Familienrecht

Sonstiges

– Erhebliche Auswirkungen insbesondere auf Recht und Praxis der internationalen Ehescheidung wird die zum 01.03.2001 in den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks) in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr..1347/2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Ehe- und Sorgerechtssachen haben.

– Die Kindesmutter hat die Möglichkeit innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anzufechten, seit sie von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Dieses Recht hat auch das volljährige Kind.( BGH, Urteil vom 27.03.2002, in: NJW 2002, S. 2109)

– Eine Vaterschaftsanfechtung ist auch bei bewusst falschem Vaterschaftsanerkenntnis möglich. Eine Anfechtung innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, weil vom Kind auf den Bestand der Anerkennung vertraut worden ist. Eine Kindeswohlprüfung ist nur bei einer Vaterschaftsanfechtung durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes nach § 1600 a IV BGB vorgesehen. Jedenfalls bei der Anfechtung durch den Man ist es verfassungskonform, keine Kindeswohlprüfung vorzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 25.10.201 – 14 UF 106/01 -, in: NJW 2002, 901).

– Eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage des (angeblichen) biologischen Vaters ist unzulässig, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Das gilt auch dann, wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder mit dem (angeblichen) biologischen Vater längere Zeit zusammengelebt hat. Der (angebliche) biologische Vater kann ein wirksam abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis eines anderen Mannes nicht anfechten (OLG Köln, Urteil vom 30.08.2001 – 14 UF 119/01 -, in: NJW-RR 202,4).

– Das heimlich eingeholte Abstammungsgutachten bleibt unverwertbar. Gegen ein prozessordnungswidrig beschlossenes gerichtliches Abstammungsgutachten kann sich das Kind im Zwischenverfahren wehren. Wurde davon kein Gebrauch gemacht, ist das sodann eingeholte gerichtliche Abstammungsgutachten verwertbar (BGH, Urteil vom 01.03.2006 – XII ZR 210/04 – (OLG Dresden), in: NJW 2006, 1657).

– 1. Ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten ist wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar, auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft (wie BGH, NJW 2005, 497). 2. Räumt jedoch die Mutter als Reaktion auf dieses Gutachten möglichen Mehrverkehr ein, reicht dies für die schlüssige Darstellung i.S. des § 1600 b BGB aus. Grundlage der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung ist dann nicht das DNA-Gutachten, sondern die Erklärung der Kindesmutter. 3. Das gilt auch dann, wenn die Klage zunächst nur mit dem DNA-Gutachten begründet wurde und die Mutter – prozessordnungswidrig – als Zeugin oder Partei hierzu gehört wurde. 4. Die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB beginnt nicht zu laufen, wenn der Scheinvater aus ihm zugehenden Informationen falsche Schlüsse zieht und deshalb subjektiv den Verdacht hegt, nicht der Vater zu sein, obwohl die Informationen bei objektiver Betrachtung dazu nicht geeignet sind (OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2006 – 7 UF 457/05 -, in: NJW 2006, 1742).

– Für die Anfechtung der Vaterschaft besteht vor der Geburt des Kindes keine Rechtsgrundlage (OLG Rostock, Beschluss vom 30.11.2006 – 10 WF 206/06 -, in: NJW-aktuell 4/2007, XII).

– Erkennt ein vermeintlicher Vater vorprozessual seine Vaterschaft nicht an, so gibt er Veranlassung zur Klageerhebung gem. § 93 ZPO (OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2007 – 9 UF 49/07 -, in: NJW-aktuell 41/2007, VIII).

– Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen Antrag regelmäßig sogleich (und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens) ein Rechtsanwalt beizuordnen (BGH, Beschluss vom 11.09.2007 – XII ZB 27/07 -, in: NJW-aktuell 46/2007, VIII).

– Ein Ehegatte ist auch dann zur Abgabe der Zustimmungserklärung zum sogenannten begrenzten Realsplitting verpflichtet, wenn zweifelhaft ist, ob steuerlich geltend gemachte Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Unterhaltsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt werden (BGH, Urteil vom 29.04.1998 – XII ZR 266/96).

– Der Anspruch eines geschiedenen Ehepartners auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn er ihn erst fast zwei Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung geltend macht und während der zwischenzeitlichen Regelung der anderen vermögensrechtlichen Ansprüche nicht in die Verhandlungen mit einbezogen hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2003 – 9 UF 593/02).

– Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02 -).

– Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozesskostenvorschuss auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozessführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann dem vorschussberechtigten Kind Prozesskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden (BGH, Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZA 6/04 – ).

– Die Tatsache, dass die Antragstellerin sich inzwischen einem anderen Partner zugewandt hat, mit ihm zusammenlebt, von ihm ein Kind erwartet und ihn deshalb noch vor der Geburt des Kindes heiraten will, stellt keine unzumutbare Härte i. S. des § 1565 II BGB dar (OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2004 – 14 WF 211/04 – ).

– Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war (Beschluss vom 07.12.2005 – XII ZB 34/01 -).

– Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter „Anerkennungsbetragist unpfändbar (BGH, Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 13/05 -, in: NJW 2006, 371).

– Bei getrennt lebenden Eheleuten ist zur Entscheidung über die Entschädigung für die Nutzung der vorgehend gemeinsamen Wohnung in entsprechender Auslegung von § 621 I Nr. 7 ZPO ausschließlich das Familiengericht berufen (Anschluss an OLG Dresden, NJW 2005, 3151 = OLG-NL 2005, 233) (OLG Jena, Beschluss vom 21.11.2005 – 2 W 597/05 -, in: NJW 2006, 703).

– Ein Elternteil ist nicht unterhaltsbedürftig, solange er eigenes Vermögen in Form der Teilhabe an einer ungeteilten Erbengemeinschaft hat und dieses als Kreditunterlage nutzen kann, um seinen Pflegebedarf kreditieren zu lassen (BGH, Urteil vom 23.11.2005 – XII ZR 155/03 – (KG), in: NJW 2006,2037).

– Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen (BGH, Urteil vom 31.05.2006 – XII ZR 111/03 -).

Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren können als Verzugsschaden im Unterhaltsprozess geltend gemacht werden. Es handelt sich insoweit um eine Familiensache kraft Sachzusammenhangs (OLG München, Beschluss vom 21.12.2005 – 16 WF 1872/05 -, in: NJW 2006, 2050).

– Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkungen, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – X ZR 85/04 – (OLG Hamburg), in: NJW 2006, 2330).

– 1. Eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne einer Schenkung liegt dann nicht vor, wenn die Übertragung (hier: eines Grundstücks) in der Erwartung, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin und für längere Zeit anhalten werde, erfolgt. 2. Im Gegensatz zur Schenkung kann eine unbenannte Zuwendung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung nach den Regeln des § 313 BGB rückabgewickelt werden. Dies gilt sowohl in der Ehe als auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (OLG Naumburg, Beschluss vom 14.02.2006 – 8 W 4/06 -, in: NJW 2006, 2418).

Hatte der Ehemann den in der Ehe von der Ehefrau gefahrenen Zweitwagen auf seinen Namen haftpflichtversichert, kann die Ehefrau nach der Trennung die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts verlangen (AG Flensburg, Beschluss vom 07.06.2006 – 1 T 30/06 -, in: NZV 2006, 596).

– Liegen bei den Eltern eines Kindes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, wird allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils übertragen. Die Übertragung hängt nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat (BFH, Urteil vom 18.05.2006 – III R 71/04 – (FG Baden-Württemberg), in: NJW 2007, 175).

Bei Kindschaftssachen ist grundsätzlich wegen ihrer existenziellen Bedeutung die Beiordnung eines Anwalts erforderlich. Der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet die Beiordnung grundsätzlich auch im Amtsermittlungsverfahren, denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Anwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.10.2006 – 5 WF 175/06 -, in: NJW 2007, 230).

– Ein Anspruch auf Überlassung der gemeinschaftlich genutzten Wohnung besteht nur, wenn der Antragsgegner vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit der Antragstellerin verletzt, nicht bei einer Nötigung die in der Drohung liegt, deren Haus mit einem Radlader zusammenzuschieben (OLG Rostock, Beschluss vom 16.10.2006 – 11 UF 39/06 -, in: NJW-aktuell 4/2007, XII).

Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht, besteht abweichend von der bisherigen Rechtsprechung Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit (BFH, Urteil vom 16.11.2006 – III R 15/06 -).

Hat die Familie nur einen Pkw, so ist dieser im Regelfall Hausrat. Die nach der Trennung durch einen Ehegatten erfolgte Veräußerung des zum Hausrat gehörenden Pkw ist wegen Verstoßes gegen §§ 1368, 1369 BGB unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2006 – 2 UF 97/06 -, in: NJW-aktuell 10/2007, X; NJW 2007, 1001).

– a) Übernimmt ein Ehegatte eine in die Gütergemeinschaft eingebrachte Sache, ist der zu leistende Wertersatz mit der Übernahme fällig, kann aber wegen der vorrangigen Verrechnung mit seinem Anteil an dem Auseinandersetzungsguthaben erst nach endgültiger Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. b) Ist noch nicht absehbar, ob der Wert des restlichen Auseinandersetzungsguthabens den Wert der übernommenen Sache erreicht, kann der andere Ehegatte im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts Sicherheitsleistung bis zur Höhe des hälftigen Wertes der übernommenen Sache verlangen (BGH, Urteil vom 31.01.2007 – XII ZR 131/04 -, in: NJW-aktuell 23/2007, X).

