Familienrecht

Zugewinnausgleich

– Der Ehevertrag des sehr gut verdienenden und vermögenden Ehemanns mit der haushaltsführenden und kindesbetreuenden Ehefrau ist wegen deren unangemessenen Benachteiligung als insgesamt unwirksam zu erachten, wenn die Frau auf Unterhalt mit Ausnahme von Betreuungsunterhalt verzichtet hat, der Versorgungsausgleich durch relativ geringe Beitragszahlungen für eine Lebensversicherung ersetzt und der Zugewinn ausgeschlossen wurde (OLG München, Urteil vom 01.10.2002 – 4 UF 7/02 -, in: NJW 2003, 592).

– Unter Beachtung des Verbots der Doppelverwertung kommt eine Berücksichtigung der aus Hausverbindlichkeiten resultierenden Darlehensraten trotz Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr in Betracht, wenn diese bereits im Zugewinnausgleichsverfahren vermögensmindernd in Ansatz gebracht worden sind (OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.01.2006 – 9 UF 47/05 -, in: NJW 2006, 1438).

– Hat die Ehefrau einen dem Ehemann zustehenden Zugewinnausgleich in Höhe von circa 50.000 Euro zwischen Erhebung der Scheidungs- und Zugewinnausgleichsklage und der Entscheidung darüber in nicht nachvollziehbarer Weise verschwendet, so dass die Klage zum Zugewinnausgleich wegen Vermögenslosigkeit gem. § 1378 II BGB abzuweisen war, dann kann dies den gänzlichen Ausschluss ihres Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 4 BGB und darüber hinaus die Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB rechtfertigen (OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2006 – 11 UF 128/06 -, in: NJW 2007, 1144).

– Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zu Grunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären. Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (BGH, Urteil vom 04.07.2007 – XII ZR 141/05 -, in: NJW-aktuell 36/2007, VIII; NJW 2008, 57).

– Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Verpflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 156/04 -, in: NJW-aktuell 23/2007, X; NJW 2007, 1744).

– Gingen die Parteien bei Abschluss des Ehevertrags davon aus, dass die schwangere Ehefrau nach der Geburt des Kindes wieder als Lehrerin arbeitet und damit Vorsorge für ihr Alter treffen kann, ist die Vereinbarung von Gütertrennung nicht von Beginn an wegen Sittenwidrigkeit nichtig. War die Ehefrau 14 Jahre überhaupt nicht berufstätig und ist sie danach lediglich einer Teilzeittätigkeit nachgegangen, führt die Ausübungskontrolle zur Durchführung des Zugewinnausgleichs (OLG Celle, Urteil vom 08.02.2008 – 21 UF 197/07 -; in: NJW-aktuell 23/2008, VIII).

– 1. Geldbeträge, die die Eltern dem eigenen Kind zur Finanzierung des im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Hausbaus zur Verfügung gestellt haben, sind nur zur Hälfte dem Anfangsvermögen des eigenen Kindes zuzurechnen. Die andere Hälfte bleibt im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes unberücksichtigt. 2. Finanzielle Zuwendungen durch nahe Angehörige bleiben, wenn sie nicht zur Vermögensbildung, sondern zum Verbrauch bestimmt waren, beim Anfangsvermögen außer Betracht (OLG Köln, Urteil vom 26.8.2008 – 4 UF 38/08 -; in: NJW 2009, 1005).

– Ein Anspruch auf Entschädigung wegen der alleinigen Nutzung des gemeinsamen Hauses besteht nicht, wen die Ehegatten den Nutzungsvorteil bereits in anderem Zusammenhang berücksichtigt haben (hier: in dem außergerichtlichen Schriftwechsel über Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2009 – 8 U 17/08 -; in: NJW-aktuell 31/2009, VI).

– 1. Zur nachträglichen Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn diese im durch Vergleich beendeten Zugewinnausgleichsverfahren nicht berücksichtigt worden war. 2. Eine vertragliche Forderung kann auch noch nach vergleichsweisem Abschluss eines Zugewinnausgleichsverfahrens gegen den geschiedenen Ehegatten geltend gemacht werden, wenn dieser durch die nachträgliche Geltendmachung keiner evident unbilligen doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 12.11.2008 – XII ZR 134/04 -; in: NJW 2009, 1343).

– 1. Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtwirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen in den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstück befindet, zu ersetzen sind – im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen -, so kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstands durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich darstellen und bedarf dann der für Eheverträge in § 1410 BGB bestimmten Form (im Anschluss an BGH, NJW 1997, 2239). 2. Allein auf Grund einer nach dieser Maßgabe formnichtigen privatschriftlichen Vereinbarung der Eheleute lässt sich in einer solchen Konstellation ohne zusätzliche Anhaltspunkte einen Ehegatteninnengesellschaft nicht annehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2009 – 1 U 175/08 -; in: NJW 2009, 2750).

– Für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten (BGH, Beschluss vom 25.11.2009 – XII ZB 46/09 -; in: NJW 2010, 372).

– 1. Der ehevertragliche Ausschluss der Zugewinngemeinschaft ist grundsätzlich nicht sittenwidrig. Ergibt jedoch eine Gesamtschau die Nichtigkeit des gesamten Vertrages, kommt auch ein wirksamer Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht in Betracht. In diesen Fällen kann daher ein Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB geltend gemacht werden. 2. Macht der auskunftsverpflichtete Ehegatte ein Geheimhaltungsinteresse geltend, muss er substantiiert darlegen und ggf. glaubhaft machen, dass ihm gerade durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (OLG Köln, 30.06.2009 – 25 UF 44/08 -; ARBER – Info Feb. 2010, 13 und FamRZ 2010, 29).

– Die Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen bei Ermittlung des Wertes des Endvermögens entstehen, hat der auskunftsberechtigte Ehegatte zu tragen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2009 – 20 UF 105/09 -; in: NJW 2010, 451).

– 1. Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. 2. Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen. 3. Von dem ermittelten Wert der Praxis sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragssteuern in Abzug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen (BGH, Urteil vom 02.02.2011 – XII ZR 185/08 -).

– Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme iner unbilligen Härte der Ausgleichspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungrecht ergibt (im Anschluss an Senatsurteil vom 06.02.2002 – XII ZR 213/00 – FamRZ 2002, 606) (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 125/12).

– Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 08.11.2017 – XII ZR 108/16 -) (BGH, Beschluss vom 22.11.2017 – XII ZB 230/17 -).

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