Verkehrsrecht / Autorecht

Fahrerlaubnis (Entziehung/Erlangung/MPU)

– Das Führen eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit lässt in der Regel eine bedenkliche Charakterschwäche erkennen, die den Schluss auf die Gefahr weiterer Verkehrsstraftaten rechtfertigt. Kann nach den Umständen des Einzelfalls ein solcher Schluss nicht gezogen werden, so ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen ( LG Potsdam, Beschluss vom 14.03.201 – 24 Qs 40/01 -, in: NZV 2001, 360).

Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Blutalkoholbestimmung die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰) nicht erreicht hat und kein dringender Verdacht besteht, dass der Unfall durch einen alkoholbedingten Fahrfehler des Beschuldigten (mit-)verursacht wurde (LG Kaiserslautern, Beschluss vom 20.09.2001 – 8 Qs 9/01).

Alkoholabhängige sind zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Von der Wiedererlangung ihrer Kraftfahreignung kann grundsätzlich erst nach einjähriger Alkoholabstinenz ausgegangen werden (Verwaltungsgericht Mainz – 3 L 1076/04 -).

– 1. Zur Klärung von Eignungszweifeln hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Führen eines Fahrzeuges mit 1,6 Promille oder mehr auch dann zwingend die Einholung eines MPU-Gutachtens anzufordern, wenn die Alkoholfahrt mit einem Fahrrad erfolgt. 2. Das Vorliegen von 1,62 Promille bei der Alkoholfahrt stellt keinen besonderen entlastenden Umstand dar. Feststellungen, damit sei die „unterste Grenze … lediglich .. nur knapp“ überschritten, relativieren in unzulässiger Weise die von der Fahrerlaubsnisverordnung aufgegriffenen gesicherten Kenntnisse der Alkoholforschung. 3. Der sog. „Herrentag“ bzw. eine „Herrentagsfeier“ ist kein hinreichendes, gutachterlich zu berücksichtigendes Trinkmotiv (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2006 – 1 M 124/05 -, in: NZV 2007, 53).

– Der Konsum von harten Drogen führt nicht zwangsläufig zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit nicht immer zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis (OVG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2004 – 4 B 37/04 – , in: SVR 2004, 437).

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verdachts des Betäubungsmittelkonsums: Ein Fahrerlaubnisinhaber ist erst dann verpflichtet, sich auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde untersuchen zu lassen und das entsprechende Gutachten beizubringen, wenn diese einen durch Tatsachen getragenen „Anfangsverdacht“ für die Einnahme von Betäubungsmitteln belegen kann (OVG Beschluss vom 23.05.2002 – 7 B 10 756/02 -, in: NJW 2002, 2581).

– Wer sich kurz nach dem Konsum von Cannabis-Produkten ans Steuer setzt, muss mit dem sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene als „gelegentlicher“ Cannabis-Konsument einzustufen ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2003 – 10 S 323/03 -).

– Ein einmaliger Konsum von Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) rechtfertigt im Regelfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis (OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2007 – 16 B 332/07 -, in: NZV-aktuell 4/2007, VI).

– Der Senat hält daran fest, dass auch bei einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml das fehlende Trennungsvermögen i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Folge belegt ist, dass die Fahrerlaubnis bei einer nachgewiesenen zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis zwingend zu entziehen ist (VGH, Urteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -; in: NZV-aktuell 2/2008, VIII).

Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31.12.1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 I 1 StVG i.V. mit § 28 IV Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er auf Grund der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen dürfte (BGH, Beschluss vom 20.06.2002 – 4 StR 371/01 -, in: NZV 2002, 406).

– Der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, macht sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war. Unerheblich ist dabei, ob die Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaat der EU nur deshalb erworben wurde, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug zu umgehen (OLG München, Urteil vom 29.01.2007 – 4 St RR 222/06 -, in: NJW 2007, 1152; NZV 2007, 214).

– Will ein Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats, der im Besitz einer Fahrerlaubnis dieses Mitgliedstaats ist, den innerstaatlichen (strafrechtlichen) Rechtswirkungen des § 21 I Nr. 1 StVG, § 28 IV Nr. 3 FeV entgehen, wenn ihm die Fahrerlaubnis durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt einer deutschen Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, muss er diesen Bescheid mit den innerstaatlichen Rechtsbehelfen anfechten, soweit jener Bescheid rechtswirksam und nicht nichtig ist. Auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids kommt es grundsätzlich nicht an (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.05.2007 – 2 St OLG Ss 50/07 -, in: NJW 2007, 2935).

– Ein Verbotsirrtum kann unvermeidbar sein, wenn gleichrangige Obergerichte eine Unrechtsfrage unterschiedlich entschieden haben und es für den Angeklagten nicht zumutbar ist, das möglicherweise verbotene Verhalten bis zur Klärung der Rechtsfrage zu unterlassen. Für den Inhaber der Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaats, die während des Laufs einer Sperrfrist gem. § 69 a StGB erteilt wurde, kann es dann unzumutbar sein, von dieser nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland keinen Gebrauch zu machen, wenn die Klärung der Rechtsfrage, ob § 28 IV Nr. 4 FeV seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland entgegensteht, noch nicht absehbar ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.11.2007 – 2 Ss 597/07 -, in: NJW 2008, 243).

– 1. Ist eine Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder bestandskräftig versagt worden, so schließt § 28 IV Nr. 3 FeV bzw. § 4 III Nr. 3 IntKfzV das Recht, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen aus. 2. Wird dem Betroffenen nach Entziehung oder Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis gem. § 28 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV in den Klassen, die Gegenstand der Entziehung oder Versagung waren, das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland zuerkannt, so bedarf es für das Gebrauchmachen von ausländischen Fahrerlaubnissen anderer Klassen keiner weiteren Zuerkennungsentscheidung. 3. Es bleibt offen, inwieweit diese Regelungen mit Art. 1 II i.V. mit Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sind (BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 – 3 C 54/04 – (VGH Mannheim), in: NZV 2006, 330).

– Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versicherungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94) (BGH, Urteil vom 05.07.2006 – IV ZR 153/05 -).

– 1. Art. 1 II i.V. mit Art. 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf Grund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. 2. Art. 1 II i.V. mit Art. 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel auf Grund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden (EuGH (3. Kammer), Beschluss vom 06.04.2006 – C-227/05 -, in: NZV 2006, 498).

– 1. Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten der EU auf Grund von Art. 8 II und IV der Führerschein-Richtlinie befugt sind, einem im EU-Ausland ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen, muss auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (NJW 2004, 1725 – Kapper) in einem erneuten Vorlageverfahren erfolgen (Anschluss an OVG Münster, NJW 2006, 1162 L). 2. Die bisherige Rechtsprechung des EuGH kann angesichts des Verkehrsgefährdungspotenzials von Personen, bei denen eine schwerwiegende Alkoholproblematik bestand und möglicherweise weiterhin besteht, nur solche Sachverhalte betreffen, die in ihrem tatsächlichen Verlauf im Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bereits abgeschlossen waren, also nicht als Fahreignungsmangel über diesen Zeitpunkt hinaus bis in die Gegenwart fortwirken (VGH Kassel, Beschluss vom 16.12.2005 – 2 TG 2511/05 -, in: NZV 2006, 504).

– 1. Nach Maßgabe des in der Führerschein-Richtlinie niedergelegten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des EuGH besteht grundsätzlich auch keine Befugnis der deutschen Behörden, im Hinblick auf vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis eingetretene Umstände einen Eignungsnachweis zu verlangen. 2. Die deutschen Behörden können in Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen, weil dann dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist. 3. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs setzt indes greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiederteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. In jedem Fall ist demnach eine entsprechende Einzelfallprüfung durch die Behörde erforderlich. 4. Von einem Rechtsmissbrauch (hier bejaht) kann etwa ausgegangen werden, wenn positiv feststeht, also nicht lediglich eine Vermutung oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nicht besteht (OVG Greifswald, Beschluss vom 29.08.2006 – 1 M 46/06 -, in: NJW 2007, 1154).

– 1. Art. 1 II i.V. mit Art. 8 IV der Führerschein-Richtlinie stehen in der Auslegung, die diese Vorschriften durch den EuGH gefunden haben, der Anwendung von § 28 IV Nr. 3 und V FeV entgegen, wenn der ausstellende Mitgliedstaat die EU-Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis erteilt hat. 2. Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Vorabentscheidungen des EuGH entfaltet für letztinstanzliche Gerichte i.S. des Art. 234 III EG und damit auch für das Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine faktische Präjudizwirkung. 3. Die Aberkennung des Rechts, von der nach dem Ablauf einer Sperrfrist für die Wiedererteilung erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, darf wegen des Anwendungsvorrangs der Vorschriften in Art. 1 II i.V. mit Art. 8 II der Führerschein-Richtlinie nicht gem. § 46 I und III FeV auf Grund von Tatsachen erfolgen, die bereits vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat vorlagen. Das Gemeinschaftsrecht sperrt insoweit den Rückgriff auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, wonach in Anwendung von § 46 I FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll. 4. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nicht allein auf Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses in Art. 7 I lit. b der Führerscheinrichtlinie oder die Erwägung gestützt werden, der Betroffene habe sich die unterschiedlichen Ausstellungsbedingungen für einen Führerschein in den Mitgliedstaaten zu Nutze gemacht (OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 – 3 Bs 257/06 -, in: NJW 2007, 1160).

– 1. Der in Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verlangt grundsätzlich ohne generelle Einschränkung auch in solchen Fällen, in denen nach den Maßgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung Zweifel an der generellen Fahreignung des Betroffenen nicht ausgeräumt sind, von der jeweils zuständigen inländischen Fahrerlaubnisbehörde, ohne eigene Überprüfungsbefugnis das Ergebnis einer Eignungsprüfung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat hinzunehmen, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach einem vorausgegangenem alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis ein die Fahreignung bestätigendes medizinisch-psychologisches Gutachten der inländischen Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt wurde. 2. Im Einzelfall kann es einem Fahrerlaubnisinhaber auf Grund der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts ausnahmsweise verwehrt sein, sich auf den Anerkenntnisgrundsatz des Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG zu berufen, wenn die nationalen Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung – insbesondere das Erfordernis, ein positiv ausgefallenes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen – umgangen werden und der Inhaber des EU-Führerscheins sich missbräuchlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruft (OVG Weimar, Beschluss vom 29.06.2006 – 2 EO 240/06 -, in: NJW 2007, 1163).

– Art. 1 II i.V. mit Art. 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG des Rate vom 29.07.1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf Grund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen (EuGH, Beschluss vom 28.09.2006 – C-340/05 – (Kremer), in: NJW 2007, 1863).

