Verkehrsrecht / Autorecht

Haftpflicht

Allgemeines

– Seit dem 01.01.2003 ist die Schadensregulierung bei einem Unfall im europäischen Ausland erleichtert: seit diesem Zeitpunkt sind alle Kfz-Haftpflichtversicherungsunternehmen aus der EU und dem EWR verpflichtet, in allen anderen Mitgliedsstaaten einen Schadensregulierungsbeauftragten zu unterhalten, an den sich der Geschädigte in seinem eigenen Wohnsitzland und in seiner Sprache wenden kann. Den Regulierungsbeauftragten erfährt man beim Zentralruf der Autoversicherer (Tel: 018025026). Erhält das Unfallopfer von der ausländischen Versicherung oder ihrem Regulierungsbeauftragten nicht innerhalb von drei Monaten eine qualifizierte Antwort, dann kann der Geschädigte seinen Anspruch über die Deutsche Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg regulieren lassen.

– Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 IV 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist (KG, Beschluss vom 12.04.2007 – 12 U 51/07 -; NZV 2008, 93).

– Für die Haltereigenschaft ist maßgeblich, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Die Feststellung, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, stellt zwar ein wichtiges, jedoch für sich allein nicht entscheidendes Indiz dafür dar, wer als Halter des Fahrzeugs zu gelten hat (KG, Urteil vom 22.11.2000 – 3 Ws B 529/00).

– Verursacht der Führer eines Rettungswagens einen Verkehrsunfall, so kann er nicht persönlich in Anspruch genommen werden, da er ein öffentliches Amt ausübte. Dies gilt auch für seine Haftung als Kfz-Führer gem. § 18 StVG. Der verschuldensabhängige Anspruch ist gegen den Staat zu richten, nicht gegen die freiwillige Hilfsorganisation (konkret: Johanniter Unfallhilfe e.V.), die die Fahrt durchgeführt hat. Die Hilfsorganisation kann allerdings als Halterin des Rettungswagens unmittelbar gem. § 7 StVG in Anspruch genommen werden (OLG Nürnberg, Urteil vom 01.06.01 – 6 U 93/01 -).

– Nach einer nicht seine Zustimmung findenden Unfallregulierung durch seinen Haftpflichtversicherer kommen Ansprüche des VN wegen Rückstufung nur dann in Betracht, wenn die ex ante-Betrachtung ergibt, dass der Versicherer das ihm zustehende Ermessen offensichtlich falsch ausgeübt hat. Dem Versicherer ist hier ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen (LG München I, Urteil vom 20.03.2003 – 31 S 11519/02 -, in: NZV 2003, 333).

– Bei berechtigtem Entfernen von der Unfallstelle besteht keine Verpflichtung, die Polizei zu benachrichtigen, wenn der Geschädigte unverzüglich unterrichtet wird. Unverzüglich ist bei einem Nachtunfall die Unterrichtung am nächsten Morgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2003 – 20 U 212/02 -, in: NZV 2003, 424).

– Der Versicherer ist bei einer Rückwärtsversicherung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages schon weiß, dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ist nicht stillschweigend abbedungen, wenn der gewünschte materielle Versicherungsbeginn vor Abgabe des Antrages durch den Versicherungsnehmer liegt (Saarländisches OLG, Urteil vom 30.04.2003 – 5 U 389/02-50 – , in: SVR 2004, 27).

– Die Beweislast liegt beim Versicherer, wenn der VN behauptet, einer Postsendung habe nicht nur eine Schadenanzeige mit unrichtigen Angaben zu Schlüsseln, sondern auch die richtige Anzahl der Schlüssel und ein weiteres berichtigendes Schreiben beigelegen (OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2004 – 20 U 8/04 – , in: NZV 2005, 205).

– 1. Werden Versicherungsnehmer und Versicherer auf Grund eines Verkehrsunfallereignisses gemeinsam auf Schadensersatz verklagt und wird der Klage gegen den Versicherungsnehmer aus materiell-rechtlichen Gründen stattgegeben, die Klage gegen den Versicherer aber wegen des Ablaufs der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 PflVG abgewiesen, dann ist auf die Berufung des Versicherungsnehmers, wenn der Kläger die Klageabweisung gegen den Versicherer rechtskräftig werden lässt, die Klage schon wegen der Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG abzuweisen. 2. Die Rechtskrafterstreckung gilt nämlich nicht nur dann, wenn die rechtskräftige Klageabweisung auf materiell-rechtlichen Gründen beruht, sondern auch dann, wenn der Versicherer zwar materiell-rechtlich haftet, Ansprüche aber wegen Verjährung abgewiesen werden (OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2002 – 13 U 223/01 (nicht rechtskräftig) -, in: NZV 2003, 384).

– Ein mit seiner Klage auf Schadensersatz gegen den Versicherer „nur“ wegen Verjährung (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) abgewiesener Geschädigter kann nicht mehr mit Erfolg gegen den Schädiger klagen (BGH, Urteil vom 24.06.2003 – VI ZR 256/02 -).

– Versicherer haben bei der Regulierung von Schäden einen weiten Spielraum. So kann es unter Umständen gerechtfertigt sein, einen Schaden auch gegen den Willen des Versicherten zu regulieren (Landgericht Coburg, Urteil vom 26.01.2004 – 32 S 222/03 -).

– 1. Dem Haftpflichtversicherer steht bei der Entscheidung über die Entschädigung des Unfallgegners ein Ermessensspielraum zu. 2. Ist die teilweise Regulierung eines Unfallschadens nach Abwägung der Erfolgschancen mit den Risiken eines Rechtsstreits und unter Berücksichtigung des Verhältnisses von entstehenden Kosten und gezahltem Entschädigungsbetrag jedenfalls vertretbar, so handelt der Versicherer nicht schuldhaft i. S. des § 3 Nr. 10 S. 1 PflVG (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2005 – 20 W 28/05 -, in: NZV 2005, 641).

Kann sich der Unfall nicht so, wie behauptet, ereignet haben, ist die Klage abzuweisen. Dass die Schäden bei einem behaupteten Leitplankenanstoß kompatibel sind, sich der Unfall deshalb zu anderer Zeit und an anderer Stelle ereignet haben mag, ändert nichts (OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2005 – 20 U 228/03 -, in: NZV 2006, 89).

– 1. Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber. 2. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 208 BGB a.F. an, wird die Verjährung auch zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der Versicherer wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert. 3. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen (BGH, Urteil vom 11.10.2006 – IV ZR 329/05 -, in: NJW 2007, 69; NZV 3/2007, IV; NZV 2007, 197).

– Eine verdeckte Teilklage kann zwar die Frist des § 12 III VVG wahren, lässt aber den Lauf der Verjährungsfrist für den nicht rechtshängig gemachten Teil des Anspruchs unberührt. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, dass der Invaliditätsgrad x% betrage (OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2006 – 20 U 236/05 -, in: NZV 2006, 661).

– In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer selbst dann Anspruch auf bedingungsgemäßen Deckungsschutz seines Versicherers haben (Deckungsprozess), wenn im Haftpflichtprozess die Klage des Geschädigten gegen den Versicherer abgewiesen wurde, der Versicherungsnehmer aber (durch Versäumnisurteil) zum Schadensersatz verurteilt worden ist (LG Dortmund, Urteil vom 01.06.2006 – 2 O 268/05 -, in: NZV 2007, 87).

– Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06 -, in: NZV 2007, 237).

– 1. Die Schilderung, die ein Zeuge über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haftpflichtprozess nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (BGH, Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 58/06 -).

– Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich des Geschädigten fallen, für den er abgefunden worden ist, muss dieser grundsätzlich erhebliche Opfer tragen. Ob es für den Geschädigten unerträglich ist, am Vergleich festgehalten zu werden, ist tatrichterliche Würdigung und Frage des Einzelfalls (OLG München, Urteil vom 17.03.2006 – 10 U 4632/05 -, in: NZV-aktuell 4/2007, VI; NZV 2007, 423).

– 1. Es liegt kein den Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 I Nr. 1 BGB bewirkendes Anerkenntnis bezüglich des ganzen Schadens vor, wenn der Haftpflichtversicherer zwar einen bestimmten Schmerzensgeldbetrag anerkennt, aber gleichzeitig erklärt, er betrachte damit die Schadenssache als abgeschlossen. 2. Wird eine von mehreren zwar organisatorisch miteinander verbundenen, sich aber hinsichtlich der Rechtsform, der Mitglieder des Vertretungsorgans und der Anschrift deutlich voneinander unterscheidenden Versicherungen verklagt, so ist diese Partei. Hat sich der Kl. geirrt, muss er neu klagen (OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2006 – 12 U 867/05 -, in: NZV 2007, 198).

§ 108 SGB VII ist auch im Rechtsstreit des Arbeitgebers eines geschädigten Versicherten gegen den Schädiger anzuwenden (BGH, Urteil vom 12.06.2007 – VI ZR 70/06 -, in: NZV-aktuell 8/2007, IV).

– 1. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist Hauptleistungspflicht des Haftpflichtversicherers; sie umfasst nach den AHB die Führung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschließlich der Auswahl und Beauftragung eines Anwalts. 2. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig und unmissverständlich zu erklären, ob er den bedingungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt. 3. Ein Versicherer, der die Abwehr des Anspruchs in die Hand des Versicherungsnehmers legen will, muss darüber aufklären, dass die Rechtsschutzgewährung nach dem Vertrag seine Sache ist, er den Prozess zu führen und den Anwalt auszuwählen, zu beauftragen und zu bezahlen hat. Nach Übernahme der Prozessführung durch den Versicherungsnehmer gilt für die Verletzung von Sorgfaltspflichten das allgemeine Schadensersatzrecht und nicht das Recht der Obliegenheiten (BGH, Urteil vom 07.02.2007 – IV ZR 149/03 – (OLG Nürnberg), in: NJW 2007, 2258).

– 1. Die Klage ist insgesamt abzuweisen, wenn bewiesen ist, dass ein Teil der vom Kläger geltend gemachten Schäden am Unfallfahrzeug nicht auf die Kollision zurückzuführen sind, und der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht oder er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreitet. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind. 2. Dabei handelt es sich nicht um eine generelle „Lauterkeitsprüfung“, sondern um die Frage der richterlichen Überzeugungsbildung. Die positive Feststellung, dass ein Teil der – vom Kläger weiterhin geltend gemachten – Schäden nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, begründet durchgreifende Zweifel an der Unfallursächlichkeit der übrigen Schäden (KG, Beschluss vom 29.01.2007 – 12 U 37/06 -, in: NZV 2007, 520).

– Es obliegt dem Kl., der mit einem vorgeschädigten, unreparierten Fahrzeug am Verkehr teilnimmt und in einen weiteren Unfall verwickelt wird, das Ausmaß eines neuen Schadens darzulegen und zu beweisen. Daher entfällt ein Schadensersatzanspruch, wenn – wegen der vorhandenen Vorschäden – nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) festgestellt werden kann, dass durch den neuen Unfall ein weiterer Schaden verursacht worden ist (KG, Beschluss vom 26.04.2007 – 12 U 76/07 -, in: NZV 2007, 521).

– Dem Geschädigten ist ein Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Treu und Glauben nur dann nicht mehr zumutbar, wenn entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder wenn nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 – I-1 U 166/06 -, in: NZV-aktuell 1/2008, IV).

– 1. Hat das Fahrzeug des Klägers vor dem streitgegenständlichen Ereignis mehrere Unfälle erlitten, obliegt es dem Kläger die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und dem danach vorliegenden Schaden zu beweisen, wofür er ausschließen muss, dass Schäden gleicher Art schon früher vorhanden waren. 2. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzende Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (KG, Beschluss vom 11.10.2007 – 12 U 46/07 -, in: NZV-aktuell 1/2008, VI; NJW 2008, 1006).

– 1. Es ist zum Beweise eines behaupteten Fahrstreifenwechsels des Unfallgegners nicht geboten, ein Sachverständigengutachten allein auf der Basis der Fahrzeugschäden einzuholen. 2. Denn der sachverständige Schluss von Fahrzeugschäden auf den Unfallhergang setzt im Falle eines behaupteten Fahrstreifenwechsels voraus, dass als Anknüpfungstatsache jedenfalls die Position eines der beteiligten Fahrzeuge auf der Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt feststeht; anderenfalls kann die Begutachtung möglicherweise Aufschluss geben über den Anstoßwinkel, nicht jedoch zu der entscheidungserheblichen Positionierung der Fahrzeuge zu den Fahrstreifen (KG, Beschluss vom 22.01.2007 – 12 U 207/05 -, in: NZV-aktuell 2007, VI).

– Die Beiziehung von Strafakten ist in Unfallhaftpflichtprozessen sinnvoll und vernünftig. Hinsichtlich der entstehenden Kosten hat der Anwalt einen Erstattungsanspruch, den er in das Kostenausgleichungsverfahren einbringen kann (LG Görlitz, Beschluss vom 19.03.2003 – 4 O 367/99 -, in: NZV 2003, 429).

– 1. Vermag ein Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO die Absicht geäußert hat, eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung. 2. Ist dabei die Frage der Höhe der Selbstbeteiligung offen geblieben, so ist diese Lücke nach § 315 BGB zu schließen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.04.2006 – 5 U 575/05 -, in: NZV 2006, 597).

– Hat ein Versicherungsnehmer bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO die Absicht geäußert eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2006 – 12 U 86/06 -, in: NZV 2007, 85).

– Der Risikoausschluss in § 12 Abs. 6 lit. a S. 3 AKB, wonach gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschaden gelten, erfasst nicht Schäden an Fahrzeug und Anhänger, die bei einem Rangiervorgang entstehen, denn der Ausschluss ist dahin zu verstehen, dass er Schäden zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Kraftfahrzeug betrifft (NZV 2007, 88).

– Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers sowohl auf Grund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts als auch auf Grund eines öffentlichen-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer konkret erhoben wird (BGH, Urteil vom 20.12.2006 – IV ZR 325/05 -, in: NJW-aktuell 13/2007, VIII; in: NZV 2007, 233).

– Auf eine Vereinbarung über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalles, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers einschränkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie einschränkt (BGH, Urteil vom 07.02.2007 – IV ZR 244/03-).

– 1. Zur unterlassenen Angabe eines Schutzbriefes bei Abschluss einer Unfallversicherung. 2. Die Nichtangabe der im ADAC-Schutzbrief des Versicherungsnehmers enthaltenen Unfallversicherung in seinem kurze Zeit später gestellten Antrag auf Abschluss einer Unfallversicherung allein rechtfertigt den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht. Erforderlich sind Feststellungen, dass der Antragsteller in dem Bewusstsein handelte, nur durch ein Verschweigen der durch den Schutzbrief ebenfalls bestehenden Unfallversicherung werde er den begehrten Vertragsabschluss zu den vereinbarten Bedingungen erhalten. Diese ergeben sich nicht schon daraus, dass der Schutzbrief Unterstreichungen enthält, oder dass der Antragsteller in Versicherungsangelegenheiten nicht unerfahren ist (BGH, Urteil vom 28.02.2007 – IV ZR 331/05 – (OLG Oldenburg), in: NZV 2007, 458).

– Das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist des § 12 III VVG ist treuwidrig, wenn er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt hat (hier: dem Versicherer zurechenbarer unterschiedlicher Kenntnisstand des Versicherungsnehmers und seiner Bevollmächtigten) (BGH, Urteil vom 08.06.2005 – IV ZR 225/04 (OLG Celle), in: NZV 2006, 34).

– 1. Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen ist. 2. Auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind (hier: § 22 Nr. 5 b der Bedingungen für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben – BG 98), kann sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung nicht mehr berufen (BGH, Urteil vom 06.12.2006 – IV ZR 34/05 -).

– Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 AKB an (BGH, Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 120/05 -, in: NZV 3/2007, IV).

– 1. Die summengemäße auf 10.000,00 DM begrenzte Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers im Verhältnis zu dem Fahrer, der im Zustand der Trunkenheit einen Unfall verursacht hat und bei dem der Versicherer Rückgriff nehmen will, setzt keine Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 6 I 3 VVG voraus. 2. Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls – durch eine unfallursächliche Trunkenheitsfahrt und durch Unfallflucht – sind die Leistungsfreiheitsbeträge gem. § 2b Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und § 7 I Abs. 2, V Abs. 2 AKB zusammenzurechnen. 3. Zur Frage, ob Unfallflucht ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit i. S. von § 6 III KfzPflVV ist mit der Folge einer über 5.000,00 DM hinausgehenden Leistungsfreiheit bis zu 10.000,00 DM (im konkreten Fall verneint) (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 – 4 U 71/03 – , in: NZV 2005, 153).

– 1. Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind die Leistungsfreiheitsbeträge gem. § 2 b Abs. 2 und § 7 I Abs. 2, V Abs. 2 AKB zusammenzurechnen. 2. Relative Fahruntüchtigkeit mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 10.000,00 DM ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw bei 0,99 Promille Blutalkoholkonzentration auf einer innerörtlichen Straße nahe seiner Wohnung einem Kleintier ausweichen wollte und dabei das Lenkrad so verriss, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und mit seinem Pkw eine Vorgartenmauer auf der linken Straßenseite durchbrach. 3. Eine relevante Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe weiterer 5.000,00 DM liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer sich nach dem Unfall zu Fuß in seine nahegelegene Wohnung begab, wo die Polizei ihn alsbald antraf und eine Blutprobe veranlasste, und offen bleibt, ob der Versicherungsnehmer sich entsprechend seiner Behauptung von sich aus zur Polizei begeben hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2004 – 4 U 132/03 – , in: NZV 2005, 201).

– 1. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft kann ein allgemein gesicherter Grenzwert, ab dem Drogenkonsum die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit rechtfertigt, nicht begründet werden. Bei einem Alkoholwert unter 1,1 %o ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Drogenwerts keine absolute Fahruntüchtigkeit. 2. Ein Leistungsausschluss nach § 2 I (1) Abs. 1 AUB 94 kommt somit nur in Betracht, wenn Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden können, die den Schluss auf eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit zum Unfallzeitpunkt zulassen (OLG Naumburg, Urteil vom 14.07.2005 – 4 U 184/04 -, in: NZV 2006, 98).

Ein Kraftfahrer, der nach einem Unfall mit erheblichem Sachschaden den Angaben seiner Beifahrerin, dass sie das von ihm geleaste Kfz gefahren habe, nicht widerspricht und daraufhin ihr, aber nicht ihm eine Blutprobe entnommen wird, verletzt seine Obliegenheit gegenüber seiner Versicherung auch dann, wenn er sich später in der Schadensanzeige gegenüber der Leasingfirma und der Versicherung selbst als der Fahrer bezeichnet, aber bestreitet, alkoholische Getränke zu sich genommen zu haben (LG Saarbrücken, Urteil vom 01.10.2001 – 12 O 184/01 -, in: MittBl der Arge VerkR 2002, 31).

– 1. Leistungsfreiheit wegen relativer Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers setzt den Beweis alkoholtypischer Fahrfehler durch den Versicherer voraus. 2. Leistungsfreiheit auf Grund unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt ein nicht nur leichtes Verschulden des Versicherungsnehmers voraus (OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.1999 – 20 W 12/99 -, in: NZV 2000, 125).

– Ein Fußgänger, der mit 1,8 Promille unterwegs ist und in einen Unfall verwickelt wird, setzt seinen Unfallversicherungsschutz aufs Spiel. Existieren nämlich Anzeichen für eine erhebliche Bewusstseinstörung, wird die Versicherung von ihrer Einstandspflicht frei (OLG Hamm, Urteil vom 02.10.2002 – 20 U 140/01 -).

– 1. Die Widmung einer Verkehrsfläche ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Beschilderung, sondern aus ihren äußerlich erkennbaren Merkmalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung. 2. Der Umfang der Widmung ist entscheidend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht. 3. Ist ein Platz erkennbar ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmet, brauchen – für Fußgänger auch bei Dunkelheit erkennbare – Absperrketten zwischen Pollern nicht zusätzlich zugunsten unbefugter Personen (hier: Radfahrer) gesichert zu werden. 4. Die Entschärfung einer Gefahrenquelle, die ihre Ursachen im verkehrswidrigen Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer hat, kann nicht als Anerkenntnis einer Verkehrssicherungspflicht gedeutet werden (Thüringer OLG, Urteil vom 10.11.2004 – 4 U 432/04 – , in: NZV 2005, 192).

– 1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers, der eine Straßenbaustelle in verkehrsunsicherem Zustand verlässt, endet erst, wenn die Sicherung der Gefahrenstelle von einem anderen tatsächlich und ausreichend übernommen wird. Neben dem Bauunternehmer ist auch der Träger der Straßenbaulast (hier: gem. § 143 I 2 ThürStrG) verkehrssicherungspflichtig; der Haftungsprivileg des § 839 I 2 BGB greift nicht ein. 2. Frisch verfülltes Bitumen in einem Straßenloch ist bei hochsommerlichen Temperaturen eine Gefahrenquelle, vor der gewarnt werden muss. Die Warnung ist unzureichend, wenn 300 Meter vor dieser Gefahrenquelle das VZ 123 – „Baustelle“ mit Zusatz „Rollsplitt“ aufgestellt wird. 3. Den Motorradfahrer, in dessen Rad sich ein gelöstes Bitumenstück verfängt und der deshalb stürzt, trifft ein hälftiges Mitverschulden, weil er bei aufmerksamer Fahrweise und Einhaltung der gebotenen Geschwindigkeit das frisch verfüllte Schlagloch wahrnehmen und umfahren konnte (Thüringer OLG, Urteil vom 21.12.2005 – 4 U 803/04 -, in: NZV 2006, 248).

Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild, ist er bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zur Verkehrssicherung verpflichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert auch die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr an. Mit der Unfallaufnahme durch die Polizei darf der Verkehrsteilnehmer aber davon ausgehen, dass die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden, so dass der innere Zusammenhang mit der Betriebsgefahr nicht mehr gegeben ist und eine weitere Verkehrssicherungspflicht entfällt (LG Dortmund, Urteil vom 22.03.2007 – 4 S 134/06 -, in: NZV 2007, 571).

– 1. Die Haftung der KFZ-Pflichtversicherung ist gegenüber dem vorsätzlich handelnden Fahrer, der das Fahrzeug als Waffe benutzt hat, gemäß § 152 VVG ausgeschlossen. 2. Der Fortfall des Deckungsanspruchs des mitversicherten Fahrers gegen die Pflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens wirkt aber nicht zugleich gegen die Halterin und Versicherungsnehmerin, der kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2005 – 13 U 63/05 -, in: NZV 2006, 303).

Inline-Skates sind als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ im Sinne des § 24 I StVO anzusehen; daher sind Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 19.03.2002 – VI ZR 333/00 -, in: NZM 2002, 225).

– Der Kfz-Halter haftet, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, nicht für das Verhalten des Fahrers, der das Kfz unberechtigt auf einem Privatgrundstück abgestellt hat (LG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2006 – 318 S 111/05 -, in: NJW 2006, 1601).

– Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtguts umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 S. 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 05.10.2006 – I ZR 240/03 -, in: NZV 2007, 135).

– Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Kosten, die anlässlich eines Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine andere beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 06.11.2007 – VI ZR 220/06 – (OLG Stuttgart); in: NZV 2008, 83).

– Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06 -; NZV 2008, 285).

Beschädigt der Anhänger eines Pkw dessen Heck, nachdem Pkw und Anhänger von der Fahrbahn abgekommen und auf eine Böschung geraten sind, dann handelt es sich um einen durch die Böschung verursachten Unfallschaden und nicht um einen Betriebsschaden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2006 – 4 U 233/05 -, in: NJW-aktuell 14/2007, X; NZV 2007, 303).

– 1. Der Eigentümer des Zugfahrzeuges, der auf einem gemieteten Anhänger einen ebenfalls ihm zugehörigen Pkw transportiert, hat gegen den Halter des Anhängers keine Schadensersatzansprüche aus § 7 I StVG, wenn infolge eines „Aufschaukelns“ des Hängers sowohl Zugfahrzeug als auch der transportierte Pkw beschädigt werden; denn diese Haftung ist nach § 8 Nr. 2, 3 StVG ausgeschlossen. 2. Eine vertragliche Haftung des Vermieters kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass der Schaden durch einen Mangel des gemieteten Anhängers verursacht worden ist (KG, Beschluss vom 02.03.2007 – 12 U 142/06 -, in: NZV-aktuell 10/2007, VI).

– Die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Art. 9 Abs. 1 b) dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist (EuGH, Urteil vom 13.12.2007 – C-463/06 -; in: DV 2008, 18).

Auch bei objektiv falscher Sachverhaltsdarstellung ist der Versicherer nicht leistungsfrei, wenn er nicht beweist, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig wahrheitswidrig unrichtige Angaben gemacht hat (AG Köln, Urteil vom 15.03.2007 – 268 C 94/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 67).

– Ein vom Fahrzeugmieter fahrlässig verursachter Schaden an einem anderen Kfz des Vermieters ist nicht über die vereinbarte Kaskoselbstbeteiligung abzurechnen, auch nicht, wenn beide beteiligte Kfz beim selben KH-Versicherer haftpflichtversichert sind und der Haftungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB greift (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2007 – 4 U 538/05 – 211 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 68).

– Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallgeschehens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung „nach Maßgabe des DAV-Abkommens“, so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 76/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 73).

– Das Wohnsitzgericht ist für Schadensfälle im Ausland international zuständig (AG Bremen, Urteil vom 06.02.2007 – 4 C 0251/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 83).

Nachtrunk allein ist keine Verletzung der Aufklärungspflicht (LG Kassel, Urteil vom 24.05.2007 – 8 O 49/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 116).

– 1. Fügt der Fahrer im Anschluss an ein Ereignis im Straßenverkehr einem anderen Verkehrsteilnehmer bei einer tätlichen Auseinandersetzung eine Körperverletzung zu, so steht diese Handlung nicht in innerem Zusammenhang mit dem Besitz und Führen eines Kfz. 2.Die irrtümliche Verwendung eines vorgefertigten Textbausteines stellt einen Anfechtungsgrund gem. § 119 I Alt. 2 BGB dar. 3. Sagt der Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrers für dessen Zivilprozess mit dem Geschädigten wegen der Körperverletzungen zunächst Kostendeckung zu, stellt dies für die Hauptsacheforderung kein Schuldanerkenntnis dar (AG Köln, Urteil vom 16.08.2007 – 264 C 328/06 -; in: NZV –aktuell 4/2008, VI; NZV 2008, 248).

– Bei einer kostenlos durchgeführten Gefälligkeitsfahrt ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von einer Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auszugehen, wenn die realistische Gefahr für den Verletzten erkennbar und voraussehbar war, ein Versicherungsschutz für das Geschehen nicht bestand und eine persönliche Haftungsübernahme des Schädigers nicht zu erwarten war (OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2007 – 13 U 34/07 -; in: NZV 2008, 204).

– 1. Die im Rahmen des so genannten aktiven Schadensmanagements entfaltete Tätigkeit eines Kfz-Haftpflichtversicherers ist eine geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit. 2. Diese Tätigkeit stellt auch ein wettbewerbswidriges Verhalten dar (§ 1 UWG) (LG Weiden i.d. OPf.; Beschluss vom 04.05.2007 – 2 S 28/07 -; in: NZV 2008, 207).

– Der Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen einen Fahrer, der einen Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht hat, richtet sich nach der insoweit abschließenden Regelung des § 3 Nrn. 9, 10 PflVG. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 3 Nr. 11 PflVG (BGH, Urteil vom 24.10.2007 – IV ZR 30/06 -; in: NZV 2008, 241).

– Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (BGH, Urteil vom 29.01.2008 – VI ZR 98/07 -; in: NJW 2008, 1591).

– 1. Eine Klage auf Ersatz des Fahrzeugschadens kann auch dann teilweise Erfolg haben, wenn es dem Kl. nicht gelingt, die Unfallbedingtheit sämtlicher von ihm geltend gemachter Beschädigungen nachzuweisen. 2. Ist eine Berührung der Fahrzeuge unstreitig oder erwiesen, beurteilt sich die Frage nach dem Umfang und der Höhe des Schadens nicht nach § 286 ZPO, sondern nach § 287 ZPO. 3. Im Rahmen des § 287 ZPO stellt sich nicht die Frage, ob ausgeschlossen werden kann, dass kompatible Beschädigungen die Folgen eines früheren Schadensereignisses sind. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit der geltend gemachten Beschädigungen. 4. Bei technischer und rechnerischer Trennbarkeit von unfallbedingten (Neu)Schäden von tatsächlich oder nur potentiell unfallfremden (Alt)Schäden darf dem Geschädigten ein Ersatz nicht vollständig versagt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 – I-1 U 181/07 -; in: NZV 2008, 295).

– 1. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. 2. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (KG, Beschluss vom 06.06.2007 – 12 U 57/06 -; in: NZV 2008, 297).

– Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat (BGH, Urteil vom 25.06.2008 – IV ZR 313/06 -).

– Nach Art. 11 II Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i. V. mit Art. 9 I lit. B EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern seine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats hat (BGH, urteil vom 06.05.2008 – VI ZR 200/05 – (OLG Köln); in: NJW 2008, 2343).

– Der Fahrzeugversicherer, der Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen will, weil der Unfall von dem Fahrer des Fahrzeugs alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt worden sei, muss, wenn sich die Alkoholbedingtheit nur unter Ausschluss eines von dem Fahrer behaupteten Nachtrunks errechnen lässt, die Behauptung des Nachtrunks widerlegen. Nach einem Unfall kann der Nachtrunk des Fahrers eine Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit bedeuten. In der Fahrzeugversicherung besteht eine entsprechende Obliegenheit nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Versicherer oder in den Fällen, in denen ein Dritter an dem Unfall beteiligt oder durch ihn geschädigt ist. Das Verlassen der Unfallstelle durch den Fahrer stellt nur dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. Liegt der Fremdschaden in der Beschädigung eines Baumes, muss der Versicherer beweisen, dass die Beschädigung eines Baumes für den Fahrer in dem Zeitpunkt, in dem er den Unfallort verließ, erkennbar war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.2008 – 12 U 13/08 -; in: NJW-aktuell 34/2008, VIII).

– Sach- und Vermögensschäden des Halters eines Kfz, die durch den Eigentümer verursacht worden sind, sind von der Versicherung ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 25.06.2008 – IV ZR 313/06 -; in: DV 2008, 140).

– Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursacht hat (BGH, Urteil vom 25.06.2008 – IV ZR 313/06 (LG Stade) -; in: NZV 2008, 509).

– Halter im Sinne von § 25a StVG ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und die Kosten für seine Benutzung und Unterhaltung trägt (AG Stralsund, Beschluss vom 19.11.2007 – 15 OWiG 320/07 -; in: NZV 2008, 533).

– Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz, die auch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden und Belegen zum Zwecke der Überprüfung der vom Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen zum Gegenstand hatte, mit, dass sie hinsichtlich einzeln aufgeführter Positionen diesen jeweils zugeordnete Beträge zahlen werde, handelt es sich bei dieser Mitteilung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht lediglich um eine ohne Rechtsbindungswillen abgegebene und unverbindliche Mitteilung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.8.2008 – 19 U 153/08 -; in: ARBER – Info Dez. 2008, 27).

– Bei unstreitigem Vorschaden muss der Geschädigte im Einzelnen zu deren Art und deren behaupteter Reparatur vortragen. Kann er dies nicht, weil er ein Fahrzeug mit – behobenem – Vorschaden erworben hat, hierüber aber weder eine Reparaturrechung noch sonstige Nachweise mit dem Fahrzeug übergeben wurden, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (KG, Beschluss vom 31.7.2008 – 12 U 137/08 -; in: NZV aktuell 12/2008, VI).

– Wird eine Radfahrerin durch den herabfallenden Ast eines Baumes verletzt, unter dem kurz vorher ein LKW gefahren ist, kann der Schaden „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StVG verursacht worden sein (OLG Hamm, Urteil vom 30.3.2007 – 13 U 62/06 -; in: NZV aktuell 12/2008, VI und NZV 2009, 31).

– Wird der Einwand der hypothetischen Einwilligung in einen diagnostischen Eingriff erst im zweiten Rechtszug erhoben, handelt es sich grundsätzlich um ein neues Verteidigungsmittel. Ein erstinstanzlicher Prozessvortrag des Arztes, der Patient habe nach ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt, erfasst das für die hypothetische Einwilligung erforderliche Vorbringen nicht (BGH, rteil vom 18.11.2008 – VI ZR 198/07 -).

– Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 293/05 -; in: NJW-aktuell 4/2009, VIII).

– Mündliche Äußerungen, wie „Verursacher des Unfalls zu sein“ oder „die Schuld anzuerkennen“, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, können im Allgemeinen nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärungen gewertet werden, sondern haben nur als unüberlegte Beruhigungen für den Verletzten zu gelten. Diese Erklärungen können aber als Beweisanzeichen gewürdigt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2008 – 1 U 246/07 -; in: NZV 2009, 42).

– Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 293/05 -; in: NZV-aktuell 1/2009, IV).

– Eine positive Entscheidung des Versicherers i. S. d. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG beendet die Verjährungshemmung nur dann, wenn der Geschädigte auf Grund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch alle künftigen, angesichts der Verletzung des Geschädigten noch in Betracht kommenden Schadenspositionen, die bisher nicht Gegenstand der Abrechnung waren, zu ersetzen bereit sein wird, wenn der Geschädigte sie belegt. Meldet der infolge des Unfalls körperlich schwer verletzte Geschädigte bei Anspruchstellung lediglich den Fahrzeugschaden, Die Nutzungsausfallentschädigung und Kleiderschaden, nicht aber Schäden wegen Körperverletzung und auch alle künftigen Schäden aus dem Unfallereignis an, liegt eine Entscheidung i. S. d. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG erst dann vor, wenn der Versicherer eine eindeutige Erklärung auch über solche noch nicht angemeldeten Körperschäden sowie künftige Schäden abgibt. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Versicherer auf die Anmeldung der Sachschäden erklärt: „Wir erkennen die Haftung dem Grunde nach an und rechnen zunächst wie folgt ab“, wobei dann eine Aufzählung der Sachschäden folgt mit der Aufforderung, weitere Belege zum Kleiderschaden einzureichen, mit dem Hinweis, dass Nutzungsausfall erst bei Nachweis der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs gezahlt werden können, und der Frage nach einer Kaskoversicherung. Selbst bei einem unterstellten Ende der Hemmung der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aufgrund einer positiven Entscheidung des Versicherers in einem solchen Fall, wird der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gehemmt, wenn zwischen den Parteien über zu leistenden Schadensersatz weiter „Verhandlungen“ schweben im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a. F. (NZB eingelegt, BGH – VI ZR 64/06 -) (KG Berlin, Urteil vom 27.2.2006 – 12 U 262/04 -).

– 1. Unfälle, die sich im Zusammenhang mit einer Beleidigungstat ereignen, sind nur dann vom Ausschlusstatbestand der Nr. 5.2.1. AUB 2000 (Vorsatztatausschluss) erfasst, wenn sich die der Straftat „Beleidigung“ eigentümliche Gefahr verwirklicht. Das kann (so hier) zu verneinen sein, wenn der Beleidigungsvorsatz erst gefasst wird – oder sich das nicht ausschließen lässt – , nachdem der gefahrträchtige Vorgang begonnen wurde. 2. Bringt ein Unfallversicherer seinen Pkw durch schrittweises leichtes Abbremsen zum Stillstand, um einen über eine längere Wegstrecke dicht auffahrenden anderen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten zu bewegen und um diesen dann auf die Gefährlichkeit des Auffahrens und auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes hinzuweisen, so ist dieses Verhalten nicht als verwerflich nach § 240 Abs. 2 StGB zu bewerten. Der Ausschluss nach Nr. 5.2.1 AUB 2000 (Vorsatztatausschluss) wegen der Vorsatztat „Nötigung“ greift dann nicht ein (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 18.4.2008, Zurückweisungsbeschluss vom 11.7.2008 – 20 U 219/07 -; in: NZV aktuell 1/2009, VI).

– Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 293/05 -; in: NZV-aktuell 2/2009, IV).

– Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet für den Schaden, der durch einen bei ihm versicherten Kfz-Anhänger entsteht, wenn dieser durch den Entleiher des Anhängers auf der Straße trotz Sturmwarnung nur leicht gesichert stehen bleibt und durch den Sturm gegen das Kraftfahrzeug eines Dritten gedrückt wird und dieses beschädigt (LG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2008 – 4 S 255/07 -; in: NJW-aktuell 10/2009, VIII und NZV 2009, 289).

– 1. Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist. 2. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a. F. bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n. F.) (BGH, Urteil vom 2.12.2008 – VI ZR 312/07 (OLG Hamburg, NZV 2009, 131).

– Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt eine beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten ((BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 293/05 -; in: NZV 3/2009, IV).

– Ein Sachverständiger, der sich vom Geschädigten dessen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllung statt abtreten lässt und damit Vollinhaber der Forderung geworden ist, ist aktivlegitimiert, sie gerichtlich geltend zu machen (AG Saarbrücken, Urteil vom 29.12.2006 – 5 C 892/06 -; AG Regensburg, Urteil vom 30.03.2007 – 9 C 3104/06 -; AG Saarlouis, Urteil vom 30.07.2007 – 26 C 893/07 -; AG Schweinfurt, Urteil vom 27.8.2007 – 1 C 421/07 -; AG München, Urteil vom 24.10.2007 – 322 C 16769/07 -; AG Regensburg, Urteil vom 5.12.2007 – 9 C 3324/07 -; AG Neubrandenburg, Urteil vom 11.12.2007 – 6 C 53/07 -; AG Saarbrücken, Urteil vom 2.4.2008 – 4 C 586/07 -; AG Salzwedel, Urteil vom 15.4.2008 – 31 C 438/07 (III) -; AG Recklinghausen, Urteil vom 4.6.2008 – 14 C 350/07 -; AG Saarlouis, Urteil vom 4.7.2008 – 26 C 636/08 -; AG Aichach, Urteil vom 18.07.2008 – 1 C 895/07 -; in: DV 2009, 42).

– 1. Stellt ein Lkw-Fahrer den Lkw auf dem rechten Seitenstreifen der Autobahn ab, um dann als Fußgänger vom Mittelstreifen aus verlorene Fahrzeug-Ladepapiere aufzusammeln, und veranlasst er durch diese Tätigkeit eine Ausweichreaktion eines Pkw-Fahrers, die zur Kollision mit einem anderen Pkw führt, welcher wegen des rechts stehenden Lkw den Fahrstreifen gewechselt hat, so ist der Unfall dem Gebrauch und auch dem Betrieb des Lkw zuzurechnen. 2. Hat ein Kfz-Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers Leistungen an den Geschädigten erbracht, so kann er gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer eines anderen Unfallverursachers Ausgleichsansprüche zumindest in analoger Anwendung des § 426 BGB geltend machen (OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2008 – 6 U 105/08 -; in: NZV 2009, 187).

– Der Geschädigte hat eine einklagbaren Anspruch auf einen mit Gründen versehenen Bescheid des gegnerischen Haftpflichtversicherers innerhalb von drei Monaten (AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 25.2.2008 – 113 C 3195/07 -; in: DV 2008, 169).

– Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat (BGH, Urteil vom 12.3.2009 – VII ZR 88/08 -).

– 1. In der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt ein Verstoß gegen die eigenen Interessen. 2. Im Rahmen des § 254 BGB gilt § 827 Satz 2 BGB entsprechend. Danach kann ein Beifahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegenden Eigensorgfalt verantwortlich sein, weil er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat. Der Mitverschuldensvorwurf wird durch diese Vorschrift vorverlagert und zielt auf die Tatsache ab, dass der Beifahrer zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähig hatte. 3. Bei der Bemessung des Mitverschuldens eines Beifahrers darf nicht übersehen werden, dass den einen Verkehrsunfall verursachenden betrunkenen Fahrzeugführer in der Regel eine größere Verantwortung trifft als den geschädigten Beifahrer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einen Fahrzeugführer eine Fürsorgepflicht gegenüber einem alkoholisierten Insassen trifft und er insbesondere für das ordnungsgemäße Anlegen des Sicherheitsgurts des Beifahrers Sorge zu tragen hat. Auch ein wegen Alkoholisierung absolut fahrtüchtiger Fahrer, der eine andere alkoholisierte Person in seinem Pkw mitnimmt, hat dafür zu sorgen, dass sich der Mitfahrer anschnallt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2009 – 1 U 192/08 -; in: NZV 2009, 226; NJW 2009, 2608).

– Steht eine Verrichtung sowohl als Beschäftigung als auch als Nothilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, geht die Beschäftigungsversicherung vor; es kommt nicht darauf an, welchen Zweck die Tätigkeit vorrangig gedient hat (BSG, Urteil vom 18.3.2008 – B 2 U 12/07 -; in: NZV 2009, 226).

– 1. Bei einer Fahrveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit, die keine Rennveranstaltung darstellt und bei der Versicherungsschutz über die Kfz-Pflichtversicherung besteht, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander nicht auszugehen. 2. Ein Haftungsausschluss über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist unwirksam (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.7.2008 – 5 U 44/08 -; in: NZV 233).

– Die Klausel in einem Formularvertrag über die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining, „Die Haftung des Veranstalters und der von ihm Beauftragten ist – mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.“ ist auch bei vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmern gemäß § 307 BGB unwirksam, da durch sie die Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) auch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.1.2009 – 1 U 198/08 -; in: NZV 2009, 235).

– Der Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kfz ist, muss sich gegenüber seinen Schadensersatzansprüchen aus Gefährdungshaftung (§§ 7, 18 StVG) ein Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs anspruchsmindernd zurechnen lassen (LG Berlin, Urteil vom 30.4.2008 – 58 S 296/07 -; in: NZV 2009, 244).

– Beruht der Brand eines Pkw auf Brandstiftung durch einen Dritten, so beruht er nicht auf der Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs typischerweise ausgeht, so dass der Fahrzeughalter nicht zur Tragung der Kosten des Feuerwehreinsatzes verpflichtet werden kann (VG Leipzig, Urteil vom 20.11.2008 – 3 K 626/08 -; in: NZA 2009, 255).

– 1. Kommt es beim Abschleppen eines Pkw durch einen anderen auf abschüssiger Straße zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, haftet der abgeschleppte Führer und Halter ebenso wie dessen Haftpflichtversicherer dem geschädigten „Schlepper“ aus § 7 I 1, 3 PflVersG a. G., weil sich der Unfall „beim Betrieb“ des abgeschleppten Pkw ereignet hat. 2. Ist ein Verschulden zu Lasten des jeweiligen Fahrzeugführers nicht erweislich, ist eine unterschiedliche Gewichtung der jeweiligen Betriebsgefahr nicht zu begründen. 3. Ein etwaig daneben aus § 670 BGB folgender Aufwendungsersatzanspruch bestände in entsprechender Höhe (OLG Hamm, Urteil vom 8.9.2008 – 9 U 73/08 -; in: NZV aktuell 6/2009, VI und NZV aktuell 8/09, IV; NZV 2009, 456).

– 1. Für die wirksame schriftliche Kündigung eines Versicherungsvertrages reichen die Faksimile-Unterschriften von zwei Prokuristen des Versicherers aus. Die Faksimile-Unterschriften brauchen nicht lesbar zu sein. 2. Die mit den Faksimile-Unterschriften von zwei Prokuristen versehene Kündigung des Versicherers kann nicht wegen fehlender Vollmachtsurkunden nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden, weil der Versicherungsnehmer von der Bevollmächtigung der Prokuristen durch die Eintragung der Prokuren im Handelsregister und deren Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt worden ist (§§ 174 S. 2 BGB, 15 II HGB). Auch dabei ist es ohne Belang, ob die Unterschriften der Prokuristen in dem Kündigungsschreiben lesbar sind (LG Halle, Urteil vom 16.12.2008 – 2 S 178/08 -; in: NZV 2009, 297).

– Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten auf Grund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat (BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 88/08 -; in: NZV 2009, 336).

– Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen zu deren Art und deren behaupteter Reparatur vortragen, kann er dies nicht, weil er ein Fahrzeug mit – behobenem – Vorschaden erworben hat, hierüber aber weder eine Reparaturrechnung noch sonstige Nachweise mit dem Fahrzeug übergeben wurden, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (KG, Beschluss vom 31.07.2008 – 12 U 137/08 -; in: NZV 2009, 345).

– Ein Mitfahrer braucht sich ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) nicht anspruchsmindernd anrechnen zu lassen, weil es dafür keine Zurechnungsnorm gibt (KG, Urteil vom 13.10.2008 – 12 U 61/07 -; in: NZV 2009, 458).

– Beabsichtigen ein Pkw und er nachfolgende Motorradfahrer ein Überholmanöver und kommt der Motorradfahrer infolgedessen von der Fahrbahn ab und prallt gegen eine Straßenbaum, ohne dass eine Fahrzeugberührung stattgefunden hat, fehlt es am Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Betrieb des Pkw und dem Unfall des Motorradfahrers, wenn nicht feststeht, dass sich der Motorradfahrer durch die Fahrweise des Pkw zu einem Ausweichmanöver veranlasst sehen musste, um anderenfalls eine Kollision mit dem seinerseits zum Überholen ansetzenden Pkw zu vermeiden (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 – 12 U 263/08 (n. rk.) -; in: NJW 2009, 2962).

– 1. Kommt es infolge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETZ bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, haftet der Geschäftsherr des Unfallfahrers aus § 831 BGB. Ob daneben aus § 823 I BGB wegen Organisationsverschuldens gehaftet wird, bleibt offen. 2. Zu den hohen Anforderungen an die Entlastung des Geschäftsherrn für gesetzlich vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2008 – 9 U 20/08 -; in: NJW 2009, 2685).

– Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten auf Grund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat (BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 88/08 -; in: NJW-aktuell 21/2009, VIII).

– 1. Dem Kläger obliegt die Darlegung der Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug sowie des Umfangs des dadurch eingetretenen Schadens. 2. Die Klage ist abzuweisen, wenn der gerichtliche Sachverständige feststellt, dass das Unfall sich nicht so, wie der Kläger dies behauptet, zugetragen haben kann; denn dann ist der Beweis einer Fahrzeugbeschädigung durch den Beklagten nicht geführt (KG, Beschluss vom 07.05.2009 – 12 U 56/09 -; in: NZV 2009, 596).

– a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet. b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegendheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint (BGH, Urteil vom 17.11.2009 – VI ZR 58/08 -).

– Wird beim Anlegen eines Spannguts zur Sicherung der Ladung eines mit dem Mofa verbundenen Mofa-Anhängers ein Dritter infolge des abrutschenden Spanngurts verletzt, ist der Schaden durch den Gebrauch des Mofa entstanden; der Geschädigte kann neben der aus § 823 BGB haftpflichtigen Mopedfahrerin auch deren KH-Versicherer aus §§ 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG a. F. auf Ersatz in Anspruch nehmen (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 07.05.2009 – 1 U 264/08 -; in: NZV 2010, 77).

– Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 293/05 -).

– Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet (BGH, Urteil vom 17.11.2009 – VI ZR 64/08 -; in: NZV 2010, 192; NJW 2010, 930).

– 1. Steht fest, dass am Klägerfahrzeug nicht kompatible Schäden vorhanden sind, und ist nicht auszuschließen, dass auch die kompatiblen Schäden auf einem früheren Schadensereignis als dem streitgegenständlichen beruhen, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, weil nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass durch den zweiten, streitgegenständlichen Unfall ein weiterer Schaden verursacht worden ist. 2. Dieser Grundsatz entspricht den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess und beinhaltet nicht zwingend den Vorwurf eines unredlichen Verhaltens an den Kläger; der Grundsatz kann sich vielmehr zu Lasten des Verkehrsteilnehmers auswirken, der Vorschäden nicht sach- und fachgerecht beseitigten Fahrzeug am Verkehr teilnimmt (KG, Beschluss vom 13.08.2009 – 12 U 207/08 -; in: NZV-aktuell 4/2010, VI).

– 1. Nach einem Verkehrsunfall in den Niederlanden ist das Wohnsitz-Gericht des deutschen Unfallgeschädigten für die Direktklage gegen den niederländischen Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers örtlich und sachlich zuständig. 2. Die Schadensersatzpflicht des Schädigers richtet sich nach niederländischem Recht. 3. Auch auf der Grundlage des niederländischen Rechts (Art. 162 BW) kann die Höhe der Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 geschätzt werden. 4. Zum Abzug der Eigenersparnis und zum unerlaubten Minderwert nach niederländischem Recht (AG Borken, Urteil vom 21.01.2010 – 12 C 164/08 -; in: NZV 2010, 252).

– a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltende Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen. b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff.) (BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 -).

– Wird ein Gullydeckel unterspült, angehoben, von einem darüber fahrenden Fahrzeug beschädigt, hoch geschleudert und verletzt den Fahrer eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs, so können diesem Ansprüche gegen die Gemeinde als Inhaberin einer Rohrleitungsanlage aus § 2 II i. V. m. § 6 HPflG zustehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2010 – 1 U 137/09 -; in: NZV 2010, 352).

– 1. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. 2. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. 3. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Kl. dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbarer Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (KG, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09 -; in: NZV 2010, 349).

Leistet die Versicherung dem Unfallgegner vorbehaltlos Schadensersatz, so trägt sie im nachfolgenden Bereicherungsprozess die volle Beweislast dafür, dass alle der geltend gemachten Schäden nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, Dies gilt auch dann, wenn feststeht, dass der Unfallgegner zumindest einige der Vorschäden verschwiegen hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2009 – 22 S 398/08 -; in: NZV 2010, 349).

– 1. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. 2. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. 3. Für einen derartigen Vortrag reicht die Vorlage einer bloßen „Reparatur-Bestätigung“ einer Kfz-Werkstatt ohne konkrete Angaben zu näheren Einzelheiten von Art und Umfang der Reparatur nicht. Auch der Umstand, dass es sich um einen „Kfz-Meisterbetrieb“ gehandelt hat, begründet kein aussagekräftiges Indiz dafür, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist und der Schaden nicht nur optisch beseitigt wurde. Als Beleg der sach- und fachgerechten Reparatur reicht auch nicht die Vorlage der Rechnung einer Reparaturwerkstatt, wenn der Kl. dieselbe Rechnung in einem weiteren Rechtsstreit zum Beleg der Beseitigung eines anderen, etwa ein Jahr zuvor eingetretenen Unfallschadens eingereicht hat (KG, urteil vom 29.06.2009 – 12 U 146/08 -; in: NZV 2010, 350).

– Der Unfallgeschädigte kann dem Werklohnanspruch der Kfz-Werkstatt entgegenhalten, dass der Reparaturauftrag nur im Falle der Kostenübernahme durch den gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer erteilt werden sollte, die Werkstatt die Reparatur jedoch vor einer endgültigen Kostenübernahmeerklärung vornimmt und die Übernahmeerklärung dann ausbleibt. In einem solchen Falle ist die Werklohnklage abzuweisen (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.02.2010 – 2-01 S 206/09 -; in: NZV-aktuell 8/2010, VI).

– Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen sind den Versicherern Mindestfristen (4 Wochen) für die Bearbeitung einzuräumen, bei deren Einhaltung der Versicherer nicht in Verzug gerät (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010 – 3 W 15/10 -; in: Berliner Anwaltsblatt 2010, 329).

– Stellt die Bundesrepublik Deutschland ein in ihrem Eigentum stehendes Krankentransport- und Rettungsfahrzeug im Rahmen des Zivilschutzgesetztes (ZSG) einem Bundesland zur Verfügung, das seinerseits das Fahrzeug nach §§ 12 II 3, 20 I ZSG an eine Hilfsorganisation weitergibt, so ist und bleibt das Bundesland „Halter“ im Sinne des § 7 StVG, und zwar auch solange wie ein Katastrophenfall nicht vorliegt. 2. Wird das Fahrzeug der Hilfsorganisation gestohlen und schädigt der Dieb mit dem Fahrzeug fahrlässig einen Dritten, so kann sich das Bundesland als Eigenversicherer gegenüber dem Geschädigten nicht auf Leistungsfreiheit wegen Schwarzfahrt berufen (vgl. BGH, NJW 2007, 1208) (KG, Beschluss vom 17.09.2009 – 12 U 217/08 -; in: NZV 2010, 463).

– Die einem Motorrad innewohnende Betriebsgefahr realisiert sich nicht, wenn ein ordnungsgemäß und hinreichend stabil auf dem Seitenständer abgestelltes Motorrad alleine durch einen von außen einwirkende Kraft (z. B. Windstoß, vorbeilaufender Passant) umgeworfen wird. Das Motorrad unterscheidet sich dann nicht von anderen sperrigen Gegenständen, die in gleicher Weise auf einer Parkfläche abgestellt (etwa ein Fahrrad, eine Leiter, Sperrmüll) und vom Wind auf einen daneben befindlichen Pkw gedrückt werden können und für die keine Gefährdungshaftung besteht (LG Tübingen, Urteil vom 31.05.2010 – 7 S 11/09 -; in: NZV 2010, 524).

– 1- Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 I BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzusteilen. 2. Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf. 3. Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 286/09 -; in: NZV 2010, 609).

– Im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit kann eine verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstands durch einen Dritten, an den der Gegenstand vom Begünstigten ohne Wissen des Gefälligen weitergegeben worden ist, nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 603 S. 2 BGB begründet werden (BGH, Urteil vom 04.08.2010 – XII ZR 118/08 -; in: NZV 2010, 613).

– Die Worte „bei dem Betrieb“ sind nach der Rechtsprechung des BGH weit zu fassen. Bei der privaten Tiefgarage eines Anwesens handelt es sich zwar nicht um einen öffentlichen Parkplatz. Allerdings erfordert „Betrieb“ nicht den Einsatz eines Kfz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Kommt es bei dem Versuch, das in der Tiefgarage stehende Fahrzeug zu starten, zu einer Explosion, haftet der Halter für Beschädigung von auf öffentlichen Grund stehenden Fahrzeuge gem. § 7 I StVG (OLG München, Urteil vom 12.10.2009 – 17 U 3159/09 -; in: NZV 2010, 619).

– Ein Versicherungsnehmer hat gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer keinen Anspruch darauf, dass eine Rückstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wenn er nach einem Verkehrsunfall seinem Kfz-Haftpflichtversicherer wegen Obliegenheitsverletzung (hier: Verkehrsunfallflucht) regresspflichtig ist und die Regressforderung später erfüllt (AG Schwelm, Urteil vom 10.07.2009 – 21 C 57/08 -; in: NZV 2010, 628).

– Der für den Deckungsprozess bindende Haftungstatbestand umfasst lediglich die vom Tatrichter des Haftungsprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Elemente; seine rechtliche Einordnung ist dagegen ohne Belang (BGH, Urteil vom 08.12.2010 – IV ZR 211/07 -).

– Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer im Verkehrsunfallprozess gegen den mitversicherten und mitverklagten Fahrer den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs (Unfallmanipulation) erhoben, so muss er den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt hat (BGH, Urteil vom 15.09.2010 – IV ZR 107/09 -; in: NZV 2011, 21).

– 1. Auch ungeschriebene von der ausländischen Rechtsprechung aufgestellte Regelungen über den Anscheinsbeweis sind durch das deutsche Gericht zu beachten, wenn dieses ausländisches Recht anwendet. 2. Im niederländischen Recht gibt es bei einem Verkehrsunfall keinen Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden (Hoge Raad, Urteil vom 13.04.2001 – C99/215HR) (AG Geldern, Urteil vom 27.10.2010 – 4 C 356/10 -; in: NJW 2011, 686).

– 1. Die Dauer einer Haftpflichtversicherung vor Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall einzuräumenden Prüfungsfrist ist von der Lage des Einzelfalls abhängig und beträgt in der Regel maximal vier Wochen; angesichts des technischen Fortschritts in der Schadensbearbeitung sind allerdings auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen. 2. Dass die Haftpflichtversicherungen über einen größeren „Büroapparat“ verfügen, der „gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat“, wirkt sich auf die Dauer der Prüfungsfrist nicht aus, weil es sich um ein in der Sphäre des Schuldners angesiedeltes Problem handelt, das nicht auf den Geschädigten abgewälzt werden darf – andernfalls hätte es der Schuldner in der Hand, sich durch unklare oder schwerfällige Organisationsstrukturen über längere Zeit folgenlos seinen Verpflichtungen zu entziehen. 3. Die gegebenenfalls vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer dieser Prüffrist (und den Eintritt des Verzugs), weil sonst berechtigte Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung des Schadens ohne triftigen Grund unberücksichtigt bleiben ( OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 – 10 W 1789/10 -; in: NZV-aktuell 4/2011, IV).

– Bleibt der Hergang eines Unfalls letztlich ungeklärt, weil es Anzeichen sowohl für eine typischen Auffahrunfall als auch dafür gibt, dass der Vorausfahrende kurz zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat, ist der Schaden hälftig zu teilen (KG, Urteil vom 12.07.2010 – 12 U 46/09 -; in: NZV-aktull 4/2011, IV).

– Bei unfallbedingter Beschädigung einer Brille kann der Geschädigte den Neupreis einer vergleichbaren Brille beanspruchen. Ein Abzug „neu für alt“ ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zumutbar; etwas anders kommt nur bei konkreten Anhaltspunkten dafür in Betracht, dass der Gebrauchswert der alten Brille gerade für den Geschädigten schon zum Zeitpunkt des Schadensfalles reduziert war, etwas aufgrund nutzungsbedingter Vorschäden oder bevorstehender Sehstärkenveränderung (LG Münster, Urteil vom 13.05.2009 – 01 S 8/09 -; in: NZV-aktuell 5/2011, IV).

– Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (hier: 160 km/h) tritt die Haftung aus Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners regelmäßig nicht zurück (OLG Nürnberg, Urteil vom 09.09.2010 – 13 U 712/10 -; in: NZV 2011, 246).

– Die Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit um mindestens 30 km/h begründet zwar keinen Verschuldensvorwurf, führt aber dazu, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten jedenfalls dann nicht zurücktritt, wenn sich die erhöhte Geschwindigkeit nachweislich betriebsgefahrerhöhend ausgewirkt hat. Die Betriebsgefahr kann in solchen Fällen mit 20 % bewertet werden (OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010 – 6 U 71/10 -; in: NZV 2011, 248).

– 1. Die Dauer der einer Haftpflichtversicherung vor Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall einzuräumenden Prüfungsfrist ist von der Lage des Einzelfalls abhängig und beträgt in der Regel maximal vier Wochen; angesichts des technischen Fortschritts in der Schadensbearbeitung sind allerdings auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen. 2. Dass die Haftpflichtversicherungen über einen größeren „Büroapparat“ verfügen, der „gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat“, wirkt sich auf die Dauer der Prüfungsfrist nicht aus, weil es sich um ein in der Sphäre des Schuldners angesiedeltes Problem handelt, das nicht auf den Geschädigten abgewälzt werden darf – andernfalls hätte es ein Schuldner in der Hand, sich durch unklare oder schwerfällige Organisationsstrukturen über längere Zeit folgenlos seinen Verpflichtungen zu entziehen. 3. Die gegebenenfalls vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer dieser Prüffrist (und den Eintritt des Verzugs), weil sonst berechtigte Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung des Schadens ohne triftigen Grund unberücksichtigt blieben (OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 – 10 W 1789/10 -; in: NZV 2011, 307).

– Der Kfz-Haftpflichtversicherer verletzt die sich aus dem VersVertrag ergebende Nebenpflicht, aud die Interessen seines VN Rücksicht zu nehmen, nur dann, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Bei seiner Ermessungsausübung darf der Versicherer dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie den Vorrang geben. Dabei ist aud den Kenntnisstand des Versicherers zum Zeitpunkt der Regulierung abzustellen (AG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2011 – 47 C 6137711 -; in: NZV 2012, 293).

– 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung nach § 7 I StVG sind erfüllt, wenn ein Stein nachweislich infolge der Fahrt des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs in Bewegung gesetzt wurde und dieser sodann beim Auftreffen die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. In diesem Fall obliegt dem durch den Steinschlag Geschädigten nicht zusätzlich die Darlegung und der Beweis der „genauen Art und Weise der Schadensverursachung“. 2. Die Frage, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt wurde oder von seiner unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist, ist vielmehr nur für die Frage eines Haftungsausschlusses nach § 17 II, III StVG (unabwendbares Ereignis) relevant. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs (LG Heidelberg, Urteil vom 21.10.2011 – 5 S 30/11 -; in: NZV 2012, 299).

– Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzungen einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von Senat, NJW 2011, 3299 = VersR 2011, 1037) (BGH, Urteil vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10 -; in: NZV 2012, 225).

– Dem gegenerischen Haftpflichtversicherer ist für die Prüfung der Ansprüche des Geschädigten eine angemessene Frist zuzubilligen, die mit Erhalt eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und je nach Fallgestaltung vier bis sechs Wochen beträgt, wobei die Frist bei Beteiligung eiens Mietwagenfahrzeugs auf Seiten der Versicherung mindestens fünf Wochen beträgt (OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012 – 24 W 69/11 -; in: NZV 2013, 42).

– 1. Zur Führung des Kausalitätsbeweises (§ 6 III 2 VVG a. F.) nach einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit in der Haftpflichtversicherung. 2. In der Haftpflichtversicherung muss sich für den Leistungsausschluss wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls der Vorsatz des Versicherten auch auf die Verletzungsfolgen beziehen. Es genügt, dass der Täter sich die Folgen seines Handelns zumindest in iren Grundzügen vorgestellt hat. 3. Meldet der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall erst nach Rechtskraft des Versäumnisurteils im Haftpflichtprozess, stellt dies alleine nicht eine Obliegenheitsverletzung dar (LG Dortmund, Urteil vom 28.03.2012 – 2 O 144/10 -; in: NZV 2013, 139).

– Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Teilzahlung an den Geschädigten verbunden mit der Erklärung, man gehe von einer Mithaftung von 50 % aus, stellt dies jedenfalls dann kein der Rückforderung des Betrages entgegenstehendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, wenn der Geschädigte der Einschätzung des Versicherers zur Höhe der Mithaftung widerspricht und den Restbetrag klageweise geltend macht (LG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2012 – 13 S 100/12 -; in: NZV 2013, 141).

– Ein vertragtlicher Anspruch der Versicherungsgesellschaft auf Zahlung der Versicherungsprämie auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht nicht ohne weiteres gegen denjenigen, der die Zulassung des Fahrzeugs als Fahrzeughalter erwirkt hat. Maßgeblich ist, welche Person in der Versicherungsdoppelkarte oder in der elektronischen Versicherungsbestätigung als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Nur mit dieser Person kommt ein Versicherung über die vorläufige Deckung zustande. Ist in der Versicherungsdoppelkarte oder in der elektronischen Versicherungsbestätigung eine vom Fahrzeughalter unterschiedliche Person als Versicherungsnehmer eingetragen, so besteht gegen den Fahrzeughalter auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Ersatz für den Wert des ihm gewährten vorläufigen Versicherungsschutzes (LG Heidelberg, Urteil 27.07.2012 – 5 S 62/11 -; in: NZV 2013, 143).

– Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden können, kein Ersatz zu leisten. Ein Unfallgeschädigter, der sich in dieser Weise verhält, ist nämlich nicht mehr schutzwürdig und verliert seinen Schadensersatzanspruch insgesamt (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.01.2012 – 318c D 288/10 -; in: NZV 2013, 144).

– Nach den Art. 9 und 11 LugÜ 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des LugÜ beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – VI ZR 260/11 -; in: NZV 2013, 177).

– 1. Nach einem Unfall im europäischen Ausland kan der Geschädigte eine Direktklage gegen den Versicherer auch an seinem Wohnsitzgericht erheben. 2. Dies gilt nicht für eine gegen den Fahrer gerichteten Klage, weil insoweit keine Annexzuständigkeit vorliegt (AG Rosenheim, Urteil vom 30.10.2012 – 15 C 331/12 -; in: NZV 2013, 194).

Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stützt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine auf Grund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – VI ZR 116/12 -; in: NZV 2013, 279).

