Immobilienrecht / Nachbarrecht / Maklerrecht

Nachbarrecht

Nachbarrecht

– Hat der Grundstückseigentümer eine Gefahrenlage geschaffen, an deren Beseitigung er durch Rechtsvorschriften (hier: Naturschutz) gehindert ist, kann er, wenn sich die Gefahr in einem Schaden des Nachbarn verwirklicht, diesem zum Ausgleich entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet sein (BGH, Urteil vom 17.09.2004 – V ZR 230/03 – , in: GE 2004, 1524).

– a) Der Eigentümer eines Baums muss dafür Sorge tragen, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks „Störer“ im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. b) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereichungsgrundsätzen erstattet verlangen (BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03 -, in: GE 2004,177).

– Ist bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs dem Störer bekannt, dass der Nachbar sein Grundstück bereits notariell veräußert hat, haben die Parteien bei verständiger Würdigung des Vergleichs das Nachbarschaftsverhältnis auch für den Fall des Eigentümerwechsels geregelt. Jedenfalls nach einer Abtretung kann der Erwerber den Titel umschreiben lassen (BGH, Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 79/05 -, in: Info M 2006, 95).

– Bei Beschädigung eines Baumes (hier: durch Kappung der Wurzeln) ist nicht der Minderwert des Baumes, sondern nur die durch die Baumbeschädigung entstandene Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig. Daran fehlt es, wenn die Baumbeschädigung zunächst nur zu einer geringeren Restlebenserwartung des Baumes führt. Die Folgen des vorzeitigen Absterbens – Minderwert des Grundstücks, Kosten der Neuanpflanzung – sind ein zukünftiger Schaden, der erst nach seinem Eintritt ersatzfähig ist (BGH, Urteil vom 27.01.2006 – V ZR 46/05 -, in: Info M 2006, 201).

– Das Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen eines Hauses steht dem Recht des Eigentümers entgegen, einem Dritten die Ablage für die Mieter bestimmter Sendungen auf den Gemeinschaftsflächen zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenständen keine Belästigung oder Gefährdung ausgeht (BGH, Urteil vom 10.11.2006 – V ZR 46/06 -, in: GE 2006, 1611).

– 1. Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nur gemeinsam geltend machen. 2. Die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes ist bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Benutzung eines Grundstücks zu beachten. 3. Dass ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne einen Zugang über ein Nachbargrundstück genutzt werden kann, schließt den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nicht notwendig aus (BGH, Urteil vom 07.07.2006 – V ZR 159/05 -, in: GE 2007, 50).

– Hat der Mieter auf dem Nachbargrundstück eine Sichtblende angebracht, die den freien Blick ins Grüne beeinträchtigt, kann der Mieter vom Vermieter Entfernung verlangen (AG Charlottenburg, Urteil vom 23.04.2007 – 221 C 531/06 -, in: GE 2007, 727).

– 1. Im nachbarlichen Zusammenleben mit Pflegebedürftigen ist ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft zu fordern. Die Grenze der Duldungspflicht ist erst dann erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. 2. Der Betreiber eines Pflegeheims hat als mittelbarer Störer zur Behinderung von durch Anlieferverkehr ausgehenden Belästigungen (hier: unzulässiges Halten von Lieferwagen mit laufendem Motor) die ihm billigerweise zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Das Maß des ihm Zumutbaren ergibt sich aus einer Gewichtung der von den Lieferanten verursachten Beeinträchtigungen der Nachbarn einerseits und der zu ihrer Abstellung erforderlichen Maßnahmen andererseits. 3. Einem sich nachts durch eine auf dem Gelände eines Pflegeheims vorhandene Lichtquelle gestört fühlenden Nachbarn ist zuzumuten, der Störung durch Schließen vorhandener Klappläden selbst abzuhelfen. 4. Die Notwendigkeit, sich vor unerwünschten Einblicken durch die Verwendung von Sichtschutz zu schützen, stellt keine unzumutbare Beschränkung der Nutzung von in innerstädtischen Gebieten mit geschlossener Bebauung gelegenen Gebäuden und Gärten dar und rechtfertigt keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2007 – 14 U 43/06 -, in: NJW 2007, 3443).

– Hat sich der Grundstückseigentümer in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber seinem Nachbarn verpflichtet, für den Fall eines Neu- oder Ergänzungsbaus einen Abstand von mindestens 20 (teilweise auch 25) Metern zu den Nachbargrundstücken einzuhalten, so steht dieses Abstandsrecht nicht nur den damaligen, sondern den jeweiligen Eigentümern der Nachbargrundstücke zu (BGH, Beschluss vom 18.10.2007 – V ZR 12/07 -, in: GE 2007, 1551).

– Kommt es während der jährlichen Wachstumsperiode des „Wilden Weins“ regelmäßig zum Bewuchs der Fassade des Nachbarhauses, muss der andere Nachbar die Pflanze beseitigen und dem Nachbarn die für die Beseitigung des Weins an der Fassade entstehenden Kosten ersetzen (LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007 – 53 S 122/06 -, in: GE 2008, 57).

– Ein Unterlassungsanspruch gegen auf das Nachbargrundstück ausrichtbare Videokameras besteht nicht, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbaren Aufwand auf das Nachbargrundstück ausgerichtet werden können (LG Bielefeld, Urteil vom 17.04.2007 – 20 S 123/06 -, in: NJW-aktuell 6/2008, X).

– 1. Kommunale Baumschutzsatzungen wirken sich auf das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis aus und beschränken in zulässiger Weise nachbarrechtliche Ansprüche. 2. Wenn eine Vorschrift der Baumschutzsatzung jedermann verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, so schränkt diese Vorschrift die aus § 910 BGB folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze herüberragende Zweige eines geschützten Baums abzuschneiden. 3. Der räumliche Geltungsbereich der Baumschutzsatzung, der sich auf die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne erstreckt, ist hinreichend bestimmt umschrieben (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2007 – 3 Ss OWi 494/07 -, in: NJW 2008, 453).

– Kann der Eigentümer eines Einfamilienhauses sein Schlafzimmer nicht nutzen, weil sein Nachbar einen Wasserschaden verursacht hat, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens zu, der nicht auf der Basis „anteiliger hypothetischer Mietzins“, sondern auf der Basis anteiliger Zinsen, Steuern, Abgaben etc. zu berechnen ist (LG Köln, Urteil vom 11.01.2000 – 12 S 201/99 -; in: NZM 2001, 333).

– 1. Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, so ist er Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. 2. Droht erkennbar aufgrund des Alters und der Erfahrung mit bereits umgestürzten anderen Bäumen die Gefahr, dass weitere Bäume umstürzen können, haftet der Eigentümer im Schadensfall aus schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil vom 21.03.2003 – V ZR 319/02 -; in: GE 2003, 805).

– a) Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich ein Anspruch, der es bei bestehender Grenzverwirrung den betroffenen Eigentümern verwehrt, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu nehmen. b) Wer ein Grundstück aus vom Eigentümer abgeleiteten Recht nutzt, unterliegt aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis denselben Beschränkungen wie dieser (BGH, Urteil vom 24.01.2008 – IX ZR 216/06 -; in: GE 2008, 536).

– Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst auch Vermögenseinbußen, die der Eigentümer oder Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks infolge der Beschädigung sich auf dem Grundstück befindlicher beweglicher Sachen erleidet (BGH, Urteil vom 01.02.2008 – V ZR 47/07 -; in: NJW 2008, 992; GE 2008, 597).

– a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit. b) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die Ersatzfähigkeit der Wiederherstellungskosten davon ab, dass der Nachbar der Ausführung der Arbeiten zustimmt (BGH, Urteil vom 15.02.2008 – V ZR 17/07 -).

Gestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 29.02.2008 – V ZR 31/07 -; NJW-aktuell 20/2008, VIII; GE 2008, 667).

– Öffentlich-rechtliche Beschränkungen wie eine Baumschutzsatzung gehen den Regelungen des BGB vor, so dass entgegen § 910 BGB ein Grundstückseigentümer herüberragende Zweige nicht abschneiden darf (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2007 – 3 Ss OWi 494/07 -; in: GE 2008, 542).