– 1. Der Rechtsprechung des EuGH ist auch nach dem Beschluss vom 28.09.2006 nicht sicher zu entnehmen, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen der 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABIEU Nr. L403 vom 30.12.2006, S. 18) § 28 IV 3 und V FeV auch in Fällen nicht anwendbar sind, in denen eine Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, um den Entzug einer Fahrerlaubnis im eigenen Mitgliedstaat zu unterlaufen. 2. Nach der 3. Führerschein-Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten „aus Gründen der Verkehrssicherheit“ die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat. Art. 11 II der Richtlinie 2006/126/EG, der mit Art. 8 II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein wörtlich übereinstimmt, und die (ab 19.01.2009 geltenden) Regelungen des Art. 11 IV 2 und 3, die inhaltlich Art. 8 IV 1 und 2 der Richtlinie 91/439/EWG im Wesentlichen entsprechen, sollen nach dem übereinstimmenden Willen des Rates der Europäischen Union, der EU-Kommission und des Europäischen Parlaments der Vermeidung des Führerschein-Tourismus dienen (VGH Kassel, Beschluss vom 19.02.2007 – 2 TG 13/07 -, in: NJW 2007, 1897).

– Der Senat geht auch unter Berücksichtigung des EuGH-Beschlusses vom 28.09.2006 weiter davon aus, dass Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Fahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrererlaubnis in Deutschland untersagen, nicht offensichtlich rechtswidrig sind, wenn sich die Umstände des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis bzw. das Sichberufen auf europarechtliche Freizügigkeitsverbürgungen als missbräuchlich darstellen (OVG Münster, Beschluss vom 23.02.2007 – 16 B 178/07 -, in: NJW 2007, 1900).

– Die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins darf nicht von einer erneuten Untersuchung der Fahreignung im Inland abhängig gemacht werden. Insoweit steht § 28 I, IV Nr. 3 Als 2 FeV dem Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG (Führerschein-Richtlinie) entgegen und ist mithin unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 – III-5 Ss 23/07 – 39/07 IV u.a. -, in: NJW 2007, 2133; NZV 2007, 484).

– Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis kann sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG berufen, wenn er diese Fahrerlaubnis in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften erworben hat. Von einem solchen Missbrauch ist auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber angesichts schwerwiegender Eignungsmängel die Fahrerlaubnis nach inländischen Recht nicht hätte erlangen können und sich deshalb ohne jeglichen Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorgang und ohne die bei ihm bestehenden Mängel zu offenbaren, an die Behörden des Mitgliedstaats gewandt hat (OVG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2007 – 10 B 10291/07 -, in: NJW 2007, 2650).

– Will ein Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates, der im Besitz einer Fahrerlaubnis dieses Mitgliedstaates ist, den innerstaatlichen (strafrechtlichen) Rechtswirkungen der §§ 21 I Nr. 1 StVG, 28 IV Nr. 3 FeV entgehen, wenn ihm die Fahrerlaubnis durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt einer deutschen Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, muss er diesen Bescheid mit den innerstaatlichen Rechtsbehelfen anfechten, soweit jener Bescheid rechtswirksam und nicht nichtig ist. Auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids kommt es grundsätzlich nicht an (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.05.2007 – 2 St OLG Ss 50/07 -, in: NZV 2007, 531).

– Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen werden, wenn der – die Unfallstelle zunächst verlassende – Schädiger den Unfall am nächsten Tag polizeilich meldet, die Regulierung des Schadens veranlasst und sich beim Geschädigten entschuldigt mit der Folge, dass dieser kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung hat. Ein solches Verhalten ist mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB ausreichend geahndet (LG Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.2003 – Qs 31/03 -, in: NZV 2003, 439).

– Keine Entziehung der Fahrerlaubnis und auch kein Fahrverbot trotz Verurteilung nach § 315c Abs. 2 StGB, wenn der nicht vorbestrafte Täter Berufskraftfahrer ist, seit der Tat ein Jahr vergangen ist und er in der Zwischenzeit weitere 125 Tsd. Kilometer völlig beanstandungsfrei zurückgelegt hat (LG München I, Urteil vom 11.02.2004 – 26 Ns 497 Js 109 227/03 – , in: NZV 2005, 56).

– Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nicht mehr festgestellt werden, wenn seit der Tat 18 Monate verstrichen sind und in dieser Zeit nahezu 14 Monate die Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO vorläufig entzogen war (LG München, Urteil vom 08.08.2005 – 15 Ns 82 Js 173/04– 9/05 – , in: NZV 2005, 656).

– 1. Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt der bloße bisherige Zeitablauf nicht zwangsläufig die Annahme, der durch die Tatbegehung indizierte Eignungsmangel sei in dem Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen. 2. Dringende Gründe i.S.d. § 111 a StPO können auch nach Zeitablauf von etwa einem Jahr nach Begehung der Tat vorliegen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2007 – 1 Ws 513/07 -, in: NZV 2008, 47).

– 1. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Verhängung und Dauer hängen allein von der Ungeeignetheitsprognose ab, nicht dagegen von der Schwere der Tatschuld. 2. Die Benutzung eines Kfz. zur Begehung von Straftaten begründet nicht für sich allein die Vermutung der charakterlichen Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen (BGH, Beschluss vom 22.10.2002 – 4 StR 339/02 -, in: NZV 2003, 46).

– 1. Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 69 I 1 StGB liegt nur dann vor, wenn ohne Entziehung der Fahrerlaubnis in Zukunft weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten und damit Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu befürchten sind. 2. Ein Fahren trotz Fahrverbots (§ 21 StVG) ist grundsätzlich keine den Katalogtaten des § 69 II StGB vergleichbare Tat, die allein ein hinreichend sicheres Indiz für die künftige Gefährlichkeit des Täters im Straßenverkehr wäre. 3. In solchen Fällen ist zur Beurteilung der Ungeeignetheit i.S.d. § 69 I 1 StGB eine zusätzliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit notwendig (LG Mühlhausen, Beschluss vom 30.12.2002 – 215 Js 53431/02 – 4 Ns jug. -, in: NZV 2003, 206).

– In einer extremen psychischen Ausnahmesituation kann trotz erheblichen verkehrsrechtlichen Fehlverhaltens von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden (LG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2003 – Qs 93/03 – , in: NZV 2004, 211).

– Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung kann vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Klärung von Eignungszweifeln auch dann angeordnet werden, wenn diese zuvor nur wegen einer – erheblichen – Straftat entzogen worden war (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2001 – 10 S 614/00 -, in: NVZ 2002, 104).

– Bei berechtigter Anforderung eines Fahreignungsgutachtens darf aus einer verweigerten Gutachtenbeibringung auf die Nichteignung für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geschlossen werden (BayVGH, Urteil vom 07.05.2001 – 11 B 99.2527 -, in: NZV 2001, 494).

– Leistet ein Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gem. § 4 III Nr. 2 StVG erst nach Ablauf der ihm von der Behörde gesetzten Frist Folge, so lässt dies deren Pflicht zur Fahrerlaubnisentziehung nicht nachträglich entfallen. Die Entziehung bzw. deren Durchsetzung kann indessen unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Fristversäumung nicht zu vertreten hat und diesen Umstand der Behörde rechtzeitig angezeigt hat (OVG Koblenz, Beschluss vom 28.04.2006 – 10 B 10275/06 -, in: NJW 2006, 2715; NZV 2006, 612).

– Eine auf § 4 III Nr. 2 StVG gestützte Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, ist nur rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein Punktestand zwischen 14 und 17 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Reduzierungen des Punktestandes, die während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, berühren die Rechtsmäßigkeit der behördlichen Anordnung (OVG Bremen, Beschluss vom 29.06.2006 – 1 B 167/06 -, in: NJW-aktuell 4/2007, XIV; NJW 2007, 394).

– Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall gem. § 11 III 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 III StVG (noch) nicht ergriffen werden können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.11.2006 – 12 ME 354/06 -, in: NJW 2007, 313; NZV 2007, 327).

– 1. Bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, handelt es sich um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient. 2. Hinsichtlich der mit der Gutachtenanforderung verbundenen Gebührenfestsetzung ist Gegenstand des Verfahrens, ob die gebührenrechtlichen Vorschriften eine Gebührenerhebung in der bestimmten Höhe vorsehen. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtenanforderung und der Gebührenerhebung im Übrigen kann der Betroffene im Rahmen der Klage gegen die abschließende Sachentscheidung (Entziehung der Fahrerlaubnis) geltend machen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2006 – 12 LA 426/05 -, in: NZV 2007, 270).

– 1. Weder § 4 StVG noch § 41 FeV ist eine Anspruchsgrundlage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in Bezug auf den Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers oder in Bezug auf einen Teilaspekt, wie zum Beispiel den mit dem Besuch eines Aufbauseminars nach § 4 IV 1 StVG verbundenen Punkteabzug, zu entnehmen. 2. Im Bereich des § 4 StVG sind Feststellungsklagen eines Fahrerlaubnisinhabers auf verbindliche Feststellung seines Punktestands wegen der Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 III 1 StVG und des danach fehlenden Feststellungsinteresses regelmäßig ausgeschlossen (VGH Mannheim, Urteil vom 09.01.2007 – 10 S 1386/06 -, in: NJW 2007, 1706).

– Sind die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte gemäß § 4 V 2 StVG auf 17 zu reduzieren, kann bei hinreichend begründeten Eignungszweifeln vom Fahrerlaubnisinhaber die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werden. Will die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne vorherige Gutachtenanforderung entziehen, fordert dies eine sorgfältige Würdigung der Umstände des Einzelfalls (OVG NRW, Beschluss vom 02.08.2007 – 16 B 1071/07 -, in: NZV-aktuell 2007, VIII; NZV 2007, 590).

– Bei der (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis besteht keine Eignungsvermutung, das heißt die Erteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann. Die Fahrerlaubnisbehörde muss im Rahmen eines Verfahrens auf (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis alle ihr bekannt gewordenen Tatsachen berücksichtigen, die Einfluss auf die Beurteilung der Kraftfahreignung haben. Ein laufendes Strafverfahren entfaltet in diesem Zusammenhang keine Sperrwirkung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tatsachen. Die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wahrheitswidrige Angabe eines Fahrerlaubnisbewerbers, seit der letzten aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit sei nichts mehr vorgefallen, kann die Aussagekraft eines die Kraftfahreignung bejahenden Gutachtens infrage stellen, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens liefert. Vor dem Hintergrund, dass der Fahrerlaubnisbewerber seine Kraftfahreignung darzulegen hat, kann und muss im übergeordneten Interesse der Verkehrssicherheit von ihm erwartet werden, dass er keine wahrheitswidrigen Angaben macht. Gegebenenfalls kann er die Antwort auf eine Frage verweigern. Dies kann der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens in Abhängigkeit von der Relevanz, die der Beantwortung der Frage für die Beurteilung der Kraftfahreignung beizumessen ist, berücksichtigen (OVG Münster, Beschluss vom 04.07.2007 – 16 B 666/07 -, in: NJW-aktuell 38/2007, XII; NZV 2007, 591).

– Eine Fahrerlaubnisbehörde kann dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 III, V StVG die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus den Verstößen nach Art, Schwere und zeitlichem Ablauf die charakterliche Ungeeignetheit ergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist jedoch gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen (OVG Münster, Beschluss vom 02.08.2007 – 16 B 1071/07 -, in: NJW 2007, 3084).