Ein Ehegatte, der nach Trennung und Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung die Wohnung alleine weiter bewohnt, hat regelmäßig keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichungsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung. Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahingehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will. Zieht der verbleibende Ehegatte nach Ablauf der Überlegungsfrist nicht aus, so entfällt ein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch, auch für die Zeit der Überlegungsfrist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2007 – 9 U 18/06 -, in: NJW-aktuell 12/2007, X).

Die Abtretung von Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen, die zu Gunsten gesetzlich versicherter Patienten oder Leistungsempfänger von Sozialleistungen erbracht worden sind, an ein Factoringunternehmen ist ohne Zustimmung der Patienten oder Leistungsempfänger nichtig (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2006 – 19 U 81/06 -, in: NJW 2007, 849).

– Haben sich die Ehegatten über die Nutzung der im gemeinsamen Miteigentum stehenden Ehewohnung geeinigt, ist für die Klage des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung nicht das Familiengericht, sondern das allgemeine Prozessgericht zuständig (KG, Beschluss vom 18.12.2006 – 25 W 42/06 -, in: NJW-aktuell 15/2007, X).

– Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle „der Ehegatte der versicherten PersonBezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll (BGH, Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 150/05 -, in: NJW-aktuell 22/2007, VIII).

– Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Verpflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 156/04 -, in: NJW-aktuell 23/2007, X; NJW 2007, 1744).

– a) Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. b) Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen. c) Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten (BGH, Urteil vom 28.03.2007 – XII ZR 21/05 -).

– Hat der erwerbende Ehegatte in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Zuwendung ein Wohnrecht übernommen, so ist dieses bei der Ermittlung des Anfangs- und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des Endvermögens mit seinem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können (BGH, Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 8/05 -, in: NJW-aktuell 24/2007, VIII; NJW 2007, 2245).

– Auch wenn ein Ehegatte freiwillig aus dem gemeinsamen Haus auszieht, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b III 2 BGB zu. Diese Vorschrift ist lex specialis gegenüber § 745 II BGB. Ab Rechtskraft der Scheidung ergibt sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus der analogen Anwendung von §§ 2, 3 HausratsVO (OLG München, Beschluss vom 17.04.2007 – 2 UF 1607/06 -, in: NJW-aktuell 24/2007, X).

– Nach endgültiger Trennung der Eheleute kann der ausgezogene Ehepartner die Zustimmung zur Kündigung der ehemals gemeinsam angemieteten Wohnung von dem verbliebenen Ehepartner verlangen, wenn keine unterhaltsrechtlichen Gründe oder der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität dem entgegenstehen. Dann ist kein Anspruch des verbliebenen Ehepartners (mehr) ersichtlich, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehepartners aufrecht zu erhalten (OLG Köln, Urteil vom 11.04.2006 – 4 UF 169/05 -, in: ZMR 2006, 770 f.; WM 2006, 511 f.).

– Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt. Haben Ehegatten eine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschuld aus Zusammenveranlagung vereinbart, so sind Ausgleichsansprüche aus einer derartigen Vereinbarung nur Insolvenzforderung. Insolvenzbeständig kann dagegen ein vorweggenommener Erlass des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Zusammenveranlagung sein, dessen Festlegung jedoch strengen Anforderungen unterliegt (BGH, Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 8/06 -, in: NJW-akutell 29/2007, X).

– Auch Schulden, die bereits zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten geführt haben, sind vom Endvermögen als Verbindlichkeit abzuziehen. Ein Verbot der Doppelverwertung ist nicht anzuerkennen (OLG Koblenz, Urteil vom 30.05.2007 – 9 UF 45/07 -, in: NJW-aktuell 28/2007, VIII; NJW 2007, 2646).

– Ein Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (BFH, Urteil vom 19.04.2007 – III R 65/06 -).

– Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten (BGH, Beschluss vom 14.06.2007 – V ZB 102/06 -, in: NJW 2007, 3124).

– § 1361 a BGB ist nicht lex specialis zu § 861 BGB. Nach einer eigenmächtigen Wegnahme von Hausratsgegenständen kann gegenüber dem Anspruch aus § 861 BGB nur eingewendet werden, dass die Gegenstände zur Deckung eines Notbedarfs benötigt werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2007 – 9 UF 82/07 -, in: NJW 2007, 2337).

– Für die Frage, ob ein Ehegatte einer Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer zustimmen muss, kommt es bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung allein darauf an, ob er hierdurch einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird, die er nicht zu tragen hat (BGH, Urteil vom 23.05.2007 – XII ZR 250/04 -, in: NJW 2007, 2554).