§ 116 VI 1 SGB X ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar (im Anschl. an BGH, Urteil vom 22.04.2009 – IV ZR 160/07, r+s 2009, 230 = BGHZ 180, 272; Aufgabe von BGH, Urteil vom 01.12.1987 – VI ZR 50/87, r+s 1988, 76 = BGHZ 102, 257) (BGH, Urteil 05.02.2013 – VI ZR 274/12 -; in: NZV 2013, 334).

– Es besteht keine allgemeine Verkehrsanschauung, wonach ein Motorradfahrer zum eigenen Schutz Motorradschuhe tragen sollte. Deshalb scheidet ein Mitverschulden aufgrund des Tragens von Sportschuhen bei einem Motorradunfall aus OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013 – 3 U 1897/12 -; in: NZV 2013, 556).

– 1. Der auf Grund der Trunkenheitsklausel (D.2.1. AKB 2008) gegenüber seinem Versicherungsnehmer zur Leistungskürzung auf null berechtigte Versicherer wird gegenüber dem Geschädigten, soweit das Verweisungsprivileg des § 117 III 2 VVG eingreift, in Höhe des für diesen Fall vorgesehenen Betrags (D.3.1, D.3.3. AKB 2008), höchstens 5.000,00 € (§ 5 III 1 KfzPflVV), leistungsfrei. 2. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Geschädigten ist bei teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers und Ausübung des Verweisungsprivilegs nach Beauftragung des Rechtsanwalts nicht um den Betrag zu kürzen, in dessen Höhe der Versicherer leistungsfrei ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2013 – 4 U 31/12 -; in: NZV 2013, 598).

Verursacht der Versicherungsnehmer infolge alkoholbedingter (relativer) Fahruntüchtigkeit einen Unfall, ist der Kfz-Haftpflichtversicherer gem. D.3.1. i. V. m. D.2.1. AKB 2008 berechtigt, die Leistung wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (AG Siegen, Urteil vom 30.11.2012 – 14 C 2166-12 -; in: NZV 2013, 604).

– 1. Der Haftpflichtversicherer besitzt eine Rückforderungsanspruch gem. § 812 I 1 Alt 1 BGB, wenn er auf Grund der Angaben des gegnerischen Geschädigten ohne vollständige Akteneinsicht abzuwarten zu dessen Gunsten in die Regulierung eintritt. 2. Der Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB setzt die positive Kenntnis der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung voraus. 3. Bei einer juristischen Person ist dabei auf Kenntnis desjenigen abzustellen, der die Leistung entweder tatsächlich bewirkt oder zumindest angeordnet hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2013 – 12 U 165/12 -; in: NZV 2014, 38).

– a) Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. b) Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechenen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06, VersR 2008, 656) (BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13 -).

Platzt am Anhänger eines Gespanns ein Reifen und kommt es infolgedessen zu einem Auffahrunfall zwischen nachfolgenden Fahrzeugen, so hat das Gespann eine Mithaftung auf Grund der Betriebsgefahr des Anhängers (hier: 20 %) zu vertreten (OLG Celle, Urteil vom 27.08.213 – 14 U 37/13 -; in: NZV 2014, 82).

– 1. Wird ein Verkehrsunfall durch einen Fehler einer Ampelanlage verursacht („feindliches Grün“), haftet der für die Straßenverkehrsbehörde verantworteliche Rechtsträger nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs. 2. Der Geschädigte muss den Fehler der Ampelanlage zum Unfallzeitpunkt beweisen. Die Anforderungen an die Beweisführung hängen vom Einzelfall ab. Unter Umständen können Zeugenangaben ausreichen, auch wenn technische Fragen des aufgetretenen Fehlers unklar bleiben. 3. Bei einem enteignungsgleichen Eingriff schuldet der Staat keinen vollen Schadensersatz im Sinne von § 249 BGB, sondern nur eine „angemessene Entschädigung“. Dazu gehören bei einem Verkehrsunfall der Selbstbehalt in der Kaskoversicherung, der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung und vorgerichtliche Anwaltskosten. Hingegen sind mittelbare Folgekosten, wie die Anwaltsgebühren für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren nicht erstattungsfähig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2013 – 9 U 23/12 -; in: NZV 2014, 266).

– 1. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. 2. Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeugs in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 I StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen (Abgrenzung zu Senat, NJW-RR 2008, 764 = VersR 2008, 656) (BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13 -; in: NZV 2014, 207).

– 1. Die haftungsbegründende Kausalität ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG bereits dann zu bejahen, wenn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann. 2. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i. S. v. § 287 ZPO festgestellt werden, dass die von dem Geschädigten behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall entstanden sind. Lässt sich dies nicht feststellen, ist ein Schadensersatzanspruch zu verneinen (s. g. „So-Nicht-Unfall“ bezogen auf den Schadensumfang) (OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2013 – I-9 U 53/13 -; in: NZV 2014, 225).

– Ein Verzug der Kfz-Haftpflichtverischerung mit der Schadenregulierung nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von sechs Wochen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte. Denn der Versicherer kann sich über den Sachverhalt über seinen Versicherungsnehmer bzw. eventuell mitversicherte Personen unterrichten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013 – 3 W 46/13 -; in: NZV 2014, 227).

– 1. Verlässt ein Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall den Unfallort, ohne zuvor die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, verletzt er seine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag. 2. Das Verlassen der Unfallstelle rechtfertigt die Annahme arglistigen Handelns, wenn es geeignet ist, die Aufklärung des Tatbestands und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (LG Detmold, Beschluss vom 30.10.2012 – 10 S 143/12 -; in: NZV 2014, 312).

– Eine Unfallflucht nach einem durch Unachtsamkeit beim Einparken verursachten Unfall stellt regelmäßig kein – zur Leistungsfreiheit des Versicherers führendes – arblistiges Verhalten in Form einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 20.08.2013 – 107 C 3296/12 -; in: NZV 2014, 313).

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile unter mehreren Unfallbeteiligten (§ 9 StVG, § 254 I BGB) bilden diejenigen für die Feststellung der auf sie entfallenden Quote eine Einheit, deren Verhalten sich im Wesentlichen in ein und demselben zum Unfall führenden Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem oder mehreren anderen Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzugetreten ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2013 – 1 U 136/12 -; in: NZV 2014, 405).

– Die Abtretung einer Forderung (hier: des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten) durch einen Sachverständigen (an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist wegen Verstoßes gegen § 2 II 1 Fall 2 RDG i. V. m. § 3 RDG gem. § BGB § 134 BGB nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, Urteil vom 21.10.2014 – VI ZR 507/13 -; in: NZV 2015, 71).

– 1. Abgrenzung zu BGH, NJW 2014, 1182; einheitliche Betriebsgefahr von Abschleppwagen und aufgeladenem Fahrzeug. Keine Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters für auf der Ladefläche in Brand geratenes abgeschlepptes Fahrzeug (amtl. Leitsatz). 2. Ist ein Fahrzeug beretis vollständig auf dem Abschleppwagen aufgeladen, geht von ihm keine Betriebsgefahr mehr aus. Der Halter muss nicht gesondert dafür haften, wenn das aufeladene Fahrzeug in Brand gerät und das Abschleppfahrzeug beschädigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014 – 13 U 15/14 -; in: NZV 2015, 76).

Halter eines Leasingfahrezeugs im Sinne des § 31a StZVO ist regelmäßig nru der Leasingnehmer; dies gilt unter Umständen selbst dann, wenn das Fahrzeug während der Laufzeit des Leansingvertrags auf den Leasinggeber zugelassen bleibt (OVG Münster, Beschluss vom 12.06.2014 – 8 B 110/14 -; in: NZV 2015, 55).

– Eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 6 III der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung) bzw. entsprechend formulierter Versicherungsbedingungen begeht in der Regel, wer sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt, obwohl er weiß oder zumindest damit rechnen muss, dass er einen Menschen Verletzt hat. Damit ist der Regress des Haftpflichtversicherers bis zu dem Höchstbetrag von 5000 Euro eröffnet (LG Heidelberg, Urteil vom 23.01.2014 – 3 S 26/13 -; in: NZV 2015, 134).

– Die gesetzliche Vermutung des § 1006 I BGB setzt lediglich voraus, dass der Besitzer seinen unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer der Sache zu sein. Er ist nicht gehalten, im Sinne einer so genannten sekundären Darlegungslast seinerseits zu den Umständen des Eigentumserwerbs vorzutragen, wenn der Beweisgegner den Eigentumserwerb schlicht bestreitet. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014 – 4 U 393/11 -; in: NZV 5/2015, 235).

– 1. Ein Geschwindigkeitsverstoß ist für den Schaden auch dann kausal – und bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu gewichten -, wenn der Unfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zwar nicht vermieden, die Unfallfolgen aber wesentlich geringer ausgefallen wären. 2. Ist eine Aufklärung, wie sich der Schaden bei verkehrsgerechtem Verhalten exakt ereignet hätte, mit zumutbarem forensischen Aufwand nicht zu leisten, kann der Verursacherbeitrag in Gestalt einer einheitlichen Haftungsquote angerechnet werden. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 150/13 -; in: NZV 6/2015, 295).

– Der Geschädigte geht seiner Schadensersatzansprüche vollständig verlustig, wenn er wahrheitswidrig behauptet, dass die Vorschäden an seinem Fahrzeug repariert seien. ( LG Münster, Urteil vom 23.04.2014 – 2 O 462/11 -; in: NZV 7/2015, 340).

Bei einer Obliegenheitsverletzung und nach dem Versicherungsfall ergibt sich die Höhe der Leistungsfreiheit aus der Addition der Beiträge für die jeweilige Obliegenheitsverletzung. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.07.2014 – 3 U 66/13 -; in: NZV 7/2015, 342).

– Wer im Winter auf schneeglatter Fahrbahn ein stehengebliebenes Fahrzeug anschiebt, wird bei dessen Betrieb tätig. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015 – 1-1 U 87/14 -; in: NZV 8/2015, 383).

1. Durch die Verkehrsunfallflucht verletzt der Kraftfahrer arglistig seine Aufklärungspflicht gegenüber seinem Haftpflichtversicherer. 2. Die vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsaufklärung genügt für die auf einen Betrag iHv 2500 Euro beschränkte Leistungsfreiheit des Versicherers gem. Nr. E 7. 1 iVm 7.3 AKB iVm § 28 II VVG. (LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 – 9 S 27/14 -; in: NZV 8/2015, 388).

– 1. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen. 2. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung haben bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile außer Betracht zu bleiben. ( BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 206/14 -, in: NZV 9/2015, 432).

1. Wird ein Fahrzeugbrand bei einem abgestellten Pkw durch einen technischen Defekt ausgelöst, ist der Brand „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs“ entstanden. Der Halter haftet gemäß § 7 I StVG für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht (BGH, NJW 2014, 1182). 2. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr spielt es keine Rolle, auf welche Weise die Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs die Selbstentzündung verursacht haben. An der Haftung ändert sich auch dann nichts, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Marderbiss die Elektrik des Pkw beschädigt hatte. (OLG Karlsruhe (Senat) Freiburg, Beschluss vom 09.03.2015 – 9 W 3/15 -; in: NZV 9/2015, 440).

– Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihrem Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, so dass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden. (BGH, Urteil vom 23.07.2015 – III ZR 346/14 -; in: NZV 10/2015, 483).

Wird bei einem Verkehrsunfall in Deutschland duch einen im europäischen Ausland zugelassenen Mietwagen ein Schaden verursacht, steht dem Direktanspruch des Geschädigten gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. nicht entgegen, dass der Geschädigte außer den Daten des Fahrzeugs, dem Namen und der Adresse der Mietwagenfirma sowie dem Namen des Fahrers nicht auch dessen Anschrift nennen kann. (LG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2015 – 13 S 105/14 -; in: NZV 10/2015, 491).

– Bei einer Kollision zwischen einem Pkw und einem Lkw kommt es auf Grund einer erhöhten Betriebsgefahr des Lkw zu einer Quotenverteilung von 75 % zu 24 % zu Lasten des Lkw, wenn bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge lediglich die jeweiligen Betriebsgefahren in Ansatz zu bringen sind und sich der Unfall bei einem Rangiervorgang beider Fahrzeuge ereignete. Die Erhöhung der Betriebsgefahr des Lkw ergibt sich aus der größeren Masse und des schlechteren Sichtfelds. (AG Solingen, Urteil vom 22.04.2015 – 11 C 628/14 -; in: NZV 10/2015, 498).

Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt. (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 429/14 -; in: NZV 1/2016, 23).

Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB. Sie beweist weder zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind, noch das die eingetragene Person Verfügungsberechtigter oder Halter des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht. (BGH, Beschluss vom 02.12.2014 – 1 StR 31/14 -; in: NZV 1/2016, 41).

– Ein Autofahrer, der mit einer Alkoholisierung von 0,93 Promille einen Unfall verursacht, ist gegenübe Kfz-Haftpflichtversicherer und Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls und Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis zu 75 % verantwortlich, was zu entsprechender Leistungskürzung und gegebenenfalls einem Regressanspruch führt. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2014 – 4 U 165/13 -; in: NZV 11/2015,539).

– 1.Ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung (hier: Kollision zwischen zwei Pkw) nach dem für die haftungsbegründende Kausalität geforderten Maßstab des § 286 ZPO vom Geschädigten bewiesen, steht (lediglich) haftungsbegründend fest, dass ihm dadurch ein (kollisionsbedinger) Schaden entstanden ist. 2. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss jedoch sodann vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO bei einem Unfall entstanden sind. Gelingt der Beweis nicht (so genannter „So-Nicht-Unfall“ bezogen auf den Schadensumfang), bleibt die Schadensersatzklage ohne Erfolg. (OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2015 – 9 U 246/13 -; in: NZV 11/2015, 549).

Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet grundsätzlich auch für einen Unfallschaden, der ein Insasse des versicherten Fahrzeugs duch das Öffnen der Beifahrertür verursacht. (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015 – 13 S 117/15 – ; in : NZV 3/2016, 128).

– 1. Die „kleine Benzinklausel“ soll die Anwendungsbereiche der Privathaftpflicht- und der Kfz-Haftpflichtversicherung voneinander abgrenzen und damit Doppelversicherungen sowie Deckungslücken vermeiden. 2. Ziel eines lückenlosen Versicherungsschutzes ist es aber nicht, ein an sich der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes Risiko nur deshalb als von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt anzusehen, weil in der Kfz-Haftpflichtversicherung im Einzelfall kein Deckungsschutz zu erreichen ist. (OLG Brandenburg, Grund- und Teilurteil vom 03.09.2014 – 11 U 28/14 -; in: NZV 3/2016, 135).

1. Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 71, 212 = NJW 1978, 1582). 2. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum „Gebrauch“ des Kraftfahrzeuges (Anschluss an Senat, BGHZ 75, 45 = NJW 1979, 2408). Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang. ( BGH, Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15 -; in: NZV 4/2016, 165).

– 1. Zu den Anforderungen, wenn abweichend von einem geschlossenen Abfindungsvergleich Nachforderungen gestellt werden. 2. Bei einem Abfindungsvergleich übernimmt der Geschädigte vertraglich das Risiko, dass er Ansprüche übersieht oder ihm etwaige Ansprüche erst später bekannt werden. (KG, Beschl. vom 10.11.2014 – 22 U 72/14 -; in: NZV 4/2016, 189).

– 1. Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstands, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand. 2. Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.08.2015 – 22 U 39/14 -; in: NZV 2/2016, 79).

– 1. Eine Gefahrerhöhung iSd § 23 I VVG durch den Betrieb eines nur mit Sommerreifen bestückten Pkw liegt nur vor, wenn bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen der Pkw längerfristig oder für längere Fahrten benutzt wird. 2. Die Verpflichtung, Winterreifen zu benutzen, orientiert sich an dem konkreten Tag der Nutzung des Pkw und in der konkreten Verkehrssituation herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen; hierfür ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet (AG Mannheim, Urteil vom 22.05.2015 – 3 C 308/14 -; in: NZV 2/2016, 87).

Sachschaden

-Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadenersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstrige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers. (BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19 -; in: IWW-Abrufnummer 215406).

-Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadenersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers. ( BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19 -; in IWW-Abrufnummer 215406).

-Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls darf sein Fahrzeug jederzeit und unabhängig veräußern, ob er zuvor ein Schadensgutachten eingeholt und der Schädigerseite vorgelegt hat. Insbesondere trifft ihn keine Wartepflicht, um der Haftpflichtversicherung die Gelegenheit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit zu geben. Hat er jedoch ein Schadensgutachten eingeholt, so darf er der Schädigerseite die Möglichkeit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit grundsätzlich nicht dadurch unmöglich machen, dass er die Weiterleitung des Gutachtens unangemessen verzögert. (LG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2015 – 13 S 26/15 -; in NZV 8/2016, 373).

 

- Reparaturkosten/Wiederbeschaffungswert

– 1. Abrechnung auf Neuwagenbasis kann auch bei einem neuwertigen Fahrzeug nur erfolgen, wenn es erheblich beschädigt wurde. 2. Eine erhebliche Beschädigung liegt nicht vor, wenn nach spurenlosem Auswechseln von zwei Türen nur noch geringfügige Karosseriearbeiten durchzuführen sind (OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2001 – 9 U 49/02 -, in: NZV 2001, 478).

– Werden bei einem Pkw, der weniger als 1000 km Laufleistung aufweist und weniger als einen Monat zum Verkehr zugelassen ist, Schäden verursacht, die durch den Ersatz eines angeschraubten Bauteils (hier: einer Tür) beseitigt werden können, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine Abrechnung nach dem Neupreis des Fahrzeugs. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine Metallic-Lackierung besitzt (LG Heilbronn, Urteil vom 25.07.2002 – 3 O 182/02 -, in: NZV 2003, 95).

– Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nur dann zulässig, wenn ein fabrikneues Auto erheblich beschädigt worden ist. Karosserie oder Fahrwerk des Pkw müssen so stark beschädigt sein, dass sie in wesentlichen Teilen wiederaufgebaut werden müssen und nicht bloß Montageteile auszutauschen sind (OLG Celle, Urteil vom 19.06.2003 – 14 U 268/02 – , in: NZV 2004, 586; NJW 2003, 3640).

– 1. Ist ein Fahrzeug erst 15 Tage alt und weist es eine Laufleistung von nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den durch einen Verkehrsunfall erlittenen Fahrzeugschaden auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen wird und diese Reparaturarbeiten bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann erkannt werden können. 2. Die Beschädigung ist angesichts der Reparaturkosten von 1.698,81 € (= 13 % des Neupreises) insbesondere deshalb als erheblich anzusehen, weil durch die Schweißarbeiten die Herstellergarantie hinsichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes entfallen kann (LG Mönchengladbach, Urteil vom 25.10.2005 – 5 S 53/05 -, in: NZV 2006, 211, MittBl der Arge VerkR 2006, 21).

– Der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall kann vom KH-Versicherer des Schädigers im Falle der Beschädigung eines „nagelneuen“ Schadensfahrzeugs anstelle der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs Schadenersatz auf der Grundlage eines Neuerwerbs zuzüglich der Sachverständigenkosten und der Kosten für die Achsvermessung abzüglich des vom Sachverständigen geschätzten Restwerts des Schadensfahrzeugs verlangen (LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2000 – 331 O 167/98 -, in: MittBl der Arge VerkR 2002, 30)

– Bei Anwendung der Faustregel, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht kommt, wenn das beschädigte Kfz im Unfallzeitpunkt noch nicht länger als einen Monat in Gebrauch war, kommt es nicht darauf an, ob und wie lange der Geschädigte innerhalb dieser Frist – etwa durch eine Urlaubsreise – an der tatsächlichen Nutzung des Wagens gehindert war (LG Schweinfurt, Urteil vom 03.03.2005 – 21 O 949/04 -, in: NZV 2006, 42).

– Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachterbasis, wenn diese Kosten über dem Betrag des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwerten des Fahrzeuges liegen und er das Fahrzeug nicht reparieren, sondern verschrotten lässt (KG, Urteil vom 14.06.201 – 12 U 5931/00 -, in: NVZ 2002, 89).

– Entschließt sich der Geschädigte im Rahmen der Toleranzgrenze von 130% zur Reparatur des Fahrzeugs, dann kann er den gutachtlichen ermittelten Reparaturaufwand auch dann verlangen, wenn er die Reparatur in eigener Regie durchführt, die Kosten also tatsächlich nicht anfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reparatur sach- und fachgerecht ausgeführt wird. Grundlage der Abrechnung bleiben dann die vom Sachverständigen ermittelten Kosten und nicht etwa der tatsächlich entstandene Herstellungsaufwand (entgegen OLG Hamm – 6. Zivilsenat – VRS 98, 64, 65 = r + s 1998, 64, 65) (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001 – 13 U 132/01 -, in: NZV 2002, 273).

– 1. Auch bei Reparatur in Eigenarbeit kann der Geschädigte den Betrag verlangen, den ein Sachverständiger für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt (incl. MWSt.) veranschlagt hat. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten liegt beim Schädiger (LG Bonn, Urteil vom 28.02.2003 – 2 O 186/02 -, in: NZV 2003, 341).

– Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02 (LG Hagen) -, in: NJW 2003, 2086).

– 1. Der Geschädigte kann auch dann auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen abrechnen, wenn er das Fahrzeug in einer Werkstatt hat ordnungsgemäß reparieren lassen. 2. Bei fiktiver Abrechnung muss der Geschädigte nicht zum Umfang der Reparatur und zur Höhe der Rechnung vortragen; insbesondere ist er nicht verpflichtet, die Reparaturrechnung vorzulegen. 3. Dem Geschädigten ist zuzugestehen, seine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise erst nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens zu treffen (LG Potsdam, Urteil vom 26.08.2002 – 13 S 51/02 -, in: NZV 2002, 515).

– Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02 (LG Aachen) -, in: NZV 2003, 371).

– 1. Der Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten und eines etwaigen Minderwertes kann selbst dann begründet sein, wenn deren Summe höher ist als 130 % des Wiederbeschaffungswertes (ohne Abzug des Restwertes); dies setzt jedoch voraus, dass der Geschädigte bei seiner Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung davon ausgehen durfte, dass ein Minderwert nicht vorliege und die reinen Reparaturkosten die Grenze von 130 % nicht übersteigen. 2. Der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, ist nicht als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 II BGB zu versagen; dem Geschädigten kann auch ohne näheren Vortrag des Schädigers nicht vorgeworfen werden, eine möglicherweise günstigere Buchung per Internet unterlassen zu haben. 3. Ein Abzug von 15 % der Mietwagenkosten wegen ersparter Eigenaufwendungen entspricht der ständigen Rechtssprechung des Senats. 4. In der Regel entfällt ein merkantiler Minderwert, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Beschädigung älter als 5 Jahre war (KG, Urteil vom 16.08.2004 – 12 U 115/03 – , in: NZV 2005, 47).

– Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts handelt, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03 – , in: NZV 2005, 82).

– Auch bei einem 5 Jahre und 5 Monate alten Pkw mit einer Laufleistung von über 73.000 km kann ein Minderwert unfallbedingt entstanden sein (AG Witten, Urteil vom 29.05.2006 – 2 C 329/06 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 110).

– Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04).

Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04 -).

– Hat der Geschädigte seinen Wagen in einer Fachwerkstatt mit einem entsprechenden tatsächlich angefallenen Reparaturkostenaufwand reparieren lassen, bedarf es keiner weiteren „Bestätigung“ des Integritätsinteresses durch Weiternutzung. Anders sind die Fälle einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung zu beurteilen (OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2008 – 5 W 102/07 -; in: NZV 2008, 242).

– 1. Erfolgt nach einem Verkehrsunfall im Rahmen einer Reparaturkosten-Übernahmebestätigung eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten an das Reparaturunternehmen auf der Grundlage einer Bestätigung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, nach der die Versicherung Zahlung auf den Schadensersatzanspruch „nach ordnungsgemäßer Durchführung der Reparatur“ direkt an den Reparaturbetrieb leisten wird, ist die Durchführung der Reparatur aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden der Abtretung. 2. Stellt sich in einem solchen Fall nach Übergabe der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung an den Reparaturbetrieb heraus, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, kann die Haftpflichtversicherung nur dann befreiend an den Reparaturbetrieb zahlen, wenn der Geschädigte gesondert in eine Leistung an den Reparaturbetrieb zum Zweck der Erfüllung einwilligt (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.08.2004 – 2/1 S 8/04 – , in: NZV 2005, 152).

– Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind UPE-Aufschläge zu ersetzen, wenn diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen (LG Aachen, Urteil vom 07.04.2005 – 6 S 200/04 -, in: NZV 2005, 649).

– Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu ersetzen, wie sie bei einer Reparatur in den örtlichen markengebundenen Fachwerkstätten anfallen (AG Hamm, Urteil vom 28.08.2005 – 16 C 139/05 – , in: NZV 2005, 649).

– 1. Ist in einem Schadensgutachten lediglich ein Wiederbeschaffungswert brutto angegeben, so ist unter Berücksichtigung von § 25 a UStG der zu versteuernde Gewinn durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. 2. Die Gewinnspanne im Gebrauchtwagenmarkt ist unter Berücksichtigung der Daten nach DAT und Schwacke mit 15 % anzusetzen. Allein auf diesen Gewinnanteil ist die Steuerlast zu berechnen und nach § 249 II 2 BGB zu berücksichtigen (AG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2003 – 31 C 60/03 -, in: NZV 2003, 389).

– Bei der Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens von einem Händler ist vom Bruttowiederbeschaffungswerts im Regelfall ein MWSt-Betrag von 2 % abzuziehen. Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer erhalten. Ein Abzug nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht (OLG Köln, Urteil vom 31.05.2003 – 19 U 85/03).

– Bei abstrakter Schadensberechnung nach den fiktiven Kosten der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs ist im Bruttowiederbeschaffungswert in der Regel nur ein nach § 249 II 2 BGB nicht zu ersetzender Mehrwertsteueranteil von circa 2 % enthalten. Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswerk keine Mehrwertsteuer enthalten, ein Abzug nach § 249 II 2 BGB kommt nicht in Betracht. Hat der Sachverständige im Schadensgutachten einen Bruttowiederbeschaffungswert einschließlich 16 % Mehrwertsteuer angegeben, ist es eine Frage der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall, ob dieser Bruttowiederbeschaffungswert dem auf dem privaten Markt zu zahlenden Preis entspricht (OLG Köln, Urteil vom 05.12.2003 – 19 U 85/03 – , in: NJW 2004, 1465; NZV 2004, 297).

– Bei einem nahezu 12 Jahre altem Fahrzeug ist im Wiederbeschaffungswert ein Mehrwertsteuer-Anteil nicht enthalten, auch nicht in Höhe von 2 %. Es darf daher auf den dem Geschädigten zustehenden Schadensbetrag auch kein Abzug gemacht werden, wenn dieser kein Ersatzfahrzeug beschafft (LG Essen, Urteil vom 27.01.2004 – 15 S 319/03 – , in: NZV 2004, 300).

– Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder – ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung – sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 20.04.2004 – VI ZR 109/03 – , in: NZV 2004, 341).

– Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGH, Urteil vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05 – (LG Berlin), in: NJW 2006, 2179, NZV 2006, 459).

– Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (BGH, Urteil vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05 -, in: NJW 2007, 67, NZV 2007, 27).

– Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06 -, in: NJW-aktuell 7/2007, VIII; NJW 2007, 588; NZV 2007, 180).

Benutzt der Geschädigte im Totalschadenfall (hier: Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06 -, in: NJW 2007, 1674).

– Benutzt der Geschädigte im Totalschadenfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06 -, in: NJW 2007, 2918; NZV 2007, 565).

– Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07 -; in: NZV 2008, 82).

– Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07-).

– Der Geschädigte kann auch im Rahmen der so genannten „130 %-Grenze“ seinen Unfallschaden auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn er sein Integritätsinteresse außer durch Vornahme einer fachgerechten Reparatur dadurch nachweist, dass er sein Fahrzeug anschließend zumindest eine Zeit lang behält und weiternutzt. Die Entscheidung des BGH ist auf die Fälle der Abrechnung eines Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis im Rahmen der so genannten „130 %-Grenze“ nicht anwendbar, so dass der Geschädigte nicht erst nach einer – vom Unfalltag an gesehen – halbjährigen Weiternutzung seines Fahrzeugs einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten (= Kosten der fachgerechten Reparatur abzüglich bereits erstatteter Zahlung auf der Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) hat (AG Trier, Urteil vom 18.05.2007 – 32 C 118/07 -, in: NZV 2008, 97).

Wenn der unfallbeschädigte Wagen repariert wurde, ist nicht auf das Integritätsinteresse, das durch eine 6-monatige Weiternutzung dokumentiert werden muss, abzustellen. Dies folgt daraus, dass der Geschädigte keine fiktiven Reparaturkosten geltend macht, sondern das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen (130 %-Grenze). Sein Integritätsinteresse hat der Geschädigte dadurch dokumentiert, dass er den Wagen in einer Fachwerkstatt mit einem entsprechenden tatsächlich angefallen Reparaturkostenaufwand hat reparieren lassen. Einer weiteren „Bestätigung“ seines Integritätsinteresses durch Weiternutzung bedarf es in diesen Fällen nicht. Auch die neueste Entscheidung des BGH vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07 – zu diesem Problemkreis besagt nichts anderes, denn auch dort hatte der Geschädigte als Schadensersatz die lediglich geschätzten, also fiktiven Reparaturkosten geltend gemacht, sein Fahrzeug jedoch in Eigenregie repariert (OLG Celle vom 22.01.2008 – 5 W 102/07 -; in: NJW 2008, 928)).

– 1. Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. 2. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07 -, in: NJW 2008, 437).

– Wenn die tatsächlichen Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen, ist eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zulässig, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Art der Schadensbehebung davon ausgehen durfte, dass die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen werden. Im zugrunde liegenden Fall wurden die vom Sachverständigen ermittelten Kosten, die die 130 %-Grenze nicht überschritten hätten, aufgrund einer Fehlbestellung überschritten. Dieser Umstand fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Geschädigten, auch wenn er sich letztendlich im Rahmen der Durchführung des von dem Geschädigten gewählten Weges der Naturalrestitution ereignet hat. Vielmehr erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf die Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt oder deren Vertragspartner verursacht worden sind. Es widerspricht dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehungen seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden müsse (AG Wiesbaden vom 06.02.2008 – 91 C 6513/07-42 -).

– Die innerhalb der 130%-Grenze angefallenen Reparaturkosten sind unverzüglich, nicht erst nach Ablauf von sechs Monaten zu ersetzen (LG Leverkusen, Hinweisbeschluss vom 31.10.2007 – 21 C 6459/07 -; in: DV 2008, 20).

– Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert aber unter der 130%-Grenze ist der Ersatzanspruch des Geschädigten für die vollständig durchgeführte Wiederinstandsetzung sofort fällig, also nicht erst nach einer Weiternutzung des Kfz für mindestens sechs Monate (LG Bonn, Urteil vom 07.11.2007 – 1 O 214/07 -; in: DV 2008, 21).

– Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, ist der entsprechende Erstattungsanspruch sofort fällig, dies auch dann, wenn eine Eigenreparatur und weitere Nutzung vorliegt aber nicht nachgewiesen ist, dass sie fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde (AG Straubing, Urteil vom 29.10.2007 – 2 C 821/07 -; in: DV 2008, 22).

Bei bestehendem Integritätsinteresse hat der Geschädigte mit Durchführung der Reparatur einen sofort fälligen Anspruch auf Schadensersatz (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.08.2007 – 2 W 1109/07 -; in: DV 2008, 23).

– Bei ordnungsgemäßer Reparatur innerhalb der 130%-Grenze muss der Geschädigte nicht zusätzlich eine mindestens 6-monatige Weiternutzung des Kfz nachweisen, um sein Integrationsinteresse zu dokumentieren (AG Minden, Urteil vom 25.09.2007 – 28 C 118/07 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 156).

– Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH, Urteil vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07 -; NJW 2008, 1941).

– Der Geschädigte hat mit der tatsächlich durchgeführten ordnungsgemäßen und vollständigen Reparatur des Unfallsschadens hinreichend Nachweis seines Willens auf Weiterbenutzung bewiesen, so dass der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten vor Ablauf der 6-Monatsfrist fällig ist und erstattet werden muss (AG Leverkusen, Urteil vom 29.04.2008 – 21 C 15/08 -).

– Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (BGH, Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07 -; in: NJW 2008, 2183).

– Auch bei fiktiver Abrechnung ist der Ersatzanspruch, wenn die durch Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, nicht erst nach einer Weiterbenutzung des Kfz über 6 Monate sondern sofort fällig (LG Bielefeld, Beschluss vom 28.01.2008 – 20 T 2/08 -; in: DV 2008, 67).

– Der Anspruch auf Abrechnung der Netto-Reparaturkosten wird nicht erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfallereignis fällig, Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs auf Abrechnung der Netto-Reparaturkosten ist also nicht eine nachgewiesene weitere Nutzung von 6 Monaten. Dies gilt auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen (AG Bielefeld, Urteil vom 07.12.2007 – 41 C 60/07 -).

– Das Integritätsinteresse ist nicht bereits durch die Vornahme einer fachgerechten Reparatur nachgewiesen. Erforderlich ist die Weiternutzung des Fahrzeugs in einem Zeitraum von sechs Monaten nach dem Unfall (AG Langen, Urteil vom 06.08.2007 – 58 C 174/07 (70) -; in: NZV 2008, 96).

– Der geschädigte Kfz-Besitzer muss sich gegenüber seiner Schadensberechnung auf der Grundlage der Stundenlohnsätze einer markengebundenen Fachwerkstatt von der beklagten Haftpflichtversicherung nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer mit Versicherern zusammenarbeitenden Werkstatt verweisen lassen (AG Nürtingen, Urteil vom 14.12.2006 – 12 C 1392/06 -, in: NJW 2007, 1143).

– 1. Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die Stundenverrechnungssätze und die Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei zu ersetzen, wie sie bei einer Reparatur in den örtlichen markengebundenen Fachwerkstätten anfallen. 2. Die Sachverständigenkosten für eine Reparaturbestätigung, die zur Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung erforderlich ist, sind ersatzfähig. 3. Die dem Geschädigten zustehende allgemeine Unkostenpauschale beträgt 25,56 € (AG Rüdesheim am Rhein, Urteil vom 28.07.2006 – 2 C 71/06 -, in: NZV 2007, 245).

– Bei fiktiver Schadensabrechnung sind Ersatzteilaufschläge dann nicht zu erstatten, wenn es in der Region markengebundene Fachwerkstätten gibt, die solche Aufschläge nicht berechnen (AG Mannheim, Urteil vom 10.11.2006 – 12 C 316/06 -, in: NZV 2007, 311).

– Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 258/06 -, in: NJW 2007, 2917; NZV 2007, 564).

– 1. Auch bei einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens muss sich der Geschädigte nach erfolgter Reparatur grundsätzlich nicht mehr auf eine günstigere Marken-Werkstatt im Wohngebiet verweisen lassen. 2. Es sind nur die Stundenverrechnungssätze am Wohnort zu vergleichen, die möglicherweise günstigeren Stundenverrechnungssätze der angrenzenden Nachbarstadt bleiben außer Betracht (AG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.06.2007 – 32 C 100/07 -, in: NZV aktuell 8/2007, IV).

– 1. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO), dass etwa 8 Jahre alte Fahrzeuge des Typs AUDI A 4 mit einer Laufleistung von 197 000 km üblicherweise von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten und gesucht werden. Der Wiederbeschaffungswert ist deshalb nicht um einen Umsatzsteueranteil zu vermindern. 2. Es bestehen keine Bedenken dagegen, die Nebenkostenpauschale für Verkehrsunfälle nach Einführung des Euro mit 20 Euro zu bemessen (§ 287 ZPO) (KG, Urteil vom 04.12.2006 – 12 U 206/05 -, in: NZV 2007, 409).

– Zur Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts nach Unfallschaden bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung: Auch bei einer Laufleistung von über 195.000 km kann ein ersatzfähiger Minderwert zu bejahen sein (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007 – 8 U 246/06 -, in: NJW-aktuell 36/2007, VIII).

– 1. Die Behauptung, eine angebliche Reparatur, deren Einzelheiten nicht dargelegt werden, sei fachgerecht durchgeführt worden, kann nicht zuverlässigerweise in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, der lediglich über Tatsachen vernommen werden kann (§ 373 ZPO); denn dies wäre Ausforschung und ein ungeeignetes Beweismittel, da eine fachkundige Bewertung erforderlich ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn als Zeuge der Privatsachverständiger benannt ist, solange nicht dargetan ist, auf welche Weise dieser das Fahrzeug untersucht haben will, das einen schweren Schaden, auch an den Längsträgern, erlitten hat (KG, Beschluss vom 29.01.2007 – 12 U 207/06 -, in: NZV-aktuell 2007, VI).

– Die Beschädigung eines ca. 3 ½ Jahre alten Kombi Audi A 6 Avant TDI (Fahrleistung 195 648 km), die Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten am Bodenblech sowie die Auswechslung diverser Anbauteile erforderte, führt zu einem merkantilen Minderwert von 250,00 € (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007 – 8 U 246/06 -, in: NZV-aktuell 10/2007, VI).

– 1. Der Unfallgeschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich auf diese verweisen lassen. 2. Dieser Fall ist auch gegeben, wenn die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten einen nicht markengebundenen Kfz-Meisterbetrieb benennt, der günstiger ist und in der Nähe des Wohnortes des Geschädigten liegt. Die „Gleichwertigkeit“ der Reparaturmöglichkeit beschränkt sich gerade nicht auf Markenwerkstätten (AG Steinfurt, Urteil vom 18.05.2007 – 21 C 23007 -, in: NZV 2007, 579).

– Der Unfallgeschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers einen für den Geschädigten mühelos erreichbaren nicht markengebundenen preisgünstigeren Fachbetrieb benennt (AG Bad Freienwalde, Urteil vom 11.05.2007 – 22 C 56/06 -, in: NZV 2007, 579).

– Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles hat auch bei fiktiver Abrechnung der Kraftfahrzeugreparaturkosten Anspruch auf Erstattung der Durchschnittssätze markengebundener Fachwerkstätten und muss sich nicht von Versicherungen auf „günstigere“ Werkstätten verweisen lassen (AG München, Urteil vom 29.12.2006 – 343 C 27708/06 -, in: NZV 2007, 580).

– Bei älteren Fahrzeugen (im streitgegenständlichen Verfahren handelte es sich um einen mehr als 5 Jahre alten Polo TDI) ist für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts nicht allein die Laufleistung des Fahrzeuges maßgeblich, sondern deren Bedeutung für die Bewertung dieses Fahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Dies trifft insbesondere bei Dieselfahrzeugen zu. Deswegen ist bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts darauf abzustellen, inwieweit der Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges offenbarungspflichtig ist (LG Hannover vom 14.12.2007 – 9 S 60/07 -).

– Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung umfasst auch den Zeitraum, der für die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist sowie eine angemessene Überlegungszeit, um die Entscheidung zu treffen, ob die Reparatur durchgeführt oder ein neuer Wagen angeschafft werden soll. Der Anspruch auf Abrechnung der Netto-Reparaturkosten wird nicht erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfallereignis fällig, Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs auf Abrechnung der Netto-Reparaturkosten ist also nicht eine nachgewiesene weitere Nutzung von 6 Monaten. Dies gilt auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen (AG Bielefeld, Urteil vom 07.12.2007 – 41 C 60/07 -).

– Wird ein im Ausland zugelassenes Kfz, welches einer in Deutschland lebenden Person für längere Zeit zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stand, unfallbedingt beschädigt, muss sich der geschädigte Halter hinsichtlich der Instandsetzungskosten nicht auf die im Herkunftsland geltenden Stundensätze einer Werkstatt verweisen lassen. Er ist einem deutschen Geschädigten gleichzustellen und darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, wenn er Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abrechnet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2007 – 1 U 64/07 -, in: NJW 2008, 530; NZV 2008, 147).

– Zwar nimmt die Rechtsprechung bei Beschädigungen von Pkw bei Verkehrsunfällen regelmäßig an, dass beim Vorliegen eines besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten der Schädiger lediglich zur Zahlung eines höheren Betrages als des Wiederbeschaffungswerts verpflichtet ist, wenn die Reparaturkosten nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Diese Grundsätze sind aber nicht anzuwenden, wenn die Sachbeschädigung nicht anlässlich eines Verkehrsunfalls, sondern durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erfolgt ist (OLG Celle, Urteil vom 08.07.2004 – 11 U 46/04 – , in: NZV 2005, 144).

– Ein Geschädigter ist nicht gezwungen, bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein Restwertgebot einzuholen, bevor er seinen Unfallwagen verkauft. Wenn er ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt hat, darf er den ermittelten Restwertbetrag zu Grunde legen und das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen (LG Köln, Urteil vom 15.01.2003 – 19 S 166/02).

– Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwerts Angebote aus dem so genannten „Sondermarkt“ unter Berücksichtigung von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufern einzuholen (OLG Köln, Urteil vom 11.05.2004 – 22 U 190/03 – , in NZV 2005, 44).

– Die Möglichkeiten einen Unfallwagen weiterzuverkaufen, haben sich in Anbetracht von elektronischen Restwertbörsen vervielfacht. Dennoch ist es ausreichend, wenn sich ein Unfallgeschädigter bei der Ermittlung des Restwertes seines beschädigten Wagens an dem ihm problemlos zugänglichen Markt seiner näheren Umgebung orientiert. Ein Kfz-Sachverständiger muss bei der Restwertermittlung keine Angebote spezialisierter Restwertaufkäufer berücksichtigen. Die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. zur Ermittlung des Restwertes herausgegebene Richtlinie vom November 2000, die von dem Sachverständigen u. a. verlangt, auch die Anbieter der elektronischen Restwertbörsen in angemessener Weise zu berücksichtigen, widerspricht der Rechtsprechung des BGH (LG Koblenz, Urteil vom 29.09.2004 – 12 S 123/04 – , in: NZV 2005, 46).

– Ein vom Geschädigten beauftragter Kfz-Sachverständiger ist auch gegenüber dem in die Schutzwirkung seines Gutachtens einbezogenen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nicht verpflichtet, bei der Restwertermittlung Sondermärkte wie Internet-Restbörsen zu berücksichtigen (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.04.2005 – 2-16 S 285/04 -, in: NZV 2006, 384).

– Hat ein Sachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeugs geschätzt, kann der Geschädigte dasselbe entsprechend veräußern; er braucht angekündigte Restwertangebote des gegnerischen KH-Versicherers nicht abzuwarten, jedenfalls nicht, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer beschleunigten Abwicklung hat (AG Ludwigshafen/Rhein, Urteil vom 18.01.2006 – 2 h C 120/05 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 72).

– Der Unfallgeschädigte muss ein konkretes Restwertangebot, welches ihm der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers unterbreitet, annehmen, wenn er lediglich telefonisch einen Abholtermin zu vereinbaren braucht (LG Erfurt, Urteil vom 09.11.2006 – 1 S 227/06 -, in: NZV 2007, 361).

– Der Unfallgeschädigte ist gem. § 254 II BGB gehalten, das verbindliche Restwertangebot des Kfz-Haftpflichtversicherers des Unfallgegners anzunehmen, wenn der benannte Aufkäufer den Unfallwagen kostenfrei abholt (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.06.2006 – 31 C 944/06 -, in: NZV 2007, 361).

– a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen. b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengung erzielt (BGH, Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04 -, in: NZV 2005, 140).

– Dem Leasingnehmer steht bei fremdverschuldetem Totalschaden des Leasingfahrzeugs als Nutzungsschadensersatz ein Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands einschließlich Umsatzsteuer zu (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2002 – 6 U 98/02 -, in: NZV 2003, 334).

– Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind (OLG Köln, Urteil vom 22.02.1999 – 16 U 33/98 – in: VersR 1999, S. 865).

– 1. Erweisen sich die Behauptungen des Klägers über den Unfallhergang und den hieraus resultierenden Schadensumfang als unwahr und sprechen die Umstände dafür, dass er den Aufprall ohne Schwierigkeiten hätte vermeiden können, kann dies die Überzeugung begründen, dass er ihn auch nicht vermeiden wollte, sondern gezielt herbeigeführt hat, um Ersatzansprüche für vorhandene Beschädigungen seines Fahrzeugs begründen zu können. 2. Für eine so willentlich verursachte weitere Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs kann er dann keinen Schadensersatz verlangen. 3. Sind nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen und bestreitet der Geschädigte das Vorliegen von Vorschäden, so ist ihm auch deshalb für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten, weil sich aufgrund des Vorschadens nicht ausschließen lässt, dass auch die kompatiblen Schäden aus dem früheren Ereignis resultieren (OLG Frankfurt am Main vom 07.06.2004 – 16 U 195/03 -, in: IVH 2004, 227 Heft 19, und in: ZfS 2005, 69 Heft 2).

– War das entwendete Fahrzeug ein Reimport, ist in der Regel auf den Neupreis eines Reimportes abzustellen (OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2005 – 20 U 158/05 -, in: NZV 2006, 156).

– 1. Das schriftliche Schuldanerkenntnis des Fahrers gegenüber dem Unfallgegner am Unfallort entfaltet grundsätzlich keine materiellrechtlichen Wirkungen zu Lasten des Halters oder des Versicherers. 2. Stellt sich im Prozess heraus, dass der geltend gemachte Fahrzeugschaden nicht durch die behauptete Berührung des gegnerischen Fahrzeugs verursacht worden ist, führt ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers am Unfallort nicht zu dessen Haftung, sondern grundsätzlich nur zur Beweislastumkehr zu Lasten des Anerkennenden (KG, Urteil vom 22.12.2005 – 12 U 37/04 -, in: NZV 2006, 376).

– Bei reduzierter (wenn auch noch ausreichender) Profiltiefe (hier: 6mm) ist ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 20% der Reifenkosten gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 – 1 U 126/00 -, in: NVZ 2002, 87).

– Bei fiktiver Schadensabrechnung sind Ersatzteilaufschläge dann nicht zu erstatten, wenn es in der Region markengebundene Fachwerkstätten gibt, die solche Aufschläge nicht berechnen (AG Mannheim, Urteil vom 10.11.2006 – 12 C 316/06 -, in: NZV 2007, 311).

– Dem Eigentümer eines unfallbeschädigten Kfz stehen die fiktiv berechneten höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht zu, wenn ihm in nur 3 km Entfernung ein günstigerer Kfz-Meister- und Karosseriefachbetrieb zugänglich ist (LG Berlin, Urteil vom 21.06.2006 – 58 S 75/06 -, in: NZV 2006, 656).

– Der Geschädigte muss auch bei einer fiktiven Abrechnung sich nur dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn es sich um eine andere Fachwerkstatt mit Markenbindung zum gleichen Hersteller handelt, die dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist und günstigere Stundenverrechnungssätze, als im Gutachten angeführt, fordert (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.02.2008 – 31 C 2529/07-23 -).

– Der Geschädigte kann auch bei einer fiktiven Abrechnung die Erstattung von Reparaturkosten in der Höhe verlangen, wie sie in einer Markenwerkstatt anfallen würden. Er muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen. Es darf nicht dem Schädiger überlassen bleiben, die Werkstatt auszusuchen (LG Frankfurt/O., Urteil vom 13.11.2007 – 6a S 96/07 -).

– Der Geschädigte ist berechtigt, die Reparaturkosten einer Markenwerkstatt ersetzt zu verlangen. Der Geschädigte darf grundsätzlich misstrauisch sein, wenn der Schädiger behauptet, die Nicht-Markenwerkstatt sei gleichwertig. Dies gilt besonders für den Fall, dass auf Seiten des Schädigers dessen Haftpflichtversicherung auftritt, denn hier liegt die Befürchtung nahe, dass die Haftpflichtversicherung dies im eigenen Interesse behauptet (LG Hamburg, Urteil vom 10.08.2007 – 331 S 51/07 -).

– 1. Eine Klage auf Ersatz des Fahrzeugschadens kann auch dann teilweise Erfolg haben, wenn es dem Kläger nicht gelingt, die Unfallbedingtheit sämtlicher von ihm geltend gemachter Beschädigungen nachzuweisen. 2. Ist eine Berührung der Fahrzeuge unstreitig oder erwiesen, beurteilt sich die Frage nach dem Umfang und der Höhe des Schadens nicht nach § 286 ZPO, sondern nach § 287 ZPO. 3. Im Rahmen des § 287 ZPO stellt sich nicht die Frage, ob ausgeschlossen werden kann, dass kompatible Beschädigungen die Folgen eines früheren Schadensereignisses sind. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit der geltend gemachten Beschädigungen. 4. Bei technischer und rechnerischer Trennbarkeit von unfallbedingten (Neu)Schäden von tatsächlichen oder nur potentiellen unfallfremden (Alt)Schäden darf dem Geschädigten ein Ersatz nicht vollständig versagt werden. 5. Auch wenn nicht alle Beschädigungen, die im Privatgutachten aufgeführt und vom Geschädigten als unfallbedingt anerkannt werden können, muss der Schädiger gleichwohl für die gesamten Sachverständigenkosten einstehen, es sei denn, dass der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen schuldhaft falsche Angaben gemacht hat oder die Unrichtigkeit des Gutachtens anderweitig zu vertreten hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 – I-1 U 181/07 -; in: NZV 2008, 295).

– 1. Der Kläger kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines unstreitigen Vorschadens entstanden sind. 2. Bei bestrittener Kausalität zwischen dem Unfall und den vorliegenden Schäden muss der Kläger im Einzelnen zu der Art des unstreitigen Vorschadens und dessen behaupteter Reparatur vortragen; kann er dies nicht, weil er das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies im Streitfall zu seinen Lasten. 3. Entsprechendes gilt, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht von einem gerichtlichen Sachverständigen begutachtet werden kann, weil der Kläger das Fahrzeug bereits weiter verkauft hat (KG, Beschluss vom 13.08.2007 – 12 U 180/06 -; in: : NZV 2008, 356).

– 1. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. 2. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (KG, Beschluss vom 06.06.2007 – 12 U 57/06 -; in: NZV 2008, 297).

Höhere Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt werden dem Geschädigten dann nicht zuerkannt, wenn konkret ein qualitativ gleichwertiger und leicht erreichbarer Reparaturfachbetrieb benannt ist, der deutlich günstigere Sätze anbietet (LG Potsdam, Urteil vom 23.01.2008 – 13 S 102/07 -; in: NJW-aktuell 13/2008, X).

– Überschreitet der gegnerische Haftpflichtversicherer die ihm zuzubilligende Prüfungspflicht bei unstreitiger voller Haftung dem Grunde nach, kann er nach erfolgter billigerer Reparatur den Geschädigten nicht auf eine gegenüber dem Sachverständigengutachten günstigere Wiederinstandsetzungsmöglichkeit verweisen. Vielmehr kann der Geschädigte den vollen vom Sachverständigen geschätzten Wert verlangen (AG Heilbronn, Urteil vom 12.06.2007 – 6 C 1476/07 -; in: DV 2008, 19).

– Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt beanspruchen. Er braucht sich mithin nicht an den Stundenverrechnungssätzen eines mit dem gegnerischen KH-Versicherer verbundenen Reparaturbetriebs zu orientieren (AG Mannheim, Urteil vom 30.11.2007 – 12 C 381/07 -, in: DV 2008, 20).

– Der Geschädigte hat, auch bei einer fiktiven Abrechnung, Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt (AG Rastatt, Urteil vom 31.10.2007 – 1 C 139/07 -; in: DV 2008, 26).

– Der Geschädigte braucht sich nicht auf eine preisgünstigere Fachwerkstatt anderen Orts verweisen zu lassen (AG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.06.2007 – 32 C 100/07 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 155).

– Auch bei fiktiver Abrechnung der Reparatur kann der Geschädigte die Kosten einschließlich Verbringungskosten beanspruchen, die in einer zuverlässigen und markengebundenen Werkstatt anfielen (AG Homburg v.d.H., Urteil vom 09.03.2007 – 2 C 2190/06 (21) -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 156).

– Auch der Geschädigte eines älteren – hier über sechs Jahre – Fahrzeugs kann im Rahmen einer fiktiven Abrechnung die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, dazu auch die UPE-Zuschläge und Verbringungskosten (LG Halle/Saale, Urteil vom 03.07.2007 – 2 S 44/07 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 158).

– Auch bei fiktiver Abrechnung besteht Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (AG Wesel, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 254/07 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 159).

– Auch bei der fiktiven Schadensabrechnung können die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden. Nur der Verweis auf eine billigere markengebundene Werkstatt wäre gleichwertig und zu berücksichtigen (AG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2007 – 37 C 788/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 159).

– Ein Geschädigter hat sowohl bei tatsächlicher als auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, desgleichen auch auf fiktive Verbringungskosten und UPE-Zuschläge (LG Köln, Urteil vom 31.05.2006 – 13 S 4/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 74).

Auch bei nur teilweiser Reparatur kann die tatsächlich anfallende Mehrwertsteuer verlangt werden; UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung (AG Hildesheim, Urteil vom 26.01.2007 – 49 C 118/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 75).

– Auch bei fiktiver Abrechnung können Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden (AG Offenburg, Urteil vom 13.02.2007 – 4 C 255/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 77).

– Ein Geschädigter hat sowohl bei tatsächlicher als auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (LG Münster, Urteil vom 27.07.2006 – 8 S 44/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 78).

– Auch für die fiktive oder tatsächliche Reparatur eines 15 Jahre alten hochklassigen Fahrzeugs ist die Geschädigte berechtigt, die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu beanspruchen. Dies gilt nur dann nicht, wenn dies wirtschaftlich vollkommen unvernünftig wäre (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 09.02.2007 – 319 B C 372/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 79).

– Auch bei fiktiver Schadensabrechnung hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, dass die mittleren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt angesetzt werden. UPE-Aufschläge hingegen dürfen nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich anfallen (AG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2007 – 55 C 93 36/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 80).

– Auch bei fiktiver Abrechnung können die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden (AG München, Urteil vom 29.12.2006 – 343 C 27708/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 81).

– Ein Geschädigter ist auch bei fiktiver Abrechnung befugt, die Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt an seinem Wohnort zu verlangen (AG Mainz, Urteil vom 28.07.2007 – 81 C 163/07 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 121).

– Auch bei fiktiver Abrechnung sind die angesetzten Verbringungskosten zu ersetzen (AG Otterndorf, Urteil vom 25.05.2007 – 2 C 164/07 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 122).

– Ein Geschädigter hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt, d.h. er braucht sich nicht auf die eines nicht markengebundenen, von der DEKRA zertifizierten Reparaturbetriebes verweisen zu lassen (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2007 – 29 C 1100/06-46 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 132).

– Ein Geschädigter hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung der Fahrzeugreparaturkosten Anspruch darauf, dass die vom Sachverständigen festgestellten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt netto erstattet werden. Das gilt auch für ältere Fahrzeuge – hier Mercedes 300 SL, 11 Jahre (AG Rüdesheim/Rhein, Urteil vom 28.07.2006 – 2 C 71/06 (08) -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2006, 158).

– Bei Abrechnung auf Gutachterbasis sind UPE-Aufschläge zu erstatten, nicht jedoch Verbringungskosten (AG München, Urteil vom 20.07.2006 – 331 C 8584/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2006, 159).

– Der Geschädigte kann das beschädigte Fahrzeug grundsätzlich zu dem Preis veräußern, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (AG Hamm, Urteil vom 13.04.2006; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2006, 159).

– Der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich auf diese verweisen lassen. Die vom BGH in dem „Porsche-Urteil“ aufgestellte Voraussetzung der „Gleichwertigkeit“ der Reparaturmöglichkeit kann auch von einer freien Werkstatt erfüllt sein und beschränkt sich gerade nicht auf markengebundene Werkstätten (LG Potsdam, Urteil vom 23.01.2008 – 13 S 102/07 -; in: NZV-aktuell 4/2008, IV; NZV 2008, 254).

– Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Er muss sich nicht auf die Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur durch eine kostengünstigere nicht markengebundene Werkstatt verweisen lassen (LG Wiesbaden, Urteil vom 08.12.2006 – 7 S 36/06 -; in: NZV-aktuell 4/2008, VI).

– 1. Hat das Fahrzeug des Kl. vor dem streitgegenständlichen Ereignis mehrere Unfälle erlitten, obliegt es dem Kl. die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und dem danach vorliegenden Schaden zu beweisen, wofür er ausschließen muss, dass Schäden gleicher Art schon früher vorhanden waren. 2. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Kl. dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (KG, Beschluss vom 11.10.2007 – 12 U 46/07 -; in: NZV 2008, 196).

– Der Unfallgeschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers ihm eine mühelos erreichbare, kostengünstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit durch eine anerkannte nicht markengebundene Fachwerkstatt benennt (LG Münster, Urteil vom 11.12.2007 – 9 S 187/07 -; in: NZV 2008, 207).

– Bei der fiktiven Schadensberechnung sind die so genannten UPE-Aufschläge im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 I ZPO zu berücksichtigen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.11.2007 – 111 C 3246/06 -; in: NZV 2008, 207).

– 1. Auch bei einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens muss sich der Geschädigte nach erfolgter Reparatur grundsätzlich nicht mehr auf eine günstigere Marken-Werkstatt im Wohngebiet verweisen lassen. 2. Es sind nur die Stundenverrechnungssätze am Wohnort zu vergleichen. Die möglicherweise günstigeren Stundenverrechnungssätze der angrenzenden Nachbarstadt bleiben außer Betracht (AG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.06.2007 – 32 C 100/07 -; in: NZV 2008, 208).

– Eine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundener Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkret abgerechnet wird, verbietet sich. Damit würde der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (LG Essen, Urteil vom 23.10.2007 – 13 S 103/07 -; in: NJW 2008, 1391).

Höhere Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt werden dem Geschädigten dann nicht zuerkannt, wenn konkret ein qualitativ gleichwertiger und leicht erreichbarer Reparaturfachbetrieb benannt ist, der deutlich günstigere Sätze anbietet (LG Potsdam, Urteil vom 23.01.2008 – 13 S 102/07 -; in: NJW 2008, 1392).

– Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind auch dann, wenn diese fiktiv geltend gemacht werden, die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Auch die Ersatzteilzuschläge sind erstattungsfähig, da sie in Fachwerkstätten berechnet werden. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch bei fiktiver Schadensberechnung die Verbringungskosten, da diese in der Regel anfallen und somit zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zählen (AG Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 15.04.2008 – 2 a C 312/07 -).

– Auch bei fiktiver Abrechnung besteht ein Anspruch auf Schadenersatz bezüglich der fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage der durchschnittlichen markengebundenen Verrechnungslöhne (AG Darmstadt, Urteil vom 14.04.2008 – 308 C 133/07 -).

– Generell sind nur markengebundene Vertragswerkstätten als gleichwertig anzusehen, da die Mitarbeiter einer markengebundenen Werkstatt allgemein als spezialisiert auf Fahrzeuge der konkret vertretenen Marke gelten und diesbezüglich auch als besonders erfahren angesehen werden, so dass sich der Geschädigte nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer sonstigen Fachwerkstatt verweisen lassen muss (LG Aachen, Urteil vom 28.06.2007 – 6 S 55/07 -).

– Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei Abrechnung auf Gutachtenbasis seinem Anspruch die /Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, sein Fahrzeug in einer nicht markengebundenen Fachwerkstätte kostengünstiger reparieren zu lassen. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, diesbezüglich einen Ermittlungsaufwand dahingehend zu führen, welches in seinem Umkreis die kostengünstigste Fachwerkstätte ist (AG Augsburg, Urteil vom 16.04.2008 – 74 C 5230/07 -).

– Der Geschädigte ist bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis berechtigt, die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt in Rechnung zu stellen (AG Augsburg – 13 C 1145/08 -).

– Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wird. Die Verbringungskosten sind auch bei einer auf Gutachtenbasis basierenden fiktiven Abrechnung zu erstatten (AG Lahnstein, Urteil vom 16.05.2008 – 2 C 65/08 -).

– 1. Einen höheren Erlös muss sich der Geschädigte dann anrechnen lassen, wenn er diesen bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines Sondermarkts ohne besondere Anstrengungen erzielen kann. 2. Der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert (regionaler Markt) eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde, gilt nur „in aller Regel“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 – 1 U 267/06 -; in: NZV 2008, 353).

– Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Er muss sich nicht auf die Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur durch eine kostengünstigere nicht markengebundene Werkstatt verweisen lassen (LG Wiesbaden, Urteil vom 08.12.2006 – 7 S 36/06 -; in: NZV 2008, 358).

– Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten braucht sich ein Geschädigter auch nicht auf die Stundenverrechnungssätze eines von der DEKRA zertifizierten Meisterbetriebes verweisen zu lassen (AG Münster, Urteil vom 08.02.2008 – 59 C 4599/07 -; in: DV 2008, 68).

– Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die Stundenverrechnungssätze und die Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei zu ersetzen, wie sie bei einer Reparatur in den örtlichen markengebundenen Fachwerkstätten anfallen (AG Rüdesheim am Rhein, Urteil vom 28.07.2006 – 2 C 71/06 -, in: NZV 2007, 245).

– Ein Geschädigter ist gehalten, den Kfz-Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen, also nicht erst die Kostenübernahmebestätigung des gegnerischen KH-Versicherers abzuwarten. Kann er die Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen, hat er sich um einen Kredit zu bemühen (LG Gera, Urteil vom 10.01.2007 – 3 O 496/06 -; in: DV 2008, 75).

– Wird die 130 %-Grenze durch einen Fehler der Reparaturwerkstatt, also unvorhersehbar überschritten, hat der KH-Versicherer auch den Mehrbetrag zu ersetzen (AG Wiesbaden, Urteil vom 08.02.2008 – 91 C 6513/07-42 -; in: DV 2008, 76).

– Hat der Geschädigte ein aussagekräftiges Sachverständigen-Gutachten vorgelegt, steht dem Schädiger kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Pkw zu (AG Solingen, Urteil vom 14.12.2007 – 11 C 236/05 -; in: DV 2008, 79).

– Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH, Urteil vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07 -; in: NZV 2008, 391).

– Der Geschädigte muss sich nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen. 2. Auch dann, wenn nicht nur abstrakt – so im Porsche-Urteil -, sondern konkret durch die genannte Referenzwerkstatt ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis abgeliefert werden kann, handelt der Geschädigte in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 II 1 BGB gesetzten Rahmen, wenn er die Reparatur in der nichtmarkengebundenen Werkstatt ablehnt. Denn auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung honoriert es der Markt, dass Wartungs- und/ oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinne liegt nicht vor (KG, Urteil vom 30.06.2008 – 22 U 13/08 -; in: NJW 2008, 2656 und NZV 2008, 516).

– Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (BGH, Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07 (LG Duisburg) -; in: NZV 2008, 447).

– 1. Im Rahmen der Frage, ob dem Geschädigten konkret eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit geboten wird, kann auch eine nicht markengebundene freie Fachwerkstatt eine gleichwertige Alternative sein. Für die Frage der Gleichwertigkeit ist nicht die Markengebundenheit entscheidend, sondern Gesichtspunkte wie art und Umfang des Schadens, Werkstattausstattung und Erfahrung. 2. Gleichwertigkeit schiedet aus, sofern die freie Fachwerkstatt keine schriftliche Erlaubnis des Herstellers (hier: Mercedes) zur Reparatur von Fahrzeugen im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung besitzt und nicht bereit ist, in eine – nach Reparatur in einer Nicht-Fachwerkstatt erlöschende – bestehende Herstellergarantie einzutreten (AG Wiesbaden, Urteil vom 29.05.2008 – 93 C 3081/07-25 -; NZV-aktuell 9/2008, VI).

– Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.) (BGH, Urteil vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07 -; in: DV 2008, 130).

– Einem Geschädigten steht frei, Ersatz der Reparaturkosten nach Gutachten zu verlangen. Er muss sich von der Versicherung des Schädigers nicht an die Stundenverrechnungssätze irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen. Die gilt umso mehr, wenn sich der Unfall innerhalb der Herstellergarantie ereignete (LG Berlin, Urteil vom 30.06.2008 – 59 S 53/08 -; in: DV 2008, 131).

– Auch bei einer fiktiven Anrechnung der Kfz-Reparaturkosten können die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beansprucht werden (LG Göttingen, Urteil vom 04.06.2008 – 5 S 5/08 -; in: DV 2008, 132).

