Familienrecht

Unterhaltsrecht

Allgemeines

  • – Auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat, hat der Unterhaltsgläubiger grundsätzlich einen Anspruch auf Titulierung des Unterhalts (BGH, Urteil vom 01.07.1998 – XII ZR 271/97).

– Unterhaltsabänderung wegen Änderung der Rechtsprechung: 1. Eine allein auf die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1578 BGB gestützte Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist jedenfalls seit dem Beschluss des BVerfG vom 05.02.2002 (NJW 2002, 1185) auch gegenüber Urteilen zulässig. 2. Bei einer Abänderung rechtskräftiger Titel allein aus diesem Anlass ist eine erweiterte Billigkeitsprüfung im Hinblick auf diejenigen Dispositionen geboten, die der Unterhaltsschuldner im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtsprechung gemacht hat (OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2002 – 26 WF 78 -, in: NJW 2002, 3640).

– Eine einstweilige Anordnung zur Zahlung von Unterhalt wird durch ein Unterhaltsurteil erst dann außer Kraft gesetzt, wenn dieses rechtskräftig wird (BGH, Urteil vom 27.10.1999 – XII ZR 293/97).

– Der Unterhaltsschuldner kann sich auch bei unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust dann nicht auf seine Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies setzt voraus, dass er die Möglichkeit des Eintritts seiner Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und in Kenntnis dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt dieser Folge, handelt (BGH, Urteil vom 12.04.2000 – XII ZR 79/98).

– Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen (BGH, Urteil vom 07.05.2003 – XII ZR 229/00 -).

– Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig (BGH, Beschluss vom 31.10.2003 – IX a ZB 200/03 -).

– Soweit die Gründe für eine Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahren entstanden oder zuverlässig vorauszusehen waren, müssen sie auch im Ausgangsverfahren berücksichtigt werden; die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann in einem solchen Fall wegen § 323 II ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 09.06.2004 – X II ZR 308/01 – , in: NJW 2004, 3106).

– Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen – leistungsfähigen – Ehegatten zusammen, ist sein Selbstbehalt regelmäßig um die Hälfte der aus diesem Zusammenleben resultierenden Ersparnis zu kürzen. Diese lässt sich aus der Differenz zwischen den in den Süddeutschen Leitlinien festgelegten Sätzen für den Selbstbehalt einerseits und dem Mindestbedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten andererseits ableiten (OLG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2005 – 10 UF 826/05 -, in: NJW 2006, 2127).

– Hat der Unterhaltsgläubiger den Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nur aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, kann er, nachdem die Auskunft erteilt ist, die Wirkungen dieser Aufforderung nur dadurch aufrechterhalten, dass er nunmehr den Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts auffordertEine Bezifferung nach zwei Jahren reicht nicht mehr aus (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2006 – 16 WF 26/06 -, in: NJW 2006, 2420).

– Altersvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist (BGH, Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 24/04 -, in: NJW 2007, 511).

– Die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist bei sehr guten Einkommensverhältnissen nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag beschränkt (BGH, Urteil vom 25.10.2006 – XII ZR 141/04 – (OLG München), in: NJW 2007, 144).

– Der Verpflichtete ist im Grundsatz unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, seine Leistungsfähigkeit durch die Inanspruchnahme der lediglich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eingeführten Altersteilzeit einzuschränken (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2006 – 2 UF 7/06 -, in: NJW-aktuell 4/2007, XII; NJW 2007, 520).

– Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche längere Zeit nicht verfolgtkann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige Anspruch als solcher und nicht etwa der bloße Umstand, dass sich der Unterhaltsschuldner insoweit in Verzug befindet (BGH, Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 152/04 -).

– Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden wird. Die Abfindung dient nämlich dazu, diese verringerten Einkünfte möglichst lange angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen (OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2007 – 11 UF 84/06 -, in: NJW-aktuell 13/2007, X; NJW 2007, 1218)

– Wenn der Unterhaltsberechtigte im laufenden Prozess Einkünfte verschweigt, ist der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB auch dann erfüllt, wenn es sich um überobligatorische Tätigkeit handelt (OLG Frankfurt vom 16.12.2005 – 1 UF 54/05 -, in: FF 2006, 157).

– Leistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (bis 31.12.2004: § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG) auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnenUnterhaltsleistungen mindern – anders als bloße Unterhaltsansprüche – allerdings den Anspruch auf Grundsicherungsleistung (Urteil vom 20.12.2006 – XII ZR 84/04 -).

– Beruft sich der gesteigert Unterhaltspflichtige auf Leistungsunfähigkeit, obwohl der Regelbedarf nicht gesichert ist, hat er trotz vollschichtiger Tätigkeit darzulegen, dass er mit dieser seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft. Dazu können Darlegungen zur Unmöglichkeit einer Nebentätigkeit gehören. Zur Absenkung des Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis auf Grund Zusammenlebens mit einem Dritten: Bei Leistungsfähigkeit des Dritten kommt eine dem Einkommensniveau der Gemeinschaft angepasste pauschale Absenkung des Selbstbehalts in Betracht (OLG Dresden, Urteil vom 15.03.2007 – 21 UF 518/06 -, in: NJW-aktuell 32/2007, VIII).

– Auch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Anerkenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung. Wird die Abänderung eines solchen Urteils verlangt, so kommt es für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an (BGH, Urteil vom 04.07.2007 – XII ZR 251/04 -, in: NJW-aktuell 38/2007, X; NJW 2007, 2921).

– Der Unterhaltsberechtigte kann auf Einkünfte des Unterhaltsschuldners aus Nebentätigkeit keinen Zugriff nehmen, wenn dessen notwendiger Selbstbehalt nicht gewährleistet ist. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist stets zu beachten (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2007 – 10 UF 157/06 -, in. NJW-aktuell 48/2007, VIII; NJW 2008, 81).

– Die Zurechnung eines fiktiven, das heißt in Wahrheit nicht erzielten Einkommens erfolgt nur so lange, wie sich der Unterhaltsschuldner nicht hinreichend um einen neuen Arbeitsplatz bemüht (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.07.2007 – 5 WF 131/07 -, in: NJW-aktuell 5/2008, VIII).

– Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 170/05 -; in: NJW-aktuell 14/2008, VI; NJW 2008, 1373).

– Die Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren (BGH, Urteil vom 20.02.2008 – XII ZR 101/05 -; in: NJW-aktuell 20/2008, VIII; NJW 2008,1525).

– Unterhaltspflichtige oder –berechtigte Personen, die der deutschen Sprache nicht oder nur unvollständig mächtig sind, sind verpflichtet, zur Herstellung bzw. Verbesserung ihrer beruflichen Chancen die deutsche Sprache zu erlernen. Legt der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte oder sein Vermögen nicht offen, kann er sich nicht mit Erfolg auf seine Leistungsunfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts berufen. Auch der Hinweis auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II genügt den Anforderungen nicht. Zahlungen auf titulierte Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder bleiben bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nach dem SGB II anrechnungsfrei (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.02.2008 – 9 UF 157/07 -; in: NJW-aktuell 22/2008, VI).

– Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrunds kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert. Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten, geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (BGH, Urteil vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06 -; in: NJW-aktuell 28/2008, VIII).

– Im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 652 I ZPO nur dann zulässig, wenn sie auf die Anfechtungsgründe des § 652 II ZPO gestützt wird. Eine in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss enthaltene Bestimmung, nach der die Festsetzung unter einer Bedingung steht und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, stellt keinen zulässigen Einwand i.S. des § 652 II ZPO dar (BGH, Beschluss vom 28.05.2008 – XII ZB 104/06 -; in: NJW-aktuell 31/2008, VI).

– Dem gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellten Antrag eines Ehegatten auf Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache ist grundsätzlich zu entsprechen. Bei Unterhaltsfolgesachen (§ 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ist einem Abtrennungsantrag dagegen nur dann stattzugeben, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt besteht, der eine Vorabentscheidung über den Unterhalt erfordert. Ohne einen solchen Zusammenhang ist der den Unterhalt betreffende Abtrennungsantrag von dem Zweck des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gedeckt und läuft dem Schutzzweck des Scheidungsverbundes und § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO zuwider (BGH, Urteil vom 01.10.2008 – XII ZR 172/06 -).

– Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder nach § 1610 i BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen i. S. von § 1603 II BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht (BGH, Urteil vom 17.09.2008 – XII ZR 72/06 -; in: NJW-aktuell 46/2008, VI).

– Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zu Gunsten des unterhaltsbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zu Gunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten. Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus. Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, das der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf (BGH, Urteil vom 5.11.2008 – XII ZR 157/06 -, in: NJW-aktuell 4/2009, VI).

– Finden Kreditraten bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung, die ein Ehegatte nach der Trennung alleine zahlt, obwohl beide Ehegatten der kreditierenden Bank als Gesamtschuldner haften, scheidet eine spätere Geltendmachung im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs wegen des Verbots der Doppelwertung aus (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.11.2008 – 10 WF 163/08 -).

– Zu den „eigenen Einkünften“ des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt (BGH, Beschluss vom 7.5.2009 – IX ZB 211/08 -).

– Im Rahmen einer gesteigerten Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft muss der Unterhaltspflichtige, insbesondere wenn er nur teilschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Legt der Unterhaltspflichtige nicht dar, seiner Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfügt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2009 – 9 WF 115/08 -; in: NJW-aktuell 17/2009, VI).

– 1. Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578 b BGB ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: die Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet). Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist (OLG Schleswig, Urteil vom 22.12.2008 – 13 UF 11/08 -; in: NJW 2009, 1216).

– Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist (BGH, Beschluss vom 02.12.2009 – XII ZB 207/08 -; in: NJW 2010, 238).

– Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08 -).

– Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 139/07 -; in: NJW-aktuell 3/2010, 6).

– Unterhaltsleistungen, welche ein Unterhaltspflichtiger seinerseits erhält, sind seinem Einkommen hinzuzurechnen und können bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, wenn er außerdem über weiteres Einkommen verfügt und jedenfalls mit der zusätzlichen Unterhaltsleistung seinen Mindestbedarf decken kann (OLG Köln, 28.08.2009 – 4 WF 109/09 -; ARBER – Info Feb. 2010, 12 und FamRZ 2010, 130).

– Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruchsich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 02.06.2010 – XII ZR 124/08 -).

– 1. Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist. 2. Die Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12.01.2011 – XII ZR 83/08 -; in: NJW 2011, 670).

– 1. Der aus einer neuen Ehe der Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gem. § 1610 I BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen i. S. von § 1603 II BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen eines Nachrangs gem. § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an Senat, BGHZ 178, 79 = NJW 2008, 3562 = FamRZ 2008, 2189). 2. Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an Senat, BGHZ 178, 79 = NJW 2008, 3562 = FamRZ 2008, 2189). 3. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind auch im Mangelfall für die unterhaltsberechtigten Kinder die jeweiligen Zahlbeträge als Einsatzbeträge einzustellen. 4. Für die Abänderung eines Versäumnisurteils ist gem. § 323 ZPO nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtkräftigen Versäumnisurteils zulässig (im Anschluss an Senat, NJW 2010, 2437) (BGH, Urteil vom 02.06.2010 – XII ZR 160/08 -; in: NJW 2010, 2515).

– 1. Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann er seine Unterhaltspflicht durch die damit in Natur erbrachten Unterhaltsleistungen erfüllen. Daneben besteht dann kein Anspruch auf eine Geldrente. Damit entfällt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte. 2. Erbringt ein Kind erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stellt sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte i. S. von § 94 III Nr. 2 SGB XII dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspart, die das von ihm nach § 64 SGB XII zu zahlende Pflegegeld noch deutlich übersteigt (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.01.2010 – 14 UF 134/09 -; in: NJW 2010, 1293).

– a) Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht. b) Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der Ausübungskontrolle, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht und ehebedingt entstandene Nachteile beim Aufbau seiner Versorgungsanwartschaften erlitten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 06.10.2004 – XII ZB 57/03 – FamRZ 2005, 185) (BGH, Urteil vom 31.10.2012 – XII ZR 129/10 -).

  1. a) Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschancebestehe, sind insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe b) Dass der Unterhaltspflichtige aus dem Ausland stammtund über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt allein noch nicht die Schlussfolgerung, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe. c) Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – XII ZB 39/11 – FamRZ 2013, 1378) (BGH, Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 185/12 -).

– 1. Für den Unterhaltsberechtigten besteht grundsätzlich die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII); eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Leistungen führen. 2. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII schon dann insgesamt ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl von unterhaltspflichtigen Kindern des Leistungsberechtigten nur eines der Kinder über steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von 100.000 € oder mehr verfügt (im Anschluss an BSGFFamRZ 2014, 385). 3. Erhält der Unterhaltsberechtigte aus diesem Grund nachrangige Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs. 2 Satz 2, 27 ff. SGB XII) und haften mehrere unterhaltspflichtige Kinder gemäß § 1606 Abs. 3 Satz I BGB anteilig für den Elternunterhalt, stellt der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger für ein privilegiertes Kind mit einem unter 100.000 € liegenden steuerlichen Gesamteinkommen eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII dar, wenn und soweit dieses Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins nicht privilegierter Geschwister nicht auf die bedarfsdeckende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen kann. 4. In diesem Fall kann das privilegierte Kind der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den unterhaltsberechtigten Elternteil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ( § 242 BGB) entgegenhalten, und zwar sowohl wegen vergangener als auch wegen zukünftiger Unterhaltszeiträume. (BGH, Beschluss vom 08.07.2015 – XII ZB 56/14).

-a) Steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht (Bestätigung des Senatsurteils vom 01.12.2004 – XII ZR 75/02 – FamRZ 2005, 1159). b) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinazierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die – die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde – Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschlüssen BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017,  519 und vom 04.07.2018 – XII ZB 448/17 =FamRZ 2018, 1506). c) Selbständige können in der Summe 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit – soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird – von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739). Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519). d) Werden die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen bereits pauschal oder konkret bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, bedarf es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichts, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht. e) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch steht in einem Alternativverhältnis zu den Unterhaltsansprüchen des Kindes, weil er nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch erfüllt worden ist. (BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20 -).

 

 

 

Ehegattenunterhalt/nachehelicher Unterhalt/Betreuungsunterhalt

– Haben geschiedene Ehegatten in einem Unterhaltsvergleich vereinbart, dass ein bestimmter monatlicher Nettoverdienst des Berechtigten anrechnungsfrei bleiben soll, muss der Berechtigte den Verpflichteten ungefragt informieren, wenn der Verdienst diese Grenze deutlich übersteigt (BGH, Urteil vom 29. 01. 1997 – XII ZR 257/95).

– Eine im Zeitpunkt der Erkrankung nur latent vorhandene Erkrankung kann jedenfalls dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB begründen, wenn sie nicht in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten geführt hat (BGH, Urteil vom 27.06.2001 – XII ZR 135/99 -, in: NJW 2001, 3260).

– Erzielt die Unterhaltsberechtigte Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit (hier: Betreuung eines fünfjährigen Kindes und Studium sowie Teilzeiterwerbstätigkeit ) bereits über einen längeren Zeitraum vor der Trennung, so sind diese als eheprägend anzusehen. Wird die Tätigkeit nach der Trennung fortgeführt oder gar ausgeweitet, findet die Differenzmethode Anwendung. Die Einkünfte können auch als Surrogat der bisher zu Gunsten der Familie erbrachten Haushaltsleistung angesehen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2001 – 2 UF 21/0 -, in: NJW 2002, 90).

– Haben geschiedene Eheleute der Berechnung des nachehelichen Unterhalts in einem Vergleich die Anrechnungs- oder Mischmethode zu Grunde gelegt und sich (wovon im Zweifel auszugehen ist) hierbei an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert, so erschüttert eine Änderung dieser Rechtsprechung die Vergleichsgrundlage mit der Folge, dass eine Abänderung des Vergleichs und eine Neuberechnung des Unterhalts für die Zukunft gemäß der Differenz- bzw. Additionsmethode allein auf die Änderung der Rechtsprechung gestützt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.12.2001 – 16 WF 548/01 -, in: NJW 2002, 1354).

– Der Ehevertrag des sehr gut verdienenden und vermögenden Ehemanns mit der haushaltsführenden und kindesbetreuenden Ehefrau ist wegen deren unangemessenen Benachteiligung als insgesamt unwirksam zu erachten, wenn die Frau auf Unterhalt mit Ausnahme von Betreuungsunterhalt verzichtet hat, der Versorgungsausgleich durch relativ geringe Beitragszahlungen für eine Lebensversicherung ersetzt und der Zugewinn ausgeschlossen wurde (OLG München, Urteil vom 01.10.2002 – 4 UF 7/02 -, in: NJW 2003, 592).

– Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gem. § 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ist ein vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen. Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 II BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (BGH, Urteil vom 22.1.2003 – XII ZR 186/01 (Frankfurt a.M.), in: NJW 2003, 1181).

– Auch wenn der Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidung wegen der damals praktizierten Anrechungsmethode kein nachehelicher Unterhaltsbetrag zustand, ist sie dadurch nicht gehindert, auf Grund der geänderten BGH-Rechtsprechung erstmals ab Juli 2001 Zahlung von nachehelichem Unterhalt zu verlangen (OLG Koblenz, Urteil vom 11.03.2003 – 11 UF 319/02 -, in: NJW 2003, 1877).

– Die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des gemeinschaftlichen nichtehelichen Kindes besteht nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht schon deshalb fort, weil die Mutter wegen der Kindesbetreuung Schwierigkeiten hat, eine mit der Kindesbetreuung vereinbare Arbeitsstelle zu finden (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.10.2002 – 10 UF 1677/02 -, in: NJW 2003, 3065).

– Besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen Kindesbetreuung keine Erwerbsobliegenheit, sind dennoch erzielte Einkünfte aus Berufstätigkeit abzüglich eines Bonusbetrags (hier: Mindesttabellenwert nach der 1. Altersstufe, und zwar unabhängig vom Alter) in die Differenzberechnung einzustellen (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2003 – 7 UF 257/02 -, in: NJW 2003, 3424).

– Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach rechtskräftiger Ehescheidung für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Hauhaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts einzubeziehen (BGH, Urteil vom 05.05.2004 – XII ZR 132/02 -).

– Der zu Ehezeiten beihilfeberechtigte Ehegatte eines Beamten kann nach der Scheidung einen zusätzlichen Krankenvorsorgeunterhalt beanspruchen, um einen gleichwertigen Versicherungsschutz zu gewährleisten (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2003 – 13 UF 122/03 – , in: NJW-RR 2004, 1012).

– Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind im Anwartschaftsstadium als statischim Leistungsstadium als dynamisch zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 07.07.2004 – XII ZB 277/03 – , in: NJW 2004, 2676).

– Ein fiktives Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist auch dann im Wege der Differenz- oder Additionsmethode in die Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts einzubeziehen, wenn die Eheleute nur wenige Tage zusammen gelebt haben und eine Versagung, Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit nur aus Gründen des Kindeswohls ausscheidet (BGH, Urteil vom 07.09.2005 – XII ZR 311/02 -).

– Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (BGH, Beschluss vom 28.09.2005 – XII ZB 177/00 – , in: NJW 2005, 3572).

– 1. Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II BGB wird geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung. 2. Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des – wiederverheirateten – Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmenKindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt demgegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute. 3. Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind haben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben. 4. Zur Berücksichtigung des Wohnwerts eines zunächst im Miteigentum der Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hat. 5. Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine – über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen (BGH, Urteil vom 11.05.2005 – XII ZR 211/02 – , in: NJW 2005, 3277).

– Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrags eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate neu heiratet (BGH, Beschluss vom 10.08.2005 – XII ZR 73/05 –  in: NJW 2005, 3282).

– Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG sind durch die Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkommen tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht richtet, im Wegen der Differenzmethode zu ermitteln (BGH, Urteil vom 23.11.2005 – XII ZR 73/03 -).

– a) Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht generell mit dem Betrag bemessen werdender als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts giltEr ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessender zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt. b) Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (BGH, Urteil vom 15.03.2006 – XII ZR 30/04 -, in: NJW 2006, 1654).

– Unter Beachtung des Verbots der Doppelverwertung kommt eine Berücksichtigung der aus Hausverbindlichkeiten resultierenden Darlehensraten trotz Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr in Betrachtwenn diese bereits im Zugewinnausgleichsverfahren vermögensmindernd in Ansatz gebracht worden sind (OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.01.2006 – 9 UF 47/05 -, in: NJW 2006, 1438).

– a) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten. b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit (hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten haben (BGH, Beschluss vom 29.03.2006 – XII ZB 2/02 – ( OLG Frankfurt a.M), in: NJW 2006, 1967).

– Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 15.02.2006 – XII ZR 202/03 -, in: NJW 2006, 2988).

– 1. Der (Wohn-)Vorteil (BGH, NJW 2000, 2349 = NZM 2000, 778 = FamRZ 2000, 950), der mit dem „mietfreien“ Wohnen in einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung verbunden ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen „Drittelwert“ (-obergrenze) zu ermitteln. 2. Als Wohnvorteil, das heißt als Vorteil „mietfreien Wohnens im eigenen Haus“, wirkt sich für einen Ehegatten in einer Situation, wenn und soweit er das Haus nicht mehr in vollem Umfange nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der dem Umfang seiner tatsächlichen Nutzung entspricht. 3. Der darüber hinausgehende Wert ist als allgemeiner Vermögenswert zu behandeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwertung trifft (Vermietung einzelner Teile oder des gesamten Hauses, im Einzelfall sogar Veräußerung). 4. Für die Berechnung des Unterhalts, wenn minderjährige und privilegiert volljährige Kinder zusammentreffen, gilt: Im Mangelfall folgt der Senat Borth (in: Schwab, Handbuch des Familienrechts, 5. Auflage, Kapitel V, Rdnr. 167; vgl. BGH, NJW 2002, 2026 = FÜR 2002, 316 = FamRZ 2002, 815). Ein Vorwegabzug des Minderjährigenunterhalts beim Kindesvater hätte zur Folgedass die Muttersofern sie hinreichend leistungsfähig ist, unangemessen am Volljährigenunterhalt beteiligt wird, während der Kindesvater zu Gunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet wird. Zu einer angemessenen Bestimmung der Haftungsanteile führt es, wenn von dem nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen des Kindesvaters der Betrag ermittelt wird, der dem Anteil des auf die Kinder entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbedarf entspricht und sodann dieser Betrag mit dem verfügbaren Einkommen ins Verhältnis gesetzt wird (OLG Jena, Beschluss vom 24.08.2005 – 1 UF 139/05 -, in: NJW 2006, 1745).

– Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten – namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt – unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, … (BGH, Urteil vom 12.04.2006 – XII ZR 240/03 – (OLG Frankfurt a.M.), in: NJW 2006, 2401).

– Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne (BGH, Urteil vom 17.05.2006 – XII ZB 250/03 –).

– 1. Die Geburt eines nichtehelichen Kindes der Ehefrau während der Trennungszeit prägt auch dann die ehelichen Lebensverhältnissewenn es nicht vom Ehemann abstammt und die Ehefrau Trennungsunterhalt begehrt. 2. Die Voraussetzungen eines Ausschlusses gem. §§ 1361 III, 1579 BGB sind nicht schon deshalb gegeben, weil die Ehefrau in der Trennungszeit ein Kind von einem anderen Mann geboren hat. Die Zuwendung zu einem anderen Partner während Bestehens der Ehe begründet für sich allein noch kein schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten. 3. Beim Zusammentreffen eines Anspruchs der Ehefrau gem. § 1361 BGB gegen den Ehemann und gem. § 1615 l BGB gegen den nichtehelichen Vater ist von einer anteiligen Haftung unter entsprechender Anwendung des § 1606 III 1 BGB auszugehen, auch wenn aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. 4. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung an, es sei ein Vorrang des Betreuungsunterhalts anzunehmen (OLG Hamm, FamRZ 2000, 637), das Gesetz kennt einen Vorrang des Betreuungsunterhalts nicht (OLG Jena, Beschluss vom 18.11.2005 – 1 WF 436/05 -, in: NJW 2006, 1822).

– 1. Vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahltes Einstiegsgeld stellt dagegen unterhaltsrechtliches Einkommen dar. 2. Eine Abtretung des Unterhaltsanspruchs an den Leistungsträger, eine diesem gegenüber abgegebene Verpflichtung zur Auskehrung des eingeklagten Unterhalts oder eine ähnliche Vereinbarung, die auf eine bürgerlich-rechtlich begründete Zahlungspflicht des Unterhaltsberechtigten im Umfang empfangener Leistungen nach SGB II gerichtet ist, sind im Hinblick auf §§ 31, 32 SGB I unwirksam (OLG Celle, Urteil vom 15.03.2006 – 15 UF 54/05 -, in: NJW 2006, 1356).

– 1. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ehegatte einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehtist ein überdurchschnittlich hoher Betreuungsaufwand eines behinderten Kindes in die Beurteilung einzubeziehen. Inwieweit überobligationsmäßig erzieltes Einkommen sodann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen isthängt auch davon abzu welchen Zeiten ein Kind etwa infolge des Besuchs einer Behinderteneinrichtung der Betreuung nicht bedarf. 2. Soweit einer der in § 13 VI 2 SGB IX geregelten Ausnahmefälle nicht vorliegt, verbietet sich nach Absatz 6 Satz 1 der Bestimmung eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes gem. § 37 I SGB IX, die zu einer Verkürzung des dieser zustehenden Unterhaltsanspruchs führen würde. 3. Werden Fahrtkosten zur Arbeit mit der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen Kilometerpauschale angesetzt, so sind hierin regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten(BGH, Urteil vom 01.03.2006 – XII ZR 157/03 – (OLG Karlsruhe), in: NJW 2006, 2182).

– 1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt eines minderjährigen Kindes unberücksichtigt bleibenwenn der Bedarf des neuen Ehegatten auf Grund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt. 2. Der Familienzuschlag nach § 40 I Nr. 3 BbesG wird bereits auf Grund einer bestehenden Unterhaltspflicht gezahlt und ist dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2006 – 12 UF 91/05 -, in: NJW 2006, 2419).

– 1. Im Ehevertrag kann der künftige Trennungsunterhalt angemessen herabgesetzt werden. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Trennungsunterhalts um etwa 1/3 ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen § 1614 BGB unwirksam. 2. Dagegen ist ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt im Regelfall vom Unterhaltsberechtigten hinzunehmen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2006 – 11 WF 47/06 -, in: NJW 2006, 3012).

– Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (BGH, Beschluss vom 25.10.2006 – XII ZB 211/04 -).

– Allein der Umstand, dass der Unterhaltsgläubiger in seiner Erwerbsfähigkeit in einem Maße eingeschränkt ist, nach dem er im Sinne des Sozialhilferechts als vollumfänglich erwerbsunfähig gilt, lässt unterhaltsrechtlich seine Erwerbspflicht im Rahmen der ihm verbleibenden Möglichkeiten nicht entfallen. Die im Rahmen des Trennungsunterhalts gebotene Zurechnung von Gebrauchsvorteilen mietfreien Wohnens richtet sich allein nach dem angemessenen und nicht nach dem objektiven Mietwert. Dies gilt in der Regel für den gesamten Trennungszeitraum und ist nicht auf das erste Trennungsjahr beschränkt (OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.06.2006 – 2 UF 219/05 -, in: NJW-aktuell 1-2/2007, XIV).

– Auch ohne Begründung eines eheähnlichen Zusammenlebens kann die während der Ehe erfolgte Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses mit einem anderen Partner einen Verwirkungsgrund darstellen, auch wenn das Unterhaltsrecht das Schuldprinzip grundsätzlich nicht mehr kennt. Dieser Verwirkungstatbestand ist aber nur dann erfüllt, wenn das intime Verhältnis mit einem anderen Partner unter Trennung vom Ehegatten erfolgt ist und somit eine Abkehr vom Grundsatz der Gegenseitigkeit darstellt, wenn also eine schwerwiegende Distanzierung von den ehelichen Bindungen vorliegt (OLG Köln, Urteil vom 14.11.2006 – 4 UF 79/06 -, in: NJW-aktuell 11/2007, XII).

– Die Selbstbehaltsätze gegenüber Ehegatten sind auch bei Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes durch den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich höher anzusetzen als gegenüber minderjährigen Kindern; dabei ist im Regelfall von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.11.2006 – 6 WF 88/06 -, in: NJW-aktuell 11/2007, XII).

– Die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen finden auch Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Zuwendung, ohne dass ein förmliches Verlöbnis vorliegen muss, die – später erfolgte – Eheschließung bereits beabsichtigt war. Haben Eltern ihrer Tochter vor der Eheschließung einen Geldbetrag zukommen lassender für Erwerb und Finanzierung einer im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Eigentumswohnung verwendet wurde, hat der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten Vorrang. Ein schuldrechtlicher Ausgleich zu Gunsten der Schwiegereltern wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nur ausnahmsweise in Betracht (KG, Urteil vom 25.10.2006 – 22 U 195/05 -, in: NJW-aktuell 11/2007, X).

– 1. Betreut der auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommene Beklagte ein gemeinsames Kindso ist bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin der von ihr als Kindesunterhalt geschuldete und titulierte Tabellenbetrag in Abzug zu bringen. 2. Ihren so ermittelten Unterhaltsanspruch kann die Klägerin allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht durchsetzen, solange und soweit sie den Kindesunterhalt nicht zahlt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2006 – 2 WF 103/06 -, in: NJW 2007, 782).

– Unwirksam ist ein ehevertraglicher Unterhaltsverzicht, durch den sich ein Ehegatte von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten freizeichnet, wenn dieser seine bisherige Heimat endgültig verlassen hat, in Deutschland (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschließung ansässig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag, dass er sich im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten können (BGH, Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 119/04 -, in: NJW-aktuell 12/2007, X).

– Hat die Ehefrau einen dem Ehemann zustehenden Zugewinnausgleich in Höhe von circa 50.000 Euro zwischen Erhebung der Scheidungs- und Zugewinnausgleichsklage und der Entscheidung darüber in nicht nachvollziehbarer Weise verschwendet, so dass die Klage zum Zugewinnausgleich wegen Vermögenslosigkeit gem. § 1378 II BGB abzuweisen war, dann kann dies den gänzlichen Ausschluss ihres Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 4 BGB und darüber hinaus die Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB rechtfertigen (OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2006 – 11 UF 128/06 -, in: NJW 2007, 1144).

– Die Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1581 BGB kann dazu führen, dass dem Unterhaltspflichtigen nur der notwendige Selbstbehalt verbleibt, wenn dies den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I 1 BGB) entspricht (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2007 – 11 WF 1200/06 -, in: NJW 2007, 1146).

– a) Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigenAnderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt. b) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht. c) Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: zum Splittingvorteil in zweiter Ehe und zum Familienzuschlag für einen in den Haushalt aufgenommenen Stiefsohn) kann sich auch der Abänderungsbeklagte erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen. d) Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt. e) Wenn der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG sowohl wegen des Unterhaltanspruchs aus einer geschiedenen Ehe als auch wegen einer bestehenden (zweiten) Ehe gezahlt wird, ist er bei der Bemessung des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen. f) Der Unterhaltsschuldner ist mit den für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts relevanten Tatsachen nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden konnten (BGH, Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 37/05 -, in: NJW-aktuell 21/2007, VIII; NJW 2007, 1961).

– a) Ein Ehevertragdurch den der vereinbarte nacheheliche Unterhalt nach den Einkommensverhältnissen bei Vertragsschluss bemessen worden ist, ist nicht deshalb unwirksamweil darin eine Anpassung an künftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen wurde. Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach § 242 BGB ist im Fall späterer Einkommenssteigerungen nicht gerechtfertigt. b) Sind die Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen, dass der voraussichtlich unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehe die Haushaltsführung und Kindesbetreuung mit einer teilweisen Erwerbstätigkeit verbinden werde, so kommt, wenn dieser Ehegatte in der Ehe nicht erwerbstätig ist, eine richterliche Vertragsanpassung nur in Betracht, wenn die vorgestellte, aber nicht verwirklichte Teilerwerbstätigkeit dieses Ehegatten erheblich sein sollte und ihm ein unverändertes Festhalten am Ehevertrag deshalb nicht zumutbar ist. c) Die richterliche Vertragsanpassung führt in einem solchen Fall nur in dem Umfang zu einer Anhebung des vereinbarten Unterhalts, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach den Vorstellungen der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Teilerwerbstätigkeit hätte nachgehen sollen; hinsichtlich des Teils seiner Arbeitskraft, den dieser Ehegatte nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Vorstellungen der Ehegatten auf die Haushaltsführung und Kindesbetreuung hätte verwenden sollen, bewendet es dagegen bei der ehevertraglichen Unterhaltsregelung. d) Durch die richterliche Vertragsanpassung darf der Ehegatte nicht besser gestellt werden, als er sich ohne die Ehe und seinen mit dieser einhergehenden Erwerbsverzicht stünde (BGH, Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 165/04 -, in: NJW-aktuell 24/2007, VIII; NJW 2007, 2848).

– a) Ist durch Prozessvergleich titulierter Unterhalt nur für einen bestimmten Zeitraum vereinbart worden, weil die Parteien davon ausgingen, für die Zeit danach werde der Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit entfallenso ist ein für einen späteren Zeitraum behaupteter Unterhaltsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Für den materiellen Unterhaltsanspruch sind die in dem Prozessvergleich getroffenen Regelungen weiterhin von Bedeutung, soweit sie nicht wegen Wegfalls ihrer Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind. b) Der wegen eines leiblichen Kindes gewährte erhöhte Leistungssatz des Arbeitslosengeldes ist auch im Fall der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen Bestandteil seines zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen EinkommensAußer Betracht zu bleiben hat dagegen der Teil des Arbeitslosengeldes, der aufgrund der Wiederverheiratung geleistet wird. c) Sowohl von Arbeitslosengeld als auch von einer als Ersatz für fortgefallenes Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber gezahlten und auf einen längeren Zeitraum umzulegenden Abfindung ist ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 28.03.2007 – XII ZR 163/04 -, in: NJW 2007, 2249).

– Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen. Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten (BGH, Urteil vom 28.03.2007 – XII ZR 21/05 -, in: NJW-aktuell 23/2007, X; NJW 2007, 1974).

– Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder steht eingetragenen Lebenspartnern (anders als Verheirateten) eine Hinterbliebenenrente nicht zu; auch ist für Lebenspartner bei der Berechnung der Startgutschrift nicht die für Verheiratete geltende, günstigere Steuerklasse anzuwenden. Das verstößt nicht gegen höherrangiges Recht(BGH, Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 267/04 -, in: NJW-aktuell 24/2007, VIII).

– 1. Erzielt der Unterhaltsberechtigte mit einer selbständigen Tätigkeit (Fingernagelstudio) nur ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von nicht mehr als durchschnittlich 220 Euro, so ist es unterhaltsrechtlich vorwerfbar (mit der Folge eines fiktiv anzurechnenden Einkommens), sich nicht um eine besser bezahlte abhängige Tätigkeit zu bemühenDies gilt auch, wenn die selbständige Tätigkeit bereits eheprägend war. 2. Ein nach § 1579 Nr. 7 BGB wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkter Unterhaltsanspruch kann bei Beendigung der Lebensgemeinschaft wieder aufleben. 3. Ein solch wieder aufgelebter Unterhaltsanspruch ist bei einer kurzen Ehedauer gem. § 1573 V BGB zeitlich zu begrenzen (hier: zeitliche Begrenzung auf zwei Jahre und neun Monate ab Rechtskraft der Scheidung bei einer Ehedauer von acht Jahren und vier Monaten) (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2006 – 11 UF 2/06 -, in: NJW 2007, 1759).

– Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1579 BGB kommt die Annahme einer Erwerbsobliegenheit der Berechtigten, die einen Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB oder § 1570 BGB wegen Kindesbetreuung hat, bereits mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in BetrachtBestehende Betreuungsmöglichkeiten sind zu nutzen (OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2007 – 4 UF 75/06 -, in: NJW 2007, 1890).

– a) Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neuen Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkommens zu bestimmen. b) Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne Berücksichtigung eines Karrieresprungs bemessenen nachehelichen Unterhalt auch Kindesunterhalt nach seinen – höheren – tatsächlichen Einkünften, ist der Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur insoweit abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt (BGH, Urteil vom 23.05.2007 – XII ZR 245/04 -, in: NJW-aktuell 29/2007, VIII; NJW 2007, 2628).

– Eine Vereinbarungnach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann entfallen sollwenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfindungszahlungen) (BGH, Urteil vom 28.03.2007 – XII ZR 130/04 -, in: NJW 2007, 2851).

– Der Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutterdie ein nichteheliches Kind betreutbestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisseauch wenn diese unter den Mindestbedarfssätzen liegen. Für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter haften mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (BGH, Urteil vom 17.01.2007 – XII ZR 104/03 -, in: NJW-aktuell 31/2007, VIII).

– Auch beim Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 I BGB besteht kein Anspruch gegen den Unterhaltsschuldner auf außergerichtliche Titulierung (OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 WF 296/06 -, in: NJW-aktuell 15/2007; NJW 2007, 1758).

– Im Mangelfall ist auch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten für den Ehegattenunterhalt auf den notwendigen Selbstbehalt zu reduzierenwenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte gemeinsame, ebenfalls unterhaltsberechtigte Kinder betreut (OLG Bamberg, Urteil vom 04.01.2007 – 2 UF 203/06 -, in: NJW-aktuell 27/2007, VIII).

– Haben die Eheleute einen Verzicht auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt vereinbart, bleibt trotz Unwirksamkeit des Verzichts auf künftigen Trennungsunterhalt im Regelfall der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt rechtswirksam (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2006 – 13 WF 984/06 -, in: NJW 2007, 2052).

– Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zu Grunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären. Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (BGH, Urteil vom 04.07.2007 – XII ZR 141/05 -, in: NJW-aktuell 36/2007, VIII; NJW 2008, 57).

– Der Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn diese unter den Mindestbedarfssätzen liegen. Für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter haften mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 III 1 BGB anteilig (BGH, Urteil vom 17.01.2007 – XII ZR 104/03 – (OLG Bamberg), in: NJW 2007, 2409).

– Hat die Ehefrau bisher keine Berufsausbildung erlangt, legt dieser Umstand nahe, dass ihr auch die Aufnahme einer unqualifizierten Berufstätigkeit zuzumuten ist. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt steht ihr dann nicht zu. Bei 20-jähriger kinderloser Ehe kann es angemessen erscheinen, den Aufstockungsunterhalt auf zehn Jahre zu befristen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2007 – 9 UF 163/06 -, in: NJW-aktuell 38/2007, VIII).

– Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht auf § 2328 BGB berufen (BGH, Urteil vom 18.07.2007 – XII ZR 64/05 -, in: NJW-aktuell 42/2007, VIII).

– Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die – wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf – einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 – XII ZR 16/07 -).

– In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 I 1 BGB ausschließt (BGH, Urteil vom 26.09.2007 – XII ZR 90/05 -, in: NJW 2007, 3564).

– Das bloße Auskunftsverlangen des geschiedenen Ehegatten entfaltet hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts keine verzugsbegründende Wirkung, da § 1613 I 1 BGB auf den nachehelich Ehegattenunterhalt nicht abwendbar ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2007 – 9 UF 105/06 -, in: NJW-aktuell 51/2007; NJW 2008, 304).

– Haben die Parteien einen Vorrang des Kindesunterhalts vereinbart und ist der Unterhaltsschuldner nicht ausreichend leistungsfähig, neben dem Kindesunterhalt auch den vollen Ehegattenunterhalt zu zahlen, ist eine mehrstufige Mangelfallberechnung erforderlich. Hierbei ist zunächst der billige Selbstbehalt von 1000 Euro einzustellen und auf diesem Weg der auf den Ehegatten entfallende Unterhalt zu ermitteln. Der Differenzbetrag zwischen dem billigen und dem notwendigen Selbstbehalt von 110 Euro (1000 Euro – 890 Euro) ist sodann anteilig auf die Kinder zu verteilen. Wenn hierdurch der für die Kinder vereinbarte Unterhaltsbetrag noch nicht erreicht wird, ist der Ehegattenunterhalt um den noch erforderlichen Differenzbetrag zu kürzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2007 – 7 UF 455/07 -, in: NJW-aktuell 50/2007, VI; NJW 2007, 3791).

– Im Mangelfall ist auch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten für den Ehegattenunterhalt auf den notwendigen Selbstbehalt zu reduzieren, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte gemeinsame ebenfalls unterhaltsberechtigte Kinder betreut (OLG Bamberg, Urteil vom 04.01.2007 – 2 UF 203/06 -, in: NJW 2007, 3650).

– 1. Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 V BGB setzt – wie die Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 I 2 BGB – stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalls einbezieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen ausgeschlossen sein kann. 2. Es ist darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 26.09.2007 – XII ZR 15/05 -, in: NJW 2008, 148).

– Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 V als auch § 1578 I 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die – wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf – einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 – XII ZR 16/07 -, in: NJW 2008, 151).

– Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (BGH, Urteil vom 12.12.2007 – XII ZR 23/06 -).

– Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erscheinen lassen. Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre (BGH, Urteil vom 28.11.2007 – XII ZR 132/05 -; in: NJW-aktuell 13/2008, VIII; NJW 2008, 1080).

– In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 I 1 BGB ausschließt. Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde. Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann. Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis zu tragen (BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII 184/05 -; in: NJW-aktuell 9/2008, VIII).

– a) Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt. b) Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (BGH, Urteil vom 05.03.2008 – XII ZR 22/06 -; in: NJW-aktuell 19/2008, VI; FamRZ 2008, 963; NJW 2008, 1946).

– a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehemann nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs. c) Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fälle von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 06.02.2008 – XII ZR 14/06 -; in: NJW-aktuell 19/2008, VI; NJW 2008, 1663; FamRZ 2008, 968).

– Auch nach der Neufassung des § 1615 BGB ist der Betreuungsunterhalt nur zeitlich befristet bis zum dritten Geburtstag des Kindes zuzusprechen, sofern nicht im Zeitpunkt der Entscheidung schon festgestellt werden kann, dass nach Ablauf der 3-Jahresfrist die Voraussetzungen für einen Billigkeitsunterhalt gegeben sein werden. Die über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt begehrende Mutter muss Umstände, die einer Ausweitung der ausgeübten Teilzeittätigkeit entgegenstehen, darlegen und gegebenenfalls beweisen; ihr können Erleichterungen bei der Darlegung und Beweisführung zuzubilligen sein (OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2008 – 4 WF 175/07 -; in: NJW-aktuell 20/2008, VIII).

– 1. Der Elternteil, der ab dem 01.01.2008 wegen Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes Unterhalt gem. § 1570 BGB begehrt, muss im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, dass ihm wegen fehlender oder unzureichender Betreuungsmöglichkeiten eine Aufnahme oder Ausweitung der Berufstätigkeit nicht möglich ist. 2. Ab dem 01.01.2008 ist bei Errechnung des Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenwert des Kindesunterhalts, sondern lediglich der Zahlbetrag in Abzug zu bringen. 3. Der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB (verfestigte Lebensgemeinschaft) ist jedenfalls bei einem Zusammenleben von zwei Jahren gegeben (OLG Celle, Urteil vom 07.02.2008 – 17 UF 203/07 -; in: NJW 2008, 1456).

– 1. Kann dem Unterhaltspflichtigen in der Zeit der Trennung von seinem Ehepartner für die Nutzung eines in seinem Eigentum stehenden Eigenheims nur die angemessene Miete für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zugerechnet werden, kann dieser Mietwert bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht über dem im maßgeblichen Selbstbehalt enthaltenen Anteil für Kaltmiete liegen. 2. Den Anteil für Kaltmiete in dem dem Unterhaltspflichtigen gegenüber seiner Ehefrau grundsätzlich zu belassenden Selbstbehalt von 1.000,00 € setzt der 7. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg mit 305,00 € an (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2007 – 7 UF 831/07 -; in: FamRZ 2008, 992).

– 1. Einer 62 Jahre alten unterhaltsberechtigten Ehefrau ist eine Erwerbstätigkeit nach 28 Ehejahren weder zumutbar noch möglich. Fiktive Einnahmen werden ihr nicht zugerechnet, selbst wenn sie eine langjährige Tätigkeit – gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen bereits zwei Jahre vor der Trennung der Parteien gekündigt hat. 2. Eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Unterhaltszahlung des Unterhaltspflichtigen an den gemeinsamen volljährigen studierenden Sohn wird in Höhe des tatsächlichen Unterhaltsanspruchs bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt, nicht aber die darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Unterhaltsschuldners (OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2007 – 7 UF 26/07 -; in: FamRZ 2008, 991).

– 1. Für die Versorgung des Lebensgefährten und die Führung des gemeinsamen Haushalts kann ein Betrag in Höhe von 400 € angesetzt werden. 2. Nach der zum 01.01.2008 geänderten Rechtslage muss die Antragstellerin im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, das entweder kindbezogene Gründe aus Billigkeitsgründen oder elternbezogene Gründe einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen (OLG Celle, Urteil vom 07.02.2008 – 17 UF 203/07 -; in: FamRZ 2008, 997).

– Keine zeitliche Begrenzung von Nachscheidungsunterhalt wegen Krankheit nach neuem Recht, wenn die Krankheit anlässlich der Geburt gemeinsamer Kinder erstmals aufgetreten ist (OLG Braunschweig, Urteil vom 29.01.2008 – 3 UF 53/07 -; in: FamRZ 2008, 999).

– Haben die Eheleute einen Verzicht auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt vereinbart, bleibt trotz Unwirksamkeit des Verzichts auf künftigen Trennungsunterhalt im Regelfall der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt rechtswirksam (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2006 – 13 WF 984/06 -, in: NJW-aktuell 22/2007, X).

– Geldzahlung bei Beginn der Ehe für einen teilweisen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist schenkungssteuerpflichtig. Erhält ein Ehegatte als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf Unterhaltszahlungen im Falle einer Scheidung vom anderen Ehegatten einen Geldbetrag, ist dieser als freigiebige Zuwendung schenkungssteuerpflichtig (BFH, 17.10.2007 – II R 53/05 -).

– a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt. b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde. c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann. d) Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis allein zu tragen (BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 184/05 -; in: NJW 2008, 849).

– a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert. b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (BGH, Urteil vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06 -).

– Das bisher von der Rechtsprechung entwickelte Altersphasenmodell, wonach bei der Betreuung von Kindern unter acht Jahren eine Erwerbstätigkeit des geschiedenen betreuenden Elternteils regelmäßig nicht erwartet werden konnte, lässt sich nach der Änderung der Vorschrift des § 1570 BGB in der ab dem 01.01.2008 gültigen Fassung nicht mehr aufrechterhalten. Hat das zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr vollendet, obliegt es für die Zeit ab dem 01.01.2008 grundsätzlich dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten, diejenigen Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Führt die Änderung des § 1570 BGB dazu, dass dem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten – abweichend von der bisherigen Rechtslage – ab dem 01.01.2008 fiktive Einkünfte zuzurechnen sind, ist bei der Bemessung der Höhe des erzielbaren Einkommens der in § 36 Nr. 1 EGZPO normierte Vertrauensschutz zu berücksichtigen, der in der Regel dazu führt, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine stufenweise Ausweitung seiner bisherigen Erwerbsbemühungen ermöglicht werden muss. Bei der Ermittlung des auf der zweiten Rangstufe des § 1609 Nr. 2 BGB zu verteilenden bereinigten Einkommens des Unterhaltsschuldners ist der nach § 1609 Nr. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigende Kindesunterhalt nicht mit dem Tabellenbetrag, sondern mit dem Zahlbetrag vom anrechenbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners vorweg abzuziehen. Das Maß des von der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 I BGB zu beanspruchenden Betreuungsunterhalts bemisst sich nach ihren Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes. Stand der betreuenden Mutter in diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann zu und musste sie sich im Verhältnis zu diesem bedarfsmindernd fiktive Einkünfte zurechnen lassen, sind ihre Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes nicht allein durch den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, sondern auch durch die Höhe des ihr zuzurechnenden fiktiven Einkommens geprägt, wenn sie infolge der Geburt des nichtehelichen Kindes nach der Scheidung von ihrem Ehemann an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2008 – 2 UF 117/07 -; in: NJW-aktuell 26/2008, VI; NJW 2008, 2049).

– 1. Hat die geschiedene, 1954 geborene Ehefrau trotz langer Ehedauer keine beruflichen Nachteile erlitten, kann, auch wenn ihre berufliche Zukunft nicht gesichert ist, ihr titulierter Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden. 2. Der ungesicherten beruflichen Zukunft der Ehefrau ist durch eine großzügige Übergangsfrist Rechnung zu tragen (hier: 21 Jahre Ehedauer; zehnjährige Festschreibung des Aufstockungsunterhalts; weitere Zahlungspflicht für sechs Jahre) (OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2008 – 6 UF 132/06 -; in: NJW 2008, 1893).

– Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte im Einzelnen zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft vorgetragen, muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte dem substanziiert entgegentreten. Ein schlichtes Bestreiten reicht nicht aus (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2008 – 9 UF 111/07 -; in: NJW-aktuell 27/2008, VI).

– Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten trotz Betreuung von zwei 8- und 11-jährigen Kindern grundsätzlich zuzumuten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine bereits begonnene Berufsfortbildung darf über den 01.01.2008 hinaus zu Ende geführt werden. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter (hier: geschiedene Ehefrau und Mutter des nichtehelichen Kindes) nicht aus, ist der Kindesunterhalt auf den Mindestunterhalt herabzustufen (OLG Köln, Urteil vom 27.05.2008 – 4 UF 159/07 -; in: NJW-aktuell 30/2008, VIII).

– 1. Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB. 2. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (BGH, Urteil vom 25.06.2008 – XII ZR 109/07 -; in: NJW 2008, 2644).

– 1. Für die Entscheidung über eine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts kommt es entsprechend der Rechtsprechung des BGH auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile und nicht (mehr) vorrangig auf die Ehedauer an. Die weiteren Umstände, u.a. die Dauer der Kindererziehung die Ehedauer, sind im Rahmen der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung und Gesamtwürdigung lediglich Indizien für fortdauernde ehebedingte Nachteile. 2. Hatte der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehe eine langjährige Berufspause eingelegt, muss der Unterhaltspflichtige darlegen, dass hierdurch keine (nachhaltigen) beruflichen Nachteile eingetreten sind. 3. Lässt sich gegenwärtig nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, ob überhaupt bzw. ab wann die ehebedingten Nachteile ausgeglichen sein werden, kann der nacheheliche (Aufstockungs-)Unterhalt derzeit weder befristet noch herabgesetzt werden. 4. Auch über eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf ist dann noch nicht zu entscheiden, wenn auf Grund einer längeren Anpassungszeit für den Berechtigten von circa acht Jahren weder die Höhe seiner zukünftigen Einkünfte noch die dann maßgebliche Höhe des Einkommens, das als Ersatzmaßstab für den angemessenen Lebensbedarf heranzuziehen ist, bekannt sind (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2008 – 10 UF 226/07 -; in: NJW 2008, 2268).

– a) Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 I Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet. b) Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 I Abs. 2 BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist. c) Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastungen führen würde (BGH, Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 -).

– 1. Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. 2. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zukunft kann daher von einer Befristung abgesehen werden (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2008 – 10 UF 1205/07 -; in: ARBER – Info August 2008, 12 und NJW 2008, 1444).

– Nach einer Ehedauer von 19 Jahren und weiteren erheblichen ehebedingten Nachteilen kommt die Begrenzung eines nachehelichen Unterhalts nicht mehr in Betracht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2008 – 16 UF 223/06; in: FF 2008, 205 und ARBER – Info August 2008, 12).

– 1. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. 2. Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z. B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs. 3. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen (BGH; Urteil vom 06.02.2008 – XII ZR 14/06 -, in: FamRZ 2008, 968 und ARBER – Info August 2008, 12).

– 1. Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert. 2. Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i. S. von § 1578b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umgang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (BGH, Urteil vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06 -; in: ARBER – Info August 2008, 13 und NJW 2008, 2581).

– 1. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte substantiiert darlegt, dass die konkrete Betreuungssituation oder eine besondre Betreuungsbedürftigkeit einen Kindes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zulassen, kommt nach dem Willen des Gesetzgebers ein über das 3. Lebensjahr des Kindes hinausgehender Betreuungsunterhalt in Betracht. 2. Ein Betreuungsunterhaltsberechtigter musste sich erst mit Inkrafttreten des UÄndG darauf einstellen, neben der Betreuung eines inzwischen 6-jährigen Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Ihm ist daher eine Übergangsfrist zuzubilligen, innerhalb derer er sich auf die verschärften Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einstellen und Bemühungen um einen Arbeitsplatz entfalten kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2008 – 11-4 WF 41/08 -; in: ARBER – Info August 2008, 13).

– Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschl. An Senat, FÜR 2008, 379 = BeckRS 2008, 11080) (BGH, Urt. V. 25.06.2008 – XII ZR 109/07 -; in: NJW-aktuell 32/2008, VI).

– 1. Zur Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht: 2. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, das beide Ehegatten schon vorehelich in Folge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, ist es dem unterhaltsberechtigten  Ehegatten nach einer Übergangszeit in der Regel zuzumuten, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (OLG Celle, Beschl. v. 02.06.2008 – 17 WF 66/08 -; in: NJW-aktuell 32/2008, VIII und NJW 2008, 2449).

– Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte im Einzelnen zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft vorgetragen, muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte dem substanziiert entgegentreten. Ein schlichtes Bestreiten reicht nicht aus (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2008 – 9 UF 111/07 -; in: NJW 2008, 2355).

– Lediglich eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes im Einzelfall vermag eine Ausweitung des Betreuungsunterhalts über dessen 3. Lebensjahr hinaus zu rechtfertigen. Nach einer Übergangszeit (hier: sechs Monate) hat die Mutter eines sechs Jahre alten Kindes jedenfalls einer halbschichtigen Berufstätigkeit nachzugehen. Im Mangelfall ist für das Kind lediglich der Mindestunterhalt einzustellen. Der Restbetrag ist zwischen der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu verteilen, wobei jeweils der Selbstbehaltsatz als Einsatzbetrag anzusetzen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008 – WF 41/08 -; in: NJW-aktuell 33/2008, VI-VIII).

– Ist der nacheheliche Unterhalt tituliert, entfällt dieser bei langer Ehe und ehebedingten Nachteilen nach dem neuen § 1578 b BGB nicht abrupt ab dem 01.01.2008, sondern erst nach einer Übergangszeit (hier: frühestens ab dem 01.01.2010) (OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2008 – 1 WF 22/08 -; in: NJW 2008, 2445).

– Sind bei der Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorhanden, ist der nacheheliche Aufstockungsunterhalt für die teilschichtige berufstätige Ehefrau zu befristen (hier: 1998 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe; Trennung Ende 2005; drei Jahre Befristung ab Zustellung des Scheidungsantrags) (OLG München, Beschluss vom 02.06.2008 – 16 UF 624/08 -; in: NJW 2008, 2447).

– Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 2 BGB kann bei der Ehedauer von etwa 4 ¾ Jahren befristet werden, auch wenn die Erkrankung nach rechtskräftiger Ehescheidung zu einem Zeitpunkt hervorgetreten ist, als der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch ein gemeinschaftliches Kind betreut hat. Das gilt auch dann, wenn eine Verbesserung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten ist (OLG Celle, Urteil vom 28.05.2008 – 15 UF 277/07 -; in: NJW-aktuell 34/2008, VI).

– 1. Die Höherstufung des Kindesunterhalts um eine Einkommensgruppe ist eine wesentliche Änderung i. S. des § 323 I ZPO. 2. Betreut die in der Ehe nicht erwerbstätig gewesenen Ehefrau zwei Kinder im Grundschulalter, kann von ihr auch nach dem neuen Unterhaltsrecht nicht abrupt eine Vollzeittätigkeit verlangt werden. Das Kindeswohl erfordert vielmehr einen gestuften Übergang (hier: ab Mitte 2008 fünf Stunden Arbeitszeit pro Tag) (OLG Düsseldorf, Beschluss von 09.05.2008 – 2 WF 62/08 -; in: NJW 2008, 2658).

– 1. Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten trotz Betreuung von zwei acht- und elfjährigen Kindern grundsätzlich zuzumuten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2. Eine bereits begonnene Berufsfortbildung darf über den 1.1.2008 hinaus zu Ende geführt werden. 3. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter (hier: geschiedene Ehefrau und Mutter des nichtehelichen Kindes) nicht aus, ist der Kindesunterhalt auf den Mindestunterhalt herabzustufen (OLG Köln, Urteil vom 27.05.2008 – 4 UF 159/07 -; in: NJW 2008, 2659).

– Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 I Abs. 2, 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhalsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet. Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 I Abs. 2 BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist. Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde (BGH, Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 -; in: NJW-aktuell 36/2008, VIII).

– Ein unterhaltsrechtliches Abänderungsbegehren, mit dem eine nachträgliche Befristung von zunächst unbefristet titulierten nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz § 36 I Nrn. 1 und 2 EGZPO grundsätzlich unzulässig, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtssprechung des BGH (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006) errichtet worden ist, sodass die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können (OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 – 20 WF 574/08 -; in: NJW-aktuell 36/2008, VIII).

– a) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB). c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatssprechung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.). e) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i. S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH, Urteil vom 30.07.2008 – XII ZR 177/06 -).

– Die gesetzliche Neuregelung des § 1570 BGB verlangt keinen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit. Von einem Elternteil, der ein Kind betreut, das den Kindergarten oder die beiden ersten Grundschulklassen besucht, wird man in der Regel keine Vollbeschäftigung verlangen können. Nach Inkrafttreten des UÄndG ist dem betreuenden Elternteil eine Überlegungsfrist zuzubilligen. Zu den Voraussetzungen der Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB (Beschluss vom 24.07.2008 – 1 UF 167/08 -; in: NJW-aktuell 38/2008, VI).

– Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB). Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu Grunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84 [90 f.] = NJW 2005, 3277 = FamRZ 2005, 1817 [1819]). Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 I BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206 [223 f.] = NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793 [797 f.]. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i. s. des § 1578b I 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH, Urteil vom 30.07.2008 – XII ZR 177/06 -; in: NJW-aktuell 40/2008, VIII).

– Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund i. S. von § 1579 Nr. 7 i. V. mit § 1361 III BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt (BGH, Urteil vom 16.04.2008 – XII ZR 7/05 (OLG Brandenburg) -; in: NJW 2008, 2779).

– 1. Lediglich eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes im Einzelfall vermag eine Ausweitung des Betreuungsunterhalts über dessen 3. Lebensjahr hinaus rechtfertigen. 2. Nach einer Übergangszeit (hier: sechs Monate) hat die Mutter eines sechs Jahre alten Kindes jedenfalls einer halbschichtigen Berufstätigkeit nachzugehen. 3. Im Mangelfall ist für das Kind lediglich der Mindestunterhalt einzustellen. Der Restbetrag ist zwischen der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu verteilen, wobei jeweils der Selbstbehaltssatz als Einsatzbetrag anzusetzen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008 – 4 WF 41/08 -; in: NJW 2008, 3005).

– Vereinbaren Ehegatten im Zusammenhang mit einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung, kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den Abfindungsbetrag nur betragsmäßig begrenzt als außergewöhnliche Belastung oder im Wege des Realsplittings abziehen (BFH, Urteil vom 19.06.2008 – III R 57/05 -).

– Der Ehegatte, der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit geltend macht, trägt die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen. Er muss nachprüfbar vortragen, welche Schritte und in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen unternommen hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute (BGH, Urteil vom 30.07.2008 – XII ZR 126/06 -).

– Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 BGB auf eine Übergangszeit von drei Jahren: Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor, wenn die Zeit der Kindererziehung vor der Eheschließung gelegen hat und die Unterhalt begehrende Ehefrau während der späteren Ehezeit von knapp 8 Jahren keine beruflichen Nachteile erlitten hat. Der Abzug eines im Hausabtrag enthaltenen Tilgungsanteils kann aus dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersversorgung (von bis zu 4 %) weiterhin in Betracht kommen (vgl. BGH, NJW 2008, 1946 = FamRZ 2008, 963 [966]) (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.08.2008 – 5 UF 185/07 -; in: NJW-aktuell 42/2008, VI).

– 1. Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisses innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet. 2. Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein eventueller Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist. 3. Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde (BGH, Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 -; in: FamRZ 2008, 1739 und ARBER – Info 10/2008, 14).

– 1. Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. 2. Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB). 3. Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittungsvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe BGH, 11.5.2005, XII ZR 211/02, BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). 4. Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag  der Stufe 1 nach § 40  Abs. 1 BBesG (Aufgabe BGH, 28.2.2007, XII ZR 37/05, BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.). 5. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i. S. des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf zu abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH, Urteil vom 30.07.2008 – XII ZR 177/06 = NJW-Spezial 2008, 613 und ARBER – Info 10/2008, 14).

– 1. Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 BGB auf eine Übergangszeit von drei Jahren. 2. Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor, wen die Zeit der Kindererziehung vor der Eheschließung gelegen hat und die Unterhalt begehrende Ehefrau während der späteren Ehezeit von knapp 8 Jahren keine beruflichen Nachteile erlitten hat.3. Der Abzug eines im Hausabtrag enthaltenen Tilgungsanteils kann aus dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersversorgung (von bis zu 4 %) weiterhin in Betracht kommen (vgl. BGH FamRZ 2008, 963 ff., 966) (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.8.2008 – 5 UF 185/07 -; in: ARBER – Info 10/2008, 14 und NJW 2008, 3440).

– Findet zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern im grundschulpflichtigen Alter tatsächlich seit geraumer Zeit nicht einmal ein unbegleiteter Umgang statt, vermag ein Verbalangebot des Ehemannes auf nunmehrige Kinderbetreuung während der werktäglichen Nachmittage zur Ermöglichung einer Ausweitung der – bereits gut halbschichtig ausgeübten – Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht einmal eine beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit aufzuzeigen (OLG Celle, 12.8.2008 – 10 UF 77/08 -; in: ARBER – Info 10/2008, 15).

– 1. Die stets wandelbaren Lebensverhältnisse rechtfertigen eine spätere erstmalige Geltendmachung nachehelichen Ehegattenunterhalts, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern (hier: teilweiser Wegfall von Verbindlichkeiten). 2. Wird nach rechtskräftiger Ehescheidung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder eine außergerichtliche Schuldenbereinigung unternommen, so sind ehebedingte Verbindlichkeiten nur noch im Umfang der pfändbaren Beträge berücksichtigungsfähig. 3. Für die Frage einer Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist nicht ausschließlich auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem früher gewählten Beruf abzustellen. Die Tatsache oder auch nur die Möglichkeit einer Tätigkeit im erlernten Beruf ist deshalb allein als Indiz für das Fehlen ehebedingter Nachteile anzusehen. Für die Befristungsdauer (Übergangsfrist) ist auch der seitherige Unterhaltszeitraum in Betracht zu ziehen. Dem hat der Umstand gleichzustehen, dass Unterhalt wegen der Zahlung auf gemeinsame Verbindlichkeiten nicht geschuldet ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 5.8.2008 – 17 UF 42/08 -; in: ARBER – Info 10/2008, 15).

– 1. Die gesetzliche Neuregelung des § 1570 BGB verlangt keine abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit. 2. Von einem Elternteil, der ein Kind betreut, das den Kindergarten oder die beiden ersten Grundschulklassen besucht, wird man in der Regel keine Vollbeschäftigung verlangen können. 3. Nach Inkrafttreten des UÄndG ist dem betreuenden Elternteil eine Überlegungsfrist zuzubilligen. 4. Voraussetzungen der Befristung des Betreuungsunterhalt nach § 1578 BGB (Thüringer OLG, Urteil vom 24.7.2008 – 1 UF 167/08 -; in: ARBER – Info 10/2008).

– Eine bestehende Unterhaltsregelung kann an das neue Unterhaltsrecht im Wege der Abänderungsklage nicht angepasst werden, wenn die Regelung zeitlich nach der Entscheidung des BGH vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006) getroffen worden ist und das Abänderungsbegehren auf mangelnde ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf seine Berufsausübung gestützt wird (OLG Bremen, Urteil vom 24.6.2008 – 4 WF 68/08 -; in: NJW 2008, 3074 und ARBER – Info 10/2008, 16).

– 1. Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615l II, III 1, 1610l 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisses innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet. 2. Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l II BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein eventueller Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist. 3. Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde (BGH, Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 -; in: NJW 2008, 3125).

– 1. Schuldet der Unterhalspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltsberechtigten und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. 2. Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB). 3. Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu Grunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84 [90 f.] = NJW 2005, 3277 = FamRZ 2005, 1817 [1819]). 4. Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 I BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206 [223 f.] = NJW 2007, 1961 = Fam RZ 2007, 793 [797 f.]). 5. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i. S. des § 1578 b I 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH, Urteil vom 30.7.2008 – XII ZR 177/06 (OLG Oldenburg) -; in: NJW 2008, 3213).

– 1. Die gesetzliche Neuregelung des § 1570 BGB verlangt keine abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit. 2. Von einem Elternteil, der ein Kind betreut, das den Kindergarten oder die beiden ersten Grundschulklassen besucht, wird man in der Regel keine Vollbeschäftigung verlangen können. 3. Nach Inkrafttreten des UÄndG ist dem betreuenden Elternteil eine Überlegungsfrist zuzubilligen. Zu den Voraussetzungen der Befristung des Betreuungsunterhalt nach § 1578 BGB (OLG Jena, Urteil vom 24.7.2008 – 1 UF 167/08 -; in: NJW 2008, 3224).

– Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 I, II BGB n. F. ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne Weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet. Zur Kürzung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b II BGB (KG, Beschluss vom 18.08.2008 – 13 WF 111/08 -; in: NJW-aktuell 47/2008, VIII).

– Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gem. § 1610 I BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen i. S. von § 1603 II BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht (BGH, Urteil vom 17.09.2008 – XII ZR 72/06 (OLG Oldenburg) -; in: NJW 2008, 3562).

– 1. Der Krankheitsunterhalt kann, wenn ehebedingte Nachteile nicht bestehen und ein naher zeitlicher Zusammenhang der Erkrankung zur Scheidung nicht besteht, nach einem angemessenen Übergangszeitraum befristet werden (hier: Heirat 1991; ein im gleichen Jahr geborenes Kind; Scheidung 1996; Krankheitsunterhalt ab Januar 2006; Befristung bis Dezember 2010). 2. Das gilt auch dann, wenn eine Verbesserung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten ist (OLG Celle, Urteil vom 28.05.2008 – 15 UF 277/07).

– a) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelichen adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen. b) Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommen Kredite den objektiven Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht (BGH, Urteil vom 1.10.2008 – XII ZR 62/07 -).

– 1. Ab dem 1.1.2008 besteht für den Ehegatten, der einen 13 Jahre alten Sohn versorgt, gem. § 1570 I BB eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Es kann insoweit eine Übergangsfrist eingeräumt werden (hier: bis Ende April 2008). 2. Wenn der Wegfall ehebedingter Nachteile noch nicht absehbar ist, scheidet eine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578 b I und II BGB derzeit aus. 3. Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit dem neuen Partner nicht zusammenlebt, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. des § 1579 Nr. 2 BGB gegeben sein, so zum Beispiel, wenn beide seit mehr als drei Jahren in der Öffentlichkeit wie ein Paar auftreten (gemeinsame Urlaube, gemeinsame Freizeitgestaltung, Teilnahme an Familienfesten) (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2008 – 2 UF 219/06 -; in: NJW 2008, 3645).

– Nach der Neuregelung des § 1570 BGB davon aus, ist es einer Mutter grundsätzlich zuzumuten, trotz der Betreuung ihrer beiden jetzt beinahe 10 ½ bzw. 7 ½ Jahre alten Kinder einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn nicht im konkreten Einzelfall beachtenswerte Gründe vorliegen, die es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, noch von einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit der Klägerin auszugehen (OLG Köln, Urteil vom 27.5.2008 – 4 UF 159/07 -; in: FamRZ 2008, 2119 und ARBER – Info Dez. 2008, 11).

– 1. Ist der Unterhaltsberechtigte schon Bezieher einer Altersrente, kommt statt des Aufstockungsanspruchs nur noch der Altersunterhalt in Betracht. 2. Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung entfällt, wenn Pflichtiger und Berechtigter schon Altersrentner sind, da nicht mehr erwartet werden kann, dass der Berechtigte in der Lage sein wird, sein Einkommen zu erhöhen (OLG Naumburg, Urteil vom 15.1.2008 – 8 UF 141/07 -; in: FamRZ 2008, 2120 und ARBER – Info Dez. 2008, 11).

– Die Zurechnung fiktiven Einkommens ist für jedes Unterhaltsverhältnis (hier: Ehegattenunterhalt und Volljährigenunterhalt) gesondert zu beurteilen und setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige im jeweiligen Unterhaltsverhältnis gegen seine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit vorstoßen hat (BGH, Urteil vom 30.7.2008 – XII ZR 126/06 -; in: FamRZ 2008, 2104 und ARBER – Info Dez. 2008, 12).

– 1. Die Kosten für die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind auch bei einer Entfernung von mehr als 30 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal zu begrenzen. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. 2. Über eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB kann erst entschieden werden, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nachhaltig gesichert ist. Vorher ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt (OLG Koblenz, Urteil vom 11.6.2008 – 9 UF 31/08 -; in: NJW 2008, 3720).

– Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, kann bei einer Ehedauer von mehr als fünf Jahren der nacheheliche Unterhalt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes befristet werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 7.10.2008 – 10 UF 3/08 -; in: NJW 2008, 3722).

– Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen. Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht (BGH, Urteil vom 1.10.2008 – XII ZR 62/07 -; in: NJW-aktuell 51/2008, VI und NJW 2009, 145).

– Schuldet der Unterhaltsverpflichtete sowohl seinem geschiedenen als auch seinem neuen Ehegatten Unterhalt, bemisst sich der den beiden Ehegatten zustehende Bedarf aus einem Drittel des sich aus dem (um den Erwerbstätigenbonus gekürzten) Einkommen des Pflichtigen und der Berechtigten ergebenden Gesamteinkommens (OLG Bremen, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 WF 74/08 -; in: NJW-aktuell 51/2008, VIII).

– 1. Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 I, II BGB n. F. ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne Weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet. 2. Zur Kürzung des Betreuungsunterhalts gem. § 1578 b II BGB (KG, Beschluss vom 18.8.2008 – 13 WF 111/08 -; in: NJW 2008, 3793).

– a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied. b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. c) Wenn und soweit der ausgleichpflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmäßig nicht in Betracht. d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine Unbillige Härte regelmäßig nicht in Betracht. d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 5.11.2008 – XII ZB 217/04 -).

– a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen. b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen. c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit entspricht der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt in solchen Fällen dem Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen. Gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt muss ihm aber grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt. Das gilt auch gegenüber einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – XII ZR 129/06 -).

– Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB liegt. Das gilt auch gegenüber dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – XII ZR 51/08 -; in: NJW 7/2009, VIII).