– Eine in Dänemark geschlossene Ehe ist ausländerrechtlich auch dann beachtlich, wenn sich ein Partner zur Zeit der Trauung nicht rechtmäßig dort aufgehalten hat (VGH Mannheim, Beschluss vom 14.05.2007 – 11 S 1640/06 -, in: NJW 2007, 2506).

– Schuldet einem minderjährigen Kind neben dem vorrangig Unterhaltspflichtigen ausnahmsweise auch ein anderer leistungsfähiger Verwandter Barunterhalt, lässt dies nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht des vorrangig Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen allgemeine Unterhaltspflicht unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts entfallen (BGH, Urteil vom 31.10.2007 – XII ZR 112/05 -).

– Bei überlanger Verfahrensdauer ist ungeachtet einer fehlenden gesetzlichen Regelung der Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde gegeben (Art. 19 IV GG) (KG, Beschluss vom 23.08.2007 – 16 WF 172/07 -, in: NJW-aktuell 4/2008, VI).

– Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen auf Grund einstweiliger Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur bei Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels zulässig. Die Zwangsvollstreckung wegen Telefonanrufen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur zulässig, wenn der Vollstreckungstitel diese verbietet. Ein allgemeines Belästigungsverbot ist nicht ausreichend (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2007 – 20 WF 104/07 -, in: NJW-aktuell 4/2008, VIII; NJW 2008, 450).

– Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Das Insolvenzgericht ist gem. § 89 III InsO zur Entscheidung über die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung berufen, gleich ob die beantragte Maßnahme angeordnet oder ihr Erlass abgelehnt wurde (BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 16/06 -, in: NJW-aktuell 1-2/2008, X).

– 1. Auch wenn ein Ehegatte freiwillig aus dem gemeinsamen Haus auszieht, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 1361 b III 2 BGB zu. Diese Vorschrift ist lex specialis gegenüber § 745 II BGB. 2. Ab Rechtskraft der Scheidung ergibt sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus der analogen Anwendung von §§ 2, 3 HausratsVO (OLG München, Beschluss vom 17.04.2007 – 2 UF 1607/06 -, in: NJW 2008, 381).

– Ein früherer Schwiegersohn, der in großem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, um in dem Haus seiner Schwiegereltern eine Ehewohnung zu errichten, und dadurch den Wert des Hauses erheblich gesteigert hat, kann von diesen den Wert seiner Leistungen als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, wenn kurz darauf die Ehe scheitert, die Ehewohnung verlassen wird und die früheren Schwiegereltern die Wertsteigerung durch Verkauf des Hauses realisiert haben (OLG Oldenburg, Urteil vom 05.11.2007 – 15 U 19/07 -; in: NJW-aktuell 10/2008, VIII).

– Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, dürfen über ihr Vermögen als ganzes nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen, § 1365 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift gilt analog auch für den Antrag auf Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück (BGH, Beschluss vom 14.06.2007 – V ZB 102/06 -; in: Info M 2008, 33).

– Ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Beamter hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 2 C 33/066 – (VG Frankfurt a.M.); in: NJW 2008, 868).

– Die in einem gerichtlichen Vergleich protokollierte Zustimmungserklärung zu einer Zusammenveranlagung kann –mit steuerrechtlicher Wirkung – widerrufen werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2008 – 3 K 2422/05 -).

– Die geleistete Unterschrift eines Ehegatten unter die gemeinsame Steuererklärung genügt nicht als Beweis dafür, dass er Kenntnis über eventuelle fehlerhafte oder unvollständige Angaben seines Partners hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 – 3 Ws 308/07 -).

– Eine Auskunft nach § 260 I BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, zum Beispiel einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf (BGH, Beschluss vom 28.11.2007 – XII ZB 225/05 – (OLG Frankfurt a.M.); in: NJW 2008, 917).

– Wollen behandelnder Arzt und Betreuer übereinstimmend die künstliche Ernährung des Betreuten beenden, ist hierfür dennoch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Auch wenn der Betroffene noch auf körperliche Zuwendung reagiert und sein Zustand stabil ist, ist entsprechend dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen die zur Lebensverlängerung erforderliche künstliche Ernährung einzustellen (LG Essen, Beschluss vom 29.11.2007 – 7 T 385/07 -; in: NJW-aktuell 14/2008, VI).

– Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen. Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGH, Urteil vom 06.02.2008 – XII ZR 185/05 -).

– Der nach Rechtskraft der Scheidung entstandene Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das in Miteigentum der Ehegatten stehende Hausgrundstück ist keine Familiensache (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2008 – 13 W 4/08 -; in: NJW-aktuell 18/2008, VI; NJW 2008, 1603).

– Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt (BGH, Beschluss vom 27.03.2008 – VII ZB 32/07 -).

