Verkehrsrecht / Autorecht

Fahrtenbuch

– 1. Eine Fahrtenbuchauflage kann verhängt werden, wenn der objektive Tatbestand des § 142 I StGB erfüllt ist. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es nicht an. 2. Nach einer Verkehrsunfallflucht ist eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von drei Jahren verhältnismäßig (OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 -, in: NZV 2006, 53).

– Ein einfacher Rotlichtverstoß, der durch bloße Schätzung eines Zeugen festgestellt worden ist, kann die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtfertigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2003 – 12 LA 416/03 – , in: NZV 2004, 431).

– Die Überschreitung der auf einer Autobahn festgesetzten Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h stellt einen wesentlichen Verkehrsverstoß dar, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigen kann (OVG Bremen, Beschluss vom 01.08.2007 – OVG 1 A 465/06 -, in: NZV 2007, 644).

– 1. Dem Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, obliegt es gegenüber der Bußgeldbehörde, die sachdienlichen Angaben zur Ermittlung der fahrenden Person zu machen, die ihm möglich und zumutbar sind. Dazu gehört in erster Linie eine vollständige Offenlegung des Kreises der Personen, die für den Tatzeitpunkt als Führer/in des Fahrzeugs in Betracht kommen. 2. Unterlässt er dies oder kommt er dieser Obliegenheit nur unvollständig nach, ist regelmäßig die Täterermittlung i. S. d. § 31a StVZO nicht möglich und kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden. 3. Auf fehlendes Erinnerungsvermögen kann sich ein Inhaber eines kaufmännisch geführten Betriebs nicht berufen; ihm obliegt es, hinreichend aussagekräftige Geschäftsunterlagen zu führen. 4. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch 12 Monate lang führen zu müssen, ist bei einem Geschwindigkeitsverstoß von mehr als 30 km/h nicht unverhältnismäßig (VG Braunschweig, Urteil vom 30.06.2004 – 6 A 493/03 – , in: NZV 2005, 164).

– 1. Eine Fahrtenbuchauflage kommt nach einem Verkehrsverstoß auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters in Betracht, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Halter zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes nicht so weit mitwirkt, wie es ihm trotz der verstrichenen Zeit noch möglich und zumutbar ist. 2. Schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit einem Punkt zu bewerten ist, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung) (OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 -, in: NZV 2006, 223).

– Die Führung eines Fahrtenbuchs kann nach einem Verkehrsverstoß auch dann auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Fahrzeughalter entweder eine nicht existente Person als Fahrer benannt oder eine unzutreffende Adresse des Fahrers angegeben hat (OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2007 – 8 B 1042/07 -, in: NZV-aktuell 12/2007, VI; NZV 2008, 52).

– Bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist der Begriff des „Ersatzfahrzeugs“ i.S. des § 31 a I 2 StVZO weit auszulegen. Im Hinblick auf das Ziel der Bestimmung, nämlich zu verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung des mit der Auflage versehenen „Tatfahrzeugs“ der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht, ist „Ersatzfahrzeug“ nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage an Stelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug, vielmehr zählen dazu auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des „Tatfahrzeugs“ von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.09.2007 – 12 ME 225/07 -, in: NJW-aktuell 50/2007, X; NJW 2008, 167; NZV 2008, 52).

– Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a StVZO (Führung eines Fahrtenbuchs) auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2008 – 8 A 586/08 -; in: NZV-aktuell 6/2008, VIII).

– 1. Im Anschluss an einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß reicht es zur Darlegung, dass es dem Fahrzeughalter nicht möglich ist, den Fahrzeugführer auf dem vorgelegten Radarfoto zu identifizieren, nicht aus, dass er sich pauschal darauf beruft, diesen nicht zu erkennen. 2. Bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme bleibt der Fahrzeughalter insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, als er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Ordnungsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben dahingehende Angaben, so ist eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (OVG Münster, Beschluss vom 21.04.2008 – 8 B 491/08 -; in: NZV 2008, 480).

