Familienrecht

Versorgungsausgleich

– Ein vor der Ehe vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Ehescheidung kann nichtig sein, wenn einer der Vertragsschließenden aufgrund der Gesamtumstände den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen konnte (OLG Koblenz, Urteil vom 04.02.2003 – 11 UF 371/02).

– Planten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung eine beiderseitige Berufstätigkeit und verfügten beide über kein nennenswertes Vermögen, ist ein Ehevertrag, in dem der Ausschluss von Zugewinn- und Versorgungsausgleich vereinbart wurde, nicht wegen unangemessener Benachteiligung eines Ehepartners unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn für die Zukunft ein allgemeiner Kinderwunsch bestand, dessen Erfüllung jedoch unsicher war (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2003 – 13 UF 257/03 -, in: NJW 2003, 2920).

– Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben, setzt die Durchführung des (auch teilweisen) Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für sich allein höher sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf Beamtenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten für sich allein oder zusammengenommen (BGH, Beschluss vom 18.01.2006 – XII ZB 75/01 -).

– 1. Der deklaratorischen Feststellung im Verbundurteil, dass der Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Ausschlussvereinbarung im Ehevertrag nicht stattfindet, kommt keine Rechtskraftwirkung zu. 2. Stellt sich nachträglich heraus, dass der im Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, ist auf Antrag der Versorgungsausgleich durchzuführen. 3. Auch wenn sechs Jahre seit dem Verbundurteil vergangen sind, ist das Berufen auf die Sittenwidrigkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht illoyal (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2005 – 1 UF 22/05 -, in: NJW 2006, 234).

– a) Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153) (BGH, Urteil vom 28.09.2005 – XII ZR 189/02 -).

– Der im Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist gem. § 1408 II 2 BGB unwirksam, wenn der verfrüht gestellte Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, sondern durch Urteil zurückgewiesen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2006 – 11 UF 235/05 -, in: NJW 2006, 3072).

– Die ehevertragliche Regelung, dass das Betriebsvermögen beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleibt, ist grundsätzlich rechtswirksam. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau damals schwanger war (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2006 – 7 UF 288/05 -, in: NJW 2006, 3719).

Betriebsrenten, bei denen der Arbeitgeber eine Anpassung nach § 16 BetrAVG vorzunehmen hat, sind für den Versorgungsausgleich als voll-dynamisch anzusehen, so dass bei ihrer Entwicklung auf die tatsächlichen Steigerungen der Rente abzustellen ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 05.10.2006 – 13 UF 242/01 -, in: NJW 2007, 305).

– Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) Rentenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen dienen sollen. Dagegen unterfällt eine auch als Vermögensanlage bestimmte Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, i.d.R. dem güterrechtlichen Ausgleich (BGH, Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 36/05 -).

– a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar 2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten zu ermitteln. c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde. d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 25.04.2007 – XII ZB 206/06 -).

– Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffüllungsbeiträgen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zeiten einer früheren Ehe erworben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzuführenden Versorgungsausgleich (BGH, Beschluss vom 20.06.2007 – XII ZB 126/04 -).

– Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB auch dann, wenn das Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 V AÜG ausgesetzt war (BGH, Beschluss vom 15.08.2007 – XII ZB 64/06 -, in: NJW-aktuell 42/2007, VIII).

– Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs (BGH, Beschluss vom 11.09.2007 – XII ZB 262/04 -, in: NJW-aktuell 49/2007, VIII).

– Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c Nr. 1 BGB bei einer so genannten phasenverschobenen Ehe und Erwerb von Versorgungsanrechten während einer längeren Trennungszeit: Der Ausgleich von Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, kann im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit i.S. von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten, die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung auf Grund seines Alters – und damit nicht ehebedingt – keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (BGH, Beschluss vom 11.09.2007 – XII ZB 107/04 -, in: NJW-aktuell 50/2007, VI; NJW 2008, 296).

– Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam (§ 138 BGB), weil ein Ehegatte – entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss – in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat (BGH, Urteil vom 17.10.2007 – XII ZR 96/05 -; in: NJW-aktuell 7/2008,VIII; NJW 2008, 1076).

– Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran – zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt – ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird (BGH, Urteil vom 06.02.2008 – XII ZR 45/06 -; in: NJW-aktuell 14/2008, VI; NJW 2008, 1221).

– Der Umstand, dass bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die eigene Altersversorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht gesichert erscheint, führt nicht zu einer Herabsetzung oder einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Das gilt auch dann, wenn die erworbenen Rentenanwartschaften überwiegend auf Kindererziehungszeiten beruhen (OLG Celle, Urteil vom 07.02.2008 – 17 UF 203/07 -; in: NJW 2008, 1456).

