Verkehrsrecht / Autorecht

Abschleppen

– Ein Verkehrsunternehmen hat gegen den Falschparker keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einsatz eines Busspurbetreuers, der die polizeiliche Anordnung zum Abschleppen eines auf der Busspur geparkten Fahrzeugs veranlasst (LG Potsdam, Urteil vom 27.04.2006 – 3 S 217/05 -, in: NZV 2006, 480).

– Hat der Grundstückseigentümer den seine Einfahrt blockierenden Pkw abschleppen lassen, muss der Pkw-Halter die Abschleppkosten auch dann erstatten, wenn nicht er, sondern ein Dritter das Fahrzeug unerlaubt geparkt hatte (AG Frankfurt, Urteil vom 06.10.1989 – 30 C 1949/89-81 -, in: NJW 1990, 917).

– Beauftragt die Polizei ein privates Abschleppunternehmen mit der Bergung und dem Abschleppen eines verunfallten Fahrzeugs, so liegt darin eine Ersatzvornahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die zu einer Staatshaftung gem. Art. 34 GG, § 839 BGB führt. Gegenüber dem Eigentümer des aus dem Verkehrsraum zu entfernenden verunfallten Fahrzeugs kommt eine Haftung aus § 7 I StVG nicht in Betracht, da insoweit das Abschleppfahrzeug nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, die Fortbewegungsfunktion dagegen keine Rolle spielt; gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ist dagegen eine Haftung aus § 7 I StVG nicht ausgeschlossen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.07.2006 – 4 U 395/05-174 -, in: NJW-aktuell 15/2007, X).

– Ein zunächst erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Wird die Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet (VGH Mannheim, Urteil vom 13.02.2007 – 1 S 822/05 -, in: NJW 2007, 2058; NZV 2007, 487; NZV 2008, 263).

– Beim Abschleppen eines Fahrzeugs von einem nicht öffentlichen Privatparkplatz besteht ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Ersatz des gezahlten Standgelds nur dann, wenn der Grundstückseigentümer keine Möglichkeit hatte, das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug auf einen freien Parkplatz abschleppen zu lassen (AG Erkelenz, Urteil vom 16.01.2007 – 6 C 446/06 -, in: NZV 2007, 467).

– Die Polizei kann das Abschleppen eines Kfz veranlassen, wenn das Fahrzeug unberechtigt parkt und hierbei in den Radweg hineinragt (OLG Hamburg – 3 Bf 215/98). Ferner darf ein Kfz beim Nichteinhalten des 5–Meter-Abstandes im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich abgeschleppt werden (OLG Münster – 5 A 5135/99).

– 1. Für die Rechtsmäßigkeit der Anordnung, ein in einer mobilen Halteverbotszone abgestelltes Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme abzuschleppen, kommt es darauf an, ob das Halteverbot im Zeitpunkt dieser Anordnung wirksam besteht. 2. Das Erfordernis, eine mobile Halteverbotszone zur Begrenzung des Abschlepp- und Kostenrisikos der Verkehrsteilnehmer mit einer Vorlaufzeit einzurichten, ist erst für die Verhältnismäßigkeit der Heranziehung zu den Abschleppkosten von Bedeutung. 3. Muss ein Verkehrsteilnehmer nach den von ihm wahrgenommenen Umständen damit rechnen, dass eine Halteverbotszone, die für Filmarbeiten schon in der Vorwoche mit einem noch andauernden Gültigkeitszeitraum eingerichtet gewesen ist, mit Wochenbeginn – nach einem Verstellen der Haltverbotsschilder – wieder in Geltung gesetzt wird, ist es nicht unverhältnismäßig, ihn zu den Kosten des Beiseiteräumens seines Fahrzeugs aus dieser Zone heranzuziehen (OVG Hamburg, Urteil vom 29.01.2008 – 3 Bf 253/04 -; in: NZV-aktuell 4/2008, VI; NZV-aktuell 5/2008, VI; NZV 2008, 313).

– Die Polizei ist berechtigt, ein vor einer Garage abgestelltes Fahrzeug abzuschleppen und die dafür aufgewendeten Kosten dem Betroffenen in Rechnung zu stellen (VG Köln vom 28.5.2008 – 20 K 2227/07 -).