– Auch bei einer fiktiven Abrechnung der Kfz-Reparaturkosten können die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beansprucht werden (AG Augsburg, Urteil vom 16.04.2008 – 74 C 5230/07 -; in: DV 2008, 133).

– Auch bei einer fiktiven Abrechnung der Kfz-Reparaturkosten können die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beansprucht werden (AG Solingen, Urteil vom 19.05.2008 – 14 C 161/08 -; in: DV 2008, 133).

– Auch bei einer fiktiven Abrechnung der Kfz-Reparaturkosten können die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beansprucht werden (AG Augsburg, Urteil vom 21.05.2008 – 13 C 1145/08 -; in: DV 2008, 134).

– Auch bei einer fiktiven Abrechnung der Kfz-Reparaturkosten können die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beansprucht werden, auch die UPE-Zuschläge und Vebringungskosten (AG Lingen, Urteil vom 08.07.2008 – 4 C 357/08 (I) -; in: DV 2008, 135).

– Auch bei einer fiktiven Abrechnung der Kfz-Reparaturkosten können die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beansprucht werden. Auch mit den mittleren Stundenverrechnungssätzen aller freien und markengebundenen Wertstätten braucht sich der Geschädigte nicht zu begnügen (AG Freiburg/Br., Urteil vom 13.05.2008 – 5 C 768/08 -; in: DV 2008, 135).

– Tatsächlich angefallene Reparaturkosten, die höher als der Wiederbeschaffungswert sind, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegen, sind nicht erst nach einer Weiternutzung von 6 Monaten als Ersatzanspruch fällig (AG Neunkirchen, Urteil vom 17.07.2008 – 13 C 234/08 -; in: DV 2008, 136).

– 1. Ein Kfz-Sachverständiger ist bei der Festlegung des Restwertes nicht verpflichtet, den überregionalen bzw. den Internetmarkt zu berücksichtigen. Internetangebote, insbesondere der professionellen Restwerthändler, muss der Sachverständige nicht in sein Gutachten einbeziehen. 2. Auch einem geschädigten Leasingunternehmen, das sich nicht generell mit der Vermarktung von Fahrzeugen beschäftigt, ist eine Verwertung des Restwertes nicht über Online-Börsen zuzumuten (AG Nürnberg, Urteil vom 30.05.2008 – 31 C 617/08 -; in: DV 2008, 142).

– Wird ein fabrikneuer, weniger als einen Monat zugelassener Pkw mit einer Laufleistung von weniger als 1000 km beschädigt und tritt ein Schaden ein, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt, so kann der Geschädigte auf Neuwagenbasis abrechnen. Denn ein unbeschädigter „Neuwagen“ kommt dem Zustand vor Eintritt des schädigenden Ereignisses näher als ein instandgesetzter Wagen, und zwar auch dann, wenn die verbleibende Wertminderung in Geld vergütet wird. Die besondere Wertschätzung eines fabrikneuen unfallfreien Kfz ist auch schadensrechtlich erheblich (OLG Nürnberg, Urteil vom 15.08.2008 – 5 U 29/08 -; in: NZV aktuell 10/2008, IV).

– Wird dem Geschädigten eine alternative günstigere Reparaturmöglichkeit aufgezeigt, ist diese Werkstatt zudem mühelos und ohne Weiteres zugänglich und bietet nachgewiesen gleichwertige Reparatur an, so ist die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten gegenüber seiner Dispositionsfreiheit bei der Wahl der Verwendung der Mittel vorrangig (LG Hildesheim, Urteil vom 22.08.2008 – 7 S 68/08 -; in: NJW-aktuell 46/2008, VIII).

– Von einer spurenlosen Auswechslung beschädigter Teile, die zur Zumutbarkeit einer bloßen Reparatur führen und einer Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis entgegenstehen könnte, kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn die erforderliche Reparatur tragende Teile betrifft, die am Fahrzeug verbleiben und durch Richten oder Schweißen in Stand gesetzt werden müssen. Denn auch bei technisch einwandfreier Reparatur wird ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt, so dass es bei derartigen Beschädigungen seinen „nagelneuen“ Charakter, dem nach der Verkehrsanschauung gerade ein gewisser Vermögenswert zukommt, verliert (OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2008 – 14 U 95/07 (n. rkr.) -; in: NZV 2008, 556).

– Wird ein fabrikneuer, weniger als einen Monat zugelassener Pkw mit einer Laufleistung von weniger als 1000 km beschädigt und tritt ein Schaden ein, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt, so kann der Geschädigte auf Neuwagenbasis abrechnen, denn ein unbeschädigter „Neuwagen“ kommt dem zustand vor Eintritt des schädigenden Ereignisses näher als ein instandgesetzter Wagen, und zwar auch dann, wenn die verbliebene Wertminderung in Geld vergütet wird. Die besondere Wertschätzung einer fabrikneuen unfallfreien Kfz ist auch schadensrechtlich erheblich (OLG Nürnberg, Urteil vom 15.08.2008 – 5 U 29/08 (n. rkr.) -; in: NZV 2008, 559).

– Das Integritätsinteresse des Geschädigten ist nicht bereits mit der fachgerechten Reparatur des beschädigten Kfz nachgewiesen. Vielmehr ist zusätzlich eine Weiterbenutzung des Fahrzeugs über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten (a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928 = NZV 2008, 242) erforderlich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2008 – I-1 W6/08 -; in: NZV 2008, 560).

– 1. Solange der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lässt, muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, trotz eines zuvor höheren Kostenvoranschlags die tatsächlich entstandenen und sich innerhalb der 130 %-Grenze befindlichen Reparaturkosten ersetzt zu verlangen. 2. Es kann ihm nicht zugemutet werden, sich an einem ersten Sachverständigengutachten festhalten zu lassen (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008 – 19 S 34/07 -; in: NZV 2008, 562).

– Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zugrunde zu legen. Darüber hinaus sind auch die Lackierkosten und die Verbringungskosten zum Lackierer in vollem Umfang erstattungsfähig (AG Merseburg, Urteil vom 17.06.2008 – 10 C 73/08 (X) -).

– 1. Der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich auf diese verweisen lassen. Die vom BGH im „Porsche-Urteil“ (NJW 2003, 2086 = NZV 2003, 372) aufgestellte Voraussetzung der „Gleichwertigkeit“ geschränkt sich jedenfalls bei älteren Fahrzeugen und bei leichten Karosserie- und Lackschäden gerade nicht nur auf markengebundene Werkstätten. 2. Bei einem älteren Fahrzeug wirkt sich die Reparatur in einer markengebundenen statt in einer freien Werkstatt nicht auf den Wert aus. Die Unterschiede zwischen freien und markengebundenen Werkstätten sind auch durch das EU-Recht mittlerweile weitestgehend ausgeglichen (LG Hildesheim, Urteil vom 22.8.2008 – 7 S 68/08 -; in: NZV 2008, 631).

– 1. Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt dann nicht zugrunde legen, wenn ihm der Schädiger eine gleichwertige zumutbare Reparaturmöglichkeit ist bei einem Blechschaden eines 10 Jahre alten Fahrzeugs gegeben, wenn es sich um einen in der Nähe des Wohnortes des Geschädigten angesiedelten DEKRA-zertifizierten Karosseriebaubetrieb handelt, der nach den Reparaturanweisungen des Herstellers unter Verwendung von Original-Ersatzteilen die Reparatur durchführt und von einem KfZ-Meister geführt wird (LG Mannheim, Urteil vom 24.10.2008 – 1 S 95/08 -; in: NZV 12/2008, VI).

– Auch dann, wenn der Geschädigte eine „Billigreparatur“ durchführt, kann er auf Basis eines Sachverständigengutachtens im Wege der fiktiven Abrechnung die höheren Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt ersetzt verlangen. Auch eine Nutzungsausfallentschädigung muss dem Geschädigte, auch wenn er das Fahrzeug nur minderwertig reparieren lässt, für den Zeitraum des Ausfalls des Fahrzeuges erstattet werden (LG Aachen, Urteil vom 10.10.2008 – 6 S 69/08 -).

– Auch bei fiktiver Schadensabrechnung sind die Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt für die Berechnung der Reparaturkosten zugrunde zu legen. Auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung wird es vom Markt honoriert, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer Fremdwerkstat durchgeführt werden. Der Durchführung einer Reparatur in einer Markenwerkstatt kommt ein wertbildender Faktor zu (Amtsgericht Schorndorf, Urteil vom 14.10.2008 – 6 C 952707 -).

– Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Verbringung des Fahrzeuges zu einer Lackiererei. Der Geschädigte kann grundsätzlich die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen. Dies gilt auch dann, wenn in der konkret gewählten Werkstatt Kosten anfallen, die in anderen Werkstätten nicht entstehen würden, wie eben die Verbringungskosten. Ferner hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der im Kostenvoranschlag angesetzten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (AG Bremerhaven, Urteil vom 2.12.2008 – 57 C 1009/08 -).

– Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigender Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 -; in: NJW-aktuell 3/2009, VIII).

– Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Widerbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 -; in: NZV-aktuell 1/2009, IV).

– Der Geschädigte muss sich auf seinen Ersatzanspruch ein im Vergleich zum regionalen Markt wesentlich höheres Internet-Restwertangebot dann schadensmindernd anrechnen lassen, wenn es ihm sofort risikolos zugriffsfähig vorliegt (OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2008 – 9 U 48/0 -; in: NJW-aktuell 6/2009, VIII).

– Auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachterbasis sind die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Reparaturmöglichkeit bei einem Autohaus verweisen lassen, das der beklagten Haftpflichtversicherung durch eine Vereinbarung verbunden ist, aufgrund derer denjenigen Kunden, für deren Reparaturkosten die beklagte Haftpflichtversicherung einzustehen hat, Sonderkonditionen angeboten werden, die gegenüber den regulären Stundensätzen markengebundener Fachwerkstätten günstiger sind. Der Verweis des Geschädigten auf eine wirtschaftlich mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gerade des Schädigers verbundene Fachwerkstatt entwertet das Recht des Geschädigten, die Reparatur zu üblichen Konditionen in Eigenregie vornehmen zu können. Der Geschädigte muss aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer zudem befürchten, dass diese bei der Reparatur auch das (nachvollziehbare) Interesse des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten (LG Bonn, Urteil vom 2.10.2008 – 8 S 95/08 -).

– Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, wenn nicht auszuschließen ist, dass dann, wenn die Reparaturarbeiten in einer auf das beschädigte Fahrzeug spezialisierten Markenwerkstatt ausgeführt werden, eine größere Gewähr dafür besteht, dass die Arbeiten auch ordnungsgemäß durchgeführt werden. Auch die Verbringungskosten zum Lackierer sind in die Schadensberechnung einzubeziehen (AG Gießen, Urteil vom 28.10.2008 – 42 C 141/08 -).

– Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgereicht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 (OLG Düsseldorf) -; in: NZV 2009, 73).

– Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste (BGH, Urteil vom 13.1.2009 – VI ZR 205/08 -).

– Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat beider Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste (BGH, Urteil vom 13.1.2009 – VI ZR 205/08 -; in: NJW-aktuell 12/2009, VIII).

– Der Geschädigte kann die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Reparaturwerkstatt auch dann ersetzt verlangen, wenn er seinen Schaden auf Gutachterbasis abrechnet. Auch UPE-Aufschläge auf Ersatzteile sowie Verbringungskosten sind ersatzfähig, wenn eine Abrechnung auf Gutachterbasis vorgenommen wird (AG Rosenheim, Urteil vom 29.1.2009 – 9 C 1377/08 -).

– Allein aus dem Zeitablauf kann man nicht entnehmen, dass der Kl. seine Ansprüche nicht mehr geltend machen kann oder seine Ansprüche verwirkt oder verjährt sind. Die Umsatzsteuer kann auch elf Monate nach dem Verkehrsunfall verlangt werden, wenn und soweit sie zur Widerherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d. h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder sich hierzu verpflichtet hat (AG Marl, Urteil vom 26.6.2008 – 3 C 120/08 -; in: NZV 2009, 143).

– 1. Der Geschädigte, der nach fachgerechter Reparatur des Unfallfahrzeugs auf Reparaturkostenbasis abrechnet, ist nicht gehalten, sechs Monate zuzuwarten, wenn er die Reparatur nach Rücksprache mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers hat vornehmen lassen. 2. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers, der den Unfallschaden dementsprechend reguliert hat, steht ein Rückforderungsanspruch zu, falls der Geschädigte das reparierte Fahrzeug innerhalb von sechs Monaten veräußert („Rückforderungslösung“) (LG Fulda, Urteil vom 6.8.2008 – 2 O 43/08 -; in: NZV 2009, 149).

– Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt dann nicht zu Grunde legen, wenn ihm der Schädiger eine gleichwertige zumutbare andere kostengünstigere Reparaturmöglichkeit konkret benennt. Eine solche andere zumutbare Reparaturmöglichkeit ist bei einem Blechschaden eines zehn Jahre alten Fahrzeugs gegeben, wenn es sich um einen in der Nähe des Wohnortes des Geschädigten angesiedelten DEKRA-zertifizierten Karosseriebaubetrieb handelt, der nach den Reparaturanweisungen des Herstellers unter Verwendung von Original-Ersatzteilen die Reparatur durchführt und von einem KfZ-Meister geführt wird (LG Mannheim, Urteil vom 24.10.2008 – 1 S 95/08 (n. rk.) -; in: NZV 2009, 149).

– Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Er muss sich vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht auf eine technisch ordnungsgemäße Reparatur durch eine kostengünstigere markengebundene Werkstatt verweisen kann (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 20.12.2007 – 316 C 299/07 -; in: NZV 2009, 151).

– Der Unfallgeschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers ihm zeitnah nach dem Unfall konkret eine mühelos erreichbare, ohne weiteres zugängliche und gleichwertige kostengünstigere Reparaturmöglichkeit benennt (LG Hechingen, Urteil vom 19.9.2008 – 3 S 11/08 -; in: NZV-aktuell 3/2009, VI).

– Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der auf Gutachterbasis abrechnen will, muss ich nicht darauf verweisen lassen, dass die gegnerische Versicherung ihm eine konkrete Fachwerkstatt nennt, in der er die Reparatur seines Kraftfahrzeuges zu einem günstigeren Preis hätte durchführen können. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten schließt es auch dann grundsätzlich aus, ihn nur auf Grundlage der Reparaturkosten in einer ganz bestimmten Werkstatt zu entschädigen, wenn er auf Gutachtenbasis abrechnet (AG Hamburg-Altrona, Urteil vom 20.12.2007 – 316 C 299/07 -; in: DV 2009, 17).

– Die Reparatur in einer Vertragswerkstatt des Herstellers stellt gegenüber der Wiederinstandsetzung in einer „no-name-Werkstatt“ beim Verkauf eine vertrauensbildende Maßnahme dar. Das ist auch bei einer fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen (AG Hamburg, Urteil vom 21.8.2008 – 50 A C 150/08 -; in: DV 2009, 22).

– Auch fiktiv kann nach den Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abgerechnet werden, es sei denn, dem Geschädigten wird eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufgezeigt. Dem steht auch nicht die europarechtliche Öffnung des Ersatzteilmarktes durch die Gruppenfreistellungsverordnung entgegen (AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 17.12.2008 – 648 C 284/08 -; in: DV 2009, 23).

– Zwischen der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt und einer freien Werkstatt besteht keine Gleichwertigkeit. Das gilt auch für ältere Fahrzeuge, jedenfalls der Oberklasse. Deshalb kann fiktiv auch dann nach den Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abgerechnet werden (AG Schorndorf, Urteil vom 14.10.2008 – 6 C 952/07 -; in: DV 2009, 23).

– Auch bei fiktiver Schadensabrechnung kann der Geschädigte Verbringungskosten zur Lackiererei, die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt seines Vertrauens, sowie die angefallenen Kosten eines Kostenvoranschlags beanspruchen (AG Bremerhaven, Urteil vom 2.12.2008 – 57 C 1009/08 -; in: DV 2009, 25).

– Der Geschädigte hat auch dann Anspruch auf die Kosten der Reparatur einer markengebundenen Fachwerkstatt, wenn er fiktiv nach Sachverständigengutachten abrechnet, tatsächlich aber günstiger, d. h. behelfsmäßig in einer kleinen Werkstatt reparieren ließ (LG Aachen, Urteil vom 26.9.2008 – 6 C 69/08 -; in: DV 2009, 26).

– Bei nachgewiesener ordnungsgemäßer Reparatur des Unfallfahrzeugs mit Kosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert ist der volle Ersatzanspruch fällig. Das Prognoserisiko für die Einhaltung der 130 %-Grenze trägt der Schädiger (LG Kaiserslautern, Urteil vom 23.12.2008 – 2 O 338/08 -; in: DV 2009, 28).

– Dem Geschädigten steht grundsätzlich bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis ein Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu. Der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere und auch betr. der Herstellergarantie gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich auf diese verweisen lassen. Die Reinigungskosten sind zu erstatten und nicht in den Gemeinkosten der Werkstatt enthalten. Verbringungskosten zum Lackierer sind bei einer fiktiven Abrechnung nicht zu erstatten (AG Nürnberg, Urteil vom 8.12.2008 – 19 C 6521/08 -; in: DV 2009, 28).

– Bei nachgewiesener ordnungsgemäßer Reparatur des Unfallfahrzeugs mit Kosten bis zu 30 % über dem Widerbeschaffungswert ist der Ersatzanspruch fällig, der Geschädigte hat jedoch sein Integritätsinteresse durch Weiternutzung zu beweisen (LG Kleve, Urteil vom 19.11.2008 – 5 S 101/08 -; in: DV 2009, 30).

– Bei und mit nachgewiesener ordnungsgemäßer Reparatur des Unfallfahrzeugs mit Kosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert ist der volle Ersatzanspruch fällig (OLG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 02.06.2008 – 12 W 24/08 -; in: DV 2009, 31).

– Bei nachgewiesener ordnungsgemäßer Reparatur des Unfallfahrzeugs mit Kosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert ist der Ersatzanspruch fällig (LG Kaiserslautern, Urteil vom 9.12.2008 – 2 O 274/08 -; in: DV 2009, 32).

– Der Geschädigte ist berechtigt, im Falle eines Totalschadens den unfallbeschädigten Pkw zu dem Restwert zu veräußern, den ein von ihm eingeschalter Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat, ohne abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer ein höheres Kaufangebot übermittelt. Auch die Ankündigung des Haftpflichtversicherers, den Restwert zu überprüfen bzw. demnächst ein Restwertangebot zu unterbreiten, begründet keine Obliegenheit des Geschädigten, da er in einem derartigen Fall nicht wissen kann, wann das Restwertangebot eingeht und ob es annehmbar ist. Jedenfalls bis zur Vorlage eines konkreten Restwertangebotes des Haftpflichtversicherers darf das unfallbeschädigte Fahrzeug veräußert werden (AG Nürnberg, Urteil vom 5.11.2008 – 31 C 4713/08 -; in: DV 2009, 33).

– Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen (BGH, Urteil vom 3.3.2009 – VI ZR 100/08 -).

– Der Geschädigte muss sich auf seinen Ersatzanspruch ein im Vergleich zum regionalen Markt wesentlich höheres Internet-Restwertangebot dann schadensmindernd anrechnen lassen, wenn es ihm sofort risikolos zugrifffähig vorliegt (OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2008 – 9 U 48/08 -; in: NZV 2009, 183).

– Hat ein Geschädigter ohne überobligatorische Anstrengungen tatsächlich eine höheren Restwert als vom Gutachter geschätzt erzielt, ist dieser bei der Schadensabrechnung in Ansatz zu bringen (LG Dortmund, Urteil vom 30.1.2008 – 4 S 145/07 -; in: NZV 2009, 184).

– 1. Der fiktiv abrechnende Geschädigte ist auf günstigere Werkstattkosten als im Sachverständigengutachten angegeben zu verweisen, wenn die günstigere Werkstatt konkret bezeichnet wird, für den Geschädigten gut erreichbar ist und Qualitätsunterschiede gegenüber einer reinen Vertragswerkstatt nicht substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich sind. 2. Fiktive Verbringungs- und Entsorgungskosten sowie fiktive UPE-Aufschläge sind nicht ersatzfähig (LG Hannover, Urteil vom 25.3.2008 – 14 S 83/07 -; in: NZV 2009, 186).

– Der Geschädigt, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt dann nicht zu Grunde legen, wenn ihm der Schädiger eine gleichwertige zumutbare andere kostengünstigere Reparaturmöglichkeit konkret benennt. Eine solche andere zumutbare Reparaturmöglichkeit ist bei einem Blechschaden eines zehn Jahre alten Fahrzeugs gegeben, wenn es sich um einen in der Nähe des Wohnortes des Geschädigten angesiedelten DEKRA-zertivizierten Karosseriebaubetrieb handelt, der nach den Reparaturanweisungen des Herstellers unter Verwendung von Original-Ersatzteilen die Reparatur durchführt und von einem Kfz-Meister geführt wird (LG Mannheim, Urteil vom 24.10.2008 – 1 S 95/08 (n. rk.) -; in: NZV 2009, 186).

– Jedenfalls nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist ein Geschädigter nicht nur befugt, sondern wegen seiner Schadensminderungspflicht sogar gehalten den Schaden auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens zu beheben. Ein danach eingeholtes Alternativangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ist für die Abrechnung unbeachtlich (AG Eschweiler, Urteil vom 18.09.2008 – 24 C 143/08 -; in: DV 2008, 164).

– Auch bei einer fiktiven Abrechnung der Kfz-Reparaturkosten können die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und die UPE-Aufschläge gefordert werden (AG Kerpen, Urteil vom 26.9.2008 – 21 C 117/08 -; in: DV 2008, 165).

– Eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit gegenüber einer markengebundenen Fachwerkstatt ist dann nicht vorhanden, wenn keine Erlaubnis des Herstellers nach der GruppenfreistellungsVO verbunden ist und keine Bereitschaft besteht, in die Herstellergarantie einzusteigen (AG Wiesbaden, Urteil vom 29.5.2008 – 13 C 3081/07 – 25 -; in: DV 2008, 165).

– Auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung ist als gleichwertige Alternative nur eine andere markengebundene Fachwerkstatt mit diesen Stundenverrechnungssätzen anzusehen (AG Ludwigshafen/Rhein, Urteil vom 27.8.2008 – 2 h C 135/08 -; in: DV 2008, 167).

– Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat (BGH, Urteil vom 12.3.2009 – VII ZR 88/08 -; in: NZV aktuell 6/09, IV).

– Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten Anspruch darauf, dass die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstatt zugrunde gelegt werden. Auch die Reinigungskosten sind bei einer fiktiven Schadensabrechnung, unabhängig davon, ob sie tatsächlich angefallen sind oder nicht, zu erstatten (AG Nürnberg, Urteil vom 20.1.2009 – 31 C 5330/08 -).

– Lässt der Geschädigte den Fahrzeugsschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 -; in: NJW 2009, 910).

– Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, o die vom Sachverständen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen (BGH, Urteil vom 3.3.2009 – VI ZR 100/08 -; in: NZV aktuell 5/2009, IV).

– Der Geschädigte, dessen (hier fünf Jahre alte) Brille bei einem Verkehrsunfall zerstört wird hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuanschaffung einer gleichwertigen Brille, ohne dass ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist (AG Coesfeld, Urteil vom 26.11.2008 – 11 C 281/08 -; in: NZV 2009, 233).

– Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08 -; in: NJW 2009, 1265).

– Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Er muss sich nicht auf eine kostengünstige markengebundene Werkstatt verweisen lassen (AG Verden, Urteil vom 10.2.2009 – 2 C 572/08 -; in: NZV 6/09, VI).

– Der Unfallgeschädigte kann nicht auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich gebrauchte Bauteile des beschädigten PKW auszuwechseln sind. Das gilt auch, wenn diese Bauteile sicherheitsrelevant sind (OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2008 – 7 U 21/08 -; in: NZV 2009, 298).

– Auch bei konkreter Benennung einer kostengünstigeren Reparaturmöglichkeit in einer Fremdwerkstatt durch den Versicherer kann der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundensätze einer Markenwerkstatt zugrunde legen. Die Vergleichbarkeit der Reparatur in einer Fachwerkstatt mit einer Reparatur kann in einer nicht markengebundenen Werkstatt im Grunde erst im Nachhinein festgestellt werden. Eine hinreichend zuverlässige Möglichkeit, die Gleichwertigkeit vor der Reparatur festzustellen, ist nicht ersichtlich. Deshalb braucht sich der Geschädigte nicht auf die von der Versicherung mitgeteilte, nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen zu lassen (LG Münster, Urteil vom 30.4.2009 – 8 S 10/09 -).

– Der Geschädigte kann bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unter Zugrundelegung der dort üblichen Stundenverrechnungssätze sowie die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten ersetzt verlangen. Er muss sich auch dann nicht auf die in einer so genannten „freien“ Werkstatt anfallenden niedrigeren Kosten verweisen lassen, wenn ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine solche konkret benennt. Die Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis dann ersatzfähig, wenn sie bei Reparatur in der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, weil dort keine eigene Lackiererei vorhanden ist (AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 3.2.2009 – 11 C 93/08 -).

– Der Geschädigte kann bei der fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zu Grunde legen. Er muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer Partnerwerkstatt der Versicherung verweisen lassen (AG Aachen, Urteil vom 6.3.2009 – 116 C 340/08 -).

– Auch bei fiktiver Schadensabrechnung kann der Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens geltend gemacht werden, in dem der Sachverständige die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu Grunde legt (AG Darmstadt, Urteil vom 25.2.2009 – 311 C 194/08 -).

– Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Widerbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 -; in: DV 2009, 64).

– Der Ersatzpflichtige gibt in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren darf, obwohl der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert übersteigt, auch dann Veranlassung zur Klage, wenn er nach Vorlage der Rechnung die Zahlung vor Ablauf der 6-Monatsfrist verweigert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.1.2009 – I-1 W 41/08 -; in: DV 2009, 65).

– Lässt der Geschädigte sein Kfz entsprechend dem Sachverständigengutachten fachgerecht und vollständig reparieren und überschreitet die Rechnung entgegen der Schadensschätzung nicht die 130 %-Grenze, kann er den Rechnungsbetrag ersetzt verlangen, braucht sich also nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis einzulassen (LG Köln, Urteil vom 23.9.2008 – 11 S 410/07 -; in: DV 2009, 65).

– Besondere Konstellationen (beträchtliche Laufleistung, hohes Fahrzeugalter, längst abgelaufenes Scheckheft) können es ausnahmsweise rechtfertigen, dass der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung nicht den Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt erhält, sondern den niedrigeren eines anderen Reparaturbetriebes in zumutbarer Entfernung (AG Heidelberg, Urteil vom 11.12.2008 – 23 C 422/08 -; in: DV 2009, 70).

– Auch bei fiktiver Schadensabrechnung braucht sich ein Geschädigter nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer Werkstatt verweisen zu lassen, mit der der Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Sondervereinbarung unterhält. Er kann vielmehr den Betrag verlangen, der dem entspricht, was der von ihm beauftragte Sachverständige als üblichen Stundenverrechnungssatz einer örtlichen markengebundenen Fachwerkstatt festgestellt hat (AG Aachen, Urteil vom 6.3.2009 – 116 C 340/08 -; in: DV 2009, 70).

– Auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten kann der Geschädigte die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Stundenverrechnungssätze der örtlichen Markenniederlassung erstattet verlangen, es sei denn, dass im konkreten Fall die zumutbare kostengünstigere Reparatur in einer anderen Markenwerkstatt nachgewiesen wurde (AG Darmstadt, Urteil vom 25.2.2009 – 311 C 194/08 -; in: DV 2009, 71).

– Auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Reparaturmöglichkeit bei einem Autohaus verweisen lassen, das der beklagten Haftpflichtversicherung durch eine Vereinbarung verbunden ist, aufgrund derer denjenigen Kunden, für deren Reparaturkosten die beklagte Haftpflichtversicherung einzustehen hat, Sonderkonditionen angeboten werden, die gegenüber den regulären Stundensätzen markengebundener Fachwerkstätten günstiger sind. Der Geschädigte muss aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer zudem befürchten, dass diese bei der Reparatur auch das (nachvollziehbare) Interesse des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten (LG Bonn, Urteil vom 02.10.2008 – 8 S 95/08 -).

– Der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat (BGH, Urteil vom 09.06.2009 – VI ZR 110/08 -, in: NJW-aktuell 31/2009, VIII).

– Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen zu deren Art und deren behaupteter Reparatur vortragen, kann er dies nicht, weil er ein Fahrzeug mit – behobenem – Vorschaden erworben hat, hierüber aber weder eine Reparaturrechnung noch sonstige Nachweise mit dem Fahrzeug übergeben wurden, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (KG, Beschluss vom 31.07.2008 – 12 U 137/08 -; in: NZV 2009, 345).

– Auch bei fiktiver Abrechnung sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Abrechnungsvereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und einer Markenwerkstatt verweisen lassen (LG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2009 – 1 S 9/09 -).

– Auch bei Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn das beschädigte Fahrzeug zur Zeit des Unfalls bereits 12 Jahre alt war und einen Kilometerstand von über 273.000 km erreicht hatte (AG Mitte, Urteil vom 16.07.2009 – 13 C 3002/09 -).

– Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der in einer Markengebundenen Vertragswerkstatt seiner Wahl anfallenden Reparaturkosten. Er muss sich nicht auf eine markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen, die durch eine Vereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer verbunden ist, aufgrund derer denjenigen Kunden, für deren Reparaturkosten der Haftpflichtversicherer einzustehen hat, Sonderkonditionen angeboten werden, die gegenüber den regulären Stundensätzen markengebundener Fachwerkstätten günstiger sind (LG Bonn, Urteil vom 02.10.2008 – 8 S 95/08 -).

– Der Geschädigte darf bei der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legen und muss sich nicht auf eine freie Reparaturwerkstatt verweisen lassen (AG Nürnberg, 15.05.2009 – 18 C 1787/09 -).

– Auch bei fiktiver Abrechnung kann der Ersatz der erhöhten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden. Der Geschädigte muss sich nicht auf Stundensätze von Fachwerkstätten oder sonstigen freien Werkstätten verweisen lassen (AG München, Urteil vom 09.09.2009 – 341 C 19543 -).

– Der Unfallgeschädigte muss sich nicht auf die ortsüblichen niedrigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen, die der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers mit einer – wenn auch markengebundenen – Fachwerkstatt abgesprochen hat (LG Aachen, Urteil vom 22.05.2009 – 6 S 12/09 -; in: NZV aktuell 9/09, IV; NZV 2009, 509).

– Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen (BGH, Urteil vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08 -; in: NJW 2009, 1340).

– Die objektiv erforderlichen Kosten für die Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeugs bestimmen sich auch bei fiktiver Schadensberechnung nach den Sätzen für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt (LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2009 – 2 S 11/09 -; in: NJW 37/2009, VIII; NZV 2009, 509).

– Bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens muss sich der Geschädigte auch auf eine mit der Haftpflichtversicherung kooperierende markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen. Bei der Schadensabrechnung sind daher die der Versicherung gewährten Sonderkonditionen zu berücksichtigen (AG Hannover, Urteil vom 02.07.2009 – 414 C 3239/09 -; in: NZV-aktuell 10/2009, IV).

– Der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat (BGH, Urteil vom 09.06.2009 – VI ZR 110/08 -; in: NZV 2009, 487).

– Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, die ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vor der Reparatur ermittelt hat. Auf eine Abrechnungsvereinbarung zwischen dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers und einer Markenwerkstatt über niedrigere Kosten muss der Geschädigte sich nicht verweisen lassen (LG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2009 – 1 S 9/09 -; in: NZV 2010, 94).

– Auch bei fiktiver Abrechnung können die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden (AG Erding, Urteil vom 04.11.2009 – 2 C 761/09 -).

– a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen (BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08 -; in: NZV 2010, 193).

– Im Rahmen der Wertermittlung eines Pkw der Mittelklasse sieht der Senat weiterhin eine Lebenserwartung von 150000 km als normal an (OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2009 – 6 U 574/08 -; in: NJW 2009, 3519).

– 1. Der Geschädigte, der einen Unfallschaden fiktiv abzurechnen, darf seiner Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstatt an seinem Wohnort zu Grunde legen und muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener Werkstätten in der Nähe seines Wohnortes verweisen lassen. 2. Die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens im Rahmen der so genannten „130%-Grenze“ ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die – auch in Eigenregie – sach- und fachgerechte Reparatur und ausschließlicher Verwendung von Neuteilen durchgeführt wurde (AG Trier, Urteil vom 13.03.2009 – 32 C 685/08 -; in: NZV 2009, 604).

– Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 312/08 -; in: NJW 2009, 3713 und NZV 2010, 21).

– Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung von Senat, BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086). Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i. S. des § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerksatt entspricht. Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -; in: NJW aktuell 1-2/2010, 8 und NZV 2010, 133).

– 1. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. 2. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. 3. Für einen derartigen Vortrag reicht die Vorlage einer bloßen „Reparatur-Bestätigung“ einer Kfz-Werkstatt ohne konkrete Angaben zu näheren Einzelheiten von Art und Umfang der Reparatur nicht. Auch der Umstand, dass es sich um einen „Kfz-Meisterbetrieb“ gehandelt hat, begründet kein aussagekräftiges Indiz dafür, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist und der Schaden nicht nur optisch beseitigt wurde. 4. Als Beleg der sach- und fachgerechten Reparatur reicht auch nicht die Vorlage der Rechnung einer Reparaturwerkstatt, wenn der Kl. dieselbe Rechnung in einem weiteren Rechtsstreit zum Beleg der Beseitigung eines anderen, etwa ein Jahr zuvor eingetretenen Unfallschadens eingereicht hat (KG, Urteil vom 29.06.2009 – 12 U 146/08 -; in: NZV aktuell 12/2009, IV).

– a) In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. b) Ersatz von Reparaturaufwand bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemach hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161). c) Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil vom BGHZ 162, 170 = NJW 2005, 1110) (BGH, Urteil vom 08.12.2009 – VI ZR 119/09 -; in: NJW-aktuell 6/2010, 6 und NZV 2010, 195).

– Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, muss sich auf eine technisch gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen, wenn er nicht nachweisen kann, dass sein über 3 Jahre altes Fahrzeug stets in einer Markenwerkstatt der Herstellermarke gewartet und repariert wurde (LG Münster, Urteil vom 17.12.2009 – 8 S 165/09 -; in: NZV-aktuell 2/2010, VI).

– Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 -).

– Der Geschädigte muss sich im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht auf eine bestimmte Markenwerkstatt, die mit der Haftpflichtversicherung Sonderkonditionen, die nicht den allgemeinen Marktpreisen entsprechen, vereinbart hat, verweisen lassen. Diese Sonderkonditionen entsprechen nach Meinung des AG Hagen nicht den so genannten „Markenwerkstattkosten“ (AG Hagen, Urteil vom 11.01.2010 – 19 C 477/09 -).

– Der Geschädigte kann sich auch beim Ersatz von Mietwagenkosten nicht auf günstigere Preise verweisen lassen, die darauf beruhen, dass der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer Sondervereinbarungen mit mehreren größeren Autovermietungen getroffen hat. Diese Beträge haben bei der Schadensbemessung nach § 249 BGB nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen außer Betracht zu bleiben. Die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten war nach Ansicht des AG Karlsruhe nicht zu beanstanden, da sie auf der Grundlage des Normaltarifs gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 unter Berücksichtigung eines Abzugs für Eigenersparnisse in Höhe von 5 % errechnet worden waren (AG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2010 – 3 C 61/09 -).

– Der Geschädigte kann nur dann bei der (fiktiven) Schadensabrechnung auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur vorauszusetzen ist. Der Schädiger muss hierbei darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Werkstatt“ vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Hierbei sind an die Darlegungslast des Schädigers hohe Anforderungen zu stellen. Er muss dem Geschädigten im Einzelnen die Ausstattung der Werkstatt, die Herkunft der Ersatzteile, die Qualifikation der Mitarbeiter, ggf. vorhandene Qualifikationszertifikate sowie die gewährten Garantien – über die ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsstandards hinaus – im Einzelnen mitteilen. Andernfalls ist es für den Geschädigten unmöglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist. Damit der – in der Regel nicht fachkundige – Geschädigte abwägen kann, ob er der ihm genannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt einen ebenso großen Vertrauensvorsprung entgegenbringen kann, obwohl sie zu einem geringeren Stundenlohn arbeitet und ihm von der Seite des Schädigers genannt wird, müssen ihm die entscheidenden Informationen übersichtlich und konkret unter Angabe der wesentlichen Belege mitgeteilt werden (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vom 22.03.2010 – 716 C 450/09 -).

– 1. Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug erst mehr als sechs Monate nach dem Verkehrsunfall, so kann er seinen Schaden in der Regel abstrakt auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen, wenn die Reparaturkosten laut Schadensgutachten niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert (Anschluss an BGH, NJW 2006, 2179). 2. Das vom Geschädigten in solchen Fällen zu dokumentierende Integritätsinteresse ist auch dann gewahrt, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall nur unvollständig repariert und – bis zum späteren Verkauf – in nicht verkehrssicherem Zustand benutzt. 3. Liegen die Voraussetzungen für eine abstrakte Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vor, spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Geschädigte bei einem späteren Verkauf seines Fahrzeugs einen möglicherweise erheblichen Gewinn erzielt (OLG Karlsruhe (Senat Freiburg), Urteil vom 12.05.2009 – 4 U 173/07 -; in: NZV 2010, 199).

– An einer zumutbaren anderweitigen Reparaturmöglichkeit fehlt es, wenn hinsichtlich der betreffenden Werkstatt Einschränkungen vorliegen (fehlende Richtbank; Vergabe von Lackierarbeiten; eingeschränkter Hol- und Bringservice) (LG Osnabrück, Urteil vom 09.02.2010 – 3 S 276/09 -; in: NZV 2010, 251).

– Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -, NZV 2010, 133, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) (BGH, Urteil vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09 -; in: NZV-aktuell 7/2010, IV).

– 1. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. 2. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. 3. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (KG, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09 -; in: NZV-aktuell 5/2010, IV).

– Ein Geschädigter kann bei Beschädigung eines Lkw-Anhängers (hier: Sattelauflieger) ein besonderes Interesse am Erhalt und damit an der Reparatur des Anhängers haben (Integritätsinteresse); Reparaturkosten bis zum 1,3-fachen des Wiederbeschaffungswerts sind in diesem Fall erstattungsfähig (OLG Celle, Urteil vom 02.12.2009 – 14 U 123/09 -; in: NZV 2010, 249).

– Der Unfallgeschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven höheren Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, wenn der Kfz.-Haftpflichtversicherer des Schädigers ihm mühelos erreichbare, kostengünstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit durch eine als Fachbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten zertifizierte nicht markengebundene Fachwerkstatt benannte und das unfallbeschädigte ältere (hier: über acht Jahre alte) Fahrzeug vor dem Unfall nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde (LG Münster, Urteil vom 17.12.2009 – 8 S 165/09 -; in: NZV 2010, 251).

– 1. Der Geschädigte muss sich nicht an einem vom Versicherer über das Internet recherchiertem Angebot eines Restwerthändlers festhalten lassen, der außerhalb des dem Geschädigten allgemein zugänglichen regionalen Marktes ansässig ist. 2. Der Geschädigte muss sich auch nicht auf eine Restwertangabe seines eigenen Sachverständigen verweisen lassen, solange der gegnerische Haftpflichtversicherer noch nicht seine Regulierungsbereitschaft erklärt hat, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Restwert zwischenzeitlich verringert (KG, Beschluss vom 27.07.2009 – 12 U 155/08 -; in: NZV 2010, 300).

– a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09 -).

– a) Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. b) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt (BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09 -; in: NZV-aktuell 8/10, IV).

– a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08 -).

– Der Geschädigte darf bei einer fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Geschädigte muss sich dann, wenn sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls erst 3 Jahre alt war, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Rahmen der Schadensberechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/ oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Aus den gleichen Grundsätzen kann der Geschädigte seiner Schadensberechnung die UPE-Aufschläge zugrunde legen. Auch die Verbringungskosten sind zu ersetzen, da der Geschädigte unwidersprochen vorgetragen hat, dass die von ihm in Anspruch genommene Werkstatt an seinem Wohnort nicht über eine eigene Lackiererei verfügt (LG Detmold, Urteil vom 16.12.2009 – 10 S 87/09 -).

UPE-Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen (KG, Beschluss vom 07.01.2010 – 12 U 20/09 -; in: NZV-aktuell 7/2010, VI).

– Der nach einem Verkehrsunfall fiktiv abrechnende Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der UPE-Aufschläge und der Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, welche bei der Reparatur seines knapp zwei Jahre alten PKW in einer markengebundenen Fachwerkstatt regional branchenüblich angefallen wären (LG Hanau, Urteil vom 09.04.2010 – 2 S 281/09 -; in: NZV 2010, 574).

– 1. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. 2. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. 3. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09 -; in: NZV aktuell 2010 8/10, IV und NZV 2010, 555).

– Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09 -; in: NZV-aktuell 8/2010, IV).

– 1. Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. 2. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. 3. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (KG, urteil vom 22.02.2010 – 12 U 59/09 -, in: NZV-aktuell 8/10, VI).

– Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss; anderenfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (KG, Urteil vom 11.03.2010 – 12 U 115/09 -; in: NZV-aktuell 8/10, VI).

– 1. Da die Schadensrestitution nicht auf eine kostengünstige Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt werden darf, sondern das Ziel hat, den Zustand wiederherzustellen, der – wirtschaftlich gesehen – der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht, kann der Geschädigte die geschätzten (fiktiven) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug entweder repariert oder in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand tatsächlich weiter benutzt. 2. Für die Weiternutzung muss das Fahrzeug aber verkehrstauglich sein bzw. vom Geschädigten verkehrssicher (teil-)repariert werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01. 2010 – 7 U 217/09 -; in: NJW 2010, 82).

– Der Schädiger kann den Geschädigten nicht auf ein überregionales Restwertangebot verweisen. Auch die nach Monaten nachgelieferten Restwertkalkulationen aus dem regionalen Umfeld muss der Geschädigte nicht akzeptieren. Für die Restwertermittlung kann nur eine zeitnah erfolgte regionale Restwertkalkulation maßgeblich sein, da der Markt für gebrauchte Kraftfahrzeuge erheblichen Schwankungen unterliegt. Die vom Geschädigten erzielte Abwrackprämie darf nicht berücksichtigt werden, da sie als Investitionsanreiz für die Anschaffung eines Neuwagens dienen sollte und nicht der Versicherungswirtschaft bei der Berechnung von Schadensersatzleistungen zugute kommen sollte. Der Geschädigte darf insoweit nicht schlechter gestellt werden, als wenn er, ohne hierzu durch einen Verkehrsunfall veranlasst worden zu sein, sein Fahrzeug hätte verschrotten lassen, um einen Neuwagen zu beschaffen (AG Koblenz, Urteil vom 29.06.201 0 – 162 C 1147/10 -).

– 1. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zu Grunde legen. 2. Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen (BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08 -; in: NJW 2010, 605).

Lässt ein Geschädigter, wenn die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten die 130%-Grenze überschreiten, sein Fahrzeug auf einem alternativen und günstigeren Weg vollständig und fachgerecht und ohne verbleibende erhebliche Defizite reparieren, kann er Ersatz der erforderlichen und unterhalb der 130%-Grenze liegenden Reparaturkosten verlangen (OLG München, Urteil vom 13.11.2009 – 10 U 3258/08 -; in: NZV 2010, 400; NJW 2010, 1462).

– a) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstattunzumutbar machen würden (vg.. Senat BGHZ 183, 21 = NJW 2010, 606 = VersR 2010, 225; NJW 2010, 2118 = VersR 2010, 923; NJW 2010, 2725 und NJW 2010, 2727). 2. Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 II 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 (BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09 -; in: NZV 2010, 553).

– Der Schädiger muss, um zur Gleichwertigkeit einer günstigeren Reparatur hinreichend vorzutragen, nicht nur die Stundensätze auf diejenigen der von ihm genannten Firma herunterrechnen, sondern muss auch darlegen, dass tatsächlich die Möglichkeit besteht, dass in der Vergleichswerkstatt auch zu dem niedrigen Preis repariert wird. Der Schädiger muss, um seiner Darlegungslast genüge zu tun, konkrete Kostenvoranschläge oder Angebote der Reparaturwerkstätten vorlegen, die das Gericht vergleichsweise zur Prüfung einer gleichwertigen Ausführung dann dem Gutachter vorlegen kann (Amtsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 30.07.2010 – 32 C 290/10-22 -).

– 1. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zu Grunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. 2. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengung einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt (BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09 -; in: NZV 2010, 443).

– 1. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 II 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. 2. Um seiner sich aus § 254 II 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09 -; in: NZV 2010, 446).

– Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt, mit denen die Haftpflichtversicherung zusammen arbeitet, sind nicht marktüblich. Bei fiktiver Abrechnung sind die im Gutachten eines Sachverständigen ausgewiesenen Positionen des UPE-Aufschlags und der Verbringungskosten ersatzfähig (AG Ansbach, Urteil vom 21.06.2010 – 4 C 443/10 -).

– Zeigt der Schädiger dem Geschädigten bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten eines älteren Fahrzeugs eine ohne Weiters zugängliche gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit auf, kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt nur ersetzt verlangen, wenn das Fahrzeug nicht nur während seiner Besitzzeit, sondern bereits seit seiner Zulassung von einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurde (LG Lübeck, Urteil vom 07.05.201 – 1 S 117/09 -; in: NZV 2010, 517).

– 1. Der nach einem Verkehrsunfall fiktiv abrechnende Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, welche bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. 2. Es obliegt dem Schädiger, darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass dem Geschädigten eine kostengünstigere und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechende freien Werkstatt zur Verfügung stand, welche die erforderlichen Lackierarbeiten in gleicher Qualität mit anbietet (LG Hildesheim, Urteil vom 01.04.2010 – 7 S 254/09 -; in: NZV 2010, 575).

– 1. Verweist der Schädiger den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien, nicht markengebundenen Fachwerkstatt, muss diese dem Geschädigten ohne Weiters mühelos als gleichwertige Möglichkeit zugänglich sein. Zum mühelosen Zugang gehört nicht nur, dass der Geschädigte die Reparatur problemlos zu den vom Schädiger genannten Konditionen realisieren kann, sondern auch, dass er ohne Mühe – und insbesondere ohne eigene erhebliche Rechercheerkennen kann, dass die Reparatur tatsächlich gleichwertig ist. 3. Zur Erkennbarkeit gehört insbesondere auch, dass der Schädiger dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lässt – etwa, ob es sich um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob Original-Ersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt und dergleichen mehr (LG Krefeld, Urteil vom 18.03.2010 – 3 S 30/09 -; in: NZV 2010, 581).

– Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt (BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09 -; in: NJW 2011, 669; NZV 2011, 126).

– Der Geschädigte kann auch dann, wenn ihm der Versicherer eine billigere freie Werkstatt mit gleichwertiger Reparatur benannt hat, die fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, wenn sein über drei Jahre alter PKW stets in einer Fachwerkstatt gewartet wurde. Auch die UPE-Zuschläge und die erforderlichen Verbringungskosten gehören zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind nicht anders zu behandeln als die teureren Stundensätze (LG Rostock, Urteil vom 02.02.2011 – 1 S 240/10 -).

– 1. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. 2. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht (BGH, Urteil vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10 -; in: NJW 2011, 667; NZV 2011, 125).

– Hat der Geschädigte ein Gutachten mit korrekter Restwertermittlung eingeholt, darf er das Unfallfahrzeug sogleich zu dem vom Sachverständigen festgestellten oder einem höheren Wert veräußern, ohne das Wirtschaftlichkeitsgebot oder seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verletzen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, noch vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zur Prüfung zu übersenden, über seine Veräußerungsabsicht zu informieren und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten (AG Stuttgart, Urteil vom 16.09.2010 – 44 C 3637/10 -; in: NZV-aktull 4/2011, IV).

– Hat der Geschädigte ein Gutachten mit korrekter Restwertermittlung eingeholt, darf er das Unfallfahrzeug sogleich zu dem vom Sachverständigen festgestellten oder einem höheren Wert veräußern, ohne das Wirtschaftlichkeitsgebot oder seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verletzen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, noch vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zur Prüfung zu übersenden, über seine Veräußerungsabsicht zu informieren und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten (AG Stuttgart, Urteil vom 16.09.2010 – 44 C 3637/10 -; in: NZV 2011, 309).

– 1. Schafft der Geschädigte ein mehrwertsteuerpflichtiges Ersatzfahrzeug an, ohne dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, kann er vom Schädiger Erstattung von Mehrwertsteuer bis zu der Höhe verlangen, in der diese im Falle der Reparatur des Fahrzeugs angefallen wäre. 2. Rechnet der Geschädigte hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv und hinsichtlich der Mehrwertsteuer konkret ab, liegt hierin keine unzulässige Kombination zweier Abrechnungsweisen, da der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung tatsächlich Mehrwertsteuer zu entrichten hat und insoweit nicht ungerechtfertigt bereichert ist (LG Arnsberg, 30.03.2010 – 5 S 114/09 -; in: NZV 2011, 310).

– 1. Zum Beweis der Behauptung, das unfallgeschädigte Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt einen bestimmten Wiederbeschaffungswert gehabt, ist ein sachverständiger Zeuge kein geeignetes Beweismittel. 2. Denn es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen (KG, Beschluss vom 01.12.2012 – 12 U 55/10 -; in: NZV 2011, 391).

Gewährt die Reparaturwerkstatt eines Unfallfahrzeugs einen Rabatt und bleibt die Reparaturrechnung dadurch knapp unter der 130 %-Grenze, so ist ohne die Aufklärung der Umstände der Rabattgewährung eine Wirtschaftlichkeit der Reparatur nicht anzunehmen (BGH, Urteil vom 08.02.2011- VI ZR 79/10 -; in: NZV 2011, 335).

– Bei einem Totalschaden an einem Kraftfahrzeug liegt eine Ersatzbeschaffung im Sinne einer Naturalrestitution auch dann vor, wenn sich der Geschädigte bei der Ersetzung nicht auf die Beschaffung eines nur gleichwertigen Fahrzeugs beschränkt (hier: Neuwagen statt Gebrauchtwagen). Die Höherwertigkeit kann im Rahmen der Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 II 21 BGB angemessen berücksichtigt werden (OLG Naumburg, Urteil vom 10.06.2011 – 2 U 7/10 -; in: 2011, 342).

– 1. Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten für seinen über acht Jahre alten unfallgeschädigten Pkw abrechnet, muss sich auf günstigere Stundensätze einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen, wenn die dortigen Reparaturen dem Qualitätsstandard von markengebundenen Fachwerkstätten entsprechen, wofür auch spricht, dass die freie Werkstatt als Subunternehmer zahlreiche Reparaturen für markengebundene Vertragsstätten durchführt. 2. Dass die freie Werkstatt in großem Umfang Aufträge zu Sonderkonditionen von Versicherungen erhält, macht die Reparatur für den Geschädigten nicht unzumutbar, wenn er nicht auf diese Sonderkonditionen verwiesen wurde, sondern auf die Bedingungen, zu denen die Werkstatt Reparaturen gegenüber Privatkunden abrechnet (LG Mannheim, Urteil vom 22.10.2010 – 1 S 163/09 -; NZV 2011, 349).

– 1. Zur Frage, wenn der Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten bei der Schadensabrechnung im Einzelfall auf die so genannte „Smart-Repair-Methode“ als günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann. 2. Die „Smart-Repair-Methode“ stellt grundsätzlich eine gleichwertige Möglichkeit zur Reparatur eines leichten Sachschadens (hier: Eindellung) dar, auf die sich der Geschädigte wegen seiner Schadensminderungspflicht verweisen lassen muss. 3. Eine Verpflichtung des Schädigers zur frühzeitigen Angabe einer alternativen Reparaturmöglichkeit besteht jedenfalls solange nicht, wie der Geschädigte noch keine Entscheidung über die Schadensbehebung getroffen hat (LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2010 – 13 S 216/09 -; in: NZV 2011, 350).

– Der Unfallgeschädigte, der das Unfallfahrzeug ohne Einholung eines Gutachtens über den Restwert weiterverkauft, ohne dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers die Abgabe eines Restwertangebots zu ermöglichen, muss sich als Restwert den Betrag eines später ohne Berichtigung des Unfallfahrzeugs unterbreiteten Angebots des Schädigers zurechnen lassen. Auf den tatsächlichen Restwert kommt es nicht an (LG Darmstadt, Beschluss vom 10.01.2012 – 6 S 115/11 -; in: NZV 2012, 335).

– 1. Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten wertvollen Oldtimers (hier: Mercedes 300 SL Coupé, Baujahr 1956 im Wert von mindestens 300 000 Euro) kann trotz aufwändiger und fachgerechter Reparatur darin bestehen, dass sein Verkaufswert wegen Verlusts der Originalität gesunken ist. 2. Die Preisbildung auf dem markt wird negativ dadurch beeinflusst, dass ein Fahrzeug vor dem Unfall mit dem originalsten zsutand seines Typs weltweit aufwies und durch die Reparatur nicht mehr als „rundum“ original anzusehen ist. 3. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung während der Reparatur eines Oldtimers besteht nur, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel und nicht aus Liebhaberei neben einem oder mehreren anderen Fahrezugen gehalten wird. Der wirtschftliche Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, besteht in der Möglichkeit, überhaupt über ein Kraftfahrzeug zu verfügen undnicht im ideellen Interesse, gelegentlich, statt mit einem anderen Kraftfahrzeug, mit einem Oldtimer fahren zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 – 1 U 107/08 -; in: NZV 2012, 291).

– 1. Zu den Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert. 2. Weichen die durchgeführten selbst vorgenommenen Reparaturarbeiten an einem Unfallwagen von den Vorgangen des Sachverständigengutachtens ab, so ist ein Anspruch auf Ersatz der über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehenden Reparaturkosten zu verneinen (BGH, Urteil vom 15.11.2011 – VI ZR 30/11 -; in: NZV 2012, 219).

– Bei relativ neuen Fahrzeugen (1 1/4 Jahre alt) darf die Geschädigte auch bei einer punktuellen kleinen Stelle im Lack eine Neulackierung des gesamten Bauteils avisieren und muss sich nicht mit einer punktuellen Schadensbehebung, die optisch weiter wahrnehmbar bleiben würde, zufriedengeben (AG Hannover, Urteil vom 27.01.2012 – 514 C 11709/11 -; in: NZV 2012, 248).

– 1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnent, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Fortführung von Senat, BGHZ 169, 263 [266 ff.] = NJW 2007, 67). 2. Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt, mus sich einen Werksangehörigenrabatt anrechenen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält (BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11 -: NZV 2012, 27).

– Liegt der Reparaturaufwand (Reparaturkosten und Minderwert) im Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so ist das für die Erstattungsfähigkeit des Reparaturaufwands relevante Integritätsinteresse auch dann gewahrt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht ausschließlich persönlich selbst nutzt, sondern auch bei Leihe des Fahrzeugs durch Dritte. Dies gilt selbst dann, wenn die Entleiher das Fahrzeug auf sich zulassen und versichern (AG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2011 – 41 C 6848/10 -; in: AG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2011 – 41 C 6848/10 -; in: NZV 2012, 43).

– Auch die Kosten einer Reparatur, die unter Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen erfolgt, sind bis zu einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass der vorgerichtliche Gutachter die Reparaturkosten von vornherein auf der Basis der Verwendung gebrauchter Ersatzteile ermittelt hat, während eine Kalkulation mit Neuteilen zu Reparaturen über der 130 %-Grenze geführt hätte (LG Konstanz, Urteil vom 23.03.2012 – 11 S 112/11 A -; in: NZV 2012, 550).

– Einem Versicherungsnehmer, der die Reparatur nicht von einer markengebundenen Fachwerkstatt ausführen lässt, ist es zumutbar, wenn der Versicherer die Schadensregulierung auf der Grundlage durchschnittlicher Stundenverrechnungssätze freier Fachwerkstätten vornimmt (AG Erfurt, Urteil vom 18.04.2012 – 11 C 3067/11 -; in: NZV 2012, 552).

– 1. Der Ersatzpflichtige, der den Geschädigten auf eine im Verhältnis zur markengebundenen Fachwerkstatt kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweist, hat dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen zu lassen. Maßgeblich sind Kriterien wie das Vorliegen einer Meisterwerkstatt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt und dergleichen; eine Eigeninitiative (z. B. in Form von Internetrecherche) muss der Geschädigte dabei allerdings nicht entwickeln (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2013 – 1 U 139/11 -; in: NVZ akutell 8/2012, IV).

– Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden können, kein Ersatz zu leisten. Ein Unfallgeschädigter, der sich in dieser Weise verhält, ist nämlich nicht mehr schutzwürdig und verliert seinen Schadensersatzanspruch insgesamt (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.01.2012 – 318c D 288/10 -; in: NZV 2013, 144).

– 1. Das Prognoserisiko und das Werkstattrisiko im Falle eines Verkehrsunfalls trägt der Schädiger. 2. Mangelhafte Reparaturen nach einem Verkehrsunfall bewirken nicht, dass ein Schädiger dies dem Geschädigten bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten entgegen halten kann, die Reparaturkostenrechnung ist vom Schädiger auch bei mangelhafter Ausführung der Reparatur vollständig auszugleichen, da die Werkstatt Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist und nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist (AG Norderstedt, Urteil vom 14.09.2012 – 44 C 164/12 -; in: NZV 2013, 145).

– 1. Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nru ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf die Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschafffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. 2. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 -; in: NZV 2013, 229).

– Zur Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 – 9 U 5/12 -; in: NZV 2013, 247).

– 1. Der Geschädigte muss bei unstreitig vorhandenen Vorschäden die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfal und den danach vorliegenden neuen Schäden darlegen und beweisen. 2. Wenn der Geschädigte behauptet, dass der unstreitig vorhandene Vorschaden duch eine fachgrechte Reparatur beseitigt worden sei, so muss er hinreichend konkret darlegen und beweisen, welcher eingrenzbare Vorschaden druch welche konkrete Reparaturmaßnahme behoben worden sein soll (LG Hagen, Urteil vom 27.08.2012 – 2 O 93/12 -; in: NZV 2013, 291).

– Bei einer (fiktiven) Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten (BGH, Urteil vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12 -; in: NZV 2013, 333).

– Im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten kann der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, engegenstehen (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 320/12 -; in: NZV 2013, 433).

Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2012 – 11 U 214/12 -; in: NZV 2013, 445).

– Bei Vorschäden im Bereich der Schadenstelle und bestrittener unfallbedingter Kausalität muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass jene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem neuen Schadenfall fachgerecht beseitigt worden waren (LG Hagen, Urteil vom 15.06.2012 – 9 O 298/11 -; in NZV 2013, 446).

– 1. Zur Bemessung des im Rahmen der Abrechnugn auf Wiederbeschaffungsbasis anzurechnenden Restwerts des verunfallten Kraftfahrzeuges. 2. Erzielt der Geschädigte durch die Inzahlunggabe seines unfalbeschädigten Fahrzeugs beim Neuwagenkauf ohne besondere Anstrengungen einen Erlös, der den auf dem regionalen Markt sonst erzielbaren Restwert übersteigt, muss er sich diesen Erlös als Restwert schadensmindernd anrechnen lassen (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2013 – 13 S 199/12 -; in: NZV 2014, 132).

Lässt der Geschädigte eine Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fristgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt (BGH, Urteil vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13 -; NZV 2014, 161).

– Der Geschädigte ist grundsätzlich weder verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, noch gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann im Rahmen von § 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Geschädigte sich Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist dabei primär der Schädiger darlegungspflichtig. Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubieten, oder dass diese vom Kreditgeber auch akzeptiert worden wäre (LG Koblenz, Urteil vom 05.11.2013 – 1 O 256/13 -).

– Hat der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs die zur Reparatur erforderlichen Kosten als Schadensersatz erhalten, so muss er sich diese Leistung nicht anrechnen lassen, wenn er wegen eines nachfolgenden Verkehrsunfalls , bei dem das nicht reparierte Fahrzeug im Bereich des Vorschadens erneut beschädigt wird, Schadensersatz von dem Zweitschädiger verlangt. Der Anspruch kann jedoch entsprechend den Grundsätzen über den Abzug „neu für alt“ gemindert sein (LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014 – 13 S 198/13 -; in: NZV 2015, 83).

– 1. Das vom Geschädigten in einem Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall vorgelegte Schadensgutachten eines von ihm beauftragten Sachverständigen stellt substantiierten Parteivortrag dar. Werden Feststellungen im Schadensgutachten bestritten, ist auf Antrag des Geschädigten über die erhblichen Tatsachen Beweis zu erheben. 2. Zur Darlegung des Wiederbeschaffungswerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, das unstreitig einen reparierten Vorschaden an anderer, deutlich abgrenzbarer Stelle erlitten hatte, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behaupet, der Vorschaden durch ein Schadensgutachten aktenkundig ist und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen der Vorschaden bekannt gewesen ist. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Wertfeststellung steht dann nicht entgegen, dass der Kläger mangels eigener Kenntnisse nicht zu den konkreten den Vorschaden betreffenden Reparaturmaßnahmen vorträgt (OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 – 6 U 147/13 -; in: NZV 2015, 37).

– 1. Der Geschädigte kann das unfallbeschädigte Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs ermittelten Restwert veräußern, ohne vorher dem gegnerischen Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung des Restwerts geben zu müssen. 2. Eine vor der Verwertung vom Versicherer geäußerte Bitte um Zuwarten mit der Verwertung bis zur Überprüfung durch den Versicherer ist unbeachtlich; die dennoch vorgenommene sofortige Verwertung stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar (AG Ravensburg, Urteil vom 27.03.2014 – 9 C 1213/13 -; in: NZV 2015, 137).

– Rechnet der geschädigte slowenische Halter eines Unfallfahrzeugs die Reparaturkosten fiktiv ab, trägt aber gleichzeitig vor, dass er die sach- und fachgerechte Reparatur kostengünstiger in Slowenien vorgenommen habe, kann er nur die tatsächlich in Slowenien angefallenen Kosten geltend machen (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2014 – 5 U 28/14 -; in: NZV 2015, 139).

Der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, muss damit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrags noch im Prozess von der Gegenseite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Betrag ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt. (BGH, Urteil vom 15.07.2014 – VI ZR 313/13 -; in: NZV 4/2015, 182).

– Weist ein unfallbeschädigtes Fahrzeug Vorschäden auf, ist nur der technische und rechnerisch abgrenzbare Zweitschaden erstattungsfähig. Dabei ist es nicht Sache des Gerichts, den abgrenzbaren Teil des Zweitschadens zu ermitteln. Vielmehr obliegt es dem Anspruchsteller, entsprechenden Vortrag zu halten. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014 – 4 U 393/11 -; in: NZV 5/2015, 235).

Zur Berechnung des bei fiktiver Schadensabrechnung vom Brutto-Wiederbeschaffunswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils (Anschluss Senat, Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 225/05, VersR 2006, 987).

– Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. (Anschluss Senat, Urteil vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05 -, VersR 2006, 1088 Rn.11). (BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 -)

1. Der Schädiger kann den Geschädigten gem. § 254 II BGB auf eine günstrige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen (Bestätigung von Senat, NJW 2010, 2725 = VersR 2010, 1097 Rn.7). 2. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-) üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zu Grunde legt (Bestätigung von Senat, NJW 2010, 2725 = VersR 2010, 1097 Rn.9). 3. Allein der Umstan, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen. ( BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14 – ; in: NZV 9/2015, 431).

– Eine 17,2 km vom Wohnort des Geschädigten entfernte billigere Reparaturalternative ist für den Geschädigten nicht zumutbar, wenn sich nur 2,3 km vom Wohnort des Geschädigten eine markengebundene Fachwerkstatt befindet. (AG Solingen, Urteil vom 22.04.2015 – 11 C 628/14 -; in: NZV 10/2015, 498,499).