– Lässt sich eine Beeinträchtigung (hier: Fassadenbewuchs durch Kletterpflanze vom Nachbargrundstück) dauerhaft nur durch aktives Eingreifen beseitigen bzw. verhindern und kann dies nur durch eine bestimmte Einzelmaßnahme gewährleistet werden (hier: Rodung der wuchsfreudigen Kletterpflanze), so schuldet der Verpflichtete diese konkrete Handlung (LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007 – 53 S 122/06 -; in: GE 2008, 57).

– Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht (BG, Urteil vom 11.04.2008 – V ZR 158/07 -).

– Mindern die Mieter wegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, steht dem Vermieter gegen den Bauherrn ein angemessener und zumutbarer Ausgleich zu. Zur Bemessung ist auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen. Für eine höhere Entschädigung spricht die Intensität der Störung und der Umfang der angemessenen Minderung (hier: 20 % bei einem mehrstöckigen Wohnungsneubau). Für eine niedrigere Entschädigung spricht es, wenn mit der Störung zu rechnen war, und wenn die baubedingte Aufwertung der Wohngegend auch dem Eigentümer des gestörten Eigentümers zugute kommt. Im konkreten Fall beträgt der Ausgleich 10 % der Nettomiete (LG Potsdam, Urteil vom 19.04.2007 – 3 S 108/06 -; in: Info M 2008, 286).

– Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch umfasst alle Nachteile, die sich durch die rechtswidrige und nicht abwendbare Störung ergeben. Bei einem Brand gehören dazu die Folgeschäden von Rauch, Ruß und Löschwasser – auch die Schäden am Warenbestand einer Mieters (hier: Lederwarengeschäft) (BGH, Urteil vom 01.02.2008 – V ZR 47/07 -; in: Info M 2008, 287).

– Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht (BGH, Urteil vom 11.04.2008 – V ZR 158/07 -; in: GE 2008, 725; NJW 2008, 2032 und Info M 2008, 289).

– 1. Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn aus § 1004 BGB auf Entfernung von herüberwachsenden Wurzeln von Grenzbäumen, die bei einem direkt an der Grenze verlaufenden asphaltierten Hofweg zu Aufwölbungen und zu Brüchen und Anhebungen bei dem direkt auf der Grenze befindlichen Betonzaunsockel geführt haben. 2. Zur Mitverantwortung des beeinträchtigten Grundstückseigentümers und seiner daraus folgenden Pflicht, sich an den Kosten der Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu beteiligen (KG, Urteil vom 15.07.2008 – 7 U 180/07 – rk -; in: GE 2008, 1255; NJW 2008, 3148).

– § 912 BGB kann entsprechende Anwendung finden, wenn bei der Veränderung eines Gebäudes erstmals über die Grenze gebaut wird. Ein Umbau muss nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht entspricht und deshalb über die Grenzverletzung hinausreichende Beeinträchtigungen des Nachbarn besorgen lässt (BGH, Urteil vom 19.9.2008 – V ZR 152/07 -).

– Die in § 275 II BGB bestimmte Einrede kann auch gegen einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 BGB erhoben werden (BGH, Urteil vom 30.5.2008 – V ZR 184/07 (OLG Bremen) -; in: NJW 2008, 3122).

– a) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Ausübungsregelung verlangen. b) Die aus einer Ausübungsregelung folgenden Ausübungsbeschränkungen können auch von deren Zustandekommen mit den Unterlassungsansprüchen nach §§ 1004, 1027 BGB geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 164/07).

– § 912 BGB kann entsprechende Anwendung finden, wenn bei der Veränderung eines Gebäudes erstmals über die Grenze gebaut wird. Ein Überbau muss nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht entspricht und deshalb über die Grenzverletzung hinausreichende Beeinträchtigungen des Nachbarn besorgen lässt (Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 152/07 -; in: NJW-aktuell 46/2008, VIII und GE 2008, 1489).

– Wird bei der Veränderung eines Gebäudes erstmals über die Grenze gebaut (hier: Wärmedämmung auf der Grenzwand im Dachbereich mit rd. 0,20 cm Überbautiefe), kann der Nachbar in entsprechender Anwendung von § 912 BGB zur Duldung verpflichtet sein. Die Duldungspflicht entfällt aber bei grober Fahrlässigkeit und bei Verstößen gegen die Regeln der Baukunst (hier: Brandschutz) (BGH, Urteil vom 19.9.2008 – V ZR 152/07 -; in: Info M 2008, 435).

– 1. Wird von einem Nachbarn eine Videokamera am eigenen Haus angebracht, die die Möglichkeit der ständigen Überwachung des Nachbargrundstücks bietet, wird dadurch die konkret drohende Gefahr begründet, die technischen Möglichkeiten auch auszunutzen. Vom Verwender einer solchen Überwachungskamera kann vorbeugend verlangt werden, ihre Benutzung zu unterlassen. 2. Den möglicherweise überwachten Nachbarn trifft keine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des rechtswidrigen Eingriffs (OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2008 – 21 U 22/08 -; in: NJW 2009, 1827).

– 1. Ein Eigentümer kann grundsätzlich negative Einwirkungen (hier: Verschattung durch Bäume auf dem Nachbargrundstück) nicht verbieten; nur in gravierenden Ausnahmefällen kann nach Treu und Glauben etwas anderes in Betracht kommen. 2. Eine Beseitigung von Büschen oder Gräsern („Unkraut“) kann nicht verlangt werden; Unkrautsamen vom Nachbargrundstück sind als Emission durch Naturkräfte nicht abwehrbar (LG Berlin, Urteil vom 05.03.2009 – 57 S 82/08 -; in: GE 2009, 845).

– Kiefernadelbefall von einem an der Grenze des Nachbargrundstücks stehenden Baum ist im Bezirk Zehlendorf als ortsübliche und zumutbare Grundstücksbeeinträchtigung hinzunehmen, so dass kein Ausgleichsanspruch für die Kosten der Reinigung der Dachrinne gegen den Nachbarn besteht (AG Schöneberg, Urteil vom 04.05.2009 – 18 C 39/09 -; in: GE 2009, 851).

– a) Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, besteht erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht. b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nutzung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist (BGH, Urteil vom 18.09.2009 – V ZR 75/08 -).

– Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB analog setzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nutzung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist (BGH, Urteil vom 18.09.2009 – V ZR 75/08 -; in: NJW-aktuell 45/2009, VIII).

– a) Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, besteht erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht. b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nutzung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist (BGH, Urteil vom 18.09.2009 – V ZR 75/08 -; in: GE 2009, 1428).

– Im Rahmen der Abwägung, ob ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks aus § 1004 Abs. 1 BGB nach § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, kommt Kosten, die ohne die Inanspruchnahme des fremden Grundstücks entstanden wären, nur eingeschränkte Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 23.10.2009 – V ZR 141/08 -).

– Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zurück, wenn der Vorhabenträger in den Nachbar schützenden Planvorgaben nicht einhält (Fortführung von Senat, BGHZ 161, 323) (BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 17/09 -).

– Eine Grundstückseigentümer kann nicht im Wege des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs Kostenerstattung für die Reinigung der Dachrinne wegen des Kiefernadelbefalls vom Nachbarbaum verlangen, da es sich nur um eine jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkung handelt, und wenn darüber hinaus ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich des Baumes durch eine Baumschutzverordnung ausgeschlossen ist (LG Berlin, Urteil vom 26.11.2009 – 53 S 187/09 -; in: GE 2009, 62).

– Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die störende Einwirkung einen „Grundstücksbezug“ hat und dass es einen Zusammenhang gibt zwischen Störung einerseits und Grundstück, von dem die Störung ausgeht, andererseits. Beispiele sind ein gefahrträchtiger Grundstückszustand oder eine bestimmte Grundstücksnutzung. Dieser erforderliche Zusammenhang fehlt, wenn eine Handlung nur gelegentlich auf dem Grundstück vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle stattfinden könnte (hier: Abschießen einer Feuerrakete) (BGH, Urteil vom 18.09.2009 – VZR 75/08 -; in: Info M 2009, 489).

