Verkehrsrecht / Autorecht

Autorecht

Neuwagenkauf

– Ein nicht benutztes Fahrzeug, auch wenn es erst einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird, ist „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, also keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist und, und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind. Fehlt einem Neufahrzeug die Eigenschaft „fabrikneu“, kann der Käufer Wandelung (Rückgängigmachung) des Kaufvertrags verlangen, da im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler in der Regel die konkludente Zusicherung liegt, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (BGH, Urteil vom 22.03.2000 – VIII ZR 325/98).

– Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherung nicht mehr „fabrikneu“, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (BGH, Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 243/02 -).

– Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH, Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 227/02 – , in: NJW 2004, 160).).

– 1. Beim Erwerb eines fabrikneuen Fahrzeugs erwartet der Käufer einen unbeschädigten Wagen zu erhalten, sodass ihm nur ganz unerhebliche Beschädigungen nicht zu offenbaren sind. 2. Ein Verkäufer, der sein Verkaufspersonal unzureichend mit vertragsrelevanten Mitteilungen versorgt hat, sodass dieses in seinem Namen unrichtige Erklärungen abgeben konnte, ist wegen eines Organisationsmangels wie ein Händler zu behandeln, der bedingt vorsätzlich getäuscht hat (LG Gießen, Urteil vom 01.11.2004 – , in: NZV 4/2005, IV).

– 1. Beim Verkauf eines „Lagerfahrzeuges“ ohne Hinweis auf einen Verkauf als Neuwagen handelt es sich nicht um ein Standardgeschäft, bei dem bestimmte Höchstgrenzen für eine noch vertragsgerechte Lagerzeit anzunehmen wären. Vielmehr ist für die Frage, ob die tatsächliche Lagerzeit (hier: 27 Monate) Gewährleistungsrechte begründet, der Vertrag nach den Umständen des Einzelfalls auszulegen. 2. Der Begriff „Lagerfahrzeug“ und die fehlende Verwendung des Begriffs „neu“ zusammen mit der Angabe „Modelljahr 2002“ bezeichnen ein Fahrzeug, das irgendwann in der Zeit, in der das „Modell 2002“ produziert wurde, sei es auch zu Beginn dieses Zeitraums, hergestellt wurde und seitdem, eventuell sogar seit Modelleinführung im Jahr 2001, auf Lager gestanden hat (OLG Braunschweig, Urteil vom 07.07.2005 – 2 U 128/2004 -, in: NZV 2006, 38).

– Beim Verkauf eines Vorführwagens ist der Verkäufer verpflichtet, nicht nur das Erstzulassungs-, sondern auch das Herstellungsdatum dann zu offenbaren, wenn seit diesem längere Zeit verstrichen ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.10.2005 – 6 U 155/05 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 25).

– Der Grundsatz, dass die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 S. 3 StVZO treffenden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht (BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – III ZR 194/04 – , in: NJW 2004, 3484).

– Kann ein Kfz entgegen den Prospektangaben des Herstellers nur mit einem teureren als dem dort angegebenen Kraftstoff betrieben werden, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (OLG München, Urteil vom 15.09.2004 – 18 U 2176/04 – , in: NZV 4/2005, IV).

– 1. Gibt der Hersteller eines Fahrzeugs in dem Verkaufsprospekt sowie dem technischen Datenblatt an, dass das serienmäßig mit Reifen der Größe 195/65 R 15 ausgestattete Fahrzeugmodell X unter bestimmten vorgegebenen Bedingungen eine Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h erreiche, so darf der Käufer prinzipiell darauf vertrauen, dass die angegebene Höchstgeschwindigkeit auch mit den vom Hersteller unter „wesentliche Sonderausstattung Modell X“ aufgeführten und dem Kunden vom Vertragshändler – ohne anders lautenden Hinweis – als Sonderausstattung verkauften Reifen der Größe 225/55 R 16 erreicht wird. 2. Ein den Käufer zum Vertragrücktritt berechtigender Mangel des Fahrzeugs liegt aber – mangels Überschreitens der Wesentlichkeitsgrenze von 5 % – nicht vor, wenn das Fahrzeug statt der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h lediglich eine solche von 197,51 km/h erreicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2005 – I-3 U 8/04 -, in: NZV 2006, 39).

– Ein Kraftstoffmehrverbrauch eines Pkw von 3,03 % gegenüber den auf die Richtlinie 80/1268/EWG bezogenen Angaben im Verkaufsprospekt stellt – nach neuem Schuldrecht – einen Sachmangel dar. Ein Kraftstoffmehrverbrauch eines Pkw von 3,03 % gegenüber den auf die Richtlinie 80/1268/EWG bezogenen Angaben im Verkaufsprospekt ist unerheblich i.S. von § 323 V 2 BGB n.F.; die Erheblichkeitsschwelle ist bei § 323 V 2 BGB n.F. höher anzusetzen als bei § 459 I 2 a.F. Allein wegen eines Kraftstoffmehrverbrauchs von 3,03 % gegenüber den Angaben im Verkaufsprospekt ist jedenfalls bei einem ohnehin nicht besonders sparsamen Pkw (angegebener Durchschnittsverbrauch 9,9 Liter Super Plus/100 km) – wegen der Besonderheiten des Messverfahrens nach Richtlinie 80/1268/EGW und weil die hierauf bezogenen Angaben im Prospekt nur der Vergleichbarkeit von Fahrzeugen mit unterschiedlichem Verbrauch dienen – ein Minderwert des Pkw nicht anzunehmen (LG Ravensburg, Urteil vom 06.03.2007 – 2 O 297/06 -, in: NJW-aktuell 26/2007, XII; NJW 2007, 2127).

– 1. Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang „zeigen“, wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können. 2. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war. 3. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen (BGH, Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 363/04 (OLG Stuttgart), in: NZV 2006, 34).

– 1. Das Rücktrittsrecht des Kfz-Käufers wegen eines Sachmangels, der sich erst nach längerer Benutzung des Fahrzeugs auswirkt, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Käufer die vom Hersteller vorgesehenen Inspektionen, bei denen der Mangel entdeckt worden wäre, nicht durchgeführt hat. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht zur Einhaltung der Inspektionstermine verpflichtet. 2. Nach dem Rücktritt des Käufers steht dem Verkäufer kein Anspruch auf Wertersatz wegen der weiteren Verschlechterung des Fahrzeugs (§ 346 II 1 Nr. 3 BGB) zu, weil der Käufer dadurch, dass er die vorgesehene Inspektion nicht durchgeführt hat, nicht die Sorgfaltspflicht, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, verletzt hat (§ 346 III 1 Nr. 3 BGB). 3. Für die Zeit, in welcher sich der Sachmangel des Fahrzeugs nicht auswirkt und er das Fahrzeug benutzt, hat der Käufer bei einer nach den Grundsätzen des drittfinanzierten Verbundgeschäfts vorzunehmenden Rückabwicklung des Kauf- und des Darlehensvertrages keinen Anspruch auf Erstattung der an die Bank gezahlten Darlehenszinsen. 4. Für die Verfolgung vertraglicher Schadensersatzansprüche kann der Gläubiger – anders als bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden – keine Unkostenpauschale verlangen. Vielmehr muss er seine Aufwendungen konkret darlegen (OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005 – 28 U 60/05 -, in: NZV 2006, 421).

– Die Klausel „Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten“ (Nr. VII 2 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern – NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist (BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 166/06 – (OLG Stuttgart), in: NZV 2007, 194).

– Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt von Kaufvertrag daher ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05 -, in: NZV aktuell 7/2007, IV; NJW 2007, 2111).

– a) Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer. b) Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat (BGH, Urteil vom 11.07.2007 – VIII ZR 110/06 -).

– Dass es bei einem multifunktional nutzbaren Pkw wie dem Citroen C 3 Pluriel bei einer Vorreinigung mit einem Hochdruckreinigungsgerät zu Wassereintritt kommt, wenn der Wasserstrahl waagerecht auf die Kante des Verdecks gehalten wird, stellt keinen Mangel dar (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2007 – 4 U 121/06 -, in: NZV 2007, 412).

– Springt in einem Fahrzeug nach einer Anfangslaufzeit von 18 Monaten der 6. Gang wiederkehrend heraus, ohne dass dies auf einen Bedienungs- oder Fahrfehler zurückgeführt werden kann, so ist von einer Getriebeschwäche des Autos auszugehen, die einen anfänglichen Mangel darstellt (OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007 – 5 U 1518/06 -, in: NJW-aktuell 33/2007, X; NZV 2008, 156).

– Geländewagen werden hierzulande üblicherweise weitgehend auch im normalen Straßenverkehr eingesetzt, so dass der Geschwindigkeitsbereich über 140 km/h für den Fahrbetrieb von Bedeutung sein kann. Eine Verzögerung der Beschleunigung von mindestens zehn Sekunden nach dem automatischen Gangwechsel vom zweiten in den dritten Gang bei Geschwindigkeiten über 140 km/h entspricht nicht dem üblichen Standard eines Geländewagens vergleichbarer Art und Preisklasse und ist ein Sachmangel (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2007 – 9 U 239/06 -, in: NZV-aktuell 12/2007, IV; NZV 2008, 157).

– Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht (BGH, Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 187/06 -, in: NJW 2008, 843; NZV 2008, 142).

– Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 09.01.2008 – VIII ZR 210/06 -).

– Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (BGH, Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 246/06 -; in: NJW-aktuell 10/2008, VIII).

– Die Farbe eines Pkw gehört zu den Beschaffenheitsmerkmalen. Sie stellt ein äußeres Merkmal des Fahrzeugs dar, welches für den Käufer im Rahmen der Kaufentscheidung maßgeblich ist. Ergeben sich Abweichungen in der Farbe des bestellten zu dem tatsächlich gelieferten Fahrzeug, so kann der Käufer hierauf grundsätzlich Gewährleistungsansprüche stützten (OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2005 – 20 U 88/05 -, in: NJW 2006, 781).

– Bei der Rechnungsstellung handelt es sich um eine unerhebliche Nebenpflicht des Kfz-Kaufvertrags, die gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, sondern nur einen Erfüllungsanspruch eröffnet (LG München II, Urteil vom 01.06.2006 – 8 S 652/06 -, in: NZV 2006, 656).

– Ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs (OLG München, Urteil vom 20.06.2007 – 20 U 2204/07 -, in: NJW-aktuell 38/2007, X).

– a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall. b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 16/07 -).

– Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (BGH, Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 334/06 -; in: NZV-aktuell 5/2008, IV; NZV 2008, 292; NJW 2008, 2028).

– 1. Wird bei einem Neuwagenkauf in einem technischen Daten-Blatt der Kraftstoffverbrauch in L/100 km „nach 1999/100/EG“ dargestellt, so bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen. 2. Die Unterlassung eines Hinweises auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauch in der täglichen Praxis begründet keine Haftung des Neuwagenkäufers (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.2008 – 1 U 97/07 -; in: NZV-aktuell 5/2008, IV).

– Sind bei einem Neuwagen zwei unterschiedliche Mängel zu beanstanden, von denen jeder für sich gesehen einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen würde, kann bei dem Zusammentreffen dieser beiden Mängel wegen der dann gegebenen Schwere der Mangelhaftigkeit ein Rücktrittsrecht dennoch gegeben sein (OLG Düsseldorf vom 18.8.2008 – I-1 U 238707 -).

– Bei einer anzunehmenden Gesamtlaufleistung von 200000 km bei einem Pkw der mittleren und gehobenen Klasse hat sich der Käufer nach Rücktritt vom Vertrag auf seine Erstattungsforderung auch bei hohen Laufleistungen (hier: 183 971 km) eine Nutzungsvergütung von 0,5 % des Kaufpreises pro 1000 gefahrene Kilometer anrechnen zu lassen (OLG Koblenz, Urteil vom 19.6.2008 – 6 U 1424/07 -; in: NJW 2009, 151).

– 1. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, urteil vom 11.1.2007 – VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530). 2. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist (BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07 -; in: NZV-aktuell 1/2009, IV).

– 1. Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfilter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Abgastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu erwartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abgestellt werden. b) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreinigung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträchtigt ist. c) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt (BGH, Urteil vom 4.3.2009 – VIII ZR 160/08 -; in: NJW-aktuell 25/2009, VIII).