– Gingen die Parteien bei Abschluss des Ehevertrags davon aus, dass die schwangere Ehefrau nach der Geburt des Kindes wieder als Lehrerin arbeitet und damit Vorsorge für ihr Alter treffen kann, ist die Vereinbarung von Gütertrennung nicht von Beginn an wegen Sittenwidrigkeit nichtig. War die Ehefrau 14 Jahre überhaupt nicht berufstätig und ist sie danach lediglich einer Teilzeittätigkeit nachgegangen, führt die Ausübungskontrolle zur Durchführung des Zugewinnausgleichs (OLG Celle, Urteil vom 08.02.2008 – 21 UF 197/07 -; in: NJW-aktuell 23/2008, VIII).

– Verfügen die Eltern über das Konto des Kindes wie über ein eigenes, sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Eltern zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn das Kind volljährig ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2008 – 5 K 220/05 -).

– Nach Beendigung der Gütergemeinschaft kann ein Ehegatte die Übernahme von ihm eingebrachter Vermögensgegenstände auch dann verlangen, wenn das überschüssige Gesamtgut im Übrigen noch nicht verteilt ist. Dem anderen Ehegatten steht jedoch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes dieser Vermögensgegenstände zu; diesen Anspruch kann er gemäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen entgegensetzen (BGH, Urteil vom 02.04.2008 – XII ZR 44/06 -).

– Eine Vollstreckungsunterwerfung unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB (BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – V ZB 6/08 -).

– a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6.10.2003 – II ZR 63/02; in: FamRZ 2004, 94 und vom 8.7.1996 – II ZR 193/95 -; in: NJW-RR 1996, 1473 f.). b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftlicher Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 -; in: NJW-aktuell 37/2008, VIII).

– Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vg.. etwa BGH Urteile vom 6.10.2003 – II ZR 63/02; in: FamRZ 2004, 94 und vom 8.7.1996 – II ZR 193/95 -; in: NJW-RR 1996, 1473 f.). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Partner Miteigentümer einer Immobilie zu je ½ sind, der eine aber erheblich höhere Beiträge hierzu geleistet hat als der andere (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 39/06 -; in: NJW-aktuell 37/2008, VIII und NJW 2008, 3282).

– Die Inanspruchnahme eines leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Prozesskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn der Vorschuss alsbald realisierbar ist (BGH, Urteil vom 10.07.2008 – VII ZB 25/08 -).

– 1. Nach Beendigung der Gütergemeinschaft kann ein Ehegatte die Übernahme von ihm eingebrachter Vermögensgegenstände auch dann verlangen, wenn das überschüssige Gesamtgut im Übrigen noch nicht verteilt ist. 2. Dem anderen Ehegatten steht jedoch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Werts dieser Vermögensgegenstände zu; diesen Anspruch kann er gem. § 273 BGB dem Übernahmeverlangen entgegensetzen (BGH, Urteil vom 02.04.2008 – XII ZR 44/06 -; in: NJW 2008, 2983).

– Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i. V. m. § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes Ehegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Juni 2002 XII ZR 194/00 FamRZ 2002, 1097, 1098). Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtet wird (BGH, Urteil vom 06.08.2008 – XII ZR 155/06 -).

– 1. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). 2. Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH, Urteil vom 9.7.2008 – XII ZR 179/05 -; in: FamRZ 2008, 1822 und ARBER – Info 10/2008, 13 und NJW 2008, 3277).

– Eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB (BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – V ZB 6/08 (LG Hagen) -; in: NJW 2008, 3363).

– Wurde ein auf einen Ehegatten allein laufender Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, der zur Ablösung der gemeinsamen Hausdarlehen dienen soll, steht nach Veräußerung des beiden Ehegatten hälftig gehörenden Hausgrundstücks die Lebensversicherungssumme jedem Ehegatten zur Hälfte zu (OLG Bremen, Beschluss vom 23.9.2008 – 4 W 6/08 -; in: NJW 2008, 3648).

– 1. Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i. V. m. § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes Ehegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5.6.2002, XII ZR 194/00, FamRZ 2002, 1097, 1098) (Rn. 11) (Rn. 13) (Rn. 14) (Rn. 16). 2. Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtet wird (BGH, Urteil vom 6.8.2008 – XII ZR 155/06 -; in: ARBER – Info Dez. 2008, 10).

– Die Rechtsausübungssperre des § 1600d IV BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzidenter festgestellt werden kann. Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch machen BGH, Urteil vom 22.10.2008 – XII ZR 46/07 -; in: NJW-aktuell 1-2/2009, VI).

– Leidet ein Ehegatte, weil er die Trennung nach jahrzehntelangem Zusammenleben nicht akzeptieren kann, an einer schweren Depression durch Trennungskonflikt, rechtfertigt dieser Umstand allein nicht die Anwendung der Härteklausel nach § 1568 BGB (OLG Brandenburg, Urteil vom 6.11.2008 – 9 UF 50/08 -; in: NJW-aktuell 1-2/2009, VIII).