– Überlässt der Halter eines Kfz dieses einem Dritten und parkt der unberechtigt auf einem privaten Parkplatz, so begründet das keine zum Schadensersatz verpflichtende Halterhaftung (AG Kiel, Urteil vom 13.3.2009 – 110 C 13/09 -; in: DV 2009, 82).

– Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 -; in: NJW 2009, 2530).

– Ein ursprünglich erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann grundsätzlich ab dem vierten Tag (nicht: 72 Stunden) nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotschilds auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Besteht die Notwendigkeit, auf unvorhersehbare Ereignisse zu reagieren, oder war eine baldige Änderung der Verkehrsregelung für jedermann erkennbar, so kommt eine kürzere Vorlauffrist in Betracht. Die regelmäßige Vorlaufzeit verlängert sich weder um einen Sonn- oder Feiertag noch in Abhängigkeit von Schulferienzeiten (OVG Bautzen, Urteil vom 23.03.2009 – 3 B 891/06 -; in: NJW-aktuell 31/2009, X; NJW 2009, 2551; NZV 2009, 528).

– Privates Abschleppen ist auch noch nach zweitägiger unberechtigter Nutzung eines Parkplatzes erlaubt. Die Höhe der Abschleppkosten ist jedoch nicht unbegrenzt. Zwar muss sich der Geschädigte nicht des billigsten Abschleppunternehmens bedienen, es muss der verlangte Schaden aber im Rahmen des Vertretbaren liegen. Dabei kann sich an den Gebühren der Polizei (in Berlin: Polizeinutzungsgebührenordnung vom 15.10.2005) für das Abschleppen eines Fahrzeuges orientiert werden (AG Köpenick, Urteil vom 18.06.2009 – 15 C 287/08 -; in: NZV-aktuell 10/2009, IV und NZV 2009, 609).

– Das Abschleppen eines ohne ausliegenden Parkausweis in einer Anwohnerparkzone abgestellten Fahrzeugs ist jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn sich ohne zeitliche Verzögerung weder die Parkberechtigung feststellen lässt, noch der Fahrzeugführer zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Das gilt auch dann, wenn für das Fahrzeug tatsächlich ein Anwohnerparkausweis ausgestellt worden ist (OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2009 – 5 A 1430/09 -; in: NZV-aktuell 10/2009, VI).

– Der unmittelbare Besitzer eines Grundstücks (hier: EKZ-Parkplatz) darf die dort unbefugt parkenden Fahrzeuge auch dann abschleppen lassen, wenn keine konkrete Behinderung vorliegt. Die Abschleppkosten muss der Fahrzeugführer ersetzen (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 -; in: Info M 2009, 340).

– 1. Der Vertrag über das Abschleppen eines verunfallten Kfz ist ein Frachtvertrag, den der Auftraggeber jederzeit kündigen kann. 2. Der Abschleppunternehmer hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn der Auftraggeber den Frachtvertrag kündigt, weil der Abschleppunternehmer vor dem Abschleppen des Unfalls einen Vorschuss verlangt. Denn auf Zahlung eines solchen Vorschusses hat der Abschleppunternehmer keinen Anspruch (AG Darmstadt, Urteil vom 28.04.2008 – 301 C 169/07 -; in: NZV 2009, 609).

– In den so genannten Abschleppfällen sind nur die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten nach §§ 823 Abs. 2, 858, 249 BGB erstattungsfähig. Hierzu gehören nur die Kosten für die Versetzung des Fahrzeugs selbst, nicht jedoch die Kosten für die Beweissicherung und den Personaleinsatz vor Ort, es sei denn, dass der im Einzelfall erforderliche Aufwand den Rahmen der von einem privaten Geschädigten üblichen typischerweise zu erbringenden Mühewaltung überschreitet. Dies wurde im vorliegenden Fall verneint, da lediglich das Fahrzuge kurz besichtigt und anschließend telefonisch ein Abschleppunternehmer herbeigerufen wurde. Den Zeitaufwand hierfür hat das Gericht nach allgemeiner Lebenserfahrung auf max. 5 Minuten geschätzt. Es wäre nach Auffassung des Gerichts geradezu lebensfremd, diesem minimalen Aufwand des Geschädigten einen materiellen Schadenswert beimessen zu wollen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Geschädigte diesen Aufwand an einen Dritten delegiert, so dass der Geschädigte, der sich für diesen zu seiner eigenen Mühewaltung gehörigen Aufwand der Hilfe Dritter bedient, nicht die Personalkosten vom Schädiger ersetzt verlangen kann. Auch die Kosten für die Halterermittlung wurden nicht zugesprochen, da diese allein der Rechtsverfolgung dienen (AG München, Urteil vom 22.06.2010 – 411 C 4992/10 -).