Ist an dem beschädigten Fahrzeug nur ein Lackschaden an der Unterkante der Beifahrertür entstanden, weil diese beim Öffnen in Kontakt mit dem Bordstein geraten ist, so ist dem Geschädigten zumutbar, den Schaden nach der so genannten Spot-Repair-Methode kostengünstig in einer nicht markengebundenen Werkstatt beheben zu lassen. (LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2014 – 9 S 134/14 -; in: NZV 10/2015, 505).

– Der geschädigte Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug in Eigenregie repariert, kann die Kosten für die Ausstellung einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen vom Schädiger ersetzt verlangen, weil er mit Hilfe einer solchen Bestätigung bei einem weiteren Schadensfall beweisen kann, dass die Reparatur fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. (AG Fulda, Urteil vom 05.05.2015 – 33 C 3/15 ( C ) -; in: NZV 10/2015, 509).

Wenn allerdings auszuschließen ist, dass die kompatiblen Schäden auf einem anderen Unfallereignis beruhen, sind diese trotz des Vorliegens auch inkompatibler Schäden zu ersetzen. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.09.2015 – 22 U 150/14 -; in: NZV 9/2016, 436).

Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach den Vorgaben eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens reparieren, darf er im Regelfall auf das von ihm eingeholte Gutachten vertrauen, auch wenn ihm der Schädiger vor Reparaturbeginn ein Gegengutachten zugeleitet hat, das eine wirtschaftliche Reparaturweise aufzeigt. (LG Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015 – 13 S 199/14 -; in: NZV 11/2015, 545).

– Der Geschädigte kann auch Ersatz der ihm entstandenen, unterhalb der „130 %-Grenze“ liegenden Reparaturkosten verlangen, wenn die Reparatur des – hier 13 Jahre alten – Fahrzeugs unter Verwendung von Gebrauchtteilen erfolgt. (AG Marburg, Urteil vom 16.12.2014 – 9 C 759/13 -; in: NZV 11/2015, 550).

1. Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen. 2. Eine vollständige und fachgerechte Reparatur eines Unfallfahrzeugs nach den Vorgaben eines Sachverständigen liegt nicht vor, wenn der Austausch von Zierleisten und eines Kniestücks unterblieben ist. (BGH, Urteil vom 02.06.2015 – VI ZR 387/14 -; in: NZV 12/2015, 591).

– 1. Zur Berechnung des bei fiktiver Schadensabrechnung, vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils (Anschluss Senat, Urteil vom 09.05.2006 –VI ZR 225/05 – VersR 2006, 987). 2. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. (Anschluss Senat, Urteil vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05, VersR 2006, 1088 Rn.11). ( BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 -).

– Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensberechnung unter Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt; Verweisungsmöglichkeit des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer „freien Fachwerkstatt“  und Unzumutbarkeit einer technisch gleichwertigen Reparaturmöglichkeit (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/19 -, BGHZ 183 – 21 – 28).

– Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 29.10.2019, – VI ZR 45/19; in: IWW).

– Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls, der seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet, kann auch während des Prozesses vom Schädiger bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verwiesen werden (BGH, Urteil vom 15.07.2014 – VI ZR 313/13 -).

– Behauptet der Geschädigte eines Verkehrsunfalles, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und den beschädigten Pkw in unbeschädigten Zustand erworben zu haben, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis (BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18 -, in: IWW)

-Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls darf sein Fahrzeug jederzeit und unabhängig veräußern, ob er zuvor ein Schadensgutachten eingeholt und der Schädigerseite vorgelegt hat. Insbesondere trifft ihn keine Wartepflicht, um der Haftpflichtversicherung die Gelegenheit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit zu geben. Hat er jedoch ein Schadensgutachten eingeholt, so darf er der Schädigerseite die Möglichkeit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit grundsätzlich nicht dadurch unmöglich machen, dass er die Weiterleitung des Gutachtens unangemessen verzögert. (LG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2015 – 13 S 26/15 -; in NZV 8/2016, 373).

-1. Im Fall von Vorschäden kann der Geschädigte mit dem späteren Schadenereignis kompatible Schäden dann ersetzt verlanen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. 2. Soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von den Vorschäden abgrenzbar ist, besteht jedenfalls in dieser Höhe ein Ersatzanspruch des Geschädigten. (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 13.07.2015 – 1 U 164/14 -; in: NZV 8/2016, 381).

 

- Nutzungsausfall/Mietwagen

– Kann der Geschädigte nach unfallbedingtem Ausfall seines Pkw seinen Fahrbedarf ohne Schwierigkeiten mit Taxifahrten decken, so ist die Anmietung eines Ersatzwagens für 16 Tage bei einer Gesamtfahrleistung von 178 km und einem Kostenaufwand von 2450,00 DM unverhältnismäßig. Anstelle der fiktiven Taxikosten von ca. 500,00 DM kann der Geschädigte jedoch den höheren Ersatz für Nutzungsausfall verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.201 – 6 U 243/00 -, in: NVZ 2002, 82).

– Wer täglich nicht mehr als 20 Kilometer mit dem Auto fährt, darf sich als Unfallgeschädigter aus wirtschaftlichen Gründen keinen Mietwagen nehmen. Er muss sich, um den Schaden möglichst gering zu halten, ausnahmsweise auf das Taxi als Ersatzfahrzeug verweisen lassen (LG Baden-Baden, Urteil vom 11.10.2002 – 1 S 20/02).

– 1. Der im Rahmen des nach § 249 ff. BGB zu ersetzende Fahrbedarf folgt keiner starren Grenze (20 Tageskilometergrenze). 2. Die Erforderlichkeit des Fahrbedarfs richtet sich nach den konkreten Umständen, die den Lebensbereich des Geschädigten prägen; sie findet ihre Grenze in einem reinen Bequemlichkeits- oder Statusdenken des Geschädigten (LG Stendal, Urteil vom 20.10.2005 – 22 S 86/05 -, in: NZV 2006,42).

– Die ersparten Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Fahrzeugs nach einem Unfall sind mit 3 % der Mietwagenkosten anzusetzen (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2000 – 9 U 672/00 -, in: NZV 2002, 404).

– 1. Ein Blinken des bevorrechtigten Verkehrs reicht allein nicht aus, um dem wartepflichtigen Verkehr die Haftung für seine Vorfahrtsverletzung abzunehmen; er darf erst bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer Abbiegeabsicht des bevorrechtigten Verkehrs ausgehen. 2. Die sich beim Leasingvertrag auf Grund der Trennung von Haltereigenschaft und Fahrzeugführer ergebende zivilrechtliche Regelungslücke ist durch Auslegung der §§ 9, 17 StVG dahin zu schließen, dass bei Leasing der Verursachungsbeitrag des Fahrers des Leasingnehmers hinsichtlich Verschulden und Betriebsgefahr zuzurechnen ist. 3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kommt keine abstrakte Berechnung der Nutzungsausfallschäden in Betracht (LG Halle, Urteil vom 16.07.2002 – 4 O 466/01 -, in: NZV 2003, 34).

– 1. Wer nach zunächst nicht verkehrsbedingtem Halten am rechten Fahrbahnrand wieder anfährt, hat die sich aus § 10 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob „nach links hin“ oder geradeaus – ohne Verlegung der Fahrlinie nach links, also: „unter Beibehaltung der Fahrspur“ angefahren wird. 2. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist weiterhin um ersparte eigene Aufwendungen von 15 % zu kürzen. Die Schätzung der Eigenersparnis kann auf der Grundlage der Mietkosten erfolgen (LG Berlin, Urteil vom 04.03.2004 – 17 O 382/03 – , in: NZV 2004, 635).

– 1. Der Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten und eines etwaigen Minderwertes kann selbst dann begründet sein, wenn deren Summe höher ist als 130 % des Wiederbeschaffungswertes (ohne Abzug des Restwertes); dies setzt jedoch voraus, dass der Geschädigte bei seiner Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung davon ausgehen durfte, dass ein Minderwert nicht vorliege und die reinen Reparaturkosten die Grenze von 130 % nicht übersteigen. 2. Der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, ist nicht als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 II BGB zu versagen; dem Geschädigten kann auch ohne näheren Vortrag des Schädigers nicht vorgeworfen werden, eine möglicherweise günstigere Buchung per Internet unterlassen zu haben. 3. Ein Abzug von 15 % der Mietwagenkosten wegen ersparter Eigenaufwendungen entspricht der ständigen Rechtssprechung des Senats. 4. In der Regel entfällt ein merkantiler Minderwert, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Beschädigung älter als 5 Jahre war (KG, Urteil vom 16.08.2004 – 12 U 115/03 – , in: NZV 2005, 47).

– Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04-).

– Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn das Beschädigtenfahrzeug auf Grund eines gegen den Fahrer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt war (LG Erfurt, Urteil vom 11.01.2005 – 3 U 242/04 – , in: NZV 2005, Heft 4, IV).

– Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung umfasst auch den Zeitraum, der für die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist sowie eine angemessene Überlegungszeit, um die Entscheidung zu treffen, ob die Reparatur durchgeführt oder ein neuer Wagen angeschafft werden soll (AG Bielefeld, Urteil vom 07.12.2007 – 41 C 60/07 -).

– Einem Akademiker ist es zuzumuten, sich bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall nicht auf die Zusicherung des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit genannter eklatant überhöhter Mietwagenkosten zu verlassen, sondern eine kurze Recherche im Internet über vergleichbare Mietwagenpreise vorzunehmen (OLG München, Urteil vom 09.11.2005 – 20 U 3926/05 -, in: NZV 2006, 381).

– Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde (BGH, Urteil vom 28.06.2006 – XII ZR 50/04 –, in: NJW 2006, 2618).

– Als üblicher Mietzins für einen Mietwagen kann auch nach der neueren BGH-Rechtsprechung der dreifache Nutzungsausfallsatz nach Sanden/Danner/Küppersbusch angenommen werden (LG Freiburg, Urteil vom 01.12.2005 – 3 S 134/05 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 69).

– Ist der Geschädigte auf Grund seiner persönlichen Situation – keine Kreditkarte, keine Vorauszahlung – nicht in der Lage, einen Pkw zum Normaltarif anzumieten, sind die Kosten nach dem Unfallersatztarif zu erstatten. War das Unfallfahrzeug mit Winterreifen ausgestattet, kann der Geschädigte dies zur Winterzeit auch für den Mietwagen verlangen (LG Essen, Urteil vom 04.04.2006 – 13 S 25/06 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 112).

– 1. Der Geschädigte trägt die Beweislast für die Berechtigung der Erhöhung des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif. 2. Trägt der Kläger nicht substantiiert zu der Erhöhung vor, ist die Klage ohne weitere Beweisaufnahme abzuweisen (LG Darmstadt, Urteil vom 06.07.2005 – 25 S 34/05 -, in: NZV 2005, 647).

– 1. Der Geschädigte verstößt nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet. 2. Der Geschädigte hat darzulegen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. 3. Der Geschädigte braucht keine Marktforschung zu betreiben. 4. Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht, sich das gleiche oder ein klassegleiches Fahrzeug anzumieten, denn das Alter eines Fahrzeuges mindert nicht ohne weiteres dessen Gebrauchswert (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.04.2006 – 1 U 31/05 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 113).

– Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der dem Geschädigten vom Autovermieter und der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten“, rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH, Versäumnisurteil vom 04.07.2006 – VI ZR 237/05 – (LG Düsseldorf), in: NZV 2006, 525).

– Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (BGH, Versäumnisurteil vom 13.06.2006 – VI ZR 161/05 – (LG Nürnberg-Fürth), in: NZV 2006, 526).

– Wird für die Zeit der Reparatur des eigenen – nicht vollkaskoversicherten – 2 ½ Jahre alten Kleinwagens ein anderer gebrauchter Kleinwagen entliehen, so kann der Entleiher nicht darauf vertrauen, dass das Ersatzfahrzeug vollkaskoversichert ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.03.2006 – 8 U 6/06 -, in: NZV 2006, 545).

– 1. Es ist nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, sondern lediglich zu prüfen, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. 2. Die Frage, ob dem Geschädigten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls ein anderer Tarif zugänglich gewesen wäre, hat sich auch auf die Prüfung zu erstrecken, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 243/05 –, in: NJW 2007,1122).

– Versichern die Mitarbeiter einer Autovermietung einem unfallgeschädigten Mieter eines Ersatzfahrzeugs, dass es mit der Regulierung der Mietwagenkosten keinerlei Probleme geben werde und erfolgt diese Erklärung wider besseres Wissen, weil dadurch ein überhöhter Unfallersatztarif vereinbart wird, so steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo zu (BGH, Versäumnisurteil vom 10.01.2007 – XII ZR 72/04 -, in: NZV 2007, 236; NJW 2007, 1447).

– Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre (BGH, Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 105/06 –, in: NJW 2007, 1449).

– Der Geschädigte, der das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug am Tag nach dem Unfall für die Fahrt zur Arbeit benötigt, ist gehalten, am nächsten Morgen für die Fahrt zur Arbeitsstelle ein Taxi zu nehmen statt vorschnell am Abend des Unfalltages einen Mietwagen zu einem überhöhten Unfallersatztarif anzumieten (LG Aachen, Urteil vom 16.02.2007 – 5 S 268/06 -, in: NZV 2007, 419).

Unfallbedingt notwendige Zusatzleistungen des Autovermieters, die eine Erstattung des Unfallersatztarifs rechtfertigen können, liegen nicht vor, wenn das Mietwagenunternehmen mit Zuschlägen zum Normaltarif von 30 % für Auslastungskosten, 5 % für höhere Serviceleistungen, 10 % für höheren Verwaltungsaufwand und Risikokosten von 7 % für Forderungsausfälle sowie 3 % auf den Zinsverlust kalkuliert (LG Dresden, Urteil vom 19.10.2006 – 7 S 216/06 -, in: NZV 2007, 419).

– 1. Ein höherer Tarif als der Normaltarif ist nicht ersatzfähig, wenn der Autovermieter den nach einem Verkehrsunfall angemieteten Mietwagen vollkaskoversichert, sofort bereitstellt und die „direkte Abrechnung mit dem Versicherer“ anbietet. 2. Der ersatzfähige Normaltarif kann einem Durchschnittswert des Schwacke-Mietpreisspiegels entnommen werden (AG Kiel, Urteil vom 14.06.2006 – 115 C 60/06 -, in: NZV 2007, 421).

– Die Höhe des nach einem Verkehrsunfall allein ersatzfähigen Normaltarifs für Mietwagenkosten kann auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.07.2006 – 8 S 3539/06 -, in: NZV 2007, 477).

– Eine solche Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen ist dann zu bejahen, wenn der angebotene Unfallersatztarif deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht die vollen Kosten übernimmt (BGH, Urteil vom 07.02.2007 – XII ZR 125/04 –, in: NZV 2007, 454).

– Hat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche Lieferfrist in vertretbarem Rahmen, so ist er nicht verpflichtet, ein Gebrauchtfahrzeug zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung zu erwerben. Er kann stattdessen Ersatz für einen Mietwagen auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus verlangen (OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 – 14 U 85/07 -).

– 1. Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. 2. Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Dabei muss die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden (BGH, Urteil vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07 -, in: NJW 2007, 3782; NZV 2008, 23).

– Zu den Voraussetzungen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs (Verpflichtung zur Anschaffung eines Interimsfahrzeugs bei bevorstehender Lieferung eines vor dem Unfall bestellten Ersatzfahrzeugs) (OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 – 14 U 85/07 -, in: NJW 2008, 446; NZV 2008, 145).

– Der Autovermieter ist verpflichtet, den Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen, dass er unterschiedliche Tarife und nicht nur den Unfallersatztarif anbietet (LG Mainz, Urteil vom 25.08.2004 – 3 S 216/03 -, in: NZV 2005, 646).

– Wenn der Vertreter einer Mietwagenfirma dem Geschädigten zusichert, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Geschädigten die Mietwagenkosten übernehmen wird, so ist diese Zusicherung Geschäftsgrundlage des Kfz-Mietvertrages geworden und der Geschädigte haftet nur in Höhe der von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anerkannten Mietwagenkosten (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 07.07.2005 – 31 C 203/04 -, in: NZV 2006, 44).

– Der Autovermieter ist verpflichtet, dem Geschädigten eines Verkehrsunfalles bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges über einen im Verhältnis zum Unfallersatztarif günstigeren Normaltarif aufzuklären (LG Erfurt, Urteil vom 11.11.2005 – 2 S 15/05 -, in: NZV 2006, 90).

– Der Autovermieter ist nicht verpflichtet, dem unfallgeschädigten Kunden Auskunft über die Kalkulationsgrundlage des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs zu erteilen (AG Riesa, Urteil vom 25.10.2005 – 5 C 696/05 -, in: NZV 2006, 91).

– Ein Unfallersatztarif ist erforderlich i.S. des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem „Normaltarif“ höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05 -, in: NJW 2006, 360).

Nutzungsausfallentschädigung: Schon die Möglichkeit, ein Kfz. jederzeit nutzen zu können, ist als geldwerter Vermögensvorteil anzusehen; bereits dessen vorübergehende Entziehung stellt einen Vermögensschaden da. Dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung steht deshalb nicht entgegen, dass der Geschädigte die Reparatur bisher nicht durchgeführt hat (LG Verden, Urteil vom 23.11.2001 – 1 S 56/01 -, in: NZV 2002, 330).

– Nutzungsausfallentschädigung kann der Geschädigte auch dann verlangen, wenn er sich kein neues Fahrzeug anschafft und das beschädigte Fahrzeug nicht repariert; beides spricht noch nicht gegen Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 – 1 U 43/02 -, in: NZV 2003, 379).

– Der Halter eines unfallbeschädigten Pkw hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfall- Entschädigung, wenn er mit der Reparatur des Fahrzeuges oder der Beschaffung eines Ersatzwagens mehr als zwei Monate wartet (OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 – 16 U 111/03 -).

– 1. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs voraus. 2. Kein Anspruch auf Ersatz von Kosten für privates Sachverständigengutachten, wenn der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen – reparierte – Vorschäden verschwiegen hat und dieser daraufhin einen unzutreffenden Wiederbeschaffungswert schätzt. 3. Ein Ersatz von – pauschalierten – Ummeldekosten besteht nur dann, wenn Ummeldekosten tatsächlich angefallen sind, nicht aber fiktiv (KG, Urteil vom 01.03.2004 – 12 U 96/03 – , in: NZV 2004, 470).

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht von der Art der Schadensabrechnung (Gutachtenbasis oder Reparaturkostenbasis) abhängig, sondern u.a. davon, dass dem Geschädigten der Gebrauch durch eine unfallbedingte Reparatur tatsächlich entzogen worden ist (KG, Urteil vom 14.05.2007 – 12 U 208/06 -, in: NZV-aktuell 1/2008, VI; NZV 2008, 197).

– Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung für ein beschädigtes Fahrzeug über die gewöhnliche Reparatur- und Wiederbeschaffungszeit hinaus gehört es, dass sich der Geschädigte die erforderlichen Mittel weder als Kredit noch aus seiner Vollkaskoversicherung hätte beschaffen können (OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004 – 4 U 146/03 – , in: NZV 2005, 198; SVR 2004, 428).

– 1. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann dem Geschädigten auch zustehen, wenn er sich ein Ersatzfahrzeug erst fünf Monate nach dem Unfallereignis angeschafft hat. 2. Dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalles über ein Fahrzeug verfügte, beweist bereits seinen Nutzungswillen. Allein die Tatsache, dass er ein Ersatzfahrzeug nicht zeitnah nach dem Unfall erworben hat, ändert daran nichts. Der Schädiger hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass dem Geschädigten im Einzelfall der Nutzungswille fehlt (LG Braunschweig, Beschluss vom 19.08.2005 – 8 S 385/04 -, in: NZV 2006, 41).

– 1. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung. 2. Dem Geschädigten steht jedoch – mangels Nutzungsmöglichkeit – für die Zeit kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, während der er wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, sein durch den Unfall beschädigten Pkw zu nutzen. 3. Ein Anspruch kommt allerdings auch in einem solchen Fall in Betracht, wenn der Geschädigte den Pkw aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten (Familienangehörigen oder Verlobten) unentgeltlich zur Nutzung überlassen hätte (KG, Urteil vom 29.09.2005 – 12 U 235/04 -, in: NZV 2006, 157).

– Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 164/04 -, in: NZV 2006, 584).

. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 164/04 -, in: NZV 2006, 584).

– 1. Der Anspruch des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Ersatz des Nutzungsausfalls für sein Fahrzeug erstreckt sich auch auf die Dauer der Ersatzteilbeschaffung. Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung fallen grundsätzlich in die Risikosphäre des Schädigers, der das Risiko einer überlangen Reparatur trägt. 2. Zieht sich die Reparatur eines ausländischen Fahrzeuges wegen Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung über einen großen Zeitraum hin (70 Tage für einen Motorroller Piaggio Beverly 125), so hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die gesamte Reparaturdauer. 3. Ein Verschulden der Reparaturwerkstatt bei der Ersatzteilbeschaffung muss sich der Geschädigte nur im Rahmen des Auswahlverschuldens zurechnen lassen. Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger (AG Gifhorn, Urteil vom 17.08.2006 – 13 C 1563/05 (I) -, in: NZV 2007, 149).

Verdienstausfall infolge einer unfallbedingten Beschädigung eines Taxi kann nicht abstrakt begründet werden unter Hinweis auf die Tagessätze bei Sanden/Danner für die Nutzungsausfallentschädigung privat genutzter Fahrzeuge (KG, Beschluss vom 21.08.2006 – 12 U 104/06 -, in: NZV 2007, 244).

– Der Inhaber eines Dentallabors, der ein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug ohne den Unfall unter anderem für Fahrten zu Kunden genutzt hätte, sich nach dem Unfall anderweitig überobligatorisch behilft und deshalb keinen konkreten Ausfallschaden nachzuweisen vermag, ist berechtigt, den Nutzungsentgang nach der Tabelle von Sanden u.a. zu berechnen. Dem steht die Entscheidung des Großen Senats des BGH (NJW 1987, 50) nicht entgegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2006 – 3 U 62/06 -, in: NJW 2007, 1696; NZV 2007, 414).

– Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt (BGH; Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 62/07 -; in: NZV 2008, 137; NJW 2008, 915).

– Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung umfasst auch den Zeitraum, der für die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist sowie eine angemessene Überlegungszeit, um die Entscheidung zu treffen, ob die Reparatur durchgeführt oder ein neuer Wagen angeschafft werden soll (AG Bielefeld, Urteil vom 07.12.2007 – 41 C 60/07 -).

– 1. Die Kosten der Haftungsbefreiung sind zu erstatten, auch wenn das verunfallte Fahrzeug des Geschädigten selbst über keine Kaskoversicherung verfügte. 2. Der Abzug für ersparte Eigenkosten bei gruppengleicher Anmietung beträgt 10 % (LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2007 – 4 S 129/06 -; in: NZV 2008, 93).

Bei der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs für Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ist kein Abzug für Eigenersparnisse des unfallgeschädigten Kfz-Mieters vorzunehmen, wenn der Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 stammt. Ein inflationsbedingter Aufschlag und die Eigenersparnisse heben sich gegeneinander auf (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.11.2006 – 2 S 4117/06 -; in: NZV 2008, 96).

– 1. Die unfallbedingt ersatzfähigen Mietwagenkosten können mit einem pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 geschätzt werden, wenn der Mietwagenunternehmer nicht zwischen „Unfallersatztarif“ und „Normaltarif“ unterscheidet und nur einen Einheitstarif verwendet. 2. Für einen Unfall aus dem Jahr 2005 ist der Schwacke-Mietpreisspiegel des Jahres 2003 und nicht des Jahres 2006 zu Grunde zu legen. Wegen der erheblichen Mietpreissteigerungen in den Schwacke-Mietpreisspiegeln von 2003 bis 2006 liegt der Verdacht nahe, dass Mietwagenunternehmer in Kenntnis der neuen BGH-Rechtsprechung nunmehr höhere Tarife anmelden bzw. Unfallersatztarife als Normaltarife anmelden und so eine – durch den Herausgeber der Mietpreisspiegel nicht auf ihre Realitätsnähe überprüfte – Preisanhebung veranlasst haben (LG Chemnitz, Urteil vom 05.01.2007 – 6 S 605/05 -; in: NZV 2008, 96).

– Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden (BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06 – (OLG Karlsruhe); in: NJW 2008, 913; NZV 2008, 192).

– Die Feststellung des „Normaltarifs“ für Mietwagenkosten kann anhand des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten im Wege des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO getroffen werden, wenn die Erhöhung des Mietwagennormaltarifs nach dem „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ im Vergleich zum „Schwacke-Mietpreisspiegel 2003“ nicht außer Verhältnis zur allgemeinen Preisentwicklung liegt. Die Erhöhung des „Mietwagen-Normaltarifs“ von knapp unter 10 % steht nicht außer Verhältnis zur allgemeinen Preisentwicklung (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2007 – 13 A S 32/07 -; in: DV 2008, 23).

– Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann das Gericht nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichtigen Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels zuzüglich unfallbedingter Mehrleistungen schätzen. Der Geschädigte ist gehalten, keinen Mietvertrag auf feste Dauer abzuschließen (AG Hildesheim, Urteil vom 06.09.2007 – 47 C 57/07 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 160).

– a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 -; in: NJW-aktuell 19/2008, VIII).

– Ein Geschädigter muss, wenn er ein Kfz anmietet, nicht von vornherein Vergleichsangebote einholen. Das hat er dann zu tun, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mietzins nicht marktüblich ist. Bei 31,45 % über dem Preis nach der Schwackeliste ist das nicht der Fall (AG Hohenstein-Ernstthal, Urteil vom 28.03.2007 – 4 C 0200/07 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 123).

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann pauschalen Nutzungsausfallschaden für ein gewerblich genutztes Fahrzeug unter den gleichen Voraussetzungen geltend machen wie für ein privat genutztes Fahrzeug. Eine Ausnahme bilden nur Fahrzeuge, die unmittelbar zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt werden, wie z.B. Taxis oder Lkw. Voraussetzung isti – wie bei privaten Fahrzeugen – das Vorliegen eines „fühlbaren“ Schadens, der dann gegeben ist, wenn der Geschädigte zur Nutzung des Kfz willens und in der Lage gewesen war (BGH Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06 -, in: DAR 2008, 140).

Beschafft sich der Geschädigte nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug mit längerer Lieferzeit, weil er beispielsweise beschließt, den erst später geplanten Neuwagenkauf anlässlich des Unfalls vorzuziehen, kann die längere Wartezeit nicht zu Lasten des Schädigers gehen, weil sie auf der freien Disposition des Geschädigten beruht. Hat der Geschädigte dagegen schon vor dem Unfall ein Fahrzeug bestellt und wollte er das unfallbeteiligte Fahrzeug bis zur Lieferung nutzen, ist eine bestehende wirtschaftliche Planung unfallbedingt gestört. Hier kann der Geschädigte grundsätzlich pauschalen Nutzungsausfallschaden oder Mietwagenkosten bis zur Lieferung des bestellten Ersatzfahrzeugs geltend machen. Allerdings hat er unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann ihm deshalb nur zugebilligt werden, wenn sie die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und den Wiederverkauf eines Fahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt. Die Beweislast dafür, dass der Kostenunterschied unwesentlich ist, trägt der Geschädigte, wobei ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt (BGH DAR 2008, 139).

– Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht von der Art der Schadensabrechnung (Gutachtenbasis oder Reparaturkostenbasis) abhängig, sondern u.a. davon, dass dem Geschädigten der Gebrauch durch eine unfallbedingte Reparatur tatsächlich entzogen worden ist (KG, Urteil vom 14.05.2007 – 12 U 208/06 -, in: NZV 2008, 197).

– Der Unfallgeschädigte hat wegen der Beschädigung eines Motorrades keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn ihm die Benutzung seines Pkw bis zur Schadensbehebung zumutbar ist (LG Wuppertal, Urteil vom 20.12.2007 – 9 S 415/06 -; in: NZV 2008, 206).

– Der Normaltarif ist dem Geschädigten, der am nächsten Tag aus beruflichen Gründen (Hausbesuche einer selbständigen Krankengymnastin) ein Fahrzeug benötigt, nicht zugänglich, wenn er sich nach einem Verkehrsunfall ab 19.30 Uhr um ein Ersatzfahrzeug kümmern kann und das Autohaus, an das er sich wendet, nur den Unfallersatztarif nennt (AG Rotenburg an der Fulda, Urteil vom 07.05.2007 – 2 C 279/06 -; in: NZV 2008, 255).

– Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 -; in: NJW 2008, 1519).

– Dem Geschädigten ist auch für den Zeitraum, den er benötigt, um die Frage zu klären, ob das gegnerische Unfallfahrzeug haftpflichtversichert ist, der Nutzungsausfallschaden zu ersetzen (AG Wolfsburg, Urteil vom 15.08.2007 – 10 C 111/07 -).

– Auch bei einem Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet (OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2008 – 1 U 44/07 -; in: NJW-aktuell 27/2008, VIII und NJW 2008, 2511).

– 1. Ein Geschädigter kann auf die Nutzung seines Zweitfahrzeugs nur dann verwiesen werden, wenn sich die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen (Pkw statt Motorrad). 2. Eine Aufspaltung des Nutzungswerts in einen „materiellen“ und „immateriellen Anteil“ ist weder möglich noch gerechtfertigt. Der spezifische Gebrauchsvorteil eines Fahrzeugs ist als „immaterieller“ Anteil erstattungsfähig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008 – 1 U 198/07 -; in: NJW 2008, 1964).

– Bei einer klassengleichen Anmietung beträgt der Eigenersparnisabzug 3 %. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Erstattung konkret angefallener Nebenkosten neben dem Mietwagentarif (LG Hof, Urteil vom 07.03.2008 – 22 S 98/07 -; in: DV 2008, 71).

– Das Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers, ein Fahrzeug bei einem bestimmten Mietwagenunternehmer zu einem bestimmten Preis anzumieten, ist, wenn dies geschäftsmäßig betrieben wird, die verbotene Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit und daher nichtig (AG Hannover, Urteil vom 18.10.2007 – 405 C 8846/07 -; in: DV 2008, 74).

– Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung (BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07 -; in: NJW-aktuell 31/2008, VIII).

– Ein Unfallgeschädigter muss keine Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben, wenn er anlässlich eines früheren, nicht allzu lange zurückliegenden anderen Unfalls einen Mietwagen zu ähnlichen Konditionen angemietet und die damals zuständige Versicherung ohne Beanstandungen im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Tarifes die Kosten ausgeglichen hat (OLG Dresden, Urteil vom 28.05.2008 – 7 U 131/08 -; in: NZV 2008, Heft 8, IV).

– Immaterielle Schäden wie entgangener Fahrspaß oder das Affektionsinteresse sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. BGHZ 98, 222; BGH NJW 1992, 1500). Daher keine Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Krad „Dukati“, wenn Kläger zusätzlich Pkw Ford Fiesta hält und nicht darlegt, das Krad für Zwecke zu halten, die mit dem Pkw nicht erreicht werden können (hier: Fahrten zur Arbeit sowie Ausflüge am Wochenende) (Beschluss vom 26.11.2003 – 12 U 181/03 -; in: NZV 2008, Heft 8, IV).

– Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung (BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07 (OLG Frankfurt a. M.) -; in: NZV 2008, 453).

– Ein Unfallgeschädigter muss keine Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben, wenn er anlässlich eines früheren, nicht allzu lange zurückliegenden anderen Unfalls einen Mietwagen zu ähnlichen Konditionen angemietet und die damals zuständige Versicherung ohne Beanstandungen im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Tarifes die Kosten ausgeglichen hat (OLG Dresden, Urteil vom 28.05.2008 – 7 U 131/08 -; in: NZV 2008, 455).

– 1. Ein Geschädigter kann auf die Nutzung seines Zweitfahrzeugs nur dann verwiesen werden, wenn sich die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen. 2. Eine Aufspaltung des Nutzungswerts in einen „materiellen“ und „immateriellen Anteil“ ist weder möglich noch gerechtfertigt. Der spezifische Gebrauchsvorteil eines Fahrzeugs ist als „immaterieller“ Anteil erstattungsfähig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008 – 1 U 198/07 -; in: NZV 2008, 460).

– Auch bei einem Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wen der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet (OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2008 – 1 U 44/07 -; in: NZV 2008, 464).

1. Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %). 2. Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen ist (BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 -; in: NZV-aktuell 9/2008, IV).

– a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 -; in: DV 2008, 120).

– Auf den nach „Schwacke“ ermittelten Grundtarif ist ein Aufschlag von 25 % vorzunehmen und davon sind 3 % ersparte Eigenkosten abzusetzen (AG Ansbach, Urteil vom 18.06.2008 – 3 C 683/08 -; in: DV 2008, 139).

– a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweitig erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. B) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -).

– Auf den Normaltarif ist ein pauschaler Aufschlag von 20 % zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen zu machen (LG Bonn, Urteil vom 10.03.2008 – 10 O 14/07 -; in: NZV 2008, 570).

– Dem Tatrichter steht es frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -).

– 1. Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweitig erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. 2. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -; in: NZV aktuell 12/2008, IV).

– 1. Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. 2. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 (LG Chemnitz) -; in: NJW 2009, 58 und NZV 2009, 24).

– Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen ist (BGH, Urteil vom 24.6.2008 – VI ZR 234/07 (LG Osnabrück) -; in: NZV 2009, 27).

– 1. Die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2006 ist eine geeignete Schätzungsgrundlage (wie BGH, NJW 2008, 1519 = NZV 2008, 339; Aufgabe der bisherigen Rspr. der Kammer, NZV 2008, 93). 2. Bei der Schätzung ist das arithmetische Mittel zu Grunde zu legen, um die erhebliche Bandbreite an unterschiedlichen Preisen abzudecken. 3. Zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ist ein Aufschlag von 20 % auf den ermittelten Normaltarif gerechtfertigt (LG Dortmund, Urteil vom 29.5.2008 – 4 S 169/07 -; in: NZV 2009, 83).

– Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Dem Geschädigten steht jedoch – mangels Nutzungsmöglichkeit – für die Zeit kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, während der er wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, sein durch den Unfall beschädigten Pkw zu nutzen. Ein Anspruch kommt allerdings auch in einem solchen fall in Betracht, wenn der Geschädigte den Pkw aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten (Familienangehörigen oder Verlobten) unentgeltlich zur Nutzung überlassen hätte (KG Berlin, Urteil vom 29.9.2005 – 12 U 235/04 -).

– Es bestehen Bedenken den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ zu ermitteln. 2. Vielmehr bietet der „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts Anlass, die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen (OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008 – 6 U 115/08 -; in: NZV 2009, 145).

– 1. Die Kammer bleibt zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk des OLG Köln (NZV 2007, 199) bei der bisherigen Berechnungsweise: Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel), Normaltarif im PLZ-Gebiet des Geschädigten, 20 % pauschaler Aufschlag für typischerweise anfallende Mehrkosten und Nebenkosten.2. Es ist nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung des Fraunhofer-Instituts auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen gekommen ist. Die Gründe des 6. Senats des OLG Köln (Urt. v. 10.10.2008, 6 U 115/08, NZV 2009, 145) sind nicht so überzeugend, um die bisherige Rechsprechung aufzugeben. Die Fraunhofer-Untersuchung differenziert nur nach zwei Ziffern der PLZ-Gebiete, also bei weitem nicht so breit gestreut wie bei Schwacke (dreistellige PLZ-Gebiete). Zum weit überwiegenden Teil wird nur Auskunft von sechs Internetanbietern gegeben, marktkonformer sind breit gestreute Preise, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Längere Vorbuchungsfristen werden dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen nicht gerecht (LG Bonn, Urteil vom 16.12.2008 – 18 O 242/08 -; in: NZV 2009, 147).

– 1. Der Geschädigte muss darlegen, weshalb er nicht zum Normaltarif angemietet hat. Er muss insbesondere darlegen, weshalb die Leistung von Sicherheiten nicht möglich war. 2. Wird das Ersatzfahrzeug nicht am Unfalltag angemietet, so entfällt die subjektive Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif (LG Frankfurt, Urteil vom 26.1.2009 – 2-01 S 31/08 -; in: NZV-aktuell 3/2009, IV).

– Dem Tatrichter steht es frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 30(/07 -; in: DV 2009, 34).

– Auch nach der Entscheidung des BGH v. 14.10.2008 – IV ZR 308/07 – kann vom Tatrichter der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden, wenn nicht durch konkrete Tatsachen Mängel aufgezeigt werden (AG Straubing, Urteil vom 4.12.2008 – 2 C 913/08 -; in: DV 2009, 34).

– Der Tatrichter kann den Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln (AG Straubing, Urteil vom 28.11.2008 – 2 C 311/08 -; in: DV 2009, 35).

– Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08 -; in: NJW 2009, 1663 und NZV 2009, 334).

– Der „Mietpreisspiegel Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation ist eine geeignete Schätzgrundlage für die nach einem Verkehrsunfall ersatzfähige Mietwagenkosten (Thüringer OLG, Urteil vom 27.11.2008 – 1 U 155/07 -; in: NZV 2009, 181).

– 1. Der Geschädigte muss darlegen, weshalb er nicht zum Normaltarif angemietet hat. Er muss insbesondere darlegen, weshalb die Leistung von Sicherheiten nicht möglich war. 2. Wird das Ersatzfahrzeug nicht am Unfallort angemietet, so entfällt die subjektive Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.1.2009 – 2-01 S 31/08 -; in: NZV 2009, 182).

– Der ersatzfähige Normaltarif für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall kann auf der Grundlage konkreter Internetangebote geschätzt werden (LG Kempten, Urteil vom 28.5.2008 – 5 S 1837/07 -; in: NZV 2009, 183).

– Der Unfallgeschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer der Schädiger ihm zeitnah nach dem Unfall konkret eine mühelos erreichbare, ohne weiteres zugängliche und gleichwertiger kostengünstigere Reparaturmöglichkeit benennt (LG Hechingen, Urteil vom 19.9.2008 – 3 S 11/08 -; in: NZV 2009, 185).

– Nach einem Verkehrsunfall muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist (BGH, Urteil vom 24.6.2008 – VI ZR 234/07 -; in: DV 2008, 167).

– Den Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten kann der Geschädigte dann verlangen, wenn ihm nach den konkreten Umständen des Einzelfalles trotz zumutbarer Anstrengungen dieser nicht zugänglich bzw. nicht vorwerfbar unbekannt war (OLG Dresden, Urteil vom 28.5.2008 – 7 U 131/08 -; in: DV 2008, 167).

– Bei der Frage der Zugänglichkeit des Normaltarifs sind die besonderen örtlichen Verhältnisse neben der spezifischen Situation des Geschädigten maßgebend (LG Zwickau, Urteil vom 14.3.2008 – 6 S 34/06 -; in: DV 2008, 168).

– Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (BGH, Urteil vom 25.3.2009 – XII ZR 117/07 -; in: NZV 2009, 438 und NJW 2009, 3792).

– 1. Es bestehen durchgreifende Bedenken, die vorliegende Mietpreisübersicht des Fraunhofer Instituts für eine Schätzung der ortsüblichen Mietwagenkosten heranzuziehen, weil diejenigen Angebote außer Betracht zu bleiben haben, die nur über das Internet buchbar sind (u. a. Gefahr des Missbrauchs von Kreditkartendaten, die der Kunde regelmäßig anzugeben hat). 2. Für die telefonisch erhobenen Daten fehlt es an einer hinreichend ortsnahen Datenerhebung, Aufschlüsselung nach dem Postleitzahlengebiet „7“. Dieses Gebiet reicht von Konstanz im Süden bis weit nördlich über Karlsruhe und Heilbronn hinaus. Die vom Bundesgerichtshof geforderte Ortsnähe für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten ist damit nicht gewährleistet (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.1.2009 – 1 S 74/08 -; in: NZV 2009, 230).

– Der „Marktpreisspiegel Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO ist grundsätzlich eine geeignete Grundlage zur Schätzung des Normaltarifs für die Anmietung von Personenkraftwagen, um die Höhe des diesbezüglichen Schadens gem. § 287 ZPO festzustellen (OLG Hamburg, Urteil vom 15.5.2009 – 14 U 175/08 -; in: NZV 2009, 394).

– Wird dem Geschädigten während der Dauer der Reparatur des Unfallwagens von der Werksatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt, kann er für den fraglichen Zeitraum keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen (OLG Jena, urteil vom 14.5.2009 – 1 U 761/08 -; in: NZV aktuell 6/09, VI).

– Der geschädigte kann dann einen den Normaltarif übersteigenden Betrag verlangen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif unmöglich und ein anderer Tarif als der gewählte somit nicht zugänglich war (LG Schweinfurt, urteil vom 20.3.2009 – 23 O 313/08 -).

– 1. Wegen der konkret bestehenden Schwierigkeiten bei einem Unfall mitten in der Nacht von Samstag auf Sonntag, einem Heimweg von rund 15 Kilometern und dem Arbeitsbeginn noch am Sonntag, ist die Anmietung eines direkt angebotenen und verfügbaren Ersatzfahrzeuges unmittelbar nach dem Unfall als i. S. d. § 249 BGB subjektbezogen erforderlich anzusehen. Das bedeutet, dass sich der Geschädigte nicht nach günstigeren Angeboten auf dem örtlichen Mietwagenmarkt erkundigen muss, sondern der verlangte Mietpreis erstattungsfähig ist, selbst wenn es sich um einen „Unfallersatztarif „ handelt. 2. Dass Autovermietungen in der Regel keine älteren Fahrzeuge vorhalten, ist dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger wirtschaftlich nicht anzulasten. Die Rechtsprechung, die dem Geschädigten zur Nutzungsausfallentschädigung für ein älteres Fahrzeug regelmäßig den Betrag für ein eine Klasse oder auch zwei Klassen tiefer einzustufendes Fahrzeug zuerkennt, ist auf die Fälle der realen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht zu übertragen (LG Braunschweig, Urteil vom 10.2.2009 – 7 S 404/08 -; in: DV 2009, 74).

– 1. Bei einem Tagespreis in Höhe von 220 Euro hat der verständige, wirtschaftlich denkende Mensch Anlass, an der Angemessenheit des angebotenen Tarifs zu zweifeln. Dass ein solch hoher Preis für einen Mercedes C 180 bzw. ein Fahrzeug aus der entsprechenden Mietwagengruppe 7 nicht hingenommen wird, ohne Erkundigungen einzuziehen, drängt sich unabweisbar auf. Unterlässt der Geschädigte dann jedoch die ihm zumutbare Nachfrage und Prüfung, ist ihm nur der objektiv erforderliche Betrag für die Anmietung eines Fahrzeugs zu erstatten. Dieser Betrag ist im LG-Bezirk Braunschweig ausgehend vom Schwacke Automietpreisspiegel 2003 unter Berücksichtigung eines Preiszuschlags und ggf. eines Zuschlags wegen der erhöhten Risiko-Struktur im Vergleich mit dem alltäglichen („normalen“) Mietwagengeschäft zu schätzen. 2. Häufig beträgt ein solcher Zuschlag 10 % oder 15 % quasi als „Unfallersatzzuschlag“. 3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten beträgt bei gruppenidentischer Anmietung in der Regel 10 % und zwar bezogen auf den sich aus dem „hochgerechneten“ AMP 2003 ergebenden Grundtarif (LG Braunschweig, Urteil vom 15.1.2009 – 7 S 278/08 -; in: DV 2009, 77).

– Auch bei einem unfallbedingten Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls dann, wen der Einsatz des Fahrzeugs nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dient (AG Bremen, Urteil vom 3.4.2009 – 9 C 529/08 -; in: NJW-aktuell 33/2009, VIII; NZV 2009, 512).

– Wird dem Geschädigten während der Dauer der Reparatur des Unfallwagens von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt, kann er für den fraglichen Zeitraum keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen (Thüringer OLG, Urteil vom 14.05.2009 – 1 U 761/08 -; in: NZV 2009, 388).

– Der Kläger kann nur dann Nutzungsausfallentschädigung für einen außergewöhnlich langen Zeitraum von über einem Jahr verlangen, wenn er die Beklagten darauf hinweist, dass er zur Finanzierung eines Ersatzwagens nicht in der Lage ist und deshalb einen Vorschuss benötigt (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1992, 1183; OLG Naumburg, DAR 2005, 158; OLG Nürnberg, DAR 1981, 14) (KG, Beschluss vom 06.03.2008 – 12 U 59/07 -; in: NZV 2009, 394).

– 1. Der Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 stellt eine hinreichende Schätzgrundlage i. S. des § 287 ZPO auch für Unfälle aus dem Jahr 2007 dar. Infolge Steigerung der betreffenden Lebenshaltungskosten ist ein pauschaler Aufschlag von zehn Prozent (excl. MWSt.) auf die Mietwagenkosten gerechtfertigt. 2. Für eine Schätzung der Mietwagenkosten nach anderen, im Jahr 2008 erfolgten Markterhebungen (Fraunhofer-Institut) ist insbesondere dann kein Raum, wenn diese von der unfallgeschädigten Partei substantiiert angegriffen werden (AG Erfurt, Urteil vom 21.01.2009 – 5 C 2133/08 -; in: NZV 2009, 396).

– 1. Die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2007 ist eine taugliche und ermessenssachgerechte Schätzgrundlage für die ersatzfähigen Mietwagenkosten im PLZ-Bereich 84 … 2. Die Fraunhofer-Erhebungen weisen für den Ort der Anmietung 84 … eine zu geringe Anzahl von Nennungen auf, um eine vertretbare Aussage zu erhalten. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass für den Schwacke-Mietpreisspiegel auf eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise zurückgegriffen wurde (LG Landshut, Urteil vom 24.11.2008 – 13 S 1261/08 -; in: NZV 2009, 397).

– 1. Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 ist eine geeignete Schätzgrundlage für die ersatzfähigen Mietwagenkosten, wenn der Unfallgeschädigte das Ersatzfahrzeug im Jahr 2006 angemietet hat. 2. Eine Preissteigerung ist der Schwackeliste 2006 nicht durchgängig zu entnehmen; ebenso zeigt sie Preissenkungen und moderate Steigerungen auf (LG Arnsberg, Urteil vom 02.12.2008 – 1-5 S 70/08 -; in: NZV 2009, 397).

– 1. Dazu, welcher Mietwagentarif zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall zugänglich ist, kommt es auf die Sicht des Geschädigten ohne eine Vermittlung des Kfz-Haftpflichtversicherers des Schädigers an. 2. Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungsobliegenheit nicht, wenn er ein „Vermittlungsangebot“ des Kfz-Haftpflichtversicherers des Schädigers ignoriert, welches keine konkreten Informationen über eine oder mehrere Anmietungsmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung enthält, die für ihn ohne Einschaltung des gegnerischen Haftpflichtversicherers mit zumutbarem Aufwand realisierbar wären. 3. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers handelt wettbewerbswidrig wenn er dem Geschädigten anbietet, ihm eine günstiges Angebot zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu vermitteln (LG Weiden, Urteil vom 12.11.2008 – 22 S 59/08 -; in: NZV 2009, 398).

– 1. Der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ kann weiterhin als geeignete Schätzungsgrundlage Verwendung finden. 2. Die Eignung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ zur Schadenseinschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009 – 3 U 30/09 -; in: NJW aktuell 39/2009, VIII und NZV 2009, 563).

– Beabsichtigt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Anmietung eines Fahrzeugs im Reparaturzeitraum, ist er unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Nachfragen nach günstigeren Tarifen nur dann verpflichtet, wenn der ihm angebotene Tarif mindestens 50 % über dem Modus der Schwacke-Liste des Unfalljahrs liegt. Liegt der dem Geschädigten angebotene Tarif lediglich 31 % über dem Modus der Schwacke-Liste ist er nicht zu weiteren Nachforschungen nach günstigeren Tarifen gehalten und sind vom Schädiger die gesamten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten abzüglich eines Eigenersparnisanteils von 10 % zu erstatten. 3. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers ist in Fällen mit Auslandbezug in der Regel eine Prüfungsfrist von sechs Wochen zuzubilligen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Haftpflichtversicherer auch dann in Verzug, wenn er die Ermittlungsakten nicht einsehen konnte (OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 – 7 U 499/09 -; in: NJW aktuell 39/2009, VIII und NZV-aktuell 11/09, VI).

– 1. Der Senat hält nach gründlicher Prüfung an seiner Rechtsprechung (NZV 2009, 145) fest, dass der „Marktpreisspiegel Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation die geeignetere Schätzgrundlage zur Ermittlung des ersatzfähigen „Normaltarifs“ für die nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Mietwagenkosten ist. 2. Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmers bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (wie die Vorfinanzierung des Mietwagens oder das Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote) können einen Pauschalaufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen; der Senat hält einen Zuschlag von 20 % für angemessen, aber auch ausreichend. 3. Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann. 4. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann der Anfall unfallbedingter Mehrleistungen unterstellt werden, wo die Anmietung des Ersatzfahrzeuges innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfall erfolgte. 5. Ein prozentualer Zuschlag muss ausscheiden, wo zwischen dem Unfall und dem Abschluss des Mietvertrages ein Zeitraum von 19 oder mehr Tagen liegt. Der Senat kann offen lassen, ob der Zuschlag bei einem Zeitraum von mindestens 5 und höchstens 11 Tagen ersatzfähig ist. 6. Da in dem „Normaltarif“ des Fraunhofer-Mietwagenspiegels 2008 die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit 750 € bis 900 € Selbstbeteiligung bereits eingerechnet sind, können zusätzliche Haftungsfreistellungskosten – und auch dann nur in Höhe der Beitragsdifferenz – berücksichtigt werden, wenn die Geschädigten unter dem Aspekt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Wert auf eine niedrigere Selbstbeteiligung legen durften (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 – 6 U 6/09 -; in: NZV-aktuell 11/09, IV und NZV 2009, 600).

– Der „Mietpreisspiegel Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation ist eine geeignete Schätzgrundlage für die nach einem Verkehrsunfall ersatzfähigen Mietwagenkosten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009 – 7 U 94/09 -; in: NZV-aktuell 11/09, VI und NZV 2009, 6004).

– Als Schätzgrundlage für die Höhe der nach einem Verkehrsunfall ersatzfähigen Mietwagenkosten ist dem „Marktpreisspiegel Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation gegenüber der Schwacke-Liste der Vorzug zu geben (LG München, Urteil vom 03.08.2009 – 19 O 22687/08 -; in: NZV-aktuell 11/09, VI und NZV 2009, 604).

– 1. Die Kammer ermittelt den ersatzfähigen Normaltarif für die Anmietung eines PKW nach einem Verkehrsunfall unter Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung auf der Grundlage des Marktpreisspiegels des Fraunhofer-Instituts. Die Schwacke-Liste ist keine geeignete Schätzgrundlage, weil sie erhebliche Defizite in der Methode der Datenermittlung aufweist. 2. Das Berufungsgericht ist nicht gehindert die Schätzgrundlage des erstinstanzlichen Urteils (hier: Schwacke-Liste) durch eine andere Schätzgrundlage (hier: Fraunhofer-Marktpreisspiegel) zu ersetzen. 3. Der Unfallgeschädigte, der ein Ersatzfahrzeug voraussichtlich für mindestens zwei Wochen benötigt, ist gehalten, den Mietwagenunternehmer nach einem Wochenpauschaltarif zu fragen. 4. Ein pauschaler Aufschlag (hier: 25 %) auf den ersatzfähigen Normaltarif ist nur gerechtfertigt, wenn der Geschädigte darlegt, dass ihm der Normaltarif nicht zugänglich war. 5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bei Anmietung eines gruppengleichen Ersatzfahrzeugs beträgt 10 % (Urteil vom 19.06.2009 – 1 S 178/08 -; in: NZV-aktuell 11/2009, VI).

– Beabsichtigt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Anmietung eines Fahrzeugs im Reparaturzeitraum, ist er unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Nachfragen nach günstigeren Tarifen nur dann verpflichtet, wenn der ihm angebotene Tarif mindestens 50 % über dem Modus der Schwacke-Liste des Unfalljahrs liegt. Liegt der dem Geschädigten angebotene Tarif lediglich 31 % über dem Modus der Schwacke-Liste ist er nicht zu weiteren Nachforschungen nach günstigeren Tarifen gehalten und sind vom Schädiger die gesamten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten abzüglich eines Eigenersparnisanteils von 10 % zu erstatten (OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 – 7 U 499/09 -; in: NZV 2009, 604).

– Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften muss die Bußgeldbehörde den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitsverfahren als Zeugen und nicht als Betroffenen anhören, wenn feststeht (z. B. auf rund des Geschwindigkeitsmessfotos), dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet (VGH Mannheim, Beschluss vom 04.08.2009 – 10 S 1499/09 -; in: NJW 2009, 3802).

– 1. Der Kläger kann nur dann Nutzungsausfallentschädigung für einen außergewöhnlich langen Zeitraum von etwa drei Monaten verlangen, wenn er die Beklagte darauf hinweist, dass er zur Finanzierung eines Ersatzwagens nicht in der Lage ist und deshalb einen Vorschuss benötigt. 2. Hierfür genügt nicht ein Anwaltsschreiben mit dem Hinweis, der Kläger sei nicht in der Lage, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, so dass er ohne die verlangte Vorfinanzierung der Widerbeschaffungskosten eine „kreditfinanzierte Regulierung“ anstrebte, und zwar ggf. durch Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung (KG, Urteil vom 09.04.2009 – 12 U 23/08 -; in: NZV 2010, 209).

– a) Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif „ohne weiteres“ zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation „ohne weiteres“ ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand. b) Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 -).

– Unfallbedingte Zusatzleistungen des Mietwagenunternehmers können mit einem pauschalen Zuschlag von 20 % auf den Normaltarif geschätzt werden (LG Siegen, Urteil vom 17.11.2009 – 1 S 49/09 -; in: NZV 2010, 146).

– 2. Für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen; die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozessualer Aufschläge ist nicht erforderlich. 3. Im Rahmen der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es darauf an, ob dieser unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre; die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs spielt dabei eine maßgebende Rolle, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können. 4. Beruhen die Angaben zu konkreten günstigeren Vergleichsangeboten anderer Autovermieter auf einer Recherche in einem Internet-Portal, ist zu beachten, dass es sich um einen Sondermarkt handelte, der nicht ohne Weiteres mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -, NZV-aktuell 4/2010, IV).

– 1. Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der so genannte Unfallersatztarif „ohne Weiteres“ zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation „ohne Weiteres“ ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand. 2. Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) geltend macht, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen ist. 3. Die Heranziehung der „Schwacke-Preisliste“ als Schätzungsgrundlage zur Bestimmung der Höhe des „Normaltarifs“ mit der Begründung, dass der Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegels 2006 näher beim Anmietzeitraum liegt als der Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegels 2003, hält sich im Rahmen tatrichterlicher Ermessens nach § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 -, in: NZV 2010, 289; NJW 2010, 1445).

– 1. Nutzungsausfallentschädigung ist auch für ein teilweise gewerblich genutztes Fahrzeug (hier: vom Geschäftsführer zu Repräsentationszwecken genutzter Ferrari) unabhängig von der konkreten Darlegung eines Ertragsentganges oder etwaiger Vorhaltekosten oder Kosten für einen Mietwagen anzuerkennen, sofern die speziellen Voraussetzungen des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit und schließlich der fühlbaren Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall feststellbar sind. 2. Ein Geschädigter, der es unterlässt, einen Kredit zur Finanzierung des Neuerwerbs aufzunehmen, verstößt gegen die Schadensminderungspflicht. Da es um Umstände aus einer Sphäre geht, obliegt es dem Geschädigten nach den Grundsätzen der primären Darlegungslast darzulegen, inwiefern er nicht in der Lage war, sich die Mittel für die Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs, nötigenfalls durch Aufnahme eines Kredits, zu beschaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 – 5 U 147/07 -; in: NZV 2010, 403).

– Die Berechnung des Normaltarifs anhand des gewichteten Mittels des Schwacke Mietpreisspiegels 2008 begegnet keinen Bedenken. Die abstrakten Einwände des Fraunhofer Instituts kommen als konkreter Tatsachenvortrag hiergegen ebenso wenig in Betracht, wie anderweitige vorgelegte Internetangebote (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010 – 4 U 131/09 -; in: NZV 2010, 472).

– Der konkret abrechnende Unfallgeschädigte hat einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nur, wenn und soweit ein Nutzungsausfall tatsächlich eingetreten ist. Dazu muss er den Zeitraum der Reparatur des Unfallfahrzeugs darlegen und im Streitfall beweisen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.02.2010 – 10 U 60/09 -; in: NZV 2010, 525).

– 1. Wird ein bereits neun Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 133 000 km beschädigt, kann der Geschädigte vom Schädiger lediglich Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum verlangen, der erforderlich ist, um ein mit dem verunfallten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zu erwerben und nicht für den (längeren) Zeitraum bis zur Beschaffung eines Neuwagens. Der Erwerb eines Neuwagens stellt insoweit nicht die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands dar; es fehlt an der Gleichwertigkeit des Neufahrzeugs zum verunfallten Fahrzeug. 2. Nicht zu berücksichtigen ist der Wunsch des Geschädigten, stets ein Fahrzeug aus erster Hand zu fahren. Wenn insoweit ein dem verunfallten Fahrzeug völlig vergleichbares, also neun Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 133 000 km ohne Vorbesitzer am Markt nicht erhältlich ist, muss sich der Geschädigte – unter dem Gesichtspunkt der Anschaffungsdauer – mit einem Fahrzeug begnügen, welches am ehesten als gleichwertiger Ersatz angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht ein Neu-, sondern ein Gebrauchtfahrzeug mit jedenfalls einem Vorbesitzer (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.07.2010 – 15 S 49/10 -; in: NZV 2011, 42).

– 1. Ein Unfallgeschädigter, der für den Ausfall eines gewerblich genutzten Transporters Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs geltend macht, verstößt gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er sich auf die Angabe des beauftragten Reparaturbetriebs verlässt, die Reparatur werde „vier bis acht Wochen“ dauern. Vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Grund für die außergewöhnlich lange Reparaturdauer zu hinterfragen, um sich gegebenenfalls nach einem anderen Reparaturbetrieb umzusehen. 2. Mietet der Geschädigte einen Fahrzeugtyp an, der nicht allenthalben vorrätig gehalten wird und war der Geschädigte auf die schnelle Verfügbarkeit und eine flexible Anmietdauer ohne Nutzungsbeschränkungen angewiesen, liegen unfallspezifische Zusatzleistungen vor, die einen auf 25 % geschätzten Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2010 – 4 U 504/09 -; in: NZV 2011, 85).

– 1. Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Voll-Kaskoversicherung des Mietwagens. 2. Der Unfallgeschädigte hat auch Anspruch auf Erstattung der gesondert in Rechnung gestellten Kosten für die Winterbereifung des Mietwagens (LG Göttingen, Urteil vom 19.05.2010 – 5 S 70/09 -, in: NZV 2011, 250).

– a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. b) Da die Liste nur als Grundlage für eine Schätzung dient, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif – etwa durch Abschläge oder Zuschlägeabweichen (BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -).

– Eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Kfz kommt nicht in Betracht, wenn es an einer fühlbaren Beeinträchtigung des Geschädigten fehlt. Das ist der Fall, wenn er den Fahrbedarf durch Rückgriff auf ein vorhandenes weiteres Fahrzeug hat überbrücken können (AG Nordenham, Urteil vom 01.04.2011 – 3 C 27/11 -).

– 1. Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. 2. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenen Tarif etwa durch Abschläge oder Zuschläge abweichen (BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -; in: NZV 2011, 385).

– Eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Kfz kommt nicht in Betracht, wenn es an einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Geschädigten fehlt. Das ist der Fall, wenn er den Fahrbedarf durch Rückgriff auf ein vorhandenes weiteres Fahrzeug hat überbrücken können (AG Nordenham, Urteil vom 01.04.2011 – 3 C 27/11 -; in: NZV 2011, 407).

– Die Anwendung der Schwacke-Liste begegnet dann Bedenken, wenn die Haftpflichtversicherung deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 aufzeigt und Beweis dafür antritt, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den entsprechenden Zeitraum wesentlich günstiger hätte angemietet werden können (BGH, Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09 -; in: NZV 2011, 333).

– 1. Die Sicherungsabtretung der Mietwagenkosten an einen Karosserie- und Lackfachbetrieb verstößt jedenfalls dann gegen die Bestimmungen des RDG und sind nichtig, wenn die Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten vom Hauptpflichtversicherer dem Grund und der Höhe nach bestritten werden. 2. Rechtsfragen dieser Art zu beantworten gehören zu den Hauptleistungen eines Juristen, nicht aber zu den Nebenleistungen eines Karosserie- und Lackfachbetriebs (AG Mannheim, Urteil vom 25.08.2010 – 9 C 208/10 -; in: NZV 2011, 347).

– 1. Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. 2. Werden konkrete Mängel eines Mietpreisspiegels aufgezeigt, indem unter Beweis gestellt wird, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den gleichen Zeitraum wesentlich günstiger hätte angemietet werden können, so ist das Gericht gehalten sich mit dem Sachvortrag zu befassen (BGH, Vers.-Urteil vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10 -; in: NZV 2011, 431).

– 1. Allgemein gehaltene und nicht konkret auf den Schadenfall bezogene Internet-Ersatzangebote sind nicht geeignet, als günstigere Alternativangebote Schwacke zu erschüttern. 2. Die Kosten für Winterreifen sind zu erstatten. Es kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass diese Kosten Preisbestandteil des angebotenen Normaltarifes sind (LG Bonn, Urteil vom 28.06.2011 – 8 S 86/11 -; in: NZV 2011, 452).

– 1. Die Entziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gem. § 5 I 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. 2. Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11 -; in: NZV 2012, 220).

– Wer über einen Pkw verfügt, hat wegen des unfallbedingten Ausfalls seines Krades keinen Anspruch auf Nutzungsausfall (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11 -; in: NZV 2012, 223).

– 1. Bei der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers kommt ein Anspruch auf Nutzungsausfall nur dann in Betracht, wenn die Verfügbarkeit des Fahrzeugs eine Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung des Eigentümers hat. Erforderlich ist eine Nutzung des Oldtimers im Alltag als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel; ein reines Liebhaberinteresse an der Nutzung (Ausflugsfahrten in der „Oldtimersaison“) ist nicht ausreichend. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die regelmäßige Nutzung des Oldtimers im Alltag obliegt dem Geschädigten. 3. Auch dann, wenn der Geschädigte kein zweites Fahrzeug besitzt, gibt es bei einem wertvollen Oldtimer (hier: Mercedes Benz 300 SL „Flügeltürer“ Baujahr 1955) nicht ohne weiteres eine Vermutung für eine normale Alltagsnutzung des Fahrzeugs (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2011 – 9 U 29/11 -; in: NZV 2012, 234).

– Bei behördlich genutzten Fahrzeugen kann die entfallende Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichetet, aber eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung vorliegt. Die Höhe der zuzubilligenden Nutzungsentschädigung richtet sich nicht notwendig nach der Tabelle Sanden/Danners/Küppersbusch, wenn im Einzelfall für die Schadensberechnung erhebliche Gesichtspunkte hinzutreten, die die Tabelle nicht angemessen abbildet (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.10.2011 – 4 O 8/11 -; in: NZV 2012, 237).

– 1. Als Schätzgrundlage für die nach einem Verkehrsunfall ersatzfähigen Mietwagenkosten ist der Marktpreisspiegel Deutschland des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzuziehen. 2. Ersparte Eigenaufwendungen sind in Höhe von 10 % zu berücksichtigen (LG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2011 – 4 S 312/08 -; in: NZV 2012, 244).

– 1. Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 ist geeignetes Schätzungsmittel für den Normaltarif von Mietwagen. 2. Ersparte Eigenaufwendungen sind bei geringer Fahrstrecke mit 3 % der Mietwagenkosten anzusetzen (LG Kiel, Urteil vom 08.12.2011 – 7 S 64/11 -; in: NZV 2012, 246).

– 1. Von Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern im Rahmen der Schadensabwicklung vorgelegte Listen mit Mietwagenpreisen entfalten keine Bindungswirkung. 2. Ein entsprechendes Angebot kann nur dann eine Bindungswirkung haben, wenn ein konkreter Vermieter und ein konkretes Fahrzeug benannt werden. Der Vermieter muss hierbei in der Umgebung des Geschädigten seinen Sitz haben (AG Hattingen, Urteil vom 20.12.2011 – 10 C 88/11 -; in: NZV 2012, 247).