– 1. Die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage wird durch das Vorbringen des Fahrzeughalters, er sei nicht verpflichtet, Angaben zu der Person des jeweiligen Fahrzeugführers zu machen, nicht in Frage gestellt. Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Fahrzeughalters, gegenüber der ermittelnden Behörde Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. 2. Dabei obliegt es dem Halter nicht nur, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt, sondern auch, dass er zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert. 3. Diese Mietwirkungspflicht des Fahrzeughalters ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er sich – etwa wegen des Zeitablaufs zwischen dem Verkehrsverstoß und seiner Anhörung im Ermittlungsverfahren – nicht mehr genau an die Person erinnert, die tatsächlich gefahren ist, sonder nur noch den Kreis der möglichen Fahrer bezeichnen kann. Denn auch durch die Benennung dieses Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen noch wesentlich gefördert werden. 4. Einen Rechtssatz des Inhalts, der Halter eines Fahrzeugs sei nach Ablauf des zumutbaren Mitwirkungszeitraums von regelmäßig zwei Wochen nicht mehr gehalten, den Täterkreis gegenüber der Ermittlungsbehörde einzugrenzen, hat das BVerwG nicht aufgestellt. Es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Fahrtenbuchauflage trotz verzögerter Anhörung des Kraftfahrzeughalters nicht ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass nicht die Verzögerung der Ermittlungstätigkeit, sondern das Verhalten des Kraftfahrzeughalters ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen sei. 5. Der Streitwert diese Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage ist für jeden Monat der Geltungsdauer der Auflage mit einem Betrag von 400 € anzusetzen (OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2008 – 8 A 2169/08, in: NZA aktuell 1/2009, VI und NZV-aktuell 2/2009, VI und NZA 2009, 255).

– Ist die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, darf die Behörde eine Fahrtenbuchauflage auch dann gebührenpflichtig androhen, wenn ein minder schwerer Verkehrsverstoß gegeben ist, der die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO noch nicht rechtfertigt (OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2008 – 9 A 1530/07 -; in: NZV 2008, 104).

– Wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollzeihung der Führung eines Fahrtenbuchs ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entspricht in diesem Fall dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens (Änderung der Senatspraxis) (VGH, Beschluss vom 2.2.2009 – 10 S 3323/08 -; in: NZV aktuell 5/2009, VIII).

– Wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollzeihung der Führung eines Fahrtenbuchs ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entspricht in diesem Fall dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens (Änderung der Senatspraxis) (VGH Mannheim, Beschluss vom 9.2.2009 – 10 S 3350/08 -; in: NJW 2009, 1692 und NZV 2009, 413).

– Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften muss die Bußgeldbehörde den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen und nicht als Betroffenen anhören, wenn feststeht (z.B. auf Grund des Geschwindigkeitsmessfotos), dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet (VGH Mannheim, Beschluss vom 04.08.2009 – 10 S 1499/09 -; in: NZV 2010,, 53).

– 1. Bei einem Kraftfahrzeug, welches auf Grund eines Dienstwagensvertrags einem Mitarbeiter zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen worden ist, bleibt in der Regel der Arbeitgeber Halter des Fahrzeugs. 2. Der Halter muss sich im Zusammenhang mit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs die Nichtmitwirkung seines Mitarbeiters bei der Ermittlung des Fahrers zurechnen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2010 – 1 N 42/10 -; in: NZV 2010, 591).

– Eine Fahrtenbuchauflage für Fahrzeuge, die gem. § 57a StVZO mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, ist in der Regel unverhältnismäßig (OVG Bautzen, Urteil vom 26.08.2010 – 3 A 176/10 -; in: NZV 2011, 270).

– 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist im Anwendungsbereich des § 31 a I 1 StVZO der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Danach erfolgende Fahrerbenennungen sind insoweit grundsätzlich unbeachtlich. 2. Tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen ändern nichts an der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung. 3. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für dien Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen (VGH Mannheim, Beschluss vom 30.11.2010 – 10 S 1860/10 -; in: NZV 2011, 270).

– 1. Die Auferlegung der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten ist verhältnismäßig, wenn mit dem Fahrzeug zuvor ein rotes Wechsellichtzeichen missachtet wurde. 2. Nach § 39 I 3 Vw VfG muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welche Beweggründe frü die Behörde bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage maßgeblich gewesen sind (VGH München, Beschluss vom 18.05.2010 – 11 Cs 10.357 -; in: NZV 2011, 271).

– 1. Bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist insbesondere das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob es sich um einen Erstverstoß oder einen Wiederholungsfall gehandelt hat; auch das Verhalten des Fahrzeughalters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes kann gewürdigt werden. 2. Bei Ermessensentscheidungen sind die für die Abwägung maßgeblichen Erwägungen sowie die Gründe, die zu einem Vorrang bestimmter Gesichtspunkte geführt haben, anzugeben. 3. Bei Fahrtenbuchanordnungen für die Dauer von 6 Monaten wird ein „intendiertes Ermessen“ angenommen, welches nicht oder jedenfalls nicht im Einzelnen begründet werden muss. Eine um 50 % längere Dauer ist dagegen begründungsbedürftig (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2011 – 12 LB 318/08 -; in: NZV 2012, 100).

