Familienrecht

Umgangsrecht

Schadensersatz bei Nichteinhalten der Umgangsregelung: Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen (BGH, Urteil vom 19.06.2002 , in: NJW 2002, 2566)

– 1. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/ oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. 2. Nur ausnahmsweise, das heißt bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden. 3. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils zum Kontakt und dessen Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden anderen Elternteils annehmen sowie (Rück)Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei den ersten Kontakten beziehungsweise nach längerer Trennung genügen demnach nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen. 4. Es liegt grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird. Nach diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger Ausschluss von Umgangskontakten in der Regel nicht gerechtfertigt (OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2002 – 4 UF 173/02 -, in: NJW 2003, 1878).

Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils als außergewöhnliche Belastung. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.02.2006 – 2 K 3058/04 – Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Kontaktpflege zu seinen Kindern stellen außergewöhnliche Belastungen dar und können in der Steuererklärung entsprechend geltend gemacht werden.

– Üben die dauerhaft getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes die Personensorge gemeinsam aus, ist der Hauptwohnsitz des Kindes bei demjenigen Elternteil, bei dem es sich hauptsächlich aufhält. Bei dem anderen Elternteil hat das Kind einen Nebenwohnsitz, wodurch dem familienrechtlichen Grundsatz des abgeleiteten Doppelwohnsitzes entsprochen wird (OVG Bautzen, Beschluss vom 18.01.2006 – 3 E 259/05 -, in: NJW 2006, 1306).

– 1. Wenn der sorgeberechtigte Elternteil im gerichtlichen Umgangsverfahren ohne sachlichen Grund die Begutachtung des Kindes verweigert, kann ihm dieser Teilbereich der Sorge gem. § 1666 BGB entzogen und auf einen Pfleger übertragen werden. 2. Um die Begutachtung durchzusetzen, kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, notfalls unter Anwendung von Gewalt, das Kind der Kindesmutter wegzunehmen und dem Pfleger zu übergeben. 3. Der sorgeberechtigte Elternteil hat gem. § 1684 II BGB Kontakte des Kindes zu dem anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern (OLG Rostock, Beschluss vom 20.04.2006 – 11 UF 57/01 -, in: NJW 2007, 231).

Der nur biologische – nicht rechtliche – Vater hat kein Umgangsrecht mit seinem biologischen Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2006 – 2 UF 206/06 -, in: NJW 2007, 922; NJW-aktuell 10/2007, XII).

– 1. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. 2. Nur wenn eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage gegeben ist, kann das Familiengericht im Umgangsverfahren von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen. 3. Allein die Möglichkeit, dass ein Übernachten des dreijährigen Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil eher schadet als nützt, vermag eine Ablehnung des Übernachtungsantrags nicht zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 – 1 BvR 1827/06 -, in: NJW 2007, 1266).

– Aufwendungen, die der nicht sorgeberechtigte Elternteil für den Umgang mit seinem Kind tätigt, sind unabhängig von deren Höhe nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH, Urteil vom 27.09.2007 – III R 28/05 -).

– Großeltern haben eine Recht zum Umgang, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Untersagt der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang, ist es Sache der Großeltern, schlüssig darzutun und notfalls zu beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes dient (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.10.2007 – 4 UF 123/07 -; in: FamRZ 2008, 915).

– Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Nur wenn eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage gegeben ist, kann das Familiengericht im Umgangsverfahren von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen. Allein die Möglichkeit, dass ein Übernachten des dreijährigen Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil eher schadet als nützt, vermag eine Ablehnung des Übernachtungsantrags nicht zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 – 1 BvR 1827/06 -, in: NJW-aktuell 9/2007, VIII).

– Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenskonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 14.05.2008 – XII ZB 225/06 -; in: NJW-aktuell 28/2008, VIII).

– Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG, NJW 2008, 1287 und FAmRZ 2008, 845) (BGH, Beschluss vom 14.05.2008 – XII ZB 225/06 -; in: NJW 2008, 2586).

– Lehnt das elfjährige Kind einen gerichtlich festgelegten Umgang mit dem Vater nachhaltig ab und ist nicht absehbar, dass die Weigerung durch erzieherische Maßnahmen abgebaut werden kann, ist dem Antrag auf Androhung von Zwangsmitteln gegen die Mutter nicht zu entsprechen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2009 – 6 UF 191/08 -; in: NJW 2009, 3312).

– Ein mit einer (faktischen) Beschränkung des Umgangs des einen Elternteils verbundener Umzug des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern ist hinzunehmen, wenn beachtenswerte Gründe für den Umzug sprechen (im Anschluss an OLG München FamRZ 2008, 1774) (OLG Nürnberg, 25.03.2009 – 9 UF 1655/08 -; ARBER – Info Feb. 2010, 14 und FamRZ 2010, 135).

-a) Ein Umgangsrecht kann dem leiblichen Vater auc im Fall der sogenannten privaten Samenspende zustehen (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 und Senatsbeschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 – FamRZ 2015, 828). b) Die von § 1686 a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde. c) Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Die rechtlche Unverbindlichkeit einer entsprechenden Vereinbarung steht dem nicht entgegen. d) Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, ist danach zu beurteilen, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 – FamRZ 2016, 2082). Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27.11.2019 – XII ZB 512/18 – FamRZ 2020, 255 und vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16 – FamRZ 2017, 1688).

 

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