– Die Anordnung der Beseitigung eines Fahrzeugs, welches ohne gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein abgestellt ist, ist nach erst 10 Minuten unverhältnismäßig. Für die Bemessung der Wartefrist ist vielmehr eine Orientierung an der im jeweiligen Bereich geltenden abstrakten Höchstparkdauer angemessen (hier: mindestens eine Stunde) (VG Hamburg, Urteil vom 02.02.2010 – 13 K 1186/07 -; in: NZV-aktuell 9/2010, VI).

– 1. Die Beschilderung einer Halteverbotszone durch Zeichen 290 (jetzt: Zeichen 290.1) StVO mit drei einfachen Zusatzzeichen genügt den Anforderungen an die Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeihen (Sichtbarkeitsgrundsatz). 2. Bereits gezahlte Abschleppkosten können auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn der der Zahlung zu Grunde liegenden Kostenerstattungsanspruch mangels Erlasses eines Kostenbescheids noch nicht fällig geworden ist (VGH Mannheim, Urteil vom 20.01.2010 – 1 S 484/09 -; in: NZV 2010, 533).

– Die Anordnung der Beseitigung eines Fahrzeugs, welches ohne gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein abgestellt ist, nach bereits 10 Minuten ist unverhältnismäßig. Für die Bemessung der Wartefrist ist vielmehr eine Orientierung an der im jeweiligen Bereich geltenden abstrakten Höchstparkdauer angemessen (hier: mindestens eine Stunde) (VG Hamburg, Urteil vom 2.2.2010 – 13 K 1186/07 -; in: NZV 2010, 535).

– 1. Wer verbotswidrig auf einem Privatgrundstück parkt, muss den durch die Beseitigung der Besitzstörung entstandenen Schaden ersetzen. 2. Der Grundstücksbesitzer darf einem Dritten mit der Abwicklung beauftragen und die Kosten in einem Rahmenvertrag vereinbaren. 3. Der Schaden beinhaltet neben den Abschleppkosten auch die Vorbereitungskosten; dabei handelt es sich nicht um Kosten der so genannten eigenen Mühewaltung (AG Mitte, Urteil vom 10.11.2010 – 7 C 246/10 -; in: NZV-aktuell 4/2011, IV).

– Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung (BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 -; in: GE 2012, 197).

– Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat (BGH, Urteil vom 06.07.2012 – V ZR 268/11 -; in: GE 2012, 1373).

– Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein (BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 -).

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach eendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein (BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 -; in: GE 2012, 1699).

– 1. Ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrezeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. 2. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden (OVG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011 – 5 Bf 124/08 -; in: NZV 2012, 200).

– Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat (BGH, Urteil vom 06.07.2012 – V ZR 268/11 -; in: NZV 537).

– Das Abschleppen eines teilweise auf einem Radweg abgestellten Fahrzeugs ist verhältnismäßig, wenn es den Radweg unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Verkehrsbedeutung mehr als nur unwesentlich einengt (OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2011 – 5 A 954/10 -; in: NZV 2013, 55).