– 1. Ungeachtet der behördlichen Ermittlungspflicht (umgehende Benachrichtigung des Halters von dem begangenen Verkehrsverstoß) bleibt es Sache des Fahrzeughalters, Angaben zur Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den (bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten) Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. 2. Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind; dies gilt namentlich für Fälle einer fehlenden Bereitschaft des Halters zur Mitwirkung an der erforderlichen Aufklärung (OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 -; in: NZV 2012, 148).

– Wird eine deutsche Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat umgetauscht und ergibt sich aus dem dort ausgestellten Führerschein ein deutscher Wohnsitz, ist der Betroffene nicht berechtigt, damit Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen in Deutschland zu führen. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis für diese Klassen erwirbt oder ob ihm nur ein neues Führerscheindokument für seine nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis ausgestellt wird (BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 – 3 C 34/11 -; in: NZV 2013, 208).

– Macht der Geschäftsführer der Fahrzeughalterin von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und bleiben Befragungen am Sitz der Firma erfolglos, gehört es ohne konkrete Ermittlungsansätze nicht zu den zumutbaren und angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers, nach potentiell bestellten weiteren Geschäftsführern zu forschen und diese gegebenenfalls persönlich zu befragen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2013 – 12 ME 272/12 -; in: NZV 2013, 256).

– Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr kann nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums seit der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens unverhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1991 – 3 B 108/91) (hier: verneint) (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2013 – 12 LA 156/12 -; in: NZV 2013, 567).

– Eine Fahrtenbuchauflage, die erst geraume Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes verhängt wird, kann als unverhältnismäßig anzusehen sein. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen, der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und des Verhaltens des Fahrzeughalters zu beurteilen (hier für den Fall einer Fahrtenbuchauflage knapp 18 Monate nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens verneint (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.01.2014 – 12 LB 19/13 -; in: NZV-aktuell 7/2014).

– Eine Fahrtenbuchauflage, die erst geraume Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes verhängt wird, kann als unverhältnismäßig anzusehen sein. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen, der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und des Verhaltens des Fahrzeughaltes zu beurteilen (hier für den Fall einer Fahrtenbuchauflage knapp 18 Monate nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens verneint) (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.01.2014 – 12 LB 19/13 -; in: NZV 2014, 383).

– Die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters kommt im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung und ausreichenden Sachverhaltsaufklärung auch dann in Betracht, wenn nur eine gewichtige Verkehrsstraftat vorliegt, aber aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen künftig unaufklärbare einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind (VGH Mannheim, Beschluss vom 14.01.2014 – 10 S 2438/13 -; in: NZV 2014, 426).

Überlasst der Halter sein Fahrzeug einem ihm unbekannten Fahrer zu einer Probefahrt, so ist er auch dann dazu verpflichtet , vor Fahrtantritt Name und Anschrift des Fahrers festzustellen und sich darüber Notizen zu machen, wenn er selbst als Beifahrer an der Fahrt teilnimmt (VG Braunschweig, Urteil vom 17.07.2012 – 6 A 89/12 -; in: NZV 2015, 153).

– 1. Lehnt ein Fahrzeughalter unter Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so sind er Behörde wahllos durchgeführte und zeitraubende, aber wenig erfolgversprechende Ermittlungen nicht zuzumuten. Insbesondere muss nicht „ins Blaue hinein“ nach als Fahrer in Betracht kommenden Personen geforscht werden. 2. Sinn und Zwecks der Zweiwochenfrist liegt darin, den Halter möglichst bald von dem mit seinem Kfz begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis zu setzen. 3. Verletzt ein Wirtschaftsbetrieb seine Dokumentationsobliegenheit hinsichtlich der Benutzung von Geschäftsfahrzeugen, trägt er das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrer zu seinen Lasten geht. (VG Bayreuth, Beschl. vom 17.07.2014 – B 1 S 14.412 -; in: NZV 12/2015, 611).

– 1. Ein erheblicher Verstoß, der die Auferlegung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt, liegt vor, wenn die Verkehrszuwiderhandlung nach dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung niedergelegten Punktesystem mit einem Punkt bewertet wird. 2. Bei der Bemessung der Dauer der angeordneten Auferlegung eines Fahrtenbuchs für alle mit einem Punkt bewerteten Zuwiderhandlungen einheitlich mit zwölf Monaten, soweit ein Erstverstoß vorliegt, handelt eine Straßenverkehrsbehörde nicht ermessensfehlerhaft (OVG Münster, Beschluss vom 13.01.2016 – 8 A 1030/15 -; in: NZV 6&2016, 295).

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