– 1. Liegen die Anordnungsvoraussetzungen des § 25 a II 1 StVG vor, so steht dem Gericht kein Ermessen zu, ob es die Vorschrift anwendet oder nicht. 2. Trifft ein derartiges Fahrverbot mit dem durch eine Verwaltungsbehörde angeordneten vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis zusammen, so steht das Analogieverbot einer Anschlussvollstreckung des Fahrverbots nach § 25 II a 2 StVG entgegen. 3. In einem solchen Fall ist es für den Beginn der Verbotsfrist ausreichend, wenn der Betroffene der Vollstreckungsbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung mitteilt, dass sich der Führerschein bei einer anderen Behörde in amtlicher Verwahrung befindet und ab welchem Zeitpunkt innerhalb der Viermonatsfrist das Fahrverbot wirksam werden soll (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2004 – 1 Ss 201/04 – , in: NZV 2005, 211).

– 1. Die Grenze des bedeutenden Sachschadens im Sinne des § 69 II Nr. 3 StGB ist bei 1.300 Euro anzunehmen. 2. Ist die Reparatur eines Sachschadens noch nicht durchgeführt worden, bemisst sich der bedeutende Sachschaden im Sinne des § 69 II Nr. 3 StGB ausschließlich am Nettobetrag laut Kostenvoranschlag oder Schadensgutachten, da MwSt gemäß § 249 II 2 BGB erst zu berücksichtigen ist, wenn sie bei Durchführung der Reparatur tatsächlich angefallen ist. 3. Ereignet sich ein Verkehrsunfall im fließenden Verkehr und ermöglicht ein Beschuldigter die erforderlichen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nachträglich, so begründet dies in analoger Wertung des § 142 IV StGB eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis (LG Gera, Beschluss vom 22.09.2005 – 1 Qs 359/05 -, in: NZV 2006, 105).

– 1. Zwar ist der Halter, der einem anderen ein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt, grundsätzlich verpflichtet, sich zunächst den Führerschein zeigen zu lassen. 2. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er bereits vorher sichere Kenntnis davon erlangt hatte, dass der andere über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. In einem solchen Fall darf er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Dass diese dem anderen inzwischen entzogen worden sein könnte, braucht er nur dann in Rechnung zu stellen, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen könnte und müsste, auf eine solche Möglichkeit hindeuten (KG, Beschluss vom 16.09.2005 – (3) 1 Ss 340/05 (86/05) -, in: NZV 2006, 487).

– Erhebliche Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot können die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen (OLG München, Beschluss vom 23.01.2006 – 3 Ws 197/06 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 76).

– Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Einspruch gegen einen Strafbefehl, in dem keine Entziehung angeordnet war, ist nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen vorliegen (LG Berlin, Beschluss vom 24.07.2006 – 514 Qs 67/06 -).

– Auch eine Vielzahl von punktebewehrten Parkverstößen kann im Einzelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen (OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2006 – 16 B 2137/05 -, in: NZV 2006, 224).

– Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob eine auf § 4 III 1 Nr. 3 StVG (18 Punkte) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch rechtmäßig ist, wenn sich wegen zwischenzeitlich eingetretener Tilgungsreife der Punktestand auf weniger als 18 Punkte verringert hat (OVG Koblenz, Beschluss vom 19.07.2006 – 10 B 10750/06 -, in: NJW 2006, 2795).

– Es kommt für die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf den Zeitpunkt ihrer Benutzung, sondern auf den Ausstellungszeitpunkt an. Der während des Laufs einer in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte EU-Führerschein wird auch nicht durch den Sperrfristablauf wirksam (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2007 – 1 Ss 560/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 84).

– Die Verurteilung wegen Verkehrsflucht zu einer Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis allein rechtfertigt nicht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn nicht sonst Anhaltspunkte für fortbestehende Eignungszweifel vorhanden sind (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.07.2006 – 1 W 33/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2006, 171).

– Für die Rechtsmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 III 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von 18 oder mehr Punkten) kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an (VGH München, Beschluss vom 08.06.2007 – 11 CS 06.3037 -; in: NJW 2008, 1547).

– Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigen Zustand führen wird. Wurde in dem medizinisch-psychologischen Gutachten beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung seines Trinkverhaltens voraus (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32/07 -; in: NJW-aktuell 24/2008, XII und NJW 2008, 2601).

– 1. Eine Trunkenheitsfahrt vor Erwerb der EU-Fahrerlaubnis kann nur bei neuen Anhaltspunkten für eine Alkoholproblematik für eine Gutachtensaufforderung herangezogen werden. 2. Eine Gutachtensaufforderung wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftaten (hier: drei Geschwindigkeitsüberschreitungen und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor weit mehr als 10 Jahren) ist im Hinblick auf das Stufensystem nur bei besonderen Gründen möglich, die in der gerichtlichen Ermessensentscheidung zum Ausdruck kommen müssen (VG München, Beschluss vom 06.03.2008 – M 6 a S 08.722 -; in: NZV-aktuell 6/2008; VIII).

– Wer mit einer THC-Konzentration von mehr als 2 ng/ml im Straßenverkehr angetroffen wird, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er die „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis nicht vom Fahren trennen kann, wenn er bereits 3 ½ Jahre zuvor in gleicher Weise in Erscheinung getreten ist; dabei ist unerheblich, ob der Kraftfahrer nach dem ersten Vorfall längere Zeit abstinent war (OVG Bremen, Beschluss vom 14.08.2007 – OVG 1 B 302/07 -; in: NZV 2008, 319).

– 1. Der Senat hält daran fest, dass auch bei einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Folge belegt ist, dass die Fahrerlaubnis bei einer nachgewiesenen zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis zwingend zu entziehen ist. 2. Regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Cannabis täglich oder nahezu täglich einnimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -; in: NZV 2008, 320).

– Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis sind diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 III FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -; in: NZV 2008, 320).

– Die aufschiebende Wirkung ist bei Widerspruch dann wiederherzustellen, wenn die Erkenntnisse, die die voraussichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen sollen, nicht konkret, sondern nur unbestimmt dargestellt sind, was nicht heilbar ist (VerwG Saarland, Beschluss vom 31.10.2007 – 10 L 1361/07 -; in: DV 2008, 83).

– Die Fahreignung ist zu verneinen, wenn bei dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber eine chronifizierte psychische Erkrankung (hier: schizophrene Psychose) besteht und es in deren Verlauf praktisch jederzeit zu akut-psychotischen Zuständen kommen kann (VerwG Saarland, Beschluss vom 30.11.2007 – 10 L 1493/07 -; in: DV 2008, 87).

– Die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, mögen zwar geringer einzustufen sein als diejenigen, die ungeeignete Kraftfahrer verursachen, die erlaubnispflichtige Fahrzeuge führen. Sie sind aber erheblich genug, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV für gerechtfertigt zu halten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist (§ 3 II FeV) (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.04.2008 – 12 ME 35/08 -; in: NJW 2008, 2059).

– Die Art. 1 II, 7 I sowie 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen. Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (EuGH, Urteil vom 26.06.2008 – C-334 bis C-336/06 -).

– Die Prognose, die Fahrerlaubnis werde dem Beschuldigten in einer künftigen Hauptverhandlung endgültig entzogen, lässt sich nicht allein auf Grund feststehenden Konsums von Amphetaminen stellen, sofern nicht zusätzlich feststeht, dass diese Einnahme zur Fahruntüchtigkeit geführt hat (AG Bielefeld, Beschluss vom 24.05.2008 – 9 Gs-23 Js 721/08 -; in: NZV 2008, 420).

– Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. 2. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (VHG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2007 – 10 S 2302/06 -; in NZV 2008, 424).

– Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangen Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann nach § 11 VIII 1 FeV auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde (§ 11 VIII 2 FeV) (BVerwG, Beschluss vom 11.06.2008 – 3 B 99/07 -; in: NJW-aktuell 37/2008, X).

– 1. Trunkenheitsfahrt vor Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis kann nur bei neuen Anhaltspunkten für Alkoholproblematik für Gutachtensaufforderung herangezogen werden. 2. Eine Gutachtensaufforderung wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftaten (hier 3 Geschwindigkeitsüberschreitungen und unerl. Entfernen vom Unfallort vor weit mehr als 10 Jahren) ist im Hinblick auf das Stufensystem nur bei besonderen Gründen möglich, die in einer Ermessensentscheidung zum Ausdruck kommen müssen (VG München, Beschluss vom 06.03.2008 – M 6a S 08.722 -; in: NZV 2008, 476).

– Eine 10-stündige anerkannte Verkehrstherapie bei einem Verkehrspsychologen lässt nach einer Trunkenheitsfahrt eines bereits einschlägig vorbelasteten Täters nicht automatisch den Eignungsmangel entfallen, kann aber zu einer Verkürzung der festzusetzenden Sperre führen (hier: 4 Monate Verkürzung) (AG Lüdinghausen, Urteil vom 15.07.2008 – 9 Ds 82 Js 2342/08 – 70/08 -; in: NZV-aktuell 9/2008, VIII).

– 1. Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann gem. § 11 VIII 1 FeV auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffenen hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde (§ 11 VIII 2 FeV). 2. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 46 I 2 FeV darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat (BVerwG, Beschluss vom 11.06.2008 – 3 B 99/07 (OVG Koblenz) -; in: NJW 2008, 3014).

– 1. Anwendung von § 24 a StVG, § 13 Nr. 2 b FeV bei Auslandstat zum erforderlichen Nachweis einer Trunkenheitsfahrt in Polen. 2. Zuwiderhandlungen i. S. von § 13 Nr. 2 b FeV können grundsätzlich nach Auslandstaten wie eine Trunkenheitsfahrt in Polen sein. Voraussetzung für eine Verwertbarkeit einer im Ausland begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter Alkoholeinfluss ist jedoch, dass diese in gleichem Maße hinreichend nachgewiesen ist, wie dies bei einer entsprechenden Zuwiderhandlung im Inland gefordert werden müsste (OVG Greifswald, Beschluss vom 27.03.2008 – 1 M 204/07 -; in: NJW 2008, 3016).

– Eine 10stündige anerkannte Verkehrstherapie bei einem Verkehrspsychologen lässt nach einer Trunkenheitsfahrt eines bereits einschlägig vorbelasteten Täters nicht automatisch den Eignungsmangel entfallen, kann aber zu einer Verkürzung der festzusetzenden Sperre führen (hier: 4 Monate Verkürzung) (AG Lüdinghausen, Urteil vom 15.07.2008 – 9 Ds 82 js 2342/08–70/08 -; in: NZV 2008, 530 und NJW 2008, 3080).

– Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann nach § 11 VIII 1 FeV auf eine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde (§ 11 VIII 2 FeV) (BVerwG, Beschluss vom 11.06.2008 – 3 B 99/07 -; in: NZV-aktuell 10/2008, VIII und NZV 2008, 644).

– 1. Die in § 4 III 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG bestimmten Maßnahmen sind erneut zu ergreifen, wenn sich die vorausgesetzten Punktstände zum wiederholten Mal durch das Hinzutreten weitere Punkte ergeben. 2. Werden die maßgeblichen Punktestände dagegen „von oben“ durch einen Abbau von Punkten infolge Tilgung oder gem. § 4 IV StVG abermals erreicht, bedarf es keiner erneuten Durchführung der Maßnahme auf der betreffenden Stufe. 3. Im Falle einer Reduzierung des Punktestands gem. § 4 V StVG wird das Versäumnis der Fahrerlaubnisbehörde jedenfalls dann durch die Rückführung des Punktestands ausgeglichen – mit der Folge keiner weiteren Punktereduzierung nach dieser Bestimmung bei erneutem Punkteanstieg -, wenn lediglich die wegen eines „Punkterabatts“ gem. § 4 IV StVG oder der zwischenzeitlichen Tilgung einzelner Eintragungen erneut notwendige Maßnahme unterblieb. 4. Die Frage, ob im Rahmen des § 4 III bis V StVG das so genannte Tattagprinzip oder das so genannte Rechtskraftprinzip gilt, bedarf noch keiner abschließenden Entscheidung (OVG Koblenz, Beschluss vom 15.4.2008 – 10 B 10206/08 -; in: NJW 2008, 3158).