– Der Eigentümer eines Grundstücks muss weder nach § 912 BGB noch nach § 7 b Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die 15 cm in den Luftraum seines Grundstücks ragen. Eine auf die Hauswand aufgebrauchte Wärmedämmung stellt kein untergeordnetes Bauteil i. S. v. § 7 b Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dar (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2009 – 6 U 121/09 -; in: GE 2009, 123 und IMR 2010, 158).

– Voraussetzung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl in direkter als auch in analoger Anwendung ist jeweils, dass die hinzunehmenden Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Das ist hinsichtlich der von zwei Bäumen auf dem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen zu verneinen, wenn von dem für die Pflege des Grundstücks insgesamt erforderlichen Aufwand lediglich ein Achtel auf die beiden Bäume zurückzuführen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.9.2009 – 6 U 185/07 -; in: GE 2010, 124).

– Im Rahmen der Abwägung, ob ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks aus § 1004 Abs. 1 BGB nach § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, kommt Kosten, die ohne die Inanspruchnahme des fremden Grundstücks entstanden wären, nur eingeschränkte Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 23.10.2009 – V ZR 141/08 -; in: GE 2010, 198).

– Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus (BGH, Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 -).

– Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein (BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 130/09 -; WuM 4/2010, 254).

– Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks (Urteil vom 16.04.2010 – V ZR 171/09 -).

– Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon auf Grund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus (BGH, Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 -; in: NJW 2010, 1533).

– Verschmutzungen der Terrasse und Betreten der Wohnräume durch „Nachbarkatzen“ müssen nicht geduldet werden (LG Bonn, Urteil vom 06.10.2009 – 8 S 142/09 -; in: GE 2010, 696).

– Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks (BGH, Urteil vom 16.04.2010 – V ZR 171/09 -; in: GE 2010, 759 und IMR 2010, 244).

– 1. Schon im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen liegt eine Besitzbeeinträchtigung, welche jedoch nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen ist. 2. Eine solche Duldungsverpflichtung besteht jedoch nicht im Hinblick auf Kotablagerungen durch Katzen auf Balkon oder Terrasse; es besteht insoweit ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Tierhalter (LG Bonn, Urteil vom 06.10.2009 – 8 S 142/09 -; in: IMR 2010, 200).

– Ein Zustandsstörer haftet in der Regel dann auf Beseitigung, wenn er allein für den rechtswidrigen Zustand verantwortlich ist (IMR 2010, 235). Haftet dagegen neben ihm auch noch ein Handlungsstörer, ist regelmäßig nur dieser zur Beseitigung verpflichtet; der Zustandsstörer haftet daneben grundsätzlich nur auf Duldung der Beseitigung durch den Handlungsstörer (BGH, IMR 2007, 50) (LG München I, Urteil vom 14.06.2010 – 1 S 25652/09 -; in: IMR 2010, 338).

– Von baulichen Anlangen auf Nachbargrundstücken ausgehende Sonnenlichtreflexe müssen nicht hingenommen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 – 10 U 146/08 -; in: GE 2010, 1536).

Starke, länger andauernde und damit nicht mehr zumutbare Sonnenlichtreflexionen muss der Nutzer einer Wohnung auf einer Terrasse und in seinem Wohn- und Esszimmer nicht hinnehmen, wenn der Störer, der für die lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich ist, nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Lichtreflexionen mit zumutbaren Mitteln nicht ausgeschlossen oder auf eine zumutbares Maß reduziert werden können (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 – 10 U 146/08 -; in: ZMR 2010, 684).

– 1. Ein Grundstückseigentümer handelt grob fahrlässig, wenn er bei der Verschiebung des Standorts eines im Grenzbereich geplanten Bauvorhabens nicht prüft, ob die für den geänderten Bau in Anspruch genommenen Flächen noch in seinem Eigentum stehen. 2. In den Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Überbaus kommt ein Ausschluss des Beseitigungsanspruch des Nachbarn nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB in aller Regel nicht in Betracht (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 – 5 U 39/09 -; in: IMR 2010, 533).

– Der Ausgleichanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gewährt kein Schmerzensgeld (BGH, Urteil vom 23.07.2010 – V ZR 142/09 -; in: IMR 2011, 32).

– Es besteht kein Ausgleichsanspruch des Eigentümers eines angrenzenden Grundstücks, wenn ein entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichtetes Gebäude abgerissen wird und dadurch Bodenfeuchtigkeit in das Kelleraußenmauerwerk eindringen kann (LG Itzehoe, Urteil vom 09.06.2010 – 6 O 345/09 -; in: IMR 2011, 33).

– Sind aufgrund von Wasserschäden, hervorgerufen durch eine mangelhafte Horizontal- und Vertikalisolierung einer neu errichten Kellerdecke und Anschlussfuge des angrenzenden Mauerwerks des Nachbargebäudes, Tapezierarbeiten erforderlich, die nicht nur die beeinträchtigte Giebelwand, sondern die angrenzenden Räume betreffen, muss sich der Geschädigte bei fünf bis sechs Jahre alten Tapeten Sowieso-Kosten anrechnen lassen (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2011 – 2 U 209/10 -; in: IMR 2011, 158).

– 1. Der Anspruch des Eigentümers nach § 985 BGB auf Herausgabe des unrechtmäßig und unentschuldigt überbauten Teils seines Grundstücks hängt nicht von der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung des Überbaus ab. 2. Maßgebend Für die Berechnung einer Überbaurente nach § 912 Abs. 2 BGB für einen vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet erfolgten Überbau ist der Bodenwert eines im gleichen Zustand und in vergleichbarer Lage belegenen Grundstücks in den alten Ländern in dem Zeitpunkt der Grenzüberschreitung (BGH, Urteil vom 28.01.2011 – V ZR 147/10 -; in: IMR 2011, 159).

– Wird eine Grenzwand zum Teil abgebrochen, kann der Nachbar für seine angrenzende Gibelwand nach dem BGB keine Wärmedämmung verlangen (Bestätigung von BGH, GE 2010, 759) (BGH, Urteil vom 18.02.2011 – V ZR 137/10 -; in: GE 2011, 609).

– 1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch für eine Störung, die aus tatsächlichen Gründen nicht abgewehrt werden kann, richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen den Nutzer des die Störung hervorrufenden Grundstücks. 2. Wer eine Gefahrenquelle benutzt und beherrscht (hier: Brand durch mit Elektromotor verstellbares Kopfteil), haftet auch ohne Verschulden nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (BGH, Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 193/10 -; in: GE 2011, 687).

– Der Eigentümer, dessen Mieter wegen Bauarbeiten aus dem Nachbargrundstück die Miete gemindert haben, kann einen Ausgleichsanspruch gegen den Nachbarn geltend machen, soweit die Zumutbarkeitsgrenze = durchschnittliche Nettorendite (in Berlin: 5 %) überschritten ist (LG Berlin, Urteil vom 31.03.2011 – 51 S 245/10 -; in: GE 2011, 695).

– 1. Laub- und Nadelbefall durch einen Baum auf einem Nachbargrundstück ist als sozialadäquat hinzunehmen. Ein Anspruch auf Unterlassung oder Zahlung einer Ausgleichsrente besteht nicht. 2. Herüberragende Zweige sind dagegen zu beseitigen (hier bejaht für eine Lärche), sofern nicht eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, was vom Eigentümer des Baumes unter Beweisantritt vorzutragen ist (LG Dortmund, Urteil vom 10.09.2010 – 3 O 140/10 -; in: GE 2011, 1160).

– 1. § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auf den Beseitigungsanspruch wegen einer Störung in der Ausübung des Grundstückseigentums keine Anwendung. 2. Auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt der vom Störer geschaffene Zustand rechtswidrig; er kann vom Gestörten daher auf eigene Kosten beseitigt werden (BGH, Urteil vom 28.01.2011 – V ZR 141/10 -; in: IMR 2011, 204).

– Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung ist keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließende Sonderregelung (BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 277/10 -; in: GE 2012, 331).