– 1. Lässt sich der Verkäufer eines Neuwagens vorbehaltlos auf die Beseitigung eines Sachmangels ein, so kann er später grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen habe. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, stehen dem Käufer sämtliche sekundären Mängelansprüche offen. 2. In einem solchen Fall finden folgende Vermutungsregelungen in den dem Kaufvertrag zu Grunde liegenden AGB keine Anwendung; „Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Auslieferung zeigt.“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008 – 8 U 34/08 -; in: NJW 2009, 1150).

– Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Pkw wegen Sachmängeln wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung insoweit ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall (KG, Urteil vom 30.4.2009 – 12 U 241/07 -; in: NZV aktuell 7/2009, IV und NZV 2009, 567).

– Verpflichtet sich der Neuwagenhändler zur Lieferung eines zu einem Kühlfahrzeug ausgebauten Kastenwagens und kann die Kühlung des mit Isolierung des Laderaums und Kühlaggregat versehenden Kastenwagens wegen Fehlens eines Bauteils nicht in Betrieb genommen werden, liegt nicht eine teilweise Erfüllung („offene Teilleistung“) des Kaufvertrages vor, sondern ein Sachmangel (§§ 434, 437 BGB) (KG Urteil vom 18.6.2009 – 12 U 110/08 -; in: NZV aktuell 7/2009, VI; NZV 2009, 514).

– Der Begriff der „Durchrostung“ im Sinne einer entsprechenden Herstellergarantie bei Neufahrzeugen umfasst nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2008 – 1 U 74/08 -; in: NJW 2009, 1089).

– Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08 -; in: NJW-aktuell 32/2009, VIII).

– 1. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug nach §§ 437, 440, 323 BGB (hier: Jaguar XKR Cabrio) berechtigt, weil ihm weitere Nachbesserungen nach zahlreichen Beanstandungen nicht mehr zumutbar sind (hier: von 10/2004 bis 5/2006 insgesamt mindestens 9 x wegen unterschiedlicher Mängel, u.a. wegen Motoraustauschs, Erneuerung von Kompressor und Kühlmittelpumpe, fehlerhafter Elektronik, in Werkstatt, davon 6 x in Vertragswerkstatt zur Ausführung von Garantiearbeiten). 2. Obwohl für die Vermutung des § 440 Satz 2 BGB grundsätzlich hinsichtlich eines jeden gerügten Mangels eine zweimalige erfolglose Nachbesserung erforderlich ist, ist in einem derartigen Fall davon auszugehen, dass das Fahrzeug auf Grund von Qualitätsmängeln als insgesamt mangelhaft einzustufen ist („Montagsauto“) (KG, Urteil vom 27.07.2009 – 12 U 35/08 -; in: NZV-aktuell 10/2009, IV und NZV 2009, 609).

– Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gem. § 346 I BGB europäisches Recht (hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen (BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 243/08 -; in: NJW-aktuell 46/2009, VIII).

– 1. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach einem Sicherheitsstandard nicht entspricht, der nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrsbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik und nicht nur nach der Branchenüblichkeit konstruktiv möglich ist. Die Frage, ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilen. Angesichts der mit Fehlauslösungen von Airbags verbundnen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer und Dritter haben Automobilhersteller das Risiko, dass es in den von ihnen produzierten Fahrzeugen zu Fehlfunktionen kommt, in Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren mittels konstruktiver Maßnahmen auszuschalten. 2. Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstuktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören. Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 107/08 -; in: NZV 2009, 543).

– Im Rahmen der Wertermittlung eines Pkw der Mittelklasse sieht der Senat weiterhin eine Lebenserwartung von 150000 km als normal an (OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2009 – 6 U 574/08 -; in: NJW 2009, 3519).

– Der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz für den Zeitraum der Reparatur eines mangelhaften Neuwagens kommt der Verkäufer durch Stellung eines vergleichbaren Ersatzwagens nach, da der Käufer als Naturalrestitution die Beseitigung des „fahrzeuglosen“ Zustands, nicht aber Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann (LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2009 – 309 S 21/09 -; in: NJW 2009, 3660 und NZV 2010, 210).

– Es kann einen zum Rücktritt vom Neuwagen-Kaufvertrag berechtigten Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB darstellen, wenn es bei einer nicht fern liegenden Fehlbedienung zu nicht unerheblichen Startproblemen kommt, eine technische Kompensation etwaiger Bedienfehler beim Starten in der vergleichbaren Fahrzeugklasse aber dem Standard entspricht und dies daher vom Käufer berechtigterweise auch erwartet werden darf (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2008 – 1 U 85/08 -; in: NZV 2010, 96).

– Die Lieferung eins Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte (BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07 -).

– Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGHZ 162, 219 ff. und das Senatsurteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05 -; in: NJW 2006, 1195).

– 1. Ein auf einen Mangel eines Kraftfahrzeugs gestützter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag schließt dessen Recht nicht aus, daneben unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens zu verlangen (Bestätigung von BGHZ 174, 290). 2. Der Käufer kann allerdings im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten sein, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder einen längeren Nutzungsausfall durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09 -; in: NZV-aktuell 7/2010, IV).

– Ist bei einem Neuwagenkauf über einen Pkw-Volvo mit Standheizung nebst Timer als vertraglich vereinbarter Sonderausstattung der Timer funktionsunfähig, so dass die Standheizung, nachdem auch der Einsatz einer Fernbedienung als Behelf für den Timer fehlschlug, nur manuell betreiben werden kann, liegt eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung vor, so dass der Rücktritt berechtigt ist, nachdem eine Mangelbeseitigung in angemessener Zeit nicht erreicht werden konnte (OLG Celle, Urteil vom 01.07.2009 – 7 U 256/08 -; in: NZV 2010, 259).

– Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08 -).

– 1. Tritt der Käufer eines Neuwagens, der einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, vom Kaufvertrag zurück, kann er nur Rückzahlung des gezahlten Geldbetrags und Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen, nicht aber Auskehrung des für diesen vereinbarten Anrechnungspreises. 2. Hat der Verkäufer den Gebrauchtwagen inzwischen weiterveräußert und muss für ihn nach § 346 II 1 Nr. 2 BGB Wertersatz leisten, richtet sich dieser nach dem Verkehrswert des Gebrauchtwagens im Zeitpunkt der Inzahlungnahme; § 246 II 2 Halbs. 1 BGB ist nicht anwendbar (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2008 – 28 U 17/08 -; in: NZV 2010, 405).

– Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gegen, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGHZ 162, 219 = NJW 2005, 1348 und Senat, NJW 2006, 1195) (BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 -; in: NZV 2010, 453).

– Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers das. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte (BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07 -; in: NZV 2010, 455).

– 1. Ein auf einen Mangel eines Kraftfahrzeugs gestützter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag schließt dessen Recht nicht aus, daneben unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens zu verlangen (Bestätigung von BGHZ 174, 290 = NJW 2008, 911). 2. Der Käufer kann allerdings im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten sein, binnen angemessener frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder einen längeren Nutzungsausfall durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Teilurteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09 -; in: NZV 2010, 500).

Schlägt der Anspruch des Käufers auf Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines Mangels der Kaufsache fehl, weil der Betrag der Minderung in Anwendung der in § 441 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmten Berechnungsmethode nicht ermittelt werden kann, kann der Käufer – auch wenn er gegenüber dem Verkäufer die Minderung erklärt hat – den ihm durch den Mangel entstandenen Vermögensschaden als Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB geltend machen (BGH, Urteil vom 05.11.2010 – V ZR 228/09 -).

– Bei Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens auf Grund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet (BGH, Urteil vom 15.09.2010 – VIII ZR 61/09 -; in: NZV 2011, 23).

– Solange ein Fahrzeughersteller in seinen Garantiebedingungen keine zulässige und eindeutige anderweitige Regelung trifft, ist Erfüllungsort eines gegen den Hersteller des Kraftfahrzeugs gerichteten, nicht auf eine Geldleistung abzielenden Garantieanspruchs der Wohnsitz des Kraftfahrzeugskäufers, nicht der Ort der Niederlassung des Herstellers. Zur Bestimmun des Erfüllungsstandortes ist au die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. Danach ist ausschlaggebend, dass ein Kraftfahrzeug zum Gebrauch des Käufers bestimmt ist und sich sein regelmäßiger Standort bestimmungsgemäß bei dem Käufer befindet (LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.11.2010 – 5 T 517/10 -).

– Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist – auch im gehobenen Preissegment – jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (BGH, Urteil vom 19.06.2011 – VIII ZR 202/10 -).

– Ein Fahrzeug im Segment der gehobenen Mittelklasse ist mangelhaft, wenn das Automatikgetriebe beim automatischen Herabschalten von der zweiten in die erste Stufe ruckelt (OLG Köln, Urteil vom 27.04.2010 – 15 U 185/09 -; in: NZV 2011, 298).

– Für die Frage, ob das Rücktrittsrecht eines Käufers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Mangelursache trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, wird ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand behoben werden kann (Bestätigung der Senatsurteile vom 5.11.2008 – VIII ZR 166/07 -, NJW 2009, 508 und vom 9.3.2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664) (BGH, Urteil vom 15.06.2011 – VIII ZR 139/09 -).

Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt (BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 171/10 -).

– Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (BGH, Urteil vom 09.03.2011 – VIII ZR 266/09 -; in: NZV 2011, 338).

– 1. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist – auch im gehobenen Preissegment – jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. 2. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. s. von § 323 V 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (BGH, Urteil vom 29.06.2001 – VIII ZR 202/19; in: NZV 2012, 38).

– Für die Frage, ob das Rücktrittsrecht eines Käufers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache gem. § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Mangelursache trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, wird ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem gringfügigen Mangel, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem aufwand behoben werden kann (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15.06.2011 – VIII ZR 139/09 -; in: NZV 2012, 40

– Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes „Montagsauto“ vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung fü den Käufer unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter (BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 140/12 -).

– 1. Es ist aus Beweissicherungsgründen sachlich gerechtfertigt, dass nach Abschn. 7.2. a der Neuwagen-Verkaufsbedingungen nur die schriftliche Geltendmachung von Mängeln die Verjährungshemmung gemäß Abschn. 7.10. der Neuwagen-Verkaufsbedingungen nach sich zieht. Mündliche Mängelrügen können nur Hemmungsgründe nach BGB § 639 Abs 2 sein. 2. Zeigt der Käufer eines Neuwagens dem Verkäufer denselben Mangel im Laufe einiger Wochen mehrfach an und prüft der Verkäufer den Mangel jeweils abschließend, so ist kein einheitlicher Nachbesserungsversuch gegeben, der zur Hemmung der Verjährung über die gesamte Zeit zwischen den Mängelrügen führen könnte.3. Der Sinn der Regelung in Abschn. 7.10. der Neuwagen-Verkaufsbedingungen liegt darin, dem Käufer nach der in Abschn. 7.10. S 3 bezeichneten Abschlusserklärung des Verkäufers eine Beobachtungs- und Überlegungszeit von mindestens drei Monaten zu geben. Sie wird deshalb aktuell in Fällen, in denen dem Käufer von der in Abschn. 7.10. S 1 festgelegten einjährigen Verjährungsfrist nur noch weniger als drei Monate zur Verfügung stehen. Andernfalls bedarf er des Schutzes der dreimonatigen Verlängerung nicht. Die Abschlusserklärung des Verkäufers hat dann nur den Sinn, die Hemmung der Verjährung zu beenden. 4. Fassen Käufer und Verkäufer einverständlich den Entschluss, den Neuwagen vorerst nicht auf gerügte Mängel zu überprüfen, so steht dies der einseitigen Erklärung des Verkäufers nach Abschn 7.10. S 3 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen gleich (OLG Köln, Urteil vom 31.03.1995 – 19 U 203/94 -).

– 1. Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegennahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel abgelehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und opisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit „fabrikneu“ entspricht. 2. Bei der im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vozunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289) (BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11 -; in: NZV 2013, 284).

– Die Frage, unter welchen Voraussetzung bei einem gehäften Auftreten von Mängeln ein so genanntes „Montagsauto“ vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter (BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 140/12 -; in: NZV 2013, 341).

– a) Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). b) Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 -).