– Nutzungsausfall kann prinzipiell auch ohne Anschaffung eines Folgefahrzeuges gewährt werden, allerdings erfordert dies konkreten Vortrag des Geschädigten zum Nutzungswillen. Dieser ist nicht prinzipiell zu vermuten, wenn der Geschädigte im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug selber nicht geführt hat und dementsprechend diesen Nutzungswillen gerade nicht ausgeübt hat (LG Hamburg, Urteil vom 21.10.2011 – 310 O 155/11 -; in: NZV 2012, 134).

– 1. Ein Geschädigter ha sich bei der Anmietung von Mietwagen nur dann nach Konkurrenzangeboten zu erkundigen, wenn das ihm unterbreitete Mietwagenangebot „deutlich aus dem Rahmen“ fällt. 2. Sofern der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer in einem Mietwagenprozess pauschal die Erforderlichkeit der in Anspruch genommenen Mietwagenkosten bestreitet, genügt dies nicht. Der Schädiger ist verpflichtet, substantiiert und konkret vorzutragen, in einer derartigen Konstellation also vorzutragen, welche tatsächlich realisierbaren alternativen Mietmöglichkeiten es für den konkret Geschädigten in dessen konkreter Lage gegeben hätte (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.04.2012 – 30 C 2630/II-45 -; in: NZV 2012, 447).

– Wenn der Unfallgeschädigte den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers ausdrücklich auf seine Leistungsunfähigkeit hinweist, kann er mit der Erteilung des Auftrags zur Reparatur des Unfallfahrzeugs bis zum Erhalt einer Leistungsübernehmererklärung warten. Auch für diesen Wartezeitraum hat er Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten (LG Lüneburg, Urteil vom 07.07.2012 – 2 S 75/11 -; in: NZV 2013, 45).

– Keine Entschädigung für entgangenes Fahrvergnügen: Der Besitzer eines Oldtimers kann für die Reparatur keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn ihm zur Aufrechterhaltung seiner Mobilität ein anderes adäquates Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 – I-1 U 50/11 -; in: NZV 2012, 376).

– a) Zwar kann sich daraus, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben. Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. b) Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann demjenigen Geschädigten zustehen, der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen nicht beanspruchen kann. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann im Rechtsstreit (konkludent) hilfsweise geltend gemacht werden, ist aber auf Zahlung an den Geschädigten, nicht auf Freistellung von den Kosten des Vermieters gerichtet. Das Gericht hat insoweit auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11 -).

Verzögert sich die Reparatur und muss ein Geschädigter deswegen länger einen Mietwagen in Anspruch nehmen, fällt auch dieses Risiko in die Spähre des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung (AG Norderstedt, Urteil vom 14.09.2012 – 44 C 164/12 -; in: NZV 2013, 145).

– Auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel stellt nur eine Grundlage für die Schätzung gem. § 287 I ZPO dar. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (Fortführung Senat, NJW 2011, 1947 = VersR 2011, 769 Rdnr. 18) (BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -; in: NZV 2013, 233).

– 1. Zwar kann sich daraus, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben. Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. 2. Ein Anspruch der Nutzungsausfallentschädigung kann demjemnigen Geschädigten zustehen, der Erstaz der Kosten für einen Mietwagen nicht beanspruchen kann. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann im Rechtsstreit (konkludent) hilfsweise geltend gemacht werden, ist aber auf Zahlung an den Geschädigten, nicht auf Freistellung von den Kosten des Vermieters gerichtet. Das Gericht hat insoweit auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11 -; in: NZV 2013, 282).

– Ein geringer Fahrbedarf (hier: 44 km in 5 Tagen) schließt den Anspruch eines Rentners auf Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten nicht aus. Bei geringer Kilometerleistung kann der Vorteilsausgleich mit 0,30 € je Kilometer Laufleistung des Ersatzfahrzeugs bemessen werden (AG Bremen, Urteil vom 13.12.2012 – 9 C 330/11 -; in: NZV 2013, 451).

– Dem Geschädigten kann ein ungeschmälerter Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 565 Tage zustehen, wenn er die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolglos zur Schadensregulierung bezüglich seines nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugs mit wirtschaftlichem Totalschaden aufgefordert und darauf hingewiesen hat, dass er zur Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht in der Lage ist (LG Aachen, Urteil vom 06.02.2013 – 11 O 189/12 -; in: NZV 2013, 452).

– 1. Der Unfallgeschädigte, der über einen PKW verfügt, hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen des unfallbedingten Ausfalls seines Motorrades. 2. Das gilt auch, wenn der Unfallgeschädigte dem PKW ohne rechtliche Verplichtung an einen Bekannten weggegeben hatte (LG Dortmund, Urteil vom 07.12.2011 – 21 S 33/11 -; in: NZV 2014, 41).

– Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 40/10 -).

– Der Geschädigte eines Verkehrsunfall, der die Schadensbeseitigung (hier: durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges) nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner frühzeitig hierauf hinweist, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers trotz des Hinweises des Geschädigten den ihm zustehenden Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung ausschöpft (LG Saarbrücken, Urteil 14.02.2014 – 13 S 189/13 -; in: NZV 2014, 362).

– Der Geschädigte kann Nutzungsausfallentschädigung bis zum Abschluss der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren verlangen, wenn er – aus ex ante Sicht – befürchten musste, dass er seine berechtigten Schadensersatzansprüche ohne Unfallrekonstruktion durch einen Sachverständigen nicht würde durchsetzen können (OLG München, Urteil vom 21.02.2014 – 10 U-4039/13 -; in: NZV 2015, 35).

– 1. Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 II 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm gem. § 254 II 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senat, NJW 2010, 1445 Rn.12). 2. In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15 -; in: NZV 9/2016, 419).

Bei Taxi- und Mietwagenunternehmen kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht in Betracht; vielmehr bemisst sich der Schaden nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten oder Miete eines Ersatzfahrzeugs. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015 – I-1 U 179/14 -; in: NZV 9/2016, 429).

Rechnet der Geschädigte seinen Schaden aus einem Verkehrsunfall fiktiv ab, kommt es für die Dauer einer geschuldeten Nutzungsausfallentschädigung auf die objektiv erforderliche Dauer der Wiederherstellung an, wohingegen konkret eingetretene Verzögerungen außer Betracht bleiben. (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2015 – 13 S 12/15 -; in: NZV 11/2015, 547).

– 1. Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar undkann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen. 2. Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte – auch im Hinblick auf die Wetterlage zur Nutzung willens und in der Lage war. (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 -).

– 1. Der für einen längerfristigen Fahrzeugausfall verantwortliche Schädiger ist darlegungsbelastet, dass die Kosten der Beschaffung und Wiederveräußerung (jeweils nebst An- und Abmeldung etc) eines Interimsfahrzeugs hinter den Kosten für die langfristige Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zurückgeblieben wären. Dies gilt auch im Falle der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch den Geschädigten. 2. Solange der Geschädigte im Rahmen des von ihm eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens von einem zeitnahen Verfahrensabschluss ausgehen darf, kann ihm nicht angelastet werden, wenn sich ex post seine Entscheidung, an einem Mietfahrzeug festzuhalten, als unwirtschaftlich erweist. 3. Sieht man 10 % der Mietwagen kosten als angemessene Eigenersparnis an, sind hiervon auch Kfz-Versicherung und -Steuer für das eigene Fahrzeug umfasst (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 03.07.2014 – 2 U 1458/13 -; in: NZV 2/2016, 89).

-1. Mietwagenkosten, die sich im Rahmen des Schwacke-Automietpreisspiegels bewegen, sind erstattungsfähig. 2. Mietwagenkosten sind für die Dauer des Ausfalls des Fahrzeugs zu erstatten, also vom Unfalltag bis zur Fertigstellung der Reparatur. Hierbei darf ein Geschädigter den Eingang des Gutachtens abwarten, danach ist dem Geschädigten eine angemessene Überlegungsfrist (hier 5 Tage) zuzugestehen. (LG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2015 – 9 S 104/14 -; in: NZV 8/2016, 376).

- Gutachterkosten

– Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens sind grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten unvertretbar objektiv mangelhaft oder unbrauchbar ist (OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2001 – 27 U 201/00 -, in: NZV 2001, 433).

– 1. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs voraus. 2. Kein Anspruch auf Ersatz von Kosten für privates Sachverständigengutachten, wenn der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen – reparierte – Vorschäden verschwiegen hat und dieser daraufhin einen unzutreffenden Wiederbeschaffungswert schätzt. 3. Ein Ersatz von – pauschalierten – Ummeldekosten besteht nur dann, wenn Ummeldekosten tatsächlich angefallen sind, nicht aber fiktiv (KG, Urteil vom 01.03.2004 – 12 U 96/03 – , in: NZV 2004, 470).

– Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03 -).

– 1. Einem Linksabbieger, der aus dem fließenden Verkehr in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, obliegen gem. § 9 V StVO besondere Sorgfaltspflichten, und bei Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht des § 9 I 4 StVO trifft ihn bei der Kollision mit einem bei klarer Verkehrslage überholenden Fahrzeug das alleinige Verschulden. 2. Auch die Kosten eines objektiv unbrauchbaren Gutachtens sind vom Schädiger dem Geschädigten zu ersetzen, wenn er im Zeitpunkt der Zahlung die Mangelhaftigkeit des Gutachtens nicht erkennen konnte. 3. Beim total beschädigten Kfz sind die Kosten des im Fahrzeug befindlichen Kraftstoffs im Regelfall weder beim gutachterlich ermittelten Restwert berücksichtigt noch finden sie beim Veräußerungspreis des Altfahrzeugs Niederschlag, sodass der im Fahrzeugwrack verbleibende Restkraftstoff separat zu erstatten ist (LG Regensburg, Urteil vom 25.11.2003 – 1 O 348/03 -, in: NZV 2005, 49).

– Die Kosten für einen Sachverständigen, der die tatsächliche Durchführung einer Kfz-Reparatur bescheinigt, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug in Eigenregie repariert hat (AG Aachen, Urteil vom 28.04.2005 – 80 C 110/05 -, in: NZV 2006, 45).

– 1. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nicht, wenn er eine nicht prüffähige Rechnung des Sachverständigen vorlegt. 2. Die Rechnung eines Sachverständigen ist nicht prüffähig, wenn die Vergütung an der Höhe des Schadens ausgerichtet ist (LG Lübeck, Urteil vom 07.10.2005 – 1 S 43/05 -, in: NZV 2006, 268).

– a) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in der Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln läst, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden. b) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05).

– Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens reicht die Stärkung der Position der Prozesspartei aus (LG Hagen, Beschluss vom 21.12.2005 – 8 O 319/02 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 71).

– 1. Bei Kfz-Unfällen deren Schadenshöhe die Bagatellgrenze von 500 Euro bis 750 Euro überschreitet, ist die gegnerische Versicherung grundsätzlich verpflichtet, dem Geschädigten die Vergütung zu erstatten, die dieser an den von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen zu zahlen hat. 2. Dem Geschädigten ist es vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben. Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten bzw. Freistellung hiervon verlangen. 3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung des Schädigers klagt. Geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern/noch umwandeln. 4. Diese Grundsätze gelten auch unabhängig davon, ob die Vergütung vertraglich vereinbart oder einseitig vom Sachverständigen nach Maßgabe des § 315 BGB bestimmt wurde (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05 -, in: NZV 2006, 546).

– Den Geschädigten trifft keine Erkundigungs- und Prüfungspflicht zu den Gutachtenkosten eines ihm durch die Kfz-Werkstätten vermittelten Sachverständigen, außer bei auf der Hand liegenden Abrechnungsfehlern oder wenn der Sachverständige offenkundig „über die Stränge schlägt“ (AG Cham, Zweigstelle Furth im Wald, Urteil vom 12.07.2006 – 6 C 66/06 -, in: NZV 2006, 655).

– Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 -, in: NZV-aktuell 4/2007, IV).

– 1. Kann beim Fehlen fester Sätze oder Beträge eine „übliche“ Vergütung für die vereinbarte Werkleistung i.S. von § 632 II BGB im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch nur nach im Markt verbreiteten Berechnungsregeln innerhalb einer bestimmten Bandbreite ermittelt werden, ist für eine Entgeltbestimmung gem. §§ 315, 316 BGB kein Raum. 2. Bei einer Honorarfestlegung gem. §§ 315, 316 BGB sind der Vertragszweck, die Interessenslage der Parteien, der Schwierigkeitsgrad der Begutachtung sowie ihr Wert und ihre Bedeutung für den Auftraggeber zu berücksichtigen. 3. Im Hinblick auf die haftungsrechtlichen Risiken des Gutachters ist die Honorarberechnung auf der Basis eines gewissen Prozentsatzes des Schadensbetrags nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 80/05 – (LG Berlin), in: NZV 2007, 183).

– Die Sachverständigenkosten für eine Reparaturbestätigung, die zur Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung erforderlich ist, sind ersatzfähig. 3. Die dem Geschädigten zustehende allgemeine Unkostenpauschale beträgt 25,56 € (AG Rüdesheim am Rhein, Urteil vom 28.07.2006 – 2 C 71/06 -, in: NZV 2007, 245).

– Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S. des § 249 II BGB erstattet verlangt werden (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –, in: NJW 2007, 1450; NZV 2007, 455).

– Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten, wenn er bei einem erkennbar einfach gelagerten Fahrzeugschaden (Reparaturkosten 380,25 €) statt des Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt das Gutachten eines Sachverständigen einholt (AG Bad Homburg v.d.H., Urteil vom 01.12.2006 – 2 C 1039/06 -, in: NZV 2007, 426).

Auch wenn nicht alle Beschädigungen, die im Privatgutachten aufgeführt und vom Geschädigten als unfallbedingt anerkannt werden können, muss der Schädiger gleichwohl für die gesamten Sachverständigenkosten einstehen, es sei denn, dass der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen schuldhaft falsche Angaben gemacht hat oder die Unrichtigkeit des Gutachtens anderweitig zu vertreten hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 – I-1 U 181/07 -; in: NZV-aktuell 3/2008, IV).

– Sachverständige sind berechtigt, ihre Gebühren an der Schadenshöhe zu orientieren (AG München, Urteil vom 17.10.2007 – 331 C 20975/07 -; in: DV 2008, 30).

Bei technischen Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen kann der Geschädigte die Kosten ersetzt verlangen, die für die Überprüfung durch diesen entstehen (AG Rastatt, Urteil vom 31.10.2007 – 1 C 139/07 -; in: DV 2008, 26).

– Kfz-Sachverständige sind befugt ihre Vergütung an der Schadenshöhe zu orientieren und im Rahmen des üblichen Honorarkorridors abzurechnen (AG Speyer, Urteil vom 31.07.2007 – 31 C 369/06 -; in: DV 2008, 34).

– Es ist sachgerecht, dass die Honorare für Schadensgutachten nicht nach Zeitaufwand, sondern an den Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden am Wiederbeschaffungswert orientiert und pauschalisiert werden (AG Groß-Gerau, Urteil vom 06.11.2007 – 63 C 306/06 (14) -; in: DV 2008, 35).

– Wird von einem Kfz-Sachverständigen eine sog. Low-Cost-Pauschalkalkulation gefertigt, so sind die hierfür aufzuwendenden Kosten einschließlich Nebenkosten (Fahrtkosten, Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Kopier- und Fremdkosten sowie Mehrwertsteuer) zu erstatten (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2007 – 30 C 692/07 – 45 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 154).

– Die übliche Vergütung eines Sachverständigen kann sich über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel bemessen – hier die Honorarbefragung des BVSG (LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2007 – 331 S 15/07 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 163).

– Sachverständigenhonorar kann in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 88).

– Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Sachverständigenhonorars ist als übliche Vergütung anzusehen (AG Kerpen, Urteil vom 19.12.2006 – 21 C 374/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 88).

– Kürzt der Haftpflichtversicherer des Schädigers die vom Sachverständigen geschätzten Kosten aufgrund eines von ihm eingeholten Gutachtens, ist der Geschädigte befugt, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen, deren Kosten zu ersetzen sind (AG Düren, Urteil vom 10.01.2007 – 47 C 297/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 89).

– Der Kfz-Sachverständige, dessen Gutachten nicht „gerichtsfest“ ist, weil er die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts eines Unfallfahrzeugs nicht belegt und den Eindruck erweckt, er habe den Restwert nicht auf dem regionalen Markt ermittelt, hat keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn (AG Spaichingen, Urteil vom 08.05.2007 – 2 C 612/06 -; in: NZV 2008, 209).

– Der Geschädigte kann vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen, solange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Dem Geschädigten ist es vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben. Diese Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Geschädigten und Schädiger anzuwenden sind, gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung des Schädigers klagt. Insoweit werden nämlich Ersatzansprüche des Geschädigten geltend gemacht, die sich durch die Abtretung nicht verändern (AG Bochum, Urteil vom 06.03.2008 – 40 C 576/07 -).

– Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden. Wahrt der Geschädigte bei der Einholung des Gutachtens den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Anspruch nicht vom Geschädigten, sondern aufgrund einer Abtretung vom Sachverständigen selbst geltend gemacht wird, denn Gegenstand der Abtretung ist der Schadensersatzanspruch und nicht etwa der dem Kläger gegen den Geschädigten zustehende Werklohnanspruch (AG Bochum, Urteil vom 05.02.2008 – 63 C 389/07 -).

– Dem Geschädigten sind die Sachverständigenkosten zu erstatten, da sie Ausfluss seines anerkennenswerten Rechtsverfolgungsinteresses sind. Der Geschädigte darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen. Er ist regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen. Der Sachverständige ist im übrigen nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 254 bzw. 278 BGB (AG Limburg, Urteil – 4 C 1066/07(11) -).

Auch wenn nicht alle Beschädigungen, die im Privatgutachten aufgeführt und vom Geschädigten als unfallbedingt geltend gemacht werden, im späteren Prozess als unfallbedingt anerkannt werden können, muss der Schädiger gleichwohl für die gesamten Sachverständigenkosten einstehen, es sei denn, dass der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen schuldhaft falsche Angaben gemacht hat oder die Unrichtigkeit des Gutachtens anderweitig zu vertreten hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 – I-1 U 181/07 -; in: NZV 2008, 295).

– Dem Geschädigten können vertragliche Einwendungen vom Schädiger nicht entgegengehalten werden. Preisvergleiche sind von ihm nicht anzustellen, erscheinen auch nicht möglich (AG Hanau, Urteil vom 20.03.2008 – 39 C 2495/07 -19 -; in: DV 2008, 80).

– Dem Geschädigten ist es – anders als bei Mietwagenkosten – praktisch nicht möglich Preisvergleiche anzustellen. Deshalb sind die berechneten Sachverständigenkosten in der Regel als erforderlicher Aufwand zu ersetzen (AG Bochum, Urteil vom 21.01.2008 – 63 C 417/07 -; in: DV 2008, 81).

Sachverständigenkosten sind nur dann nicht zu ersetzen, wenn ein Bagatellschaden (im Regelfall: 500 bis 600 €) vorliegt, den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder er die Unrichtigkeit des Gutachtens selbst herbeigeführt hat (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2007 – 32 C 2716/07-18 -; in: DV 2008, 82).

– Die Bemessung der Sachverständigenkosten unter Zugrundelegung der Schadenshöhe ist üblich und angemessen (AG Eschweiler, Urteil vom 06.02.2008 – 24 C 387/07 -; in: DV 2008, 83).

– Der Geschädigte kann den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen, solange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn der Geschädigte seinen Anspruch gegen die Versicherung an den Sachverständigen abtritt. Nach Auffassung des Gerichts muss der Geschädigte vor Erteilung des Gutachtenauftrags keine „Marktforschung“ betreiben und mehrere Kostenvoranschläge einholen, denn ein vorheriger Preisvergleich dürfte mangels einheitlicher Tarifübersichten nur schwer möglich sein (AG Schwetzingen, Urteil vom 28.1.2009 – 4 C 249/08 -).

– Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14.10.2008 – VI ZB 16/08) (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 24/08 -; in: NZV-aktuell 2/2009, IV).

– Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14.10.2008 – VI ZB 16/08) (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZR 24/08 -; in: NZV-aktuell 3/2009, IV).

– 1. Es existiert keine Bagatellschadensgrenze, ab deren Überschreiten ein Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen zur Feststellung eines Unfallschadens an seinem Kfz als erforderlich und damit ersatzfähig betrachten darf. 2. Das Bedürfnis nach Beweissicherung kann die Einschalung eines Sachverständigen zur Feststellung eins Unfallschadens an einem Kfz als erforderlich nur dann begründen, wenn jenes seine Wurzeln in der Beziehung zwischen Geschädigtem und Schadensersatzpflichtigem hat (LG Nürnberg, Beschluss vom 18.8.2008 – 8 S 6091/08 -; in: NZV-aktuell 3/2009, IV).

– Die Kosten eines freien Sachverständigen sind selbst dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte zuvor in eine Schadensschätzung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung eingewilligt hat (AG Erkelenz, Urteil vom 30.09.2008 – 6 C 215/08 -; in: DV 2009, 37).

– Bei augenscheinlich sehr geringem Wiederbeschaffungswert und diesen mehrfach übersteigenden Reparaturkosten bedarf es keines ausführlichen Sachverständigengutachtens mit Reparaturkalkulation. Eine Schätzung des Wiederbeschaffungswertes ist hinreichend (AG Coburg, Urteil vom 26.6.2008 – 11 C 1646/07 -; in: DV 2008, 175).

– Kfz-Sachverständige sind befugt, ihre Vergütung an der Schadenshöhe zu orientieren (LG München I, Urteil vom 22.8.2008 – 19 S 6418/08 -; in: DV 2008, 175).

– Die Kosten eines Kfz-Sachverständigen sind als Schadenbeseitigungsaufwand grundsätzlich zu ersetzen; dies nur nicht bei Bagatellschäden, einem vorwerfbaren Auswahlverschulden oder evidenter Überhöhung des Honorars (AG Jena; Urteil vom 22.8.2008 – 28 C 1346/07 -; in: DV 2008, 175).

– Es existiert keine Bagatellschadensgrenze, ab deren Überschreiten ein Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen zur Feststellung eines Unfallschadens an seinem Kfz als erforderlich und damit ersatzfähig betrachten darf (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.8.208 – 8 S 6091/08 -; in: NZV 2009, 244).

– In den Grenzen der Schadensgeringhaltungspflicht sind einem Geschädigten die entstandenen Sachverständigenkosten selbst für unbrauchbare Gutachten und der Höhe nach überzogene Kosten zu ersetzen (AG Mühldorf/Inn, Urteil vom 11.2.2009 – 1 C 0998/08 -; in: DV 2009, 87).

– Der fiktiv abrechnende Unfallgeschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Kostenanschlag der Kfz-Werkstatt, wenn er wegen überschrittener Bagatellgrenzen auch berechtigt war, ein Sachverständigengutachten einzuholen (LG Hildesheim, Urteil vom 04.09.2009 – 7 S 107/09 -; in: NZV 2010, 34).

– Dem Geschädigten müssen auch dann die vollen Sachverständigenkosten erstattet werden, wenn ihn eine Mithaftung für den Verkehrsunfall trifft. Dies entspricht den Grundsätzen der Differenztheorie, nach denen der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat. Diese sind Rechtsverfolgungskosten, die ausschließlich dazu dienen, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstehenden Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da Sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss (AG Siegeburg, Urteil vom 31.03.2010 – 111 C 10/10 -).

– Der Schädiger hat die Kosten des von dem Unfallgeschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn er dem Grunde nach nur zu 50 % haftet (AG Siegburg, Urteil vom 31.03.2010 – 111 C 10/10 -; in: NZV 2010, 626).

– Die Kosten für ein Sachverständigengutachten, dessen Einholung der Geschädigte für erforderlich halten durfte, sind ihm auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn er für den Verkehrsunfall anteilig zu 50 % haftet. Dies entspricht den Grundsätzen der Differenztheorie, nach der der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie bspw. Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat. Bei den Kosten, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen, handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten. Diese dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens vom Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss (AG Siegburg, Urteil vom 31.03.2010 – 111 C 10/10 -).

– Der Geschädigte ist vor Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich weder verpflichtet den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln, noch gehalten mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (AG Nürnberg, Urteil vom 11.02.2010 – 31 C 7076/09 -; in: NZV 2010, 627).

– Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallergebnis und hat daher gemäß §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – I-1 U 152/10 -; in: NZV-aktuell 5/2011, IV).

Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 -).

– Eine Sicherungsabtretungsvereinbarung, die ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall mit dem für ihn tätigen Kfz-Sachverständigen schließt, ist unwirksam, wenn in der Erklärung nicht klargestellt ist, in welcher Reihenfolge die in Frage kommenden materiellen Schadensersatzanspruche des Geschädigten gegen den Schädiger abgetreten werden sollen (AG Zweibrücken, Urteil vom 26.08.2011 – 4 C 229/10 -; in: NZV aktuell 6/2011, IV).

– Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (BGH, Entscheidung vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11 -).

– Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis und hat daher gemäß §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – I-1 U 152/10 -; in: NZV 2011, 404).

– Ein Schaden von 758,12 € liegt über der Bagatellschadensgrenze, so dass die Kosten für die Heranziehung eines Sachverständigen grundsätzlich ersatzfähig sind. Der Geschädigte muss sich nicht auf die Einholung eines Kostenaufschlages verweisen lassen (AG Neumünster, Urteil vom 29.03.2012 – 36 C 1109/10 -; in: NZV 2012, 334).

– 1. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und vor Beauftragung eines Sachverständigen mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Solange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen undihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann er den vollen Ausgleich der – möglicherweise auch überhöhten – Gutachterkosten verlangen. 2. Ein erkennbares auffälliges Missverhältnis ist im Regelfall erst dann anzunehmen, wenn die Gutachterkosten über 25 % der Reparaturkosten betragen (AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 22.09.2011 – 648 C 196/11 -; in: NZV 2012, 191).

– 1. Der Geschädigte ist bei der Geltendmachung der Sachverständigengebühren nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Eine Pflicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes besteht hierbei allerdings nicht. 2. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können nur dann erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident ist. Preise und Empfehlungen, die auf Sonderkonditionen verweisen, die der Versicherer ausgehandelt hat, sind nicht repräsentativ, so dass sich der Geschädigte bei der Auswahl gleichwertiger Restitutionswge im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht hierauf verweisen lassen muss. 3. Gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. 4. Die Nebenkosten sind ebenfalls in Relation zum Grundhonorar zu berechnen und müssen sich in einem angemessen Verhältnis bewegen. Auch hier können Einwendungen nur erhoben werden, wenn ein Auswahlverschulden und insbesondere eine evidente Überteuerung ersichtlich ist (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.09.2011 – 314a C 91/11 -; in: NZV 2012, 191).

– Liegen nach dem Ergebnis des Gutachtens kalkulierte Reparaturkosten in Höhe von 752,39 € inkl. Mehrwertsteuer vor, ist der Schaden nicht als geringfügig anzusehen und die Einholung eines Gutachtens für die Geschädigte zur Planung der Schadensregulierung erforderlich (AG Hannover, Urteil vom 27.01.2012 – 514 C 11709/11 -; in: NZV 2012, 248).

– Gibt der Haftpflichtversicherer des Schädigers im Einverständnis mit dem Geschädigten ein Sachverständigengutachten über das Ausmaß eines Kfz-Schadens in Auftrag, darf der Gläubiger jedenfalls dann ein weiteres Gutachten einholen, wenn das Gutachten des Haftpflichtversicherers offensichtlich fehlerhaft ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2013 – 13 S 175/12 -; in: NZV 2014, 44).

– Schadensgutachten bi Bagatellschaden an älterem Fahrzeug. 1. Der Geschädigte kann auch bei nur geringer Schädigung eines älteren Fahrzeugs mit hoher Laufleistung die Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens erstattet verlangen. 2. Abgesehen davon, dass einem Geschädigten auch bei einer geringen Schadenshöhe das Risiko, dasss der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Kostenvoranschlag als unzureichend erachtet, nicht zuzumuten ist, hat der Geschädigte gerade bei älteren Fahrzeugen ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden durch ein Gutachten feststellen zu lassen (LG Darmstadt, Urteil vom 05.07.2013 – 6 S 34/13 -; in: NZV aktuell, Heft 2, 2014).

– 1. Ein Unfallgeschädigter braucht keine genaueren Erkundigungen darüber einzuziehen, ob der Kfz-Sachverständige kostengünstige Gutachten erstattet, da es dort keine „Unfallersatztarife“ gibt. 2. Wenn sich der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige an die Werte der BSVK-Honorarbefragung (dortiger Korridor) hält, sind dessen Kosten der Höhe nach erstattungsfähig (Über eine Überschreitung der Korridorwerte hatte die Kammer nicht zu befinden (LG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012 – 5 S 443/12 -; in: NZV 204, 94).

– 1. Zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. 2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. 3. Zwar kann der Schädiger den Geschädigten auf seine Schadensminderungspflicht verweisen – alleine der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten die Sätze der BVSK-Honorarbefragung übersteigen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -; in: NZV 2014, 255).

– 1. Der Geschädigte kann auch bei nur geringer Schädigung eines älteren Fahrzeugs mit hoher Laufleistung die Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens erstattet verlangen. 2. Abgesehen davon, dass einem Geschädigten auch bei einer geringen Schadenshöhe das Risiko, dass der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Kostenvoranschlag als unzureichend erachtet, nicht zuzumuten ist, hat der Geschädigte gerade bei älteren Fahrzeugen ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden durch ein Gutachten feststellen zu lassen (LG Darmstadt, Urteil vom 05.07.2013 – 6 S 34/13 -; in: NZV 2015, 41).

Die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens gehören zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 II 1 BGB und sind vom Schädiger zu erstatten. Dabei kommt eine Erstattung ohnehin nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte zur Zahlung verpflichtet ist. Wird keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, gilt § 632 II BGB. Diese übliche Vergütung ist in jedem Fall zu erstatten. Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist, gilt § 287 ZPO. (KG, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14 -; in: NZV 10/2015, 507).

– Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in der Regel die vom Schadenssachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, dass diese deutlich über den marktüblichen Preisen liegen und diese Abweichung für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar war; eine Marktforschung muss er nicht betreiben. Nichts anderes gilt, wenn der Sachverständige die Kosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten geltend macht. (LG Suttgart, Urteil vom 16.07.2014 – 13 S 54/14 -; in: NZV 553).

– 1. Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht. 2. „Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich (geschädigter Auftraggeber) nicht berührt. Diese können nahc erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“, und auf demselben Formular eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist. ( BGH, Urteil vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17 -; in: IWW-Abrufnummer 204497).

– 1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. 2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. (BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15 -).

– Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf bei Einholung eines routinemäßigen Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt Nebenkosten, die der Sachverständige pauschal in Höhe von 100 Euro netto abrechnet, grundsätzlich für erforderlich halten (LG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2015 – 13 S 185/14 -; in: NZV 6/2016, 287).

- Haushaltführungschaden

– 1. Die sozialrechtliche Aufteilung der MdE ist für den Haushaltsführungsschaden nicht maßgeblich. Die unfallbedingten Beeinträchtigungen sind konkret zu bemessen. 2. Zum Umfang der Obliegenheit , die Verteilung der Hausarbeit zwischen dem Geschädigten und seinem Ehegatten umzuorganisieren, weil der Geschädigte zur Durchführung bestimmter Arbeiten nicht mehr in der Lage ist (OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2002 – 27 U 185/01 -, in: NZV 2002, 570).

– Für die Höhe des Anspruchs aus § 843 BGB auf Ersatz der Kosten für eine vergleichbare Ersatzkraft, auch wenn eine solche tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde, kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Klägerin eine Mitarbeit im Haushalt gemäß § 1360 BGB schuldete, sondern allein darauf, in welchem Umfang sie diese bis zum Schadenseintritt tatsächlich geleistet hat (KG, Urteil vom 21.10.2004 – 12 U 22/04 – , in: NZV 2005, Heft 4, VI).

– Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 20 % ist grundsätzlich kompensierbar; Entsprechendes gilt für eine Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit um 5 % (KG, Urteil vom 13.10.2005 – 12 U 296/03 -, in: NZV 2006, 305).

– Eine konkrete, haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % und mehr stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Der hierdurch entstehende Mehrbedarf bei der Haushaltsführung ist durch den Schädiger auszugleichen (LG Wuppertal, Urteil vom 04.05.2006 – 17 O 98/04 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 110).

– 1. Eine durch einen Verkehrsunfall zeitweise an der Führung ihres Haushalts gehinderte Hausfrau hat Anspruch auf Ersatz vermehrten Bedarfes hinsichtlich der Führung ihres Haushalts; sie ist so zu stellen, als wenn sie einen Dritten mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt hätte, die sie selbst unfallbedingt nicht ausführen konnte. 2. Es ist nicht erforderlich, das sie entsprechende Eigenaufwendungen darlegt (LG Kiel, Urteil vom 13.12.2001 – 7 S 77/01 -, in: MittBl der Arge VerkR 2002, 32).

– 1. Die Beeinträchtigung der Haushaltsführung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt nicht zu einem ersatzfähigen Erwerbsschaden. 2. Es bleibt offen, ob ein ersatzfähiger Vermögensschaden in Betracht kommt, wenn die Haushaltsführung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf Grund einer vertraglichen Regelung erfolgt oder wenn sie eine sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft des Haushaltsführenden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2006 – 1 U 241/05 -, in: NZV 2007, 40).

– 1. Bei der Verwertung von Vergleichsentscheidungen, die älter als 10 Jahre sind, ist jedenfalls die allgemeine Geldentwertung zu berücksichtigen. 2. Trägt der Kläger erstinstanzlich nicht im Einzelnen vor, welche Hausarbeiten er vor dem Unfall auszuführen pflegte, sondern verweist auf entsprechende Tabellen in der einschlägigen Literatur, so hat das Erstgericht ihn nach § 139 ZPO zur Ergänzung seines Vortrages aufzufordern. 3. Auch dem Alleinstehenden steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu; ein solcher Ersatzanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat. 4. Die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des Unfalls ist nicht zwingend gleichzusetzen mit der Einschränkung der Fähigkeit, Tätigkeiten im Haushalt auszuführen, die ggf. nach § 287 ZPO zu schätzen ist (KG, Urteil vom 04.05.2006 – 12 U 42/05 -, in: NZV 2007, 43).

– Der Umfang des zu ersetzenden Haushaltsführungsschadens orientiert sich am Wert der Arbeitsleistung, die im konkreten Fall – hier war ein verstärkt aufsichts- und zuwendungsbedürftiger Sohn vorhanden – ohne den Unfall tatsächlich erbracht worden wäre. Die Höhe bemisst sich nach dem, was für eine Hilfskraft tatsächlich hätte aufgewendet werden müssen, mithin am Bruttolohn (AG Kiel, Urteil vom 25.10.2007 – 117 C 125/07 -; in: DV 2008, 26).

– Kann die bei einem Unfall verletzte Hausfrau ihre Haushaltstätigkeit nur eingeschränkt ausüben, aber ihre Leitungsfunktion im Haushalt noch wahrnehmen, hat sich die Entschädigung an den für eine einfache Haushaltshilfe anzuwendenden Nettobeträgen zu orientieren (hier: 8,00 €/Std.) (OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2008 – 6 U 60/08 -; in: NZV 2008, 564).

– Der verletzte Haushaltsführende hat darzulegen und – im Rahmen der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO – zu beweisen, welche Tätigkeiten er ohne den Unfall im Haushalt ausgeübt hätte und welche er infolge der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in reduziertem Umfang ausüben kann (Rn.30) (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 25.10.2007 – 12 U 38/07 -).

– 1. War die Geschädigte infolge eines Verkehrsunfalls bis zu ihrem unfallbedingten Tod vollständig zur Hausarbeit nicht mehr in der Lage, dann ist bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens für einen 3-Personen-Haushalt zunächst ein pauschaler Arbeitszeitbedarf von 40 Wochenstunden anzusetzen. Für anfallende Gartenarbeiten in einem Ziergarten von 1.000 qm ist ein Zuschlag von zwei Stunden pauschal für das ganze Jahr zu berücksichtigen. Von den sich ergebenden 42 Wochenstunden ist eine Kürzung um sieben Stunden vorzunehmen, weil die Geschädigte in der Zeit bis zu ihrem Tod im Krankenhaus war und deshalb im Haushalt für sie weniger Arbeit anfiel. Für die vermutete Mitarbeit eines 14jährigen Kindes sowie des Ehegatten im Haushalt ist schließlich im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO ein weiterer Abschlag von 10 Stunden vorzunehmen, so dass ein Stundenansatz von 25 Stunden verbleiben, die auszugleichen sind. Hierfür ist ein pauschaler Stundensatz von 8 Euro anzusetzen. 2. Durch das Versterben sind bei der Berechnung des Unterhaltsschadens zur Sicherung des standesgemäßen Lebensunterhalts den Hinterbliebenen die sog. fixen Koten der Haushaltsführung vorweg zuzubilligen. Hierzu rechnen alle nicht teilbaren und nicht personengebundenen Kosten der Haushaltsführung und Haushaltsorganisation, die nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiterlaufen, die wirtschaftliche Basis der Familie bilden und deren Finanzierung die Verstorbene familienrechtlich geschuldet hätte (OLG Celle, Urteil vom 16.5.2007 – 14 U 166/06 -).

– Bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist grundsätzlich auf die konkrete Behinderung des Verletzten bei der Ausführung der einzelnen Haushaltstätigkeiten abzustellen (Rn. 35). Dabei kann ggf. eine Schätzung nach Tabellen (z. B. Schulz-Borck/ Hofmann) erfolgen, dies muss aber nicht geschehen (Rn. 35) (OLG Celle, Urteil vom 17.1.2007 – 14 U 101/06 -).

– Hat ein Geschädigter bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion Grad I mit anschließenden Gleichgewichtsstörungen erlitten, die zur Folge hatten, dass er in den ersten 4 Wochen zu 100 % und in den anschließenden 8 Wochen zu 40 % in seiner Erwerbstätigkeit gemindert und seine Haushaltsführungstätigkeit in den ersten 4 Wochen vollständig aufgehoben waren (Rn. 12), stehen ihm folgende Ersatzansprüche zu: a) der Haushaltsführungsschaden für die ersten 4 Wochen unter Zugrundelegung von 31 Stunden pro Woche und einer Stundenvergütung von 8 Euro (Rn. 16) (OLG München, urteil vom 14.7.2006 – 10 U 2623/05 -).

1. Wird ein haushaltsführender Ehegatte verletzt, steht ihm wegen seiner Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung wegen Vermehrung seiner eigenen Bedürfnisse nach §§ 842, 843 BGB ein eigener Schadensersatzanspruch zu, weil die Führung des Haushalts eine durch das Gesetz geschützte wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft darstellt. 2. Soweit der Geschädigte darüber hinaus die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geltend macht, weil er gegenüber seiner Ehefrau seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht mehr in bisheriger Weise nachkommen kann (§ 843 Abs. 1, Alt. 1 BGB) besteht Kongruenz mit der Verletztenrente einer Unfallversicherung und mit dem Krankengeld. 3. Das Heranziehen der Tabellen zur Arbeitzeit im Haushalt und Behinderungsquoten für einzelne Verletzungsfolgen bei Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, ist eine sachgerechte Grundlage zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO (KG Berlin, Urteil vom 5.6.2008 – 12 U 188/04 -).

– 1. Bei der Schadensberechnung eines sog. „Haushaltsführungsschadens“ einer verkehrsunfallverletzten berufstätigen Hausfrau mit einem 4-Personen-Haushalt ist zwischen dem Ausfall der Haushaltstätigkeit, die zur Alternative der „vermehrten Bedürfnisse“ gehört, und er eigenen Bedarfsdeckung in Form von Unterhaltsleistungen an Familienangehörige als Alternative der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ zu unterscheiden (Rn. 79). 2. Bei der Aufteilung von vermehrten Bedürfnissen und Erwerbsschaden ist eine quotenmäßige Aufteilung nach der Anzahl der Familienangehörigen zulässig, wenn nicht andere Anhaltspunkte vorliegen (hier: ¼ vermehrte Bedürfnisse und ¾ Erwerbsschaden) (Rn. 96). 3. Die vermehrten Bedürfnisse eines verletzten Unfallopfers werden durch Sozialleistungen in Form von Pflegegeld, der entstandene Erwerbschaden wird im Rahmen der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft ausgeglichen. Beide Leistungen werden bei der Schadensberechnung voll angerechnet (Rn. 95). 4. Bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist von einem Stundensatz von 10 Euro pro Stunde auszugehen, da es sich in der Regel um einfache Arbeiten handelt (Rn. 92) (LG Frankfurt, Urteil vom 18.5.2007 – 17 O 524/03 -).

1. Zur Ermittlung des erforderlichen Stundenaufwandes für die Führung des Haushaltes sowie die Betreuung der Kläger (hier: die Kinder der bei einem Verkehrsunfall getöteten Mutter) kann nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung auf die Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann zurückgegriffen werden. Unter Zugrundelegung dieser Tabellen (Tabelle 1 und 2) ist der Haushalt der Kläger bis zum Unfallzeitpunkt in die Anspruchsstufe 2 einzuordnen (Rn. 27). 2. Diese Berechnung hat nicht auf der Grundlage einer angemessenen Entschädigung zu erfolgen, sondern aufgrund anderer geeigneter Schätzungshilfen. Der Senat liegt einen Nettostundenlohn von 6,64 EUR zugrunde. Dies entspricht dem Nettostundenlohn für das Tarifgebiet Sachsen nach der Vergütungsgruppe IV des Tarifvertrages zwischen den Landesverbänden des Deutschen Hausfrauenbundes als Arbeitgebervertretung und des Landesbezirken der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten für den Zeitraum 2006. Dieser Tarifvertrag bietet nach Auffassung des Senates einen angemessenen und sachnahen Beurteilungsmaßstab, welcher am ehesten dem hier maßgeblichen Tätigkeitsfeld der Haushaltsführung entspricht („Entgelttarifvertrag für die private Hauswirtschaft und Dienstleistungszentren“), weshalb er den Löhnen nach BAT als Vergleichsgröße vorzuziehen ist. Der Senat sieht auch keinen Grund, von einer anderen Vergütungsgruppe als IV auszugehen. Die Erfüllung der Anforderungsprofile dieser Vergütungsgruppe erfasst und gewährleistet die Führung eines Haushaltes auch mit der Betreuung von Kindern (Rn. 78). 3. Der Senat legt als Stundenlohn für die Inanspruchnahme von Verwandten und Bekannten einen solchen von netto 5,00 EUR zugrunde. Bei der Inanspruchnahme von Verwandten, die die Leistungen des verstorbenen haushaltsführenden Ehegatten übernehmen, ist zu berücksichtigen, dass diese die Versorgung der Kinder rationeller (mit weniger Zeitaufwand) gestalten können und dass bei der Wahl der Vergütungsgruppe der Verwandte in der Regel keine ausgebildete Fachkraft ist (Rn. 48) (OLG Dresden, Urteil vom 1.11.2007 – 7 U 3/07 -).

– Der Geschädigte muss im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht (Rn. 27 u. 28) (OLG Celle, Urteil vom 14.12.2006 – 14 U 73/06 -).

– 1. Der Verlust der Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten, stellt nur dann einen Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB dar, wenn sie der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient. Die Führung des Haushalts in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft reicht hierfür nicht aus (Rn. 18). 2. Im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann der Fortfall der Haushaltsführungstätigkeit als ein nach Maßgabe des § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB ersatzfähiger Vermögensschaden zu qualifizieren sein, wenn die Leistungen zur Haushaltsführung aufgrund einer vertraglichen Regelung erfolgen, insbesondere soweit sie sich als Gegenleistung zur Unterhalts- oder Versorgungsleistung des anderen Partners verstehen. Eine Qualifizierung als ersatzfähiger Erwerbsschaden kommt auch unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft des davon betroffenen Partners darstellt (Rn. 22) (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2006 – I-1 U 241/05, 1 U 241/05 -).

– Der Verlust der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, ist nur dann ein Erwerbsschaden i. S. d. § 843 Abs. 1 BGB, wenn sie der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient; die Führung eines Haushalts in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft reicht hierfür nicht aus (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.6.2005 – 5 U 195/05 -).

– 1. Eine durch einen Unfall verursachte Beeinträchtigung von 20 % in der Haushaltsführung ist nicht von vornherein stets durch Gewöhnung und Anpassung auszugleichen (Anschluss OLG Düsseldorf, 16.3.1987, 1 U 42/86, DAR 1988, 24 und OLG Oldenburg (Oldenburg), 28.7.1992, 5 U 32/92, VersR 1993, 1491; entgegen OLG Köln, 17.3.2000 – 19 U 202/98). 2. Ein Zeitaufwand von sechs Stunden täglich für Hausarbeit im Engeren und Betreuung und Erziehung eines Kindes, was ebenfalls der berücksichtigungsfähigen Haushaltsführung zuzurechnen ist, ist nicht überhöht. 3. Es kann den Schädiger nicht entlasten, wenn der Ehemann der Geschädigten auf Grund des Unfalls in größerem Umfang im Haushalt mithilft, als er dies zuvor getan hat und ohne den Unfall weiter getan hätte. Insoweit kommt es nicht auf die familienrechtliche Verpflichtung, sondern allein auf die ohne den Unfall bestehen gebliebenen tatsächlichen Verhältnisse an (KG Berlin, Urteil vom 21.10.2004 – 12 U 22/04 -).

– 1. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % stellt eine derart geringe Beeinträchtigung dar, dass eine eventuell noch verbliebene Einschränkung in der Haushaltsführung durch den Einsatz technischer Hilfen kompensiert werden kann. 2. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 % bzw. 50 % kann nicht ohne weiteres von einer gleich hohen Beeinträchtigung der Haushaltsführung ausgegangen werden (LG Aachen, Urteil vom 30.10.2002 – 4 O 69/01 -).

– Das von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlte Krankengeld ist nicht nur als Ausgleich für eine außerhäusliche Berufstätigkeit anzusehen. Es dient vielmehr dem gesamten Ausgleich der unfallbedingten Behinderung, die Arbeitskraft als Erwerbsquelle nutzen zu können; damit ist auch der Bereich einer eingeschränkten Haushaltsführung für die Familie abgedeckt. Deshalb geht der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens, soweit er sich auf den Ausfall bei der Versorgung von Familienangehörigen bezieht, in Höhe der Krankengeldzahlungen gemäß SGB X § 116 Abs. 1 S. 1 (juris: SGB 10) auf die Krankenkasse über (OLG Hamm, Urteil vom 24.9.2001 – 6 U 86/01 -).

– 1. Auf eine Erfahrungsgrundsatz, dass eine Erwerbsminderungen von 20 % oder weniger für die Haushaltsführungstätigkeit keine praktische Auswirkung hätten, kann nicht abgestellt werden, wenn aufgrund eines Sachverständigengutachtens feststeht, dass sich die unfallbedingte Beeinträchtigung auf die Haushaltsführungstätigkeit tatsächlich auswirkt. 2. Hat die Geschädigte vor dem Unfall den Haushalt allein geführt, muss sie grundsätzlich nicht durch anderweitige innerfamiliäre Verteilung der Haushaltstätigkeit die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers niedrig halten (OLG Celle, Urteil vom 28.4.2005 – 14 U 200/04 -).

– a) Der Umfang des Haushaltsführungsschadens ist gem. § 287 ZPO mit einem Mindestbetrag zu schätzen, wenn der Geschädigte es versäumt, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Dazu gehört die konkrete Darlegung, welche Tätigkeiten im Haushalt vor dem schädigenden Ereignis ausgeübt wurden und welche schadensbedingt nicht mehr ausgeübt werden können. b) Der Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass Angehörige die Arbeiten mit erledigen, zu denen er schadensbedingt nicht mehr in der Lage ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.8.2003 – 8 U 190/01 -).

– Im Zusammenhang mit der Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist bei einer alleinstehenden Rentnerin mit einer 70 qm großen Wohnung ein angesetzter Arbeitszeitbedarf von 36,6 Wochenstunden angemessen (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 – 6 U 105/03 -).

– 1. Konnte ein Verkehrsunfallgeschädigter, der zusammen mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau ein Einfamilienhaus bewohnt und der behauptet, vor dem Unfall 1/3 der anfallenden Haus- und Gartenarbeiten übernommen zu haben, (unter Berücksichtigung der einschlägigen Tabellen für die Verteilung der Hausarbeit einer Ehefrau nach Schulz-Borck-Hoffmann) trotz seiner Unfallverletzungen, die seine haushaltsspezifische Erwerbsfähigkeit um 20 % minderten, 54 % der in einem Zweipersonenhaushalt anfallenden Arbeit ausführen, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens nicht zu. Es war ihm im Rahmen des § 254 BGB zuzumuten, seinen Haushalt so umzuorganisieren, dass er diejenigen Tätigkeiten übernahm, zu denen er trotz der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen in der Lage war (KG Berlin, Urteil vom 26.2.2004 – 12 U 276/02 -).

– 1. Trägt der Kläger erstinstanzlich nicht im Einzelnen vor, welche Hausarbeiten er vor dem Unfall auszuführen pflegte, sondern verweist auf entsprechende Tabellen in der einschlägigen Literatur, so hat das Erstgericht ihn nach § 139 ZPO zur Ergänzung seines Vortrages aufzufordern (Rn. 55). 2. Auch dem Alleinstehenden steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu (Rn. 64); ein solcher Ersatzanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat (Rn. 66). 3. Die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Unfalls ist nicht zwingend gleichzusetzen mit der Einschränkung der Fähigkeit, Tätigkeit im Haushalt auszuführen, die ggf. nach § 287 ZPO zu schätzen ist (Rn. 67) (KG Berlin, Urteil vom 4.5.2006 – 12 U 42/05 -).

– 1. Auch dem Alleinstehenden steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu (BGH; 18.2.1992; VI ZR 367/90; NJW-RR 1992, 792); ein solcher Ersatzanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat (Rn. 14). 2. Der in fiktiv Ansatz zu bringende Stundensatz für eine Haushaltshilfe beträgt – solange die haushaltsspezifische Beeinträchtigung 50 % übersteigt – 9,81 EUR (BAT VIII) und – bei Beeinträchtigung nicht über 50 % – 7,33 EUR (BAT-O X) (Rn. 18) (KG Berlin, Urteil vom 4.12.2006 – 12 U 119/05).

– Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren (BGH, Urteil vom 3.2.2009 – VI ZR 183/08 -; in: NZV 2009, 278 und NJW 2009, 2060).

– Ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens kommt nicht in Betracht, wenn die Geschädigte im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Leistungen für ihren Lebenspartner erbringe. Die nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist insofern der Ehe nicht gleichgestellt (wie OLG Nürnberg, NZV 2006, 209 = MDR 2006, 93) (OLG Celle, Urteil vom 12.02.2009 – 5 U 138/08 -; in: NZV 2009, 400).

– Wohnt die volljährige Geschädigte noch im Haushalt ihrer Eltern, so scheiden die für die weiteren Familienmitglieder erbrachten Tätigkeiten im Rahmen des Anspruchs auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens aus, da die Geschädigte den Familienmitgliedern gegenüber nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist (Saarländisches OLG, Urteil vom 31.03.2009 – 4 U 26/08-10- -; in: NZV aktuell 9/2009, IV).

– Wohnt die volljährige Geschädigte noch im Haushalt ihrer Eltern, so scheiden die für die weiteren Familienmitglieder erbrachten Tätigkeiten im Rahmen des Anspruchs auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens aus, da die Kl. den Familienmitgliedern gegenüber nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2009 – 4 U 26/08 -; in: NZV 2010, 77).

– 1. Haben Ehepartner vereinbart, dass die Ehefrau allein den Haushalt führt und der Ehemann allein einen Familienbetrieb bewirtschaftet, trifft die Barunterhaltspflicht für die Familie ausschließlich den Ehemann. 2. Hilfsweise: Wird nach dem Tod der Ehefrau und Mutter der Familienbetrieb als Quelle des Unterhalts weiterbetrieben, wären bei Bestehen einer Barunterhaltspflicht der Getöteten die weiterfließenden Erträgnisse des Betriebs auf solche Barunterhaltsansprüche anzurechnen (sog. „Quellentheorie“). 3. Die Naturalunterhaltspflicht des Haushaltsführenden gegenüber seinen Kindern endet mit deren Vollendung des 18. Lebensjahres (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.08.2009 – 6 U 118/09 -; in: NZV 2010, 156).

– Im Rahmen der Berechnung des Haushaltsführungsschadens sind für die Haushaltstätigkeit in einem 2-Personen-Haushalt 40 Stunden zu je 15 DM pro Woche nicht zu beanstanden, wenn die verletzte Ehefrau ein Haus mit einem 1.000 qm Grundstück zu versorgen hatte. Der Ersatzanspruch einer verletzten Ehefrau wegen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung richtet sich, unabhängig von der Frage, ob der Ehemann zur (weiteren) Mitarbeit verpflichtet gewesen wäre, allein danach, was sie ohne den Unfall geleistet hätte (OLG München, 9.4.1999 – 10 U 3601/98 -).

– Der Schaden durch die Verletzung einer Hausfrau bemisst sich danach, welcher Anteil der Arbeitszeit im Haushalt aufgrund der konkreten Behinderung der Hausfrau von einer Hilfskraft übernommen werden müsste. Wird die Behinderung bei der Haushaltsführung anhand von auf einzelne Haushaltstätigkeiten bezogener Tabelle geschätzt, ist eine weitere Schadenskürzung aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vorzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 18.02.2000 – 19 U 87/99 -).

– 1. Auch dem Alleinstehenden steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu (BGH, 18. Februar 1992; VI ZR 367/90; NJW-RR 1992, 792); ein solcher Ersatzanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat. 2. Der in fiktiven Ansatz zu bringende Stundensatz für eine Haushaltshilfe beträgt – solange die haushaltsspezifische Beeinträchtigung 50 % übersteigt – 9,81 EUR (BAT VIII) und – bei Beeinträchtigung nicht über 50 % – 7,33 EUR (BAT-O X) (KG Berlin, Urteil vom 04.12.2006 – 12 U 119/05 -).

Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung. Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Anspruchsteller bei der Ausübung der von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist. Die Schadensschätzung kann insoweit auch anhand des Tabellenwerks von Schulz-Borck/Hofmann (aktuell Schulz-Borck/Pardey) erfolgen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010 – I-1 U 244/09 -; in: NZV 2011, 305).

– Soweit der unfallbedingte Ausfall einer Hausfrau durch Mehrarbeit von Familienangehörigen oder überobligatorischer Anstrengung der Verletzten aufgefangen wird, ist der Schaden normativ festzusetzen und gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung der konkludenten Verhältnisse zu schätzen (LG Konstanz, Urteil vom 16.01.2013 – 6 O 197/12 B -; in: NZV 2013, 294).

– Beim Haushaltsführungsschaden erscheint ein Stundensatz von 8 Euro für eine verletzte Hausfrau angemessen (OLG München, Schlussurteil vom 21.03.2014 – 10 U 1750/13 -; in: NZV 2014, 578).

– Der Stundensatz bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadensschadens kann gem. § 287 ZPO der entsprechenden Regelung des JVEG entnommen werden (§ 21 JVEG: 12 Euro bzw. jetzt 14 Euro) (LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 – 5 O 80/13 -; in: NZV 2014, 581).

Stundensatz von 7,20 Euro bei Haushaltsführungsschaden. (OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014 – 26 U 60/13 -; in: NZV 4/2015).

– 1. Maßgeblich für die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist die sog. haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (MdH), die nicht deckungsgleich mit der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist. Die MdH ist in der Regel geringer. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles führen ausnahmsweise zu einer Deckungsgleichheit von MdE und MdH. 2. Für die Zubilligung eines Haushaltsführungsschadens ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Geschädigte den Umfang der vor dem Unfall verrichteten Haushaltstätigkeit substantiiert darlegt, insbesondere qualifizierte Angaben zur konkreten Lebenssituation, zum Zuschnitt der Familie, der Wohnung sowie zu Art und Umfang der im Einzelnen ausgeführten Haushaltstätigkeiten macht. Tabellenwerke können insofern lediglich als Schätzungshilfe nach § 287 ZPO herangezogen werden, ersetzen jedoch nicht die Darlegung der für eine Schätzung unerlässlichen Grundlagen. Allerdings ist der Vortrag der Klägerin zur konkreten Lebenssituation vor dem Unfall zur Darlegung der konkreten Behinderung in der Haushaltsführung ausreichend, zumal hieran keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, wenn der Geschädigte seine wesentlichen Lebensumstände vorträgt, die unter Zuhilfenahme anerkannter Tabellen eine Eingruppierung bzw. Klassifizierung zulassen. 3. Bedient sich der Geschädigte einer Ersatzkraft, sind die hierfür aufgewendeten Kosten ersatzfähig, soweit sie objektiv erforderlich waren. Wird keine Ersatzkraft eingestellt, kann fiktiv unter Ausnahme von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gerechnet werden, wobei die Rechtsprechung hierzu häufig auf anerkannte Richtlinien im Sozialrecht oder Tarifverträge zurückgreift. Es ist auch eine Mischform in Fällen denkbar, in denen die konkret eingesetzte Haushaltshilfe nur einen Teil oder unfallbedingt verhinderten Haushaltstätigkeit kompensiert. 4. Nach der Rechtsprechung sind aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den reinen Erwerbsschaden (ohne Mehrbedarf) die Leistungen der Krankenkasse für eine Haushaltshilfe sowie eine Erwerbsminderungsrente in voller Höhe anzurechnen. 5. Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzbetrages bei fiktiver Berechnung ist der erforderliche Zeitbedarf, den eine professionelle Hilfskraft für die Aufrechterhaltung der Haushaltsführung im bisherigen Standard zur Erledigung der ausgefallenen Arbeitsleistung benötigt. 6. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und welche Tabellenwerke mit welchem Stand hierfür gegebenenfalls als taugliche Schätzgrundlage herangezogen werden können. Denn auf Tabellenwerke kann sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte bei der Schadensschätzung orientieren. Er muss es aber nicht und darf es nicht, wenn – wie hier – konkrete Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen. 7. Sofern durch eine Veränderung des Familienzuschnitts oder des Gesundheitszustandes der Klägerin keine Änderung in den Lebensumständen eintritt, ist nicht zu erwarten, dass sich dieser Stundenaufwand in der Zukunft ändern wird. Hat sich allerdings der Familienzuschnitt bereits geändert oder wird er sich in absehbarer Zeit ändern, müssen diese Veränderungen in der Tenorierung der Rente Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der im Haushalt befindlichen Kinder. Stellt man richtigerweise darauf ab, dass nach der Konzeption der §§ 842 ff. BGB nur die gesetzliche, d.h. familienrechtliche, Unterhaltsbeziehung deliktischen Schutz genießt, fallen Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Bedarfsberechnung heraus, weil dann die familienrechtliche Verpflichtung der Eltern zur Betreuung und Haushaltsführung entfällt. Mit Übergang von der Natural- zur Barunterhaltspflicht, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres, scheiden Kinder deshalb aus dem haushaltsführungsrelevanten Personenkreis aus. (OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014 – 19 U 39/14 (Die vollständige Entscheidung kann abgerufen werden unter BeckRS 2015, 10250.) -; in: NZV 10/2015, 505).

– Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Die dem Geschädigten gegenüber unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit durch nahe Angehörige ist im Rahmen des Erforderlichen gemäß § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unabhängig davon angemessen abzugelten, ob diese einen Verdienstausfall erlitten haben. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Pflegekraft und regelmäßig nicht nach dem entgangenen Verdienst des Angehörigen (BGH, Beschluss vom 09.04.2019 – VI ZR 377/17 -, in: IWW).

– Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Brock/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren (BGH, Urteil vom 03.02.2009 – VI ZR 183/08 -).

– 1. Maßgeblich für die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist die sog. haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (MdH), die nicht deckungsgleich mit der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist. Die MdH ist in der Regel geringer. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles führen ausnahmsweise zu einer Deckungsgleichheit von MdE und MdH. 2. Für die Zubilligung eines Haushaltsführungsschadens ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Geschädigte den Umfang der vor dem Unfall verreichteten Haushaltstätigkeit substantiiert darlegt, insbesondere qualifizierte Angaben zur konkreten Lebenssituation, zum Zuschnitt der Familie, der Wohnung sowie zu Art und Umfang der im Einzelnen ausgeführten Haushaltstätigkeiten macht. Tabellenwerke können insofern lediglich als Schätzungshilfe nach § 287 ZPO herangezogen werden, ersetzen jedoch nicht die Darlegung der für eine Schätzung unerlässlichen Grundlagen. Allerdings ist der Vortrag der Klägerin zur konkreten Lebenssituation vor dem Unfall zur Darlegung der konkreten Behinderung in der Haushaltsführung ausreichend, zumal hieran keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, wenn der Geschädigte seine wesentlichen Lebensumstände vorträgt, die unter Zuhilfenahme anerkannter Tabellen eine Eingruppierung bzw. Klassifizierung zulassen. 3. Bedient sich der Geschädigte einer Ersatzkraft, sind die hierfür aufgewendeten Kosten ersatzfähig, soweit sie objektiv erforderlich waren. Wird keine Ersatzkraft eingestellt, kann fiktiv unter Ausnahme von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gerechnet werden, wobei die Rechtsprechung hierzu häufig auf anerkannte Richtlinien im Sozialrecht oder Tarifverträge zurückgreift. Es ist auch eine Mischform in Fällen denkbar, in denen die konkret eingesetzte Haushaltshilfe nur einen Teil der unfallbedingt verhinderten Haushaltstätigkeit kompensiert. 4. Nach der Rechtsprechung sind aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den reinen Erwerbsschaden (ohne Mehrbedarf) die Leistungen der Krankenkasse für eine Haushaltshilfe sowie eine Erwerbsminderungsrente in voller Höhe anzurechnen. 5. Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzbetrages bei fiktiver Berechnung ist der erforderliche Zeitbedarf, dne eine professionelle Hilfskraftfür die Aufrechterhaltung der Haushaltsführung im bisherigen Standard zur Erledigung der ausgefallenen Arbeitsleistung benötigt. 6. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und welche Tabellenwerke mit welchem Stand hierfür gegebenenfalls als taugliche Schätzgrundlage herangezogen werden können. Denn auf Tabellenwerke kann sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte bei der Schadensschätzung orientieren. Er muss es aber nicht und darf es nicht, wenn – wie hier – konkrete Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen. 7. Sofern durch eine Veränderung des Familienzuschnitts oder des Gesundheitszustandes der Klägerin keine Änderung in den Lebensumständen eintritt, ist nicht zu erwarten, dass sich dieser Stundenaufwand in der Zukunft ändern wird. Hat sich allerdings der Familienzuschnitt bereits geändert oder wird er sich in absehbarer Zeit ändern, müssen diese Veränderungen in der Tenorierung der Rente Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere hnsichtlich der im Haushalt befindlichen Kinder. Stellt man richtigerweise darauf ab, dass nach der Konzeption der §§ 842 ff. BGB nur die gesetzliche, d. h. familienrechtliche, Unterhaltsbeziehung deliktischen Schutz genießt, fallen Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Bedarfsrechnung heraus, weil dann die familienrechtliche Verpflichtung der Eltern zur Betreuung und Haushaltsführung entfällt. Mit Übergang von der Natural- zur Barunterhaltspflicht, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres, scheiden Kinder deshalb aus dem haushaltsführungsrelevanten Personenkreis aus (OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014 – I-19 U 39/14, 19 U 39/14 -).

- Sonstige Schadenspositionen

– Wird die Feststellung zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadeneintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil v. 16.01.2001 – VI ZR 381/99, in: NZV 2001, 167).

Ist es nicht zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und dem des in Anspruch genommenen Kraftfahrers gekommen, hat der Geschädigte den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und seinem Schaden darzulegen und zu beweisen. Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorganges gehen zu Lasten des Geschädigten (KG, Urteil vom 11.10.2001 – 12 U 1470/00 -, in: NZV 2002, 229).