– Die praktische Bedeutung der Bindung der Gerichte an Art. 6 V GG besteht darin, dass die in der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze zu Grunde zu legen ist. Art. 6 V GG gebietet es, die vor dem 1.7.1949 nichtehelich geborenen Kinder auch dann erbrechtlich wie eheliche Kinder zu behandeln, wenn ihre Eltern erst nach dem 30.6.1998 miteinander die Ehe geschossen haben (BVerfG, Beschluss vom 8.1.2009 – 1 BvR 755/08 -; in: NJW-aktuell 12/2009, VI).

– a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt einer über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193). c) Für den Bereichungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch – sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung – geltend macht. Durch die den Bereichungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nicht an der grundsätzlichen Beweislast des Bereichungsgläubigers (BGH, Urteil vom 18.2.2009 – XII ZR 163/07 -).

– Haben Verlobte einander Zuwendungen gemacht, können deswegen nach dem Scheitern der Verlobung unter Umständen Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch dann bestehen, wenn es gar nicht erst zur Eheschließung gekommen ist. Ansprüche nach § 1298 BGB bestehen nicht, wenn die Aufwendungen des Verlobten den Umständen nach nicht mehr angemessen waren (OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.3.2009 – 11 W 1/09 -; in: NJW-aktuell 27/2009, VIII).

– a) Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende „Ausfallhaftung“ trifft. b) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbedingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit im Sinne von § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen. c) Die gemäß § 286 ff. InsO schließt eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus (BGH, Urteil vom 16.06.2009 – XI ZR 539/07 -).

– Dienten die Zuwendungen der Schwiegereltern der Finanzierung des Familienheims der Eheleute, kann bei Scheitern der Ehe ein Rückzahlungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings, dass sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage für die Schwiegereltern als unzumutbar erweist. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, ob zwischen den Eheleuten ein güterrechtlicher Ausgleich stattfindet (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2009 – 4 U 135/08 -; in: NJW-aktuell 31/2009, VI).

– Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des Vaters beigetreten ist. Als streitgenössische Nebenintervenientin (§ 69 ZPO) kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterstützten Hauptpartei vornehmen und deshalb auch durch Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Klageabweisung auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinwirken (im Anschluss an BGHZ 89, 121 [123 f.] = NJW 1984, 353). Der für die Zulässigkeit einer Berufung der streitgenössischen Nebenintervenientin regelmäßig erforderlichen Beschwer der unterstützten Hauptpartei (hier: des Kindes) bedarf es im Anfechtungsverfahren jedenfalls dann nicht, wenn sowohl das klagende Kind als auch der beklagte Vater den Erfolg der Anfechtungsklage anstreben. 2. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage des minderjährigen Kindes setzt die Entscheidung des Inhabers der elterlichen Sorge voraus, dass das Kind sie erheben soll. Daran fehlt es, solange die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich nicht einig sind und das Gericht auch nicht auf Antrag des die Anfechtung befürwortenden Elternteils diesem die Entscheidung gem. § 1628 I 1 BGB übertragen hat. 3. Bestellt das Gericht (hier: der Rechtspfleger) einen Ergänzungspfleger für das Kind mit dem Wirkungskreis der Vertretung in einem Anfechtungsverfahren des Kindes, ist darin bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern regelmäßig nicht zugleich auch die konkludente Entscheidung zu sehen, dem anfechtungsunwilligen Elternteil oder gar beiden Eltern insoweit das Sorgerecht zu entziehen und dem Ergänzungspfleger auch die Entscheidung über das „ob“ der Anfechtung zu übertragen (BGH, Urteil vom 18.02.2009 – XII ZR 156/07 -; in: NJW 2009, 1496).

– Die in einem – kurz vor der Heirat – geschlossenen Ehevertrag getroffenen Regelungen zu den Scheidungsfolgen, die zu einem Globalverzicht führen, haben nicht notwendig die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge, wenn – subjektiv – die Unterlegenheit eines Ehegatten nicht bestand oder eine bestehende Zwangslage nicht ausgenutzt wurde. Der Verzicht auf Krankheitsunterhalt ist im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht gerichtlich zu korrigieren, wenn der angemessene Lebensbedarf durch eigene Einkünfte gesichert ist und die Einkommensdifferenz nicht zu einem Unterhaltsanspruch führt (OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 – 15 UF 4/09 -; in: NJW-aktuell 38/2009, VI).

– 1. Im Vaterschaftsfeststellungsprozess ist dem klagenden Kind, das nicht durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf Antrag grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen. 2. Das Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, der Verzicht auf eine Beistandschaft durch das Jugendamt sei mutwillig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2009 – 2 WF 205/08 -; in: NJW 2009, 2897).