– 1. Gestörter Fernsehempfänger als Mangel beim Fahrzeugkauf. 2. Störungen der TV-Funktion eines Pkw stellen auch bei Annahme einer hierzu getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung nur einen geringfügigen Mangel dar, weil der Käufer von der Möglichkeit eines Fernsehempfangs während der Fahrt wegen dessen rechtlicher Unzulässigkeit keinerlei messbare Vorteile hätte (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.08.2014 – 2 U 150/13 -; in: NZV 2015, 86).

Der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung im Sinne des § 346 III 2 BGB nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall. (BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 38/14 -; in: NZV 7/2015, 333).

1. Der durch das Schuldenrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefination des § 459 Abs. 1 BGB aF nicht mehr angewendet werden kann. 2. Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urteile vom 19.04.2013 – V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom 30.11.2012 – V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26.08.2014 – VIII ZR 335/13, (…) Rn. 17). 3. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift – einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24.04.1996 – VIII ZR 114/95 -, BGHZ 132,320, 324 ff.). ( BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15 -).

1. Verfügt der gelieferte und für einen exklusiven Sportwagen bestimmte Rumpfmotor nicht mehr über eine Motorkennnummer, da heraus geschliffen, so entspricht dieser nicht mehr der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. 2. Setzt der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, ist die Fristsetzung in den in § 323 II BGB bestimmten Fällen – u.a. bei einer entsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner – entbehrlich. Beim Kauf einer Sache bedarf es der Fristsetzung dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt (in Anknüpfung an OLG, Koblenz, Hinweisbeschluss gem. § 522 II ZPO vom 01.04.2010 iVm Zurückweisungsbeschluss vom 29.04.2010 – Aktenzeichen 2 U 1120/09 – NJW-RR 2010, 1501 ff.). 3. Ist das Vertrauen des Käufers in die Zuverlässigkeit des Verkäufers aufgrund einer Vielzahl von vorhandenen Mängeln nachhaltig erschüttert, ist die Einräumung einer zweiten Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung in Gestalt der Lieferung eines anderen Austausch-Rumpfmotors nicht zumutbar. ( OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2015 – 10 U 354/14 -; in: NZV 11/2016, 521,522).

– 1. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB aF getretene § 423 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB aF nicht mehr angewendet werden kann. 2. Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urteile vom 19.04.2013 – V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom 30.11.2012 V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26.08.2014 – VIII ZR 335/13, (…) Rn. 17). 3. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift – einen Sachmangel begründet (Abrenzung zum Senatsurteil vom 24.04.1996 – VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.). (BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15 -).

– Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs. (BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 -)

– 1. Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zunehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen. 2. Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den – gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten – Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. 3. Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht – auch nicht im Wege einer analogen Anwendung – eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksamen erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln. ( BGH, Urteil vom 09.05.2018 – VIII ZR 26/17 -; in: IWW-Abrufnummer 201147).

– 1. Es ist als ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Sachmangel anzusehen, wenn eine eingeschaltete Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Hilfslinien anzeigt, obwohl diese Funktion in dem – vor Vertragsschluss ausgegebenen und Grundlage des Kaufentschlusses des Käufers gewordenen – Verkaufsprojekt bzw. der Preisliste des Herstellers als vorhanden angegeben war. 2. Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit der – in der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegenden – Pflichtverletzung. 3. Im Rahmen der Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln regelmäßig auf die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten abzustellen. Ist der Mangel dagegen nicht oder nur mit hohem Kostenaufwand behebbar, kommt es vornehmlich auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an (OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2015 – 28 U 60714 -; in: NZV 6/2016, 283).

a) Die Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beschränkt sich nicht zwangsläufig auf eine mit dem Kaufgegenstand (abgesehen von der Mangelhaftigkeit) identische Sache. b) Vielmehr hängt die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden (mangelfreien) Sache im jeweiligen Einzelfall entscheidend davon ab, ob und wodurch nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133,157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung in Betracht kommen sollte (im Anschluss an Senatsurteile vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168,64 Rn. 23; vom 11.12.2019 -VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). c) Eine Ersatzlieferung ist nach der – die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden – Vorstellung der Parteien daher grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertige ersetzt werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Entscheidend ist dabei letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer – nach dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien bei Vertragsschluss eine Beschaffungspflicht für den Fall einer Nacherfüllung übernommen hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 17.10.2018 – VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 17 Rn. 20; vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 40; vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18 aaO; Senatsbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, aaO). d) Ist lediglich ein Nachfolgemodell der erworbenen Sache (insbesondere eines Fahrzeugs lieferbar, kann bei der gebotenen nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung die den Verkäufer eines Verbrauchsguts treffende Beschaffungspflicht im Hinblick darauf, das der Verbraucher eine Nutzungsentschädigung für die fortlaufend an Wert verlierende mangelhafte Kaufsache nicht zu zahlen hat, von vornherein nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache ist beim Verbrauchsgüterkauf – vor allem beim Kauf von Fahrzeugen, die bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleiden – grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines in der Länge der regelmäßigen kaufrechtlichen Verjährungsfrist ( zwei Jahre – § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ) angelehnten Zeitraums – beginnend ab dem für die Willensbildung maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses – geltend macht (Fortentwicklung von Senatsbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, aaO). (BHH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20).

Gebrauchtwagenkauf

– Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Jahreswagen“ verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen (BGH, Urteil vom 07.06.2006 – VIII ZR 180/05 – (LG Wuppertal), in: NZV 2006, 536; NJW 2006, 2694).

– Wenn die Vertragparteien beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Datum der Erstzulassung in den Vertragstext aufnehmen, gehört es zur vereinbarten Beschaffenheit i. S. von § 434 I 1 BGB, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2004 – 1 U 26.05.2004 – , in: NZV 2004, 466).

– Der Umstand, dass es sich bei dem verkauften Pkw um ein Importfahrzeug handelt, stellt keinen Sachmangel dar. Hat der Verkäufer den Käufer hierüber nicht aufgeklärt, so liegt hierin eine culpa in contrahendo (OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2003 – 28 U 150/02 -, in: NJW 2003, 3424).

– 1. Der Kfz-Käufer, der laut Kaufvertrag die Nacherfüllung beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller anerkannten Betrieben geltend machen kann, ist nicht gehalten, dem Verkäufer auf dessen Verlangen das Kfz kostenfrei zur Mangelprüfung zu bringen. Der Käufer kann statt dessen ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung des Sachmangels durch einen Sachverständigen einleiten. 2. Die Kosten eines solchen Beweissicherungsverfahrens sind als zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen vom Verkäufer zu tragen (§ 439 II BGB) (AG Marienberg, Urteil vom 04.08.2006 – 2 C 61/06 -, in: NZV 2007, 87).

Bagatellisierung eines Unfallschadens bei Weiterveräußerung: Gibt der Verkäufer eines gebrauchten PKWs wider besseres Wissen an, es sei lediglich ein Kotflügel ersetzt worden, obwohl das Fahrzeug schwer unfallbeschädigt war, so ist hierin ein arglistiges Handeln des Verkäufers zu sehen (OLG Koblenz, Urteil vom 28.1.2002 – 5 U 786/02 -).

– 1. Zur Auslegung der Zusicherung von Unfallfreiheit im Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw. 2. Das Wort „Garantie“ oder selbst das Wort „Zusicherung“ muss nicht verwendet werden, wenn ein Kfz-Händler gegenüber einem Privatkunden die Beschaffenheit eines Fahrzeugs näher bestimmt und es sich dabei um eine Beschaffenheit handelt, die für den Kunden nach der Verkehrsauffassung und für den Händler erkennbar von großer Bedeutung ist (LG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2005 – 8 O 614/04 -, in: NZV 2006, 40).

– a) Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. b) Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. c) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist (BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06 -, in: NJW 2008, 53; NZV-aktuell 2/2008, IV; NZV 2008, 139).

– Von einem durchschnittlichen Fahrzeughalter kann nicht erwartet werden, dass er aus der auf der Seitenwand eines Reifens eingetragenen Zahlenfolge (sog.DOT-Nummer) zutreffende Schlüsse auf das Herstellungsdatum eines Reifens zu ziehen vermag. Von einem Autoverwerter, dessen Geschäft darin besteht, wiederverwertbare Teile aus Alt- oder Unfallfahrzeugen zwecks Weiterverkaufs auszusortieren und den Rest zu verschrotten, ist zu erwarten, dass ihm die Bedeutung der DOT-Nummer geläufig ist und er demzufolge Reifen, die wegen zu hohen Alters nicht mehr verkehrssicher sind, nicht mehr an einen privaten Kunden zum möglichen Einsatz im Straßenverkehr weiterverkauft. Darauf darf sich der Kunde verlassen (OLG Köln, Urteil vom 07.11.2000 – 3 U 100/98 -, in: NZV 2002, 374).

– Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt (BGH,. Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 386/02 -).

– Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Täuschung über km-Stand: Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs (Wandlung oder großer Schadensersatz) anzusetzende Nutzungsentschädigung ist nicht nach der üblichen Formel „Kaufpreis geteilt durch Restlaufleistung in km (= zu erwartende Gesamtlaufleistung abzüglich km-Stand z.Zt. des Kaufs) x gefahrene km“ zu berechnen, wenn der Käufer des gebrauchten Kfz über dessen Laufleistung getäuscht worden ist, weil sich die Anwendung der Formel dann für den Käufer in zweifacher Hinsicht nachteilig auswirkt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.1998 – 2222 U 38/798 -, in: NZV 1999, 130).

– 1. Die Angabe des Tachometerstandes (Kilometerstand) eines gebrauchten Pkw in einer privaten Kleinanzeige, die der Einleitung von Kaufverhandlungen dient, ist keine rechtlich verbindliche Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung; entsprechendes gilt; wenn in das Kaufvertragsformular unter „Beschreibung: Km-Stand“ die vom Tacho abgelesene Zahl eingetragen wird. 2. In der bloßen Angabe „Leder“ in einer privaten Kleinanzeige liegt ebenfalls keine Zusicherung, die Sitze seinen mit echtem Leder bezogen; entscheidend ist insoweit der Inhalt des Kaufvertrages, in welchem derartiges nach Besichtigung und Probefahrt durch den Käufer nicht wiederholt wurde. 3. Auch die Angabe „unfallfrei“ in einer privaten Kleinanzeige ist keine verbindliche Zusicherung; auch insoweit gilt der Inhalt des Kaufvertrages jedenfalls dann, wenn der Verkäufer diese Angabe eingeschränkt hat mit „Während meiner Zeit sind keine wesentlichen Unfälle passiert, Heckschäden links hinten“ (KG, Urteil vom 26.08.2004 – 12 U 172/03 – , in: NZV 2005, 97).

– 1. Die bei dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs mit der Verkäufergarantie verbundene Klausel, dass eine Garantie nicht besteht, wenn der Käufer nicht in bestimmten Intervallen, so auch bei einem Kilometerstand von 40.000 km, eine Inspektion durch eine von dem Hersteller oder dem Versicherer des Verkäufers anerkannte Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist wirksam, denn sie beschränkt den Garantieumfang nicht in einem Maße, das mit den berechtigten Erwartungen des Käufers unvereinbar ist. 2. Für den Käufer eines Gebrauchtwagens, für den der Verkäufer eine Garantie gegeben hat, hinsichtlich der der Verkäufer sich auf eigene Kosten bei einer Versicherungsgesellschaft rückversichert hat, erwachsen aus diesem Versicherungsvertrag keine Rechte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2006 – 13 U 111/05 -, in: NZV 2006, 656).

– 1. In einer beim Gebrauchwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs kann die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen. 2. Will der Verkäufer solche Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen, ist er gehalten, eine dahingehende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck zu bringen, da sich anderenfalls der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärung die Übernahme einer Garantie sieht (OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2007 – 6 U 2/07 -, in. NJW 2007, 3290).

– Der Grundsatz, dass die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 S. 3 StVZO treffenden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht (BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – III ZR 194/04 – , in: NJW 2004, 3484).

– Die Vermutungsregel des § 476 BGB greift beim Gebrauchtwagenkauf wegen „der Art des Mangels“ (insbesondere bei regelmäßigem Verschleiß) vielfach nicht ein. Sind aber die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB erfüllt, reicht eine Erschütterung der Vermutung durch den Verkäufer nicht aus; er muss vielmehr nach § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen (OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 30/04 – , in: NJW 2004, 3566).