– Der im Ehevertrag von 1982 erfolgte Ausschluss des Versorgungsausgleichs verstößt gegen Treu und Glauben und führt zu einer Anpassung, wenn die Ehefrau wegen der Geburt des gemeinsamen Kindes von 1988 bis 2000 ihre Berufstätigkeit ausgesetzt hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2005 – 6 UF 169/03 -, in: NJW 2006, 2049).

– Der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 III 1 Nr. 1 EGBGB steht auch eine sehr lange Trennungszeit der Ehegatten nicht entgegen, wenn der Ausgleichsberechtigte in einem erheblichen Zeitraum noch minderjährige gemeinsame Kinder betreut und versorgt hat. Eine nicht anerkennungsfähige ausländische Ehescheidung ist nicht geeignet, die Ehezeit des Versorgungsausgleichs i.S. des § 1587 II BGB zu modifizieren. Maßgeblich ist die gesetzliche Ehezeit, deren Ende sich aus der Zustellung des Scheidungsantrags im inländischen Scheidungsverfahren ergibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2007 – 17 UF 65/07 -, in: NJW-aktuell 4/2008, VIII).

– a) Auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist für die Ermittlung der Ausgleichsrente nach §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 1587 a BGB grundsätzlich auf die Wertverhältnisse bei Ende der Ehezeit abzustellen. b) Nachehezeitliche Wertveränderungen sind allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, wenn sie dem Versorgungsanrecht schon latent innewohnten und lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Wertes geführt haben. Das ist z.B. in Fällen vorzeitigen Rentenbeginns der Fall, nicht aber bei einer nachehelich erheblich verbesserten Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Versorgungsberechtigten liegt (BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – XII ZB 154/07 -; in: NJW 2008, 3283).

– Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (BGH, Urteil vom 25.06.2008 – XII ZR 109/07 -).

– Darlehensverbindlichkeiten, die zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangen worden sind, können im Zugewinnausgleich auch dann hälftig im Endvermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen sein, wenn im Außenverhältnis zur Bank nur ein Ehegatte Darlehensnehmer ist (OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2008 – 9 UF 64/08 -; in: NJW-aktuell 34/2008, VI).

– a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird. b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 6/07 (OLG Frankfurt a. M.) -; in: ARBER-Info 10/08, 13 und NJW 2008, 3426).

– Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich wird, auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, erst dann rechtskräftig, wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist kein Rechtsmittel eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 06.08.2008 – XII ZB 25/07 -).

– Geht ein Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand und wird ihm als Teil der Betriebsrente noch während der Ehezeit ein Ausgleichsbetrag zugesagt, der die mit dem vorzeitigen Rentenzugang einhergehende Kürzung seiner gesetzlichen Rente teilweise auffangen soll, so ist dieser Ausgleichsbetrag grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 2.7.2008 – XII ZB 208/05 (OLG Celle) -; in: 3063).

– 1. Beruht das unterhaltsrelevante Einkommen überwiegend nicht auf einer Erwerbstätigkeit, kann im Einzelfall allenfalls in Betracht kommen, dem Unterhaltspflichtigen einen Selbstbehalt zu belassen, der sich zwischen dem ihm im Regelfall zu belassenden Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und dem Selbstbehalt für Erwerbstätige bewegt. 2. Steht dem Unterhaltspflichtigen weder ein Anspruch auf Familienunterhalt noch ein Anspruch auf Versorgungsleistungen zu, schließt dies eine Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Kosten durch die gemeinsame Haushaltsführung nicht aus. Dies gilt in gleichem Maße für die Kosten der Wohnung wie für die allgemeinen Lebenshaltungskosten, da eine gemeinsame Haushaltsführung regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Partner hälftig entlasten, führt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.8.2008 – 2 UF 31/08 -; in: NJW 2008, 3290).

– Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 II Nr. 2a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587a II Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 1.10.2008 – XII ZB 34/08 -; in: NJW-aktuell 52/2008, VI).

– 1. Zwischen der unbilligen Härte i. S. des § 1587h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied. 2. Eine unbillige Härte nach § 1587h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. 3. Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmäßig nicht in Betracht. 4. Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2007, 1444 = FamRZ 2007, 1545; NJW 2007, 1202 = FamRZ 2007, 363; NJW 2006, 366 = FamRZ 2006, 323) (Beschluss vom 5.11.2008 – XII ZB 217/04 -; in: NJW-aktuell 9/2009, VIII und NJW 2009, 1604).

– Eine im Scheidungsverbund ergangene Entscheidung, dass der Versorgungsausgleich auf Grund einer entsprechenden ehevertraglichen Regelung nicht stattfindet, erwächst in materielle Rechtskraft und steht einem späteren isolierten Versorgungsausgleichsverfahren entgegen, wenn in der Entscheidung im Scheidungsverbund eine materiell-rechtliche Prüfung der Wirksamkeit des Ehevertrags erfolgt ist, auch wenn diese nicht der neueren Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entsprechen konnte (OLG Celle, Beschluss vom 13.8.2008 – 15 UF 185/07 -; in: NJW 2009, 602).