– 1. Verläuft die Grenze zwischen Nachbargrundstücken in der Mitte der gemeinsamen Giebelwand (§ 921 BGB), wird dadurch nicht das Recht des jeweiligen Grundstückseigentümers beschränkt, sein Haus abzureißen; er muss jedoch diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Veränderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind. 2. Bei den dafür nötigen Aufwendungen handelt es sich nicht um von beiden Nachbarn gleichmäßig zu tragende Unterhaltungskosten. 3. Der sein Gebäude abreißende Grundstückseigentümer schuldet bei gemeinsamer Giebelwand dem Nachbarn Erstattung der Kosten für die Herstellung der Wärmeisolierung und des Außenputzes (BGH, Urteil vom 27.07.2012 – V ZR 2/12 -; in: GE 2012, 1309).

– Der Anspruch auf Ersatz der zu einer Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen kann durch einen Abzug „neu für alt“ gemindert sein (BGH, Urteil vom 13.01.2012 – V ZR 136/11 -; in: GE 2012, 480).

– 1. Die Anzeige der beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts muss Angaben zu dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachbargrundstücks enthalten. 2. Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen des Duldungsanspruchs (BGH, Urteil vom 14.12.2012 – V ZR 49/12 -; in: GE 2013, 264).

– Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird (hier: Thujenabpflanzung), kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der „Methode Koch“ berechnet werden. Die Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.05.2010 stehen dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 25.01.2013 – V ZR 222/12 -; in: GE 2013, 414).

– Der Grundstückseigentümer ist nach den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis auch zu einem positiven Tun – hier: Mitbeheizen der benachbarten Doppelhaushälfte – nur verpflichtet, wenn dies für einen billigen Interessenausgleich zwingend geboten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. Senat, urteil vom 29.06.2012 – V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160) (BGH, Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 56/12 -; in: GE 2013, 477).

– 1. Die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderliche fachmännische Baumkontrolle erfordert, dass zunächst eine in regelmäßigen Abständen durchzuführende äußere Sichtprüfung vorzunehmen ist. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdruch hindeuten. 2. In welchen regelmäßigen Abständen und in welcher Intensität die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht des privaten Grundstückseigentümers erforderliche fachmännische Baumkontrolle erforderlich ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig (BGH, 2. Juli 2004, V ZR 33/04, BGHZ 160, 18). 3. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGH, 21.03.2003 – V ZR 319/02 -; NJW 2003, 1732) (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.10.2007 – 5 U 174/06 -).

– 1. Für einen Rechtsstreit zwischen Grundstücksnachbarn betreffend die Unterlassung immissionsauslösender Handlungen gemäß den §§ 1004, 906 BGB ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG. 2. Zivilrechtliche Ansprüche betreffend die Unterlassung immissionsauslösender Handlungen kann auch der Besitzer entsprechend den §§ 1004, 906 BGB geltend machen. 3. Die Anwendung der §§ 1004, 906 BGB wird durch § 14 BlmschG nur ausgeschlossen, wenn für die immissionsauslösende Anlage ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 4 BlmschG in Verbindung mit § 10 BlmschG/4. BlmschV oder ein vergleichbares Verfahren durchgeführt wurde. 4. Die Häufigkeit und Intensität der Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB kann bei Rauchimmissionen auch durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden, wenn sich die immissionsauslösende Situation nicht zuverlässig nachstellen lässt. Bei der Würdigung der Zeugenaussage hat das Gericht auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen und darauf, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. 5. Hat der betroffene Nachbar die Beeinträchtigung und die Ursächlichkeit nachgewiesen, muss der Einwirkende darlegen und beweisen, dasss die Beeinträchtigung unwesentlich bzw. die Benutzung ortsüblich war. 6. Eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Betrieb eines offenen Kamins liegt in der Regel vor, wenn dieser sich auf 8 Tage im Monat mit jeweils 5 Stunden am Tag beschränkt. Für den Fall, dass sich auf einem Grundstück mehrere Kamine befinden, findet eine Addition dieser Werte nicht statt. 7. Der Tenor eines Unterlassungsurteils hinsichtlich Rauchimmissionen kann sich auf ein allgemeines, an dem Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken (KG, Urteil vom 26.03.2013 – 21 U 131/08 – (rk.); in: GE 2013, 682).

– 1. Bauordnungsrechtliche Vorschriften über den seitlichen Grenzabstand haben nachbarschützende Wirkung, so dass sich bei Verletzung ein Rückbauanspruch aus § 1004 BGB ergeben kann. Dem Rückbauanspruch steht eine Baugenehmigung entgegen, sofern nicht bei der Bauausführung davon wesentlich abgewichen wurde. 2. Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m sind ohne eigene Abstandsfläche zum Nachbargrundstück zulässig; eine Aufschüttung, die aus sachlichen Gründen vorgenommen wurde, ist bei der Messung zu berücksichtigen. Maßgebend sind nur die Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück, nicht diejenigen auf dem Nachbargrundstück (KG, Urteil vom 12.06.2013 – 28 U 21/12 -; in: GE 2013, 1274).

– 1. Die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künfigte Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen. 2. Aus der Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden, ergibt sich nicht zugleich das Recht des Eigentümers zur Nutzung der (teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt (BGH, Urteil vom 15.11.2013 – V ZR 24/13 -; in: GE 2014, 116).

– 1. Der Eigentümer kann vom Nachbarn die Beseitigung einer an seiner Hauswand angebrachten Rankhilfe mit Efeu verlangen; das gilt auch dann, wenn das Gitter vom Mieter des Nachbarn angebracht wurde. 2. Eine Duldungspflicht nach dem Naturschutzrecht (hier: „Lebensstätte für Vögel mit ganzjährigem Schutz“) besteht nicht, wenn wegen unzumutbarer Belastung von der Behörde Befreiung beantragt werden kann. 3. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, haben die Zivilgerichte selbständig zu prüfen (hier bejaht bei starker Durchfeuchtung der Hauswand mit großflächiger Putzablösung) (LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013 – 55 S 372/11 -; in: GE 2014, 57).

– Die Beseitigung einer Einfriedigung, deren Beschaffenheit den Vorschriften des Landesnachbarrechts entspricht, kann selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Art der Einfriedung ästhetisch unschön und sonst nirgends vertreten ist. Die Zweckbestimmung einer Nachbarwand (halbscheidige Giebelmauer, Kommunmauer), von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden, muss nicht schon bei ihrer Errichtung vorliegen, sondern kann auch später durch Vereinbarung der Nachbarn getroffen werden (BGH, Urteil vom 17.01.2014 – V ZR 292/12 -; in: GE 2014, 457).

– Der Eigentümer kann die Unterlassung der Durchleitung von Abwasser des Nachbarn durch einen offenen Kanal über sein Grundstück verlangen, wenn besondere vertrauenswürdige Umstände für die Beibehaltung der Abwasserdurchleitung nicht vorgetragen sind und die Abwasserentsorgung durch einen Anschluss an das Entwässungsnetz der Anliegeerstraße möglich ist (LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 – 1 S 48/12 -; in: GE 2014, 743).

– Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier: durch unterirdisch verlegte Leistungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen (BGH, Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 181/13 -; in: GE 2014, 1055).

– 1. Werden die späterhin zu vermietenden Räumlichkeiten dem künftigen Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses unentgeltlich überlassen, damit dieser die für den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen Maßnahmen ergreifen und die Einrichtung der Räumlichkeiten vornehmen kann, liegt hierin nicht bereits ein Mietverhältnis oder der Abschluss eines Mietvertrages, sondern vielmehr ein Überlassungsverhältnis eigener Art. 2. Haben die Parteien bei Ein- und Umbauten durch den Mieter vertragliche Absprachen nicht getroffen, sind die Interessen der Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen eines Mietverhältnisses ist das Interesse des Mieters an der von ihm beabsichtigten Maßnahme gegenüber der Entscheidungsfreiheit des Vermieters betreffend die wirtschaftliche Nutzung seines Eigentums abzuwägen. 3. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Eigentums des Vermieters kann der Vermieter seine Zustimmung mit Auflagen verbinden, wenn diese sachgerecht und angemessen sind. Bestehen Alternativen der Ausführung, steht das Wahlrecht mit Blick auf Art. 14 GG dem Vermieter zu, solange hierdurch der Mieter nicht unangemessen benachteiligt wird (OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2014 – 3 U 90/12 -; in: GE 2014, 1058).