– 1. Mit typischen Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs des betreffenden Typs und Alters muss der Gebrauchtwagenkäufer rechnen, und zwar mit bis zum Kaufzeitpunkt vorhandenen und mit sich danach weiter entwickelnden. 2. Wird ein Gebrauchtfahrzeug nicht als „scheckheftgepflegt“ bezeichnet, kann der Käufer nicht erwarten, dass alle Herstellerempfehlungen zur Wartung stets beachtet wurden (KG, Urteil vom 16.07.2004 – 25 U 17/04 – , in: SVR 2004, 427).

– 1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar. 2. Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VII ZR 43/05 – (OLG Stuttgart), in: NZV 2006, 82).

– Die mündliche Erklärung des Verkäufers, das gebrauchte Kfz. sei in einem technisch einwandfreien Topzustand, ist keine Beschaffenheitsgarantie (LG Osnabrück, Urteil vom 21.06.2004 – 2 S 180/04 – , in: NZV 2005, 100).

– 1. Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang „zeigen“, wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können. 2. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war. 3. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen (BGH, Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 363/04 (OLG Stuttgart), in: NZV 2006, 34).

– Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuführen ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann. § 439 Abs. 3 BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben (BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05 -).

– Tritt bei dem gekauften Gebrauchtwagen eines bestimmten Herstellers, bedingt durch eine konstruktive Schwäche, bei vergleichsweise niedrigem Kilometerstand ein vorzeitiger Getriebeausfall ein, der auf der Grundlage eines objektiven Qualitätsstandards, gemessen an Automatikgetrieben vergleichbarer Mittelklassewagen anderer Wettbewerber, dem Erwartungshorizont eines durchschnittlich verständigen Gebrauchtwagenkäufers nicht entspricht, so stellt dies einen Sachmangel dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2006 – 1 U 38/06 -, in: NJW 2006, 2858; NZV 2006, 657).

– a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit „fahrbereit“, weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchstens 2.000 km ausgetauscht werden muss. b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug „fahrbereit“ ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt. c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (BGH, Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06 -, in: NJW-aktuell 6/2007, VIII; NZV 2007, 137).

– 1. Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache i.S. des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist – ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie i.S. des § 276 I 1 BGB – zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 II BGB a.F.) gemeint. Die Übernahme einer Garantie setzt daher – wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft – voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. 2. Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenslage zu beantworten. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Allein die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht. 3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) (BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 – (OLG Oldenburg), in: NZV 2007, 197).

– Bei sogenannten Serienfehlern oder Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen, die auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden, kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel i.S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB vorliegt, als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt werden. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab muss das gegebenenfalls mit Sachverständigenhilfe zu ermittelnde Niveau sein, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht. Bei Konstruktionsmängeln scheidet die Annahme eines Mangels nur dann aus, wenn dem Käufer das Problem vernünftigerweise bekannt sein muss. Davon ist bei einem erhöhten Getriebeverschleiß bei Fahrzeugen, die vorwiegend für den amerikanischen Markt produziert werden, aber auch in Mitteleuropa vertrieben werden, ohne entsprechenden Hinweis des Verkäufers regelmäßig nicht auszugehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2006 – 10 U 84/06 -, in: NZV 2007, 248).

– Auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektion sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden (OLG Koblenz, Urteil vom 19.04.2007 – 5 U 768/06 -, in: NJW 2007, 1828; NZV 2007, 410).

– 1. Die Beurteilung, ob dem Rücktritt vom Kaufvertrag die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung entgegensteht, erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Beim Gebrauchtwagenkauf ist ein entscheidendes Kriterium für die Erheblichkeit, ob und mit welchem Kostenaufwand sich ein Mangel beseitigen lässt. 2. Ein Nachbesserungsaufwand von 2.500,00 €, entsprechend etwa 5 % des Pkw-Kaufpreises, für den Austausch eines – trotz zweimaliger Nachbesserung – mangelhaft funktionierenden Navigationssystems ist kein unerheblicher Mangel. Ein Grundsatz, dass in der Regel ein unter 10 % liegender Nachbesserungsaufwand unerheblich ist, lässt sich nicht aufstellen (OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006 – 3 U 70/06 -, in: NJW 2007, 1694; NZV 2007, 411).

– a) Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer. b) Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat (BGH, Urteil vom 11.07.2007 – VIII ZR 110/06 -).

– Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (BGH, Urteil vom 18.07.2007 – VIII ZR 259/06 -).

– Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Dem Garantiegeber ist es nicht verwehrt, den Beweis fehlender Ursächlichkeit in einem solchen Fall dem Kunden aufzuerlegen, um auf diese Weise wirksam der Gefahr unberechtigter Inanspruchnahme zu begegnen (BGH, Urteil vom 17.10.2007 – VIII ZR 251/06 -; NJW 2008, 214; NZV 2008, 87).

– Geländewagen werden hierzulande üblicherweise weitgehend auch im normalen Straßenverkehr eingesetzt, so dass der Geschwindigkeitsbereich über 140 km/h für den Fahrbetrieb von Bedeutung sein kann. Eine Verzögerung der Beschleunigung von mindestens zehn Sekunden nach dem automatischen Gangwechsel vom zweiten in den dritten Gang bei Geschwindigkeiten über 140 km/h entspricht nicht dem üblichen Standard eines Geländewagens vergleichbarer Art und Preisklasse und ist ein Sachmangel (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2007 – 9 U 239/06 -, in: NZV-aktuell 12/2007, IV).

– a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall. b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 16/07 -; in: NZV 2008, 135; NJW 2008, 911).

– Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 09.01.2008 – VIII ZR 210/06 -; in: NJW 2008, 1371; NZV 2008, 242).

– Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (BGH, Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 246/06 -).

Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat (BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 175/04 -).

– 1. Die Darlegungs- und Beweislast der Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs gem. § 474 BGB, insbesondere dafür, dass der Verkauf des Gebrauchtwagens einer Selbständigen (hier: Fachberaterin auf dem Gebiet des Vertriebs von Ferienhäusern) „in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB) erfolgt ist, obliegt dem, der sich darauf beruft. 2. Allein die steuerliche Zuordnung des Fahrzeugs ist nicht entscheidend; auch der Rechtsgedanke des § 344 HGB ist insoweit nicht einschlägig (KG, Beschluss vom 11.09.2006 – 12 U 186/05 -, in: NZV 2007, 311).

– Auch beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeuges hält ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle nicht stand und ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB n.F. im Ganzen richtig (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 – 28 U 147/04 -, in: NZV 2006, 96).

– Bei einem alten Fahrzeug (hier: 17 Jahre), bei dem nicht damit gerechnet werden kann, dass es einer erneuten Überprüfung standhalten wird, stellt die Zusicherung einer – tatsächlich nicht bestehenden – gültigen Abgas-Sonderuntersuchung einen erheblichen, zum Rücktritt berechtigenden Mangel dar (AG Oldenburg, Urteil vom 29.05.2006 – E 9 C 9005/06 (XXI) -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 109).

– a) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden. b) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (BGH, Urteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06 -, in: NJW 2007, 3774).

– Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will (BGH, Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 184/05 -).

– Bei der Rechnungsstellung handelt es sich um eine unerhebliche Nebenpflicht des Kfz-Kaufvertrags, die gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, sondern nur einen Erfüllungsanspruch eröffnet (LG München II, Urteil vom 01.06.2006 – 8 S 652/06 -, in: NZV 2006, 656).

– 1. Wer von einer in den Fahrzeugpapieren als Halterin eingetragenen juristischen Person ein Kfz kaufen will, muss die Berechtigung der für diese handelnden Person vor allem dann sorgfältig prüfen, wenn ungewöhnliche Umstände – hier: das Drängen des Verkäufers auf schnelle Abwicklung des Geschäfts an einem Sonntag, auf der Straße und zu einem sehr günstigen Preis – hinzutreten. 2. Dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann der Käufer nicht mit dem Argument entgehen, die tatsächlich unterlassene, aber gebotene Nachprüfung der Berechtigung des Verkäufers hätte voraussichtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt (OLG Schleswig, Urteil vom 01.09.2006 – 14 U 201/05 -, in: NJW 2007, 3007; NZV 2007, 627).

– Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 IV Satz 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist (KG, Beschluss vom 12.04.2007 – 12 U 51/07 -).

– Die „Pflichtverletzung“, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (BGH).

– Der Verkäufer eines reimportierten Gebrauchtwagens ist nicht verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen, dass die Herstellergarantie in Folge der Erstzulassung im Ausland geringfügig verkürzt sein kann, wenn er den – hier um 23 Tage früheren – Beginn des Laufs der Herstellergarantie nur durch Rückfrage bei einem Vertragshändler erfahren kann (LG Amberg, Urteil vom 16.10.2007 – 11 O 128/07 -; in: NZV 2008, 301).

– Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrags, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (BGH, Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 334/06 -).

– Die „Pflichtverletzung“, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist i.S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (BGH, Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 253/05 -; in: NJW 2008, 1517; NZV 2008, 344).

– Ein mit Partikelfilter ausgestattetes Dieselfahrzeug ist mangelhaft, wenn ein ausschließlicher Kurzstreckenbetrieb mit dem Fahrzeug aus technischen Gründen nicht praktiziert werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2008 – 3 U 236/07 -; in: NJW 2008, 2355).

– 1. Das Fehlen einer Herstellergarantie bei einem „neuen“ Gebrauchtwagen stellt einen Sachmangel i.S. des § 434 I 1, 2 Nr. 2 und S. 3 BGB dar, wenn der Käufer (nach Aushändigung eines ausgefüllten Serviceheftes) davon ausgehen darf, dass für das im Erwerbszeitpunkt ein Jahr alte Fahrzeug in öffentlich beworbene dreijährige Herstellergarantie greift. 2. Einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler trifft die Pflicht, auf das Fehlen einer Herstellergarantie hinzuweisen, da diese eine wertbildende Eigenschaft des Fahrzeugs darstellt (AG Freising, Urteil vom 20.02.2008 – 5 C 1727/07 -; in: NZV aktuell 10/2008, VI).

– Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ein umfassender formularvertraglicher Haftungsausschluss grundsätzlich unwirksam (hier: Gebrauchtwagenkauf „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“). Etwas anderes gilt nur dann, wenn wegen besonderer Interessen und Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs ausnahmsweise ein Haftungsausschluss angemessen erscheint (BGH, Urteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141706 -).

– a) Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel („unerhebliche Pflichtverletzung“) i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann. b) Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. c) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird (BGH, Urteil vom 5.11.2008 – VIII ZR 166/07 -).

– 1. Eine Händlergarantieklausel, wonach Garantieansprüche an einen Dritten zu richten sind, ändert nichts an der alleinigen Passivlegitimation des Händlers für diese Ansprüche; der Dritte ist lediglich Erfüllungsgehilfe des Händlers. 2. Eie Händlergarantieklausel, die den Verwender von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist, unterliegt als Einschränkung des Garantie-Leistungsversprechens der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, Sie ist unwirksam, es sei denn, die Obliegenheit richtet sich auf die Durchführung der Wartungsarbeiten ausschließlich durch den Verwender (LG Kiel, Urteil vom 15.7.2008 – 12 O 25/08 -; in: NZV 2008, 628).

– Bei einer anzunehmenden Gesamtlaufleistung von 200000 km bei einem Pkw der mittleren und gehobenen Klasse hat sich der Käufer nach Rücktritt vom Vertrag auf seine Erstattungsforderung auch bei hohen Laufleistungen (hier: 183 971 km) eine Nutzungsvergütung von 0,5 % des Kaufpreises pro 1000 gefahrene Kilometer anrechnen zu lassen (OLG Koblenz, Urteil vom 19.6.2008 – 6 U 1424/07 -; in: NJW 2009, 151).

– 1. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, urteil vom 11.1.2007 – VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530). 2. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist (BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07 -; in: NJW 2009, 580).

– Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. 3. Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird (BGH, Urteil vom 5.11.2008 – VIII ZR 166/07 -).