– Das Vertrauen eines geschiedenen Ehegatten auf die Gewährung des vereinbarten nachehelichen Unterhalts steht einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs alsbald nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform jedenfalls dann entgegen, wenn die Ehe von langer Dauer war, der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung noch 11 Jahre gemeinsame minderjährige Kinder betreut und auf Grund seines Alters und seiner fehlenden Berufsausbildung und –erfahrung wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat (OLG Celle, Beschluss vom 27.10.2008 – 10 WF 350/08 -; in: NJW-aktuell 5/2009, VI).

– 1. § 1578 b II BGB lässt eine sofortige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung in der Regel nicht zu. 2. Auch bei einer Trennungszeit von rund zweieinhalb Jahren mit korrespondierender Unterhaltsverpflichtung ist eine sofortige Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung nicht möglich. 3. Dem Unterhaltsberechtigten ist eine Übergangszeit einzuräumen, die ihren Grund darin findet, dass er nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (OLG Bremen, Beschluss vom 12.9.2008 – 5 WF 62/08 -; in: NJW 2009, 373).

– 1. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder auf Grund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt. 2. Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 I BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. 3. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (Urteil vom 17.12.2008 – XII ZR 9/07 -; in: NJW-aktuell 8/2009, VI und NJW 2009, 588).

– a) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. b) Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist (BGH, Urteil vom 3.12.2008 – XII ZR 182/06 -).

– Auch wenn die Ehefrau seit fünf Jahren eine feste Beziehung mit einem anderen Mann unterhalten und der Ehemann den notariell vereinbarten Ehegattenunterhalt gezahlt hat, ist dem Ehemann jedenfalls dann, wenn das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zweifelhaft war (hier: weil die Ehefrau und ihr Freund nicht zusammengewohnt haben) das Berufen auf den Verwirkungseinwand des § 1579 Nr. 2 BGB nicht verwehrt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.9.2008 – 2 UF 21/08 -, in: NJW-aktuell 6/2009, VIII).

– 1. Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, geht sein Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB auch dann auf en vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wenn der Berechtigte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht. 2. Die Betreuung von zwei 16 ½-jährigen Zwillingskindern neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit rechtfertigt grundsätzlich keine Betreuungsbonus mehr für den Unterhaltspflichtigen. 3. Zur Herabsetzung und Befristung eines Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt, wenn der Berechtigte eine – mit den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten aufgebesserte – gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht (OLG Celle, Urteil vom 2.10.2008 – 17 UF 97/08 -; in: NJW 2009, 521).

– 1. Zur Begrenzung und Herabsetzung eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit. 2. Eine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt kommt in der Regel nicht in Betracht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.9.2008 – 2 UF 5/02 -; in: NJW 2009, 525).

– Schuldet der Unterhaltsverpflichtete sowohl seinem geschiedenen als auch seinem neuen Ehegatten Unterhalt, bemisst sich der den beiden Ehegatten zustehende Bedarf aus einem Drittel des sich aus dem (um den Erwerbstätigenbonus gekürzten) Einkommen des Pflichtigen und der Berechtigten ergebenden Gesamteinkommens (wie BGH, NJW 2008, 3213 = FPR 2008, 566) (OLG Bremen, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 WF 74/08 -; in: NJW 2009, 449).

– Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt ist bei kinderloser Ehe von 20 Jahren auf vier Jahre zu befristen, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2008 – 10 UF 15/08 -; in: NJW 2009, 451).

– Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 II BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 I BGB) liegt (im Anschluss an Senat, BGHZ 166, 351 (356 ff.) = NJW  2006, 1654 = FamRZ 2006, 683 (684)). Dies gilt auch gegenüber dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – XII ZR 51/08 (OLG Karlsruhe); in: NJW 2009, 675).

– Ist bereits nach dem vor dem 1.1.2008 geltenden Recht eine Befristung des Ehegattenunterhalts möglich gewesen, insbesondere nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH ab dem Frühjahr 2006, so sind Umstände, die in einem im Jahr 2007 entschiedenen Unterhaltsrechtsstreit bereits hätten berücksichtigt werden können, in einem nach dem 1.1.2008 eingeleiteten Abänderungsverfahren präkludiert. § 36 Nr. 2 EGZPO steht dem nicht entgegen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.1.2009 – 16 UF 204/08 -; in: NJW-aktuell 10/2009, VIII).

– Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578 b BGB ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet). Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist (OLG Schleswig, Urteil vom 22.12.2008 – 13 UF 100/08 -; NJW-aktuell 10/2009, VIII).

– Auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht setzt die Zurechnung fiktiver Einkünfte voraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil die entsprechenden Geldbeträge auf Grund seiner persönlichen Voraussetzungen überhaupt erzielen kann. Einer in Vollzeit berufstätigen Verkäuferin ist grundsätzlich die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht zumutbar (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.1.2009 – 13 WF 128/08 -; in: NJW-aktuell 11/2009, VIII).

– 1. Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 I BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (im Anschluss an Senat, NJW 2009, 588 = FPR 2009, 118). 2. In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die Anschließung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 II 3 ZPO nicht voraus, das die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind (BGH, Urteil vom 28.1.2009 – XII ZR 119/07 -; in: NJW-aktuell 12/2009, VI und NJW 2009, 1271).

– 1. Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zu Gunsten des unterhaltsbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zu Gunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten. 2. Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus. 3. Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf (BGH, Urteil vom 5.11.2008 – XII ZR 157/06 (OLG Karlsruhe) -; in: NJW 2009, 842).

– Auch wenn die Ehefrau seit fünf Jahren eine feste Beziehung mit einem anderen Mann unterhält und der Ehemann den notariell vereinbarten Ehegattenunterhalt gezahlt hat, ist dem Ehemann jedenfalls dann, wenn das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zweifelhaft war (hier: weil die Ehefrau und ihr Freund nicht zusammengewohnt haben), das Berufen auf den Verwirkungseinwand des § 1579 Nr. 2 BGB nicht verwehrt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.9.2008 – 2 UF 21/08 -; in: NJW 2009, 860).

– a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder die kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. c) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteilt an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 – FamRZ 2008, 1739, 1748 f.) (BGH, Urteil vom 18.3.2009 – XII ZR 74/08 -; in: NJW 2009, 1876).

– Bei einer Ehedauer von 28 Jahren kann der nacheheliche Aufstockungsunterhalt, wenn keine ehebedingten Nachteile gegeben sind, auf neun Jahre befristet werden (hier: bis zum 58. Lebensjahr der Ehefrau) (OLG Brandenburg, Urteil vom 24.3.2009 – 10 UF 92/08 -; in: NJW-aktuell 23/2009, VIII).

– a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 18.3.2009 – XII ZR 74/08 – FamRZ 2009, 770). b) Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, das der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 18.3.2009 – XII ZR 74/08 – FamRZ 2009, 770 und vom 16.7.2008 – XII ZR 109/05 – FamRZ 2008, 1748 f.). c) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf den angemessene Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung setzt einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sicherstellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (BGH, Urteil vom 6.5.2009 – XII ZR 114/08 -; in: ARBER-Info Juni 2009, 13 und NJW 2009, 1956).

– Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für dies keine Wirkung entfaltet, kann auf ein – konkludentes – Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zu Gunsten des Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter bewusst war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausgeschöpft wird (BGH, Urteil vom 4.3.2009 – XII ZR 18/08 -; in: NJW 2009, 1667).

– Allgemein bessere Fördermöglichkeiten an einem Privatgymnasium gegenüber einem stattlichen Gymnasium stellen keinen gewichtigen Grund dar, die einen Unterhaltsmehrbedarf rechtfertigen (OLG Naumburg, Urteil vom 09.09.2008 – 3 UF 31/08 -; in: NJW 2009, 1285).

– 1. Zur Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB (im Anschluss an Senat, NJW-RR 1993, 898 = FamRZ 1993, 789). 2. Zur Befristung des Krankheitsunterhalts gem. § 1578 b II BGB. 3. Für die Begrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II BGB kommt es darauf an, ob wegen eines Erwerbshindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist. 4. § 1578 b II BGB lässt auch beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB eine zeitliche Begrenzung zu (Leitsätze 3 und 4 von der Redaktion) (BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07 -; in: NJW 2009, 989).

– Die sog. „Drittelmethode“ ist ab Verkündung des BGH-Urteils vom 30.7.2008 (NJW 2008, 3213 = FÜR 2008, 566 = FamRZ 2008, 1911) anzuwenden (OLG Celle, Urteil vom 13.3.2009 – 12 UF 156/08 -; in: NJW 2009, 1758).

– Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt kann herabgesetzt und/ oder befristet werden, wenn dem Unterhaltsberechtigten keinen ehebedingten nachteile in Bezug auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, entstanden sind. Dies gilt dann nicht, wenn sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, insbesondere die nacheheliche Solidarität, einer Begrenzung entgegenstehen (OLG Bremen, Beschluss vom 5.3.2009 – 4 UF 116/08 -; in: NJW-aktuell 26/2009, VI und NJW 2009, 1976).

– 1. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 I, II BGB vor der Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine hinreichend sichere Prognose für die Annahme besteht, dass die Billigkeitsvoraussetzungen für einen verlängerten Anspruch nach § 1615 I, II 4 BGB vorliegen. 2. Wegen der Anknüpfung an das frühere Einkommen der Mutter kann der Unterhaltsanspruch nach § 1615 I BGB den Anspruch der verheirateten Mutter auf Zahlung von Betreuungsunterhalt übersteigt (OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009 – 9 UF 596/08 -; in: NJW-aktuell 22/2009, VIII und NJW 2009, 1974).

– a) Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. b) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406) (BGH, Urteil vom 27.5.2009, XII ZR 111/08 -; in: NJW 2009, 2450).

– Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. von § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen (AG Essen, Urteil vom 11.3.2009 – 106 F 296/08 -; in: NJW 2009, 2460).

– 1. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. 2. Trotz der nach § 1603 II 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist (BGH, Urteil vom 3.12.2008 – XII ZR 182/06 -; in: NJW 2009, 1410).

– Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31.12.2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 (Aufgabe von Senat, NJW 2007, 1969 = FamRZ 2007, 882 [886]; NJW 2008, 2337 = FPR 2008, 299 = FamRZ 2008, 1152 [1154]). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten (BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07 -; in: NJW 2009, 1816).

– Ein vor Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes und vor Verkündung der Entscheidung des BGH vom 12.4.2006 – XII ZR 240/03 (NJW 2006, 2401) geschlossener Prozessvergleich zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist nicht allein wegen der geänderten Rechtslage abzuändern, wenn die Vereinbarung auch nach heutigem Recht einen gerechten Interessenausgleich darstellt (OLG Dresden, Urteil vom 11.3.2009 – 23 UF 626/08 -; in: NJW-aktuell 25/2009, VIII).

– Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag (nicht Tabellenbetrag) abzuziehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.05.2009 – XII ZR 78/08 -) (BGH, urteil vom 16.06.2009 – XI ZR 539/07 -).

– Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die Senatsurteile vom 06.05.2009 – XII ZR 114/08 – FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 – XII ZR 74/08 – FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 – FamRZ 2008, 1739, 1748) (BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08 -; in: NJW 2009, 2592).

– Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gem. § 1578 I 1 BGB ist nach der seit dem 1.1.2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem so genannten Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds gem. § 1612b I BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. § 1612b I BGB verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 I GG. Wenn einem Ehegatte zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht. Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten i. S. von § 556 I BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt (Aufgabe von Senat seit NJW 2000, 284). Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachweise i. S. von § 1578b BGB ist im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen, vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfungen im Rahmen von § 1578b BGB (BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 78/08 -; in: NJW-aktuell 32/2009, XII; NJW 2009, 2523).

– 1. Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578 b BGB ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: die Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet). Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist (OLG Schleswig, Urteil vom 22.12.2008 – 13 UF 11/08 -; in: NJW 2009, 1216).

– 1. Ehebedingte Nachteile können auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs weggefallen sein. 2. Eine Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach den §§ 1571, 1578 b BGB kommt auch im Fall einer Scheidung nach langer Ehedauer in Betracht. 3. Der geschiedene Ehegatte kann gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten gem. § 1578 b III BGB einen Schadensersatzanspruch wegen Verschweigens einer Rente geltend machen (OLG Schleswig, Urteil vom 26.01.2009 – 15 UF 76/08 -; in: NJW 2009, 2223).

– Kann über die Heilungschancen des erkrankten Ehegatten derzeit keine sichere Prognose abgegeben werden, ist der Krankenunterhalt, sofern ehebedingte Nachteile bestehen, weder herabzusetzen noch zu befristen (OLG Köln, Urteil vom 04.11.2008 – 4 UF 60/08 -; in: NJW 2009, 2225).

– Ohne ehebedingte Nachteile kann ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB nach einer 1979 geschlossenen Ehe, die 1992 geschieden wurde und in der die Ehefrau zwei 1981 und 1983 geborene Kinder betreute, bis Februar 2011 befristet werden (OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2009 – 13 UF 594/08 -; in: NJW 2009, 2315).

– 1. Hat ein Ehegatte erst nach der Trennung mit nichtprägenden Mitteln ein Haus erworben, ist der entsprechende Wohnvorteil nicht eheprägend. 2. Von einem Elternteil, der ein Kindergartenkind betreut, kann in der Regel keine Ganztagsbeschäftigung verlangt werden. 3. § 1578 b BGB gilt nur für den nachehelichen Unterhalt, nicht dagegen für den Trennungsunterhalt (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2009 – 10 UF 65/08 -; in: NJW 2009, 1356).

– 1. Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag (nicht Tabellenbetrag) abzuziehen (im Anschluss an Senat, NJW 2009, 2523 m. Anm. Born). 2. Zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung (BGH, Urteil vom 24.06.2009 – XII ZR 161/08 -; in: NJW 2009, 2744).

– 1. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage ist, wann die wesentliche Änderung tatsächlich eingetreten ist, nicht der frühere Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 323 II ZPO („entstanden“) zu entnehmen ist. 2. Das Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe z. B. kann, muss aber nicht als künftige Erhöhung in das Urteil des Vorprozesses aufgenommen werden. 3. Reicht das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Vaters, der eine Herabsetzung des titulierten Mindestunterhalts begehrt, gerade aus für den Mindestunterhalt von zwei minderjährigen Kindern, kommt es auf die Bedürftigkeit seiner neuen Ehefrau nicht an. Denn deren Unterhaltsanspruch ist seit dem 1.1.2008 gem. § 1609 Nr. 1 und 2 BGB nachrangig (OLG Jena, Beschluss vom 26.05.2009 – 1 WF 105/09 -; in: NJW 2009, 2832).

– Begehrt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus, trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Eine vor Rechtskraft der Scheidung erfolgte Zahlungsaufforderung begründet wegen des nachehelichen Unterhalts keinen Verzug. Eine Mahnung ist nur dann entbehrlich, wenn sich aus dem Schriftwechsel ergibt, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte unter keinen Umständen zur Zahlung zum nachehelichen Unterhalt bereit ist. Der Aufstockungsunterhalt ist bei zehnjährigem Zusammenleben und fünfjähriger Ehe bis zum zwölften Geburtstag des jüngsten Kindes zu befristen (OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009 – 10 UF 175/08 -; in: NJW-aktuell 39/2009, VI).

– Die in einem – kurz vor der Heirat – geschlossenen Ehevertrag getroffenen Regelungen zu den Scheidungsfolgen, die zu einem Globalverzicht führen, haben nicht notwendig die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge, wenn – subjektiv – die Unterlegenheit eines Ehegatten nicht bestand oder eine bestehende Zwangslage nicht ausgenutzt wurde. Der Verzicht auf Krankheitsunterhalt ist im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht gerichtlich zu korrigieren, wenn der angemessene Lebensbedarf durch eigene Einkünfte gesichert ist und die Einkommensdifferenz nicht zu einem Unterhaltsanspruch führt (OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 – 15 UF 4/09 -; in: NJW-aktuell 38/2009, VI).

– Neben der Betreuung von zwei – 11 Jahre und 14 Jahre alten – Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung eines Geldvermögens, welches dem berechtigten Ehegatten nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft zugeflossen ist. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf  herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (im Anschluss an OLG Bremen, FamRZ 2008, 1957 = BeckRS 2008, 09226) (OLG Celle, Urteil vom 06.08.2009 – 17 UF 210/08 -; in: NJW 2010, 79).

– Besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen. Im Fall einer chronischen Erkrankung ist bei der Frage einer zeitlichen Begrenzung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus § 1572 BGB auch zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009 – 2 UF 6/09 -; in: NJW-aktuell 43/2009, VI).

– Sind infolge der Berufsausbildung nach Eheschließung und Betreuung dreier Kinder ehebedingte Nachteile gegeben, spricht dies gegen eine Kürzung oder Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts (KG, Urteil vom 07.07.2009 – 13 UF 65/08 -; in: NJW 2009, 3661).

– Die Neuregelung des Unterhaltsrechts stellt einen Änderungsgrund i.S. des § 323 I ZPO dar. Denn der Gesetzgeber hat nach Maßgabe des § 36 Nrn. 1 – 3 EGZPO eine weitgehende Anpassung alter Unterhaltstitel an das neue Recht angestrebt (OLG Köln, Urteil vom 07.07.2009 – 4 UF 168/08 -; in: NJW 2009, 3169).

– 1. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht. 2. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetzte oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 14.10.2009 – XII ZR 146/08 -; in: NJW 2009, 3783).

– Neben der Betreuung eines elf Jahre alten Kindes mit erheblichen schulischen Defiziten nach dem Wechsel zu einer weiterführenden Schule ist auch unter Berücksichtigung einer möglichen Übermittagsbetreuung in der Schule bis um 15:45 Uhr eine Erwerbstätigkeit des einem anderen minderjährigen Kind gegenüber barunterhaltspflichtigen Elternteils von mehr als 30 Stunden wöchentlich nicht zumutbar (OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009 – 13 UF 2/09 -; in: NJW 2009, 3446).

– Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Betreuung von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, indiziert die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den Belangen des Kindes. Im Regelfall kommt dann weder die Gewährung eines Betreuungsbonus noch eine Teilanrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2009 – 8 WF 73/09 -; in: NJW-aktuell 48/2009, VI).

– Nach 32-jähriger Hausfrauenehe wird der nacheheliche Unterhalt weder befristet noch begrenzt. Die Rentenbezüge der geschiedenen Hausfrau, die sie durch den Versorgungsausgleich erworben hat, erhöhen den in der Ehe angelegten Bedarf und vermindern die Bedürftigkeit. Eie neue ehe des Verpflichteten führt zur Dreiteilung des Bedarfs gem. BGHZ 177, 356 = NJW 2008, 3213, aber nicht vor dem 30.07.2008, dem Datum der genannten BGH-Entscheidung (OLG Dresden, Urteil vom 25.09.2009 – 24 UF 717/08 -; in: NJW-aktuell 51/2009, VIII).

– Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch zu einer Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b I BGB führen. Hat eine unterhaltsberechtigte Ehefrau den Beruf einer Bankkauffrau erlernt und infolge einer Familienpause ca. 20 Jahre lang in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet, so können bei bestehender Erwerbsobliegenheit Einkünfte aus einer Tätigkeit als Bürohilfskraft zugerechnet werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2009 – 17 UF 128/09 -; in: NJW-aktuell 50/2009, VIII).

– a) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sogenannten Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an Senatsurteil e BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 – XII ZR 62/07 – FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 – XII ZR 119/07 – FamRZ 2009, 579). b) Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im All einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neunen Ehe beruhen, grundsätzlich außer betracht zu bleiben. c) Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. Juni 2004 – XII ZR 308/01 – FamRZ 2004, 1357 und vom 5. Juli 2000 – XII ZR 104/98 – FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (BGH, Urteil vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09 -; in: NJW 2010, 365 und ARBER – Info Feb. 2010, 12).

– 1. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, liegt bei einer Erwerbspflichtigen, die durch ihre bisherige Teilzeitarbeit schon eine relativ gesicherte Position erworben hat (hier: Grundschullehrerin), nicht vor, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt. 2. Die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB sind nicht gegeben, wenn die Berechtigte weiterhin ehebedingte Nachteile hat und es ungewiss ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird (OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2009 – 15 UF 86/08 -; NJW 2009, 3732).

– Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei langer Ehe ohne fortwirkende ehebedingte Nachteile: Der Aufstockungsunterhalt kann bei langer Ehe (hier: 20 Jahre), wenn keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile gegeben sind, befristet werden (hier: auf 5 Jahre) (OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2009 – 6 UF 13/09 -; in: NJW-aktuell 52/2009, VI).

– Die vom Unterhaltspflichtigen nunmehr für ein nichteheliches Kind zu zahlenden Kindergartenbeiträge können sich als wesentliche Änderung seines Einkommens darstellen. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit des Berechtigten besteht, wenn die Erkrankung schon in der Ehe begonnen hatte. Liegen bei einer Ehedauer von 14 Jahren, in der die Unterhaltsberechtigte die gemeinsame Tochter versorgt hatte, keine ehebedingten Nachteile vor, kann der Krankheitsunterhalt begrenzt und befristet werden (hier: bei 684 Euro Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau und einem bereinigten Einkommen des Ehemanns von 1400 Euro: 234 Euro monatlich für 2009 und 2010; 100 Euro monatlich von 2011 bis 2018) (OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2009 – 24 UF 63/09 -; in: NJW-aktuell 52/2009, VI).

– Einem Unterhaltsberechtigten steht  wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 Euro monatlich beträgt (BGH, Urteil vom 16.12.2009 – XII ZR 50/08 -; in: NJW-aktuell 1-2/2010, 6).

– a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt einer Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 EUR) pauschalisiert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008 , 1738, 1743). b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen (BGH, Urteil vom 16.12.2009 – XII ZR 50/08 -; in: NJW-aktuell 6/2010, 6).

– Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Betreuung von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, indiziert die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den Belangen des Kindes. Im Regelfall kommt dann weder die Gewährung eines Betreuungsbonus noch eine Teilanrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2009 – 8 WF 73/09 -; NJW 2010, 307).

– Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 I Abs. 2 Satz 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt (BGH, Urteil vom 13.01.2010 – XII ZR 123/08 -).

– Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH, Urteil vom 27.01.2010 – XII ZR 100/08 -).

– Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung sind inhaltsgleich mit den Voraussetzungen des § 1578 b II BGB für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Im Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte. Derartige Gründe sind nicht ansatzweise ersichtlich, wenn die Parteien lange verheiratet waren, ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft (OLG Jena, Urteil vom 19.11.2009 – 1 UF 58/09 -; in: NJW-aktuell 8/2010, 6).

– Der angemessene Lebensbedarf des Berechtigten, mindestens jedoch das Existenzminimum, muss nach einer Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts im Regelfall gesichert sein (BGH, 14.10.2008 – XII ZR 146/08 -; ARBER – Info Feb. 2010, 13 und FamRB 2010, 2).

– Im Rahmen der zeitlichen Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs ist von Bedeutung, welche Zeit der Unterhaltsberechtigte benötigt, um sich auf die neue Lebenssituation einzustellen. Dass zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung ein erheblicher Zeitraum liegt, ist ei der Abwägung hinsichtlich der Rechtsfolge nach § 1578b Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 – XII ZR 16/07, FamRZ 2008, 134 ff.) (OLG Brandenburg, 16.06.2009 – 10 UF 124/08 -; in: ARBER – Info Feb. 2010, 13).

– Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 25.11.2009 – XII  ZR 8/08 -; in: NJW 2010, 440).

– a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27. Mai 2009 – XII ZR 111/08 – FamRZ 2009, 1207). B) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an das Senatsurteil vom 14.10.2009 – XII ZR 146/08 – FamRZ 2009, 1990, 1991) (BGH, Urteil vom 17.02.2010 – XII ZR 140/08 -).

– Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen erforderlich ist (im Anschluss an die Senatsurteile vom 06.05.2009 – XII ZR 114/08 – FamRZ 2009, 1124; vom 18.03.2009 – XII ZR 74/08 – FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 – FamRZ 2008, 1739, 1748). b) Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.03.2010 – XII ZR 204/08 -; in: NJW-aktuell 17/2010, 6).

– a) Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gem. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbsminderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406). b) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27.04.1988 – IVb ZR 58/87 – FamRZ 1988, 930, 931) (BGH, Urteil vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08 -; in: NJW-aktuell 20/2010, 8).

 

– a) Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen. b) Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast (Klarstellung der Senatsurteile vom 14.11.2007 – XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134; vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325; vom 14.10.2009 – XII ZR 146/08 – FamRZ 2009, 1990 und vom 28.03.1990 – XII ZR 64/89 – FamRZ 1990, 857). c) Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH, Urteil vom 24.03.2010 – XII ZR 175/08 -; in: NJW-aktuell 19/2010, 6).

– a) Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut. b) Ob das Einkommen des gemäß § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von einem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.12.2004 – XII ZR 121/03 – FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 I BGB) (BGH, Urteil vom 21.04.2010 – XII ZR 134/08 -).

 

– Hat das in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckende (hier: türkische) Urteil nur den Trennungsunterhalt beregelt, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rechtskraft der Ehescheidung als Einwendung im Sinne von § 767 ZPO zu berücksichtigen und die Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zu deren Eintritt zu beschränken (im Anschluss an BGHZ 180, 88) (BGH, Beschluss vom 24.03.2010 – XII ZB 193/07 -).

 

– Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (BGH, Urteil vom 12.05.2010 – XII ZR 98/08 -).

– Der Vater hat Betreuungsunterhalt an die das Kleinkind betreuende Mutter unabhängig davon zu zahlen, ob sie die Betreuung selbst übernimmt oder neben einer eigenen Erwerbstätigkeit öffentliche Hilfe beansprucht. Das Unterhaltsmaß orientiert sich bei Ansprüchen nach § 1615 I, II BGB an dem Lebenszuschnitt der Mutter vor der Geburt des den Anspruch vermittelnden Kindes. Von dem daraus ermittelten Unterhaltsbedarf sind das Elterngeld über 300 Euro, Erwerbseinkommen sowie Kranken- und Arbeitslosengeld voll als bedarfsmindernd abzusetzen, Wohngeld hingegen nicht; Aufwendungen für Kinderbetreuungseinrichtungen sind als Mehraufwand voll abzugelten (OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2010 – 10 UF 63/09 -; in: NJW-aktuell 19/2010, 6).

– Das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalls – bei Leistungsfähigkeit des Partners – die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners steigern. Da dieser geldwerte Vorteil aber die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat, ist er im Rahmen der Berechnung des Bedarfs nicht zu berücksichtigen. Bei der Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt muss der Berechtigte keine konkreten Angaben über die Art und Weise der beabsichtigten Vorsorge machen; zur Substantiierung des Anspruchs reicht die Erklärung aus, dass und in welcher Höhe Vorsorgeunterhalt verlangt wird. Gerade beim Krankenunterhalt nach § 1572 BGB kommt der nachehelichen Solidarität im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach  § 1578b BGB besonderes Gewicht zu (OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2010 – 4 UF 151/09 -; in: NJW-aktuell 13/2010, 6).

– a) Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalt im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offen halten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich. b) § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und –vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1.1.2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im Anschluss an Senatsurteil vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09 – FamRZ 2010, 111) (BGH, urteil vom 26.05.2010 – XII ZR 143/08 -).

– Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist (BGH, Urteil vom 02.06.2010 – XII ZR 138/08 -).

– a) Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ, 1325 und vom 25.06.2008 – XII ZR 109/07 – FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat. b) Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich der Maßstab angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls des Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 17.02.2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629) (BGH, Urteil vom 04.08.2010 – XII ZR 7/09 -).

– a) Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote des vorhandenen Einkommens beruht af der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, bei denen die Vermutung nahe liegt, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt, ist ein höherer Bedarf konkret zu begründen. b) Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25.10.2006 – XII ZR 141/04  – FamRZ 2007, 117). c) Im Rahmen der – dem Tatrichter obliegenden – Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB gewinnt eine längere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eintritt, besonderes Gewicht (BGH, Urteil vom 11.08.2010 – XII ZR 102/09 -).

– a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12.04.2006 (XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1.1.2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Auch § 26 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111). b) Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden (BGH, Urteil vom 29.09.2010 – XII ZR 205/08 -).

– a) Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt grundsätzlich den ehebedingten Nachteil. b) Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner – sekundären – Darlegungslast genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind. c) Bei feststehenden Nachteilen ist eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig. Die Tatsachendgereichte können sich bei geeigneter Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen. Das Gericht muss in der Entscheidung jedoch die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angeben. d) Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet (BGH, Urteil vom 20.10.2010 – XII ZR 53/09 -).

– a) Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft. Vermag der Unterhaltsberechtigte eine solche Tätigkeit nicht zu erlangen, ergibt sich der Anspruch zum Teil aus § 1573 Abs. 1 BGB – Erwerbslosigkeitsunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 16.12.1987 – IVb ZR 102/86 – FamRZ 1988, 265). b) Bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen ist eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um einen Erwerbsbonus. c) Der angemessene Lebensbedarf gemäß § 178 b Abs. 1 BGB bestimmt sich nach der Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und damit verbundene Erwerbsnachteile erlangt hätte (im Anschluss an Senatsurteile vom 20.10.2010 – XII ZR 53/09 – zur Veröffentlichung bestimmt und vom 4.8.2010 – XII ZR 7/09 – FamRZ 2010, 1633). Die – besseren – Verhältnisse des anderen Ehegatten sind für den sich nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemessenen Bedarf ohne Bedeutung. d) Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB bei ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten (BGH, Urteil vom 10.11.2010 – XII ZR 197/08 -).

– 1. Zum Unterhaltsanspruch einer Studentin gem. § 1615 I II BGB nach Vollendung des dritten Lebensjahres des betreuten Kindes. 2. Setzt die Mutter eines nichtehelichen Kindes ihr Studium fort, steht ihr auch über das dritte Lebensjahr des von ihr betreuten Kindes hinaus ein Unterhaltsanspruch zu (OLG Nürnberg, Urteil vom 13.08.2009 – 10 UF 360/09 -; in: NJW 2010, 1084).

– 1. Der aus einer neuen Ehe der Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gem. § 1610 I BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen i. S. von § 1603 II BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen eines Nachrangs gem. § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an Senat, BGHZ 178, 79 = NJW 2008, 3562 = FamRZ 2008, 2189). 2. Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an Senat, BGHZ 178, 79 = NJW 2008, 3562 = FamRZ 2008, 2189). 3. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind auch im Mangelfall für die unterhaltsberechtigten Kinder die jeweiligen Zahlbeträge als Einsatzbeträge einzustellen. 4. Für die Abänderung eines Versäumnisurteils ist gem. § 323 ZPO nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtkräftigen Versäumnisurteils zulässig (im Anschluss an Senat, NJW 2010, 2437) (BGH, Urteil vom 02.06.2010 – XII ZR 160/08 -; in: NJW 2010, 2515).

– 1. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 II BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut. 2. Ob das Einkommen des gem. § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 II BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senat, NJW 2005, 818 = = FamRZ 2005, 442 [444], zu § 1615 I BGB ) (BGH, Urteil vom 21.04.2010 – XII ZR 134/08 -; in: NJW 2010, 2277).

– 1. Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen. 2. Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast (Klarstellung von Senat, NJW 2008, 151 = FamRZ 2008, 134; NJW 2008, 2581 == FamRZ 2008, 1325; NJW 2009, 3783 = FamRZ 2009, 1990; NJW 1990, 2810 = FamRZ 1990, 857). 3. Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH, Urteil vom 24.03.2010 – XII ZR 175/08 -; in: NJW 2010, 1813).

– 1. Betreut der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes beanspruchende Ehegatte neben dem gemeinschaftlichen Kind ein weiteres nichtgemeinschaftliches Kind, so sind bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten grundsätzlich nur die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist nicht relevantinwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das nichtgemeinschaftliche Kind bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden Ehegatten im Einverständnis des anderen Ehegatten betreut worden ist. Allein als diesem Grund kann auch eine grobe Unbilligkeit i. S. des § 1576 BGB nicht angenommen werden (OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2010 – 11 UF 532/09 -; in: NJW 2010, 1537).

– Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l II 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt (BGH, Urteil vom 13.01.2010 – XII ZR 123/08 -; in: NJW 2010, 1138).

– 1. Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zu befristen wäre. 2. Die vom neuen Unterhaltsrecht besonders betonte Eigenverantwortlichkeit kann aber, wenn die Erkrankung heilbar ist, nach einer Übergangszeit eine Befristung des Krankheitsunterhalts zur Folge haben (hier: zehn Jahre Ehedauer; zehn Jahre Zahlung von nachehelichem Unterhalt) (OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2010 – 4 UF 107/09 -; in: NJW 2010, 1152).

– Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhaltes aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15.09.2010 – XII ZR 20/09 – FamRZ 2010, 1880) (BGH, Urteil vom 30.03.2011 – XII ZR 3/09 -).

  1. a) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründenallein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten oder zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30.03.2011 – XII ZR 3/09 – FamRZ 2011, 791). b) Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28) (BGH, Urteil 15.06.2011 – XII ZR 94/09 -).

– Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578b BGB liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet (BGH, Beschluss vom 13.03.2013 – XII ZB 650/11 -).

– a) Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersunterhalt – in Abgrenzung zu Senatsurteil vom 3.2.1999 – XII ZR 146/97 – FamRZ 1999, 708, 709). b) Kann der Unterhaltsberechtigte in der Zeit nach der Zustellung des Scheidungsantrags ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, was er ohne Ehe hätte erzielen können, sind die daraus  folgenden Rentennachteile im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 8.6.2011 – XII ZR 17/09 – FamRZ 2011, 1381 Rn. 33).  c) Die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingt auf eine berufliche Karriere verzichtet hat, ist im Rahmen des § 1578 b BGB allein unter dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils von Bedeutung. Die nacheheliche Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben (BGH, Urteil vom 07.03.2012 – XII ZR 145/09 -).

– Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Elemtarunterhaltsbedarf auf einen Betrag beschränkt, für den noch keine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist, unter Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs aber einen Gesamtbedarf geltend macht, der über jenem Betrag liegt, braucht er den Gesamtbedarf gleichwohl nicht konkret darzulegen. Der Altersvorsorgeunterhalt ist vielmehr ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen (BGH, Urteil vom 30.11.2011 – XII ZR 34/09 -).

– a) Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten. b) Das von dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen ist gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen. c) Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltrsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht (BGH, Urteil vom 16.01.2013 – XII 39/10 -)

– 1. Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem duch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familiennterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente. 2. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf  kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden. ( BGH, Beschluss vom 27.04.2016  – XII ZB 485/14 -).

– a) Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen – allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen. b) Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Unterhaltspflichtige bereits Rentner ist. c) Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten  Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen (BGH, Beschluss vom 13.11.2019 – XII ZB 3/19, in: IWW).

-Wenn der Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat, ist der zum Zeitpunkt des Todeseintritts des Unterhaltspflichtigen bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten fiktiv fortzuschreiben. (BGH, Beschluss vom 15.05.2019 – XII ZB 357/18 -; in: IWW-Abrufnummer 209419).

-a) Der eheangemessene Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt ist im Falle einer konkreten Bedarfsbemessung nach den Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 01.04.1987 – IVb ZR 33/86 – FamRZ 1987, 691). b) Der konkrete Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte (im Anschluss an Senatsurteil vom 18.01.2012 – XII ZR 178/09 – FamRZ 2012, 517). c) Der Quotenunterhalt stellt unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs im Hinblick auf die Halbteilung die Obergrenze auch bei der konkreten Bedarfsbemessung dar. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – XII ZB 474/20 – OLG Brandenburg AG Potsdam).