– Der Eigentümer einer Tiefgarage kann Unterlassung der Nutzung eines an der Grundstücksgrenze angelegten Zufahrtswegs auf dem Nachbargrundstück verlangen, wenn vom Schwerverkehr auf der Zufahrt ein Verdichtungsdruck auf das benachbarte unterirdische Bauwerk ausgeht (BGH, Beschluss vom 12.06.2014 – V ZR 308/13 -; in: GE 2014, 1197).

– 1. Lebensbäume (Thujen) sind Hecken im Sinne des § 28 NachbG Berlin, die nur einen Grenzabstand von einem Meter einhalten müssen. 2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Überhanges von stark nadelnden Fichtenzweigen verjährt in drei Jahren nach erstmaliger Entstehung des Beseitigungsanspruchs (AG Wedding, Urteil vom 07.07.2014 – 22a C 28/14 -; in: GE 2014, 1276).

– Wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann nicht die Entfernung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera verlangt werden, wenn diese das eigene Grundstück nicht erfasst oder wenn der erfasst eigene Bereich automatisch verpixelt wird (AG Wedding, Urteil vom 25.06.2014 – 8a C 63/13 -; in: GE 2014, 1344).

– 1. der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen ausgehen, die der Nachbar nicht dulden muss, sofern er Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. 2. Der Anspruch setzt voraus, dass der Eigentümer oder Besitzer aus besonderen Gründen gehindert ist, die Einwirkungen gemäß § 862 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Ein faktischer Duldungszwang genügt. Er kann sich daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. 3. Reißt jemand sein an eine Nachbarwand angrenzendes Gebäude ab und wird diese dadruch in ihrer Funktionsfähigkeit für das Nachbargebäude beeinträchtigt, liegt darin eine gegen § 922 Satz 3 BGB verstoßende Änderung dieser Grenzeinrichtung, wenn nicht der Eigentümer des abgerissenen Hauses von vorneherein diejenigen Maßnahmen trifft, die zur Verhinderung der beseitigung solcher Auswirkungen im Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sin (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2011 – 5 U 51/09 -; IMR 2011, 283).

– Wird durch einen Anbau die Ursache dafür gesetzt, dass am bereits vorhandenen Eigentum des Nachbarn ein entsprechender neuer Dachanschluss erforderlich wird, um aufgetretene Feuchtigkeit zu beseitigen und künftig zu verhindern, so hat der Anbauende die Kosten hierfür verschuldensunabhängig zu tragen (OLG Köln, Urteil vom 22.12.2010 – 13 U 181/09 -; in: IMR 2011, 284).

Störer ist auch der Eigentümer eines Hauses, das infolge eines technischen Defekts an elektrischen Leitungen oder Geräten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt (BGH, Urtiel vom 01.04.2011 – V ZR 193/10 -; in: IMR 2011, 296).

– Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktrechtliche Haftung ist keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließende Sonderregelung (BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 277/10 -; in: IMR 2011, 462).

– 1. Wenn der Abriss eines Nachbarhauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit einer gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigt, dass der andere Nachbar gezwungen wird, sich durch bauliche Maßnahmen erst wieder die Nutzungsmöglichkeit (hier: Wärmeisolierung) verschaffen, die ihm die Mauer bisher bot, verstößt das gegen die Vorschrift des § 922 Satz 3 BGB. 2. Die Vorschrift des § 922 Satz 3 BGB beschränkt nicht das Recht des Grundstückseigentümers, sein Haus abzureißen, er muss jedoch diejenigen Maßnahmen (hier: neue Wärmedämmung) treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Interesse des Nachbarn an der Nutzung einer gemeinsamen Giebelmauer geboten sind (BGH, Urteil vom 27.07.2012 – V ZR 2/12 -; in: IMR 2013, 154).

– Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird (hier: Thujenanpflanzung) kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der „Methode Koch“ berechnet werden. Die Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.05.2010 stehen dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 25.01.2013 – V ZR 222/12 -; in: IMR 2013, 155)

– 1. Der Eigentümer darf die vom Nachbargrundstück eingedrungenen Baumwurzeln abschneiden, wenn dadurch die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird. 2. Auch die strengere Anforderung nach § 24 NRG BW (Selbsthilferecht nur bei wesentlicher Beeinträchtigung) ist erfüllt, wenn wegen der Durchwurzelung ein Nutzgarten nicht angelegt werden kann. 3. Die Wurzeln dürfen auch dann abgeschnitten werden, wenn dadurch die Standsicherheit der Bäume beeinträchtigt und deren Fällung notwendig wird. 4. Eine Beeinträchtigung durch überhängende Zweige liegt nicht vor, wenn die Beschattung durch die Bäume, deren Entfernung nicht verlangt werden kann, verursacht wird und ein übermäßiger Nadelbefall (gerade durch diese Zweige) mit der Notwendigkeit einer häufigen Reinigung der Dachrinne nicht dargelegt ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2014 – 12 U 168/13 -; in: GE 2015, 253).

– Der Anspruch auf Ersatz der zu einer Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendung kann durch einen Abzug „neu für alt“ gemindert sein (BGH, Urteil vom 13.01.2012 – V ZR 136/11 -; in: IMR 2012, 384).

– 1. Kommt es aufgrund eines Kurzschlusses in einer elektrischen Anlage zu einer Produktionsunterbrechnung in der auf dem Nachbargrundstück gelegenen Betriebsstätte, ist für die entstandenen Produktionsausfallkosten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben. 2. Dauert eine solche Unterbrechung der Stromversorgung nur kurzfristig an (hier 40 Minuten), so ist hierin auch keine Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der auf dem Nachbargrundstück gelegenen Produktionsstätte zu sehen. 3. Die während des Produktionsausfalls nutzlos aufgewandten Löhne und Gehälter sind überdies deshalb nicht regressierbar, da es sich hierbei um sog. „frustrierte Aufwendungen“ handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2012 – 5 U 6/12 -; in: IMR 2012, 385).

– 1. Die Anzeige der beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts muss Angaben zu dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachbargrundstücks enthalten. 2. Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen des Duldungsanspruchs. 3. Reine Verschönerungsmaßnahmen werden nicht vom Hammerschlags- und Leiterrecht gedeckt (BGH, Urteil vom 14.12.2012 – V ZR 49/12 -; in: IMR 2013, 114).

– 1. Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grunstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere Bäume, auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigeen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht. 2. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchzuführen. Das gilt auch für ältere Bäume, da kein allgemeiner Grundsatz existiert, dass von älteren Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausgeht. 3. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen. 4. Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind dem Eigentümer nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 – 9 U 38/13 -; in: IMR 2013, 475).

– 1. Beeinträchtigt die aufgrund zeitweiliger Sondernutzung der Straße vor dem Nachbargrundstück verursachte Einwirkung auf ein Grundstück dessen ortsübliche Benutzung als Restaurant durch nachhaltige Behinderung des „Kontakts nach außen“ (hier: fast durchgängige Sperrung der Straße für ca. 20 Monate wegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück), kann dies einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen.) 2. Der Ausgleich in Geld ist für die erlittene Einbuße insoweit zu leisten, als die Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinausgeht. Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, diese Zumutbarkeitsgrenze unter Abwägung aller Umstände des Falls zu bestimmen. 3. Ist der Ertrag aus einer gewerblichen Nutzung – hier aus Restaurantbetrieb – beeinträchtigt, so ist dem Ausgleichsanspruch der Ertrag zu Grunde zu legen, der vor der Beeinträchtigung erzielt wurde (OLG Bremen, Urteil vom 17.06.2013 – 3 U 36/11 -; in: IMR 2013, 428).