– 1. Wird im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen die Anzahl der Halter mit dem Vermerk „lt. Kfz-Brief“ angegeben, übernimmt der Verkäufer nicht die Gewähr für die Richtigkeit und die Verpflichtung, das Fahrzeug mit nur einem Vorhalten zu übereignen. 2. Auch die Kurzfristige Eintragung eines Halters („Tageszulassung“) ändert nichts daran, dass es sich um ein Fahrzeug aus erster Hand handelt, sofern dies Zulassung nur wegen der Unmöglichkeit einer direkten Ummeldung des fehlenden Kfz-Scheins vorgenommen wird, ohne dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs (nur ein Vorhalter) geändert würde (LG Kiel, Urteil vom 9.12.2008 – 1 S 155/08 -; in: NZV-aktuell 2/2009, VI).

– Ob beim Gebrauchtwagenverkauf ein Sachmangel des Fahrzeugs nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB wegen einer nicht offen gelegten Abweichung zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung vorliegt, muss – soweit es sich nicht um einen Jahreswagen, sondern um ein bereits älteres Fahrzeug handelt – im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fahrzeughalters, insbesondere der Dauer seiner Zulassung im Verkehr, bestimmt werden. Beim Verkauf eines ca. 2 Jahre und 9 Monate bereits zugelassenen Cabrios mit einem km-Stand von 19500 ist eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung noch kein Mangel (OLG Schleswig, Urteil vom 25.11.2008 – 3 U 39/07 -).

– 1. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, NJW-RR 2007, 530=NZBau 2007, 242). 2. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergabe mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist (BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07 -; in: NZV 2009, 135).

– 1. Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. 2. Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird (BGH, Urteil vom 5.11.2008 – VIII ZR 166/07 -; NZV 2009, 137).

– Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist – anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7.6.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) – grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VII ZR 34/09 -).

– 1. Wenn ein Gebrauchtwagen „wie besichtigt und probegefahren“ gekauft wird, wird mit dieser Vertragsvereinbarung die Gewährleistung für solche Mängel ausgeschlossen, die auch ohne Inanspruchnahme eines Sachverständigen bei Besichtigung und Probefahrt in der Regel feststellbar sind. 2. Ein sich solchermaßen auf erkennbare Mängel beziehender Gewährleistungsausschluss ist nur dann gemäß BGB § 476 nichtig, wenn der Verkäufer bekannte Mängel arglistig verschweigt. 3. Wenn der Verkäufer eines 13 Jahre alten Fahrzeuges mit insgesamt 8 Vorbesitzern, der selbst erst seit 8 Monaten Halter des Fahrzeuges ist, erklärt, das Fahrzeug sei unfallfrei, bezieht sich diese Zusicherung nur auf die Zeit seines eigenen Besitzes, nicht auf die gesamte Laufzeit des Fahrzeuges seit Erstzulassung (LG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.1994 – 2 S 317/93 -).

– 1. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens unter Verwendung eines Kaufvertragsformulars und Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, ist die Erklärung des Verkäufers, dass das Fahrzeug „unfallfrei“ sei, im wohlverstandenen Interesse beider Parteien dahin einschränkend auszulegen, dass der Privatverkäufer jedenfalls für die Zeit vor seinem Besitzerwerb keinerlei Beschaffenheitsgarantie übernehmen wollte. Aufgrund der allgemeinen Verkehrssitte im privaten Gebrauchtwagenhandel, weiß ein Gebrauchtwagenkäufer in der Regel, dass das Fahrzeug im Laufe der vorangegangenen Nutzungszeit beschädigt worden sein kann. Sofern die Parteien in den Kaufvertrag, der überdies einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss beinhaltet, Erklärungen des Verkäufers zur Unfallfreiheit aufnehmen, haben sie mangels anderweitiger eindeutiger Anhaltspunkte jedenfalls grundsätzlich das Risiko eines dem Verkäufer nicht bekannten Unfalls in der Zeit des Vorbesitzers zu Lasten des Käufers verteilt. 2. Dem Gebrauchtwagenkäufer stehen dann gewährleistungsrechtliche Ansprüche aus einem arglistigen Verschweigen von Vorschäden aus der zeit vor dem Besitz de Verkäufers bzw. einer Beschaffenheitsgarantie nicht zu, denn der vereinbarte Haftungsausschluss im Sinne von § 444 BGB kommt zum Tragen (LG München I., Urteil vom 2.10.2003 – 32 O 11282/03 -).

– 1. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. 2. Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. 3. Ein Fahrzeug, das einem Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist (BGH, VU vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06 -).

– 1. In einer beim Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs kann die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen. 2. Will der Verkäufer solche Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen, ist er gehalten, eine dahingehende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck zu bringen, das sich anderenfalls der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärung die Übernahme einer Garantie sieht (OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2007 – 6 U 2/07 -).

– Die Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs ist keine entscheidender wertbildender Faktor und daher weder offenbarungspflichtig noch ein Mangel im Sinne des § 434 BGB ist (LG Kaiserslautern, Urteil vom 25.3.2009).

– Für die Frage, ob eine verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist – anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7.6.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) – grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen (BGH, Urteil vom 10.3.2009 – VIII ZR 34/08 -; in: NJW 2009, 1588).

– Ob beim Gebrauchtwagenkauf ein Sachmangel des Fahrzeugs nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB wegen einer nicht offen gelegten Abweichung zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung vorliegt, muss – soweit es sich nicht um einen Jahreswagen, sondern um ein bereits älteres Fahrzeug handelt – im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, insbesondere der Dauer seiner Zulassung im Verkehr, bestimmt werden. Beim Verkauf eines circa zwei Jahre und neun Monate bereits zugelassenen Cabrios mit einem km-Stand von 19 500 ist eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung noch kein Mangel (OLG Schleswig, Urteil vom 25.11.2008 – 3 U 39/07 -; in: NZV 2009, 241).

– 1. Wird im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen die Anzahl der Halter mit dem Vermerk „lt. Kfz-Brief“ angegeben, übernimmt der Verkäufer nicht in Gewähr für die Richtigkeit und die Verpflichtung, das Fahrzeug mit nur einem Vorhalter zu übereignen. 2. Auch die kurzfristige Eintragung eines Halters („Tageszulassung“) ändert nichts daran, dass es sich um ein Fahrzeug aus erster Hand handelt, sofern diese Zulassung nur wegen der Unmöglichkeit einer direkten Ummeldung des fehlenden Kfz-Scheins vorgenommen wird, ohne dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs (nur ein Vorhalter) geändert würde (LG Kiel, Urteil vom 9.12.2008 – 2 S 155/08 -; in: NZV 2009,243).

– Die Zulassungsbescheinigung Teil I dient ausschließlich straßenverkehrsrechtlichen Zwecken und begründet nicht den Anschein einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung für den Vorlegenden (LG Berlin, Urteil 2.10.2008 – 8 O 44/08 -; in: NZV 2009, 246).

– 1. Jeder Fußgänger muss mit gewissen Unebenheiten der Bürgersteigfläche rechnen und sich darauf einstellen (vergl. BGH, 1957-03-18, III ZR 150/55, VersR 1957, 371; OLG Karlsruhe, 1958-12-18, 4 U 42/58, VersR 1959, 861 und OLG München, 1960-09-29, 1 U 1053/60, VersR 1961, 383). Inhalt der Verkehrssicherungspflicht der gemeinde kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist. 2. Feste Regeln, in welchem Ausmaß Unebenheiten hingenommen werden müssen, lassen sich nicht feststellen, Es kommt vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Immer ist jedoch eine Gefahrenlage von einiger Erheblichkeit vorauszusetzen. 3. Ein an der höchsten Stelle nur 2,5 cm aus der Gehwegfläche herausragender, 8*8 cm großer Muffenstein am Gehwegrand stellt noch keine so erhebliche Gefahr für den Verkehr dar, dass Maßnahmen der Verkehrssicherung erforderlich wären (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.2.1989 – 11 U 283/87 -).

– a) Bei Gebrauchtwagenfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelnen (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. b) Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (BGH, Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 191/07 -, in: NJW 2009, 2807).

– Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08 -; in: NJW 2009, 2674).

– Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossnen Gebrauchtwagengarantievertrag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam. Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung („Freigabe“) des Verkäufers einzuholen (BGH, Urteil vom 14.10.2009 – VIII ZR 354/08 -; in: NJW 2009, 3714 und NZV 2010, 75).

– 1. Tritt der Käufer eines Neuwagens, der einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, vom Kaufvertrag zurück, kann er nur Rückzahlung des gezahlten Geldbetrags und Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen, nicht aber Auskehrung des für diesen vereinbarten Anrechnungspreises. 2. Hat der Verkäufer den Gebrauchtwagen inzwischen weiterveräußert und muss er für ihn nach § 346 II 1 Nr. 2 BGB Wertersatz leisten, richtet sich dieser nach dem Verkehrswert des Gebrauchtwagens im Zeitpunkt der Inzahlungnahme; § 346 II 2 Halbs. 1 BGB ist nicht anwendbar (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2008 – 28 U 17/08 -; in: NJW 2009, 3733).

– Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gem. § 346 I BGB europäisches Recht (hier: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen (BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 243/08 -; in: NJW 2010, 148).

– Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat. Der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“ kommen hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu ( (BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 -; in: NJW-aktuell 7/2010, 6 und NZV 2010, 198).

– Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGHZ 162, 219 ff. und das Senatsurteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05 -; in: NJW 2006, 1195).

– Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte (BGH, Urteil vom 12.03.2010 – V ZR 147/09 -).

– 1. Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers, ohne vorherige Fristsetzung den Rücktritt erklären zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. 2. Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu vom Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte (BGH, Urteil vom 12.03.2010 – V ZR 147/09 -; in: IMR 2010, 247).

– Gutachterkosten, die auf Basis der BVSK-Honorarbefragung berechnet wurden, sind in voller Höhe erstattungsfähig. Im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers kommt es nicht darauf an, ob die Rechnung des Sachverständigen unter werkvertraglichen Gesichtspunkten angemessen ist oder nicht, sondern ob das Gutachten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (AG Augsburg, Urteil vom 01.06.2010 – 74 C 1337/10 -).

– Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat (BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 -; in: NJW 2010, 858).

– 1. Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einem Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. 2. Sind Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes nicht i. S. von § 305 I 1 BGB gestellt, finden die §§ 305 ff. BGB auf die Vertragsbeziehung keine Anwendung (BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09 -; in: NZV 2010, 458).

– In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kfz-Händler gegenüber Verbrauchern in Verträgen über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge verwendet, verstößt folgende, für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs durch den Käufer vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel nicht gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. (BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 123/09 -; in: NZV 2010, 504; NJW 2010, 2122).

– Steht dem Käufer wegen einer ausgebauten Standheizung gegenüber dem Verkäufer ein Nacherfüllungsanspruch gem. § 439 I BGB zu, muss er diesen Anspruch zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor er vom Verkäufer oder wie hier von einem Dritten Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.01.2011 – VIII ZR 346/09 -; in: NZV 2011, 183).

– 1. Ein Sachmangel an einem gebrauchten Kraftfahrzeug i. S. von § 434 BGB liegt auch darin, dass der Zahnriemen eine Anlage zum vorzeitigen Verschleiß aufweist. 2. Zum Ausschluss des Rücktritts nach § 323 VI BGB (hier: abgelehnt) (OLG Naumburg, Urteil vom 24.06.2010 – 2 U 77/09 -, in: NZV 2011, 300).

– Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen (im Anschluss an Senatsurteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67) (BGH, Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 89/12 -).

– 1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 I BGB. 2. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte (BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10 -; in: NZV 2011, 442).

– a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, NJW 2010, 1448, und BGHZ 189, 196). b) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle so genannter wirtschaftlicher Unmöglichekt nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat ( BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 -).

– Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine sogenannte „Oldtimerzulassung“ erhalten hat, mit der Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO) rechtfertigt (Fortführung des Senatsurteils vom 24.02.1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280) (BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 172/12 -).

Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird (BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 -).

– 1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesem Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (Bestätigung von BGHZ 170, 31 = NJW 2007, 674 Rdnr. 19; BGH, NJW 2009, 1486 Rdnr. 17). 2. Zu der Frage, ob bei einem Gebrauchtwagenkauf wenn der Verkäufer vor der Übergabe des Fahrzeugs auf Wunsch des Käufers eine Flüssiggasanlage einbaut, ein Kaufvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt (BGH, Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 -; in: NJW 2013, 2584).