 

Kindesunterhalt

– Bei bestehender Unterhaltspflicht können Sonderausgaben wie Aufwendungen für Klassenfahrten oder notwendigen Nachhilfeunterricht zusätzlich gegenüber dem Verpflichteten geltend gemacht werden. Die Kosten sind i.d. Regel nicht vorhersehbar und daher nicht in der monatlichen Unterhaltszahlung enthalten. (OLG Koblenz , Urteil vom 24.10.2002)

– In Fällen, in denen Eltern gegenüber ihren Kindern aus rechtlichen Gründen nicht mehr unterhaltspflichtig sind, kann das Kindergeld direkt an das Kind ausgezahlt werden (BFH, Urteil vom 16.04.202 – 3 K 260/97 -).

– 1. Zum Unterhaltsbedarf eines – noch einen eigenen Haushalt führenden – Elternteils gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind. 2. Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. 3. Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnissebemessene (höhere) Unterhalt (BGH, Urteil vom 19.02.2003 – XII ZR 67/00).

– Eine Verwertung des Vermögensstamms kann von dem unterhaltsverpflichteten Kind zur Deckung des Unterhalts seiner in einem Altenheim wohnenden Mutter nicht verlangt werden, wenn das Kind den Vermögensstamm braucht, um den eigenen angemessenen Lebensbedarf auch in Zukunft sicherstellen zu können (OLG Köln, Urteil vom 12.06.2002 – 27 UF 194/01 -, in: NJW 2003, 595).

– 1. Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert eines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. 2. Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf kann in der Weise bestimmt werden, dass der den (Tabellen-) Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen ist und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht (BGH, Urteil vom 19.03.2003 – XII ZR 123/00 -).

– 1. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann im Mangelfall herabgesetzt werden, wenn er mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und dadurch Wohn- und Haushaltskosten spart. 2. Zins- und Tilgungsraten für Schulden können in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags (§ 850c I 2 ZPO) berücksichtigt werden, wenn der das Existenzminimum ohnehin nicht abdeckende niedrigste Unterhaltsbetrag nach Düsseldorfer Tabelle für minderjährige Kinder nicht geleistet werden kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2003 – 11 UF 850/03 -, in: NJW 2003, 3138).

– Setzt ein haushaltsführender Ehegatte Einkommen aus einer Nebentätigkeit zum Familienunterhalt ein, so kann er dies seinen unterhaltsberechtigten Eltern nur insoweit entgegenhalten, als er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn seine Haushaltsführung zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und sich hierdurch im Verhältnis zu seinem Ehegatten ein erhebliches Missverhältnis in den beiderseitigen Beiträgen zum Familienunterhalt ergibt (BGH, 10. Urteil vom 28.01.2004 – XII ZR 218/01).

– Einen Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine – über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen (BGH, 9. Urteil vom 14.01.2004 – XII ZR 149/01).

– Unterhaltszahlungen des Vaters eines unehelichen Kindes an seine Lebensgefährtin können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein (BFG, Urteil vom 19.05.2004 – IIIR 30/02).

– 1. Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II BGB wird geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung. 2. Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des – wiederverheirateten – Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmenKindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt demgegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute. 3. Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind haben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben. 4. Zur Berücksichtigung des Wohnwerts eines zunächst im Miteigentum der Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hat. 5. Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine – über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen (BGH, Urteil vom 11.05.2005 – XII ZR 211/02 – , in: NJW 2005, 3277).

– Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen. Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine – um eine Ausbildungspauschale verminderte – Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen. Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (BGH, Urteil vom 26.10.2005 – XII ZR 34/03 -, in: NJW 2006, 57).

– 1. Ist der Unterhaltspflichtige nicht in Höhe von 135 % des Regelbetrags leistungsfähigist das Kindergeld anteilig anzurechnen. Schuldet er Kindesunterhalt nach § 2 der Regelbetrags-Verordnung, richtet sich auch die Kindergeldanrechnung nach § 1612b V BGB nach den Werten der Regelbeträge (Ost). 2. Grundsätzlich kann bei der Berücksichtigung des Umfangs berufsbedingter Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen auf pauschalierende Berechnungsmethoden zurückgegriffen werden; die Anforderungen an die Darlegung der Fahrtkosten und ihren Nachweis dürfen jedoch nicht überspannt werden. Ist der Pflichtige als Leiharbeitnehmer auf Großbaustellen im gesamten Bundesgebiet eingesetzt, kann die Pauschale von 5 % des Einkommens dem Aufwand für Fahrtkosten im Einzelfall nicht gerecht werden (BGH, Urteil vom 09.11.2005 – XII ZR 31/03 -, in: NJW 2006, 369).

– 1. Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte. 2. Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 II Nr. 1 BGB (BGH, Urteil vom 15.02.2006 – XII ZR 4/04 – (OLG Bremen), in: NJW 2006, 1509).

– 1. Der (Wohn-)Vorteil (BGH, NJW 2000, 2349 = NZM 2000, 778 = FamRZ 2000, 950), der mit dem „mietfreien“ Wohnen in einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung verbunden ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen „Drittelwert“ (-obergrenze) zu ermitteln. 2. Als Wohnvorteil, das heißt als Vorteil „mietfreien Wohnens im eigenen Haus“, wirkt sich für einen Ehegatten in einer Situation, wenn und soweit er das Haus nicht mehr in vollem Umfange nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der dem Umfang seiner tatsächlichen Nutzung entspricht. 3. Der darüber hinausgehende Wert ist als allgemeiner Vermögenswert zu behandeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwertung trifft (Vermietung einzelner Teile oder des gesamten Hauses, im Einzelfall sogar Veräußerung). 4. Für die Berechnung des Unterhalts, wenn minderjährige und privilegiert volljährige Kinder zusammentreffen, gilt: Im Mangelfall folgt der Senat Borth (in: Schwab, Handbuch des Familienrechts, 5. Auflage, Kapitel V, Rdnr. 167; vgl. BGH, NJW 2002, 2026 = FÜR 2002, 316 = FamRZ 2002, 815). Ein Vorwegabzug des Minderjährigenunterhalts beim Kindesvater hätte zur Folgedass die Muttersofern sie hinreichend leistungsfähig ist, unangemessen am Volljährigenunterhalt beteiligt wird, während der Kindesvater zu Gunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet wird. Zu einer angemessenen Bestimmung der Haftungsanteile führt es, wenn von dem nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen des Kindesvaters der Betrag ermittelt wird, der dem Anteil des auf die Kinder entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbedarf entspricht und sodann dieser Betrag mit dem verfügbaren Einkommen ins Verhältnis gesetzt wird (OLG Jena, Beschluss vom 24.08.2005 – 1 UF 139/05 -, in: NJW 2006, 1745).

– a) Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen, wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt ist. b) Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (BGH, Urteil vom 12.04.2006 – XII ZR 31/04 – (OLG Bamberg), in: NJW 2006, 2404).

– a) Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt. b) Zur anteiligen Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln (BGH, Urteil vom 21.12.2005 – XII ZR 126/03 -).

– a) Die Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildungdie der Begabung und den Fähigkeitendem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. b) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 17.05.2006 – XII ZR 54/04 -).

– 1. Auch wenn ein Elternteil mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes diesem gegenüber nunmehr barunterhaltspflichtig wird, kann das Kind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1607 II 1 BGB allein vom anderen Elternteil seinen nach dessen Einkommen berechneten Unterhalt fordernwenn der eine Elternteil tatsächlich nicht leistungsfähig ist. Dabei muss sich das Kind auf etwaige fiktiv zuzurechnende Einkünfte des nicht leistungsfähigen Elternteils nicht verweisen lassen. Dem anderen Elternteil bleibt es unbenommen, Regress zu nehmen. 2. Das Unterhalt verlangende volljährige Kind trifft in der Regel in der Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn keine Erwerbsobliegenheit. 3. Eine bewusst falsche Strafanzeige gestützt auf den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr kann zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs um zwei Drittel führen (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2005 – 11 UF 218/05 -, in: NJW 2006, 1890).

– 1. Auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht ist auf Grund einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob dem unterhaltspflichtigen Elternteil eine bundesweite Arbeitsaufnahme zumutbar ist. 2. Hierbei sind insbesondere die persönlichen Bindungen des Elternteils zu seinen Kindern sowie etwaige höhere Umgangs- und Umzugskosten zu berücksichtigen(BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 29.12.2005 – 1 BvR 2076/03 -, in: NJW 2006, 2317).

– 1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt eines minderjährigen Kindes unberücksichtigt bleibenwenn der Bedarf des neuen Ehegatten auf Grund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt. 2. Der Familienzuschlag nach § 40 I Nr. 3 BbesG wird bereits auf Grund einer bestehenden Unterhaltspflicht gezahlt und ist dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2006 – 12 UF 91/05 -, in: NJW 2006, 2419).

– Ein Unterhaltspflichtiger muss im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Den Vermögensstamm muss der Unterhaltspflichtige deswegen dann nicht verwertenwenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden. Dem Unterhaltspflichtigen ist auch ein weiteres Vermögen zu belassen, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat. Auf die Art der Anlage kommt es dabei nicht an, weil es dem Unterhaltspflichtigen frei steht, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. Die Höhe des insoweit zu belassenden Schonvermögens ergibt sich aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge. Der Unterhaltspflichtige ist im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann ist es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte. Im vorliegenden Fall hat der Senat diesen Betrag mit rund 100.000 € bemessen (BGH, Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04 -).

– a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht. b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (BGH, Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04 -, in: NJW 2006, 3344).

– a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft. b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen (BGH, Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 138/04 – (OLG Hamm), in: NJW 2006, 3421).

– 1. Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde. 2. Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeitendem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch denn fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. 3. Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 17.05.2006 – XII ZR 54/04 – (OLG Frankfurt a.M.), in: NJW 2006, 2984).

– 1. Grundsätzlich ist jeder Elternteil verpflichtetdas Existenzminimum des bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes sicherzustellen, auch wenn er selbst ein weiteres gemeinsames Kind betreut. 2. Haben zunächst nach der Trennung alle Kinder einverständlich bei der Mutter gelebt, so kann sich daraus eine Vereinbarung der Eltern herleiten, dass sich die Mutter vorrangig der Kinderbetreuung widmen soll. Eine solche Vereinbarung kann nicht ohne Weiteres aufgekündigt werden, wenn ein Kind zum Vater wechselt (OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2006 – 11 WF 170/06 -, in: NJW 2006, 3075).

– 1. Der einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegende Unterhaltsverpflichtete muss seine tatsächliche und fiktive Leistungsunfähigkeit eingehend darlegen. 2. Das für den Unterhalt von minderjährigen (erstrangigen) Kindern eingesetzte Einkommen bleibt ohne Auswirkungen auf den Bezug von Leistungen auf Arbeitslosengeld II (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2006 – 9 UF 238/05 -, in: NJW 2006, 3286).

– a) Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen. b) Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstätigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhaltsanspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Einkünften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Unterhaltsansprüche abdecken müsste (BGH, Urteil vom 05.10.2006 – XII ZR 197/02 -, in: NJW 2007, 139).

– Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteilskann die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten im Hinblick auf § 1603 II 3 BGB ganz entfallen. Besteht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkünften der beiden Elternteile, ist das Einkommen des betreuenden Elternteils aber noch nicht doppelt so hoch wie dasjenige des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, so ist von einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen. Der Haftungsanteil jedes Elternteils errechnet sich nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2006 – 10 UF 91/05 -, in: NJW-aktuell 2006, X, NJW 2007, 85).

– Ist der barunterhaltspflichtigen wiederverheirateten Mutter ein fiktives Einkommen von monatlich 850 Euro zuzurechnen, so ist ihr Selbstbehalt, wenn ihr Ehemann Arbeitslosengeld II bezieht, um lediglich 5 % zu kürzen (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.09.2006 – 10 UF 82/06 -, in: NJW-aktuell 5/2007, X).

– 1. Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen ist bei der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt eine realistische Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Verdienst von bereinigt netto mehr als 890 Euro hat. 2. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland lassen es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.09.2006 – 5 UF 171/06 -, in: NJW 2007, 382).

– Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB), nichts ändert. Gleiches gilt für den Fall, dass das Kind heiratet, weil hierdurch der Anspruch nicht erlischtsondern der bisher Unterhaltspflichtige lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurücktritt (§ 1608 BGB). Die Tatsache dass das Kind volljährig geworden ist und/oder geheiratet hat, kann daher nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt es aber unbenommen, die durch die Volljährigkeit des Kindes eintretenden Änderungen der Verhältnisse im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen. Im Hinblick auf die seit Volljährigkeit erhöhte Erwerbsobliegenheit des Kindes und die seither bestehende Mithaftung des anderen Elternteils für den Barunterhalt ist das volljährig gewordene Kind in diesem Verfahren darlegungs- und beweispflichtig sowohl dafür, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils. Gleiches gilt für die durch die Eheschließung des Kindes eintretenden Änderungen (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2006 – 7 WF 1042/06 -, in: NJW-aktuell 7/2007, X).

– 1. Dem gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteil ist generell einschließlich einer Nebentätigkeit eine Arbeitszeit von 48 Stunden je Woche zumutbar. 2. Der Bedarf der neuen Familie des unterhaltspflichtigen Elternteils richtet sich nicht nach den Sozialhilfesätzen, sondern nach den entwickelten unterhaltsrechtlichen Grundsätzen (OLG Köln, Urteil vom 26.09.2006 – 4 UF 70/06 -, in: NJW 2007, 444).

– Das an die zweite Ehefrau des seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Schuldners gezahlte Erziehungsgeld berührt dessen Unterhaltspflicht auch dann nicht, wenn der Anspruch der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt gleichrangig ist und sich im absoluten Mangelfall deshalb auf die Quote des geschuldeten Kindesunterhalts auswirkt (BGH, Urteil vom 21.06.2006 – XII ZR 147/04 – (OLG Düsseldorf), in: NJW 2007, 514).

– Die Selbstbehaltsätze gegenüber Ehegatten sind auch bei Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes durch den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich höher anzusetzen als gegenüber minderjährigen Kindern; dabei ist im Regelfall von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.11.2006 – 6 WF 88/06 -, in: NJW-aktuell 11/2007, XII).

– Die Mutter als gesetzliche Prozesstandschafterin kann auch dann den vollen Kindesunterhalt für die bei ihr lebenden Kinder einklagenwenn sie sich mit dem Vater auf einen Teilbetrag (hier: 75 Euro monatlich je Kind) geeinigt und ihn im Innenverhältnis freigestellt hatte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2006 – 18 WF 257/05 -, in: NJW 2007, 782).

– § 1612 b V BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 II 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die mit dieser Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist für volljährige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der ersten Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalts sicherzustellen (BGH, Urteil vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04 -, in: NJW-aktuell 12/2007, X).

– Im Abänderungsverfahren setzt die Herabsetzung eines Unterhaltstitels, der in Form einer Jugendamtsurkunde nach den §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII einseitig errichtet worden ist, die Darlegung veränderter Umstände voraus (BGH).

– Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere wenn das Existenzminimum von 135 % des Regelbetrags nicht erreicht ist, kann das Kind mit der Abänderungsklage auch dann Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangenwenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % nicht erreicht ist. Grundsätzlich ist das volljährige Kind verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt (hier: Zumutbarkeit gegeben: Kind verfügt über ein Sparvermögen von 15.000 Euro; für Unterhalt werden in den nächsten zwei Jahren rund 4.000 Euro benötigt) (OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2006 – 11 UF 25/06 -, in: NJW-aktuell 14/2007, X; NJW 2007, 1217).

– Im Rahmen gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern (§ 1603 II BGB) vermindert der Verlust des Arbeitsplatzes die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht, wenn der Arbeitsplatzverlust auf dessen leichtfertigem Verhalten beruht (OLG Schleswig, Urteil vom 31.05.2006 – 12 UF 65/05 -, in: NJW 2007, 1219).

– a) Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig in dem geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten. b) Die Freibeträge, die einem auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch  genommenen Unterhaltspflichtigen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für ein zu berücksichtigendes Kind gewährt werden, sind unabhängig davon, aus welcher Ehe ein Kind stammt, bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens einzubeziehen. Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG stehen dagegen dem (neuen) Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu und sind deshalb außer Betracht zu lassen. c) Ein dem Unterhaltspflichtigen von seinem Arbeitgeber gezahlter Kinderzuschlag, der ohne Rücksicht auf eine Ehe gewährt wird, ist auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Auch insofern kommt es nicht darauf an, aus welcher Ehe das Kind stammt, für das der Zuschlag geleistet wird (BGH, Urteil vom 14.03.2007 – XII ZR 158/04 -, in: NJW-aktuell 21/2007, VIII; NJW 2007, 1969).

– Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist (BGH, Urteil vom 25.04.2007 – XII ZR 189/04-, in: NJW-aktuell 26/2007, X; NJW 2007, 2412).

– Es verstößt gegen Art. 6 V GGdie Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 – 1 BvL 9/04 -, in: NJW 2007, 1735).

– Liegt das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil, trägt dieser Elternteil im Zweifel die Hauptverantwortung für das Kind und leistet dadurch den Betreuungsunterhalt, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist. An dieser aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt ändert sich nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich einer Mitbetreuung annähert. Bei der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht (BGH, Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 161/04 -, in: NJW-aktuell 25/2007, VI).

– a) Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neuen Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkommens zu bestimmen. b) Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne Berücksichtigung eines Karrieresprungs bemessenen nachehelichen Unterhalt auch Kindesunterhalt nach seinen – höheren – tatsächlichen Einkünften, ist der Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur insoweit abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt (BGH, Urteil vom 23.05.2007 – XII ZR 245/04 -, in: NJW-aktuell 29/2007, VIII; NJW 2007, 2628).

– Nach bestandenem Abitur ist dem volljährigen Kind eine Orientierungsphase einzuräumen. Während eines längeren Zeitraums bis zur Erlangung eines Studienplatzes muss das volljährige Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ist ein freiwilliges soziales Jahr nicht Voraussetzung für ein Studium bzw. für eine Ausbildung, besteht während dieses Zeitraums kein Unterhaltsanspruch (OLG Naumburg, Beschluss vom 10.05.2007 – 4 UF 94/07 -, in: NJW-aktuell 31/2007, VIII).