– Für die Aussetzung des Scheidungsverfahrens genügt, dass ein Ehegatte die persönlichen Beziehungen nicht als derart zerstört angesehen hat, dass für ihn die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht gekommen wäre (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2009 – V ZR 36/09 -; in: NJW-aktuell 46/2009, VI).

– Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (im Anschluss an BGHZ 177, 193 = NJW 2008, 3277 und BGH, NJW 2008, 3282). Zur Bemessung der Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs (KG, Urteil vom 08.10.2009 – 8 U 196/07 -; in: NJW-aktuell 1-2/2010, 6).

– Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht dadurch, dass die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende gefunden hat. Hat der Zuwendende das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft langfristig partizipieren zu können, schließt der Tod des Zuwendenden eine Zweckverfehlung i. S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 92/06 -; in: NJW-aktuell 5/2010, 6).

– Wurde vor dem 1.9.2009 von einem Ehegatten vor dem LG wegen Zahlungen auf gemeinsame Darlehensverbindlichkeiten (hier: für den Zeitraum bis Februar 2009) Klage auf Gesamtschuldnersausgleich erhoben, ist für eine nach dem 1.9.2009 vorgenommene Klageerweiterung (hier: Zeitraum von März bis September 2009) die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben. Dieses hat über die „Klageerweiterung“ in einem gesonderten Prozess zu entscheiden (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.11.2009 – 19 W 74/09 -; in: NJW 2010, 244).

– Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine infolge der Verluste zu erwartende geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich schadensersatzpflichtig (BGH, Urteil vom 18.11.2009 – XI ZR 173/06 -; in: NJW-aktuell 4/2010, 6 und ARBER – Info Feb. 2010, 10).

– Ein bereits abgenommenes Kind kann von dem eingetragenen Lebenspartner des Annehmenden nicht ein weiteres Mal angenommen werden. diese sich aus § 1742 BGB, § 9 VII LPartG ergebende Beschränkung steht mit Art. 6 I GG im Einklang (OLG, Beschluss vom 01.12.2009 – 15 Wx 236/09 -; in: NJW-aktuell 6/2010, 6).

– Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu bleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind (BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 53/08 -).

– Kann ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, wird sich dem im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entnehmen lassen, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten soll (BGH, Urteil vom 29.01.2010 – V ZR 132/09 -).

– Der Ausschluss oder die Einschränkung des Auskunftsrechts nach § 1686 BGB stellt jedenfalls dann, wenn für den betroffenen Elternteil eine andere Möglichkeit, sich über die Entwicklung des gemeinsamen Kindes zu informieren nicht besteht, einen schweren Eingriff in die grundgesetzlich garantierten Rechte des Kindes und in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG dar. Eine solche Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die akute Gefahr des Missbrauchs durch den Auskunftsberechtigten besteht und mildere Mittel zum Schutz des betroffenen Kindes nicht verfügbar sind (OLG Hamm, 11.07.2009 – 2 UF 84/09 -; ARBER – Info Feb. 2010, 14).

– Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind (BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 53/08 -; in: WuM 2010, 140).

– Der Mieter der Wohnung kann nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von dem Anderen die Räumung der Wohnung und die Herausgabe der Wohnungsschlüssel verlangen (AG Neuruppin, Urteil vom 04.12.2009 – 42 C 97/09 -; in: WuM 2010, 142).

– a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 – XII ZR 316/02 – FamRZ 2006, 394 m. w. N.; BGHZ 129, 259,263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.). c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach dem Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGH, 129, 259, 264 m. w. N.) (BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 -).

– Die isolierte Kostenentscheidung in einer Familiensache ist eine Endentscheidung i. S. des § 38 I 1 FamFG und kann deshalb mit der Beschwerde angegriffen werden. Die Beschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der Beschwerdewert des § 61 FamFG von 600 Euro überschritten ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2010 – 15 UF 12/10 -; in: NJW-aktuell 18/2010, 6).

Betreut ein Kind ein pflegebedürftiges Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht durch die damit in Natur erbrachten Unterhaltsleistungen erfüllen. Daneben besteht dann kein Anspruch auf eine Geldrente. Damit entfällt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte. Erbringt ein Kind erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stellt sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte i. S. von § 94 III Nr. 2 SGB XII dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspart, die das von ihm nach § 64 SGB XII zu zahlende Pflegegeld noch deutlich übersteigen (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.01.2010 – 14 UF 134/09 -; in: NJW-aktuell 12/2010, 6).

– 1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen. 2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen. 3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. 4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein. 5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen (BGH, Urteil vom 28.07.2010 – X II ZR 140/07 -).

– Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung i. S. des § 426 I 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind (BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 53/08 -; in: NJW 2010, 868).

