Familienrecht

Elterliche Sorge

– Die Namensänderung des minderjährigen Kindes in den neuen Ehenamen bedarf auch bei alleiniger elterlicher Sorge der Einwilligung des anderen Elternteils. Diese Einwilligung kann unter besonderen Voraussetzungen auch durch das Familiengericht ersetzt werden. Auch eine Beifügung des alten Namens ist möglich. (BGH, Urteil vom 30.01.2002, in: FuR 2002, 257)

– Wenn ein nach § 1626 a BGB nichtsorgeberechtigter Vater über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für die Kinder zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, ist es nach Art. 6 II GG geboten, die Vorschrift des § 1680 II 2 BGB dahin gehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung nach § 1680 II 2 BGB auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen (BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 08.12.2005 – 1 BvR 364/05 -, in: NJW 2006, 1723).

– In Sorgerechtsverfahren darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden (§ 50 a III FGG). Ein schwerwiegender Grund in diesem Sinne kann jedenfalls nicht in dem einmaligen Nichterscheinen eines Elternteils zu einem anberaumten Gerichtstermin gesehen werden (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.08.2006 – 1 UF 196/06 -, in: NJW 2007, 230).

– Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann ein Elternteil nur dann die Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil verlangen, wenn das Kind ihm widerrechtlich vorenthalten wird, d.h. wenn der andere Elternteil das Kind ohne rechtfertigenden Grund in seiner unmittelbaren oder mittelbaren Gewalt hat und die Wiedererlangung durch den Berechtigten verhindert (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007 – 9 UF 214/06 -, in: NJW-aktuell 41/2007, VIII; NJW 2008, 240).

– Wechselt ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich i.S. von Art. 3 S. 1 lit. a HKÜ, weil der andere Elternteil seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben kann. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, wenn durch eine Veränderung der Sachlage in diesem Zeitpunkt Rechte des Kindes oder des anderen Elternteils nicht mehr verletzt sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.08.2007 – 9 UF 450/07 -, in: NJW-aktuell 47/2007, X; NJW 2008, 238).

– a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. b) Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 – XII ZB 136/04 -; in: NJW 2008, 662; NJW-aktuell 3/2008, VI).

– Weigern sich Eltern beharrlich, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen stattdessen selbst „Hausunterricht“ zu erteilen, so kann darin ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pflegschaft ist in solchen Fällen im Grundsatz zur Abwehr der Gefahr geeignet und verhältnismäßig (BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – XII ZB 42/07 -, in: NJW-aktuell 50/2007, VI).

– Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge i.S. des § 1687 I 2 und 3 BGB. Einer Zustimmung des anderen – ebenfalls sorgeberechtigten – Elternteils bedarf es daher nicht (OLG Bremen, Beschluss vom 08.08.2007 – 5 UF 34/06 -, in: NJW-aktuell 50/2007, VI).

– Ist bei Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens völlig offen, sind in der Regel im einstweiligen Anordnungsverfahren dem (hier: 5-jährigen) Kind vorerst das bisherige soziale Umfeld sowie seine bisherigen Bezugspersonen zu erhalten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2007 – 2 WF 121/07 -, in: NJW 4/2008, VIII; NJW 2008, 670).

– Ruht die alleinige elterliche Sorge der Mutter (§ 1626 a II BGB), weil diese der Adoption ihres Kindes zugestimmt hat (§ 1751 I BGB), bedarf ein Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1672 I BGB nicht mehr ihrer Zustimmung. In einem solchen Fall ist dem Antrag des Vaters im Rahmen einer verfassungsgemäßen Auslegung des § 1672 I 2 BGB und unter Beachtung der EMRK schon dann stattzugeben, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes „nicht widerspricht“ (BGH, Beschluss vom 26.09.2007 – XII ZB 229/06 -, in: NJW 2008, 223).

– 1. Aus der normtechnischen Gestaltung der Regelung des § 1671 II Nr. 2 BGB kann kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des Fortbestands der gemeinsamen elterlichen Sorge hergleitet werden. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist. 2. Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Nicht schon das Bestehen der Pflicht der Eltern zur Konsensfindung ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität nicht verordnen lässt (BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05 – (OLG Hamburg); in: NJW 2008, 994).

– Im Sorgerechtsverfahren ist die Anweisung an einen Elternteil, sich beim Gesundheitsamt auf eine mögliche Alkoholerkrankung untersuchen zu lassen, mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.03.2007 – 2 WF 55/07 -, in: NJW 2007, 85).

– Die Frage, wer das Kind vom Kindergarten, Hort oder der Schule abholen und in den Haushalt des betreuenden Elternteils begleiten darf, betrifft eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Sie kann daher von dem rechtmäßig betreuenden Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein entschieden werden (OLG Bremen, Beschluss vom 01.07.2008 – 4 UF 39/08 -; in: NJW-aktuell 41/2008, VI).