– 1. Reichen vom Grundstück des Nachbarn entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze Äste von Laub- und Nabelbäumen bis zu 7 m auf das klägerische Grundstück herüber, wird hierdurch die Grundstücksnutzung für den Kläger nicht nur unerheblich beeinträchtigt. 2. Beseitigt der Nachbar nach Fristsetzung die Beeinträchtigung nicht, hat der beeinträchtigte Kläger ein Selbsthilferecht. 3. Die Kosten der Selbsthilfe trägt der Nachbar im Rahmen eines Erstattungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2013 – 3 U 631/13 -; in: IM R 2014, 35).

– 1. Das Abfallen von Lindenblüten eines Lindenbaums im Frühjahr und von Lindenblättern im Herbst stellt eine jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, die sich nicht als wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB darstellt. 2. Selbst starker Laub- und Blütenfall eines Lindenbaums stellt sich als ortsübliche Benutzung eines Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, wenn sich das Grundstück in einer durchgrünten Wohngegend befindet, in der auch sonst Laubbäume aller Art vorhanden sind. 3. Der Laubfall eines Lindenbaums beeinträchtigt die ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstücks selbst dann nicht über das im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zumutbare Maß hinaus, wenn erheblicher Reinigungsaufwand entsteht, der das jährlich drei- bis viermalige REinigen der Regenrinne ebenso erforderlich macht wie die Entsorgung von 10 bis 15 80-Liter-Tonnen voll mit Laub. Eine Laubrente fällt insoweit nicht an (AG München, Urteil vom 26.02.2013 – 114 C 31118/12 -; in: IMR 2014, 36).

– 1 Nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche wegen vom gemeinschaftlichen Grundstück ausgehenden Störungen sind (nur) gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. 2. Wirkt sich die Störung gleichzeitig als Besitzentziehung eines Teils des Grundstücks aus, steht dem Eigentümer sowohl ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB als auch ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB zu, der nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist, sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren verjährt (LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014 – 5 S 107/13 -; in: IMR 2014, 338).

– 1. Die Bestellung einer Einfriedung, deren Beschaffenheit den Vorschriften des Landesnachbarrechts entspricht, kann selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Art der Einfriedung ästherisch unschön und sonst nirgends vertreten ist. 2. Lässt sich eine „ortsübliche Einfriedung“ im Sinne des Nachbarrechts nicht feststellen, kann es folglich keine Einfriedung geben, die nicht ortsüblich ist (BGH, Urteil vom 17.01.2014 – V ZR 292/12 -; in: IMR 2014, 346).

– 1. Das Selbsthilferecht zur Beseitigung eingedrungener Baumwurzeln setzt bei Innerortslage des Grundstücks voraus, dass die Nutzung des Grundstücks durch die Wurzeln wesentlich beeinträchtigt wird. 2. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist gegeben, wenn der Grundstücksbereich, in den die Wurzeln eingedrungen sind, nicht mehr als Zier- oder Nutzgarten genutzt werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2014 – 12 U 168/13 -; in: IMR 2014, 347).

– Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar (BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 229/14 -).

– Bei einem Anbau an eine Grenzwand (hier: Giebelwand auf dem Nachbargrundstück unmittelbar an der Grenze) bleibt die Giebelwand im Alleineigentum des Nachbarn, und er ist nichth verpflichtet, nach einem Abriss den Anbau gegen Witterungseinflüsse zu schützen (OLG Rostock, Urteil vom 12.03.2015 – 3 U 37/14 -; in: GE 2015, 913).

– Ob der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von einem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann, lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interesssen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen (BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14 -; in: GE 2015, 1024).

– Der Wert einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit und auf Wiederherstellung des früheren Zustands richtet sich nach dem Wert der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück (BGH, Beschluss vom vom 09.07.2015 – V ZR 153/14 -; in: GE 2015, 1155).

– 1. Bei Streit über ein Wegerecht ist die Beschwer des zur Duldung verurteilten Beklagten nur nach der Wertminderung seines Grundstücks durch das Wegerecht zu bemessen; sie ist nicht identisch mit der Wertsteigerung des durch das Wegerecht begünstigten Grundstücks. 2. Kosten für die Notwegverlegung und entgangene Nutzung aus eine Baugenehmigung reichen nicht zur Darlegung der Verkehrswertminderung des Grundstücks (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 – V ZR 234/14 -; in: GE 2015, 1156).

– Ein Grundstückseigentümer kann bereits dann die Entfernung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera verlangen, wenn er ernsthaft dadurch eine Überwachung befürchten muss; eine solche Befürchtung ist aufgrund konkreter, nachvollziehbarer Umstände wie beispielsweise einen eskalierenden Nachbarstreit gerechtfertigt (LG Berlin, Urteil vom 23.07.2015 – 57 S 215/14 -; in: GE 2015, 1100).

– Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar (BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 229/14 -; in: GE 2015, 1285).

– 1. An einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB besteht kein hälftiges Miteigentum, sondern entlang der Grundstücksgrenze lotrecht gespaltenes (Allein-)Eigentum der Nachbarn (BGH, Urteil vom 27.03.2015 – V ZR 216/13 -; in: GE 2016, 54).

– 1. Bei der Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet sich die Beschwer nach der Wertminderung des dienenden Grundstücks. Dabei ist der Verlust wesentlicher Funktionen von Bäumen und Gehölzen (z. B. Windschutz) nicht zu berücksichtigen, wenn deren Entfernung zur Einräumung des Notwegs nicht erforderlich ist. 2. Die bloße Behauptung einer Wertminderung reicht nicht zur Darlegung der Beschwer, wenn ansonsten keine Angaben zum aktuellen Verkehrswert gemacht werden. 3. Die Kosten zur Herstellung einer Einfriedung, die möglicherweise beseitigt werden muss, sind nicht zur Darlegung einer Wertminderung des Grunstücks geeignet (BGH, Beschluss vom 17.12.2015 – V ZR 65/15 -; in: GE 2015, 323).

– 1. Zur Haftung eines Grundstückseigentümers, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand bescädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt. 2. Putz- und Mauerschäden sind als Folge einer widerrechtlichen Eigentumsbeeinträchtigung (§ 823 BGB) zu ersetzen, Feuchtigkeitsschäden im Keller nach den Grundsätzen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 BGB analog) (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 55/15 -; in: GE 2016, 518).

– 1. Der Grundstückseigentümer kann Beseitigung eines Überbaus (hier: Dachstuhl eines Carports) und Herausgabe der überbauten Fläche verlangen, wenn dem Nachbarn zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. 2. Ist der Beseitigungsanspruch (nach drei Jahren) verjährt, kann der nicht der Verjährung unterliegende Herausgabeanspruch nach brandenburgischem Nachbarrecht ausgeschlossen sein. 3. Danach ist ein Überbau im Luftraum von nich mehr als 25 cm unwesentlich und vom Eigentümer zu dulden (AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 07.12.2016 – 31 C 160/14 -; in: GE 2017, 110).

– Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach dn nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rückschnitt gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB entsteht erst, wenn die Pflanze unter Hunzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie stehen, und dem deshöher gelegenen Grundstücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten hat (BGH, Urteil vom 02.06.2017 – V ZR 230/16 -; in: GE 2017, 949).

– Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33) (BGH, Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17 -; in: GE 2018, 321).

– 1. Bei einer schon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet worden ist. 2. Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt werden. Es kann daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 23.11.1984 V ZR 176/83, NJW 1985, 1458) (BGH, Urteil vom 20.10.2017 – V ZR 42/17 -; in: GE 2018, 390).

– Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück bescädigt wird. Dass der Handwerker sorgfälig ausgesucht wurde, ändert daran nichts (BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 -; in: GE 2018, 449).

– 1. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die nächtliche Beleutung benachbarter Gebäude besteht nicht, wenn die Lichtimmissionen die Benutzung des eigenen Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen. 2. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit können die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)“ als Orientierungshilfe herangezogen werden. 3. Das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit er ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2018 – 12 U 40/17 -; in: GE 2018, 638).

– Bei einer schon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet worden ist. Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt werden. Es kann daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 23.11.1984 – V ZR 176/83 -, NJW 1985, 1458) (BGH, Urteil vom 20.10.2017 – V ZR 42/17 -).