– a) Für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, die – wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind – namentlich vom Betroffenen vorzubringen sind. b) Im Aufhebungsverfahren ist weder die persönliche Anhörung des Betroffenen noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens obligatorisch. Ob solche Verfahrenshandlungen im Einzelfall geboten sind, richtet sich vielmehr nach den Grundsätzen der Amtsermittlung. c) Mit dem Amtsermittlungsgrundsatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn das Betreuungsgericht dem Betroffenen auferlegt, ärztliche Atteste vorzulegen (BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – XII ZB 467/10 -).

– 1. Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 I BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen, und sind somit als Schenkung zu werten. Auf diese als Schenkung zu wertenden Zuwendungen sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar. 2. Der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern wird nicht dadurch gehindert, dass die Schenkung an das Schwiegerkind über den Zugewinnausgleich teilweise auch dem eigenen Kind zugute kommen könnte. 3. Bei schwiegerelterlichen Zuwendungen können auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09 -; in: NJW 2010, 2884).

– Die Trennungsfrist wird nicht dadurch unterbrochen, dass es in der zeit nach der räumlichen Trennung der Ehegatten zu intimen Kontakten gekommen ist (OLG Düsseldorf, 08.01.2010 – 3 UF 162/09 -; in: FamFR 2010, 116; ARBER-Info April 2010, 6).

– Ein Zeitraum von drei Monaten stellt – vorbehaltlich besonderer Umstände – die Obergrenze dar, bis zu der noch ein „Zusammenleben über kürzere Zeit“ im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB – und damit ein den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflussender Versöhnungsversuch – angenommen werden kann (OLG Saarbrücken, 14.09.2009 – 6 WF 98/09 -; in: FamRZ 2010, 469; ARBER-Info April 2010, 6).

– a) Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht. b) Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der Ausübungskontrolle, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht und ehebedingt entstandene Nachteile beim Aufbau seiner Versorgungsanwartschaften erlitten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 06.10.2004 – XII ZB 57/03 – FamRZ 2005, 185) (BGH, Urteil vom 31.10.2012 – XII ZR 129/10 -).

– Ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt auch unter nichtehelichen Partnern in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen (hier: zur Finanzierung des Familienheims) die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH, Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 136/10 -; in: GE 2012, 1556).

– Nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Dalehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre (BGH, Urteil vom 08.05.2013 – XII ZR 132/12 -; in: GE 2013, 1064).

– a) Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939). b) Durch die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunfsanspruch nicht erfüllt. EIne fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZB 201/13 -).

– Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Im Übrigen differenziert § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits. Das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem „irreversibel tödlichen Verlauf“ ist nicht Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines aktuell einwilligungsunfähigen Betroffenen kommt es nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung an (§ 1901 a Abs. 3 BGB). Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten strenge Beweismaßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen haben. Dabei ist nicht danach zu differenzieren, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht (Abgrenung zu Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748) (BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 202/13 -).

– Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 138/13 – FamRZ 2014, 1191) (BGH, Beschluss vom 08.07.2015 – XII ZB 292/14 -).

– 1. Für den Unterhaltsberechtigten besteht grundsätzlich die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII); eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Leistungen führen. 2. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII schon dann insgesamt ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl von unterhaltspflichtigen Kindern des Leistungsberechtigten nur eines der Kinder über steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von 100.000 € oder mehr verfügt (im Anschluss an BSGFFamRZ 2014, 385). 3. Erhält der Unterhaltsberechtigte aus diesem Grund nachrangige Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs. 2 Satz 2, 27 ff. SGB XII) und haften mehrere unterhaltspflichtige Kinder gemäß § 1606 Abs. 3 Satz I BGB anteilig für den Elternunterhalt, stellt der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger für ein privilegiertes Kind mit einem unter 100.000 € liegenden steuerlichen Gesamteinkommen eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII dar, wenn und soweit dieses Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins nicht privilegierter Geschwister nicht auf die bedarfsdeckende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen kann. 4. In diesem Fall kann das privilegierte Kind der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den unterhaltsberechtigten Elternteil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ( § 242 BGB) entgegenhalten, und zwar sowohl wegen vergangener als auch wegen zukünftiger Unterhaltszeiträume. (BGH, Beschluss vom 08.07.2015 – XII ZB 56/14).

-Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16.03.2016 – XII ZB 203/14 – NJW 2016, 1828 und vom 30.10.2019 – XII ZB 144/19 – juris) (BGH, Beschluss vom 11.12.2019 – XII ZB 249/19 -; in: IWW, Nr. 21392).

-a) Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt. b) Zur sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption. c) Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist. (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 -).

-a) Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 242/19 – FamRZ 2020, 1300). b) Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichen Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 242/19 – FamRZ 2020, 1300). (BGH, Beschluss vom 18.08.2021 – XII ZB 151/20 -).

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