– Dem gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellten Antrag eines Ehegatten auf Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache ist grundsätzlich zu entsprechen. Bei Unterhaltsfolgesachen (§ 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ist einem Abtrennungsantrag dagegen nur dann stattzugeben, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt besteht, der eine Vorabentscheidung über den Unterhalt erfordert. Ohne einen solchen Zusammenhang ist der den Unterhalt betreffende Abtrennungsantrag von dem Zweck des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gedeckt und läuft dem Schutzzweck des Scheidungsverbundes und § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO zuwider (BGH, Urteil vom 01.10.2008 – XII ZR 172/06 -).

– Dem gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellten Antrag eines Ehegatten auf Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache ist grundsätzlich zu entsprechen. Bei Unterhaltsfolgesachen (§ 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ist einem Abtrennungsantrag dagegen nur dann stattzugeben, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt besteht, der eine Vorabentscheidung über den Unterhalt erfordert. Ohne einen solchen Zusammenhang ist der den Unterhalt betreffende Abtrennungsantrag von dem Zweck des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gedeckt und läuft dem Schutzzweck des Scheidungsverbundes und § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO zuwider (BGH, Urteil vom 01.10.2008 – X II ZR 172/06 -).

– Das Elternrecht des rechtlichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gebietet, die Vorschrift des § 1680 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 2 BGB in einer Weise auszulegen, die der primären Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern gerecht wird. Wen ein nach § 1626a BGB nichtsorgeberechtigter Vater über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für ein Kind zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, ist es daher geboten, die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen (BVerfG, Beschluss vom 20.10.2008 – 1 BvR 2275/08 -; in: ARBER – Info Dez. 2008, 12).

– Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu. Er ist nicht in einem subjektiven Recht verletzt. Sein mögliches berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung genügt nicht (BGH, Beschluss vom 26.11.2008 – XII ZB 103/08 -).

– Bei hartnäckiger Verweigerung des Umgangsrechts durch die Mutter kann ihr, auch wenn die 1998 und 2001 geborenen Kinder den Vater ablehnen, deren geäußerter Wille aber fremdbestimmt ist, das (alleinige und das Mit-)Sorgerecht entzogen und dieses dem nichtehelichen Vater übertragen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2009 – 15 UF 98/08 -; in: NJW-aktuell 44/2009, VI).

– Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Eine auf § 1666 BGB gestützte Anordnung, dass sich ein Elternteil zur Abwendung einer Gefährdung seines Kindes einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Elternteils, weil weder § 1666 BGB noch eine andere Vorschrift eine gesetzliche Grundlage dafür bieten. Denn § 1666 BGB gestattet nur – in einer solchen Konstellation allerdings denkbare – Eingriffe in das Sorgerecht des betroffenen Elternteils; die Therapieauflage betrifft indessen nicht das sorgerechtliche Band, das ihn mit seinem Kind verbindet

– Ist das Kindeswohl gefährdet, hat das Gericht die zu treffenden Maßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, insbesondere ob der Entzug von Teilbereichen der elterlichen Soge ausreicht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2009 – 10 UF 188/08 -; in: NJW 2009, 3523).

– 1. Beabsichtigt bei gemeinsamer elterlicher Sorge der das Kind betreuende Elternteil, mit dem Kind in ein entferntes Land (hier: Mexiko) auszuwandern, so ist Maßstab der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vornehmlich das Kindeswohl. 2. Für die Entscheidung sind zudem die beiderseitigen Elternrechte einzubeziehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils im Inland als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspräche. Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.12.1989 – IVb ZB 66/88 – FamRZ 1990, 392). 3. Das Familiengericht hat dem für das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nunmehr: Verfahrensbeistand) regelmäßig die Möglichkeit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zu vertreten, sinnvoll erfüllen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeinträchtigt wird. 4. Wenn es für die Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von dem Kind und dessen Willen ankommt, ist die Anhörung in der Beschwerdeinstanz vom gesamten Senat durchzuführen (im Anschluss an Senatsurteil vom 11.07.1984 – IVb ZB 73/83 – FamRZ 1985, 169) (BHG, Beschluss vom 28.04.2010 – XII ZB 81/09 (OLG München) -; in: NJW 2010, 2805).

– In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (im Anschluss an BVerfG, FamRZ 2009, 944; FÜR 2003, 569 = FamRZ 2004, 523). Verweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann diese Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden. In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebenenfalls gem. § 33 FGG durchzusetzen (vgl. auch § 33 FamFG) (BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – XII ZB 68/09 -; in: NJW-aktuell 14/2010, 8).

– Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen und ist gegen eine ablehnende Entscheidung des Familiengerichts auch beschwerdeberechtigt (BGH, Beschluss vom 16.06.2010 – XII ZR 35/10 -).

– Nach den vom BVerfG entwickelten Übergangsregelungen kann das Familiengericht in Erweiterung der engen Tatbestandsvoraussetzungen in § 1672 I BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag eines Elternteils – auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung – auf den (nichtehelichen) Kindesvater übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3008 = FamRZ 2010, 1403) (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2010 – 2 WF 211/10 -; in: NJW 2011, 389).

-1. Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden. 2. Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das Grundverhältnis nicht. 3. Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist. (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 112/19 -; in: IWW-Abrufnummer 216124).

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