– Die Nebenkostenpauschale kann pro Unfallereignis nur einmal verlangt werden (OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 – 14 U 85/07 -, in: NJW 2008, 446; NZV 2008, 145).

– 1. Macht der Kl. seinen gesamten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend und begehrt er eine „Leistungsdifferenz“ zwischen der Summe mehrerer aufgezählter Einzelposten und einer vorprozessualen Zahlung des Versicherers auf bestimmte Einzelpositionen, ohne eine Reihenfolge der Geltendmachung zu bestimmen, so handelt es sich nicht – mangels Bestimmtheit des Klageantrags – um eine unzulässige Saldoklage. 2. Hält das Erstgericht das Vorbringen des Kl. über seine Verletzungen zur Begründung eines Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden nicht für ausreichend, zum Beleg der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Beeinträchtigungen, so hat es nach § 139 ZPO deutlich darauf hinzuweisen (KG, Urteil vom 24.11.2005 – 12 U 68/05 -, in: NZV 2006, 255).

– 1. Können Flugtickets infolge eines leichten Verkehrsunfalls (mit einem Mietwagen) auf der Fahrt zum Flughafen und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung nicht mehr verwendet werden, so verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko, für welches der Unfallgegner nicht einzustehen hat. 2. Fährt der später Geschädigte ohne jedes Zeitpolster erst so spät los, dass auch vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr (z.B. ein Stau) keine Berücksichtigung finden, so ist ihm dies als ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden anzurechnen (AG Menden, Urteil vom 20.07.2005 – 4 C 53/05 -, in: NZV 2006, 259).

– Bei der fiktiven Schadensberechnung sind die so genannten UPE-Aufschläge im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 I ZPO zu berücksichtigen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.11.2007 – 111 C 3246/06 -, in: NJW-aktuell 7/2008, X; NJW 2008, 529).

– Die Nebenkostenpauschale kann pro Unfallereignis nur einmal verlangt werden (OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 – 14 U 85/07 -, in: NJW 2008, 446; NZV 2008, 145).

– Die dem Geschädigten zustehende sog. Unkostenpauschale beträgt 25,- € (Anschluss an OLG Celle, NJW-RR 2004, 1673) (OLG München, Urteil vom 27.01.2006 – 10 U 4904/05 -, in: NZV 2006, 261).

– Eine Auslagenpauschale von 30,00 € ist angemessen. Die Auslagenpauschale betrifft im Zusammenhang mit der Abwicklung der Schadenssache verursachte Kosten für Telefon, Porto oder Fahrten (LG Aachen, Urteil vom 11.02.2005 – 9 O 360/04-).

– Die dem Geschädigten zustehende allgemeine Unkostenpauschale beträgt 25,56 € (AG Rüdesheim am Rhein, Urteil vom 28.07.2006 – 2 C 71/06 -, in: NZV 2007, 245).

– 1. Fährt der Führer eines Polizeifahrzeugs allein mit Blaulichtohne Einsatzhorn – in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich nicht gehalten, gem. § 38 I 2 StVO freie Bahn zu schaffen. 2. Zwingt der Fahrer des Polizeifahrzeuges durch eine solche Fahrweise die Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs zum Bremsen, haftet sein Dienstherr für den Frontschaden des dritten Fahrzeugs (Kl.), das auf das zweite Fahrzeug auffährt, nachdem dieses eine Vollbremsung vollzogen hatte im Hinblick auf das starke Abbremsen des ersten Fahrzeuges. 3. Diese Haftung kann allerdings gem. § 17 I StVG wegen Mitverschuldens des auffahrenden Kl. auf 50 % beschränkt sein, wenn dieser den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert. 4. Die allgemeine Unkostenpauschale kann mit 20 € bemessen werden (§ 287 ZPO) (KG, Urteil vom 18.07.2005 – 12 U 50/04- in: NZV 2006, 307).

– Die dem Geschädigten zustehende allgemeine Unkostenpauschale beträgt 25,56 € (AG Rüdesheim am Rhein, Urteil vom 28.07.2006 – 2 C 71/06 -, in: NZV 2007, 245).

– 1. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO), dass etwa 8 Jahre alte Fahrzeuge des Typs AUDI A 4 mit einer Laufleistung von 197 000 km üblicherweise von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten und gesucht werden. Der Wiederbeschaffungswert ist deshalb nicht um einen Umsatzsteueranteil zu vermindern. 2. Es bestehen keine Bedenken dagegen, die Nebenkostenpauschale für Verkehrsunfälle nach Einführung des Euro mit 20 Euro zu bemessen (§ 287 ZPO) (KG, Urteil vom 04.12.2006 – 12 U 206/05 -, in: NZV 2007, 409).

– Die allgemeine Kostenpauschale beträgt 25 Euro. Für Ab- und Anmeldekosten kommt daneben keine Pauschale in Betracht; berücksichtigungsfähig ist hier nur ein konkret dargestellter Schaden (LG Stade, Urteil vom 02.03.2004 – 1 S 45/03 – , in: NZV 2004, 254).

– 1. Ein Schaden ist beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn dessen Fahrer als Linksabbieger auf ein Grundstück fährt und dadurch die Bremsreaktion eines entgegenkommenden Motorradfahrers auslöst, der ohne Kollision zum Sturz kommt. Es kommt nicht darauf an, ob die Bremsung objektiv erforderlich war, um eine Kollision zu vermeiden. 2. In einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Kraftfahrers gegen § 9 StVO. Er haftet allein, wenn er dem Motorradfahrer einen Fahrfehler nicht nachweisen kann. 3. Der Motorradfahrer hat einen Anspruch auf die Kosten für die Neuanschaffung eines Motorradhelms, wenn der Helm bei dem Unfall einer mechanischen Belastung ausgesetzt war, weil verborgene Mängel des Helms als Folge dieser Belastung nicht auszuschließen sind. Ein Abzug „neu für alt“ ist nicht vorzunehmen. 4. Die Kosten für die Abmeldung des unfallbeschädigten Fahrzeugs und die Anmeldung des neuen Fahrzeugs können auf 75 Euro geschätzt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2006 – 1 U 137/05 -, in: NZV 2006, 415).

– 1. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs voraus. 2. Kein Anspruch auf Ersatz von Kosten für privates Sachverständigengutachten, wenn der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen – reparierte – Vorschäden verschwiegen hat und dieser daraufhin einen unzutreffenden Wiederbeschaffungswert schätzt. 3. Ein Ersatz von – pauschalierten – Ummeldekosten besteht nur dann, wenn Ummeldekosten tatsächlich angefallen sind, nicht aber fiktiv (KG, Urteil vom 01.03.2004 – 12 U 96/03 – , in: NZV 2004, 470).

– Beim total beschädigten Kfz sind die Kosten des im Fahrzeug befindlichen Kraftstoffs im Regelfall weder beim gutachterlich ermittelten Restwert berücksichtigt noch finden sie beim Veräußerungspreis des Altfahrzeugs Niederschlag, sodass der im Fahrzeugwrack verbleibende Restkraftstoff separat zu erstatten ist (LG Regensburg, Urteil vom 25.11.2003 – 1 O 348/03 -, in: NZV 2005, 49).

– 1. Beschädigt bei einer verkehrsbedingt erforderlichen Vollbremsung die Ladung das Fahrzeug, können die dadurch verursachten Schäden ersatzpflichtige Rettungskosten sein. 2. Ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist dann nicht abzuziehen (OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004 – 20 U 48/04 – , in: NZV 2005, 197).

– Der Unfallverursacher ist nicht verpflichtet, Mehrkosten der städtischen Verkehrsbetriebe zu ersetzen, die wegen Sperrung der Unfallstelle für die Einrichtung eines Schienenersatzverkehrs entstanden sind (LG Hannover, Urteil vom 27.07.2006 – 19 S 18/06 -, in: NZV 2006, 660).

– Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Kosten, die anlässlich eines Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine andere beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 06.11.2007 – VI ZR 220/06 -; in: NJW-aktuell 4/2008, VIII; NZV-aktuell 1/2008, IV).

– Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 25.04.2006 – VI ZR 36/05, in: NJW 2006, 2397, NZV 2006, 476).

– Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber erklärt, dass er die Zahlung als „abschließende Schadensregulierung“ betrachte, und seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass er zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichte. Die konkreten Begleitumstände des Einzelfalles können vielmehr zu dem Ergebnis führen, dass dieses Verhalten kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages darstellt (OLG Celle, Urteil vom 20.06.2006 – 14 U 141/06 -, in: NZV 2006, 659).

– Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 07.11.2007 – VIII ZR 341/06 -).

– Auch in einer durchschnittlichen Unfallsache besteht eine Erstattungsfähigkeit einer Geschäftsgebühr von 8,5/10, sofern dieser Gebührensatz nicht unbillig i. S. v. § 12 I 2 BRAGO ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn eine Toleranzgrenze von 20 % nicht überschritten wird (AG Bühl, Urteil vom 16.03.2004 – 3 C 302/03 – , in: NZV 2004, 416).

– Jedenfalls der Verkehrsunfallgeschädigte, der eine 8/10-Gebühr seines Anwaltes zu begleichen hat, kann Ersatz in dieser Höhe beanspruchen (AG Wiesbaden, Urteil vom 04.05.2004 – 92 C 2150/03 – , in: NZV 2004, 417).

– Wenn der mit der Schadensregulierung beauftragte Rechtsanwalt eines Verkehrsunfallgeschädigten in einem Durchschnittsfall statt einer 7,5/10-Geschäftsgebühr eine 8,5/10-Geschäftsgebühr gemäß § 118 I Nr. 1 BRAGO ansetzt, ist die Ersatzpflicht des Schädigers bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten gemäß § 249 BGB auf eine 7,5-Gebühr beschränkt (AG Kehl, Urteil vom 17.02.2004 – 4 C 948/03 – , nicht rechtskräftig, in: NZV 2004, 417).

– Der Geschädigte hat auch ohne konkreten Nachweis des Entstehens Anspruch auf die im Sachverständigengutachten in Ansatz gebrachten Ersatzteilaufschläge (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.02.2008 – 31 C 2529/07-23 -).

– Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Geschädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt (BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 278/06 -; in: NZV 2008, 392).

– Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Anderenfalls entspricht es billigem Ermessen, den Kläger mit den Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu belasten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007 – 1 W 23/07 -; in: NZV 2008, 151).

– Die Beschädigung eines ca. 3 ½ Jahre alten Kombi Audi A6 Avant TDI (Fahrleistung 195.648 km), die Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten am Bodenblech sowie die Auswechslung diverser Anbauteile erforderte, führt zu einem merkantilen Minderwert von 250 € (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007 – 8 U 246/06 -; in: NZV 2008, 158).

– Wenn der Geschädigte das aussagekräftige Schadensgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorlegt, genügt er seiner ihm gemäß § 157 d Abs. 3 Satz 2 VVG auferlegten Pflicht. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den beschädigten Gegenstand zu Prüfungszwecken dem Schädiger zu überlassen, da es sich hierbei um etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen handelt (AG Solingen, Urteil vom 14.12.2007 – 11 C 236/05 -).

– Für die Frage, ob ein merkantiler Minderwert zuzubilligen ist, sind Alter und Laufleistung zwar zu berücksichtigen, bilden aber keine starre Grenze (AG Lampertsheim, Urteil vom 24.12.2007 – 3 C 765/07 (03) -; in: DV 2008, 25).

– Ein merkantiler Minderwert ist auch bei einem vergleichsweise geringen Schaden zu ersetzen, dies auch dann, wenn nur geschraubte Karosserieteile verbaut worden sind (AG Mölln, Urteil vom 12.10.2007 – 3 C 280/07 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 154).

– Wenn der Geschädigte nicht über die zur Ermittlung seines Verdienstausfalles erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfügt und über die korrekte Ermittlung des Verdienstausfalls zwischen den Parteien Streit besteht, ist der Geschädigte berechtigt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ein Gutachten die Ermittlung des Verdienstausfalles betreffend erstellen zu lassen. Der Schädiger muss dem Geschädigten die hierdurch entstandenen Kosten in voller Höhe ersetzen (LG Gera vom 19.01.2007 – 3 O 496/06 -).

– 1. Für die Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors für Schadensersatzrenten wegen entgangenen Unterhalts sind die Tabellen für lebenslängliche Verbindungsrenten mit einem Zinsfuß von 5 % heranzuziehen. 2. Ein pauschaler Dynamisierungszuschlag wegen möglicher zukünftiger Rentenerhöhungen ist nicht zu berücksichtigen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.02.2004 – 2 O 9177/03 -; OLG Nürnberg, Vfg. Vom 06.07.2004 – 2 U 1260/04 -; in: NZV 2008, 349).

– Die Kosten für ein vorprozessuales Mahnschreiben können – wenn sie nicht konkret aufgeschlüsselt werden – als Pauschalbetrag mit einem Betrag in Höhe von 2,50 € durch den Gläubiger gegenüber dem im Verzug befindlichen Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht werden (AG Brandenburg a.d. Havel, Urteil vom 25.01.2007 – 31 C 190/06 -; in: NZV 2008, 358).

– 1. Zur Bemessung des Schadensersatzes wegen eines vermehrten Bedürfnisses für Pflege und Betreuung eines durch einen ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt schwer geschädigten Kindes durch Eltern im Rahmen häuslicher Gemeinschaft und durch fremde Hilfskräfte, insbesondere zur Bewertung so genannter „Bereitschaftszeiten“ der Eltern. 2. Den durch eine Behinderung verursachten Mehrbedarf hat der Schädiger durch eine Geldrente auszugleichen. Hierunter fällt auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger. 3. Kommen mehrere Arten von Betreuung in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Der geltend gemachte Aufwand muss sich aber in der Vermögenssphäre als geldwerter Verlustposten konkret niederschlagen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.11.2007 – 5 U 62/06 -; in: NZV 2008, 359).

– Eine neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpauschale ist keine Nebenforderung i. S. des § 4 I ZPO. Sie wirkt sich daher streitwerterhöhend aus (BGH, Beschluss vom 11.03.2008 – VI ZB 9/06 (LG Traunstein) -; in: NZV 2008, 455).

– Ist der Anspruchsteller zunächst selbst im Rahmen eines Kettenauffahrunfalles auf das voraus fahrende Kraftfahrzeug aufgefahren, so hat er gegen den hinten Auffahrenden keinen auch nur anteiligen Anspruch auf Ersatz des Höherstufungsschadens in der Kaskoversicherung (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 03.06.2008 – 316 C 373/07 -; in: NZV-aktuell 9/2008, VI).

– 1. Beauftragt nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte eine Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, so kann er in einem späteren Gerichtsverfahren den Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten gem. Nr. 2400 VVG-RVG (seit 30.6.2006: Nr. 2300) beanspruchen, wenn nicht aufgrund konkreter Umstände bei der Mandatserteilung davon ausgegangen werden musste, dass der Versuch der außergerichtlichen Regulierung keine Erfolgsaussicht hat. 2. Im Verhältnis zum Schädiger ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung (einschließlich Feststellung) entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008 – 6 U 48/08 -; in: NZV-aktuell 9/2008, VI).

– Auch bei Pkw, die älter als 5 Jahre sind und über 100.000 km gelaufen sind, kann ein zu ersetzender merkantiler Minderwert vorhanden sein (AG Marienberg, Urteil vom 23.11.2007 – 1 C 448/06 -; in: DV 2008, 129).

– 1. Beauftragt nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, so kann er in einem späteren Gerichtsverfahren den Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten gem. Nr. 2400 VVG-RVG (seit 30.06.2006: Nr. 2300) beanspruchen, wenn nicht auf Grund konkreter Umstände bei der Mandatserteilung davon ausgegangen werden musste, dass der Versuch der außergerichtlichen Regulierung keine Erfolgaussicht hat. 2. Im Verhältnis zum Schädiger ist der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung (einschließlich Feststellung) entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008 – 6 U 48/08 -; in: NZV 2008, 521).

– Allein aus dem Zeitablauf kann man nicht entnehmen, dass der Kläger seine Ansprüche nicht mehr geltend machen kann oder seine Ansprüche verwirkt oder verjährt sind. Die Umsatzsteuer kann auch elf Monate nach dem Verkehrsunfall verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d. h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufwendet oder sich hierzu verpflichtet hat (AG Marl, Urteil vom 26.6.2008 – 3 C 120/08 -; in: NJW-aktuell 44/2008, VIII und NZV aktuell 11/2008, IV).

– Von einem Selbständigen bzw. dem Gesellschaftergeschäftsführer einer Einmann-GmbH aufgewendete Prämien für (Kapital)lebensversicherungen dienen sowohl der Eigen- bzw. Altersvorsorge als auch der Absicherung der Unterhalsberechtigten. Diese Zahlungen sind damit zu einem Teil als Vermögensbildung anzusehen, zum anderen Teil als eine besondere Form des Unterhalts. Die rechtfertigt, sie bei der Bemessung der Rentenhöhe nach § 844 II BGB zur Hälfte vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzuziehen (so auch OLG Zweibrücken, VersR 1994, 613). 2. Bei der im Rahmen des § 844 II BGB vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzusetzenden Tilgung des auf das Familieneinkommen aufgenommenen Darlehens kann gem. § 287 ZPO bei einem Annuitätsdarlehen mit regulärer dreißigjähriger Laufzeit eine gleichmäßige Tilgungsanteils jeder einzelnen Annuitätenrate ist demgegenüber aus Praktikablitätsgründen nicht geboten. 3. Die Entscheidung BGH, VersR 1990, 317, wonach bei der im Rahmen der fixen Kosten abzusetzenden Wohnkosten auf eine gedachte Mietwohnung abzustellen ist, die hinsichtlich Lage, Zuschnitt und Bequemlichkeit den Wohnverhältnissen vor dem Unfalltod des Opfers entspricht, „falls diese nicht oberhalb des unterhaltsrechtlich geschuldeten Standards lagen“, ist nicht so zu verstehen, dass die Hinterbliebenen zur Entlastung des Schädigers gehalten wären, zuvor vorhandene gehobene Wohnverhältnisse, wie sie etwa im Vorhalten eines Gästezimmers und eines zweiten Bades zum Ausdruck kommen, durch einen insgesamt einfacheren Wohnstandard – ohne die genannten Zimmer – zu ersetzen. 4. Nachhilfekosten sind nicht als fixe Koten anzusehen. Insoweit handelt es sich um Sonderbedarf des Kindes, der nur das Verhältnis des Kindes zum Unterhaltspflichtigen betrifft. Nachhilfekosten sind nicht mit Kindergartenkosten vergleichbar, da letztere der Organisation des Tagesablaufs bzw. Familienlebens insgesamt dienen und damit der gesamten Familie zugute kommen. 5. a) Fiktive Versorgungsbezüge sind nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Eine betriebliche Versorgung ist wie der Arbeitslohn Gegenleistung für die erbrachte Arbeit (BGH, VersR 19998, 1253). Diese erarbeitete Leistung dient nicht dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. b) Bei der nach § 844 II BGB vorzunehmenden Berechnung dürfen die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers, der sich bei vom Arbeitgeber angebotener Alternative für eine Direktversicherung oder eine andere Art der betrieblichen Altersvorsorge entschieden hat, nicht schlechter gestellt werden als die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers, der sich in vergleichbarer Situation für eine Gehaltserhöhung entschieden hat. 6. Einer Witwe ist es zuzumuten, zu Gunsten des Schädigers eine Tätigkeit im zuvor ausgeübten Rahmen wieder aufzunehmen, sobald die Notwendigkeit der Kinderbetreuung entfällt (OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2008 – I-9 U 123/05 -; in: NZV 2008, 570).

– Ist der Anspruchsteller zunächst selbst im Rahmen eines Kettenauffahrunfalls auf das voraus fahrende Kraftfahrzeug aufgefahren, so hat er gegen den hinten Auffahrenden keinen auch nur anteiligen Anspruch auf Ersatz des Höherstufungsschadens in der Kaskoversicherung (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 03.06.2008 – 316 C 373/07 -; in: NZV 2008, 574).

– Allein aus dem Zeitablauf kann man nicht entnehmen, dass der Kläger seine Ansprüche nicht mehr geltend machen kann oder seine Ansprüche verwirkt oder verjährt sind. Die Umsatzsteuer kann auch elf Monate nach dem Verkehrsunfall verlangt werden, wenn und soweit sie zur Widerherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, das heißt wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder sich hierzu verpflichtet hat (AG Marl, Urteil vom 26.6.2008 – 3 C 120/08 -; in: NJW 2009, 155).

– Macht ein Unternehmen nach einem Verkehrsunfall keinen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz übergegangenen Anspruch seines verletzten Fahrers auf Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden geltend, sondern einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen der ihm für den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten, schiedet eine eigene Rechtsgutverletzung die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs i. S. des § 823 BGB sein könnte, grundsätzlich aus. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Eingriffs insoweit regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senat, NJW 2003, 1040 = VersR 2003, 466). Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien i. S. des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH, NJW 1991, 704) (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 36/08 -; in: NJW-aktuell 3/2009, VIII und NZV 2009, 28).

– Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14.10.2008 – VI ZB 16/08) (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 24/08 -; in: NZV-aktuell 1/2009, IV; NZV 2009, 27).

– Ein Ersatz von – pauschalierten – Ummeldekosten besteht nur dann, wenn Ummeldekosten tatsächlich angefallen sind, nicht aber fiktiv (Rn. 15) (KG Berlin, Urteil vom 4.12.2006 – 12 U 119/05 -).

– Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen. Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht in Frage, ob und in welcher Höhe für eine bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a. F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n. F.) (BGH, Urteil vom 2.12.2008 – VI ZR 312/07 -; in: NJW-aktuell 6/2009, VIII; NZV-aktuell 1/2009, IV).

– Die Ersatzleistung für eine durch den Unfall zerstörte, für den Geschädigten noch voll funktionstüchtige Brille ist nicht Naturalrestitution, sondern Entschädigung in Geld ohne Abzug „neu für alt“ (AG Coesfeld, Urteil vom 26.11.2008 – 11 C 281/08 -; in: DV 2009, 36).

– Die Zahlung einer vom Sachverständigen ermittelten Wertminderung kann nicht mit der Behauptung abgelehnt werden, das Fahrzeug sei älter als 5 Jahre (AG Erkelenz, Urteil vom 30.09.2008 – 6 C 215/08 -; in: DV 2009, 37).

– Ist der Anspruchsteller zunächst selbst im Rahmen eines Kettenauffahrunfalles auf das voraus fahrende Kraftfahrzeug aufgefahren, so hat er gegen den hinten Auffahrenden keinen auch nur anteiligen Anspruch auf Ersatz des Höherstufungsschadens in der Kaskoversicherung (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 3.6.2008 – 316 C 373/07 -; in: DV 2009, 40).

– Ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens kommt nicht in Betracht, wenn die Geschädigte im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Leistungen für ihren Lebenspartner erbringt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist insofern der Ehe nicht gleichgestellt (wie OLG Nürnberg, NZV 2006, 209 = MDR 2006, 93) (OLG Celle, Urteil vom 12.2.2009 – 5 U 138/08 -; in: NZV aktuell 5/2009, IV).

– Für einen geschäftlich hinreichend gewandten Geschädigten ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung nicht erforderlich, wenn Sachverhalt, Haftung und Schadenshöhe klar und unstreitig sind und eine Verzögerung der Schadensregulierung nicht gegeben ist. Rechtsanwaltskosten sind dann durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung nicht zu erstatten (AG Nürnberg, Urteil vom 4.3.2009 – 37 C 9339/08 -; in: NZV aktuell 5/2009, VI).

– Für die Schätzung des Ersatzanspruchs der Kinder einer getöteten Mutter ist der Nettostundenlohn einer Arbeitsnehmerin in Privathaushalten nach der Vergütungsgruppe IV des jeweiligen Tarifvertrages zwischen den Landesverbänden des Deutschen Hausfrauenbundes und den Landesbezirken der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten zu Grunde zu legen und den Löhnen nach BAT als Vergleichsgruppe vorzuziehen (OLG Dresden, Urteil vom 1.11.2007 – 7 U 3/07 -; in: NZV 2009, 289).

– Für unfallbedingte Mehraufwendungen können in Durchschnittsfällen 30 Euro angesetzt werden (AG Augsburg, Urteil vom 10.2.2009 – 73 C 3679/08 -; in: DV 2009, 87).

– Der Geschädigte, dessen Brille bei einem Verkehrsunfall zerstört wird, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuanschaffung einer gleichwertigen Brille, ohne dass ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist (LG Münster, Urteil vom 13.05.2009 – 1 S 8/09 -; in: NZV aktuell 9/2009, IV; NZV 2009, 513).

– Da es für den Rechtsunkundigen (hier: gewerbliche Autovermietung) angesichts der nicht mehr überschaubaren Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens keinen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ mehr gibt, gehören die Kosten für die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts zum ersatzfähigen Schaden (AG Kassel, Urteil vom 30.06.2009 – 415 C 6203/08 -; in: NJW 2009, 2898).

– 1. Der Kaskoversicherer, der nach dem Diebstahl eines Navigationssystems die Versicherungsleistung zu erbringen hat, kann sich bei seiner Leistung nicht auf den Kostenersatz für ein gebrauchtes Gerät beschränken und den Versicherungsnehmer darauf verweisen, dass er ein solches Gerät über das Internet erwerben könne. Denn dies setzt den Besitz eines Computers voraus, ferner den Zugang zum Internet und schließlich die Fähigkeit, einen Kaufvertrag über das Internet abschließen zu können. 2. Der Verweis auf die Beschaffung eines gebrauchten Geräts über das Internet ist auch deshalb nicht zumutbar, weil dort ohne persönlichen Kontakt zu dem Anbieter gekauft wird und der Gegenstand vor dem Erwerb regelmäßig nicht in Augenschein genommen werden kann. 3. Der Verweis auf die Möglichkeit der Beschaffung eines gebrauchten Geräts bei einem Händler berechtigt nicht zur Herabsetzung der Versicherungsleistung, denn es gehört nicht zum Allgemeinwissen eines Autobesitzers, Gewerbebetriebe zu kennen, in denen gebrauchte Navigationsgeräte angeboten werden (AG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2008 – 27 C 5601/08 -; in: NZV 2009, 511).

– Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur in Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keinen Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 312/08 -, in: NZV 2010, 21).

– Der fiktiv abrechnende Unfallgeschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Kostenanschlag der Kfz-Werkstatt, wenn er wegen überschrittener Bagatellgrenzen auch berechtigt war, ein Sachverständigengutachten einzuholen (LG Hildesheim, Urteil vom 04.09.2009 – 7 S 107/09 -; in: NZV 2010, 34).

– Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn gem. § 845 II 1 Nr. 3 ZPO festzustellen. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen (BGH, Beschluss vom 20.10.2009 – VI ZB 53/08 -, in: NJW-aktuell 49/2009, VIII und NZV 2010, 22).

– Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 312/08 -; in: NJW 2009, 3713).

– Ein merkantiler Minderwert kann auch bei einem unfallbeschädigten Fahrzeug, das bereits elf Jahre alt ist und eine Laufleistung von 183 502 km aufweist, zuzubilligen sein, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls auf nur einen Vorbesitzer zugelassen war und sich in einem nicht vorbeschädigten, scheckheftgepflegten und überdurchschnittlich guten Pflegezustand befand und der Wiederbeschaffungswert rund 8000 Euro beträgt (LG Berlin, Urteil vom 25.06.2009 – 41 S 15/09 -; in: NZV 2010, 36).

– 1. Haben Ehepartner vereinbart, dass die Ehefrau allein den Haushalt führt und der Ehemann allein einen Familienbetrieb bewirtschaftet, trifft die Barunterhaltspflicht für die Familie ausschließlich den Ehemann. 2. Hilfsweise: Wird nach dem Tod der Ehefrau und Mutter der Familienbetrieb als Quelle des Unterhalts weiterbetrieben, wären bei Bestehen einer Barunterhaltspflicht der Getöteten die weiterfließenden Erträgnisse des Betriebs auf solche Barunterhaltsansprüche anzurechnen (sog. „Quellentheorie“). 3. Die Naturalunterhaltspflicht des Haushaltsführenden gegenüber seinen Kindern endet mit deren Vollendung des 18. Lebensjahres (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.08.2009 – 6 U 118/09 -; in: NZV 2010, 156).

– Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gegen den Schädiger keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage bei einem Rechtsschutzversicherer (LG Erfurt, Urteil vom 27.11.2009 – 9 O 1029/09 -; in: NZV 2010, 259).

– Wird das einer Leasinggesellschaft gehörende Kfz beschädigt, sind noch vor Verzug des Schuldners entstehende Anwaltskosten nicht zu ersetzen. Die für geschäftlich unerfahrene Geschädigte geltende Ausnahme, dass Anwaltskosten stets zu ersetzen sind, trifft bei Leasingfirmen nicht zu (AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2009 – 35 C 6106 -; in: NZV 2010, 260).

– Setzt der Betreiber einer Kfz-Werkstatt, dessen Firmen-Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, den PKW selbst instand, hat er nach § 249 II BGB einen Anspruch auf vollen Ersatz der im Reparaturgewerbe objektiv entstehenden Kosten einschließlich des Unternehmergewinns, sofern innerhalb der für die Reparatur aufgewandten Zeit ein anderer Auftrag hätte erledigt werden können (AG Marl, Urteil vom 25.03.2010 – NZV-aktuell 6/2010, IV).

– Ein Versicherungsnehmer hat gegen seinen Kfz-Haftpflichtversicherer keinen Anspruch darauf, dass eine Rückstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wen er nach einem Verkehrsunfall seinem Kfz-Haftpflichtversicherer wegen Obliegenheitsverletzung (hier: Verkehrsunfallflucht) regresspflichtig ist und die Regressforderung später erfüllt (AG Schwelm, Urteil vom 10.07.2009 – 21 C 57/08 -, in: NZV-aktuell 7/2010, VI).

– 1. Der nach einem Verkehrsunfall fiktiv abrechnende Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, welche bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. 2. Es obliegt dem Schädiger, darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass dem Geschädigten eine kostengünstigere und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer dem Qualitätsstandard einer dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechenden freien Werkstatt zur Verfügung stand, welche die erforderlichen Lackierarbeiten in gleicher Qualität mit anbietet (AG Schwelm, Urteil vom 01.04.2010 – 7 C 254/09 -; in: NZV-aktuell 7/2010, VI).

– Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gegen den Schädiger keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage bei einem Rechtsschutzversicherer (AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 06.05.2010 – 8 C 20/10 -; in: NZV-aktuell 9/2010, IV).

– Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungszusage sind erstattungsfähig. Erscheint es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei der eigenen Rechtsschutzversicherung. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war im Streitfall erforderlich, weil die Beklagte jedenfalls einzelne Positionen des geltend gemachten Schadensersatzes bestritten hat. Der geschädigte musste sich nicht darauf verweisen lassen, selbst bei seiner Rechtsschutzversicherung um Deckungsschutz nachzusuchen, denn der Geschädigte wäre ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage gewesen, der Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussichten des Verfahrens darzulegen. Bei der Einholung der Deckungszusage handelt es sich im Verhältnis des Geschädigten zu seinem Prozessbevollmächtigten um eine gesonderte Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale beanspruchen kann. Die Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung der Deckungszusage bemessen sich dabei nach dem zu ermittelnden Prozesskostenrisiko aus Sicht der Partei, die beabsichtigt zu klagen. Der für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Voraussicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 30.07.2010 – 3 O 313/08 -).

– Ein Ersatz von – pauschalierten – Ummeldekosten besteht nur dann, wenn Ummeldekosten tatsächlich angefallen sind, nicht aber fiktiv (KG Berlin, Urteil vom 04.12.2006 – 12 U 119/05).

– Zur Feststellung des Erwerbsschadens eines Selbständigen können die Geschäftsergebnisse der vergangenen Jahre herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 27.10.2010 – XII ZR 128/09 -; in: GE 2010, 1741).

– Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung, wenn der Geschädigte behauptet, er hätte ohne den Schadensfall in fortgeschrittenem Alter eine gut bezahlte Festeinstellung erhalten, der Schädiger dies aber unter Hinweis auf die Lage am Arbeitsmarkt bestreitet (BGH, Urteil vom 09.11.2010 – VI ZR 300/08 -).

UPE-Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen (KG, Beschluss vom 07.01.2010 – 12 U 20/09 -; in: NZV 2011, 38).

– 1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Einleitung der Deckungszusage bei einem Rechtsschutzversicherer. 2. Erstattungsfähig ist eine Gebühr in Höhe des 0,5-fachen Satzes nach Nr. 2300 VV RVG (LG Osnabrück, Urteil vom 05.05.2010 – 2 S 93/10 -; in: NZV aktuell 2/2011, IV).

– Bei unfallbedingter Beschädigung einer Brille kann der Geschädigte den Neupreis einer vergleichbaren Brille beanspruchen. Ein Abzug „neu für alt“ ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zumutbar; etwas anders kommt nur bei konkreten Anhaltspunkten dafür in Betracht, dass der Gebrauchswert der alten Brille gerade für den Geschädigten schon zum Zeitpunkt des Schadensfalles reduziert war, etwas aufgrund nutzungsbedingter Vorschäden oder bevorstehender Sehstärkenveränderung (LG Münster, Urteil vom 13.05.2009 – 01 S 8/09 -; in: NZV-aktuell 5/2011, IV).

– Zur Schadensschätzung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO liegt es mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen; verbleibenden Risiken kann durch Abschläge Rechnung getragen werden (BGH, Urteil vom 09.11.2010 – VI ZR 300/08 -; in: NZV 2011, 241).

– Ein unfallbedingter Beschädigung einer Brille kann der Geschädigte den Neupreis einer vergleichbaren Brille beanspruchen. Ein Abzug „neu für alt“ ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zumutbar; etwas anderes kommt nur bei konkreten Anhaltspunkten dafür in Betracht, dass der Gebrauchswert der alten Brille gerade für den Geschädigten schon zum Zeitpunkt des Schadensfalles reduziert war, etwa aufgrund nutzungsbedingter Vorschäden oder bevorstehender Sehstärkenveränderung (LG Münster, Urteil vom 13.05.2009 – 01 S 8/09 -; in: NZV 2011, 302).

– Die von einem Sachverständigen festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) kann nicht ohne Weiteres der Berechnung des Verdienstausfallschadens zugrunde gelegt werden. Vielmehr muss der Geschädigte die Auswirkungen der MdE auf sein Erwerbseinkommen konkret darlegen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010 – I-1 U 244/09 -; in: NZV 2011, 305).

– 1. Schafft der Geschädigte ein mehrwertsteuerpflichtiges Ersatzfahrzeug an, ohne dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, kann er vom Schädiger Erstattung von Mehrwertsteuer bis zu der Höhe verlangen, in der diese im Falle der Reparatur des Fahrzeugs angefallen wäre. 2. Rechnet der Geschädigte hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv und hinsichtlich der Mehrwertsteuer konkret ab, liegt hierin keine unzulässige Kombination zweier Abrechnungsweisen, da der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung tatsächlich Mehrwertsteuer zu entrichten hat und insoweit nicht ungerechtfertigt bereichert ist (LG Arnsberg, 30.03.2010 – 5 S 114/09 -; in: NZV 2011, 310).

Kosten für einen Besuch nächster Angehöriger am Krankenbett der Geschädigten können unter besonderen Umständen auch dann als Heilbehandlungskosten erstattungsfähig sein, wenn die Geschädigte nicht stationär in einem Krankenhaus medizinisch versorgt wird (hier: Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten des Ehemanns im beruflichen Auslandseinsatz trotz Entlassung der Geschädigten in die ambulante Versorgung bei posttraumatischer Belastungsstörung (OLG Naumburg, Urteil vom 10.06.2010 – 2 U 7/10 -; in: NZV 2010, 342).

– Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage bei einem Rechtsschutzversicherer (LG Osnabrück, Urteil vom 05.05.2010 – 2 S 93/10 -; in: NZV 2011, 353).

– 1. Rechtsanwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Unfallereignisses gegenüber einem Versicherer selbst vertritt. 2. Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihm nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt. 3. allein die zügige Verkehrsunfallabwicklung und unproblematische Schadensregulierung schließt eine durchschnittliche Angelegenheit nicht aus (AG Halle, Urteil vom 28.04.2010 – 2 C 876/09 -; in: NZV 2011, 355).

– Die dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zustehende Unkostenpauschale beträgt derzeit 25 € (AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 22.09.2011 – 31 C 1241/11 -; in: NZV 2011, 339).

– 1. Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. 2. Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 – VI ZB 17/11 -; in: NZV 2012, 271).

– 1. An die Prognose der Eltern, dass ihre unfallbedingt erwerbsunfähig gewordene neunjährige Tochter nach der Grundschule die Realschule besucht und im Alter von 16 Jahren eine Ausbildung zur Industriekauffrau aufgenommen hätte, sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. 2. Als Indizien können das durchweg aus Nichtakademikern bestehende familiäre Umfeld der Verletzten herangezogen werden sowie der Umstand, dass ihre schulisch gute Schwester einen Realschulabschluss und eine anschließende Ausbildung anstrebt und auch die Tatsache, dass die Verletzte selbst den Wusch geäußert hat, einen nichtakademischen Beruf zu erlernen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verletzte in der Grundschule eine (sehr) gute Schülerin war, die den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen gewesen wäre (LG Münster, Urteil vom 10.06.2011 – 16 O 280/10 -; in: NZV 2012, 78).

– 1. Schuldner der nach den § 28 II GKG, § 107 V OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. 2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 I UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i. S. von § 10 I 6 UStG vor. 3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) lit. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat (BGH, Urteil vom 06.04.2011 – IV ZR 232/08 -; in: NZV 2011, 438).

– Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11 -; in: NZV 2012, 217).

– 1. Zur Schätzung einer Auslagenpauschale für Anwendungen des Geschädigten. 2. Das Gericht kann eine Auslagenpauschale (25 Euro) in einem Schadensfall nicht zusprechen, wenn der Geschädigte keine konkreten Anknüpfungstatsachen für die angefallenen Auslagen benennt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 47/11 -; in NZV 2012, 477).

– 1. Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nru ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf die Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschafffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. 2. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 -; in: NZV 2013, 229).

– Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. von § 15 II 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunnikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fodern kann (BGH, Urteil vom 19.12.2012 – IV ZR 186/11 -; in: NZV 2013, 239).

– a) Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Antreil des Urlaubsentgelts zu ersetzen. Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat. b) Zur Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts (BGH, Urteil vom 13.08.2013 – VI ZR 389/12 -).

– 1. Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, wenn er sich als Ersatz für das zerstörte Motorrad einen PKW anschafft. 2. Der bei einem Verkehrsunfall Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Gitarrenstütze und Gitarrenhalter, wenn er wegen der unfallbedingten Verletzungen ohne diese Hilfen nicht mehr Gitarre spielen kann (LG Gießen, Urteil vom 05.09.2011 – 2 O 374/08 -; in: NZV 2013, 351).

– 1. Zum Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG bei beschädigten Sachen, die durch das Kraftfahrezeug befördert worden sind. 2. Ein Laptop ist im Gegensatz zu einem Handy oder Smartphone aufgrund seiner Größe und Handlichkeit kein Gegenstand, der üblicherweise mit sich geführt wird (LG Erfurt, Urteil vom 29.11.2012 – 1 S 101/12 -; in: NZV 2013, 400).

– Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 17.09.2013 – VI ZR 95/13 -).

– 1. Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen. Dieser Anspruch geht gem. § 6 I EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat. 2. Zur Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts. 3. Bei der Berechnung des vom Schädiger zu erstattenden anteiligen Urlaubsentgelts ist der Geamtjahresverdienst auf die Jahresarbeitstage unter Abzug der Urlaubstage umzulegen (BGH, Urteil vom 13.08.2013 – VI ZR 389/12 -; in: NZV 2013, 585).

– Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteur angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der der Umsatzsteuer zu (BGH, Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 351/12 -; in: NZV 2013, 587).

– Wird der Anwalt von mehreren Geschädigten beauftragt, die aus demselben Verkehrsunfall jeweils eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, so sind verschiedene Angelegenheiten gegeben, sodass der Anwalt seine Gebühren jweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadensersatzansprüche abrechnen kann. Die Geschädigten sind nicht verpflichtet, den Anwalt gemeinsam zu beauftragen (AG Mühlheim, Urteil vom 03.05.2012 – 23 C 1958/11 -; in: NZV 2014, 48).

– Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zustehen, den ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 363/12 -; in: NZV 2014, 162).

– Die Kostenpauschale beträgt 30 Euro (LG Lübeck, Urteil vom 05.02.2014 – 17 O 255/12 -; in: NZV 2014, 219).

– Die Mehrkosten für die Winterbereifung des Mietfahrzeugs sind erstattungsfähig, wenn das Mietwagenunternehmen die Ausstattung mit Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet und die Nutzung des Fahrzeugs bei Eis, Schnee und Matsch nach der Straßenverkehrsordnung nur mit Winterreifen zulässig ist (LG Köln, Urteil vom 13.08.2013 – 11 S 374/12 -; in: NZV 2014, 230).

– Der Geschädigte kann die zusätzlichen Kosten für die Winterbereifung des Mietwagens nicht stets verlangen, weil lediglich eine den Witterungsverhältnissen angepasste Bereifung erforderlich ist und Mietwagenfirmen ihre Fahrzeuge auch mit Ganzjahres- oder Allwetterreifen mit M + S Kennzeichnung ausrüsten können (LG Trier, Hinweisbeschluss vom 30.04.2013 – 1 S 153/12 -; in: NZV 2014, 231).

1. Zur Pflicht des Unfallgeschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. 2. Den Unfallgeschädigen trifft ein weitgehendes Mitverschulden am Entstehen des Verdienstausfallschadens, wenn er nach unfallbedingt notwendig gewordener und absolvierter Umschulung entgegen seiner Erwerbsobliegenheit nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen seinen Bedürfnissen angepassten Arbeitsplatz in zumutbarer Entfernung zu finden (OLG Schleswig, Urteil vom 09.01.2014 – 7 U 83/13 -; in: NZV 2015, 42).

Der geschädigte Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug in Eigenregie repariert, kann die Kosten für die Ausstellung einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen vom Schädiger ersetzt verlangen, weil er mit Hilfe einer solchen Bestätigung bei einem weiteren Schadenfall beweisen kann, dass die Reparatur fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. ( AG Fulda, Urteil vom 05.05.2015 – 33 C 3/15 ( C ) -; in: NZV 10/2015, 509).

– Der Unfallgeschädigte kann die Rechtsanwaltskosten, die ihm für die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung entstanden sind, nicht erstattet verlangen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde. ( AG Meschede, Urteil vom 05.05.2015 – 6 C 403/14 -; in: NZV 10/2015, 510).

– Der Schädiger hat die Vorhaltekosten für ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug bereits dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte dieses Fahrzeug in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auch wegen fremdverschuldeter Ausfälle vorhält. ( OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.2014 – 12 U 1136/12 -; in: NZV 11/2015, 552).

Rechtsanwaltskosten berechnen sich aus der ursprünglich berechtigten und geltend gemachten Forderung ohne Berücksichtigung einer späteren Zahlung der Kaskoversicherung. (LG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2015 – 9 S 104/14 -; in: NZV 8/2016, 376).

Körperschaden

- Allgemeines

Verschleppt eine Kfz-Haftpflichtversicherung die Regulierung , so kann dies zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldanspruchs des Verletzten führen (OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2000; LG Saarbrücken, Urteil vom 31.8.2000 – 15 O 121/99).

Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, so ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen (OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2006 – 5 U 1921/06 -, in: NZV 2007, 301).

Überwiegendes Mitverschulden kann bei leichteren Verletzungen eher zum vollständigen Wegfall eines Schmerzensgeldanspruchs führen als bei schwerwiegenden Verletzungen und Verletzungsfolgen (OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2000 – 6 U 65/00 -, in: NZV 2002, 235).

– Lässt sich nicht endgültig sagen, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustands noch eintreten können, so ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgelds zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht (BGH, Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 70/03 – , in: NZV 2004, 240).

– Wegen der in Verkehrsunfallsachen im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs ist das Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung gestützt werden kann, nicht niedriger zu bemessen als bei einer Haftung aus (einfach) fahrlässigem Verhalten (OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2004 – 14 W 51/03 – , in: JZV 2004, 251).

– Ein Abfindungsvergleich über ein Schmerzensgeld umfasst auch vorhersehbare nachträgliche Beeinträchtigungen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet bei Auftreten nachträglicher Beeinträchtigungen grundsätzlich aus. Dem Festhalten am Abfindungsvergleich steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen, solange nicht eine erhebliche Opfergrenze überschritten wird (OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2003 – 12 U 854/02 – , in: NZV 2004, 197).

– Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist bei Verwertung von früheren Gerichtsentscheidungen als Bezugsgrößen auch die zwischenzeitlich eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen (KG, Urteil vom 15.03.2004 – 12 U 333/02 – , in: NZV 2004, 473).

– Bei der Behauptung, die geschilderten Beschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen, handelt es sich um einen ausreichenden Parteivortrag ( OLG Celle, Urteil vom 24.06.2004 – 14 U 216/03 – , in: NJW-RR 2004, Heft 19).

Bei der Verwertung von Vergleichsentscheidungen, die älter als 10 Jahre sind, ist jedenfalls die allgemeine Geldentwertung zu berücksichtigen. (KG, Urteil vom 04.05.2006 – 12 U 42/05 -, in: NZV 2007, 43).

– 1. Hat eine Versicherung im Fall einer klar erkennbaren Schadensersatzverpflichtung zweimal entsprechend dem Muster der „Erlassfalle“ versucht, durch Übersendung von Schecks in unterschiedlicher Höhe den Geschädigten klaglos zu stellen, so ist dieses Verhalten treuwidrig und führt zu einer angemessenen Erhöhung des Schmerzensgelds. 2. Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Unterscheidungen danach, ob ein Mädchen oder ein Junge betroffen ist, nicht mehr zeitgemäß (LG Berlin, Urteil vom 06.12.2005 – 10 O 415/05 -, in: NJW 2006, 702; NZV 2006, 206).

– 1. Der für eine Haftung erforderliche Ursachenzusammenhang ist schon dann anzunehmen, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des Pkw zu deutlich geringeren Verletzungen des Klägers geführt hätte; dies kann bereits auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung dann bejaht werden, wenn bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 58 km/h die Kollisionsgeschwindigkeit 41,1 km/h betrug, bei Einhaltung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h jedoch nur 26 km/h betragen hätte. 2. In einem solchen Fall kann daher dahinstehen, ob der Kläger im Einzelnen darlegen und beweisen muss, welche geringeren Verletzungen er bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlitten hätte; auch bezieht sich die Haftung dann auf sämtliche unfallbedingten Verletzungen und nicht nur auf solche, die durch die Geschwindigkeitsüberschreitung hervorgerufen wurden (KG, Urteil vom 24.11.2005 – 12 U 188/04 -, in: NJW 2006, 1677).

– – Eine Verurteilung zu Schmerzensgeld unter Abweisung eines Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer immaterieller Schäden umfasst nicht später geltend gemachte, im Zeitpunkt der Entscheidung des Vorprozesses nicht vorhersehbare Folgeschäden (BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04 – (OLG Stuttgart), in: NZV 2006, 408).

– Eine verdeckte Teilklage kann zwar die Frist des § 12 III VVG wahren, lässt aber den Lauf der Verjährungsfrist für den nicht rechtshängig gemachten Teil des Anspruchs unberührt. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, dass der Invaliditätsgrad x% betrage (OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2006 – 20 U 236/05 -, in: NZV 2006, 661).

– 1. Es liegt kein den Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 I Nr. 1 BGB bewirkendes Anerkenntnis bezüglich des ganzen Schadens vor, wenn der Haftpflichtversicherer zwar einen bestimmten Schmerzensgeldbetrag anerkennt, aber gleichzeitig erklärt, er betrachte damit die Schadenssache als abgeschlossen. 2. Wird eine von mehreren zwar organisatorisch miteinander verbundenen, sich aber hinsichtlich der Rechtsform, der Mitglieder des Vertretungsorgans und der Anschrift deutlich voneinander unterscheidenden Versicherungen verklagt, so ist diese Partei. Hat sich der Kl. geirrt, muss er neu klagen (OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2006 – 12 U 867/05 -, in: NZV 2007, 198).

– 1. Trägt der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht vor, unter welchen körperlichen Beeinträchtigungen er noch leidet, ist seinem Antrag auf Vernehmung seines behandelnden Arztes nicht nachzukommen. 2. Macht der Kläger mit der Berufung erstmals geltend, er sei unfallbedingt in seiner Lebensführung erheblich behindert, da er nun nicht mehr sportliche Betätigungen wie Tennis und Jogging nachgehen könne, und auch Schmerzen bei längeren Pkw-Fahrten habe, ist dieses Vorbringen nach § 531 II Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen (KG, Beschluss vom 26.10.2006 – 12 U 62/06 -, in: NZV 2007, 308).

– Die Deutsche Bahn AG ist zur Zahlung eines Schmerzensgelds wegen einer Körperverletzung verpflichtet, wenn sie nicht dafür Sorge trägt, dass auf einer längeren ICE-Fahrt Toiletten im Zug zur Benutzung geöffnet sind (AG Frankfurt a.M. – 32 C 261/01 -; in: NJW 2002, 253).

– Entsteht nach zwei zeitlich aufeinander folgenden selbständigen Unfällen ein Dauerschaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schadensteile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstunfalls erst durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind. Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist (BGH, Urteil vom 20.1.2001 – VI ZR 77/0 -, in: NJW 2002, 504).

– 1. Wer einen gesundheitlich vorgeschädigten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er einen Gesunden geschädigt. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Handlung und Verletzung ist auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken von Vorschäden und Unfallverletzung beruht. 2. Nur wenn sich feststellen lässt, dass der degenerative Vorschaden vergleichbare Beeinträchtigungen bewirkt hätte, ist zu prüfen, ob ein prozentualer Abschlag oder eine zeitliche Begrenzung des Ausgleichs von Verdienstausfall geboten ist (KG, Urteil vom 02.09.2002 – 12 U 107/99 -, in: NZV 2003, 239).

– Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens sind dem fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten Eigenheimzulagen und Kinderzulagen zurechenbar (BGH, Urteil vom 04.11.2003 – VI ZR 346/02).

– Ein gesetzlich geschuldeter Unterhalt i.S. des § 844 II BGB kann auch bei Gewährung des Unterhalts als Naturalunterhalt nach § 1612 I 2, II BGB vorliegen (BGH, Urteil vom 25.04. 2006 – VI ZR 114/05 – (OLG München), in: NZV 2006, 467).

– Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 15.06.2004 – VI ZR 60/03 -).

– 1. Dem Mitfahrer kann der Vorwurf eines eigenen Verschuldens gemacht werden, wenn der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken ist oder wenn sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen müssen. 2. Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit eines Unterhaltsanspruchs ist es zunächst unberücksichtigt zu lassen, wenn der Verpflichtete in der Vergangenheit keinen Unterhalt geleistet hat. Ausgangspunkt der Beurteilung muss die Annahme eines Regelfalls sein, in welchem geschuldeter Unterhalt geleistet wird. Erst wenn Zwangsvollstreckung und Strafverfolgung den Schuldner nicht zur Leistung bewegt haben, kann auf dessen Unwillen geschlossen werden, der den gegen ihn gerichteten Anspruch wertlos macht (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2004 – 13 U 194/04 -, in: NZV 2006, 85).

– 1. Die Kausalität eines Unfalls für einen Erwerbsschaden durch bisher gescheiterte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben kann zu verneinen sein, wenn die Lage des Arbeitsmarktes eine gesundheitlich mögliche und zumutbare Arbeitsaufnahme verhindert (Differenzierung zu BGH, VersR 1991, 703). 2. Zwar trägt der Schädiger grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Geschädigte zur Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft das ihm Zumutbare getan hat; jedoch hat der Geschädigte im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht darzulegen, was er zur Erlangung einer ihm zumutbaren Arbeitsstelle unternommen hat (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2004 – 9 U 203/03 – , in: NZV 2005, Heft 4, IV).

Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 20 % ist grundsätzlich kompensierbar; entsprechendes gilt für eine Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit um 5 % (KG, Urteil vom 13.10.2005 – 12 U 296/03 -, in: NZV 2006, 305).

Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 124/05 –, in: NZV 2007, 29).

– Die einer Soldatin entgangene Auslandsverwendungszulage stellt einen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden dar (OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2005 – 13 U 52/05 –, in: NZV 2006, 94).

– a) Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt. Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25 % liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt. b) Eine auf Abänderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden (BGH, Urteil vom 15.05.2007 – VI ZR 150/06 -, in: NJW 2007, 2475; NZV 2007, 450).

– Dem Geschädigten ist ein Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Treu und Glauben nur dann nicht mehr zumutbar, wenn entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder wenn nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 – I-1 U 166/06 -; in: NZV 2008, 151).

– Ist rechtskräftig festgestellt, dass der Geschädigte zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen hat, wird durch das zugebilligte Schmerzensgeld nur abgegolten, was auf Grund des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts zu erkennen und damit einschließlich nahe liegender künftiger Auswirkungen zu berücksichtigen war. Gleichgültig ist dabei, ob weiter gehende Folgen für einen Sachkundigen schon erkennbar gewesen wären (LG Dortmund, Urteil vom 15.06.2007 – 21 O 431/03 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 153).

– Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 46/05 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2006, 165).

– Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann das Regulierungsverhalten des Beklagten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sein (hier: sechseinhalb Jahre nach dem Schadensereignis und viereinhalb Jahre nach Rechtskraft des Grundurteils noch keinerlei Ausgleichsleistungen an den Kläger) (OLG Naumburg, Urteil vom 15.10.2007 – 1 U 46/07 -; in: NZV 2008, 360).

– Die beantragte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen ist, dass die Partei damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen kann (BGH, Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07 – ; i9n: NZV 2008, 502).

– 1. Schmerzensgeld von 70.000 Euro und monatliche Rente von 200 Euro bei folgenden Verletzungen und Unfallfolgen: Abriss des rechten Arms; Ausriss der oberen Plexus brachialis und vena subclavia; Ausriss des Schlüsselbein- und Schulterblattgelenks; Fraktur rechter Ober- und Unterschenkel; Ruptur des hinteren Kreuzbandes am rechten Knie. Dauerschäden: Funktions-, Kraft- und Gefühlsverlust des rechten Schultergürtels und des rechten Arms; Instabilität des rechten Kniegelenks. 4 Monate stationäre Behandlung; mehrere Operationen; MdE 80 %. 17 Jahre alter Schüler, der wegen der Unfallfolgen die 11. Klasse wiederholen musste: 2. Beim Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Dienste des Unfallgeschädigten kommt es auf den Umfang der familienrechtlichen Verpflichtung an. Bei einem Schüler der 11. gymnasialen Klasse kann nur von einer Verpflichtung zur Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Vaters von 10 Wochenstunden ausgegangen werden (OLG Celle, Urteil vom 07.10.2004 – 14 U 27/04 -, in: NZV 2006, 95).

– Werden nach einem Verkehrsunfall von dem Geschädigten der Versicherer und der Fahrzeughalter gemeinsam auf Schadensersatz in Anspruch genommen, dann hat der Fahrzeughalter, sofern er neben dem von dem Versicherer zur gemeinsamen Vertretung bestellten Rechtsanwalt einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat, im Regelfall keinen Anspruch auf Gebührenfestsetzung gegen den unterlegenen Kläger für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Der Halter muss sich vor einer Anwaltsbeauftragung mit dem Versicherer abstimmen (KG, Beschluss vom 30.05.2008 – 1 W 89/08 -; in: NJW-aktuell 36/2008, X).

– 1. Wird der Verletzte eines Verkehrsunfalls ärztlich fehlerhaft behandelt, ist das haftungsrechtlich auch dem Unfallverursacher zuzuordnen, es sei denn, der Arzt hätte seine Sorgfaltspflichten in äußergewöhnlich hohem Maße verletzt. Bei der Fehldeutung eines Röntgenbildes kann es sich um ein Versäumnis handeln, für das der Unfallverursacher neben dem Arzt als Gesamtschuldner haftet. 2. Hat der für den Gesamtschaden eintrittspflichtige Erstschädiger ohne Zahlungsbestimmung eine dem Haftungsbetrag des Zweitschädigers entsprechende Teilzahlung unterhalb der Schwelle zur gesamtschuldnerischen Haftung geleistet, wirkt diese Zahlung nicht zu Gunsten des Zweitschädigers. Vielmehr ist in entsprechender Anwendung von § 366 II BGB davon auszugehen, dass der Erstschädiger nicht auf die Gesamtschuld gezahlt hat (OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2008 – 5 U 1236/07 -; in: NJW 2008, 3006 und NZV 2009, 39).

– Für die Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors für Schadensersatzrenten wegen entgangenen Unterhalts sind die Tabellen für lebenslängliche Verbindungsrenten mit einem Zinsfuß von 5 % heranzuziehen. 2. Ein pauschaler Dynamisierungszuschlag wegen möglicher zukünftiger Rentenerhöhungen ist nicht zu berücksichtigen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 3.2.2004 – 2 O 9177/03 -, OLG Nürnberg, Vfg. 6.7.2004 – 2 U 1260/04 -; in: NZV 2008, 634).

– Für die Bemessung eines Schmerzensgeldes ist davon auszugehen, dass es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt. Der Maßstab für die billige Entschädigung im Sinne von §§ 11 S. 2 StVG, 253 BGB muss deshalb unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall unter Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden; das auf diese Weise gewonnene Ergebnis ist anschließend im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz anhand der in sog. Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle zu überprüfen wobei die dort ausgewiesenen Beträge schon wegen der meist nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder nicht schematisch übernommen werden dürfen (Anschluss OLG Hamm, 26.3.2002, 27 U 175/01, VersR 2002, 1430 und OLG Hamm, 12.9.2003, 9 U 50/99, ZfSch 2005, 122). Vorliegend erscheint für zwar schwere, aber folgenlos verheilte Beinverletzungen (einer Fahrradfahrerin, die durch ein rückwärtsausparkendes Fahrzeug zwischen Fahrzeug und Fahrrad eingeklemmt wurde) ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.500 Euro angemessen (OLG München, Urteil vom 1.7.2005 – 10 U 2544/05 -).

– Es besteht keine Vermutung, dass die Diagnosen, die in einem zeitnah zum Unfall erstellten ärztlichen Attest enthalten sind, unfallbedingte Verletzungen beweisen; ein derartiges Attest ist nur ein ggf. von einem medizinischen Sachverständigen zu berücksichtigendes Indiz von eher untergeordneter Bedeutung (KG, Beschluss vom 12.11.2008 – 12 U 49/08 -; in: NZV aktuell 7/2009, VI; NZV 2009, 507).

– Stirbt das Unfallopfer an seinen Verletzungen und hat es zuvor mindestens zwei Stunden lang erhebliche Schmerzen bei vollem Bewusstsein erlebt und erlitten, ist ein Schmerzensgeld von 4000 Euro bei Annahme eines Mitverursachungsanteils von 20 % angemessen (LG Karlsruhe, Urteil vom 23.1.2009 – 3 O 172/08 –; in: NZV 2009, 558).

– Alternative Heilbehandlungstherapien (hier: Delphin-Therapie, Sauerstoff-Therapie und Stammzellen-Therapie) stellen jedenfalls dann keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn bei objektiver Betrachtung bezogen auf den konkreten Gesundheitszustand des Verletzten keine realistische Chance besteht, dass durch die Therapien ein Behandlungserfolg in Form einer Heilung oder Linderung der Erkrankung erreicht werden kann (LG Münster, Schlussurteil vom 17.04.2009 – 16 O 532/07 -; in: NJW 2010, 86).

– 1. Der durch Verletzung der Anschnallpflicht begründete Beitrag des Geschädigten kann in Ausnahmefällen zurücktreten (BGH NJW 1998, 1137, 1138). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Unfallgegner die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um ca. 80 % überschreitet, dadurch auf die Gegenfahrbahn gerät und in voller Fahrt mit einem ordnungsgemäß entgegen kommenden Kfz frontal zusammenstößt. 2. Auf Seiten des nicht angeschnallten Unfallgegners ist auch zu berücksichtigen, ob diesem bei angelegtem Gurt Verletzungen ähnlicher Schwere konkret gedroht hätten (hier bejaht). 3. Befindet sich der Schaden zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2009 – 14 U 42/08 -; in: NZV 2010, 26).

– 1. Werden im Abfindungsvergleich zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers weitere immaterielle Ansprüche für den Fall einer Verschlechterung der Beschwerden unter Bezugnahme auf BGH, VersR 1980, 975 vorbehalten, dann kann ein weiteres Schmerzensgeld nur für solche unfallbedingten Verletzungsfolgen verlangt werden, die bei der Bemessung des immateriellen Schadens noch nicht eingetreten waren oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war. 2. Die objektive Vorhersehbarkeit richtet sich danach, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Betroffener mit den Verletzungen der Klägerin an den von ihr erlittenen Folgen erkrankt. Auf die objektive Vorhersehbarkeit, dass gerade die Klägerin solche Folgen erleiden werde, kommt es nicht an (Thüringer OLG, Urteil vom 09.08.2006 – 7 U 289/06 -; in: NZV-aktuell 1/2010, IV).

– War die Geschädigte bei dem Unfall nicht angegurtet, hätte sie aber auch in angegurtetem Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit gravierende, wenngleich nicht nachgewiesenermaßen gleichschwere Verletzungen davon getragen, so trifft den Schädiger die überwiegende Haftung; und ein Mitverschuldensanteil des Geschädigten von 30 % ist angemessen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2009 – 4 U 26/08 -; in: NZV 2010, 77).

– Eine Schmerzensgelderhöhung aus dem Grunde einer verzögerten Regulierung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn sich der Versicherer auf der Zahlungsverpflichtung entgegenstehender Umstände beruft, die er letztlich im Rechtsstreit nicht beweisen kann (so auch BGH, NZV 2005, 629; OLG Frankfurt, NJW 1990, 2047) (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.09.2009 – 12 U 26/09 -; in: NZV 2010, 154).

– Ein Verkehrsunfallschädiger hat auch dafür einzustehen, dass relativ geringfügige Unfallverletzungen zu länger anhaltenden Schmerzen aufgrund erheblicher degenerativer Vorschäden (hier: im Bereich der Brustwirbelsäule) führen. Sind erst 2 Jahre nach dem Unfall die noch zeitweise fortbestehenden Schmerzen (an der unteren Brustwirbelsäule) allein dem unfallunabhängigen Degenerationsprozess anzulasten, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM angemessen (OLG München, 9.4.1999 – 10 U 3601/98 -).

– 1. Steht fest, dass der Kl. unfallbedingt eine HWS-Verletzung erlitten hat, ist die streitige Frage, ob der Unfall auch für den diagnostizierten Bandscheibenvorfall ursächlich ist, nach § 287 ZPO zu beurteilen. 2. Die nach § 287 ZPO erforderliche erhebliche Wahrscheinlichkeit der Unfallursächlichkeit der Verletzung kann dann nicht festgestellt werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Beschwerden schicksalhaft entwickelt haben; in einem solchen Fall reicht allein die zeitliche Nähe zwischen Unfall und Entstehung der Beschwerden nicht aus. 3. Das Gericht ist nicht gehalten, auf Antrag des Kl. dessen behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen über die Unfallursächlichkeit der Beschwerden zu hören, wenn der Kl. nicht darlegt, diese hätten insoweit objektivierbare Befunde erhoben (KG, Beschluss vom 03.12.2009 – 12 U 232/08 -; in: NZV 2010, 624).

Bietet ein Haftpflichtversicherer dem Geschädigten ein offensichtlich geschuldetes weiteres Schmerzensgeld trotz der ärztlich attestierten Möglichkeit von Spätschäden nur gegen Unterzeichnung einer endgültigen Abfindungserklärung an, so dass der Geschädigte in die Situation gebracht wird, sich entscheiden zu müssen, den Betrag trotz befürchteter Spätfolgen als endgültige Abfindung anzunehmen oder einen längeren Prozess führen zu müssen, rechtfertigt das eine angemessene Erhöhung des Schmerzensgeldes (LG Leipzig, Urteil vom 16.09.2010 – 8 S 573/09 -; in: NZV 2011, 41).