– 1. Zur Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem Autohändler in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens. 2. Haen die Parteien im Kaufvertrag eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs getroffen, kann ein daneben vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) (Bestätigung von BGH, NJW 2007, 1346) (BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 117/12 -; in: NZV 2013, 339).

– 1. Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette. 2. Eine Zuordnung privaten Handeln als unternehmerisches Handeln kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, was bei dem Verkauf eines seit 2 ½ Jahren privat genutzten Wohnmobils nicht der Fall ist. 3. Erklärt der Verkäufer, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug eine gelbe Feinstaubplakette erhalten hat, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei, und dass ihm keine Umstände bekannt sind, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten, so lässt sich dem bloßen Vorhandensein der Plakette selbst keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend entnehmen, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzt werden kann (BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12 -; in: NZV 2013, 386).

Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird (BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 -; in: NZV 2013, 438).

Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird (BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 -; in: NZV 2013, 438).

– Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine so genannte „Oldtimerzulassung“ erhalten hat, mit der Klausel „positive Begutachtung nach § 21 c StVO (Oldtimer) im Original“ verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO) rechtfertigt (Fortführung des Senats, BGHZ 103, 275 [280] = NJW 1988, 1378) (BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 172/12 -; in: NZV 2013, 482).

– 1. Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs zu verschaffen. 2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags) „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstands an den Kunden.“ ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegn unangemessender Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an Senat, NJW 2013, 2584 und BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774) (BGH, Urteil vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12 -; in: NZV 2014, 120).

auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 -).

– Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 34– 1. In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemesener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung von Senat, NJW 2008, 214 = WM 2008, 263; NJW 2008, 843 = WM 2008, 559; NJW 2011, 3510). 2. Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung von Senat, NJW 2011, 3510) (BGH, Urteil vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12 -; in: NZV 2014, 121).

– Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs in der Wertersatz nach § 346 Abs. 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.06.1991 – VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47) (BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13 -).

– a) Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). b) Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr 6 II 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (im Anschluss an Senat, BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484) (BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13 -; in: NZV 2014, 453).

– 1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung von Senat, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; NJW 2013, 1365 Tn. 16). 2. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und dmiat von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 V 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 -; in: NZV 2015, 76).

– a) Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrezugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982 – VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16. März 1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1a; vom 21. Januar 1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.). b) Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interressengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 24.Februar 1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. [„TÜV neu“]). c) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen udn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14 -).

– Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand (im Anschluss an die Senatsurteile vom 22. November 2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67; vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1) (BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 26/14 -).

– a) Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist – in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB – in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien Maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 06.02.1954 – II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist. b) Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höflicher Form einer „Bitte“ gekleidet ist. c) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669) (BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15 -; in: GE 2016, 1205).

– Eine umfassende Freizeichnung in AGB (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a u. b BGB nicht stand (im Anschluss an Senat, BGHZ 170,67 = NJW 2007, 759; BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774). (BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 26/14 -; in: NZV 6/2015, 294).

Steht im Text eines privaten Pkw-Kaufvertrages in der Rubrik „nächste HU: “handschriftlich eingetragen „neu“ liegt darin keine Beschaffenheitszusicherung. (OLG Naumburg, Urteil vom 11.06.2014 – 1 U 8/14 -; in: NZV 7/2015, 335).

1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur auf Grund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von Senat, NJW 2014, 211 Rn. 24; BGHZ 168,64 Rn.15; NJW 1983,217 (unter II 2 b); NJW 1981, 928 = WM 1981, 323 (unter II 3 b aa); BGHZ 74, 383 (388 f.) = NJW 1979, 1886; NJW 1977, 1055 (unter III 1 a); BGHZ 63, 382 (386 f.) = NJW 1975, 642; stRspr.). 2. Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung von Senat, BGHZ 103, 275 (280 ff.) = NJW 1988, 1378). 3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gem. § 440 S. 1 Var.3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist. (BGH, Urteil vom 15.4.2015 – VIII ZR 80/14 -; in: NZV 8/2015, 381).

– Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs. (BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 -)

1. Der durch das Schuldenrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefination des § 459 Abs. 1 BGB aF nicht mehr angewendet werden kann. 2. Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urteile vom 19.04.2013 – V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom 30.11.2012 – V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26.08.2014 – VIII ZR 335/13, (…) Rn. 17). 3. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift – einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24.04.1996 – VIII ZR 114/95 -, BGHZ 132,320, 324 ff.). ( BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15 -).

– Der mutmaßliche Parteiwille bei der Rückabwicklung eines Autokaufs entspricht den gesetzlichen Rücktrittsregelungen. Der Käufer hat bei der Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts keinen uneingeschränkten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, sondern nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache. Auch ohne dass ein entsprechender Zug-um-Zug-Antrag in der ersten Instanz gestellt ist, ergibt sich danach eine Zuständigkeit für die Rückabwicklungsklage am Wohnsitz des Käufers, wo die Rückabwicklung vorzunehmen wäre. (OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – 28 U 91/15 -; in: NZV 5/2016, 232).

Preist der Verkäufer in einer Verkaufsanzeige an, dass das angebotene Fahrzeug über eine Standheizung verfüge und erklärt der Verkäufer auf Frage des Käufers, dass er die funktionierende Standheizung vor zwei bis drei Wochen ausprobiert habe, haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Standheizung getroffen. Der Verkäufer muss für Fehler der Standheizung auch dann einstehen, wenn der Kaufvertrag einen pauschalen Haftungsausschuss enthält. (LG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2015 – 10 S 174/14 -; in: NZV 5/2016, 239).

Anders als bei Neuwagen und „Jahreswagen“, bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vgl. Senat, NJW 2004, 160 (unter II 3); NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff.), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senat, NJW 2009, 1588 Rn.14). ( BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15 -; in: NZV 11/2016, 521).

1. Verfügt der gelieferte und für einen exklusiven Sportwagen bestimmte Rumpfmotor nicht mehr über eine Motorkennnummer, da heraus geschliffen, so entspricht dieser nicht mehr der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. 2. Setzt der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, ist die Fristsetzung in den in § 323 II BGB bestimmten Fällen – u.a. bei einer entsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner – entbehrlich. Beim Kauf einer Sache bedarf es der Fristsetzung dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt (in Anknüpfung an OLG, Koblenz, Hinweisbeschluss gem. § 522 II ZPO vom 01.04.2010 iVm Zurückweisungsbeschluss vom 29.04.2010 – Aktenzeichen 2 U 1120/09 – NJW-RR 2010, 1501 ff.). 3. Ist das Vertrauen des Käufers in die Zuverlässigkeit des Verkäufers aufgrund einer Vielzahl von vorhandenen Mängeln nachhaltig erschüttert, ist die Einräumung einer zweiten Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung in Gestalt der Lieferung eines anderen Austausch-Rumpfmotors nicht zumutbar. ( OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2015 – 10 U 354/14 -; in: NZV 11/2016, 521,522).

– 1. Als „Blechschäden“ werden umgangssprachlich und damit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont Schäden bezeichnet, die, bezogen auf das Gesamtfahrzeug, an der Oberfläche bleiben und eine Betroffenheit grundlegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge dessen Behebung bewirken. 2. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach der Schaden repariert sei, ist dahin zu verstehen, dass eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden habe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-3 U 10/13 -; in: NZV 2/2016, 91).

– 1. Ob und inwieweit sich aus der Modellbezeichnung eines Oldtimers im Kaufvertrag (hier: „Jaguar XK 150 S Roadster“) eine Beschaffenheitsvereinbarung iSv § 434 I Nr. 2 BGB hinsichtlich des technischen Zustands oder hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter historischer Fahrzeugteile ergibt, richtet sich nach den üblichen Erwartungen von Kaufinteressenten auf dem Oldtimermarkt. 2. Bei einem restaurierten Oldtimer ist das Vorhandensein des Originalmotors – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 BGB). 3. Soweit die Originalität der Fahrzeugteile eines Oldtimers nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, besteht keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer vor Abschluss des Vertrages – ungefragt – über nachträglicher technische Veränderungen an dem Fahrzeug aufzuklären (OLG Karlsruher, Urteil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12 -; in: NZV 2/2016, 94).

-1.StVZO § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.  2. BGB § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5: Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senatsurteile vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23) (BGB § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 5 Satz 2). 3. StVZO § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5: Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 Abs. 2, 5 StVZO angeordenten Rechtsfolgen nicht losgelöst werden. ( BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18 -)

-a) Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs „neu für alt“ scheidet aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart. b) Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB gilt das Gleiche, und zwar auch dann, wenn die Nachbesserung wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden muss (hier: Kosten für die Erneuerung einer mangelhaften Kellerabdichtung). (BGH, Urteil vom 13.05.2022 – V ZR 231/20 -).

 

 

 

 

KFZ-Reparatur

– Der durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (hier: Benzin statt Diesel) entstandene Motorschaden ist kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden i. S. Von § 12 Abs. 1 II e AKB (BGH, Urteil vom 25.06.2003 – IV ZR 322/02 – , in: NZV 2004, 469).

– Der Käufer verliert nicht seinen Garantieschutz, wenn er einfache Wartungsarbeiten (hier: Ölwechsel) in einem nicht in den Garantiebedingungen zugelassenen Autoservicebetrieb durchführen lässt (AG Rendsburg, Urteil vom 27.06.2005 – 11 C 146/05 -, in: NZV 2006, 39).

– Die Werbung einer Reparaturwerkstatt für den Austausch von Autofrontscheiben mit dem Versprechen, dem Kunden einen Tankgutschein von 85 Euro zu geben, ist als unlautere Werbung unzulässig, denn sie verleitet den Kunden zu einer Verletzung des Vertrags mit seinem Voll- oder Teilkaskoversicherer, zu dessen Lasten der Tankgutschein geht (LG Bonn, Urteil vom 22.12.2005 – 14 O 146/05 -, in: NZV 2006, 649).

– Ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs (OLG München, Urteil vom 20.06.2007 – 20 U 2204/07 -, in: NJW-aktuell 38/2007, X).

– Eine Kfz-Vertragswerkstatt muss einen Kunden auf einen vom Kfz-Hersteller empfohlenen Auswechslungstermin von Kfz-Teilen (noch) nicht gemäß §§ 242 und 280 BGB hinweisen, wenn die vom Hersteller empfohlene Frist hierfür zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist oder nicht innerhalb der nächsten drei Monate abläuft (AG Brandenburg a.d. Havel, Urteil vom 08.01.2007 – 31 C 59/06 -, in: NJW 2007, 3072).

– § 634a BGB ist lex specialis gegenüber § 199 BGB. Mängelansprüche aus einer Autoreparatur verjähren binnen zwei Jahren, wobei die Verjährung nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern mit der Abnahme beginnt. Auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners kommt es nicht an (OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2007 – 5 U 906/07 -, in: NJW-aktuell 5/2008, XII).

– Setzt der Kunde eines Autohauses den Gebrauch seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr fort, obwohl er auf Grund eigener Anschauung weiß, dass auf Grund eines Defekts der Bremsanlage jede weitere Fahrt mit seinem PKW erhebliche Gefahren verursacht, so steht ihm gegenüber dem Autohaus wegen eines überwiegenden Mitverschuldens selbst dann kein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung gegenüber dem Autohaus zu, wenn er die vom Autohaus erteilte Auskunft über den Zustand seines Fahrzeugs zu verstehen durfte, dass sein Fahrzeug zwar nicht verkehrssicher sei, er aber dennoch keine kurze Strecke bis zur nächsten Werkstatt fahren könne (OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.7.2008 – 4 U 129/08 -; in: NJW 2009, 372).