– Ergibt sich aus einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt worden ist, dass der Inhaber, dessen Fahrerlaubnis zuvor in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat im Zusammenhand mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen worden ist, seinen Wohnsitz bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitgliedsstaat hatte, sind die hiesigen Behörden bei fortbestehenden Eignungszweifeln nicht nach Art. 1 Ii der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die Fahrerlaubnis im Inland anzuerkennen (BGH, Urteil vom 11.9.2008 – III ZR 212/07 (OLG München) -; in: NJW 2008, 3558 und NZV 2008, 615).

– 1. Anwendung von § 24 a StVG, § 13 Nr. 2b FeV bei Auslandstat zum erforderlichen Nachweis einer Trunkenheitsfahrt in Polen. 2. Zuwiderhandlungen i. S. von § 13 Nr. 2 b FeV können grundsätzlich auch Auslandstaten wie eine Trunkenheitsfahrt in Polen sein. Voraussetzung für eine Verwertbarkeit einer im Ausland begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter Alkoholeinfluss ist jedoch, dass diese in gleichem Maße hinreichend nachgewiesen ist, wie dies bei einer entsprechenden Zuwiderhandlung im Inland gefordert werden müsste (OVG Greifswald, Beschluss vom 27.03.2008 – 1 M 204/07 -, NZV 2008, 592).

– 1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S. von Art. 7 I der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 IV FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich. 2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 IV FeV scheidet der Erlas einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass einer feststellenden Verwaltungsakts in Betracht, in dem die soch aus § 28 IV FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird. 3. In den Fällen, in denen sowohl nach dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 IV FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt als auch aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Betreffenden resultiert, kann die Fahrerlaubbehörde zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers von der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgehen und eine auf die genannten Umstände gestützte Entziehungsverfügung erlassen. Diese Vorgehensweise kommt auch in Fällen in Betracht, in denen unklar ist, ob die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erfüllt sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist (VGH Mannheim, Beschluss vom 17.07.2008 – 10 S 1688/08 -; in: 3512).

– Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus (BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 – 3 C 32/07 (VG Potsdam) -; in: NZV 2008, 646).

– Art. 1 II i. V. mit Art. 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Dauer der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind (EuGH (3. Kammer), Urteil vom 20.11.2008 – C-1/07 (Frank Weber) -; in: NJW 2008, 3767 und NZV 2009, 54).

– 1. Hat der Fahrerlaubnisinhaber die praktische Fahrprüfung unter Verstoß gegen die Vorschrift in § 17 III 1 FeV nicht am Ort seiner Hauptwohnung (hier: Hamburg), sondern an einem nicht zugelassenen anderen Prüfort (ohne großstädtischen Verkehr) abgelegt, rechtfertigt dieser Umstand die Annahme nicht, er könnte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt sein. 2. Die Fahrerlaubnisbehörde ist befugt, die wegen des Verstoßes gegen § 17 III 1 FeV rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zurückzunehmen (OVG Hamburg, Urteil vom 10.6.2008 – 3 Bf 246/07 -; in: NJW 2009, 103 und NZV 2009, 104).

– Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 III 1 Nr. 3 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 3 C 21/07 (VG Karlsruhe)-; in: NJW-aktuell 4/2009, X und NJW 2009, 610).

– Ist das krisenhafte Geschehen, das zu einem Drogenmissbrauch beim Fahrerlaubnisinhaber geführt hat, beendet, so kann im Einzelfall eine bedingte Fahreignung wiedererlangt sein. Auch wenn es neben einem ausreichenden Abstinenzzeitraum noch einer intensiven verkehrspsychologischen Aufarbeitung des Persönlichkeitsproblems bedarf, so kann diese im Wege von Auflagen zur Fahrerlaubnis angeordnet werden und folglich ein milderes Mittel als die Entziehung nach § 46 I FeV sein (VG Freiburg, Beschluss vom 19.6.2008 – 1 K 1008/08 -; in: NJW 2009,309).

– Die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 III StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Bei der Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 IV StVG maßgeblichen Punktestands sind die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die im Zeitraum der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (so genanntes Tattagprinzip) (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 3 C 3/07, in: NZA aktuell 1/2009, VI).

– 1. § 28 IV 4 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. 2. Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis berechtigt auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 3.7.2008, C-225/07). 3. Zur Frage der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei unklarer Rechtslage (OLG Celle, Beschluss vom 1.12.2008 – 32 Ss 193/08 -; in: NZV 2009, 92).

– Die in § 4 III 1 Nrn. 1 und 2 StVG bestimmten Maßnahmen sind erneut zu ergreifen, wenn sich die vorausgesetzten Punktstände zum wiederholten Mal durch das Hinzutreten weiterer Punkte ergeben. Werden die maßgeblichen Punktestände dagegen „von oben“ durch einen Abbau von Punkten infolge Tilgung oder gem. § 4 IV StVG abermals erreicht, bedarf es keiner erneuten Durchführung der Maßnahme auf der betreffenden Stufe. Im Falle einer Reduzierung des Punktestands gem. § 4 V StVG wird das Versäumnis der Fahrerlaubnisbehörde jedenfalls dann durch die Rückführung des Punktestands ausgeglichen – mit der Folge keiner weiteren Punktereduzierung nach dieser Bestimmung bei erneutem Punkteanstieg -, wenn lediglich die wegen eines „Punkterabatts“ gem. § 4 IV StVG oder der zwischenzeitlichen Tilgung einzelner Eintragungen erneut notwendige Maßnahme unterblieb. Die Frage, ob im Rahmen des § 4 III bis V StVG das so genannte Tattagprinzip oder das so genannte Rechtskraftprinzip gilt, bedarf noch keiner abschließenden Entscheidung (OVG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2008 – 10 B 10206/08 -; in: NJW-aktuell 25/2008, XII und NZV 2009, 100).

– 1. Eine Verfügung, in der dem Inhaber einer von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, kann vom Gericht in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, wenn auf Grund von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (Fortführung von Senat, NJOZ 2009, 167). 2. Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat sind solche, die den Behörden des Ausstellermitgliedstaats bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung des Wohnsitzerfordernisses hätten bekannt sein müssen (hier: Angabe einer deutschen Adresse im Antragsformular). Es ist nicht erforderlich, dass diese Informationen vom Ausstellermitgliedstaat übermittelt worden sind. 3. Unbestreitbar sind auch solche Informationen, die dem Ausstellermitgliedstaat zur Verfügung standen und von den Angaben der Fahrerlaubnisinhaber im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bestätigt werden (VGH Mannheim, Urteil vom 16.09.2008 – 10 S 2925/06; in: NJW 2009, 698 und NZV 2009, 312).

– Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz i. S. von Art. 7 I der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine ursprünglich erlassene Entziehungsverfügung in einem feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt (VGH Mannheim, Urteil vom 09.09.2008 – 10 S 994/07 -; in: GE 2009, 698 und NZV 2009, 208).

– Dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschlang ausgestellt wurde, kann bei weiterhin fehlender Fahreignung das Recht aberkannt werden, von seiner neuen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26/07 -; in: NJW-aktuell 11/2009, X und NJW 2009, 1689 und NZV 2009, 307).

– 1. Art. 7 V der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, das ein Angehöriger eines Mitgliedstaats zwei gültige Führerscheine gleichzeitig besitzt, deren einer ein EG-Führerschein und deren anderer ein von einem anderen Mietgliedstaat ausgestellter Führerschein ist, wenn beide vor dem Beitritt des zuletzt genannten Staates zur Europäischen Union erworben wurden. 2. Die Art. 1 und 8 II und IV der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, die Anerkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen abzulehnen, das sich aus einer Fahrerlaubnis ergibt, die ein anderer Staat vor seinem Beitritt zur Union erteilt hat, wenn diese Fahrerlaubnis vor einer Fahrerlaubnis erteilt wurde, die der zuerst genannte Mitgliedstaat erteilt hat, in dem diese zweite Fahrerlaubnis wegen Nichteignung ihres Inhabers zum führen von Kraftfahrzeugen entzogen wurde. Dass diese Ablehnung nach Ablauf der mit der Entziehung verbundenen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt, ist insoweit ohne Bedeutung (EuGH (3. Kammer), Urteil vom 19.2.2009 – C-321/07 (Karl Schwarz) -; in: NJW 2009, 828).

– Die Art. 1 II und 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss (EuGH (3. Kammer), Beschluss vom 3.7.2008 – C-225/07 (Rainer Günther Möginger) -; in: NZV 2009, 154).

– 1. Die Fahrerlaubnis ist im Rahmen des Punktesystems auch dann nicht nach § 4 III 1 Nr. 3 (i. V. m. § 3 I 1 StVG und § 46 I FeV), sondern nach § 4 VII 1 StVG zu entziehen, wenn der Punktestand des Betroffenen nach der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar auf 18 oder mehr steigt. 2. Zum bestandskraftfähigen Inhalt einer Ordnungsverfügung, mit der im Rahmen des Punktesystems die Fahrerlaubnis entzogen wird, gehört auch die Angebe der Rechtsgrundlage für die Entziehung (KG, Beschluss vom 26.2.2009 – 16 B 1462/08 -; in: NZV 2009, 409).

– Im Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 3.7.2008 – C-225/07 – hält der Senat nicht mehr an seiner früher vertretenen Auffassung fest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Widererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war (OLG München, Beschluss vom 23.3.2009 – 4 St RR 150/08 -; in: NZV aktuell 5/2009, VI).

– § 2a V 4 StVG ist auch auf den Fall des vorausgehenden Verzichts auf die Fahrerlaubnis gem. § 3a I 6 StVG anzuwenden (VGH Kassel, Beschluss vom 18.12.2008 – 2 B 2277/08 -; in: NJW-aktuell 16/2009, X).

– Ist eine ausländische Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden, setzt die Wiedererteilung des Rechts, von der Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, den Nachweis wiedergewonnener Fahreignung voraus. Dieser Nachweis wird nicht durch einen Führerschein erbracht, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat zwar nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellt worden ist, sich aber nach Art eines Ersatzführscheins darauf beschränkt, die bisherige, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogene Fahrerlaubnis auszuweisen (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 – 3 C 31/07 -; in: NJW 2009, 1687 und NZV 2009, 306).

– Bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 – 3 C 1/08 -; in: NJW-aktuell 22/2009, X).

– Ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein braucht im Inland nicht anerkannt werden, wenn dieser lediglich durch Umtausch eines deutschen Führerschein erlangt wurde und die dem deutschen Führerschein zugrunde liegende Fahrerlaubnis im Zeitpunkt des Umtausches nicht mehr bestand (OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.5.2009 – 12 ME 47/09 -; in: NZV aktuell 6/2009, VIII; NZV 2009, 469).