– a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 25.4.2007 – XII ZB 206/06 – FamRZ 2007, 1084 und vom 14.3.2007 – XII ZB 142/06 – FamRZ 2007, 891). b) Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, muss auch der Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf diesen Zeitpunkt rückbezogen werden. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rückrechnung der Volldynamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung. Hat sich die Betriebsrente seit dem Ende der Ehezeit nicht durchgehend volldynamisch entwickelt, ist sie entweder nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung der Barwertverordnung (§ 1587a Abs. 3 BGB) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu dynamisieren (BGH; Beschluss vom 14.1.2009 – XII ZB 74/08 -).

– Haben die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, so hindert § 53 d FGG das Familiengericht nicht, durch eine feststellende Entscheidung auszusprechen, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist, weil auf einer – die Wirksamkeit der Vereinbarung umfassenden – Rechtsprüfung beruhend, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar; sie erwächst gegebenenfalls in Rechtskraft (Abgrenzung zu Senat, NJW 1991, 1743 = FamRZ 1991, 679 (680); NJW-RR 1991, 1026 = FamRZ 1991, 681) (BGH, Beschluss vom 22.10.2008 – XII ZB 110/06 (OLG Schleswig); in: NJW 2009, 677).

– Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 9.7.2008 – XII ZR 6/07 – FamRZ 2008, 2011) (BGH, Beschluss vom 18.3.2009 – XII ZB 94/06 -; in: ARBER-Info Juni 2009, 15 und NJW 2009, 2124).

– a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z. B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwirken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14.06.2009 – XII ZB 137/07 -; NJW 2009, 3158). c) Beruht die Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer überindividuellen, auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsregelung, sondern auf einer besseren Einstufung des Versorgungsberechtigten im bestehenden Gehaltsgefüge, bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs die bei Ehezeitende erreichte Gehaltsstufe maßgeblich (BGH, Beschluss vom 24.06.2009 – XII ZB 160/07 -; in: NJW 2009, 3434).

– Einer Eheverfehlung – hier: strafbare Handlung gegenüber dem Ehegatten – fehlt die für die Annahme einer groben Unbilligkeit des Ausgleichs erforderliche Schwere, wenn sie im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen wurde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.04.2009 – 9 UF 5/09 -; in: NJW 2009, 2830).

– Es besteht keine mit Hilfe des Zwangsgelds gemäß § 11 VAHRG, § 33 FGG durchsetzbare Auskunftsverpflichtung in der den Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache, solange der Scheidungsanspruch mangels Ablaufs des Trennungsjahrs (§ 1565 II BGB) unschlüssig ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2009 – 11 WF 166/09 -; in: NJW-aktuell 21/2009, VIII).

– Nimmt die Ehefrau während des Zusammenlebens ohne Kenntnis und Einverständnis des Ehemanns die Tätigkeit einer Prostituierten auf, ist der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gem. § 1587 c Nr. 1 BGB teilweise auszuschließen (OLG Bremen, Beschluss vom 07.07.2009 – 4 UF 30/09 -; in: NJW 2009, 3172).

– Ein schuldhaftes Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten führt nur bei ganz besonderen Verfehlungen zum Nachteil des loyalen Ehegatten zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Dagegen ist ein Härtegrund i. S. des § 1587c Nr. 1 BGB gegeben, wenn der Versorgungsausgleich einen erheblichen Versorgungsdifferenzbetrag zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Folge hätte (hier: 250 Euro Ausgleichsbetrag; der ausgleichspflichtigen Ehefrau verblieben dann 1000 Euro, dem Ehegatten dagegen 1400 Euro) (OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2009 – 10 UF 138/07 -; in: NJW-aktuell 9/2010, 6).

– Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ, 1325 und vom 25.06.2008 – XII ZR 109/07 – FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat (BGH, Urteil vom 04.08.2010 – XII ZR 7/09 -).

– a) Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich auch solche Versorgungsrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe erworben wurden. b) Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Versorgungsanrecht während der Ehe aus seinem Anfangsvermögen erworben hat, rechtfertigt für sich genommen nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (BGH, Beschluss vom 30.03.2011 – XII ZR 54/09 -).

– Wählt der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit den vorzeitigen Rentenbezug unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags, errechnet sich der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ausgleichsbetrag aus der ungekürzten Altersrente, die er ohne Versorgungsabschlag mit dem Erreichen der Altersgrenze bezogen hätte (BGH, Urteil vom 18.05.2011 – XII ZB 127/08 -).

– Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i. V. m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – XII ZB 546/10 -).

– Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich stellt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine Insolvenzforderung dar (BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – IX ZB 80/10 -).

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