– 1. Wird im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen die Anzahl der Halter mit dem Vermerk „lt. Kfz-Brief“ angegeben, übernimmt der Verkäufer nicht die Gewähr für die Richtigkeit und die Verpflichtung, das Fahrzeug mit nur einem Vorhalter zu übereignen. 2. Auch die kurzfristige Eintragung eines Halters („Tageszulassung“) ändert nichts daran, dass es sich um ein Fahrzeug aus erster Hand handelt, sofern diese Zulassung nur wegen der Unmöglichkeit einer direkten Ummeldung des fehlenden Kfz-Scheins vorgenommen wird, ohne dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs (nur ein Vorhalter) geändert würde (LG Kiel, Urteil vom 9.12.2008 – 1 S 155/08 -; in: NZV aktuell 1/2009, VI).

– – Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wider entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers (BGH, Urteil vom 11.2.2009 – VIII ZR 274/07 -; in: NZV 2009, 285).

– Für eine Leistungsaufforderung im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht grundsätzlich die Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.07.1987 – X ZR 23/86 -; in: NJW-RR 1988, 310) (BGH, Urteil vom 25.03.2010 – VII ZR 224/08 -).

– Der Unfallgeschädigte kann dem Werklohnanspruch der Kfz-Werkstatt entgegenhalten, dass der Reparaturauftrag nur im Falle der Kostenübernahme durch den gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer erteilt werden sollte, die Werkstatt die Reparatur jedoch vor einer endgültigen Kostenübernahmeerklärung vornimmt und die Übernahmeerklärung dann ausbleibt. In einem solchen Falle ist die Werklohnklage abzuweisen (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.02.2010 – 2-01 S 206/09 -; in: NZV-aktuell 8/2010, VI).

– Wenn ein Unternehmer mit der Aussage „Kostenlose Steinschlagbeseitigung oder Reparatur“ wirbt und dann von seinem Kunden Geld fordert, muss er vor Durchführung der Reparatur alle Eventualitäten mit dem Kunden geklärt haben. Er muss geklärt haben, ob der Teilkaskoversicherer die Schadensbeseitigung übernimmt oder nicht. Ist eine solche Klärung nicht erfolgt, besteht kein Werklohnanspruch gegen den Kunden (AG Meiningen, Urteil vom 18.02.2010 – 11 C 651/09 -; in: NZV-aktuell 8/2010, VIII).

– 1. Unterlaufen einem Kfz-Fachbetrieb bei der Reparatur besonders gravierende, elementare Ausführungs- und Beratungsfehler, kann das eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich machen. 2. Schadensabrechnung, wenn der Auftraggeber durch einen falschen Rat veranlasst wurde, nicht erforderliche Arbeiten durchführen zu lassen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.05.2010 – 5 U 290/10 -; in: NZV 2010, 573).

– Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das vom ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymtoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren Erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341) (BGH, Urteil vom 09.03.2011 – VIII ZR 266/09 -; in: NZV-aktuell 5/2011, IV).

KFZ-Leasing

– Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers, wonach dieser im Falle der Kündigung des Leasingvertrags wegen Verlusts des Leasingfahrzeugs Anspruch auf dessen Zeitwert oder den Restvertragswert in Höhe seines nicht amortisierten Gesamtaufwands hat, wobei der höhere Wert maßgebend ist, benachteiligt den zur Versicherung des Fahrzeugs verpflichteten Leasingnehmer nicht unangemessen i.S. des § 307 I BGB (BGH, Urteil vom 27.09.2006 – VIII ZR 217/05 – (LG Hamburg), in: NZV 2007, 35, NJW 2007, 290).

– 1. Es wird daran festgehalten, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 I Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat. 2. Nichts Anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwands zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags gerichtet ist (BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 68/06 – (LG Potsdam), in: NZV 2007, 460).

– Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (BGH, Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 278/05 -, in: NZV-aktuell 1/2008, IV; NJW-aktuell 5/2008, XII; NZV 2008, 145; NJW 2008, 989).

– Die in den AGB eines Leasinggebers enthaltene Klausel „Kann bei Vertragsende keine Einigung über den Fahrzeugwert (Netto-Händlereinkaufspreis) erzielt werden, wird dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Netto-Händlereinkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt.“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2004 – I-24 U 193/03 -; in: ZMR 2004, 571).

– Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel „Gibt der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen.“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmer nach § 9 II Nr. 1 AGBG (jetzt: § 307 II Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557 I 1 BGB a.F. (jetzt: § 546a I BGB) nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 07.01.2004 – VIII ZR 103/03 -; in: NZV 2004, 294).

– Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrags über Kraftfahrzeuge, in denen der Leasinggeber für die Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung – anders als bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung – nur 90 % des erzielten Gebrauchtwagenerlöses berücksichtigt, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen und ist nach § 9 I, II Nr. 1 AGBG unwirksam (BGH, Urteil vom 26.06.2002 – VIII ZR 147/01 -, in: NZV 2002, 394).

– 1. Wird ein Leasingvertrag auf Grund eines eingeräumten Kündigungsrechts beendet, so gebührt bei der Vertragsabrechnung der vom Leasinggeber darzulegende kalkulierte Gewinnanteil aus dem Vertrag für die Zeit nach der Kündigung dem Leasingnehmer; entgegenstehende AGB des Leasinggebers sind insoweit unwirksam. 2. Eine Sonderzahlung ist als Teil der Amortisation voll zu Gunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen (AG Wedding, Urteil vom 27.04.2006 – 21 a C 354/05 -, in: NZV 2007, 90).

– Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft i.S. des § 475 I 2 BGB. Dem Lieferanten der Leasingsache (hier eines gebrauchten Kraftfahrzeugs) ist es aus diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber den mit dem Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu (BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 85/05 – (OLG Naumburg), in: NZV 2006, 140).

– Ein Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06 -, in: NZV 2007, 610).

– 1. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug nach §§ 437, 440, 323 BGB (hier: Jaguar XKR Cabrio) berechtigt, weil ihm weitere Nachbesserungen nach zahlreichen Beanstandungen nicht mehr zumutbar sind (hier: von 10/2004 bis 5/2006 insgesamt mindestens 9 x wegen unterschiedlicher Mängel, u.a. wegen Motoraustauschs, Erneuerung von Kompressor und Kühlmittelpumpe, fehlerhafter Elektronik, in Werkstatt, davon 6 x in Vertragswerkstatt zur Ausführung von Garantiearbeiten). 2. Obwohl für die Vermutung des § 440 Satz 2 BGB grundsätzlich hinsichtlich eines jeden gerügten Mangels eine zweimalige erfolglose Nachbesserung erforderlich ist, ist in einem derartigen Fall davon auszugehen, dass das Fahrzeug auf Grund von Qualitätsmängeln als insgesamt mangelhaft einzustufen ist („Montagsauto“) (KG, Urteil vom 27.07.2009 – 12 U 35/08 -; in: NZV-aktuell 10/2009, IV und NZV 2009, 609).

– Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist (BGH, Urteil vom 18.11.2009 – VIII ZR 347/08 -; in: NZV 2010, 241).

– Wird das einer Leasinggesellschaft gehörende Kfz beschädigt, sind noch vor Verzug des Schuldners entstehende Anwaltskosten nicht zu ersetzen. Die für geschäftlich unerfahrene Geschädigte geltende Ausnahme, dass Anwaltskosten stets zu ersetzen sind, trifft bei Leasingfirmen nicht zu (AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2009 – 35 C 6106/09 -; in: NZV 2010, 260).

– Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (im Anschluss an BGHZ 97, 135) (BGH, Urteil vom 16.06.2010 – VIII ZR 317/09 -; in: NZV-aktuell 8/10, IV).

– Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 I StVG (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – VI ZR 288/09 -; in: NZV 2011, 179).

– 1. Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ist auch der im Vergleich zum vereinbarten Vertragsende höhere Wert des PKW bei Rückgabe, der mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln ist, dem Leasingnehmer zu vergüten. 2. Es wird daran festgehalten, dass bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten regelmäßig auf 10,00 € pro Monat zu schätzen sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011 – I-24 U 73/10 -; in: NZV 2012, 90).

– Die in einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer „zum Ersatz des entsprechenden Schadens“ verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht „in einem dem Alter und der vertrragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher“ zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen – der regelmäßigen Verjährung unterliegenden – leasingtypischen MInderwertausgleich mit Amortisatinsfunktion und nicht über einen – der kurzen Verjährung unterworfenen – Schadensersatzanspruch aufzufassen (im Anschluss an BGH, NJW-RR 2000, 1303; NJW-RR 2011, 1625) (BGH, Urteil vom 14.11.2012 – VIII ZR 22/12 -; in: NZV 2013, 182).

– Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (im Anschluss an Senat, NZV 2013, 182 = NZM 2013, 163 = DB 2012, 2865 Rdnr. 24; NJW 2004; 2823; Aufgabe von Senat, BGHZ 97, 65 = NJW 1986, 1335) (BGH, Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 265/12 -; in: NZV 2013, 436).

– Eine Vertragsklausel im Kilometerleasingvertrag, die dem Leasinggeber bei Vertragsende einen Schadensersatzanspruch einräumt, kann auf Grund der dem Kilometerleasingvertrag zu Grunde liegenden Geschäftsmodell dahin ausgelegt werden, dass dem Leasinggeber auch ein Anspruch auf Ausgleich eines Minderwerts zusteht, da diesem die leasingtypische Amortisationsfunktion zukommt (BGH, Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 336/12 -; in: NZV 2013, 484).

– a) Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschlusss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Bestätigung der Senatsurteile vom 19.02.1986 – VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135; vom 16.06.2010 – VIII ZR 317/09, WM 2010, 1561). b) Bei Insolvenz des Lieferanten setzt dies voraus, dass der Leasingnehmer vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend macht. c) Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen (BGH, Urteil vom 13.11.2013 – VIII ZR 257/12 -).

– Auf das so genannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB a. F.) weder unmittelbar noch endsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 22.01.2014 – VIII ZR 176/13 -).

– a) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitte, Empfehlungen oder tatsächlich Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 03.07.1996 – VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff. mwN; vom 4. Februar 2009, VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11, 17, 19). b) Die bei der Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung festgestellte Rechtsverbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzkontrolle) gemessen udn so wieder in Frage gestellt werden. Bei zwischen Leasinggesellshaft und Vertragshändlern verbindlich vereinbarten formularmäßigen „Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft“ handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet, gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte. Die dem Vertragshänder in einem Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft formularmäßig auferlegte Verpflichtung, Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrags zu einem vorab festgelegten Restwert zurückzukaufen, sowie die in Ausfüllung des Rahmenvertrags hinsichtlich eines konkreten Leasingfahrzeugs formularmäßig eingegangene Rückkaufverpflichtung zum vorab festgesetzten Restwert („Ankaufsgarantie“) sind als Hauptleistungsabreden einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen (BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12 -).

– 1. Dem Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kann der Leasingnehmer schadensrechtliche Einwände nicht entgegenhalten (im Anschluss an Senat, NJW 2013, 2420; NJW-RR 2013, 1067 = DAR 2013, 143). 2. Die Wirksamkeit einer Klausel in einem vom Leasinggeber vorformulierten Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, die den Leasingnehmer zum Minderwertausgleich verpflichtet, wenn er das Leasingfahrzeug nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückgibt, scheitert nicht daran, dass die Klausel dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung einräumt und die Pflicht zum Minderwertausgleich nicht analog § 281 I 1 BGB von einer erfolglosen Fristsetzung hierzu abhängig macht. 3. Der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 II BGB (BGH, Urteil vom 17.07.2013 – VIII ZR 334/12 -; in: NZV 2014, 211).

– a) Die in ein Antragsformular afu Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formularklausel „Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR [konkreter Restwertbetrag] (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nich aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75 % (einschl. USt) erstattet. 25 % (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eins bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenrn Kilometern…“ ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch verletzt sie das Transparanzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. b) Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich ume inen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht. c) Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. d) Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich ist umsatzsteuerpflichtig (GBH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 179/13 -).