– 1. § 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub- oder Nadelfall; diese werden von § 906 BGB erfasst. 2. Der Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Zweigen gem. §§ 910, 1004 BGB ist unverjährbar, da es sich bei dem Wachsenlassen eines Zweiges um eine Dauerhandlung handelt. (LG Krefeld, Urteil vom 20.04.2018 – 1 S 68/17 -; in: GE 13/2018, 824).

-1. Eine aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbständige Verpflichutng (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (Bestätigung der st.Rspr.,vgl. Senat, Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650). 2. Das Vorhandensein von Leitungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten und der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründet für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft. ( BGH, Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17 -; in: IWW- Abrufnummer 205457).

Dringen Wurzeln eines Straßenbaumes in den Entwässerungskanal zum Hausanschluss ein, ist der Eigentümer des Baumes (hier: Land Berlin) Störer nach § 1004 BGB. 2. Die Kosten der Beseitigung einer Verstopfung hat der Störer dem Grundstückseigentümer zu ersetzen. (LG Berlin, Urteil vom 09.07.2018 – 28 O 224/17 -; in: GE 18/2018, 1151).

Die Überbaurente ist nicht nach Art und Ausmaß der Einbuße bei der tatsächlichen Nutzung des überbauten Grundstücksteils, sondern allein auf der Grundlage von dessen Verkehrswert zur Zeit der Grenzüberschreitung zu berechnen. (BGH, Urteil vom 12.10.2018 – V ZR 81/18 -; in: GE 2/2019, 118).

– Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist. (BGH, Urteil vom 21.09.2018 – V ZR 302/17 -; in: GE 3/2019, 186).

– Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. (BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 136/18 -; in: IWW – Abrufnummer 208117).

– Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberradender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 136/18 -; in: GE 2019, 593).

Beschwerdewert bei abgewiesener Unterlassungsklage wg. Eigentumsstörung nach dem Abwehrinteresse des Klägers; die Kosten der Störungsbeseitigung sind unmaßgeblich (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – V ZR 127/18 -; in: GE 2019, 658).

-Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herübertagende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht. (BGH, Ureil vom 14.06.2019 – V ZR 102/18 -; in: IWW -Abrufnummer 21152 und in: GE 21/2019, 1417).

– 1. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. 2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten. 2. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17, GE 2018, 321) (BGH, Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18 -; in: GE 22/2019, 1501).

– 1. Der Eigentümer eines Grundstücks hat nur einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück hinüberragen; demgegenüber muss er Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Anbringung der Wärmedämmung notwendig waren, nicht dulden. 2. Der Teilnehmer einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand), der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann von dem anderen Teilhaber nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen (BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 144/18 -; in: GE 22/2019, 1504).

-1. Ein zur Duldung eines Überbaus verpflichteter Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass der überbaute Gebäudeteil erhalten bleibt. 2. Wird zunächst das Hauptgebäude abgerissen, führt dies nicht zu einem Verlust des Eigentums am Überbau auf dem Nachbargrundstück. (BGH, Urteil vom 10.07.2020 – V ZR 156/19 -; in IMR 2020, 512).

 -Bei Verurteilung einer Partei zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier 2 m hoher Bretterzaun zwischen zwei Grundstücken) bemisst sich ihre Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die bei Unterliegen drohen. (BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – V ZB 137/19 – ; in: GE 18/2020, 1177).

-1.Der Umfang einer Grunddienstbarkeit ist wandelbar; er kann bei einer Bedarfssteigerung wachsen.Voraussetzung ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2014 – V ZR 151/13 -. 2. Eine willkürliche Bedarfssteigerung kann vorliegen, wenn das herrschende Grundstück ursprünglich – bei Bestellung der Grunddienstbarkeit – auch von öffentlichen Wegen aus zugänglich war und erst später durch bauliche Maßnahmen ein rückwärtiger Gebäudeteil so abgetrennt wurde, dass er ausschließlich über das dienende Grundstück zugänglich ist, und dieser rückwärtige Gebäudeteil an einen Tanzschulbetreiber vermietet wurde. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2020 – 12 U 34/20 -; in: GE 18/2020, 1179).

-1.Das Gebot der Rücksichtsnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasi-negatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen kann. 2. Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest. (BGH, Urteil vom 27.11.2020 – V ZR 121/19 -; in GE 3/2021, 180).

-Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist. (BGH, Urteil vom 21.09.2018 – V ZR 302/17 -; in: IWW-Abrufnummer 206729).

-Wird ein Grundstück so geteilt, dass eine Giebelmauer, an die on beiden Seiten angebaut ist, auf der neuen Grundstücksgrenze steht, wird die Mauer hierdurch im Zweifel eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Brennt ein an eine gemeinsame Giebelmauer (Nachbarwand) angebautes Gebäude ab, so dass die Mauer freigelegt und in ihrer Funktionstüchtigkeit als Abschlusswand des Nachbargebäudes beeinträchtigt wird, hat der Nachbar einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i.V.m. § 922 Satz 3 BGB gegen den Eigentümer des von dem Brand betroffenen Grundstücks auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Nachbarwand. Ob und gegebenenfalls in welchem Maß die Wand zu dämmen ist, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang sie vor ihrer Freilegung (auch) die Funktion hatte, das Nachbargebäude vor Wärmeverlust zu schützen; dies ist nach den konkreten Umständen bei der Errichtung der Wand bzw. der Teilung des Grundstücks zu beurteilen oder gegebenenfalls nach dem Zustand, den die Wand aufgrund einer gemeinschaftlichen Ertüchtigung durch die Nachbarn zuletzt aufwies. Der Anspruch des Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i.V. m. § 922 Satz 3 BGB auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der durch einen Brand freigelegten gemeinsamen Giebelwand ist kein Ersatzanspruch i.S. v. § 86 Abs. 1 VVG; er geht nicht auf die Gebäudeversicherung des Nachbarn über, wenn diese den durch den Brand an senem Gebäude entstandenen Schaden reguliert. (BGH, Urteil vom 22.01.2021 – V ZR 12/19 -; in GE 6/2021, 371).

-1. Nur bei einer gemeinsamen Grenzeinrichtung ist ein Grundstücksnachbar gehindert, an einen Maschendrahtzaun einen Holzlattenzaun anzubauen. 2. Ein Beseitigungsanspruch entfällt umso mehr, wenn nur durch Verminderung des visuellen Kontaktes ein jahrelang bestehender Nachbarstreit entschärft werden kann. (KG, Urteil vom 03.03.2021 – 26 U 29/20 -; in GE: 8/2021, 505).

-Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ist – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht (BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19 -; in: GE 15/2021, 933).

-1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht der bloße Umstand des Eigentums an dem jenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. 2. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat. 3. Zustandsstörer ist derjenige Eigentümer/Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung wenigstens mittelbar ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Ausreichend ist, dass der das Eigentum beeinträchtigende Zustand durch den maßgebenden Willen des Eigentümers aufrechterhalten wird (OLG Rostock, Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 26.01.2021 – 3 U 3/20 -; in: GE 15/2021, 943).

-Das lediglich allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen, nicht begründen; vielmehr sind das Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. (BGH, Urteil vom 16.04.2021 – V ZR 17/20 -; in: GE 17/2021, 1061).

-Wer seine Nachbarn durch beharrliche Bedrohungen mit der Verletzung ihrer Gesundheit oder gar ihres Lebens Wegzug veranlasst, kann ihnen zum Ersatz der durch den Umzug entstehenden Schäden verpflichtet sein. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2021 – 10 U 6/20 -).