– 1. Die „Gelegentlichkeit“ der Einnahme von Cannabis ist eine Tatbestandsvoraussetzung. Von ihrem Vorliegen hängt es ab, ob das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Regelbeispiels für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Es obliegt daher der anordnenden Behörde, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber mehr als einmal Cannabis konsumiert hat. 2. Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum kann dann zweifelsfrei ausgegangen werden, wenn ein solches Verhalten von dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber selbst eingeräumt wird. Ist dies nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes nur dann entzogen werden, wenn die Behörde den gelegentlichen Konsum von Cannabis zweifelsfrei nachweisen kann. 3. Als Nachweis für die „Gelegentlichkeit“ des Konsums von Cannabis eignet sich die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukte THC-Carbonsäure nur dann, wenn die festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet, die bei einmaliger Aufnahme des Rauschmittels Cannabis im Höchstfall erreicht werden kann. Dies ist erst bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von über 100 ng/ml der Fall (VGH Kassel, Beschluss vom 24.9.2008 – 2 B 1365/08 -; in: NZV 312).

– 1. § 13 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV ist ein Auffangtatbestand. Mit ihm sollsichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht „sehenden Auges“ untätig bleiben muss, bis noch weitere Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Verkehrsbezug aufweisen. Aus diesem Grund vermag auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit eine Begutachtung jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn sie in einer Weise zu Tage getreten ist, die zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.11.2008 – 3 M 503/08 -; in: NJW 1829).

– Voraussetzung für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass dringende, nicht nur hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird (AG Ansbach, Beschluss vom 4.3.2009 – Qs 20/2009 -; in: DV 2009, 83).

– Bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 – 3 C 1/08 -; in: NZV 2009, 357).

– § 13 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV ist ein Auffangtatbestand. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht „sehenden Auges“ untätig bleiben muss, bis noch weitere Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Verkehrsbezug aufweisen. Aus diesem rund vermag auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit eine Begutachtung jedenfalls dann zu rechfertigen, wenn sie in einer Weise zu Tage getreten ist, die zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.11.2008 – 3 M 503/08 -; in: NZV 2009, 359).

– Ist das krisenhafte Geschehen, das zu einem Drogenmissbrauch beim Fahrerlaubnisinhaber geführt hat, beendet, so kann im Einzelfall eine bedingte Fahreignung wiedererlangt sein. Auch wenn es neben einem ausreichenden Abstinenzzeitraum noch einer intensiven verkehrspsychologischen Aufarbeitung des Persönlichkeitsproblems bedarf, so kann dies im Wege von Auflagen zur Fahrerlaubnis angeordnet werden und folglich ein milderes Mittel als die Entziehung nach § 46 I FeV sein (VG Freiburg, Beschluss vom 19.06.2008 – 1 K 1008/08 -; in: NZV 2009, 359).

– § 2 a V 4 StVG ist auch auf den Fall des vorausgehenden Verzichts auf die Fahrerlaubnis gem. § 3 a I 6 StVG anzuwenden (VGH Kassel, Beschluss vom 18.12.2008 – 2 B 2277/08 -; in: NZV 2009, 411).

– Die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, mögen zwar geringer einzustufen sein als diejenigen, die ungeeignete Kraftfahrer verursachen, die erlaubnispflichtige Fahrzeuge führen. Sei sind aber erhebliche genug, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV für gerechtfertigt zu halten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist (§ 3 II FeV) (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.04.2008 – 12 ME 35/08 -; in: NZV 2009, 416).

– Die seit dem 30.10.2008 geltende Bestimmung des § 14 II Nr. 3 FeV, nach der ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24 a StVG begangen worden sind, umfasst auch den Fall des Vorliegens einer Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss nach § 24 a I StVG sowie einer Zuwiderhandlung unter dem Einfluss von Betäubungs- oder Arzneimitteln nach § 24 a II StVG (OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2009 – 16 B 895/09 -; in: NZV aktuell 9/2009, VIII; NZV 2009, 522).

– Bei einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV auszugehen (OVG Berlin, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17/09 -; in: NZV aktuell 9/2009, VI).

– 1. Die „Gelegentlichkeit“ der Einnahme von Cannabis ist eine Tatbestandsvoraussetzung. Von ihrem Vorliegen hängt es ab, ob das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Regelbeispiels für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Es obliegt daher der anordnenden Behörde, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber mehr als einmal Cannabis konsumiert hat. 2. Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum kann dann zweifelsfrei ausgegangen werden, wenn ein solches Verhalten von dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber selbst eingeräumt wird. Ist dies der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes nur dann entzogen werden, wenn die Behörde den gelegentlichen Konsum von Cannabis zweifelsfrei nachweisen kann. 3. Als Nachweis für die „Gelegentlichkeit“ des Konsums von Cannabis eignet sich die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukte THC-Carbonsäure nur dann, wenn die festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet, die bei einmaliger Aufnahme des Rauschmittels Cannabis im Höchstfall erreicht werden kann. Dies ist erst bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von über 100 ng/ml der Fall (VGH Kassel, Beschluss vom 24.09.2008 – 2 B 1365/08 -; in: NJW 2009, 1523).

– Der einmalig festgestellte bloße Besitz von Cannabis rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, ein ärztliches Gutachten gem. § 14 I 1 Nr. 2 FeV beizubringen (OVG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2008 – 10 B 11149/08 -; in: NJW 2009, 1522).

– Es ist unverhältnismäßig, einem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben, nachdem er erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr aufgefallen ist (hier nachts auf dem Fahrradweg mit 2,33 Promille). Das wegen Nichtvorlage des Gutachtens ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad und Mofa) zu führen, ist damit ebenfalls rechtswidrig (OVG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2009 – 10 B 10930/09 -; in: NZV 2010, 54 und NJW 2010, 457).

– 1. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. 2. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. 3. Für einen derartigen Vortrag reicht die Vorlage einer bloßen „Reparatur-Bestätigung“ einer Kfz-Werkstatt ohne konkrete Angaben zu näheren Einzelheiten von Art und Umfang der Reparatur nicht. Auch der Umstand, dass es sich um einen „Kfz-Meisterbetrieb“ gehandelt hat, begründet kein aussagekräftiges Indiz dafür, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist und der Schaden nicht nur optisch beseitigt wurde. 4. Als Beleg der sach- und fachgerechten Reparatur reicht auch nicht die Vorlage der Rechnung einer Reparaturwerkstatt, wenn der Kl. dieselbe Rechnung in einem weiteren Rechtsstreit zum Beleg der Beseitigung eines anderen, etwa ein Jahr zuvor eingetretenen Unfallschadens eingereicht hat (KG, Urteil vom 29.06.2009 – 12 U 146/08 -; in: NZV aktuell 12/2009, IV).

– Die Art. 1 II, 7 und 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neunen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt, dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist oder dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte (EuGH (3. Kammer), Beschluss vom 09.07.2009 – C-445/08 -; in: NJW 2010, 217 und NZV 2010, 165).

– 1. § 28 IV FeV ist auch auf Fahrerlaubnisse anzuwenden, die in einem EU- oder EWR-Staat im Wege des Umtauschs eines Führerscheins aus einem Drittstaat erworben worden sind. 2. Einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch ein Gericht oder durch eine Fahrerlaubnisbehörde i. S. v. § 28 IV 1 Nr. 3 FeV ist der Fall gleichzustellen, in dem der Betroffene, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, unter Benutzung von Kraftfahrzeugen Verkehrsdelikte begangen hat, die im Falle des Besitzes einer Fahrerlaubnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Entziehung dieser Fahrerlaubnis geführt hätten. 3. Nimmt der Betroffene einen Fahrerlaubnisantrag zurück, nachdem im Erteilungsverfahren eine ihm aufgegebene ärztliche oder medizinisch-psychologische Begutachtung ein negatives Ergebnis erbracht oder er eine solche Untersuchung verweigert hat, ist der Fall wie die bestandskräftige Versagung einer beantragten Fahrerlaubnis i. S. v. § 28 IV 1 Nr. 3 FEV zu bewerten. 4. Der vom EuGH geforderte Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes nach Art. 1 II Richtlinie 91/439/EWG besteht gemäß Art. 8 VI der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hinblick auf eine EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis, die deren Inhaber durch den Umtausch eines in einem Drittstaat erworbenen Führerscheins erlangt hat. 5. Soweit der Senat die Befugnis zur Aberkennung des Rechts, von einer im EU-/EWR-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, von einer Aufforderung zum Nachweis der vermeintlich wiedererlangten Fahreignung abhängig gemacht hat, gilt das nicht für Umtauschfälle i. S. v. Art. 8 VI Richtlinie 91/439/EWG, in denen die umtauschende Fahrerlaubnisbehörde eines EU-/EWR-Staates die Fahreignung des Betroffenen nicht einmal rudimentär geprüft hat (OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2009 – 16 B 1067/09 -; in: NZV 2010, 167).

– Ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Sperre nach § 69a StGB ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung. 2. An einer ausreichenden Gefahrenabschirmung fehlt es, wenn keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden. 3. An einer Gefahrenabschirmung fehlt es auch, wenn bei einer hypothetischen BAK-Berechnung auf den Zeitpunkt des üblichen Fahrtantritts mit den auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK –Wert von 0,7 ‰ ergibt – allenfalls geringste Restalkoholmengen von weniger als 0,3 ‰ sind hier zur Zeit des üblichen Fahrtantritts tolerierbar (AG Lüdinghausen, urteil vom 08.12.2009 – 9 Ds-82 Js 5515/09-156/09 -; in: NJW 2010, 310).

– 1. Ergibt sich aus einem ausländischen EU-Führerschein, dass bei seiner Ausstellung gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde, so besteht die Befugnis der deutschen Behörden, die zugrunde liegende ausländische EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht anzuerkennen, unabhängig davon, ob gegenüber dem Inhaber jemals eine Sperrfrist i. S. v. § 69 a StGB festgesetzt wurde. 2. Wurde der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, dem die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, anschließend keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedsstaates angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kfz unterzogen, ist nicht der Beweis dafür erbracht, dass er entsprechend den Eignungsanforderungen der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kfz und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. 3. Die Beachtung des Wohnsitzkriteriums ist unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Fahreignung bei einem Führerscheinbewerber zu überprüfen. 4. Aus dem Umstand, dass die Richtlinie 91/439/EWG und die Richtlinie 2006/126/EG beide das Institut des „Umtausches“ von Fahrerlaubnissen zusätzlich zu dem der „Ersetzung“ eines Führerscheins kennen, kann geschlossen werden, dass es im Rahmen eines Umtausches – anders als bei der bloßen Ersetzung eines Führerscheins – auch zu gewissen inhaltlichen Modifizierungen der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kommen kann (BayVGH, Beschluss vom 28.07.2009 – 11 Cs 09.1122 -; in: NZV 2010, 106).

– Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfrage i. S. von § 3 IV StVG nur dann an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden, wenn der für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Umstand für die von der Behörde zu beurteilende Frage tatsächlich und rechtlich von Bedeutung ist. Der Freispruch des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers wegen Schuldunfähigkeit i. S. von § 20 StGB ist danach nicht von Bedeutung, weil die der Gefahrenabwehr dienenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen verschuldensunabhängig sind (VGH Mannheim, Beschluss vom 17.04.2009 – 10 S 605/09 – in: NZV 2010, 110).

– Bei stark schwankenden Blutzuckerwerten und insgesamt schwieriger Einstellbarkeit eines Diabetes mellitus, die in der Vergangenheit mehrfach zu Verkehrsunfällen geführt haben, ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis geboten, sofern der Betroffene aus fachärztlicher Sicht aktuell nicht in der Lage ist, ohne Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer Kraftfahrzeuge sicher zu führen. In einem solchen Fall ist die Fahrerlaubnis ohne eine Abwägung mit persönlichen Belangen des Betroffenen zwingend zu entziehen (VG Mainz, Beschluss vom 27.10.2009 – 3 L 1058/09 -; in: NZV 2010, 218).

– 1. Die während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist in der Polnischen Republik erworbene Fahrerlaubnis berechtigt den Betroffenen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. 2. Allein das Bestehen einer unklaren Rechtslage begründet nicht die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums. 3. In Fällen, in denen zum Tatzeitpunkt eine widersprüchliche Rechtsprechung gleichrangiger Gerichte zur Unrechtsfrage vorliegt, hängt die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums davon ab, ob der Betroffene die – möglicherweise verbotene – Handlung unterlassen muss, bis die Rechtslage geklärt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2009 – 3 Ss 235/09 -; in: NZV 2010, 162).

– 1. Aufgrund des langen Zeitablaufs können Gründe des Vertrauensschutzes einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis entgegenstehen, wenn die Vorwürfe den Behörden ein Jahr lang bekannt sind, ohne dass die vorläufige Entziehung beantragt worden wäre. 2. Zusätzlich kann berücksichtigt werden, dass der Angeklagte in dieser zeit ununterbrochen am Straßenverkehr teilgenommen hat, ohne nachteilig aufgefallen zu sein (LG Bonn, Beschluss vom 22.01.2010 – 24 Qs 112Js 376/09-5/10 -; in: NZV 2010, 214).

– Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist. macht der Angeklagte insoweit einer Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2010 – 1 Ss 25/10 -; in: NZV 2010, 305).

– Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 – 3 C 15/09 -; in: NZV 2010, 321).

– Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dürfen dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Voraussetzung ist, dass Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 – 3 C 15/09 und 16/09 -; in: NJW-aktuell 10/2010, 10).

– Auch wenn ein Fremdschaden von 1220,- € unterhalb des Grenzwertes eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 II Nr. 3 StGB liegt, ein Regelbeispiel somit nicht verwirklicht wurde, kann sich die Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen aus der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit ergeben, zumal die Schadenshöhe oft vom Zufall abhängt und vom Verkehrsteilnehmer nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Belegt das konkrete Verhalten des Beschuldigten ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen und Rechtsgütern anderer, kann er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein (LG Berlin, Beschluss vom 31.03.2010 – 534 Qs 40/10 -; in: NZV 2010, 476).

– Fehlt einem Verkehrsteilnehmer wegen gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen, die Kraftfahreignung, ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar für drogenauffällige Fahranfänger für sich genommen nicht geeignet, die negative Beurteilung in Zweifel zu ziehen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.2010 – 1 B 23/10 -; in: NZV 2010, 477).

– Bei einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17/09 -; in: NZV 2010, 531).

– Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 – 3 C 2/10 -; in: NZV 2010, 586).

– 1. In der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln ist dem Betroffenen auch die konkrete Fragestellung der Begutachtung mitzuteilen. 2. Eine Gutachtenanordnung muss aus sich heraus verständlich und bestimmt sein. Lässt sich der Gutachtensanordnung nach einem weiteren Schriftwechsel im Widerspruchsverfahren nicht mehr zweifelsfrei entnehmen, welche Eignungszweifel auf welche Weise geklärt werden sollen ist die Anordnung keine rechtmäßige Grundlage für den Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen nach §11 VIII 1 FeV (VGH Mannheim, Beschluss vom 20.04.2010 – 10 S 319/10 -; in: NZV 2011, 53).

– Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis, die er während einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist in Polen erworben hat, kann sich im Hinblick auf den ab dem 19.01.2009 geltenden § 28 IV 1 Nr. 4 FeV wegen eines in Deutschland begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war. Das gilt als mildestes Gesetz auch dann, wenn die Tat vor dem 19.01.2009 begangen worden war (OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.12.2010 – 1 Ss 102/10 -; in: NZV 2011, 207).

– Die Art. 1 II und 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20.11.2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 II der Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auf Grund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht (EuGH (6. Kammer), Beschluss vom 02.12.2010 – C-334/09 -; in: NZV 2011, 215).

– 1. Vom Punktesystem des § 4 StVG darf nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. 2. Das Merkmal „notwendig“ in § 4 I 2 StVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er eröffnet der Straßenverkehrsbehörde keinen Beurteilungsspielraum, sondern unterliegt der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. 3. Wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, muss sich aus der Anforderung ergeben, warum die Behörde ausnahmsweise von den Maßnahmen des Punktesystems abweicht. Dort nicht angeführte Gründe bleiben außer Betracht (OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2010 – 16 B 1392/10 -; in: NZV 2011, 215).

– 1. Die ausländische Fahrerlaubnis gewährt in den Fällen des § 28 IV Nr. 2 und 3 FeV von Anfang an kein Fahrrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedarf es nicht. 2. In den Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit kommt ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB nur in Form einer sog. Regelunkenntnis in Betracht, in den Fällen also, in denen dem Täter auch bei vorsätzlichem Handeln die Unrechteinsicht gefehlt hätte. 3. Beruht die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit seines Tuns auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, handelt es sich um bloße Tatsachenunkenntnis; in einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums gem. § 17 StGB kein Raum. Das im Subjektiven geminderten Tatunrecht wird hier schon durch die fahrlässige Begehung des Tatbestands (§ 21 II Nr. 1 StVG) und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst (OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.2011 – 2 Ss 222/10 -; in: NZV aktuell 6/2011, VI).

– 1. Die ausländische Fahrerlaubnis gewährt in den Fällen des § 28 IV Nr. 2 und 3 FeV von Anfang an kein Fahrrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedarf es nicht. 2. In den Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit kommt ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB nur in Form einer sog. Regelunkenntnis in Betracht, in den Fällen also, in denen dem Täter auch bei vorsätzlichem Handeln die Unrechtseinsicht gefehlt hätte. 3. Beruht die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtwidrigkeit seines Tuns auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, handelt es sich um bloße Tatsachenunkenntnis; in einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eins Verbotsirrtums gem. § 17 StGB kein Raum. Das im Subjektiven geminderte Tatunrecht wird hier schon durch die fahrlässige Begehungsweise des Tatbestands (§ 21 II Nr. 1 StVG) und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst (OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.2011 – 2 Ss 222/10 -; in: NZV 2011, 359).

– Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung nach § 13 Nr. 2 a Alt. 2 FeV setzt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Alkoholauffälligkeit und dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder der Teilnahme am Straßenverkehr voraus. Im Ausnahmefall liegen eine Gutachtensanordnung rechtfertigende Umstände auch dann vor, wenn der Betroffene mehrere schwere Alkoholisierungen aufweist und unter dieser Alkoholisierung ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbart hat, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweist. In diesen Fällen ist es angezeigt, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären zu lassen, ob der Fahrerlaubnisinhaber hinreichend sicher zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann (OVG Bremen, Beschluss vom 19.10.2011 – 2 B 148/11 -; in: NZV 2012, 355).

– 1. § 28 IV 1 FeV ist mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil der Berechtigte zwischenzeitlich auf sie verzichtet hat. 2. Die jetzt maßgebliche 3. Führerscheinrichtlinie gebietet keine einschränkende Auslegung i. S. der Rechtsprechung des EuGH zur 2. Führerscheinrichtlinie (Anschluss an OLG Stuttgart, NJW 2010, 2818 = NStZ-RR 2011, 15; gegen OVG Rheinland-Pfalz, NJW 2010, 2825) (OLG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2011 – 3-44/11 (Rev) -; in: NZV 2012, 100).

– Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 S. 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV zum Zwecke der Klägerung der Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer Alkoholgenuss und das Führen eines fahrererlaubnisfreien Fahrzeugs in einem die Fahrsicherhiet beeinträchtigenden Zustand hinreichend sicher trennen kann, ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Verkehrsteilnehmer als Kraftfahrer alkoholauffällig geworden ist. Vielmehr müssen die Gesamtumstände zu der begründeten Annahme Anlass geben, der Betroffene werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Andernfalls ist die wegen Nichtvorlage des Gutachtens ausgesprochen Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtswidrig (OVG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2011 – 10 B 10415/11 -; in: NZV 2012, 103).

– 1. Die Maßnahmen, welche die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 III StVG beim Erreichen der dort genannten Punktezahlen zu treffen hat, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus (im Anschluss an BVerwGE 132, 48 = NJW 2009, 612). 2. Die in § 4 III 1 Nr. 3 StVG normierte unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit wird bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten führenden weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst. Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt daher die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer solchen weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zugute (Weiterentwicklung der im Urteil BVerwGE 132, 48 = NJW 2009, 612 aufgestellten Grundsätze, wie VGH München, Zfs 2010, 597 = BeckRS 2010, 55764). 3. Hat der Fahrerlaubnisinhaber einen Stand von 18 oder mehr Punkten erreicht, sind nachfolgende Tilgungen – unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eintreten – bei der Anwendung des § 4 III 1 Nr. 3 StVG unberücksichtigt zu lassen (im Anschluss an BVerwGE 132, 57 = NJW 2009, 610). 4. Allein der Ablauf einer längeren Zeit nach tilgungsbedingter Unterschreitung der zuvor erreichten Schwelle von 18 Punkten führt nicht dazu, dass die in § 4 III 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgeschriebene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr verfügt werden dürfte (wie Senat, Beschluss vom 27.08.2010 – 10 S 1645/10, BeckRS 2011, 46665) (VGH Mannheim, Beschluss vom 07.12.2010 – 10 S 2053/10 -; in: NZV 2011, 466).

– Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. § 13 Nr. 2 lit. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen. Ein danach eintretendes Verwertungsverbot für einen Verkehrsverstoß lässt die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Gutachtenanordnung nicht entfallen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2011 – 1 S 233/10 -; in: NZV 2011, 469).

– Die Entziehung einer Fahrerlaubnis kommt auch bei Erreichen von erst acht Punkten abweichend vom Punktesystem des § 4 StVG in Betracht, wenn auf den Inhaber der Fahrerlaubnis bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktesystems einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis angewandt worden ist und er nach der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis innehalb eines kurzen Zeitraums erneut Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften begangen hat (OVG Münster, Beschluss vom 29.06.2011 – 16 B 212/11 -; in: NZV 2011, 572).

– Nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss bedarf es der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substanzierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können (OVG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2011 – 10 B 11400/10 -; in: NZV 2011, 573).

– Eine britische „driving licence“ stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates dar, wenn sie lediglich im Wege des Umtausches eines deutschen Führerscheins ausgestellt wurde (OLG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2011 – 1 Ss 116/11 -; in: NZV 2012, 255).