– In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 I 1 BGB ausschließt (BGH, Urteil vom 26.09.2007 – XII ZR 90/05 -, in: NJW 2007, 3564).

– Haben die Parteien einen Vorrang des Kindesunterhalts vereinbart und ist der Unterhaltsschuldner nicht ausreichend leistungsfähig, neben dem Kindesunterhalt auch den vollen Ehegattenunterhalt zu zahlen, ist eine mehrstufige Mangelfallberechnung erforderlich. Hierbei ist zunächst der billige Selbstbehalt von 1000 Euro einzustellen und auf diesem Weg der auf den Ehegatten entfallende Unterhalt zu ermitteln. Der Differenzbetrag zwischen dem billigen und dem notwendigen Selbstbehalt von 110 Euro (1000 Euro – 890 Euro) ist sodann anteilig auf die Kinder zu verteilen. Wenn hierdurch der für die Kinder vereinbarte Unterhaltsbetrag noch nicht erreicht wird, ist der Ehegattenunterhalt um den noch erforderlichen Differenzbetrag zu kürzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2007 – 7 UF 455/07 -, in: NJW-aktuell 50/2007, VI; NJW 2007, 3791).

– Kommt das Kind auf Umwegen zum (Erst-)Abschluss der allgemeinen Schulausbildung, bleibt dies regelmäßig selbst bei schuldhaftem Verhalten des Kindes ohne Konsequenzen. Anderes kann gelten, wenn nach erfolgreichem Abschluss ein noch höherwertiger Abschluss der allgemeinen Schulausbildung angestrebt wird. Der Besuch eines Volksschulkurses zwecks Erlangung des Realschulabschlusses, obgleich bereits ein Hauptschulabschluss vorliegt, zählt noch zur allgemeinen Schulausbildung. Dies gilt auch dann, wenn die Schule in der Tages- oder Abendform als Erwachsenenschule besucht wird (OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2007 – 9 WF 159/07 -, in: NJW-aktuell 3/2008, VI).

– 1. Zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz. 2. Schuldet einem minderjährigen Kind neben dem vorrangig Unterhaltspflichtigen ausnahmsweise auch ein anderer leistungsfähiger Verwandter Barunterhalt, lässt dies nach § 1603 II 3 BGB lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht des vorrangig Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen allgemeine Unterhaltspflicht unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts entfallen. 3. Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1603 II 3 BGB im Rahmen der Unterhaltspflicht für ein privilegiertes volljähriges Kind (BGH, Urteil vom 31.10.2007 – XII ZR 112/05 -, in: NJW 2008, 227).

– 1. Zu den ab 01.07.2007 geänderten Leitlinien des KG im Rahmen des Volljährigenunterhalts (insbesondere Bedarfsbemessung für im Haushalt eines Elternteils lebende Volljährige). 2. Eigene Einkünfte des Volljährigen mindern unmittelbar den Bedarf. Dies gilt für die Ausbildungsvergütung, aber auch für gezahlte Erstattungen für ausbildungsbedingte Kosten (hier: Pendlerpauschale) (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2007 – 9 UF 108/07 -, in: NJW 2008, 84).

– Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten anlässlich von einmal monatlich stattfindenden Umgangskontakten entstehen, sind – wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können – bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in vollem Umfang zu berücksichtigen (OLG Bremen, Beschluss vom 23.10.2007 – 4 WF 155/07 -; in: NJW-aktuell 9/2008, VIII; NJW 2008, 1237).

– Hatte der Vater den für sein nichteheliches Kind titulierten Unterhalt nicht gezahlt und wechselt das Kind auf Grund einer Sorgerechtsentscheidung in seinen Haushalt, steht der Mutter in Höhe des nicht gezahlten Kindesunterhals ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Dieser familienrechtliche Ausgleichsanspruch setzt keine Inverzugsetzung voraus (AG Montabaur, Urteil vom 05.11.2007 – 3 F 237/07 -; in: NJW-aktuell 9/2008, VIII; NJW 2008, 1539).

– Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31.12.2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte. Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert (BGH, Urteil vom 05.03.2008 – XII ZR 150/05 -; NJW-aktuell 23.2008, VI).

– 1. Zum Bedarf der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter die kurz vor der Geburt das Zweite Juristische Staatsexamen abgelegt, dann eineinviertel Jahre mit dem Vater des Kindes zusammengelebt hat und von ihm unterhalten worden ist. 2. Auch nach der Neufassung des § 1615 l II BGB ist der Betreuungsunterhalt nur zeitlich befristet bis zum dritten Geburtstag des Kindes zuzusprechen, sofern nicht im Zeitpunkt der Entscheidung schon festgestellt werden kann, dass nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die Voraussetzungen für einen Billigkeitsunterhalt gegeben sein werden. 3. Die über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt begehrende Mutter muss Umstände , die einer Ausweitung der ausgeübten Teilzeittätigkeit entgegenstehen, darlegen und gegebenenfalls beweisen; ihr können Erleichterungen bei der Darlegung und Beweisführung zuzubilligen sein (OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2008 – 4 WF 175/07 -; in: NJW 2008, 1745).

– Der gegenüber einem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtige Elternteil muss, wenn sein erzielbares bereinigtes Einkommen für den Mindestunterhalt nicht ausreicht, im Regelfall eine zumutbare Nebentätigkeit aufnehmen. Das von dem Unterhaltspflichtigen zur Erfüllung eines titulierten Unterhaltsanspruchs verwendete Einkommen verbleibt dem Bezieher von ALG II gem. § 11 UU 1 Nr. 7 SGB VII anrechnungsfrei (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2008 – 13 UF 6/07 -; in: NJW-aktuell 26/2008, VI und NJW 2008, 3366).

– Für die Anpassung des Bedarfs eines im Ausland lebenden Kindes an die in Deutschland herrschenden Verhältnisse können sowohl die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums als auch die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Werte zur Verbrauchergeldparität als Anhaltspunkt dienen. Welcher Anpassungsmethode der Vorzug zu geben ist oder ob im Einzelfall ein vermittelnder Wert anzusetzen ist, lässt sich nicht für alle Fälle einheitlich beantworten, sondern ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2008 – 2 UF 117/07 -; in: NJW 2008, 2049).

– 1. Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. 2. Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31.12.2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch überstiegen. Im Übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senat, NJW 2007, 1969 = FamRZ 2007, 882). 3. Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. A EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert (BGH, Urteil vom 05.03.2008 – XII ZR 150/05 – (OLG Nürnberg); in: NJW 2008, 2337).

– 1. Die Belange des volljährigen Kindes haben gegenüber dem elterlichen Bestimmungsrecht nur im Ausnahmefall Vorrang. 2. Das volljährige Kind trägt die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür, dass schwerwiegende Gründe (z. B. ein tiefgreifendes Zerwürfnis) einem Zusammenleben mit den Eltern entgegenstehen. 3. Die wirksame Ausübung des elterlichen Bestimmungsrechts setzt voraus, dass dargestellt wird, wie der gesamte Bedarf des Kindes gedeckt werden soll (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2008 – 9 WF 116/08 -; in: NJW 2008, 2722).

– Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht (BGH, Urteil vom 17.9.2008 – XII ZR 72/06 -).

– Dem gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellten Antrag eines Ehegatten auf Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache ist grundsätzlich zu entsprechen. Bei Unterhaltsfolgesachen (§ 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ist einem Abtrennungsantrag dagegen nur dann stattzugeben, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt besteht, der eine Vorabentscheidung über den Unterhalt erfordert. Ohne einen solchen Zusammenhang ist der den Unterhalt betreffende Abtrennungsantrag von dem Zweck des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gedeckt und läuft dem Schutzzweck des Scheidungsverbundes und § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO zuwider (BGH, Urteil vom 01.10.2008 – X II ZR 172/06 -).

– Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gem. § 1610 I BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen i. S. von § 1603 II BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht (BGH, Urteil vom 17.09.2008 – XII ZR 72/06 (OLG Oldenburg) -; in: NJW 2008, 3562).

– 1. Die Zurechnung fiktiven Einkommens allein führt nicht dazu, dass eine Mithaftung im Rahmen der anteiligen Unterhaltspflicht nach § 1606 III 1 BGB entfällt. 2. In dem Umstand, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nach Eintritt der Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder den Kindesunterhalt geleistet hat, ohne den anderen Ehegatten in Anspruch nehmen zu wollen, kann eine stillschweigende Freistellungsabrede der Parteien gesehen werden (BGH, VU vom 30.07.2008 – XII ZR 126/06 (OLG Koblenz) -; in: NJW 2008, 3635).

– Die Zurechnung fiktiven Einkommens ist für jedes Unterhaltsverhältnis (hier: Ehegattenunterhalt und Volljährigenunterhalt) gesondert zu beurteilen und setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige im jeweiligen Unterhaltsverhältnis gegen seine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit vorstoßen hat (BGH, Urteil vom 30.7.2008 – XII ZR 126/06 -; in: FamRZ 2008, 2104 und ARBER – Info Dez. 2008, 12).

– Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht (BGH, Urteil vom 17.9.2008 – XII ZR 72/06 -; in: ARBER – Info Dez. 2008, 12).

– 1. Für die Anpassung des Bedarfs eines im Ausland lebenden Kindes an die in Deutschland herrschenden Verhältnisse können sowohl die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums als auch die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Werte zur Verbrauchergeldparität als Anhaltspunkt dienen. Welcher Anpassungsmethode der Vorzug zu geben ist oder ob im Einzelfall ein vermittelnder Wert anzusetzen ist, lässt sich nicht für alle Fälle einheitlich beantworten, sondern ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig (Fortführung von Senat, FamRZ 2006, 124). 2. Das bisher von der Rechtsprechung entwickelte Altersphasenmodell, wonach bei der Betreuung von Kindern unter acht Jahren eine Erwerbstätigkeit des geschiedenen betreuenden Elternteils regelmäßig nicht erwartet werden konnte, lässt sich nach der Änderung der Vorschrift des § 1570 BGB in der ab dem 1.1.2008 gültigen Fassung nicht mehr aufrechterhalten. Hat das zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr vollendet, obliegt es für die Zeit ab dem 1.1.2008 grundsätzlich dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten, diejenigen Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. 3. Führt die Änderung des § 1570 BGB dazu, dass dem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten – abweichend von der bisherigen Rechtslage – ab dem 1.1.2008 fiktive Einkünfte zuzurechnen sind, ist bei der Bemessung der Höhe des erzielbaren Einkommens der in § 35 Nr. 1 EGZPO normierte Vertrauensschutz zu berücksichtigen, der in der Regel dazu führt, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine stufenweise Ausweitung seiner bisherigen Erwerbsbemühungen ermöglicht werden muss. 4. Bei der Ermittlung des auf der zweiten Rangstufe des § 1609 Nr. 2 BGB zu verteilenden bereinigten Einkommens des Unterhaltsschuldners ist der nach § 1609 Nr. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigende Kindesunterhalt nicht mit dem Tabellenbetrag, sondern mit dem Zahlbetrag vom anrechenbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners vorweg abzuziehen. 5. Das Maß des von der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 I BGB zu beanspruchenden Betreuungsunterhalts bemisst sich nach ihren Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes. Stand der betreuenden Mutter in diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann zu und musste sie sich im Verhältnis zu diesem bedarfsmindernd fiktive Einkünfte zurechnen lassen, sind ihre Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes nicht allein durch den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, sondern auch durch die Höhe des ihr zuzurechnenden fiktiven Einkommens geprägt, wenn sich infolge der Geburt des nichtehelichen Kindes nach der Scheidung von ihrem Ehemann an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (OLG Hamm, Urteil vom 6.3.2008 – 2 UF 117/07 -; in: ARBER – Info Dez. 2008, 12).

– Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen, wenn der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich ein Jahr krank war und während eines weiteren Jahrs seinen Realschulabschluss nachgeholt hat (OLG Jena, Urteil vom 8.1.2009 – 1 UF 245/08 -; in: NJW-aktuell 9/2009, VIII).

– Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine Wirkung entfaltet, kann auf ein – konkludentes – Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter bewusst war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausgeschöpft wird (BGH, Urteil vom 4.3.2009 – XII ZR 18/08 -; in: NJW 2009, 1667).

– Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14.3.2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05 – FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten (BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07 -, in: ARBER-Info Juni 2009, 13).

– 1. Ein Student, der im Haushalt des Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Elternteils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen eine Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen. 2. Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet. 3. Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur zur Hälfte anzurechen (im Anschluss an Senat, NJW 1981, 168 = FamRZ 1980, 1109 [1111]). 4. Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden (BGH, Urteil vom 21.1.2009 – XII ZR 54/06 -; in: NJW 2009, 1742).

– 1. Zu den Voraussetzungen der Unterhaltspflicht von Großeltern. 2. § 1606 III 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern. 3. Eine Unterhaltspflicht der Großeltern kommt erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist und die ausschließliche Versorgung und Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil in dessen Interesse ausnahmsweise erforderlich ist, so dass eine Erwerbstätigkeit von ihm nicht erwartet werden kann (OLG Jena, Beschluss vom 10.12.2008 – 2 WF 449/08 -; in: NJW 2009, 1978).

– 1. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage ist, wann die wesentliche Änderung tatsächlich eingetreten ist, nicht der frühere Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 323 II ZPO („entstanden“) zu entnehmen ist. 2. Das Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe z. B. kann, muss aber nicht als künftige Erhöhung in das Urteil des Vorprozesses aufgenommen werden. 3. Reicht das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Vaters, der eine Herabsetzung des titulierten Mindestunterhalts begehrt, gerade aus für den Mindestunterhalt von zwei minderjährigen Kindern, kommt es auf die Bedürftigkeit seiner neuen Ehefrau nicht an. Denn deren Unterhaltsanspruch ist seit dem 1.1.2008 gem. § 1609 Nr. 1 und 2 BGB nachrangig (OLG Jena, Beschluss vom 26.05.2009 – 1 WF 105/09 -; in: NJW 2009, 2832).

– Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 II BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gem. §§ 1615 I III, 1607 BGB handelt. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter erstreckt sich nach Maßgabe des § 1615 I I BGB auf die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, weil wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 II, 6 MuschG die Berechtigte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben muss. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter ist in der Regel auf den Zeitraum begrenzt, in der nach § 1615 I, II BGB der nichteheliche Vater auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden könnte. Die Frage, wie lange Eltern einer nichtehelichen Mutter auf eine Ersatzhaftung in Anspruch genommen werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des in § 1602 BGB normierten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit des volljährigen Kindes zu entscheiden. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, welchen Ausbildungsstand die Unterhaltsberechtigte hat, welche Kinderbetreuungsmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung stehen und welchen Beitrag der Vater des nichtehelichen Kindes zu dessen Betreuung leisten kann (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.06.2009 – 2 UF 328/08 -; in: NJW-aktuell 41/2009, X; NJW 2009, 3105).

– Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen Selbstbehalt nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu ermitteln (OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2009 – 20 WF 577/09 -; in: NJW-aktuell 38/2009, VI).

– Ist der Unterhaltsanspruch eines Kindes durch rechtskräftiges Urteil wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen worden, steht dies einer erneuten Erhebung einer Unterhaltsklage für den Zeitraum nach Rechtskraft des Ersturteils nicht entgegen (OLG München, Urteil vom 06.05.2009 – 12 UF 1832/08 -; in: NJW 2009, 3246).

– Bei Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen unverheiratetem Kind, ist der Mindestselbstbehalt abzusenken, wenn nur der Mindestunterhalt verlangt wird und der Unterhaltspflichtige eine deutlich geringere Miete zahlt als im Mindestselbstbehalt eingerechnet (OLG Köln, 11.09.2009 – 4 WF 130/09 -; ARBER – Info Feb. 2010, 12 und FamRZ 2010, 130).

– Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten. Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes i. S. des § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt – wie auch seine Eltern während es ehelichen Zusammenlebens – privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung besteht, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung besteht, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist (OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010 – 11 UF 620/09 -; in: NJW-aktuell 12/2010, 6).

– a) Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei eiem privaten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen. b) Für berechtigten Mehrbedarf eiens minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilg nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.11.2008 XII ZR 65/07 – FamRZ 2009, 962) (BGH, Beschluss vom 10.07.2013 – XII ZB 298/12 -).

– Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auf den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 – 7 % Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe von etwa der Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes (BGH, Urteil vom 12.12.2012 – XII ZR 43/11 -).

– a) Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. b) Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 – XII ZR 126/03 – FamRZ 2006, 1015 und vom 28. Februar 2007 – XII ZR 161/04 – FamRZ 2007, 707) (BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13 -).

– 1. Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861). 2. Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt und bedarf keiner besonderen Form. (BGH, Urteil vom 23.09.2015 – XII ZR 99/14).

–    1. Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren. 2. Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergeldes und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. 3. Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen. 4. Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise aus überobligatorisch unberücksichtigt bleibt. ( BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – XII ZB 201/16 -).

– Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufsfähigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteil vom 14.03.2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882 und vom 05.03.2008  – XII ZR 150/05 FamRZ 2008, 1152). (BGH, Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17 .-).

Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen  Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes (BGH, Beschluss vom 19.12.2019 – IX ZB 83/18, in: IWW).

-a) Der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einem Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt. b) Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887). (BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – XII ZB 512/19 -; in IWW-Abrufnummer 219429).

-a) Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet und damit unter Berücksichtigung des sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den sog. notwendigen Selbstbehalt greift dann nicht ein. b) Der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsfähigkeit und damit sowohl dafür, dass bei der begehrten Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewährt wäre, als auch dafür, dass andere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB vorhanden sind. (BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21 -; in IWW).

 

 

Düsseldorfer Tabelle

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/Duesseldorfer-Tabelle-2022.pdf

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