– Der Tatrichter hat im Rahmen der Beweiswürdigung bei seiner Überzeugungsbildung zwischen Primär-(HWS-Distorsion) und Sekundärverletzung (Tinnitus) zu unterscheiden und das unterschiedliche Beweismaß zu beachten. Während hinsichtlich der HWS-Distorsion die volle Überzeugung von deren Vorliegen erforderlich ist, genügt für die Prüfung des Tinnitus eine ausreichende Wahrscheinlichkeit (OLG München, Schlussurteil vom 05.11.2010 – 10 U 2401/10 -; in: NJW 2011, 396).

– 1. Wird der Geschädigte auf Grund unfallbedingter Verletzungsfolgen in einem Heim untergebracht, so sind auf den korrespondierenden Schadensanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse im Wege des Vorteilsausgleichs die ersparten Kosten der häuslichen Verpflegung anzurechnen. 2. Im Rahmen des Schätzermessens nach § 286 ZPO begegnet es keinen Bedenken, diese ersparten Kosten mit 7,50 € pro Tag anzurechnen. 3. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung scheidet aus, solange der Haftpflichtversicherer berechtigte Zweifel daran hegen darf, dass das eigene Verschulden des Versicherungsnehmers vollständig hinter das grobe Mitverschulden des Geschädigten zurückgetreten werde. 4. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung kommt nur dann in Betracht, wenn – wozu klägerischer Sachvortrag erforderlich ist – die verzögerte Zahlung schutzwürdige Interessen des Schuldners beeinträchtigt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2010 – 4 U 585/09 -; in: NZV-aktuell 4/2011, VI).

– Für eine bezifferte Schmerzensgeldklage ist Prozesskostenhilfe schon dann in voller Höhe zu bewilligen, wenn sich der geltend gemachte Betrag des Schmerzensgeldes innerhalb eines gedachten Rahmens (noch) in einer vertretbaren Größenordnung bewegt. Die endgültige Festlegung des als angemessen erachteten Schmerzensgeldes durch das Gericht kann in der Regel erst im Hauptverfahren erfolgen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 – 4 W 108/10 -; in: NZV-aktuell 4/2011, VI).

– Das Zusammentreffen mehrerer leichter alltäglicher Verletzungen (hier: eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms) rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 500,00 € (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 – 12 U 87/10 -; in: NZV 2011, 253).

Kosten für einen Besuch nächster Angehöriger am Krankenbett der Geschädigten können unter besonderen Umständen auch dann als Heilbehandlungskosten erstattungsfähig sein, wenn die Geschädigte nicht stationär in einem Krankenhaus medizinisch versorgt wird (hier: Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten des Ehemanns im beruflichen Auslandseinsatz trotz Entlassung der Geschädigten in die ambulante Versorgung bei posttraumatischer Belastungsstörung (OLG Naumburg, Urteil vom 10.06.2010 – 2 U 7/10 -; in: NZV 2010, 342).

Schmerzensgeld von 50.000,00 € und lebenslange Rente von monatlich 120,00 € für Querschnittslähmung eines Motorradfahrers bei Mitverschulden von 60 % (LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.03.2012 – 1 O 1/06 -; in. NZV 2012, 280).

Biomechanische Gutachten sind zur Feststellung der Unfallfolgen nicht verzichtbar, da die biomechanische Beurteilung die Brücke zwischen den vom Unfallanalytiker berechneten Fahrzeugwerten und der medizinischen Begutachtung baut, die die ärztlich dokumentierten subjektiven Beschwerden und objektiven Befunde (klinisch und bildgebende Untersuchungen usw.) zum Gegenstand hat (OLG München, Schlussurteil vom 13.05.2011 – 10 U 3951/10 -; in: NZV 2012, 74).

– 1. Nach dem Unfalltod eines Kindes, welches noch nicht erwerbstätig (und demgemäß gegenüber seinen Eltern auch nicht unterhaltspflichtig) ist, besteht ein Feststellungsinteresse der Eltern im Hinblick auf eine spätere mögliche Unterhaltspflicht des Kindes ihnen gegenüber. 2. Das Feststellungsinteresse fehlt, sofern der Haftpflichtversicherer ausdrücklich einen künftigen möglichen Schadensersatzanspruch der Eltern gem. § 844 II 1 BGB anerkennt und sie dadruch materiellrechtlich so stellt, als ob sie eine gerichtliche Feststellung der Schadensersatzpflicht erwirkt hätten. 3. Es besteht kein Feststellungsinteresse an einer gerichtlichen Festlegung mit dem Inhalt, welche berufliche Stellung und welches Arbeitseinkommen das getötete Kind ohne den Unfall gehabt hätte. Denn dies betrifft nur eine von mehreren Berechnungsgrundlagen, aber nicht das Rechtsverhältnis selbst (OLG Oldenburg, Urteil vom 19.01.2011 – 5 U 48/10 -; in: NZV 2011, 446).

– Für die Frage, ob ein geschädigter Beifahrer die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers kannte oder erkennen musste, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des später Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle, die auf alkoholbedingte Fahrtüchtigkeit schließen lassen, er gezeigt hat. Aus dem Grad der Blutalkoholkonzentration werden sich dabei – jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeitkeine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare akloholbedingte Ausfallerscheinigungen ziehen lassen. Mitverschulden setzt weiter voraus, dass der Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung Gelegenheit hatte das Fahrzeug noch zu verlassen. Ist dieser Punkt streitig, trifft denjenigen, der den Mitverschuldenseinwand erhebt, dafür die volle Beweislast (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2011 – 1 U 72/10 -; in: NZV 2011, 448).

– 1. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Entscheidungen in vergleichbaren Fällen können allenfalls Anhaltspunkte zur Ermittlung der Größenordnung vermitteln. 2. Bei der Schmerzensgeldbemessung sind – nochvorhandene emotionale Fähigkeiten zu berücksichtigen, auch eine etwaige Erinnerung an den früheren Zustand einer Geschädigten. 3. Das Alter der Geschädigten im Zeitpunkt des Schadensereignisses und die Möglichkeit, dass eine – wenn auch rudimentäre – Erinnerung besteht, rechtfertigen ein höheres Schmerzensgeld, hier etwa 650.000,00 Euro (500.000,00 € Schmerzensgeldbetrag, 650 Euro monatliche Schmerzensgeldrente) (KG, Urteil vom 16.02.2012 – 20 U 157/10 -; in: NZV 2012, 445).

– 1. Zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes. 2. Den Insassen eines Pkw, der während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, trifft im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre. 3. Verliert der Geschädigte die Kontrolle über sein Fahrzeug, stößt gegen die Mittelleitplanke und kommt auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen und prallt anschließend ein anderes Fahrzeug auf das Fahrzeug des Geschädigten auf, ist dem Geschädigten das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts nicht anzulasten. Vielmehr trifft den Geschädigten im Zeitpunkt des Zweitunfalls keine Anschnallpflicht mehr, da die Fahrt beendet war und er nach dem Erstunfall nicht nur berechtigt war, den Gurt zu lösen, um das Fahrzeug zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen, sondern hierzu zur Sicherung der Unfallstelle sogar verpflichtet war (BGH, Urteil vom 28.2.2012 – VI ZR 10/11 -; in: NZV 2012, 478).

– Zum Kausalitätsnachweis für Folgeschäden, die erstmals rund 24 Jahre nach dem unfallbedingten Primärschaden eintreten. 2. Einen Unfallgeschädigten ist es gem. § 272 BGB verwehrt, sich auf die mangels schriftlichen Bescheids der Versicherung fortdauernde Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a. F. zu berufen, wenn er durch die unterbliebene Verfolgung seiner Ansprüche über einen Zeitraum von 28 Jahren den Anschein erweckt, er betrachte die Schadensregulierung als erledigt (OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2013 – I-9 U 23/12 -; in: NZV 2013, 348).

– 1. Zu den Voraussetzungen, wann der Gesundheitsschaden einer Person dem Verursacher eines Verkehrsunfalls haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden kann, weil der Schaden nicht in den Schutzbereich des Gesetzes fällt, sondern als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten ist. 2. Erleidet die Geschädigte einen Bandscheibenvorfall dadurch, dass sie sich, nachdem sie von der Beschädigung ihres Fahrzeugs erfahren hat, ruckartig umgedreht hat, um sich mit dem Unfallgeschehen zu befassen, haftet der Schädiger nicht, da der Gesundheitsschaden genauso gut bei Einhaltung der übertretenen Norm hätte eintreten können, wenn ein Dritter die Geschädigte mit einem für sie überraschenden Ereignis konfrontiert hätte, das nicht im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechtsnormen stünde (OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 07.08.2012 – 13 U 78/12 -; in: NZV 2013, 349).

– Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 17.09.2013 – VI ZR 95/13 -).

– Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 17.09.2013 – VI ZR 95/13 -; in: NZV 2014, 23).

– 1. Eine somatische Schmerzstörung ist dadurch gekennzeichnet, dass aus orthopädischer/traumatologischer Sicht kein körperlicher Befund für eine anhaltende Beschwerdesymptomatik im gesamten Wirbelsäulenbereich ausgemacht werden kann. 2. In haftungsrechtlicher Hinsicht ist eine Mitursächlichkeit des Unfallgeschehens für die Ausbildung einer somatoformen Schmerzstörung ausreichend, sofern gesichert davon ausgegangen werden kann, dass sich die Schmerzstörung ohne de Unfall nicht entwickelt hätte. Die in der Person des Geschädigten vorhandene Prädisposition für die Ausbildung einer somatoformen Schmerzstörung steht der nach § 287 ZPO zu ermittelnden Mitursächlichkeit des Unfalls für die eingetretenen Gesundheitsschädigungen aus dem psychiatrischen Formenkreis nicht entgegen. Denn der haftungsrechtlich verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. 3. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen (BGH, NJW 2012, 2964). 4. Für die Beurteilung, ob eine neurotische Begehrenshaltung prägend im Vordergrund steht, kommt es auf den Schweregrad des objektiven Unfallereignisses und seiner objektiven Folgen, auf das subjektive Erleben des Unfalls und seiner Folgen, auf die Persönlichkeit des Geschädigten und auf eventuell bestehende sekundäre Motive an (hier verneint) (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2014 – I-9 U 103/13 -; in: NZV 2014, 462).

Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 I BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind. (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12 -; in: NZV 5/2015, 227).

– Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 II BGB (vormals § 847 BGB a.F.) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden. (BGH, Beschl. vom 19.11.2015 – 4 Ars 29/14 -; in: NZV 3/2016, 140).

- HWS-Scheudertrauma

HWS – Verletzung: Es spricht indiziell gegen eine schwerwiegende HWS – Verletzung, wenn der Unfallbeteiligte sich am Unfallort zielgerichtet verhält, die Unfallstelle mit dem eigenen PKW verlässt, selbst damit zum Arzt fährt, zunächst keine Beschwerden und Funktionseinbußen vorliegen und der erstbehandelnde Arzt keinen Anlass zur Fertigung eines Röntgenbildes sieht. Die Diagnose einer starken Verspannung der Nacken- und paravertebralen Muskulatur durch den erstbehandelnden Arzt beweist keine unfallbedingte HWS – Verletzung, denn – im gesamten Bevölkerungsquerschnitt verbreitete – Nacken- und Schulterverspannungen können unterschiedliche Ursachen haben (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.1999 – 9 U 144/98 -, in: NZV 2002, 322).

– 1. Bei kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung zwischen 7 und 11 km/h infolge eines Heckaufpralls spricht auch dann kein Beweis des ersten Anscheins für eine HWS-Verletzung, wenn der Geschädigte ärztliche Atteste vorlegt, in denen auf Grund derartiger Diagnosen für die Zeit nach dem Unfall Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. 2. Derartige ärztliche Bescheinigungen dienen jedoch der hinreichenden Darlegung der behaupteten Verletzung, so dass ihre Kosten auch dann als Schadensposition zu ersetzen sind, wenn der Kläger im Rechtsstreit – nach dem Ergebnis eines vom Gericht eingeholten medizinischen Gutachtens – nach den Anforderungen des insoweit anwendbaren § 286 ZPO nicht beweisen kann, durch den Unfall die behauptete Verletzung erlitten zu haben; dasselbe gilt für die Fahrtkosten zu Ärzten und Massagebehandlungen auf Grund dieser ärztlichen Diagnosen (KG, Urteil vom 27.02.2003 – 12 U 8408/00, in: NZV 2003, 281)

– 1. Zur Feststellung der – haftungsbegründenden – Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten des Schädigers und einer Körperverletzung als erstem Erfolg (HWSVerletzung, Blutgerinnsel o.ä.) ist nach § 286 ZPO der volle Beweis erforderlich. 2. Nur die haftungsausfüllende Kausalität, also der Ursachenzusammenhang zwischen einer feststehenden Verletzung des Rechtsguts (hier: Körper oder Gesundheit) und der Weiterentwicklung oder dem Umfang der Schädigung ist nach § 287 ZPO zu beurteilen. 3. Bei kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung zwischen 7 und 11 km/h spricht kein Anscheinsbeweis für eine unfallbedingte Verletzung im Bereich der HWS, die in einem solchen Fall aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden und durch medizinisches Gutachten bewiesen werden kann (KG, Urteil vom 01.07.2002 – 12 U 8427/00 -, in: NZV 2003, 282).

– 1. Dass der medizinische Sachverständige den Unfall für „geeignet“ hält, eine HWS-Verletzung zu verursachen, reicht zu deren Nachweis gem. § 286 ZPO nicht aus. 2. Anscheinsgrundsätze zu Gunsten des Geschädigten gelten erst ab einer Beschleunigung des gestoßenen Fahrzeugs um mehr als 15 km/h (LG Berlin, Urteil vom 30.09.2002 – 58 S 558/01 -, in: NZV 2003, 283).

– 1. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer unfallursächlichen HWS-Verletzung ist ärztlichen Bescheinigungen vom Unfalltag über HWS-Verletzungen nicht uneingeschränkt das entscheidende Gewicht beizumessen; die Bewertung einer solchen Bescheinigung im Rahmen der Beweiswürdigung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. 2. Die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, dass eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung finden. 3. Einem Unfall sind psychisch vermittelte gesundheitliche Primärschäden dann nicht mehr zurechenbar, wenn bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen ist, weil er nach seinem Ablauf und seinen Auswirkungen keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet, die über das Maß dessen hinausgehen, was im Alltagsleben als typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens hinzunehmen ist. Bei einer Insassenbelastung mit einer maximalen Geschwindigkeitsänderung von 4 km/h in Längsrichtung und 2,5 km/h in Querrichtung kann ein Bagatellunfall vorliegen (OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2001 – 13 U 224/00 -, in: NZV 2001, 468).

– Die Kausalität eines Unfallereignisses für ein ärztlich diagnostiziertes HWS-Schleudertrauma steht fest, wenn im ärztlichen Attest des Durchgangsarztes vom Unfalltag unter Diagnose „HWS-Distorsion“ eingetragen wird, sowie ein verschreibungspflichtiges Medikament als auch das Tragen einer Schanz´schen Halskrause verordnet wird und bei einer Nachuntersuchung tastbare Verspannungen im Bereich der Brustwirbelsäule festgestellt werden (OLG Bamberg, Urteil vom 05.12.2000 – 5 U 195/99 -, in: NZV 2001, 470).

– 1. Bei nur geringfügigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen kommen grds. keine als HWS-Schleudertrauma zu qualifizierenden Verletzungen vor; bei Aufprallgeschwindigkeiten unterhalb von 15 km/h ist deshalb i.d.R. kein Schmerzensgeld zuzusprechen. 2. Dies kann ausnahmsweise anders zu beurteilen sein, wenn es bei niedriger Geschwindigkeit (hier: 4 km/h Geschwindigkeitsänderung) auf Grund besonderer Umstände (Anhängerkupplung am gestoßenen Fahrzeug) nicht zu einer „stumpfen“ sondern relativ harten Kollision kommt (LG Hannover, Urteil vom 15.02.2002 – 4 S 1847/01 -, in: NZV 2002, 270).

– Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung („Harmlosigkeitsgrenze“) ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus (BGH, Urteil vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02 (Stuttgart) -, in: NJW 2003, 1116).

– 1. Bei kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung von unter 11 km/h ist im Regelfall nicht von einer Verletzungsmöglichkeit der HWS auszugehen. 2. Beim Rückwärtsrollen bzw. –fahren mit anschließendem Heckaufprall findet der HWS-typische Peitscheneffekt nicht statt; die Insassenbelastung ist geringer. 3. Beim Heckaufprall führt eine vorgebeugte Haltung nach rechts beim Insassen des gestoßenen Fahrzeugs eher zu geringeren Belastungen der Wirbelsäule (OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2002 – 14 U 147/01 -, in: NZV 2002, 503).

– 1. Der Nachweis einer HWS-Verletzung ist geführt, wenn der erstbehandelnde Arzt nach eingehender körperlichen und röntgenologischer Untersuchung am Unfalltag eine gesicherte Diagnose stellt und ein biomechanisches Sachverständigengutachten eine grundsätzliche Eignung des Unfallgeschehens zur Herbeiführung des Verletzungseintritts bejaht. 2. Sind individuelle Gegebenheiten für funktionelle Störungen i.S.v. Schmerzsyndromen gegeben, kann das Unfallereignis die vorgetragenen Beschwerden verursacht haben, selbst wenn in vielen vergleichbaren Fällen solche Folgen nicht eingetreten sind. 3. Aus medizinischer und biomechanischer Sicht gibt es keine gesicherten traumatotechnischen Grenzwerte für den Ausschluss von HWS-Verletzungen (LG Bonn, Urteil vom 01.08.2002 – 6 S 408/00 -, in: NZV 2002, 504).

– Eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 6-9 km/h schließt nicht aus, dass ein Fahrzeuginsasse gleichwohl ein HWS-Beschleunigungstrauma erleidet (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 11.09.2003 – 7 U 178/01 – , in: SVR 2004, 30).

– Bei einer in Folge eines Verkehrsunfalls erlittenen HWS-Distorsion zweiten Grades, welche zur Ausbildung eines cervikocephalen Syndroms mit chronischen Beschwerden und immer wieder auftretenden Schwindelanfällen geführt hat, deretwegen der Kläger seinen bisherigen Beruf als Dachdecker nicht mehr ausüben kann und zum Textilmaschinenführer umschulden musste, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € angemessen, wobei auch das Verhalten der Kfz-Haftpflichtversicherung schmerzensgelderhöhend berücksichtigt wurde (LG Hof, Urteil vom 19.01.2005 – 34 O 448/03 – , in: NZV 2005, Heft 4, VI).

– 1. Ist streitig, ob der Kläger bei dem Unfall die behauptete HWS-Verletzung erlitten hat, hat er dies nach § 286 ZPO zu beweisen; ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS kann nur angenommen werden bei einem Heckaufprall mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ab 15 km/h. (st. Rspr. des Senats) 2. Bei einem Seitenanstoß von links nach rechts mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h in Querrichtung mit einem Delta t-Wert von 0,15 s spricht gleichfalls kein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Kl.. 3. Das erstinstanzliche Gericht handelt verfahrensfehlerhaft, wenn es allein auf Grund eines technischen Sachverständigengutachtens – wegen Annahme einer sog. Harmlosigkeitsgrenze – die behaupteten Verletzungen von vornherein sicher ausschließt und kein medizinisches Sachverständigengutachten einholt (KG, Urteil vom 19.09.2005 – 12 U 288/01 -, in: NZV 2006, 145).

Sachverständigengutachten zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung und biomechanische Gutachten zu der Frage, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen, sind in aller Regel nicht geeignet, Aufklärung über ein tatsächliches Verletzungsgeschehen und einen tatsächlichen Verletzungsablauf zu schaffen (LG Kempten, Urteil vom 20.07.2005 – 5 S 1124/05 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 26).

– 1. Für den Beweis der Behauptung des Klägers, er habe sich durch den streitgegenständlichen Unfall eine HWS-Verletzung zugezogen, gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO. 2. Die Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen, eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von etwa 3 bis maximal 4,5 km/h sei nicht geeignet, eine HWS-Distorsion hervorzurufen, und zwar auch unter Berücksichtigung einer etwaigen geneigten Körperhaltung und einer Kopfdrehung im Moment des Aufpralls, spricht dagegen, dass der Kläger tatsächlich unfallbedingt eine derartige Verletzung erlitten hat. 3. Weisen Röntgenaufnahmen nach dem Unfall eine Steilstellung der Halswirbelsäule auf, die auch etwa 2 ½ Jahre nach dem Unfall unverändert vorhanden ist, was – nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen – nicht durch den streitgegenständlichen Unfall erklärt werden kann, erhärtet dies die Einschätzung ,dass eine unfallbedingte Verletzung nicht bewiesen ist, zumal eine Steilstellung der HWS nach dem Stand der Wissenschaft bei 42 % der Normalbevölkerung festzustellen ist (KG, Urteil vom 04.09.2006 – 12 U 204/04 -, in: NZV 200, 146).

– 1. Es gibt keine so genannte „Harmlosigkeitsgrenze“, unterhalb derer Beschleunigungsverletzungen der Halswirbelsäule nach einem Auffahrunfall ausgeschlossen werden können. 2. Zum Beweismaßstab und den Beweismitteln für das Vorliegen eines „HWS-Syndrom“. 3. Zur Bemessung des Schadensersatzes bei unfallbedingter, auf Prädisposition beruhender endgültiger Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens (OLG Schleswig, Urteil vom 06.07.2006 – 7 U 148/01 -, in: NZV 2007, 203).

Bei einer Vollbremsung ohne Kollision ist es ausgeschlossen, dass ein Fahrzeuginsasse eine HWS-Verletzung erleidet (LG Würzburg, Urteil vom 13.07.2007 – 52 S 667/06 -, in: NZV 2008, 35).

– 1. Bei behaupteter HWS-Verletzung ist der Beweis für eine Primärverletzung nicht geführt, wenn der behauptete Unfallhergang der Unfalldarstellung des gerichtlichen Sachverständigen widerspricht und von seinem Ablauf her nicht geeignet ist, eine HWS-Verletzung herbeizuführen. 2. Lässt sich die Geschwindigkeitsänderung des gestoßenen Pkws mangels Anknüpfungstatsachen nicht ermitteln, ist es dem Gericht verwehrt, anhand der unfallbedingten Insassenbelastung einen Rückschluss auf die Möglichkeit einer HWS-Verletzung zu ziehen. 3. Ärztliche Bescheinigungen über HWS-Verletzungen nach einem Unfall haben nur eingeschränkten Aussagewert, weil es nicht die therapeutische Aufgabe des behandelnden Arztes ist, eine Kausalität zwischen Unfallereignis und behaupteten Beschwerden herzustellen. Aus der Sicht des behandelnden Arztes kann es vorsorglich geboten sein, aufgrund auch nur einer Verdachtsdiagnose Behandlungsmaßnahmen einzuleiten, ohne dass hieraus auf das tatsächliche Vorliegen einer HWS-Verletzung geschlossen werden könnte (LG Coburg, Urteil vom 22.02.2008 – 14 O 282/07 -; in: NZV-aktuell 6/2008, IV).

– Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung („Harmlosigkeitsgrenze“) ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus (BGH, Urteil vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02 -).

– Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei Heckunfällen mit einer bestimmten im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich unterhalb von 10 km/h anzusetzen ist („Harmlosigkeitsgrenze“) kann demnach eine Verletzung der Halswirbelsäule nicht generell ausgeschlossen werden, da die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt (AG Rüdesheim, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 394/05 -).

– Auch bei einer durch Auffahrunfall verursachten Geschwindigkeitsänderung unter der Harmlosigkeitsgrenze (10 km/h) ist ein Kausalzusammenhang zwischen Aufprall und HWS-Prellung nicht von vornherein ausgeschlossen (AG Rüdesheim am Rhein, Urteil vom 29.05.2008 – 3 C 394/05 -; in: DV 2008, 126).

– Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung durch den Zusammenstoß zweier Fahrzeuge ist nicht die einzige Ursache für die Entstehung eines HWS-Syndroms, eine Reihe weiterer gewichtiger Faktoren ist ausschlaggebend, etwa die konkrete Sitzposition des Fahrzeuginsassen oder auch die unbewusste Drehung des Kopfes. Eine „Harmlosigkeitsgrenze“ besteht deshalb auch bei Frontalkollisionen nicht (BGH, Urteil vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07 -; in: NZV 2008, 501).

– 1. Eine „Harmlosigkeitsgrenze“ im Zusammenhang mit HWS-Verletzungen nach Verkehrsunfällen ist abzulehnen (wie BGH, NJW 2008, 2845 = NZV 2008, 501). 2. Für die Entstehung eines HWS-Syndroms ist die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nicht die einzige Ursache; in Betracht kommen auch andere Faktoren wie zum Beispiel die konkrete Sitzposition des Insassen oder die unbewusste Drehung des Kopfes. 3. Neben einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Auftreten von Beschwerden ist im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung, ob der Verletzte bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen ist. 4. Im Falle von Feststellungen, die einen hinreichenden Schluss auf das Vorliegen einer unfallbedingt eingetretenen HWS-Verletzung ermöglichen, ist die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Nichteintritts von Verletzungen entbehrlich (wie BGH, NZV 2008, 502) (LG Weiden, Urteil vom 19.09.2008 – 22 S 55/08 -; in: NZV aktuell 11/2008, IV und NZV 2009, 41).

– 1.500,00 € Schmerzensgeld für mittelschweres HWS-Syndrom, Prellungen an Brust und Wirbelsäule und Schürfwunden an den Beinen eines 37 Jahre alten Mannes, wenn die Beschwerden nur die Einnahme von Schmerztabletten erforderlich machten und nach maximal sechs Wochen endgültig abgeklungen waren (LG Köln, Urteil vom 15.4.2008 – 8 O 270/06).

– 1. Eine durch einen Auffahrunfall bedingte HWS-Distorsion kann auch bei einer geringfügigen Differenzgeschwindigkeit der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge im Bereich der sog. Harmlosigkeitsgrenze zwischen 4 und 10 km/h eingetreten sein. Es verbietet sich eine schematische Anwendung einer solchen Harmlosigkeitsgrenze, denn die Beantwortung der Kausalitätsfrage hängt nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren ab, wobei u. a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann. 2. Es spricht ein Anscheinsbeweis für eine HWS-Verletzung, wenn bereits kurz nach dem Unfall erste Symptome einer HWS-Distorsion auftraten. 3. hat der Verletzte nach einem Unfall am 29.9.2006 bis Weihnachten 2006 und damit über einen längeren Zeitpunkt erhebliche Einschränkungen zu tragen (hier: Schlafstörungen durch starke Verspannungen, notwendige Einnahme von Schmerzmitteln und Unvermögen zum schmerzfreien Ausführen einfacher Tätigkeiten), ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € angemessen (LG Ravensburg, Urteil vom 27.3.2008 – 1 S 216/07 -).

– 1. Ein unfallbedingtes HWS-Schleudertrauma kann auch bei einer Geschwindigkeitsänderung von weniger als 10 km/h nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 2. Zur Beweiskraft eines Attests hinsichtlich des Vorliegens einer Primärverletzung (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.2.2008 – 4 U 238/06 -).

– In Fällen eine HWS-Distorsion I. Grades (mit weiteren geringfügigen Verletzungen wie Beckenprellung, Platzwunde auf dem linken Handrücken und Schürfwunde am linken Bein, die folgenlos ausgeheilt sind), ist regelmäßig ein Schmerzensgeld im Bereich von 1.000 Euro pro Monat der Erwerbsunfähigkeit angemessen, solange letztere mindestens 50 % betragen hat (KG Berlin, Urteil vom 3.9.2007 – 22 U 196/06 -).

– 300,00 € Scherzensgeld für HWS–Distorsion mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von 2 Wochen bei vorhandener Schadenslage (KG Berlin, Urteil vom 29.9.2005 – 12 U 235/04 -).

– 1. In Fällen einer HWS-Distorsion I. Grades (mit weiteren relativ geringfügigen Verletzungen wie Beckenprellung der LWS und BWS sowie Knieverletzung, die folgenlos ausgeheilt sind) ist regelmäßig ein Schmerzensgeld im Bereich von 1000 Euro pro Monat der Erwerbsunfähigkeit angemessen, solange letztere mindestens 50 % betragen hat. 2. Bei unfallbedingten Verletzungen eines Motorradfahrers (Distorsion der HWS mit Beschwerden für zwei Wochen, Kontusion von BWS und LWS sowie Knieverletzung mit Beschwerden für 4 Wochen; insgesamt 2 Wochen und zwei Tage unfallbedingt arbeitsunfähig) ist ein vom LG zugesprochenes Schmerzensgeld von 1000 Euro nicht zu beanstanden (KG, Beschluss vom 09.10.2008 – 12 U 173/08 -; in: NZV 2009, 507).

– Für eine unfallbedingte HWS-Distorsion, die zu einer Krankschreibung und zu ambulanter ärztlicher Behandlung von 12 Tagen führte, ist ein Schmerzensgeld von 650,00 € angemessen (AG Bühl, Urteil vom 04.12.2009 – 7 C 232/08 -; in: NZV 2010, 159).

– 1. Steht fest, dass der Kläger unfallbedingt eine HWS-Verletzung erlitten hat, ist die streitige Frage, ob der Unfall auch für den diagnostizierten Bandscheibenvorfall ursächlich ist, nach § 287 ZPO zu beurteilen. 2. Die nach § 287 ZPO erforderliche erhebliche Wahrscheinlichkeit der Unfallursächlichkeit der Verletzung kann dann nicht festgestellt werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Beschwerden schicksalhaft entwickelt haben; in einem solchen Fall reicht allein die zeitliche Nähe zwischen Unfall und Entstehung der Beschwerden nicht aus. 3. Das Gericht ist nicht gehalten, auf Antrag des Klägers dessen behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen über die Unfallursächlichkeit der Beschwerden zu hören, wenn der Kläger nicht darlegt, diese hätten insoweit objektivierbare Befunde erhoben (KG, Beschluss vom 03.12.2009 – 12 U 232/08 -; in: NZV-aktuell 5/2010, IV).

– 1. Steht fest, dass der Kl. unfallbedingt eine HWS-Verletzung erlitten hat, ist die streitige Frage, ob der Unfall auch für den diagnostizierten Bandscheibenvorfall ursächlich ist, nach § 287 ZPO zu beurteilen. 2. Die nach § 287 ZPO erforderliche erhebliche Wahrscheinlichkeit der Unfallursächlichkeit der Verletzung kann dann nicht festgestellt werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Beschwerden schicksalhaft entwickelt haben; in einem solchen Fall reicht allein die zeitliche Nähe zwischen Unfall und Entstehung der Beschwerden nicht aus. 3. Das Gericht ist nicht gehalten, auf Antrag des Kl. dessen behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen über die Unfallursächlichkeit der Beschwerden zu hören, wenn der Kl. nicht darlegt, diese hätten insoweit objektivierbare Befunde erhoben (KG, Beschluss vom 03.12.2009 – 12 U 232/08 -; in: NZV 2010, 624).

– Der Tatrichter hat im Rahmen der Beweiswürdigung bei seiner Überzeugungsbildung zwischen Primär-(HWS-Distorsion) und Sekundärverletzung (Tinnitus) zu unterscheiden und das unterschiedliche Beweismaß zu beachten. Während hinsichtlich der HWS-Distorsion die volle Überzeugung von deren Vorliegen erforderlich ist, genügt für die Prüfung des Tinnitus eine ausreichende Wahrscheinlichkeit (OLG München, Schlussurteil vom 05.11.2010 – 10 U 2401/10 -; in: NJW 2011, 396).

– Das Zusammentreffen mehrerer leichter alltäglicher Verletzungen (hier: eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms) rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 500,00 € (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 – 12 U 87/10 -; in: NZV 2011, 253).

– In Fällen einer HWS-Distorsion I. Grades (mit weiteren geringfügigen Verletzungen wie Beckenprellung, Platzwunde auf dem linken Handrücken und Schürfwunde am linken Bein, die folgenlos ausgeheilt sind), ist regelmäßig ein Schmerzensgeld im Bereich von 1.000,00 € pro Monat der Erwerbsunfähigkeit angemessen, solange letztere mindestens 50 % betragen hat (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 20.09.2007, 22 U 24/07; KG Berlin, Urteil vom 19.02.2007, 22 U 30/06 und KG Berlin, Urteil vom 16.09.2006, 22 U 232/04) (KG Berlin, Urteil vom 03.09.2007 – 22 U 196/06 -).

– Reicht das medizinisch-technische Erfahrungswissen nicht aus, um den sicheren, durch objektivierbare Befunde gestützten Nachweis für leichtgradige Verletzungsfolgen (im Fall: eine leichtgradige HWS-Distorsion) zu führen, begegnet es auch im Anwendungsbereich des § 286 ZPO keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsche insbesondere aus der Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrags herleitet (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.06.2010 – 4 U 468/09 -; in: NZV 2011, 340).

– 1. Bei einer Körperverletzung unterliegt lediglich der Nachweis der Tatsachen, die zur Haftung dem Grunde nach führen (haftungsbegründende Kausalität), den Anforderungen des Strengbeweises nach § 286 ZPO. Ist eine Primärverletzung nach diesem Maßstab bewiesen, hat die Überzeugungsbildung in Hinsicht auf den Umfang der daraus folgenden Beschwerden (haftungsausfüllende Kausalität) nach Maßgabe des § 287 ZPO zu erfolgen. Diesbezüglich genügt für die Überzeugung vom Ursachenzusammenhang je nach Einzelfall einer höhere bzw. deutlich höhere Wahrscheinlichkeit. 2. Auch das aus einer psychischen Fehlverarbeitung resultierende Schmerzempfinden nach organisch folgenlos ausgeheiltem HWS-Schleudertrauma ist als Unfallfolge im Rahmen eines Haftpflichtschadens entschädigungspflichtig (LG Leipzig, Urteil vom 30.09.2011 – 5 O 4189/06 -; in: NZV 2012, 329).

– Die Feststellung einer HWS-Distorsionsverletzung ist zwar eine primär medizinische Frage, allerdings bedarf es vor Einholung eines medizinischen Gutachtens einer unfallanalytischen und sodann einer biomechanischen Begutachtung (OLG München, Schlussurteil vom 13.05.2011 – 10 U 3951/10 -; in: NZV 2012, 74).

– Der Versicherer ist nicht allein deshalb, weil er anfangs vorbehaltslos ein geringes Schmerzensgeld gezahlt hat, gehindert, im Prozess die behauptete HWS-Verletzung zu bestreiten; in der Zahlung liegt i. d. R. keine Schuldbestätigung des Inhalts, die behauptete HWS-Verletzung werde als unfallbedingte Verletzung und damit die Haftung frü die Folgen anerkannt (KG Berlin, Urteil vom 11.04.2011 – 22 U 1/10 -; in: NZV 2011, 442).

– Beim Überfahren eines auf der Fahrbahn liegenden Gegenstandes kommt es zu einer vertikalen Bewegnung des Insassen. die Abwärtsbewegung wird zudem durch die Luftfederung des Lkw-Sitzes aufgefangen. Bei einer solchen Einwirkung kann bei nicht vorgeschädigter HWS eine HWS-Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (LG Fulda, Urteil vom 14.04.2011 – 1 S 142/09 -; in: NZV 2011, 445).

– Auch bei einer nur sehr geringen Geschwindigkeitsänderung von etwa 7 km/h kann bei einem Seitenaufprall eine HWS-Distorsion als erwiesen angesehen werden, wenn der Verletzte die Beschwerden glaubhaft geschildert, die erstbehandelnde Ärztin einen Muskelhartspann mit Druckschmerz und eine Steilstellung der Halswirbelsäule diagnostiziert und der medizinische Gutachter nach Auswertung der Umstände den typischen Befund einer leichten bis mittelschweren HWS-Distorsion vorgefunden hat. (LG Koblenz, Urteil vom 09.12.2014 – 6 S 274/14 -; in: NZV 6/2015, 302).

– 1. Bei sehr geringer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung (hier: unter 3 km/h) spricht vieles gegen eine Unfallkausalität, selbst wenn der medizinische Sachverständige eine HWS-Verletzung für plausibel hält. Denn mit der bloßen Verletzungsmöglichkeit ist das hohe Beweismaß des § 286 ZPO nicht zu erfüllen. 2. In einem solchen Fall kommen dem Anspruchsteller die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für die Kausalität auch dann nicht zugute, wenn er vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen ist, sofern die nach dem Unfall beklagten Beschwerden im Wesentlichen unspezifisch sind und von daher bei unfallunabhängigen wie bei unfallabhängigen HWS-Erkrankungen auftreten können. 3. Da der erstbehandelnde Arzt regelmäßig als Therapeut (und nicht als Gutachter) tätig wird, hat das Attest nur einen relativ geringen Beweiswert; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen dem behandelnden Arzt die maximale kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nicht bekannt ist. 4. Der Schreck anlässlich eines erlebten Unfalls ist regelmäßig dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und rechtfertigt grundsätzlich keinen Schmerzensgeldanspruch. (LG Stade, Urteil vom 08.06.2015 – 1 S 19/14 -; in: NZV 4/2016, 186).

- Sonstige Verletzungen

– Erleidet der Teilnehmer an einem Moto-Cross-Rennen an einem ungesicherten Metallpfosten einen Unterschenkelabriss, haften der Ausrichter und Veranstalter des Rennens wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.09.2004 – 3 U 235/03 -, in: NZV 2006, 150).

– Der Umstand, dass ein erwachsener Radfahrer keinen Schutzhelm getragen und womöglich deshalb bei einem Sturz schwere Kopfverletzungen erlitten hat, begründet keinen Mitverschuldensvorwurf, weil eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme (noch) nicht festzustellen ist (OLG Hamm, Urteil v. 26.09.2000 – 27 U 93/00, in: NVZ 2001, 86).

– 1. Der Schädiger, der einen gesundheitlichen geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre; ihm ist – auch im Falle psychischer Schäden – die besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten grundsätzlich zuzurechnen. 2. Das gilt auch dann, wenn ein Lokomotivführer, der bereits mehrfach während des Dienstes schuldlos in Unfälle, teils mit tödlichen Ausgang, verwickelt worden ist, aufgrund der Vorunfälle psychisch bereits so geschwächt ist, dass ein erneuter (weniger schwerer) Unfall zum endgültigen psychischen Zusammenbruch und zur Berufsunfähigkeit führt (OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2001 – 6 U 231/00 -, in: NZV 2002, 36).

– Von einer Erhöhung des Thromboserisikos bei Langstreckenflügen insbesondere im Zusammenhang mit dem Sitzabstand kann nicht ausgegangen werden; damit fehlt die Grundlage für eine Warn- und Hinweispflicht der Fluggesellschaft (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2002 – 23 U 243/01 -, in: NZV 2003, 133).

– Stellt sich ein psychisch vermittelter Gesundheitsschaden (zur Dienstunfähigkeit einer Lehrerin führende Anpassungsstörung) nicht als Folge einer Primärverletzung, sondern als haftungsbegründender Gesundheitsschaden dar, ist dieser haftungsrechtlich im Rahmen des Verschuldens nur zurechenbar, wenn er nach objektivem Maßstab, der sich grundsätzlich an der Erfahrung des täglichen Lebens orientiert, vorhersehbar ist (OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006 – 3 U 48/06 -, in: NZV 2008, 36).

– 1. Der durch einen Schock erlittene Schlaganfall ist als psychisch vermittelte organische Verletzung grundsätzlich ersatzfähiger eigener Gesundheitsschaden. 2. Schäden, die bei einem durchschnittlich Empfindenden eine entsprechende Erschütterung normalerweise nicht hervorrufen, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und sind nicht ersatzfähig. Eine Überempfindlichkeit geht hier nicht zu Lasten des Schädigers. 3. Wer durch eine Vorfahrtsverletzung den Sturz einer Motorradfahrerin verursacht, ist haftungsrechtlich nicht dafür verantwortlich, dass deren unter Bluthochdruck leidender Vater sich darüber aufregt und einen Schlaganfall erleidet (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2005 – 1 U 538/05 -, in: NZV 2008, 38).

– Der Haftungsausschluss gemäß § 105 I SGB VII erfasst nicht Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten auf Grund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalls des Versicherten (BGH, Urteil vom 06.02.2007 – VI ZR 55/06 -, in: NZV-aktuell 6/2007, IV; NZV 2007, 453).

– Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschadens einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGH, Urteil vom 15.11.1999 – VI ZR 257/98 -, in: NZV 2000, 121).

– 1. Der nahe Angehörige, der die Beerdigungskosten des bei einem Verkehrsunfall Getöteten getragen hat, ohne dazu verpflichtet zu sein, hat gegen den Unfallverursacher einen Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. 2. Der Ersatzanspruch mindert sich entsprechend dem Mitverschuldensanteil des Getöteten (LG Mannheim, Urteil vom 15.12.2006 – 1 S 147/06 -, in: NZV 2007, 367).

– Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war (BGH, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06 -, in: NZV-aktuell 8/2007, IV; NJW 2007, 2764; NZV 2007, 510).

Verstirbt ein bewusstloser Unfallverletzter ca. 5 ¾ Stunden nach dem Unfall an den erlittenen schweren Verletzungen, ist ein Schmerzensgeld von 2.500 € angemessen (LG Dresden, Urteil vom 13.10.2005 – 10 O 3220/03 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 116).

– 1. Schmerzensgeld von 70.000 Euro und monatliche Rente von 200 Euro bei folgenden Verletzungen und Unfallfolgen: Abriss des rechten Arms; Ausriss der oberen Plexus brachialis und vena subclavia; Ausriss des Schlüsselbein- und Schulterblattgelenks; Fraktur rechter Ober- und Unterschenkel; Ruptur des hinteren Kreuzbandes am rechten Knie. Dauerschäden: Funktions-, Kraft- und Gefühlsverlust des rechten Schultergürtels und des rechten Arms; Instabilität des rechten Kniegelenks. 4 Monate stationäre Behandlung; mehrere Operationen; MdE 80 %. 17 Jahre alter Schüler, der wegen der Unfallfolgen die 11. Klasse wiederholen musste: 2. Beim Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Dienste des Unfallgeschädigten kommt es auf den Umfang der familienrechtlichen Verpflichtung an. Bei einem Schüler der 11. gymnasialen Klasse kann nur von einer Verpflichtung zur Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Vaters von 10 Wochenstunden ausgegangen werden (OLG Celle, Urteil vom 07.10.2004 – 14 U 27/04 -, in: NZV 2006, 95).

– Bei einer durch einen Verkehrsunfall erlittenen Querschnittslähmung kann ein Schmerzensgeld von 230.081,35 € (= 450.000,00 DM) angemessen sein (OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2004 – 12 U 1439/02 -, in: NZV 2005, 413).

– Erleidet eine attraktive junge Frau bei einem Verkehrsunfall Hautverbrennungen von ca. 73 %, die zu entstellenden Narben am ganzen Körper und unter anderem zu zahlreichen Operationen und Amputation von zwei Fingergliedern, Depressionen sowie Erschwernissen beim Kinderwunsch führen und eine laufende Physiotherapie-Behandlung notwendig machen, kann bei Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % ein Schmerzensgeld von 300.000,00 € angemessen sein (LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2005 – 21 O 370/04 -, in: NZV 2007, 94).

Schwieriger Heilungsverlauf nach ärztlicher Fehldiagnose befürchteter Querschnittslähmung und Mortalitätsrisiko rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR (LG Dresden, Urteil vom 31.01.2006 – 5 O 702/02 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2006, 166).

– Bei einer Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbels einer 64jährigen Frau mit 2 ½ Wochen stationärer Krankenhausbehandlung, anschließenden Reha- und ambulanten Maßnahmen, verbliebenen Einschränkungen bei Sport und Beeinträchtigungen beim Bücken ist unter Berücksichtigung nur leichter Fahrlässigkeit des Schädigers ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR angemessen (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 – 6 U 105/03 -).

– Hat der Unfallgeschädigte eine Humeruskopfluxationsfraktur erlitten, ist ein Schmerzensgeld von 20.000 DM angemessen (KG Berlin, Urteil vom 26.2.2004 – 12 U 276/02 -).

– 1. Zu den Grundsätzen der Bemessung von Schmerzensgeld (hier. 15.000 EUR für erstgradige, nicht verschobene offene laterale Schienbeinkopffraktur links; Luxation am rechten Daumengelenk; Prellungen, Hämatome sowie Schürfwunden im Bereich des Gesäßes und linden Oberschenkels (hüftgelenksnah); Gesichtsschürfwunden und Platzwunden. Dauerschäden. Behandlungsdauer insgesamt ca. 7 Monate stationär. MdE zwischen 100 % und 20 % vom 16.2.2000 bis 31.1.2002) (Rn.33). 2. Bei der Verwertung von Vergleichsentscheidungen, die alter als 10 Jahre sind, ist jedenfalls die allgemeine Geldentwertung zu berücksichtigen (Rn. 48) (KG Berlin, Urteil vom 4.5.2006 – 12 U 42/05 -).

– Als Schmerzensgeld für ein Tinnitusleiden als Folge eines Traumas (Erschütterung des rechten Innenohres durch einen Verkehrsunfall) kann ein Betrag von 4.000,00 € angemessen sein (KG, Urteil vom 13.10.2008 – 12 U 43/06 -; in: NZV aktuell 7/2009, VI; NZV 2009, 507).

– Zur Bemessung des Schmerzensgelds für eine durch einen Verkehrsunfall erlittene Knöchelverletzung: Bei einem Abriss des linken Innenknöchels und nachfolgender Schleimbeutelentzündung mit Reizung und Verhärtung der Sehne am linken Sprunggelenk sowie bleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % erscheint ein Schmerzensgeld von 7500 Euro als angemessen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.08.2009 – 7 U 23/08 -; in: NJW-aktuell 44/2009, VIII).

– Schwerste Schädelverletzungen eines neunjährigen Mädchens mit extremer traumatischer Hirnschädigung und Dauerschäden in Form von Bewegungsunfähigkeit, fehlender Kopfkontrolle, einer an Blindheit grenzenden Sehstörung, Inkontinenz, häufig auftretenden schmerzhaften Krampfanfällen bei zeitweisem wachkomaähnlichen Zustand, die eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung notwendig machen, rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 500 000 Euro. Dies gilt auch dann, wenn nicht sicher ist, ob sich die Verletzte ihres Zustands bewusst ist (LG Münster, Schlussurteil vom 17.04.2009 – 16 O 532/07 -; in: NJW 2010, 86 und NZV 2010, 39).

– Bei einem Anriss des linken Innenknöchels und nachfolgender Schleimbeutelentzündung mit Reizung und Verhärtung der Sehne am linken Sprunggelenk sowie bleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % erscheint ein Schmerzensgeld von 7500 Euro als angemessen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19. 08.2009 – 7 U 23/08 -, in: NZV 2010, 37).

– 1. Für unfallbedingte Verletzungen, u. a. in Form eines nicht dislozierten Ausrissbruchs des linken Schienbeins, tiefen Riss- und Quetschwunden oberhalb und unterhalb der Kniescheibe mit leicht herabgesetzter teilweiser Empfindungsfähigkeit, die eine sechswöchige stationäre Behandlung mit Spalthauttransplantation und zurückbleibender Vernarbung am Unterschenkel sowie eine viermonatige Arbeitsunfähigkeit zu Folge hatten, erscheint ein Schmerzensgeld von 14.000 Euro als ausreichend und angemessen. 2. Auf die Höhe des Schmerzensgeldes wirkte sich dabei mindernd aus, dass der geschädigte Motorradfahrer an den Beinen keine Schutzbekleidung getragen hat, da davon auszugehen ist, dass ein nichtunerheblicher Teil der am linken Bein erlittenen Verletzungen, wie die Prellungen und Risswunden, bei Tragen einer Schutzbekleidung nicht eingetreten wären (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 – 12 U 29/09 -; in: NZV 2010, 409).

– 1. Der Umstand, dass ein Unfallgeschädigter nach vordergründigem Ausheilen der Primärverletzung weiterhin medizinisch nicht sicher objektivierbare gesundheitliche Beschwerden hat, die zum Verlust seines Arbeitsplatzes und zur zunehmenden Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geführt haben, rechtfertigt den Schluss auf eine unfallbedingte psychische Erkrankung. 2. Dies ist auch dann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte selbst sich nicht auf eine psychische Erkrankung beruft (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2004 – 4 U 26/95 -).

– 1. Bei der Zuordnung eines psychischen Krankheitsbildes zu einem Verkehrsunfall ist nicht auf die davongetragenen primären Körperverletzungen, sondern darauf abzustellen, ob der Unfall, wie er sich konkrete abspielte, zu der anschließend aufgetretenen Symptomatik passt. 2. Wird die Verletzte aufgrund der psychischen Folgeschäden in ihrer häuslichen Arbeitsleistung eingeschränkt, steht ihr eine Geldrente nach BGB § 843 Abs. 1 zu (OLG München, 27.10.1999 – 20 U 3476/99 -).

– Ein Auffahrunfall, bei dem der Versicherer eine Halswirbelsäulentorsion erlitt, kann gelegentlich Ursache für die Entstehungoder Verschlimmerung eines bestehendenTinnitus sein. Nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen ist dies aber nur dann wahrscheinlich, wenn folgende fünf Kriterien erfüllt sind: ein Körperschaden ist objektivierbar, der Tinnitus ist sofort nach dem Unfall augetreten und nicht erst nach Stunden, das Ohrgeräusch muss frequenzspezifisch, reproduzierbar und über der Hörschwelle im Bereich der Hörminderung verdeckbar sein, diese darf nicht nur in Zeiten der Ruhe wahrnehmbar sein und muss fortdauernd, also nicht unterbrochen und bei besonderen Anlässen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist von einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls auszugehen (LG Berlin, Urteil vom 19.04.2011 – 7 O 332/09 -; in: NZV 2012, 81).

– 1. Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen – wie hier der Unfalltod naher Angehöriger – wird regelmäßig nur da bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (im Anschluss an GBH, NJW 1989, 2317). 2. Zum – hier gelungenen – Nachweis dass die Nachricht vom Unfalldod der getrennt lebenden Ehefrau einen Schockschaden im Sinne einer akuten Belastungsreaktion, daneben aber auch eine mittelgradige depressive Episode auslöste, für die der Schädiger als Gefährdungshaftung einzustehen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2011 – 1 U 28/11 -; in: NZV 2012, 41).

– Für eine, aus einer Körperverletzung herrührende, dauerhaft sichtbare Narbe im Gesicht, die vom linken Augenwinkel zum linken Nasenflügel reicht, verbunden mit Wetterfühligkeit, kann ein Schmerzensgeld von 9000 Euro gerechtfertigt sein (OLG München, Urteil vom 21.11.2012 – 3 U 2072/12 -; in: NZV 2013, 298).

– 1. Auch ohne körperliche Verletzungen kann derjenige, der einen „Beinnaheunfall“ als akut bedrohliches Unfallereignis miterlebt, eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung erleiden. 2. Bei Eintritt eines solchen Schadens mit typischen Beschwerden (hier: Schlafstörungen mit albtraumartigem Durchleben des Unfallereignisses, erhöhter Affektlabilität und Angstgefühlen bei der Teilnahme am Straßenverkehr) kommt ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € in Betracht (AG Hagen, Urteil vom 24.04.2013 – 19 C 296/11 -; in: NZV 2013, 397).

– Kommt es im Begegnungsverkehr zweier Radfahrerinnen zu einer Kollision bei leichtem Verschulden der Unfallgegnerin, die bei der Geschädigten zu einem Bruch der körperfernen Speiche links und Bruch des Griffelfortsatzes an der körperfernen Elle links führt sowie Diagnose eines Morbus-Sudeck als weitere Unfallfolge mit krankenhausärztlichen Behandlung sowie einer dreieinhalbwöchigen Behandlung in einer Schmerzklinik, ist ein Schmerzensgeld von 6.500,00 € unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs sowie der Dauer, Art und Schwere der Verletzung durchaus angemessen (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.07.2012 – 2 U 691/11 -; in: NZV 2013, 501).

– Bei einer Schultergelenkssprengung mit Verletzung des Diskus im Schultereckgelenk kann ein Schmerzensgeld von 7.500,00 € angemessen sein. (Nur wenige Tage arbeitsunfähig; aber zwei Jahre Bewegungseinschränkungen und Schmerzen mit erheblichen Auswirkungen auf die Gestaltung des Alltags) (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012 – 9 U 38/11 -; in: NZV 2013, 502).

– Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12 -).

– Erleidet ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter neben einem HWS-Distorsionstrauma, verschiedene Prellungen der Wirbelsäule, des Thorax und des Unterschenkels einen mittelschweren Tinnitus als Dauerfolge, der für ihn ein erhebliches Störpotential in Form der Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, der Kommunikation, der Dauerbelastbarkeit und der Leistungsfähigkeit bedeutet und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % führt, rechtfertigen diese Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro (OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2013 – 1 U 97/12 -; in: NZV 2015, 141).

– Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro für Verletzungen aus einem Verkehrsunfall (100 %ige Haftung) im Genitalbereich mit der Folge einer dauerhaften eerektilen Dysfunktion sowie Prellungen im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule und einer Oberschenkel-/Kniekontusion; MdE 10 %, zwei Tage stationäre Behandlung (OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2014 – 2 U 100/13 -; in: NZV 2015, 144).

– 1. Der Ausgleich für immaterielle Einbußen ist in Fällen, welche auf Grund schwerster Hirnverletzungen durch den Verlust des Bewusstseins und der Empfindungsfähigkeit geprägt sind, in der Weise vorzunehmen, dass gerade der Zerstörung der Persönlichkeit und der Vorenthaltung der Empfindungsfähigkeit angemessen Geltung verschafft wird. 2. Hier: Zuerkennung von 60.000 Euro Schmerzensgeld bei 100 %iger Haftung für einen durch einen Verkehrsunfall Geschädigten, der ein apalisches Syndrom erlitt und etwa sechs Monate nach dem Unfall verstarb. ( OLG Naumburg, Urteil vom 26.03.2015 – 2 U 62/14 -; in: NZV 3/2016, 133).

– Für eine Radiusfraktur mit drei operativen Eingriffen und 4tägigem Krankenhausaufenthalt ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3500 Euro angemessen (LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2015 – 331 O 5/13 -; in: NZV 2/2016, 81).

Haftungsbegründende Verkehrsverstöße

a) Bei Autoauffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat ( § 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist ( § 3 Abs. 1 StVO) (fortführung Senatsurteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7). b) Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs- als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Fortführung Senatsurteil vom 13.12.2011, aaO). c) Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat. ( BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16 -; in IWW-Abrufnummer 191611).

-1. Wer an einem Hindernis auf der Fahrbahn vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, § 6 S. 1 StVO. Der Wartepflichtige ist in besonderem Maße zur Vorsicht gehalten. Dazu gehört, dass er bereits bei Annährung an die Engstelle die eigene Geschwindigkeit herabsetzt und beobachtet, ob bevorrechtigter Gegenverkehr herannaht. 2. Weicht im Begegnungsverkehr ein nach Maßgabe des Vorgenannten bevorrechtigtes Fahrzeug in der Engstelle nach rechts aus, ohne dass es dabei zu einer Berührung der beiden Kfz kommt, haftet der Wartepflichtige allein. (LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2018 – 331 S 25/17, BeckRS 2018, 5094; in NZV 9/2018, 432).

- Überholen

– 1. Wer aus untergeordneter Straße nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt, muss auch nach Anfahrbeginn eine für ihn von rechts kommende Kolonne weiter darauf beobachten, ob eines der Fahrzeuge zum Überholen ausschert. 2. Zur Abwägung beim Zusammenstoß zwischen einem Rechtsabbieger mit einem ihm auf der Vorfahrtstraße entgegenkommenden Überholer (hier: 25 % zu 75 % zu Lasten des Rechtsabbiegers) (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 – 6 U 42/01 -, in: NZV 2001, 519).

– Einem Linksabbieger, der aus dem fließenden Verkehr in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, obliegen gem. § 9 V StVO besondere Sorgfaltspflichten, und bei Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht des § 9 I 4 StVO trifft ihn bei der Kollision mit einem bei klarer Verkehrslage überholenden Fahrzeug das alleinige Verschulden (LG Regensburg, Urteil vom 25.11.2003 – 1 O 348/03 -, in: NZV 2005, 49).

– 1. Das Überholen ist erst beendet mit dem Wiedereinordnen in ausreichendem Abstand; es erfordert erneute Fahrtrichtungsanzeige. 2. Der Motorradfahrer, der sich verkehrwidrig rechts an einem in einer Kolonne vor roter Ampel haltenden Lkw „vorbei drängelt“, sich schräg vor die rechte Ecke des Lkw stellt und dann bei Wiederanfahren des Lkw angestoßen wird, hat seinen Schaden selbst zu tragen; eine mögliche leichte Sorgfaltspflichtverletzung des Lkw-Fahrers (§ 1 II StVO) tritt zurück (KG Beschluss vom 28.06.2005 – 12 U 62/05 -, in: NZV 2007, 305).

– 1. Ein Kraftfahrer, der nach links auf ein Grundstück einfahren will, hat rechtzeitig die linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen, sich möglichst weit nach links zur Fahrbahn- bzw. Straßenmitte einzuordnen und vor dem Einordnen nach links und nochmals bei dem Abbiegen nach links auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, dessen Gefährdung auszuschließen ist. 2. Bei Verletzung der Rückschaupflicht und Einordnung am rechten Fahrbahnrand ist eine Haftungsverteilung von 1/4:3/4 (in Abweichung von der Regelquote von 1/3:2/3) zu Gunsten des Überholers gerechtfertigt, der lediglich die links betätigten Blinklichter an Traktor und Anhänger nicht bemerkt. (KG, Urteil vom 09.09.2002 – 12 U 26/01 -, in: NZV 2002, 567).

– 1. Kommt es in einem unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linsabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. 2. Eine „unklare Verkehrslage“, die nach § 5 III Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt insbesondere vor, wenn an einem vorausfahrenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war. 3. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt (KG, Urteil vom 15.08.2005 – 12 U 41/05 -, in: NZV 2006, 309).

– Ein Anscheinsbeweis für die Sorgfaltspflichtverletzung eines Linksabbiegers, welcher mit einem links überholenden Fahrzeug zusammenstößt, lässt sich jedenfalls dann nicht allein auf den Abbiegevorgang stützen, wenn der von hinten kommende Fahrer zwei vor ihm befindliche Fahrzeuge in einem Zuge zu überholen versucht (OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 – 6 U 126/05 -, in: NZV 2007, 77).

– Ein Motorradfahrer, der innerorts zwei erkennbar zum Abbiegen nach links eingeordnete und langsam fahrende Kraftfahrzeuge, von denen eines auch Blinkzeichen gibt, links überholt, kann, wenn es zum Zusammenstoß mit einem der abbiegenden Fahrzeug kommt, für die Schadensfolgen zu 2/3 verantwortlich seinOLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2004 – 12 U 1439/02 -, in: NZV 2005, 413).

– Kann dem Überholer bei Kollision mit dem vorausfahrenden Linksabbieger kein Verschulden nachgewiesen werden, tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Linksabbiegers zurück (OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2002 – 6 U 2114/02 -, in: NZV 2003, 89).

– 1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen/Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers/Wendenden. 2. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt. 3. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann „rechtzeitig“ i.S.d. § 9 I 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (z.B. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h reichen 5 sec, also 41,5 m, vor dem Abbiegen aus, BGH VRS 25, 264). 4. Eine „unklare Verkehrslage“, die nach § 5 III Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf: sie ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden; dies ist der Fall, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (KG, Urteil vom 07.10.2002 – 12 U 41/01 -, in: NZV 2003, 90).

– 1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wendenden. 2. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden haftet dieser im Falle einer Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt. 3. Will der Wartepflichtige eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre (KG, Beschluss vom 21.09.2006 – 12 U 41/06 -, in: NZV 2007, 306).

– 1. Der Motorradfahrer, der innerorts mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Umfahrung einer Verkehrsinsel eine Kolonne von ca. 20 Fahrzeugen überholt und mit dem die Kolonne anführenden und nach links abbiegenden Tranktorgespann zusammenstößt, muss seinen Schaden selbst tragen, auch wenn offen bleibt, ob der Traktorfahrer nach links geblinkt und die zweite Rückschau vorgenommen hat (LG Erfurt, Urteil vom 24.11.2006 – 10 O 1309/05 -, in: NZV 2007, 307).

– 1. Die so genannte Lückenrechtsprechung gilt nicht für das Abbiegen nach links durch eine Kolonnenlücke in eine Grundstückseinfahrt. 2. Bei Kollision mit einem Fahrzeug, das die Kolonne rechts überholt, haftet der Linksabbieger, der dem Unfallgegner keine unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung nachweist, allein. 3. Macht der Wartepflichtige eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich in Folge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte sich auf das Verhalten des Linksabbiegers oder Wendenden einzustellen. 4. Für den Beweis einer bestimmten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des Zeugen dargelegt oder Bezugstatsachen erläutert werden (KG, Beschluss vom 15.01.2007 – 12 U 205/06 -, in: NZV aktuell 7/2007, IV; NZV 2007, 524).

– 1. Das Vorbeiziehen mit etwa 10-20 km/h an einem im fließenden Verkehr befindlichen, verkehrsbedingt haltenden Kraftfahrzeug ist ein „Überholen“ im Sinne des § 5 StVO. 2. Fährt ein solches, zunächst verkehrsbedingt haltendes Kfz weiter, so ist dies kein „Anfahren vom Fahrbahnrand“ im Sinne des § 10 StVO. 3. Kommt es nach dem Weiterfahren des zunächst verkehrsbedingt haltenden Kraftfahrzeuges zu einer Kollision mit einem Überholer, der kurz vor dem Weiterfahrenden nach rechts einschert, so haftet der Überholer, der verkehrswidrig den Fahrstreifen wechselt (§ 7 StVO), allein, wenn – nach der Verkehrslage – der Weiterfahrende nicht mit einem Überholer hat rechnen müssen (KG, Urteil vom 14.05.2002 – 12 U 163/01 – , in: NZV 2004, 633).

– Öffnet der Fahrgast eines Taxis zum Aussteigen die rechte Fahrzeugtür unachtsam, so haftet er einem vorschriftsmäßig rechts überholenden Radfahrer für den Schaden, den dieser bei einem Aufprall auf die Fahrzeugtür erleidet. Eine deliktische Haftung des Taxi-Fahrers tritt in solchen Fällen regelmäßig nicht ein, wohl aber greift die Gefährdungshaftung ein (OLG Hamm, Urteil vom 20.08.19999 – 9 U 9/99 -, in: NZV 2000, 126).

– Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrsituation muss er durch Hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2001 – 9 U 195/00 -, in: NZV 2001, 473).

– Der gemäß § 5 IV Satz 2 StVO beim Überholen einzuhaltende ausreichende Seitenabstand hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; regelmäßig ist dabei ein Abstand von 1 m ausreichend; ein Abstand von nur 15 – 30 cm zu einem zur Straßenreinigung eingesetzten Fahrzeug ist sorgfaltswidrig (KG, Beschluss vom 21.02.2007 – 12 U 124/07 -, in: NZV-aktuell 10/2007, IV; NZV 2007, 626).

– Im Falle der Kollision mit einem Überholer muss der Linksabbieger nachweisen, dass und weshalb er ein Überholen des Nachfolgenden habe ausschließen können; bloßes korrektes Einordnen und Zeichengeben befreit nicht von der zweiten Rückschau. Beginnt der Linksabbieger mit dem Abbiegevorgang, ohne zweite Rückschau und ohne das weitere Verhalten des Nachfolgenden abzuwarten, kommt seine Mithaftung nach einer Quote von 1/3 in Betracht (KG, Beschluss vom 06.02.2008 – 12 U 115/07 -; in: NZV 2009, 38).