– Die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom EuGH geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedsstaat hatte. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 28 IV 1 Nr. 2 FeV; es bedarf nicht zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde (BverwG, Urteil vom 25.08.2011 – 3 C 25/10 -, in: NZV 2012, 51).

– Ein früherer Drogenkonsum kann auch dann zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herangezogen werden, wenn die Fahrerlaubnis neu erteilt worden ist, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt (hier: zwei Jahre) (OVG Bremen, Beschluss vom 01.08.2011 – 2 B 133/11 -; in. NZV 2012, 55).

– Auch ein stark alkoholisiert angetroffener Fahrradfahrer kann zur Beibringung eines medizinisch-psychloogischen Gutachtens verpflichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn nur eine einzige Fahrrad-Trunkenheitsfahrt bekannt geworden ist, sofern eine erhebliche Alkoholisierung (hier: 1,93 Promille) vorgelegen hat. 2. Auch ein erheblicher Zeitablauf zwischen der Trunkenheitsfahrt und der Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von der Trunkenheitsfahrt (2 Jahre 4 Monate) hindert die Anordnung der MPU selbst dann nicht, wenn in diesem Zeitraum weitere verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen nicht festzustellen sind (VG Münster, Beschluss vom 05.05.2011 – 10 L 222/11 -; in: NZV 2012, 56).

– Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 VIII FeV kommt nicht in Betracht, wenn in der zu Grunde liegenden behördlichen Gutachtenanordnung der Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen (§ 11 VI FeV) fehlt (VG Osnabrück, Beschluss vom 07.03.2011 – 6 B 19/11 -; in: NZV 2012, 152).

– Hat sich der Betroffene nicht unverzüglich sondern erst 40 Minuten später bei der Polizei gemeldet und die erforderlichen Angaben gemacht, so ist der Tatbestand des § 142 I Nr. 2 StGB zwar erfüllt, es liegt aber kein Regelfall des § 69 II Nr. 3 StGB vor (LG Aurich, Beschluss vom 06.07.2012, 12 Qs 81/12 -; in: NZV 2013, 53).

– 1. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gem. § 11 II 3 Nr. 1 FeV anordnet, erfordert die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung grundsätzlich die genaue Angabe der Fachrichtung des (Fach-)Arztes, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen kann. Nur dann kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer fachärztlicher Untersuchungen erkennen, welche konkrete Untersuchung von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen. 2. Nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 VI 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 VIII 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich der Untersuchung aussetzen will (OVG Magdeburg, Beschluss vom 06.04.2012 – 3 M 527/11 -; in: NZV 2013, 53).

– 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (§ 69 I 1 2. Alt StGB) setzt voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. 2. Die Belange der Verkehrssicherheit sind in Fällen, in denen der Täter im Fahrzeug Rauschgift transportiert, nicht ohne Weiteres beeinträchtigt; es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind (BGH, Beschluss vom 23.05.2012 – 5 StR 185/12 -; in: NZV 2012, 495).

– Das für die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 III StVG geltende Verbot, einen Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, in dem eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, geht in das Verbot einer abweichenden Entscheidung im Sinne von § 3 IV StVG über, wenn das Strafverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen ist. Soweit danach widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehöde und Strafgericht ausgeschlossen sind, wird der Sachverhalt für die Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigungsfähig (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 3 C 30/11 -; in: NZV 2013, 154).

– Die außerhalb einer Sperrfrist im EU-Ausland unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Fahrerlaubnis berechtigt auch dann im Inland zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden war (OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2012 – III-3 RVs 46/12 -; in: NZV 2013, 255).

– Auch bei der Anwendung der Bonusregelung des § 4 V 2 StVG ist auf den Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes abzustellen (VGH Mannheim, Beschluss vom 14.02.2013 – 10 S 82/13 -; in: NZV 2013, 358).

– Jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum ist ohne weitere Sachaufklärung davon auszugehen, dass ein Fahrzeugführer zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zu trennen vermag (OVG Weimar, Beschluss vom 06.09.2012 – 2 EO 37/11 -; in: NZV 2013, 413).

Gelegentlicher Cannabiskonsum und der Beigebrauch von Alkohol rechtfertigen ohne das Hinzutreten weiterer Tatsachen in der Regel nicht die Annahme, der Betroffene sei fahrungeeignet. 2. In einem solchen Fall bestehen regelmäßig auch keine Zweifel an der Fahreignung, die die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen (BayVGH, Urteil vom 24.10.2012 – 11 B 12.1523 -; in: NZV 2013, 415).

– Hat die Fahrerlaubnisbehörde für die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und die Erteilung wegen Nichtvorlage des Gutachtens abgelehnt, kann sich der Betroffene nur dann au ein Rehabilitierungsinteresse berufen, wenn die Beibringungsanordnung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls eine diskriminierende Wirkung hat (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013 – 3 C 6/12 -; in: NZV 2013, 462).

– Geben die Anknüpfungstatsachen für eine Gutachtensanordnung nur Anlass zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung zur Fahrgastbeförderung, ist eine Fragestellung unverhältnismäßig, die darüber hinaus auch die Erfüllung der körperlichen und geistigen Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen als Gegenstand der Begutachtung festlegt (VGH Mannheim, Beschluss vom 08.03.2013 – 10 S 54/13 -; in: NZV 2013, 517).

– Auch bei der Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ handelt es sich um eine Fahrerlaubnis auf Probe im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, so dass bei Verkehrsverstößen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in Betracht kommt (VG Göttingen, Urteil vom 03.04.2013 – 1 A 92/11 -; in: NZV 2013, 519).

– Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr rechtfertigt nach § 3 II i. V. mit § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV in Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 3 B 10/12 -; in: NZV 2013, 566).

– 1. Auch nicht rechtskräftig abgeurteile Straftaten können Anlass für eine Eignungsbegutachtung nach § 11 III 1 Nrn 6 und 7 FeV geben. 2. Als Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial nach § 11 III 1 Nrn. 6 und 7 FeV kommen insbesondere Straftaten wie schwere und gefährliche Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung, Bedrohung oder Sachbeschädigung in Betracht (VGH Kassel, Beschluss vom 13.02.2013 – 2 B 189/13 -; in: NZV 2013, 615).

Behauptet der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem diese wegen Drogenkonsums nach § 11 VII FeV entzogen werden soll, der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber hinreichend substanziiert seine langfristig bestehende Drogenabstinenz, ist es dieser spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem behaupteten Beginn der Abstinenz nicht mehr möglich, die Annahme fortbestehender Fahruntauglichkeit ohne weitere Ermittlungen allein auf die Drogenfahrt zu stützen (verfahrensrechtliche Ein-Jahres-Frist) (OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.06.2013 – 3 M 8/13 -; in: NZV 2014; 140).

– 1. Die Regelung des § 3 III StVG steht auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderunge eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entgegen. 2. Eine auf § 11 VIII 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, wenn die Gutachtenanordnung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch ein Berücksichtigungsverbot nach § 3 III StVG bestand. 3. Die Bindungswirkung des § 3 III StVG besteht ab der Einleitung des Strafverfahrens bis zu dessen förmlichem Abschluss und bezieht sich auf strafrechtliche Untersuchungen zu den Straftaten, die ihrer Art nach die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermögen. Es ist der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt, die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Fahrerlaubnisentziehung im Strafverfahren zu bewerten (VGH Mannheim, Beschluss vom 19.08.2013 – 10 S 1266/13 -; in: NZV 2014, 283).

– 1. Für die Annahme eines Mischkonsums von Alkohol und Cannabis kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Einnahme, sondern auf die Wirkungskumulation an. 2. Bestreitet ein Fahrerlaubnisinhaber den sich aus einer Blutprobe und dem sonstigen Akteninhalt aufdrängenden Verdacht, er habe unter der Wirkung eines Mischkonsums von Alkohol und Cannabis ein Fahrzeug geführt, so trifft ihn zur Ausräumung des Verdachts eine gesteigerte Darlegungsobliegenheit. 3. Ob gelegentlicher Cannabiskonsum und Beigebrauch von Alkohol in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Tatsachen die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigen (so VGH München, NZV 2013, 415 L = BeckRS 2012, 59068), bleibt offen (verneint in VGH Mannheim, VBIBW 2006, 253 = BeckRS 2006, 16686) (VGH Mannheim, Beschluss vom 19.08.2013 – 10 S 206/13 -; in: NZV 2014, 286).

Nicht (unmittelbar) straßenverkehrsbezogene Alkoholauffälligkeiten begründen einen die Anordnungeines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordernden Verdacht auf Alkoholmissbrauch, wenn weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit einer vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (OVG Münster, Beschluss vom 14.11.2013 – 16 B 1146/13 -; in: NZV 2014, 236).

– 1. Im Falle eines komplexen medizinischen Aufklärungsbedarfs (hier: nach Bewusstlosigkeit des Fahrerlaubnisinhabers, für die verschiedenartige Krankheitsursachen in Betracht kommen) gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine nach Wahrschenlichkeit krankheitsbedingter Beeinträchtigungen der Fahreignung gestaffeltes Untersuchungsprogramm in der Gutachtensanordnung mit angemessener struktureirter Fristsetzung. 2. Nötigenfalls hat die Fahrerlaubnisbehörde sich in der Phase der Vorklärung einer sachgerechten Untersuchungsreihenfolge des medizinischen Sachverstands des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu bedienen (VGH Mannheim, Beschluss vom 2.12.2013 – 10 S 1491/13 -; in: NZV 2014, 239).

– 1. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung für eine fachärztliche Untersuchung sind mangels selbstständiger Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtensverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 – 10 S 319/10 – VBIBW 2010, 323; sowie vom 19.08.2013 – 10 S 1266/13 – juris). 2. Die in § 11 VI 1 FeV normierten formellen Anforderungen schließen es aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Stelle dadurch ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist regelmäßig gehalten, sich des Sachverstandes des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu bedienen, sofern zu einer sachgerechten Präzisierung der Fragestellung und Zuordnung der aufzuklärenden Symptomatik zu den einzelnen eignungsausschließenden Erkrankungen gemäß der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung medizinisches Fachwissen erforderlich sein sollte (VGH Mannheim, Urteil vom 10.12.2013 – 10S 2397/12 -; in: NZV 2014, 428).

– 1. Wird wegen Zweifeln an der Fahreignung gem. § 11 VI 1 FeV ein Gutachten zu zwei Fragen angefordert, von denen sich eine nur auf die gesteigerten Eignungsanforderungen für die Klasse D (§ 11 I 4 FeV) bezieht, muss dies schon in der Gutachtenanordnung deutlich werden. 2. WIrd in einem solchen Fall der nach § 11 VIII 2 FeV gebotene Hinweis, bei Nichtvorlage des geforderten Gutachtens könne auf die Nichteignung geschlossen werden, nicht näher differenziert, ist ein auf § 11 VIII 1 FeV gestützter Entzug der Fahrerlaubnis der Klassen, für die keine gesteigerten Anforderungen erfüllt sein müssen, nicht rechtmäßig (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.05.2014 – 12 ME 54/14 -; in: NZV 2014, 488).