– 1. Ein Schadensersatzanspruch eines Leasingnehmers richtet sich nicht auf den Sachwert des Leasingfahrzeugs, sondern nur auf die vereitelte Nutzungsmöglichkeit. 2. Die Umsatzsteuer muss sich auf diesen Nutzungsausfallschaden beziehen. 3. Umsatzsteuer auf den Reparaturschaden oder den Totalschaden treffen allein den Leasinggeber als Eigentümer. (OLG München, Urteil vom 23.01.2015 – 10 U 1620/14 -; in: NZV 6/2015, 305).

a) Der Leasinggeber ist verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet (Bestätigung der Senatsurteile vom 21.09.2011 – VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn.17 (für Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung); vom 31.10.2007 – VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 19; vom 08.10.2003 – VIII ZR 55/03, NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa; vom 11.12.1991 – VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 283 f.; (jeweils für Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung). b) Eine Zahlung, die der Leasinggeber als Minderwertausgleich von dem Haftpflichtversicherer erhalten hat, mindert deshalb – unabhängig davon, ob der Leasinggeber von eine vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht oder das Fahrzeug verwertet – dessen Anspruch auf Restwertausgleich. (BGH, Urteil vom 30.09.2020 – VIII ZR 48/18 -; in IWW-Abrufnummer 218741).

Autowaschanlage

– 1. Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer. 2. Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002 – 12 U 170/01 -, in: NZV 2003, 285).

– 1. Der Betreiber einer Autowaschanlage hat im Rahmen seiner deliktischen Verkehrssicherungs- und seiner vertraglichen Schutzpflicht Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Altschnee Schaden erleiden. 2. Bei der Anrechnung eines Mitverschuldens– und Verursachungsbeitrages des Kunden nach § 254 BGB ist zu berücksichtigen, dass der Kunde darauf vertrauen darf, dass der Betreiber der Autowaschanlage seiner Sicherungspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Das Verschulden des Betreibers der Anlage, der die grundsätzlich berechtigten Sicherungserwartungen des Kunden erfüllen musste, wiegt wesentlich schwerer als dessen momentane Unachtsamkeit. 3. Ein Warnschild „Vorsicht Glatteis“ am Eingang einer Waschstraße ist nicht geeignet, einen Kunden, der auf die Verkehrssicherung des Betreibers vertraut, ernsthaft auf die Gefahr von Glatteis hinzuweisen (OLG Köln, Urteil vom 21.01.2003 – 24 U 87/02 -, in: NZV 2003, 428).

– Ereignet sich in einer Autowaschstraße ein Unfall, dessen Ursache letztlich nicht zu beweisen ist, haftet der Betreiber dem Kunden für die Schäden (LG Hannover, Urteil vom 18.09.2002 – 6 S 52/02 -).

– 1. Wird ein Pkw während des Betriebs einer Autowaschanlage beschädigt, muss sich der Betreiber der Anlage hinsichtlich seines Verschuldens betreffend die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entlasten. 2. Er genügt seiner Verkehrssicherungspflicht nicht schon dadurch, dass die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Vielmehr muss er die maschinell, automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist. 3. Dies kann dadurch erfolgen, dass Kontroll- und Wartungsarbeiten entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt werden, entweder durch Servicemitarbeiter des Herstellers oder durch eigenes Personal mit entsprechenden Kenntnissen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 – 21 U 97/03 – , in: NZV 2004, 405).

– Waschanlagenbetreiber sind verpflichtet alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden von den in die Waschanlage einfahrenden Fahrzeugen abzuwenden. Hierzu gehört auch der Hinweis in den – deutlich sichtbar an der Waschanlage angebrachten – Bedienungshinweisen darauf, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler ein Beschädigungsrisiko besteht; der in AGB untergebrachte Haftungsausschluss bzgl. Der Beschädigung von Spoilern ist kein in dieser Hinsicht ausreichender Hinweis auf das Schadensrisiko (LG Köln, Urteil vom 04.05.2005 – 9 S 437/04 -, in: NZV 2006, 87).

– Der gewerbliche Autowaschanlagenbetreiber muss sich – auch ohne konkreten Schadensfall in seiner Anlage – danach erkundigen, ob es bei marktgängigen Kfz-Typen auffällige Schadensrisiken im Waschanlagenbetrieb gibt (hier: Heckspoiler bei Daihatsu); diese Erkundigungspflicht – mit der Folge einer Pflicht zur Kundeninformation – trifft den Betreiber schon deshalb, weil es einen Branchenverband gibt, der entsprechende Schadensfälle dokumentiert. Ein Unterlassen derartiger Erkundigung führt zur Haftung des Betreibers im Schadensfall (AG Wermelskirchen, Urteil vom 17.11.2005 – 2a C 233/03 -, in: NZV 2006, 313).

– Nachdem der Geschädigte beweist, dass der Schaden nur in der und durch die Waschanlage verursacht wurde und keine anderen Schadensursachen (etwa fehlerhafte Handhabung durch den Geschädigten) vorlagen, muss der Betreiber beweisen, dass die während des Waschvorgangs eingetretene Beschädigung nicht auf einem Versagen der Anlage beruht (LG Bochum, Urteil vom 15.02.2007 – 6 O 255/06 -, in: NZV 2007, 526).

– 1. Die Werkleistung des Betreibers einer Waschstraße ist mangelhaft (§ 633 II Nr. 2 BGB), wenn die Fahrzeugwäsche zu Laufspuren auf dem Fahrzeuglack und den Kunststoffteilen führt. 2. Der Betreiber der Waschstraße hat die vertragliche Nebenpflicht (§ 241 II BGB), die Benutzer darauf hinzuweisen, dass es bei Fahrzeugen, deren Lackierung Schäden der Pigmentierung aufweist, zu Laufspuren kommen kann (AG Lemgo, Urteil vom 17.11.2003 – 17 C 462/02 – , in: NZV 2004, 407).

– In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam: 1. „Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“ 2. „Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – X ZR 133/03 – , in: NZV 2005, 141).“

– Eine Schadensteilung entspricht billigem Ermessen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein entgegen der Bedienungsanleitung nicht abmontierter Dachgepäckträger eine Fehlsteuerung der Waschautomaten bedingt und zu einem Heckspoilerschaden geführt hat (LG Köln, Urteil vom 17.08.2005 – 9 S 63/05 -, in: NZV 2006, 312, NJW 2006, 1890).

– Grundsätzlich muss der geschädigte Fahrzeughalter beweisen, dass sein Fahrzeug in der Waschstraße geschädigt worden ist, der Betreiber schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt und die Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Beweist der Geschädigte, dass der Schaden ausschließlich in der und durch die Waschanlage verursacht worden ist, kann ausnahmsweise von der Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers geschlossen werden. Dem Betreiber der Waschanlage obliegt dann der Beweis, dass die während des Waschvorgangs eingetretene Beschädigung nicht auf einem Versagen seiner Anlage beruht (LG Bochum, Urteil vom 15.02.2007 – 6 O 255/06 -).

– 1. Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer. 2. Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002 – 12 U 170/01 -; in: NJW-RR 2002, 1459; OLGR Hamm 2002, 369; NZV 2003, 285).

– Zwar muss bei Waschstraßenunfällen grundsätzlich der Geschädigte beweisen, dass der Pkw in der Waschstraße geschädigt worden ist, der Betreiber schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Von einer Schädigung kann jedoch auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist. Insoweit wird es im Rahmen einer Verteilung der Beweislast nach Risikosphären grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht worden ist (LG Bonn, Urteil vom 22.12.2005 – 8 S 142/05 -; in: DAR 2007, 466).

– Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für Schäden, die ein Anlagennutzer dadurch erleidet, dass er bei Durchschreiten des Waschbogens auf glitschigen Waschmittelresten unterhalb des Waschbogens ausrutscht (LG Bielefeld, Urteil vom 09.04.2008 – 22 S 341/07 -; in: NZV 2008, IV und NZV 2009, 36).

– 1. Den Betreiber einer Autowaschanlage trifft grundsätzlich die Pflicht, zum Schutz des Eigentums der Waschanlagenbenutzer so umfassende Sicherungsmaßnahme zu treffen, dass auch bei fehlerhafter Benutzung der Anlage keine Fahrzeugschäden entstehen; eine Ausnahme gilt bei eklatanten Verstößen des Nutzers. Der Betreiber muss damit rechnen, dass ein ungeübter Fahrer die Leitschienen verfehlt und auf die scharfkantigen Laufschienen kommt. 2. Der Kunde darf darauf vertrauen, dass keine Beschädigung am Fahrzeug entsteht, falls er einen fahrlässigen Fehler macht (AG Braunschweig, Urteil vom 25.9.2008 – 112 C 1721/07 -; in: NZV aktuell 5/2009, VI).

– 1. Den Betreiber einer Autowaschanlage trifft grundsätzlich die Pflicht, so umfassende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Eigentums der Waschanlagenbenutzer zu treffen, dass auch bei fehlerhafter Benutzung der Anlage kein Schaden am Fahrzeug des Benutzers entsteht, es sei denn es handelt sich um einen eklatanten Verstoß des Benutzers. 2. Der Betreiber der Waschanlage muss damit rechnen, dass ein ungeübter Fahrer die Leitschienen beim Einfahren um lediglich 20 cm verfehlt und auf die scharfkantige Laufschiene des Waschportals gerät. 3. Dem Betreiber ist es zuzumuten, die scharfen Kanten der Laufschienen dadurch abzusichern, dass beispielsweise Abrundungen oder deutliche farbliche Hervorhebungen eingebaut werden (AG Braunschweig, Urteil vom 23.10.2008 – 112 C 1721/07 -; in: NZV 2009, 294).

– 1. Den Betreiber einer Waschanlage trifft die Vertragspflicht, Rechtsgüter des anderen Teils nicht zu verletzen. 2. Der Betreiber einer automatischen Waschanlage muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153). Ist eine Beschädigung eines Fahrzeugs auf eine Fehlfunktion der Waschstraße zurückzuführen, kann sich der Waschanlagenbetreiber von einem Verschuldensvorwurf nur durch den Vortrag konkreter Tatsachen dazu entlasten, wie seine Kontroll- und Wartungsbemühungen aussahen (LG Duisburg, Urteil vom 18.11.2009 – 11 S 98/09 -; in: NZV 2010, 578).

– 1. Wird ein Fahrzeug in einer automatischen Waschanlage beschädigt, weil es auf die Führungsschienen, welche den Stellbereich des Fahrzeugs definieren, aufgefahren wird, so ist keine schuldhafte objektive Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers zu erkennen. 2. Fährt ein Kunde einer automatischen Waschanlage ein Fahrzeug auf die Führungsschienen, welche den Stellbereich des Fahrzeugs definieren, auf, so handelt es sich um ein dermaßen ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten, gegen das der Waschanlagenbetreiber keine Vorsorge treffen muss (LG Krefeld, Urteil vom 30.07.2010 – 1 S 23/10 -; in: NZV 2011, 352).

– Wird der PKW des Nutzers einer Autowaschanlage während des Waschvorgangs beschädigt und verneint der Waschanlagenbetreiber anschließend in einer an seine Haftpflichtversicherung gerichteten Schadensanzeige eine Verantwortlichkeit des Nutzers, so kann dies im Rahmen des folgenden Schadensersatzprozesses nach den Grundsätzen eines Schuldbekenntnisses zu einer Beweiserleichterung für den Waschanlagennutzer führen (AG Ludwigslust, Urteil vom 30.11.2011 – 5 C 94/10 -; in: NZV 2012, 300).

– Werden im Zusammenhang mit einer Fahrzeugreinigung in einer Waschstraße anschließend Lackschäden geltend gemacht, die nicht mit den Richtungsverläufen der mit rotierenden Seiten- und Dachbürsten bestückten Waschanlage in Einklang zu bringen sind, und ist im Bereich der Waschanlage ein Hochdruckreinger mit Schlauch vorhanden, der über das Auto gezogen werden kann, spricht das gegen die Einstandspflicht des Betreibers der Waschanlage. (AG Dortmund, Urteil vom 15.11.2012 – 435 C 1926/12 -; in: NZV 2013, 192).

– Ein Fahrzeug in der Waschstraße befindet sich nicht im Betrieb i. S. von § 7 StVG, wenn es sich um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das zu waschende Fahrzeug nur durch ein Förderband vorwärts getrieben wird (AG Köln, Urteil vom 26.06.2012 – 272 C 33/12 -; in: NZV 2013, 193).

– 1. Der Betreiber einer Waschanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden. 2. Ist die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete Pkw eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet (hier: Renault Wind & Day TCe 100), haftet der Betreiber der Waschanlage für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang (hier: Abriss des serienmäßigen Spoilers). ( OLG, Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 29/14 -; in: NZV 12/2015, 593).

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