-a) Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Zufahrt zu diesem in zumutbarer Weise über ein anderes, in seinem Eigentum stehendes Grundstück errichten kann; in diesem Fall kann das Notwegerecht allenfalls befristet und längstens bis zur Herstellung der anderweitigen Verbindung mit dem öffentlichen Weg zugesprochen werden. b) Erfordert die Errichtung einer Zufahrt zu dem verbindungslosen Grundstück eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, und kommt in Betracht, dass der Eigentümer einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, diesen gerichtlich durchzusetzen; ob eine solche Klage vor den Verwaltungsgerichten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, muss das Zivilgericht bei der Entscheidung über das Bestehen des Notwegerechts in eigener Zuständigkeit prüfen. c) Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht gewährt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen Vorteil i.S.v. § 1019 BGB nur für dieses, nicht aber für weitere, in seinem Eigentum stehende oder von ihm genutzte Grundstücke; eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden ist grundsätzlich widerrechtlich (Bestätigung von Senat, Urteil vom 05.10.1965 – V ZR 73/63, BGHZ  44, 171; Urteil vom 06.06.2003 – V ZR 318/02, WM 2004, 190). (BGH, Urteil vom 16.04.2021 – V ZR 85/20 -; in GE: 20/2021, 1256).

– Die Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO und das hiermit verbundene Verbot oberirdischer Stellplätze ist als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für einen Grundstückseigentümer im Plangebiet nachbarschützend. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2021 – 3 S 2373/20 -; in GE: 21/2021, 1374).

a) Dass die auf dem Grundstück genutzten Bauten baurechtlich genehmigt sind, stellt nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für ein Notwegerecht dar (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 268/19, NJW – RR 2021, 738 Rn 16; Klarstellung zu Senat, Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 27). b) Die ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstücks, welches eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg aufweist, erfordert es im Allgemeinen auch dann nicht, dass auf einem verbindungslosen Grundstücksteil mit baurechtlicher Genehmigung errichtete Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden können, wenn deren Zufahrt mittels Baulast gesichert ist. ( BGH, Urteil vom 19.11.2021 – V ZR 262/20 -).

-a) Eine Nachbarwand kann von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt werden; deshalb darf ein freiliegender Teil in Richtung auf das eigene Grundstück beispielsweise gestrichen, bepflanzt oder zur Verlegung von Leitungen genutzt werden, soweit die Mitbenutzung durch den anderen Nachbarn nicht beeinträchtigt wird. b) Werden Reihen- oder Doppelhäuser durch einen zweischaligen Wandaufbau, also durch zwei separate Wände geschieden, handelt es sich nicht um eine Nachbarwand, sodern um zwei Grenzwände. Dies gilt auch, wenn die Grundstücksgrenze eine oder beide Wände schneidet und insoweit ein Überbau vorliegt. Für die sachenrechtliche Beurteilung ist zudem unerheblich, ob die Wände in einer solchen Stärke und Ausführung errichtet worden sind, dass sie jeweils für sich genommen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für eine freistehende Gebäudeaußenwand genügen. (BGH, Urteil vom 12.11.2021 – V ZR 25/21 -).

-Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 33 NbG LSA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört. (BGH, Versäumnisurteil vom 10.12.2021 – V ZR 121/20 -).

-a) Eine Nachbarwand kann von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt werden; deshalb darf ein freiliegender Teil in Richtung auf das eigene Grundstück beispielsweise gestrichen, bepflanzt oder zur Verlegung von Leitungen genutzt werden, soweit die Mitbenutzung durch den anderen Nachbarn nicht beeinträchtigt wird. b) Werden Reihen- oder Doppelhäuser durch einen zweischaligen Wandaufbau, also durch zwei separate Wände geschieden, handelt es sich nicht um eine Nachbarwand, sondern um zwei Grenzwände. Dies gilt auch, wenn die Grundstücksgrenze eine oder beide Wände schneidet und insoweit ein Überbau vorliegt. Für die sachenrechtliche Beurteilung ist zudem unerheblich, ob die Wände in einer solchen Stärke und Ausführung errichtet worden sind, dass sie jeweils für sich genommen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für eine freistehende Gebäudeaußenwand genügen. (BGH, Urteil vom 12.11.2021 – V ZR 25/21 -; in GE: 4/2022, 195).

-1. Das Verbringen von Laub in den Randbereich eines fremden Grundstücks (Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun) stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. 2. Beseitigt der Nachbar die Verschmutzung selbständig wieder, besteht keine Wiederholungsgefahr, so dass einer Klage auf Unterlassung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (AG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2021 – 23 C 3805/21 .; in GE: 10/2022, 524).

-1. a) Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz i.S.v.§ 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kläger stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsvefahren war (Bestätigung von Senat, Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20 ). 1.b) Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs.1 i.V.m. § 906 BGB (Bestätigung von Senat, Urteil vom 26.02.1993 – V ZR 74/92, BGHZ, 122, 1,7 f.). (BGH, Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 99/21 -; in GE: 15/2022, 786).

-a) Die mit einer bestandskräftigen Baugenehmigung verbundene umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem einschlägigen öffentlichen Recht (Legalisierunbgswirkung) schließt einen auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts gestützten Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB anlalog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB aus. b) Die Verletzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Wahrung der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart (Gebietserhaltungsanspruch) kann einen (quasinegatorischen) verschuldensabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen. Dieser Anspruch ist streng akzessorisch zum öffentlichen Recht; er kommt daher nicht in Betracht, wenn und soweit die Grundstücksnutzung von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt ist. (BGH, Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20 -; in GE: 15/2022, 788).

-1. Ein Grundstückseigentümer kann nur dann gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorgehen, wenn er dadurch „wesentlich“ beeinträchtigt ist. 2. Dabei ist auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ abzustellen. 3. Sind die Reflexionen an nur 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr wahrnehmbar, liegt jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung vor. (OLG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2022 – 8 U 166/21 -).

-1. Fehlt einem bebauten Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg deshalb, weil die in der bestandskräftigen Baugenehmigung vorgesehene Zuwegung schon bei der Bebauung technisch nicht herstellbar war oder jedenfalls nicht (mehr) hergestellt werden kann, ist das Notwegerecht nicht gemäß § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. 2. Wird durch den Notweg eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, muss der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks die Duldung des Notwegs nicht nur von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern auch von dem Dienstbarkeitsberechtigten verlangen. 3. Ob eine Zuwegung zu einem bebauten Grundstück den Anforderungen an eine zur ordnungsgemäßen  Grundstücksnutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg genügt, beurteilt sich nach den aktuellen technischen und rechtlichen Voraussetzungen und nicht nach den Gegebenheiten bei Erteilung der Baugenehmigung. (BGH, Urteil vom 13.05.2022 – V ZR 4/21 -; in GE: 21/2022, 1155).

-Bei dem von einer Schuldnerin vorzunehmenden Rückschnitt einer Bepflanzung handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2023 – 26 W 1/23, in: GE, 10/2023, 494)

-1. Ein Grundstückseigentümer kann nur dann gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorgehen, wenn er dadurch „wesentlich“ beeinträchtigt ist. 2. Sind die Reflexionen an nur 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr wahrnehmbar, liegt jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung vor. (OLG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2022 – 8 U 166/21 )

-1. Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung. 2. Vor Beseitigung der Störung kann daher kein Schadenersatz in Geld verlangt werden. (BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22 – in: GE, 12/2023, 593)

-Die Entfernung von Bäumen, die unter Missachtung des Grenzabstands gem. § 16 des baden- württembergischen Nachbarrechts (NRG-BW) zu nahe an der Grenze gepflanzt wurden, kann allein zur Abwehr der von ihnen verursachten Immissionen (Nadeln, Zapfen) nach Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs (§ 26 NRG-BW) grundsätzlich auch nicht mehr gem. § 1004 BGB oder aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses verlangt werden. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2023 – 12 U 165/22 – )

-Wer Taubenschwärme in einer Reihenhaussiedlung durch Fütterung oder durch andere Umstände (etwa Haltung von Artgenossen in Volieren) anlockt, ist Störer und kann vom Nachbarn auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (AG Hannover, Urteil vom 26.4.2023 – 502 C 7456/22 -; in: GE, 20/2023, 1011)

-1. Das Betreten des Nachbargrundstücks gegen den Willen des Besitzers ist auch dann rechtswidrig, wenn Bauvorhaben verhindert werden sollen, die gegen den Baumschutz und behördliche Genehmigungen verstoßen. 2. Das Unterlassungsgebot kann im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochen werden. (AG Hannover, Urteil vom 16.10.2023 – 435 C 8845/23 -; in: GE, 1/2024, 46)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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