– 1. Entstehen Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus Verkehrsverstößen, die mit Punkten bewertet und im Verkehrszentralregister eingetragen sind, hat die Fahrerlaubnisbehörde vorrangig die Maßnahmen des Punktesystems nach § 4 StVG zu ergreifen. Maßnahmen außerhalb des Punktesystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung zur Beibringung eines Egnungsgutachtens sind nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen zulässig, die in der Anordnung selbst darzulegen sind. 2. Eine derartige, das Verlassen des Punktesystems rechtfertigende Ausnahmekonstellation liegt insbesondere vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge erneut erhebliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht (VGH Mannheim, Beschluss vom 05.50.2014 – 10 S 705/14 -; in: NZV 2014, 488).

– Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gem. § 69a I 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat (BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 3 C 1/13 -; in: NZV 2014, 537).

– Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss löst für ein Wiedererteilungsverfahren ohne Weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus (Fortführung von Senatsrechtsprechung, vgl. NJOZ 2012, 2023 = VBIBW 2013, 19) (VGH Mannheim, Beschluss vom 15.01.2014 – 10 S 1748/13 -; in: NZV 2014, 541).

– 1. Die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat im Wege des Umtauschs einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangte Fahrerlaubnis vermittelt keine FAhrberechtigung im Bundesgebiet (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21.06.2012 – 10 S 230/11 – DAR 2012, 657). 2. Auch beim Umtausch einer Fahrerlaubnis ist das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis zu beachten (VGH, Mannheim, Beschluss vom 11.09.2014 – 10 S 817/14 -; in: NZV 2014, 596).

– Ob die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei einem gelegentlichen Cannabis-Konsumenten bereits ohne Weiteres gerechtfertigt ist, wenn er mit einer THC-Konzentration unter 1,0 ng/ml THC ein Fahrzeug geführt hat, bleibt offen (a. A. BayVGH). Sie kann jedenfalls dann angeordnet werden, wenn zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine Drogenbeeinflussung vorliegen (VGH Mannheim, Beschluss vom 02.10.2014 – 10 S 1586/14 -; in: NZV 2015, 99).

– 1. Der Konsum von so genannten harten Drogen (das heißt von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis) führt nach der Regelannahme gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Kraftfahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa NJW 2011, 1303. 2. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordung darstellen. 3. Ist die Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangen, entfällt nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und den Ablauf eines Jahres seit Beginn der behaupteten Abstinenz die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbgestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung von dem Betroffenen nicht erbracht worden ist. Vielmehr ist ohne bindung an starre zeitliche Grenzen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist (entgegen VGH München, BayVBl 2006, 18 = BeckRS 2005, 26983) (VGH Mannheim, Beschluss vom 07.04.2014 – 10 S 404/14 -; in: NZV 2015, 101).

– 1. Nach dem Fahreignungsbewertungs-System gilt der Fahrerlaubnisinhaber unwiderleglich als ungeeignet, wenn er trotz Durchlaufens der ersten und zweiten maßnahmenstufen nach § 4 V 1 Nr. 1 und 2 StVG in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung so viele fahreignungsrelevante Straftaten oder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten begangen hat, dass er acht und mehr Punkte erreicht. 2. die gesetzliche Neuregelung des Punktsystems hat nichts daran geändert, dass die Fahrerlaubnis auf der dritten Maßnahmestufe zwingend zu entziehen ist, ohne dass der Fahrerlaubnisbehöde ein Ermessen eingeräumt ist (§ 4 V 1 Nr. 3 StVG nF). 3. Zur Anwendung der Übergangsregelungen des § 65 III StVG in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung (VGH, Mannheim, Beschluss vom 3.6.2014 – 10 S 744/14 -; in: NZV 2015, 48).

– 1. Die deutsche Fahrerlaubnis darf auch nach Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis wegen eines ausschließlich vor der Erteilung liegenden Verhaltens des Fahrerlaubnisinhabers jedenfalls dann entzogen werden, wenn die ausländische EU-Fahrerlaubnis wegen eines Wohnsitzverstoßes nicht anerkannt werden muss (wie BVerwG, LKV 2013, 368). 2.a) Maßgeblicher Zeitpunkt frü die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses ist derjenige der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis. Es genügt nicht, dass sich der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu irgendeinem Zeitpunkt 185 Tage im Ausstellerstaat aufgehalten hat. b) Die Anmeldung im auslängerregister belegt für sich genommen noch nicht die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses. 3. Die Angaben des Betroffenen sind frü die Beurteilung der Unbestreitbarkeit der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen verwertbar (VGH Mannheim, Beschluss vom 07.07.2014 – 10 S 242/14 -; in: NZV 2015, 50).

– Die Wiederherstellung der Fahreignung durch Teilnahme an einem Kurs nach § 11 X FeV nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens kann einer Entziehungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr engegengehalten werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.11.2013 – 12 ME 175/13 -; in: NZV 2015, 53).

1. Auch bei einer sechs Jahre zurückliegenden erstmaligen und einzigen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,42 Promille ist die behördliche Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens nicht unverhältnismäßig. 2. Anlass für die Eignungszweifel ist nicht (bloß) die einmalige in der Vergangenheit lang zurückliegende Tat, sondern die sich in der Trunkenheitsfahrt manifestierende Alkolholproblematik des Fahrers, dessen Blutalkoholkonzentration über 1,6 Promille lag. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist keine einmalige Handlung, sondern setzt eine Phase der Alkoholgewöhnung voraus. Ob dieses Verhalten auch noch aktuell vorhanden ist, bedarf der Aufklärung durch das (grundsätzlich) einzuholende medizinisch psychologische Gutachten. (OVG Greifswald, Beschluss vom 01.09.2014 – 1 M 89/14 -; in: NZV 4/2105, 204).

– 1. Begeht ein Fahrerlaubnisinhaber nach der Erteilung einer (tschechischen) EU Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, kann dies die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die Aberkennung der Fahrberechtigung für das Bundesgebiet rechtfertigen. 2. Der nach Aussellung des Führerscheins begangene Verkehrsverstoß muss dabei nicht allein geeignet sein, die Gutachtenanordnung zu rechtfertigen, sondern es ist eine Zusammenschau mit anderen älteren Zuwiderhandlungen zulässig. 3. Die Frage, ob und welche Behörde für die Gutachtenanordnung zuständig ist, ist von den deutschen Behörden unter Würdigung aller relevanten Umstände zu prüfen. Sie sind insoweit nicht auf unbestreitbare Informationen aus dem Staat beschränkt, der den Führerschein ausgestellt hat (hier: tschechische Republik). (OVG Lüneburg, Beschl. vom 27.01.2015 – 12 LA 9/14 -; in: NZV: 7/2015, 356).

Das Tattagsprinzip ist auch bei der Anwendung der Bonusregelung des § 4 VI StVG zu Grunde zu legen. (OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2015 – 16 B 104/15 -; in: NZV 8/2015, 406).

– 1. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Ordnungswidrigkeitenverfahren führt in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Blutentnahme ohne die erforderliche Einwilligung des Betroffenen erfolgte oder mit einer aufgrund wahrheitswidriger Angaben erlangten Einwilligung des Betroffenen. 2. Daraus, dass der Ausgangsverwaltungsakt wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 III 1 StVG fehlerhaft zustande gekommen ist, folgt nicht ohne weiteres, dass der Ast. Im Hauptsacheverfahren einen Aufhebungsanspruch nach § 113 I 1 VwGO hat. Die fehlerhafte Ausgangsentscheidung kann durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde in einem verfahrensrechtlich einwandfreien Verfahren unbeachtlich (geheilt) werden. (OVG Weimar, Beschluss vom 25.06.2014 – 2 EO 124/14 -; in: NZV 8/2015, 410).

1. Bedenken gegen die Kraftfahreignung können ausnahmsweise jedenfalls dann auch durch die langjährige und hartnäckige Begehung einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten entstehen, die nicht mit Punkten bewertet sind (hier: Parkverstöße), wenn sich darin in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart. 2. Für die Einschätzung, ob häufige Verkehrsverstöße im Bagatellbereich die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, kommt es auf eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung aller eignungsrelevanten Umstände an. Dies schließt es aus, der Häufigkeit von geringfügigen Verkehrsverstößen im Sinne einer Faustformel nur dann eine Aussagekraft zuzuerkennen, wenn im Jahresdurchschnitt nahezu wöchtentlich ein geringfügiger Verkehrsverstoß zur Anzeige gelangt (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 – 1 M 10/08, BeckRS 2008, 21792). (VGH Mannheim, Beschluss vom 20.11.2014 – 10 S 1883/14 -; in: NZV 10/2015, 518).

– Art. 11 IV 2 der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, mit der der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes einer Person, der dieser Person, die ein Kraftfahrzeug führt, die Fahrerlaubnis nicht entziehen kann, weil sie ihr bereits zuvor entzogen worden ist, anordnet, dass der genannten Person während eines bestimmten Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist mit der Folge, dass sie der Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedstaat vor Ablauf dieses Zeitraums ausgestellten Führerscheins entgegensteht. Der Umstand, dass das Urteil, mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, wenn dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen. (EuGH (10.Kammer), Urteil vom 21.05.2015 – C-339/14 -; in: NZV 1/2016, 39).

Es spricht vieles dafür, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung ankommt und jedenfalls eine später eintretende Tilgungsreife eines im Fahreignungsregister eingetragenen Ereignisses auf die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung keinen Einfluss mehr hat. (VGH München, Beschluss vom 27.05.2015 – 11 CS 15.645 -; in NZV 1/2016, 55).

– Fordert die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 II 3 Nr. 1 FeV die Vorlage eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens, hat sie dem Betroffenen in der Beibringungsanordnung außer den Tatsachen, die die Eignungsbedenken begründen, und der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll, auch die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass der Betroffene unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, und er in der Lage ist zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogene und verhältnismäßig ist. (BverwG, Beschl. vom 05.02.2015 – 3 B 16/14 -; in: NZV 4/2016, 196).

– 1. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nac § 4 V 1 Nr. 3 StVG in der ab dem 05.12.2014 geltenden Fassung kann auch auf eine Zuwiderhandlung gestützt werden, die bereits vor der Zustellung der Verwarnung begangen wurde, aber der Fahrerlaubnisbehörde erst nach der Verwarnung bekannt geworden ist. 2. Die Einschränkung des Tattagprinzips bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 VI StVG in der ab dem 05.12.014 geltenden Fassung begegnet jedenfalls dann keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme unmittelbar nach Kenntniserlangung von der maßgeblichen Zuwiderhandlung ergreift. ( VGH Mannheim, Beschl. vom 06.08.2015 – 10 S 1176/15 -; in: NZV 4/2016, 198).

– 1. Wer während einer im Inland festgesetzten Sperrfrist ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt, macht sich auch dann nach § 21 I Nr. StVG strafbar, wenn er zuvor eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat. 2. Aus dem Urteil muss sich aber aber ergeben, dass die Sperrfrist im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist. Die Mitteilung der Eintragung im Bundeszentralregister genügt nicht (KG, Beschluss vom 25.08.2014 – (3) 121 Ss 71/14 (84/14) -; in: NZV 2/2016, 104).

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