– 1. Aus Fußgängerzonen dürfen regelmäßig auch Motorräder, Motorroller und Zweiräder abgeschleppt und die Zahlung der Kosten vom Fahrer oder Halter angefordert werden. 2. Nach § 2 Nrn. 1, 9 – 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – handelt es sich ebenfalls um Kraftfahrzeuge und allein der Größenunterschied zu einem Pkw ändert nichts an der auch durch diese bestehende Gefahr für die Fußgänger. 3. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob eine konkrete Störung des Fußgängerverkehrs verursacht wurde und ob sich etwa das Kraftfahrzeug zu einer verhältnismäßig ruhigen Zeit an einem fußgängerarmen Ort (so genannter Randbereich) einer Fußgängerzone befand. 4. Ein Ausnahmefall, der einmal ein Abschleppen als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann, ist allenfalls in Nachtstunden denkbar, in denen überhaupt kein Fußgängerverkehr stattfindet (VG Mainz, Urteil vom 28.06.2012 –1 K 1673/11 -; in: NZV 2013, 56).

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein (BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 -; in: NZV 2013, 75).

– 1. Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrags hoheitlich tätig. 2. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. 3. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrags über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen (BGH, Urteil vom 18.02.2014 – VI ZR 383/12 -; in: zfs 2014, 355 und NZV 2014, 303).

– 1. Die Kosten für eine Leerfahrt sind dem vor dem eingeleisteten Abschleppvorgang erschienen Störer ohne Weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist. 2. Kosten für eine Leerfahrt dürfen jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann (OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2013 – 5 A 1687/12 -; in: NZV 2014, 334).

– Die Eileitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) abgestellten Fahrzeugs ist regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Nach Maßgabe der konkreten Umstände kann es allerdings geboten sein, von Abschleppmaßnahmen abzusehen, etwa wenn eine Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs ausgeschlossen ist, oder mit der Abschleppanordnung zu warten, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird (BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5/13 -; in: NZV 2014, 589).

– Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen. (BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 -; in: NZV 5/2015, 230).

– Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt im Hinblick auf die Anordnung von Abschleppmaßnahmen in der Regel eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Diese Abwägung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffen ein mit dem Zeichen 283 angeordnetes absolutes Halteverbot nicht befolgt. (OVG Bremen, Urteil vom 15.04.2014 – 1 A 104/12 -; in: NZV 7/2015, 358).

– 1. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall. 2. Die Funktion eines Fußgängerbereichs ist nicht erst dann beeinträchtigt, wenn Fußgänger nicht mehr oder nur mit Mühe an dem Hindernis (parkendes Fahrzeug) vorbeikommen können oder ein Fußgängergegenverkehr erschwert wird, sondern bereits dann, wenn die Fläche für die Fußgängernutzung erheblich eingeschränkt wird. 3. Darauf, ob Fußgänger die Fußgängerzone im Tatzeitpunkt in dem Bereich, in dem das Fahrzeug geparkt wurde, tatsächlich gegenwärtig genutzt haben, kommt es nicht an. 4. Widmungszweck eines Fußgängerbereichs ist es, einen weitgehend ungestörten Fußgängerverkehr zu ermöglichen. Besondere Verhaltensvorschriften für Fußgänger würden dem Wesen eines Gehbereichs widersprechen. Fußgänger können sich in einer Fußgängerzone freier und ungezwungener bewegen, als auf anderen Straßen. Darauf dürfen Fußgänger in einem Fußgängerbereich vertrauen. (OGV Greifswald, Beschluss vom 06.03.2015 – 3 L 201/11 -; in: NZV 11/2015, 568).

– 1. Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten. 2. Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. 3. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrezughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, NJW 2012, 3781 = NZM 2013, 44 Rn.13). 4. Festgehalten wird an der Rechtsprechung des Senats, wonach schon das einmalige unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründet, das sich die Beeinträchtigung wiederholt. 5. Dass der Parkraumzugang nicht über ein Schrankensystem geregelt und damit effektiv gegen „Schwarzparker geschützt wird, steht der Zurechnung eines Fehlverhaltens des Fahrers an den Fahrzeughalter nicht entgegen. (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 -; in: NZV 4/2016, 172).

1. Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 – NJW 2016, 863). 2. Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe („erhöhtes Parkentgelt“), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht. 3. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht. 4. Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein „erhöhtes Parkentgelt“ in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt. (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 -; in GE: 6/2020, 391).

-Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug au einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs findet nicht statt. (BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 – 3 C 25.16, BeckRS 2018, 14942, 438).

 

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