– Macht der Kläger (Fahrstreifenwechsler) geltend, der Beklagte (Überholer) habe den Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit mitverschuldet, so ist der Vortrag nur dann schlüssig, wenn der Kläger sowohl eine bestimmte Geschwindigkeit als auch den Abstand des Unfallgegners im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Fahrstreifenwechsels darlegt; andernfalls kann weder festgestellt werden, dass eine überhöhte Geschwindigkeit unfallursächlich war, noch kann auf Grund des Klägervorbringens eine Quote der Mithaftung bestimmt werden (KG, Beschluss vom 17.3.2008 – 12 U 10/08 -; in: NZV 2009, 39).

– 1. Steht fest, dass der Linksabbieger sich blinkend vollständig nach links eingeordnet hat, darf er nicht mehr links überholt, sondern nur noch rechts (§ 5 VII StVO). 2. Überholt der Nachfolgende den Linksabbieger, der die zweite Rückschau versäumt, dennoch links, kommt eine Haftung des Überholers nach einer Quote von ¾ in Betracht. Eine Abänderung der vom Erstgericht vertretbar gebildeten Haftungsquote durch das Berufungsgericht scheidet aus (KG, Beschluss vom 31.1.0.2008 – 12 U 216/07 -; in: NZV aktuell 5/2009, VI).

– 1. Der Fahrer eines Linienbusses muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht abwarten, bis ein Radfahrer, der sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet, vorbeigefahren ist (§§ 10, 20 V StVO). 2. Der Radfahrer, der den anfahrenden Linienbus überholt und nur knapp vor ihm nach rechts einschert, verstößt gegen § 5 IV 4 StVO. 3. Kommt es beim Einscheren zur Kollision der Fahrzeuge, kann im Rahmen der Abwägung die Betriebsgefahr des Busses gegenüber dem (groben) Verschulden des Radfahrers zurücktreten (KG, Beschluss vom 24.7.2008 – 12 U 142/07 -; in: NZV 2009, 237).

– 1. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger seine Sorgfaltspflichten aus § 9 I StVO verletzt hat. 2. Schert ein Kraftfahrer in die Gegenfahrbahn aus und überholt er zunächst einen Pkw, ein Motorrad und dann noch ein anderes Kfz links, obwohl er erkannte, dass dieses den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, langsam fuhr und dann nochmals verlangsamte, liegt ein Überholen in unklarer Verkehrslage im Sinne des § 5 III Nr. 1 StVO vor. 3. Im Falle der Kollision auf der Gegenfahrbahn zwischen dem Linksabbieger, der sich nicht zur Mitte eingeordnet und die Rückschau nicht bewiesen hat, und dem in unklarer Verkehrslage mehrere Fahrzeuge Überholenden kann eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Überholers angezeigt sein (KG, Beschluss vom 25.03.2009 – 12 U 111/08 -; in: NZV aktuell 12/2009, IV).

– Eine „unklareVerkehrslage“, die nach § 5 III Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit umgefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf. Sie ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden; dies ist der Fall, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (KG, Beschluss vom 13.08.2009 – 12 U 223/08 -; in: NZV 2010, 298).

– 1. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Fahrstreifenwechslers haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt. 2. Eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 III 1 StVO das Überholen verbietet, ist gegeben, wenn der Überholer nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht rechnen darf; das ist insbesondere dann der Fall, wenn er nicht verlässlich beurteilen kann, was der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs sogleich tun werde (KG, Beschluss vom 21.01.2010 – 12 U 50/09 -; in: NZV 2010, 506).

– Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderlicheAusweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04 -) (BGH, Urteil vom 21.09.2010 – VI ZR 263/09 -).

– Ein Unfall kann auch dann dem Betreib eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderlicheAusweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04) (BGH, Urteil vom 21.09.2010 – VI ZR 263/09 -; in: NZV 2010, 612).

– 1. Kommt es während eines Überholmanövers auf einer Autobahn innerhalb eines Baustellenbereiches zu einer Streifkollision zwischen einem überholenden PKW und einem überholten LKW, dann rechtfertigt dieses eine Haftungsquotelung von 50/50, wenn sich nicht mehr aufklären lässt, welches der beiden Fahrzeuge die jeweils benutzte Fahrspur verlassen hat. 2. Trotz einer erheblich größeren Masse und Breite eines LKW-Gespannes, welches gerade im Baustellenbereich einer Autobahn ein erheblich höheres Gefahrenpotential aufweist, ergibt sich hieraus keine höhere Betriebsgefahr im Verhältnis zu einem überholenden PKW, wenn diese auf einer schmaleren Überholspur schneller als der LKW gefahren wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 11.05.2012 – 6 U 64/12 -; in: NZV 2013, 344).

– Die Betriebsgefahr des vom Geschädigten geführten Kfz tritt vollständig zurück, wenn der Schädiger die Fahrspur unter Verstoß gegen seine Pflichten aus § 7 V StVO wechselt und es dadurch zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten kommt. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der Geschädigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat oder nicht (LG Freiburg, Urteil vom 21.05.2012 – 8 O 21/12 -; NZV 2013, 345).

– Einen Motorradfahrer, der mit leicht überhöhter Geschwindigkeit eine Fahzzeugkolonne überholt und dabei mit einem aus der Kolonne heraus wendenden Pkw kollidiert, trifft eine hälftige Mithaftung (LG Tübingen, Urteil vom 11.02.2012 – 5 O 80/11 -; in: NZV 2013, 449).

– 1. Zu den Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers, der an einer Fahrzeugschlange links vorbeifährt und mit einem Fahrzeug kollidiert, das an einer Tankstellenausfahrt durch eine Lücke auf die Gegenfahrbahn einfährt. 2. Für den aus Tankstellenausfahrten in den fließenden Verkehr Einfahrenden bestehen besondere Sorgfaltspflichten (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2012 – 13 S 117/12 -; in: NZV 2013, 494).

– Wenn ein Leichtkradfahrer in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Überholvorgang ohne Berührung mit dem überholenden Fahrzeug zu Fall kommt, ist bei Unaufklärbarkeit des näheren Unfallgeschehens eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen (OLG Hamburg, Urteil vom 05.06.2013 – 14 U 84/12 -; in: NZV 2013, 541).

– Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann (OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2013 – 9 U 12/13 -; in: NZV 2014, 176).

– 1. Zur Haftung eines Kraftfahrzeugführers, der einen an einer Fahrbahnengstelle verkehrsbedingt Wartenden überholt. 2. Kollidiert ein Pkw-Fahrer, der wegen eines rechts parkenden Fahrzeugs angehalten hat, um den Gegenverkehr passieren zu lassen, beim Losfahren mit einem von hinten kommenden Mofafahrer, beurteilen sich die Pflichten des Mofafahrers nach den Relgen über das Überholen und nicht nach den Vorschriften über das Vorbeifahren (LG Saarbrücken, Urteil vom 13.12.2013 – 13 S 137/13 -; in NZV 2014, 410).

– Der Umstand, dass ein Überholversuch nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich ist, begründet kein sogenanntes faktisches Überholverbot (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 – I-9 U 149/13 -; in: NZV 2014, 414).

– Ein Motorradfahrer, der eine vor einer Ampel wartende Fahrzeugkolonne überholt, ohne dass hierfür eine weitere Fahrtrichtungsspur zur Verfügung steht, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Unter Berücksichtung dieses Verschuldens und der Betriebsgefahr trifft ihn bei der Kollision mit eiinem unter Verstoß gegen § 10 StVO durch eine für ihn eröffnete Lücke in der Kolonne einbiegenden Pkw eine Mithaftung von einem Drittel (LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 – 5 O 80/13 -; in: NZV 2014, 581).

– 1. Der Anscheinsbeweis streitet gegen den Vorausfahrenden, wenn dieser – bei schon eingeleitetem Überholvorgang des Hintermannes –nach einer Verlangsamung nach links lenkt, um zu wenden oder in ein Grundstück abzubiegen. 2. Eine – gegen den Anscheinsbeweis sprechende – atypische Verkehrslage ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Überholer alkoholisiert war; vielmehr ist die Unfallursächlichkeit der Alkoholisierung festzustellen. ( OLG München, Urteil vom 23.01.2015 – 10 U 299/14 –; in: NZV 1/2016, 32).

– Bei Zusammenstößen zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbliegenden Kfz und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden Pkw spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers. (LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2015 – 302 O 220/14 -; in: NZV 9/2016, 433).

– 1. Haftungsabwägung bei Verkehrsverstößen beim Linksabbiegen und dem Überholen einer Kolonne. 2. Zu Lasten des Linksabbiegers streitet kein Anscheinsbeweis, wenn der nachfolgende  Überholer eine kleine Kolonne in einem Zuge überholt und bei dem Versuch, wieder nach rechts einzuscheren, mit der linken Leitplanke kollidiert (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.10.2014 – 4 U 145/13 -; in: NZV 2/2016, 83).

- Abbiegen

– Wer aus untergeordneter Straße nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt, muss auch nach Anfahrtbeginn eine für ihn von rechts kommende Kolonne weiter darauf beobachten, ob eines der Fahrzeuge zum Überholen ausschert (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 – 6 U 42/01 -, in: NZV 2002, 397).

– 1. Ein Blinken des bevorrechtigten Verkehrs reicht allein nicht aus, um dem wartepflichtigen Verkehr die Haftung für seine Vorfahrtsverletzung abzunehmen; er darf erst bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer Abbiegeabsicht des bevorrechtigten Verkehrs ausgehen. 2. Die sich beim Leasingvertrag auf Grund der Trennung von Haltereigenschaft und Fahrzeugführer ergebende zivilrechtliche Regelungslücke ist durch Auslegung der §§ 9, 17 StVG dahin zu schließen, dass bei Leasing der Verursachungsbeitrag des Fahrers des Leasingnehmers hinsichtlich Verschulden und Betriebsgefahr zuzurechnen ist. 3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kommt keine abstrakte Berechnung der Nutzungsausfallschäden in Betracht (LG Halle, Urteil vom 16.07.2002 – 4 O 466/01 -, in: NZV 2003, 34).

– 1. Wer aus untergeordneter Straße nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt, muss auch nach Anfahrbeginn eine für ihn von rechts kommende Kolonne weiter darauf beobachten, ob eines der Fahrzeuge zum Überholen ausschert. 2. Zur Abwägung beim Zusammenstoß zwischen einem Rechtsabbieger mit einem ihm auf der Vorfahrtstraße entgegenkommenden Überholer (hier: 25 % zu 75 % zu Lasten des Rechtsabbiegers) (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 – 6 U 42/01 -, in: NZV 2001).

– Kommt es nach Einbiegen in die bevorrechtigte Straße dort zu einer Kollision mit dem bevorrechtigten Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Einbiegenden. Diesem obliegt es, die Möglichkeit eines atypischen, gegen diese Vermutung sprechenden Sachverhalts darzulegen und unter Beweis zu stellen. 2. Gelingt dies nicht, ist das auf Grund des Anscheinsbeweises vermutete Verschulden des die Vorfahrt verletzenden Fahrzeugführers regelmäßig derart gewichtig, dass die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs vollständig zurücktritt. 3. Die allgemeine Kostenpauschale beträgt 25 Euro. Für Ab- und Anmeldekosten kommt daneben keine Pauschale in Betracht; berücksichtigungsfähig ist hier nur ein konkret dargestellter Schaden (LG Stade, Urteil vom 02.03.2004 – 1 S 45/03 – , in: NZV 2004, 254).

– Einem Linksabbieger, der aus dem fließenden Verkehr in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, obliegen gem. § 9 V StVO besondere Sorgfaltspflichten, und bei Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht des § 9 I 4 StVO trifft ihn bei der Kollision mit einem bei klarer Verkehrslage überholenden Fahrzeug das alleinige Verschulden (LG Regensburg, Urteil vom 25.11.2003 – 1 O 348/03 -, in: NZV 2005, 49).

– 1. Die Freigabe der Kreuzungseinfahrt durch grünes Ampellicht entbindet den Fahrer nicht von der Pflicht, die Einfahrt in die Kreuzung zurückzustellen, wenn dies die Verkehrslage erfordert, insbesondere wenn in früherer Ampelphase eingefahrene Nachzügler sich noch im Kreuzungsbereich befinden, denen zunächst im Interesse des fließenden Verkehrs die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist; dies gilt auch für den nach links abbiegenden Querverkehr, der in früherer Ampelphase eingefahren war (KG, VM 1983, 84). 2. Hat der in die Kreuzung Einfahrende das Anfahren des Kreuzungsräumers tatsächlich erkannt und fährt er dennoch unter Berufung auf das grüne Ampellicht selbst an, so trifft ihn im Falle der Kollision – abweichend von der Regelquote von 2/3 zu seinen Lasten – die volle Haftung (KG, Urteil vom 13.11.2003 – 12 U 43/02 – , in: NZV 2004, 574).

– 1. Der Wartepflichtige darf einen Verzicht auf das Vorfahrtsrecht nur dann annehmen, wenn der Bevorrechtigte dies unmissverständlich angezeigt hat. 2. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn ein bevorrechtigter Lkw verkehrsbedingt vor der Einmündung einer untergeordneten Straße anhält. 3. Biegt ein Pkw nach rechts unmittelbar vor einen in der bevorrechtigten Straße verkehrsbedingt wartenden Lkw ein und kann der Pkw – Fahrer nicht sicher sein, dass der Lkw – Fahrer ihn wahrgenommen hat, kommt im Falle der Kollision des anfahrenden Lkw mit dem Pkw eine Mithaftung des Lkw – Fahrers jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Pkw – Fahrer nicht durch geeignete Maßnahmen (Hupen o. ä.) auf sich aufmerksam gemacht hat (KG, Urteil vom 09.02.2004 – 12 U 233/02 – , in: NZV 2004, 576).

– Den nach rechts abbiegenden Verkehrsteilnehmer, der sich – entgegen der Regel des § 9 I 2 StVO – nicht möglichst weit rechts eingeordnet hatte und links neben einem weiteren Rechtsabbieger fährt, trifft gegenüber diesem eine erhöhte Sorgfaltspflicht; er muss den vorschriftsmäßig eingeordneten Rechtsabbieger sorgfältig beobachten, darf ihn nicht behindern, in Bedrängnis bringen oder gefährden und muss ihm notfalls den Vortritt lassen. 2. Dies gilt auch für den Fall des parallelen Rechtsabbiegens von zwei jeweils mit Rechtsabbiegerpfeilen (Z 297 zu § 41 III Nr. 5 StVO) markierten Fahrstreifen jedenfalls dann, wenn die Markierung nach der Haltelinie nicht fortgesetzt wird und Fahrstreifen auf der Straße, in welche abgebogen wird, nicht markiert sind; denn die Pfeile sagen in einem solchen Fall über Sorgfaltspflichten beim Abbiegen im Bereich der Kreuzung oder Einmündung nichts aus, zumal auch ohne Pfeile paarweises Rechtsabbiegen zulässig ist. 3. Endet die Markierung von Fahrstreifen an der Haltelinie und wird sie nicht im Kreuzungsbereich weitergeführt, so ist die Weiterfahrt des Rechtsabbiegers nach dem Abbiegen in einen anderen als dem bisher befahrenen Fahrtstreifen kein Fahrstreifenwechsel (KG, Urteil vom 28.06.2004 – 12 U 89/03 – , in: NZV 2005, 91).

– Kommt es nach zweispurigem Abbiegen bei zweistreifiger Fortführung des Verkehrs in Fahrtrichtung am Anfang der nunmehr befahrenen Straße zu einer Kollision zwischen einem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen und einem solchen, dessen Fahrzeugführer an einem auf dem rechten Fahrstreifen stehenden Pkw vorbeifahren will und deshalb auf den linken Fahrstreifen wechselt, ist die Betriebsgefahr des spurtreuen Fahrzeugs auch dann nicht haftungsbegründend, wenn der andere sich entgegen § 1 II StVO nicht präventiv auf einen nach der Verkehrslage nahe liegenden Fahrstreifenwechsel des Fahrzeugführers auf dem rechten Fahrstreifen einstellt (OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2004 – 9 U 110/04 – , in: NZV 2005, Heft 4, IV).

– Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis sprechen (BGH, Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 58/06 -).

– 1. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Breite der Vorfahrtsstraße. 2. Bei einer Kollision auf einer Kreuzung zwischen zwei Pkw, von denen der Wartepflichtige die Vorfahrt des anderen durch zu weites Vorrücken verletzt, der Vorfahrtberechtigte jedoch beim Abbiegen in die untergeordnete Straße gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen und die Kurve geschnitten hat, kommt eine Schadensteilung 50 : 50 in Betracht. 3. Die Angabe eines Zeugen vor dem Berufungsgericht, er könne sich nunmehr an den etwa 3 ½ Jahre zurück liegenden Unfall besser erinnern als bei seiner Vernehmung vor dem Erstgericht 1 ½ Jahre zuvor, weil er nun nochmals richtig und ausführlich über den Unfall nachgedacht habe, ist nicht überzeugungskräftig (§ 286 ZPO) (KG, Urteil vom 06.10.2005 – 12 U 104/04 -, in: NZV 2006, 202).

– 1. Wer vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich nach § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt, sondern muss stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen. 2. Kollidiert ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug, dem ein im rechten Fahrstreifen befindlicher Pkw durch sein Anhalten das Anfahren ermöglicht hat, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das den im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw links überholt hat und dann nach rechts wieder eingeschert ist, so haftet der Anfahrende allein. Denn weder wurde der Anfahrende „überholt“ im Sinne des § 5 StVO noch liegt ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage (§ 5 III Nr. 1 StVO vor; darüber hinaus bezwecken weder Überholverbote noch § 7 StVO den Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer (KG, Beschluss vom 04.01.2006 – 12 U 202/05 -, in: NZV 2006, 369).

– 1. Das Rechtsfahrgebot dient nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegen, nicht aber auch dem Schutz derer, die erst in diese Fahrbahn einbiegen wollen. 2. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahn der vom Vorfahrtberechtigten genutzten Vorfahrtstraße. 3. Ist der Vorfahrtberechtigte nicht hinreichend weit rechts gefahren, führt dies zu einer erhöhten Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs; allein diese erhöhte Betriebsgefahr kann im Rahmen der Abwägung gem. § 17 StVG zu einer Mithaftung nach einer Quote von ¼ führen und zwar auch im Verhältnis zu einem Grundstücksausfahrer (KG, Beschluss vom 28.12.2006 – 12 U 47/06 -, in: NZV 2007, 406).

– Im Hinblick auf die dem Abbiegenden gemäß § 9 V StVO abverlangte äußerste und gegenüber den Absätzen I bis IV nochmals erhöhte Sorgfaltspflicht, trägt der in ein Grundstück Abbiegende die Gefahr nahezu allein; deshalb spricht der Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden, der allein haftet, wenn er dem anderen einen Fahrfehler nicht nachweist. 3. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird nicht allein durch den bloßen Zusammenstoß mit dem Vorausfahrenden begründet; er ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn bei den Fahrzeugen jedenfalls eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn die rechte Seitentür der Fahrerkabine des nachfolgenden Lkw und das linke hintere Seitenteil des an den Vorausfahrenden angehängten Bauaufzuges beschädigt wurden (KG, Beschluss vom 04.12.2006 – 12 U 84/06 -, in: NZV 2007, 408).

Missachtet der Linksabbieger das Vorfahrtsrecht des Rechtsabbiegers, haftet er mit höherer Quote (hier: 2/3 zu 1/3) auch dann, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt abgebogen ist und der Rechtsabbieger auf sein Heck auffährt (LG Mainz, Urteil vom 12.03.2002 – 6 S 104/01 -, in: NZV 2002, 321).

– 1. Sofern eine Lichtzeichenregelung für Linksabbieger fehlt, gilt § 9 III StVO. 2. Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt. Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geradeausfahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (BGH VersR 1984, 440).3. Der Linksabbieger darf nicht allein deshalb weiterfahren, weil einige Fahrzeuge des Gegenverkehrs anhalten. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, weil manche Fahrzeugführer sogleich bei Beginn der Gelbphase anhalten, während andere bei spätem Gelb oder gar bei Rot noch in die Kreuzung einfahren. 4. Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Linksabbiegers, wenn der Geradeausfahrende bei spätem Gelb in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl er noch rechtzeitig vor der Haltelinie der für ihn maßgeblichen Signalanlage hätte zum Stehen kommen können (OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2001 – 13 U 249/00 -, in: NZV 2001, 520).

– 1. Die sog. Lückenrechtsprechung gilt nicht für das Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt (hier: Linksabbieger kollidiert mit Gegenverkehr, der Kolonne rechts überholt). 2. Entscheidend für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen i.S. d. § 7 II StVO ist die tatsächliche Fahrbahnbreite, nicht das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (KG, Urteil vom 25.11.2002 – 12 U 110/01 -, in: NZV 2003, 182).

– 1. Der durch grünes Ampellicht Vorfahrtsberechtigte muss nicht damit rechnen, dass ein Linksabbieger sorgfaltswidrig versuchen wird, seinen Fahrstreifen zu kreuzen, und zwar auch dann nicht, wenn für ihn die Sicht nach links durch im links von ihm befindlichen Fahrstreifen stehende Fahrzeuge verdeckt ist. 2. Die sogenannte Lückenrechtsprechung gilt nicht für ampelgeregelte Kreuzungen; denn dort besteht kein Bedürfnis, dem Wartepflichtigen (hier: Linksabbieger) zu gestatten, sich durch eine vorhandene Lücke im Verkehr auf der bevorrechtigten Straße vorzutasten; vielmehr muss er abwarten, bis die Ampel für ihn grünes Licht abstrahlt oder der grüne Linksabbiegerpfeil das Abbiegen freigibt. 3. Will der Wartepflichtige eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und ggf. beweisen, dass sich der Bevorrechtigte im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Unfallort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre (KG, Urteil vom 22.07.2002 – 12 U 9728/00 -, in: NZV 2003, 378).

– 1. An einer Ampelkreuzung muss der Linksabbieger damit rechnen, dass ihm entgegenkommende Fahrer sogar bei beginnendem Rotlicht noch durchfahren, so dass seine Wartepflicht auch im Verhältnis zu solchen Fahrern besteht. 2. Haftungsverteilung 60:40 zum Nachteil des Linksabbiegers in einem solchen Fall. 3. Nutzungsausfallentschädigung kann der Geschädigte auch dann verlangen, wenn er sich kein neues Fahrzeug anschafft und das beschädigte Fahrzeug nicht repariert; beides spricht noch nicht gegen Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 – 1 U 43/02 -, in: NZV 2003, 379).

– 1. Einem Linksabbieger, der aus dem fließenden Verkehr in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, obliegen gem. § 9 V StVO besondere Sorgfaltspflichten, und bei Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht des § 9 I 4 StVO trifft ihn bei der Kollision mit einem bei klarer Verkehrslage überholenden Fahrzeug das alleinige Verschulden. 2. Auch die Kosten eines objektiv unbrauchbaren Gutachtens sind vom Schädiger dem Geschädigten zu ersetzen, wenn er im Zeitpunkt der Zahlung die Mangelhaftigkeit des Gutachtens nicht erkennen konnte. 3. Beim total beschädigten Kfz sind die Kosten des im Fahrzeug befindlichen Kraftstoffs im Regelfall weder beim gutachterlich ermittelten Restwert berücksichtigt noch finden sie beim Veräußerungspreis des Altfahrzeugs Niederschlag, sodass der im Fahrzeugwrack verbleibende Restkraftstoff separat zu erstatten ist (LG Regensburg, Urteil vom 25.11.2003 – 1 O 348/03 -, in: NZV 2005, 49).

– 1. Das Fahrmanöver des Verkehrsteilnehmers, der auf einer weitläufigen Kreuzung mit ca. 12 m breitem Mittelstreifen eine Strecke von mehr als 18 m zurücklegen muss, um nach Verlassen der zunächst befahrenen Richtungsfahrbahn in die gegenläufige Richtungsfahrbahn abbiegen zu können, ist kein „Wenden“ i. S. d. § 9 V StVO, sondern zweimaliges Abbiegen nach links. 2. Das hat zur Folge, dass dieser Verkehrsteilnehmer als sog. Kreuzungsräumer im Falle einer Kollision mit einem in späterer Grünphase sorglos in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug berechtigt ist, nach einer Quote von 2/3 Schadenersatz zu verlangen (KG, Urteil vom 28.06.2004 – 12 U 94/03 – , in: NZV 2005, 95).

– a) Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegenfahrbahn nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht darauf vertrauen, dass ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch erkannt werden können. b) Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links abbiegt, ist gegenüber derjenigen eines unter normalen Umständen geradeaus fahrenden Fahrzeugs erhöht. Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr (BGH, Urteil vom 11.01.2005 – VI ZR 352/03 -).

– 1. Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Geradeausfahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Abbiegende den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs nicht beachtet hat. 2. Der Linksabbieger hat auch dann den gesamten Schaden zu tragen, wenn der entgegenkommende Geradeausfahrer 60 km/h fuhr, die Geschwindigkeitsüberschreitung für das Unfallgeschehen aber nicht kausal war (LG Erfurt, Urteil vom 27.09-2004 – 7 O 883/02 – , in: NZV 2005, Heft 4, VI).

– 1. Fährt ein Kraftfahrer links an einer verkehrsbedingt vor einer Ampel zum Halten gekommenen Fahrzeugkolonne vorbei und überfährt er hierbei verbotswidrig eine Sperrfläche, so muss er den von rechts aus einer Grundstücksausfahrt kommenden, mit seinem Pkw in einer Lücke auf der rechten Fahrspur stehenden Verkehrsteilnehmer, der erkennbar durch die Lücke nach links einbiegen will und dabei nur nach rechts schaut, durch Schallzeichen warnen. 2. Zur Haftungsverteilung, wenn es auf Grund einer Missachtung dieser Verpflichtung zur Kollision der Fahrzeuge kommt (hier 50 : 50) (OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2005 – 27 U 37/05 -, in: NZV 2006, 204).

– 1. Kommt es in einem unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linsabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. 2. Eine „unklare Verkehrslage“, die nach § 5 III Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt insbesondere vor, wenn an einem vorausfahrenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war. 3. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt (KG, Urteil vom 15.08.2005 – 12 U 41/05 -, in: NZV 2006, 309).

– 1. Ein Schaden ist beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn dessen Fahrer als Linksabbieger auf ein Grundstück fährt und dadurch die Bremsreaktion eines entgegenkommenden Motorradfahrers auslöst, der ohne Kollision zum Sturz kommt. Es kommt nicht darauf an, ob die Bremsung objektiv erforderlich war, um eine Kollision zu vermeiden. 2. In einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Kraftfahrers gegen § 9 StVO. Er haftet allein, wenn er dem Motorradfahrer einen Fahrfehler nicht nachweisen kann. 3. Der Motorradfahrer hat einen Anspruch auf die Kosten für die Neuanschaffung eines Motorradhelms, wenn der Helm bei dem Unfall einer mechanischen Belastung ausgesetzt war, weil verborgene Mängel des Helms als Folge dieser Belastung nicht auszuschließen sind. Ein Abzug „neu für alt“ ist nicht vorzunehmen. 4. Die Kosten für die Abmeldung des unfallbeschädigten Fahrzeugs und die Anmeldung des neuen Fahrzeugs können auf 75 Euro geschätzt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2006 – 1 U 137/05 -, in: NZV 2006, 415).

– Kommt es in einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall, weil der vorausfahrende Fahrzeugführer entgegen der Erwartung des Hintermanns die Kreuzung nicht zügig räumt, sondern – um nach links abzubiegen – verkehrswidrig vom Geradeausfahrstreifen in den Linksabbiegerverkehr wechselt und dort wegen Gegenverkehrs anhält, muss der Störer den Schaden dann nicht allein tragen, wenn der Auffahrende auf den Vordermann schuldhaft nicht rechtzeitig reagiert hat (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 164/04 -, in: NZV 2006, 584).

– Ein Anscheinsbeweis für die Sorgfaltspflichtverletzung eines Linksabbiegers, welcher mit einem links überholenden Fahrzeug zusammenstößt, lässt sich jedenfalls dann nicht allein auf den Abbiegevorgang stützen, wenn der von hinten kommende Fahrer zwei vor ihm befindliche Fahrzeuge in einem Zuge zu überholen versucht (OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 – 6 U 126/05 -, in: NZV 2007, 77).

– 1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. 2. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann „rechtzeitig“ i.S.d. § 9 I 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann; maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigenbeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (KG, Urteil vom 06.12.2004 – 12 U 21/04 -, in: NZV 2005, 413).

– Ein Motorradfahrer, der innerorts zwei erkennbar zum Abbiegen nach links eingeordnete und langsam fahrende Kraftfahrzeuge, von denen eines auch Blinkzeichen gibt, links überholt, kann, wenn es zum Zusammenstoß mit einem der abbiegenden Fahrzeug kommt, für die Schadensfolgen zu 2/3 verantwortlich seinOLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2004 – 12 U 1439/02 -, in: NZV 2005, 413).

– Kann dem Überholer bei Kollision mit dem vorausfahrenden Linksabbieger kein Verschulden nachgewiesen werden, tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Linksabbiegers zurück (OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2002 – 6 U 2114/02 -, in: NZV 2003, 89).

– 1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen/Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers/Wendenden. 2. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt. 3. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann „rechtzeitig“ i.S.d. § 9 I 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (z.B. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h reichen 5 sec, also 41,5 m, vor dem Abbiegen aus, BGH VRS 25, 264). 4. Eine „unklare Verkehrslage“, die nach § 5 III Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf: sie ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden; dies ist der Fall, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (KG, Urteil vom 07.10.2002 – 12 U 41/01 -, in: NZV 2003, 90).

– Kommt es in einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall, weil der vorausfahrende Fahrzeugführer entgegen der Erwartung des Hintermanns die Kreuzung nicht zügig räumt, sondern – um nach links abzubiegen – verkehrswidrig vom Geradeausfahrstreifen in den Linksabbiegerverkehr wechselt und dort wegen Gegenverkehrs anhält, muss der Störer den Schaden dann nicht allein tragen, wenn der Auffahrende auf den Vordermann schuldhaft nicht rechtzeitig reagiert hat. 2. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 164/04 -, in: NZV 2006, 584).

– 1. An einer Ampelkreuzung muss der Linksabbieger damit rechnen, dass ihm entgegenkommende Fahrer sogar bei beginnendem Rotlicht noch durchfahren, so dass seine Wartepflicht auch im Verhältnis zu solchen Fahrern besteht. 2. Haftungsverteilung 60:40 zum Nachteil des Linksabbiegers in einem solchen Fall (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 – 1 U 43/02 -, in: NZV 2003, 379).

– Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis sprechen (BGH, Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 58/06 – (LG München I), in: NZV 2007, 294).

– 1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wendenden. 2. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden haftet dieser im Falle einer Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt. 3. Will der Wartepflichtige eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre (KG, Beschluss vom 21.09.2006 – 12 U 41/06 -, in: NZV 2007, 306).

– 1. Der Motorradfahrer, der innerorts mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Umfahrung einer Verkehrsinsel eine Kolonne von ca. 20 Fahrzeugen überholt und mit dem die Kolonne anführenden und nach links abbiegenden Tranktorgespann zusammenstößt, muss seinen Schaden selbst tragen, auch wenn offen bleibt, ob der Traktorfahrer nach links geblinkt und die zweite Rückschau vorgenommen hat (LG Erfurt, Urteil vom 24.11.2006 – 10 O 1309/05 -, in: NZV 2007, 307).

– 1. Die so genannte Lückenrechtsprechung gilt nicht für das Abbiegen nach links durch eine Kolonnenlücke in eine Grundstückseinfahrt. 2. Bei Kollision mit einem Fahrzeug, das die Kolonne rechts überholt, haftet der Linksabbieger, der dem Unfallgegner keine unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung nachweist, allein. 3. Macht der Wartepflichtige eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich in Folge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte sich auf das Verhalten des Linksabbiegers oder Wendenden einzustellen. 4. Für den Beweis einer bestimmten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des Zeugen dargelegt oder Bezugstatsachen erläutert werden (KG, Beschluss vom 15.01.2007 – 12 U 205/06 -, in: NZV aktuell 7/2007, IV; NZV 2007, 524).

– 1. Fährt ein Radlader (Baustellenfahrzeug) aus einem Baustellenbereich, ohne sich einweisen zu lassen, rückwärts in ein dort links abbiegendes Fahrzeug, so ist von dessen Alleinhaftung auszugehen. 2. Eine mitwirkende Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeugs kommt wegen des grob leichtfertigen Handelns des Rückwärtsfahrenden in der Regel nicht in Betracht. 3. Für die Abwägung ist dabei unerheblich, dass von dem Radlader nach § 8 Nr. 1 StVG keine gefährdungshaftungsrelevante Betriebsgefahr ausgeht (LG Bonn, Urteil vom 13.02.2007 – 8 S 187/06 -, in: NZV-aktuell 6/2007, V; NZV 2007, 407).

– 1. § 4 I StVO verlangt, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug grundsätzlich so zu bemessen, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. 2. „Starkes Abbremsen“ i.S.d. § 4 StVO ist auch gegeben, wenn „plötzliches“ Bremsen deutlich über das Maß eines „normalen“ Bremsvorgangs hinausgeht. 3. Die Absicht abzubiegen ist kein „zwingender Grund“ i.S.d. § 4 I 2 StVO (ebenso wenig wie eine plötzlich erkannte Parklücke oder ein zu spät erkannter Taxifahrgast) (KG, Urteil vom 11.07.2002 – 12 U 9923/00 -, in: NZV 2003, 41).

Abbiegen in ein Grundstück liegt nicht nur dann vor, wenn das Grundstück unmittelbar an der Straße liegt, sondern auch dann, wenn es erst über eine Zufahrt zu erreichen ist. Ihre rechtliche Anordnung als öffentliche Verkehrsfläche steht dem nicht entgegen (LG Stade, Urteil vom 11.12.2007 – 1 S 50/07 -; in: DV 2008, 28).

– Beim Linksabbiegen auf ein Grundstück trifft zwar den Abbiegenden das überwiegende Verschulden (hier 70 %), den nachfolgenden Fahrer aber ein Mitverschulden (hier 30 %), wenn er das linke Blinklicht übersehen hat (AG Hannover, Urteil vom 20.06.2007 – 554 C 13452/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 165).

– 1. Bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen („Busspur“) handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger Linksabbieger. 2. Der Verkehrsteilnehmer, der unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzt, verliert dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt; denn die Wartepflicht des Linksabbiegers hängt nicht von der Fahrstreifenwahl des Gegenverkehrs ab, zumal dem Linksabbieger die Beschilderung der Fahrstreifen des Gegenverkehrs (insbesondere, ob es sich um eine „Busspur“ handelt und die Zeiten des Vorbehalts für Busse, Taxen usw.) nicht erkennbar ist. 3. „Vorsichtig Hineintasten“ im Sinne des § 8 II 3 StVO bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten. 4. Bei einer Kollision zwischen einem sorgfaltswidrigem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer, der mit den Verhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit und bei Ampelausfall und Stau im mittleren und linken Fahrstreifen unberechtigt auf die Busspur ausweicht, kommt eine hälftige Haftungsteilung in Betracht (KG, Beschluss vom 03.12.2007 – 12 U 191/07 -; in: NZV 2008, 297).

– Im Falle der Kollision mit einem Überholer muss der Linksabbieger nachweisen, dass und weshalb er ein Überholen des Nachfolgenden habe ausschließen können; bloßes korrektes Einordnen und Zeichengeben befreit nicht von der zweiten Rückschau. Beginnt der Linksabbieger mit dem Abbiegevorgang, ohne zweite Rückschau und ohne das weitere Verhalten des Nachfolgenden abzuwarten, kommt seine Mithaftung nach einer Quote von 1/3 in Betracht (KG, Beschluss vom 06.02.2008 – 12 U 115/07 -; in: NZV 2008, Heft 8, IV und NZV 2009, 38).

– 1. Macht der Wartepflichtige eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers wegen Geschwindigkeitsüberschreibung geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Linksabbiegers oder Wendenden einzustellen. Dazu ist vorzutragen, in welcher Entfernung sich das bevorrechtigte Fahrzeug vom Unfallort befand in dem Zeitpunkt, als dessen Fahrer sich auf den sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel hätte einstellen können; nur dann kann beurteilt werden, ob sich der Berechtigte infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren. 2. Ist der Wartepflichtige zu einem solchen Vortrag nicht in der Lage, weil er das bevorrechtigte Fahrzeug vor der Kollision schlicht nicht gesehen hat, geht dies zu seinen Lasten (KG, Beschluss vom 24.7.2008 – 12 U 150/08 -; in: NZV aktuell 12/2008, VI).

– Bei einer Kollision zwischen dem Kfz, dessen Fahrer auf der Vorfahrtsstraße nach rechts blinkt, aber mit gleich bleibender Geschwindigkeit weiter geradeaus fährt, und dem Kfz des wartepflichtigen Fahrers, der im Vertrauen auf da Blinkzeichen auf die Vorfahrtsstraße fährt, ist der Schaden hälftig zu teilen (OLG Köln, Beschluss vom 16.5.2008 – 24 U 5/08 -; in: NZV 2009, 143).

– 1. Die Pflicht des nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmers, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen (§ 9 II StVO), gilt auch dann, wenn die Fahrbahnen der nicht bevorrechtigten Straße durch Verkehrsinseln getrennt oder gegeneinander versetzt sind. 2. Etwas anderes gilt, wenn sich der Abbiegende – z. B. durch Passieren eines Fahrbahnteils, der breiter ist als sein Fahrzeug lang – bereits vollständig in den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet hat und damit aus der Sicht des Entgegenkommenden als Bestandteil des Verkehrs auf der bevorrechtigten Straße erscheint; ab diesem Zeitpunkt gilt für den Einbiegenden das Vorfahrtsrecht der bevorrechtigten Straße (OLG Nürnberg, Hinweis vom 3.11.2008 – 1 U 1841/08 -; in: NZV aktuell 2009, 5/2009 IV und NZV 2009, 290).

– 1. Der Kfz-Führer, der vor einem Lkw fährt und von der Bundesstraße nach links in einen Waldweg abbiegt, haftet für die Unfallfolgen in der Regel allein, wenn der den Lkw überholende, nachfolgende Fahrzeugführer mit dem Linksabbieger zusammenstößt (OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2008 – 6 U 106/08 -; in: NZV 2009, 227).

– 1. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers wird nicht schon dadurch erschüttert, dass das Fahrzeug des in die Kreuzung eingefahrenen Linksabbiegers im Zeitpunkt der Kollision mit einem Geradeausfahrer gestanden hat. 2. Der beweisbelastete Linksabbieger trägt nicht hinreichend zu seiner Behauptung vor, der Geradeausfahrer habe den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit (im Berufungsverfahren erstmals konkret: Ausgangsgeschwindigkeit 65-70 km/h) mitverursacht, wenn er einerseits geltend macht, er habe das andere Fahrzeug vor der Kollision nicht gesehen und nicht darlegt, in welcher Entfernung der Geradeausfahrer Anlass zu einer unfallverhütenden Reaktion hatte (KG, Beschluss vom 18.6.2008 – 12 U 136/07 -; in: NZV 2009, 240).

– 1. Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 I StVO jedenfalls dann, wenn das Abbiegen nicht durch Richtungspfeile nach § 42 II Nr. 5 2 StVO vorgeschrieben oder empfohlen ist. 2. Kommt der in einem – durch Richtungspfeile nach § 41 III Nr. 5 S. 2 StVO – als Rechtsabbieger lediglich – empfohlenen Fahrstreifen fahrende Kläger dieser Empfehlung nicht nach, sondern fährt weiter im Kreisverkehr geradeaus, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht aus § 1 StVO, wenn er nicht berücksichtigt, dass links von ihm Fahrende – der Empfehlung durch Richtungspfeile folgend – nach rechts abbiegen wollen und darauf vertrauen, auch der rechts von ihm fahrende Kläger werde der Empfehlung zum Rechtsabbiegen folgen. 3. Im Falle der Kollision ist bei gleicher Betriebsgefahr regelmäßig eine hälftige Schadensteilung angezeigt (KG, Urteil vom 26.01.2009 – 12 U 255/07 -; in: NZV aktuell 7/2009, VI; NZV 2009, 498).

– 1. Steht fest, dass der Linksabbieger sich blinkend vollständig nach links eingeordnet hat, darf er nicht mehr links überholt werden, sondern nur noch rechts (§ 5 VII StVO). 2. Überholt der Nachfolger den Linksabbieger, der die zweite Rückschau versäumt, dennoch links, kommt eine Haftung des Überholers nach einer Quote von ¾ in Betracht. Eine Abänderung der vom Erstgericht vertretbar gebildeten Haftungsquote durch das Berufungsgericht scheidet aus (KG, Beschluss vom 31.10.2008 – 12 U 216/07 -; in: NZV 2009, 390).

– Kollidiert ein links abbiegender Autofahrer mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer, von dem er bei Einleitung des Abbiegevorgangs wegen Sichtbehinderung durch eine Brückenkuppe allenfalls den Kopf wahrnehmen konnte, kommt eine Mithaftung des Motorradfahrers in Höhe von 20 % in Betracht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2009 – 12 W 5/08 -; in: NJW-aktuell 38/2009, VIII und NZV 2009, 554).

– 1. Der bei einer Kollision mit dem Geradeausverkehr gegen den Linksabbieger sprechende Anscheinsbeweis eines schuldhaften Verkehrsverstoßes ist erschüttert, wenn der Linksabbieger Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist (so auch OLG Hamm, NZV 1994, 277; OLG München, VersR 1998, 233). 2. Ein Linksabbieger ist nach Beginn des Abbiegevorgangs gem. § 1 StVO verpflichtet, entweder ein zügiges Abbiegemanöver durchzuführen oder – soweit dies fahrzeugbedingt nicht möglich ist – bei sich näherndem Gegenverkehr das Fahrzeug sofort anzuhalten (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.09.2009 – 12 U 26/09 -; in: NZV-aktuell 11/09, IV).

– Stößt ein Motorradfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschreitet, nach dem Durchfahren einer unübersichtlichen Linkskurve mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Pkw zusammen, der nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegt, und bleibt nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens offen, ob der Pkw-Fahrerin ihn bei Abbiegebeginn bereits sehen konnte, so kann ihr Verschulden nicht ohne Weiteres nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises festgestellt werden (OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2009 – 6 U 94/09 -; in: NZV 2010, 28).

– 1. Der Führer eines Kraftfahrzeuges, welches aufgrund seiner Bauart oder seiner Ladung beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt, trifft gegenüber dem diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Sorgfaltspflicht. 2. Der Führer eines derartigen Kraftfahrzeuges, der sich im linken Fahrstreifen eingeordnet hat, muss das Abbiegen nach links solange zurückstellen bis er sicher sein kann, dass er keinen im rechts daneben befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt. 3. Kann der Fahrer eines Linienbusses in einem Abstand von 16 m zwar erkennen, dass der Lkw nunmehr links abbiegen will, muss er jedoch nicht damit rechnen, dass es dadurch zur Kollision kommen wird, so handelt der Busfahrer nicht sorgfaltswidrig, wenn er eine Vollbremsung unterlässt und den mit Fahrgästen besetzten Bus lediglich von 50 auf 37 km/h abbremst (KG, Beschluss vom 20.07.2009 – 12 U 192/08 -; in: NZV 2010, 206).

– Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier: u. a.: „Abrutschen“ von der Bremse als Unfallursache für Kollision mit der linken Seite des klägerischen geparkten vorgeschädigten Mercedes Benz CLK 500; widersprüchliche Darstellungen des Geschehens; über 10 Jahre altes „Täterfahrzeug“, dessen Erwerb angesichts der finanziellen Verhältnisse des Schädigers nicht plausibel ist; älteres, stark vorgeschädigtes Opferfahrzeug; Teil der Schäden nach Sachverständigen-Gutachten nicht mit der Unfalldarstellung des Schädigers vereinbar (KG, Beschluss vom 15.06.2009 – 12 U 181/08 -; in: NZV-aktuell 1/2010, VI).

– 1. Im Falle der Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. 2. Eine Mithaftung des Geradeausfahrers kann sich aus dessen überhöhter Geschwindigkeit ergeben. 3. Das Rechtsfahrgebot (§ 2 II StVO) dient nicht dem Schutz des Linksabbiegers (KG, Beschluss vom 08.06.2009 – 12 U 148/08 -; in: NZV 2010, 156).

– 1. Bei Unfällen zwischen Abbiegern und Fahrzeugen, die unberechtigt einen Sonderfahrstreifen („Busspur“) benutzen ist zu unterscheiden, ob der Abbieger dem Gegenverkehr oder dem gleichgerichteten Verkehr angehört. 2. Abbieger aus dem Gegenverkehr müssen entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (§ 9 III 1 StVO), und zwar unabhängig von deren Fahrstreifenwahl oder deren – für den Abbieger nicht erkennbaren – Berechtigung, einen bestimmten Fahrstreifen zu benutzen. Im gleichgerichteten Verkehr hingegen genießen nach § 9 III 2 StVO nur die berechtigten Benutzer eines Sonderfahrstreifens Durchfahrtvorrang. 3. Benutzt der Geradeausfahrer unberechtigt den Sonderfahrstreifen und kollidiert er mit einem Rechtsabbieger, der ordnungsgemäß rechts neben der Busspur eingeordnet war, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, jedoch entgegen § 9 I 4 StVO vor dem Abbiegen nicht ausreichend auf nachfolgenden Verkehr geachtet hat, so kommt die Haftung des nicht ordnungsgemäß eingeordneten Benutzers des Sonderfahrstreifens nach einer Quote von 2/3 in Betracht (KG, Beschluss vom 03.12.2009 – und 06.01.2010 – 12 U 32/09 -; in: NZV-aktuell 2/2010, IV).

– Der bei einer Kollision mit dem Geradeausverkehr gegen den Linksabbieger sprechende Anscheinsbeweis eines schuldhaften Verkehrsverstoßes ist erschüttert, wenn der Linksabbieger Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist (so auch OLG Hamm, NZV 1994, 277; OLG München, VersR 1998, 233). 2. Ein Linksabbieger ist nach Beginns des Abbiegevorgangs gem. § 1 StVO verpflichtet, entweder ein zügiges Abbiegemanöver durchzuführen oder – soweit dies fahrzeugbedingt nicht möglich ist – bei sich näherndem Gegenverkehr das Fahrzeug sofort anzuhalten (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.09.2009 – 12 U 26/09 -; in: NZV 2010, 154).

– 1. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger seine Sorgfaltspflichten aus § 9 I StVO verletzt hat. 2. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann „rechtzeitig“ i. S. d. § 9 I 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (KG, Beschluss vom 13.08.2009 – 12 U 223/08 -; in: NZV 2010, 298).

– 1. Bei Unfällen zwischen Abbiegern und Fahrzeugen, die unberechtigt einen Sonderfahrstreifen („Busspur“) benutzen, ist zu unterscheiden, ob der Abbieger dem Gegenverkehr oder dem gleichgerichteten Verkehr angehört. 2. Abbieger aus dem Gegenverkehr müssen entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (§ 9 III 1 StVO), und zwar unabhängig von deren Fahrstreifenwahl oder deren – für den Abbieger nicht erkennbare – Berechtigung , einen bestimmten Fahrstreifen zu benutzen. 3. Im gleichgerichteten Verkehr hingegen genießen nach § 9 III 2 StVO nur die berechtigten Benutzer eines Sonderfahrstreifens Durchfahrtsvorrang. 4. Benutzt der Geradeausfahrer unberechtigt den Sonderfahrstreifen und kollidiert er mit einem Rechtsabbieger, der ordnungsgemäß rechts neben der Busspur eingeordnet war, den rechten Fahrtrichtungsanzeigen gesetzt hatte, jedoch entgegen § 9 I 4 StVO vor dem Abbiegen nicht ausreichend auf nachfolgenden Verkehr geachtet hat, so kommt die Haftung des nicht ordnungsgemäß eingeordneten Benutzer des Sonderfahrtstreifens nach einer Quote von 2/3 in Betracht (KG, Beschluss vom 3.12.2009 – und vom 6.1.2010 – 12 U 32/09 -; in: NZV 2010, 345).

– 1. Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug spricht der Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des Linksabbiegers. 2. Den entgegenkommenden Geradeausfahrer trifft keine Mithaftung, wenn er die zulässige Geschwindigkeit von 50 km h überschritten hat (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 3.3.2010 – 7 U 167/08 (r. k.) -; in: NZV 2010, 508).

– 1. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers; dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert oder widerlegt werden durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich erscheinen lassen. 2. Biegt ein Kraftfahrer nach links ab, obwohl dieses durch entsprechende Beschilderung (Verbot der Einfahrt, Z 267 zu § 41 StVO) nicht gestattet war, ohne sich zu vergewissern, dass durch diese Fahrweise nachfolgender Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird, so handelt er sorgfaltswidrig. 3. Beruft sich ein Unfallbeteiligter zu seinen Gunsten auf eine Sorgfaltverletzung des Gegners, so muss er diese beweisen (KG, Beschluss vom 10.09.2009 – 12 U 216/08 -; in: NZV 2010, 470).

– 1. Bei abknickender Vorfahrt werden durch vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen mit Zusatzschild Z 306 zwei an einer Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einer bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst. Wer ihr folgt, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. 2. Es kann grundsätzlich darauf vertraut werden, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt (OLG Rostock, Beschluss vom 01.03.2010 – 5 U 223/09 -; in: NZV 2011, 187).

– Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften (BGH, Entscheidung vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11 -).

– Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gem. § 9 III 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11 -; in: NZV 2012, 217).

– Zu Lasten eines Fahrzeugführers, der links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen möchte, greift ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ihn die alleinige Verursachung des Verkehrsunfalles trifft (LG Hamburg, Urteil vom 21.10.2011 – 310 O 155/11 -; in: NZV 2012, 134).

– Eine Vorfahrtsverletzung liegt auch dann vor, wen ein Wartepflichtiger, der nach rechts einbiegen will, bei freier Sicht die Fahrbahn für einen vorfahrtsberechtigten Linienbus, der nach links abbiegen will, verengt und es infolge dessen nur wenige Meter vom Einmündungsbereich zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge kommt (LG Saarbrücken, Urteil vom 01.02.2013 – 13 S 176/12 -; in: NZV 2013, 447).

– Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins greifen nicht stets zu Gunsten eines eine kurze Kolonne überholenden Motorrollerfahrers ein, der mit dem die Kolonne anführenden und nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden Fahrzeug kollidiert (OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2013 – 9U 191/12 -; in NZV 2014, 125).

– Bei den auf dem Falkenseer Platz in Berlin zwischen den Leitlinien befindlichen Pfeilen handelt es sich nichtum bloße Fahrempfehlungen, sondern um (verbindliche) Fahrtrichtungsgebote (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 161/13 -; in: NZV 2014, 208).

– Der Verstoß gegen die höchstmögliche Sorgfalt gem. § 9 V StVO führt grundsätzlich zu einer überwiegenden Haftung des Abbiegenden (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2013 – 13 S 107/13 -; in: NZV 2014, 218).

– Es spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen einen nach links in ein Grundstück abbiegenden Traktor dahingehend, dass dieser den Verkehrsunfall allein verantwortlich verursacht hat (LG Lübeck, Urteil vom 05.02.2014 – 17 O 255/12 -; in: NZV 2014, 219).

– Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge des aus einem Grundstück auf die Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmers, der unmittelbar danach nach links in eine Straße abbiegen will, und dem ihn überholenden Fahrzeugführer (OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2014 – I-9 U 210/13 -; in: NZV 2014, 409).

1. Der Anscheinsbeweis streitet gegen den Vorausfahrenden, wenn dieser – bei schon eingeleitetem Überholvorgang des Hintermannes –nach einer Verlangsamung nach links lenkt, um zu wenden oder in ein Grundstück abzubiegen. 2. Eine – gegen den Anscheinsbeweis sprechende – atypische Verkehrslage ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Überholer alkoholisiert war; vielmehr ist die Unfallursächlichkeit der Alkoholisierung festzustellen. ( OLG München, Urteil vom 23.01.2015 – 10 U 299/14 –; in: NZV 1/2016, 32).

– 1. Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein Fahrzeug auf, das im Begriff ist, nach links in ein Grundstück abzubiegen, rechtfertigt die Lebenserfahrung nicht die Annahme, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden besteht (gegen LG Saarbrücken, Urteil vom 24.01.2014 – 13 S 168/13, BeckRS 2014, 03682). 2. Ebenso wenig lässt sich aus den hohen Anforderungen, die § 9 Abs. 5 StVO an den Abbiegenden stellt, ableiten, dass in diesen Fällen jedenfalls der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert sei (gegen OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2002 – 11 U 2948/01, BeckRS 2002, 30255672). ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2015 – I-1 – U 107/14 -; in: NZV 3/2016, 123).

– 1. Haftungsabwägung bei Verkehrsverstößen beim Linksabbiegen und dem Überholen einer Kolonne. 2. Zu Lasten des Linksabbiegers streitet kein Anscheinsbeweis, wenn der nachfolgende  Überholer eine kleine Kolonne in einem Zuge überholt und bei dem Versuch, wieder nach rechts einzuscheren, mit der linken Leitplanke kollidiert (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.10.2014 – 4 U 145/13 -; in: NZV 2/2016, 83).

- Anfahren/Einfahren/Ausfahren

– Der Wartepflichtige hat das Vorfahrtsrecht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem er sich zum Einfahren in die Vorfahrtsstraße entschließt, bereits sichtbar ist. Ist dem in eine bevorrechtigte Straße einfahrenden Kraftfahrer auch kein Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen, kann der Verursachungsbeitrag gegenüber dem des auf der Vorfahrtsstraße mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Verkehrsteilnehmers zurücktreten (OLG Hamm, Urteil v. 02.02.2000 – 13 U 155/99, in: NVZ 2001, 171).

– Wer aus untergeordneter Straße nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt, muss auch nach Anfahrtbeginn eine für ihn von rechts kommende Kolonne weiter darauf beobachten, ob eines der Fahrzeuge zum Überholen ausschert (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 – 6 U 42/01 -, in: NZV 2002, 397).

– 1. Wer aus untergeordneter Straße nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt, muss auch nach Anfahrbeginn eine für ihn von rechts kommende Kolonne weiter darauf beobachten, ob eines der Fahrzeuge zum Überholen ausschert. 2. Zur Abwägung beim Zusammenstoß zwischen einem Rechtsabbieger mit einem ihm auf der Vorfahrtstraße entgegenkommenden Überholer (hier: 25 % zu 75 % zu Lasten des Rechtsabbiegers) (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 – 6 U 42/01 -, in: NZV 2001, 519).

– 1. Wird ein Parkplatz mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein genutzt, findet die Straßenverkehrsordnung Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verkehrsfläche ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. 2. Räumt ein Kraftfahrer dem von rechts kommenden Bevorrechtigten auf einem solchen Parkplatz nicht die Vorfahrt ein, so spricht bei einer Kollision der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Schadensverursachung des Wartepflichtigen. 3. Das Befahren eines Privatgeländes mit einer Vielzahl von Parkplätzen erfordert besondere Vorsicht sowie Langsamfahren mit ständiger Bremsbereitschaft, da stets mit in Parkhäfen ein- und ausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist (KG, Urteil vom 04.02.2002 – 12 U 111/01 -, in: NZV 2003, 381).

– 1. Die Freigabe der Kreuzungseinfahrt durch grünes Ampellicht entbindet den Fahrer nicht von der Pflicht, die Einfahrt in die Kreuzung zurückzustellen, wenn dies die Verkehrslage erfordert, insbesondere wenn in früherer Ampelphase eingefahrene Nachzügler sich noch im Kreuzungsbereich befinden, denen zunächst im Interesse des fließenden Verkehrs die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist; dies gilt auch für den nach links abbiegenden Querverkehr, der in früherer Ampelphase eingefahren war (KG, VM 1983, 84). 2. Hat der in die Kreuzung Einfahrende das Anfahren des Kreuzungsräumers tatsächlich erkannt und fährt er dennoch unter Berufung auf das grüne Ampellicht selbst an, so trifft ihn im Falle der Kollision – abweichend von der Regelquote von 2/3 zu seinen Lasten – die volle Haftung (KG, Urteil vom 13.11.2003 – 12 U 43/02 – , in: NZV 2004, 574).

– 1. Die „Lückenrechtsprechung“ gilt nicht zu Gunsten von vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugen. 2. Der Verzicht eines vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers auf sein Vorrecht gegenüber einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer hat keine Bedeutung für andere, gegenüber dem Ausparkenden bevorrechtigte Fahrzeuge. 3. Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmers. 4. Gegenüber der Sorgfaltspflichtverletzung des vom Fahrbahnrand in den Verkehr Anfahrenden tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung nach § 17 I StVG zurück (KG, Beschluss vom 15.12.2005 – 12 U 165/05 -, in: NZV 2006, 371).

Die im Rahmen des § 10 StVO gegen den Einfahrenden sprechenden Anscheinsgrundsätze gelten unabhängig davon, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision mit dem berechtigten Verkehr in Bewegung ist oder steht (OLG Celle, Beschluss vom 27.06.2005 – 14 U 72/05 -, in: NZV 2006, 309).

– Auch bei zähfließendem Verkehr gilt beim Einfahren auf die Autobahn das Reißverschlussverfahren nicht. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen Vorrang mit der Folge, dass bei einem Unfall zwischen einem Verkehrsteilnehmer, der vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfährt und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden spricht (OLG Köln, Urteil vom 24.10.2005 – 16 U 24/05 -, in: NZV 2006, 420).

– 1. Das Überholen ist erst beendet mit dem Wiedereinordnen in ausreichendem Abstand; es erfordert erneute Fahrtrichtungsanzeige. 2. Der Motorradfahrer, der sich verkehrwidrig rechts an einem in einer Kolonne vor roter Ampel haltenden Lkw „vorbei drängelt“, sich schräg vor die rechte Ecke des Lkw stellt und dann bei Wiederanfahren des Lkw angestoßen wird, hat seinen Schaden selbst zu tragen; eine mögliche leichte Sorgfaltspflichtverletzung des Lkw-Fahrers (§ 1 II StVO) tritt zurück (KG Beschluss vom 28.06.2005 – 12 U 62/05 -, in: NZV 2007, 305).

– 1. Das Einfahren aus einem Parkbereich auf einem Mittelstreifen ist erst dann abgeschlossen, wenn sich der Einfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist. 2. Auf eine konkrete Fahrstrecke zwischen Anfahren und Kollision kommt es nicht zwingend entscheidend an ( KG, Beschluss vom 29.12.2006 – 12 U 94/06 -, in: NZV aktuell 7/2007, IV).

– Der Vorgang des Ausfahrens aus einem Grundstück in eine öffentliche Straße ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist. Das Ausfahren wird nicht schon dadurch beendet, dass das ausfahrende Fahrzeug etwa zwei bis drei Minuten in der Position gestanden hat, in der sich die Kollision ereignet hat (KG, Beschluss vom 27.11.2006 – 12 U 181/06 -, in: NZV 2007, 359).

– Die besonderen Pflichten des § 10 I StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07 -; in: NZV 2008, 193).

– 1. Ein Kraftfahrer, der nach links auf ein Grundstück einfahren will, hat rechtzeitig die linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen, sich möglichst weit nach links zur Fahrbahn- bzw. Straßenmitte einzuordnen und vor dem Einordnen nach links und nochmals bei dem Abbiegen nach links auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, dessen Gefährdung auszuschließen ist. 2. Bei Verletzung der Rückschaupflicht und Einordnung am rechten Fahrbahnrand ist eine Haftungsverteilung von 1/4:3/4 (in Abweichung von der Regelquote von 1/3:2/3) zu Gunsten des Überholers gerechtfertigt, der lediglich die links betätigten Blinklichter an Traktor und Anhänger nicht bemerkt. (KG, Urteil vom 09.09.2002 – 12 U 26/01 -, in: NZV 2002, 567).

– Zwar dient der Beschleunigungsstreifen einer Autobahn dem zügigen Einfädeln des einfahrenden Verkehrs, der Einfahrende darf aber, unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt, nur auffahren, wenn der durchgehende Verkehr seine Geschwindigkeit nicht wesentlich verlangsamen muss oder gefahrlos auf den Überholstreifen ausweichen kann (OLG Naumburg, Urteil vom 15.09.2006 – 10 U 16/06 -, in: NZV-aktuell 10/2007, VI ; NZV 2008, 25).

– 1. Ein in eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer hat dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren (§ 18 III StVO); er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und den Beschleunigungsstreifen so ausnutzen, dass ihm ein entsprechender Kontrollblick möglich ist. Der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer darf auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. 2. Kommt es in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Vorfahrtsverletzung zu einem Unfall, hat der Wartepflichtige den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich mit der Folge, dass er regelmäßig den gesamten Schaden zu tragen hat. Eine Schadensteilung kommt dann in Betracht, wenn der Bevorrechtigte den Unfall hätte vermeiden können (KG, Beschluss vom 14.06.2007 – 12 U 98/06 -, in: NZV-aktuell 1/2008, VI; NZV 2008, 244).

– Ein Kraftfahrer, der bei Umschalten der Ampel auf grün anfährt und plötzlich ohne erkennbaren Grund wieder abbremst, haftet für einen dadurch verursachten Auffahrunfall allein (OLG, Frankfurt a. M., Urteil vom 02.03.2006 – 3 U 220/05 -, in: NZV 2006, 372).

– 1. Fährt ein im fließenden Verkehr befindliches Kraftfahrzeug (hier: Einsatzfahrzeug der Polizei) gegen einen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkten Pkw, so kann dessen Eigentümer den Halter des Polizeifahrzeuges auf Schadensersatz aus der Betriebsgefahr gem. § 7 StVG in Anspruch nehmen; dieser Anspruch besteht auch dann in voller Höhe, wenn ein dritter, aus einer Grundstücksausfahrt einfahrender Pkw durch eine Erstkollision mit dem Polizeifahrzeug erst dessen Anstoß gegen den geparkten Pkw ausgelöst hat. 2. Der Halter des geparkten Pkw kann nach § 421 BGB nicht auf Ansprüche gegen den Ausfahrer verwiesen werden, der vom Halter des Polizeifahrzeugs in Regress genommen werden mag (KG, Urteil vom 20.11.2006 – 12 U 151/05 -, in: NZV 2007, 358).

– Wer vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich nach § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt, sondern muss stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein, denn der Schutzzweck des § 7 V StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer (KG, Urteil vom 11.03.2004 – 12 U 285/02 – , in: NZV 2004, 632).

– 1. Wer nach zunächst nicht verkehrsbedingtem Halten am rechten Fahrbahnrand wieder anfährt, hat die sich aus § 10 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob „nach links hin“ oder geradeaus – ohne Verlegung der Fahrlinie nach links, also: „unter Beibehaltung der Fahrspur“ angefahren wird. 2. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist weiterhin um ersparte eigene Aufwendungen von 15 % zu kürzen. Die Schätzung der Eigenersparnis kann auf der Grundlage der Mietkosten erfolgen (LG Berlin, Urteil vom 04.03.2004 – 17 O 382/03 – , in: NZV 2004, 635).

– Biegt ein als Schneepflug aufgerüsteter LKW in eine Hofeinfahrt mit einem ca. 25 m breiten Einfahrttrichter ab und kollidiert dabei mit einem PKW, der aus dieser Einfahrt heraus fährt und nach rechts abbiegt, so trägt der Schneepflug die alleinige Haftung (OLG Celle, Urteil vom 09.09.2004 – 14 U 32/04 – , in: SVR 2004, 425).

– 1. Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 I StVO. 2. § 9 a StVO regelt dagegen für bestimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten bei der Einfahrt (Abs. 1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittelinsel (Abs. 2). 3. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann „rechtzeitig“ i.S.d. § 9 I 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit. 4. Will der Kläger eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre (KG, Beschluss vom 27.08.2007 – 12 U 141/07 -; in: NZV-aktuell 3/2008, VI und NZV 2008, 412).

– 1. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein, denn der Schutzzweck des § 7 V StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer. 2. Der unmittelbare räumliche Zusammenhang ist jedenfalls bei einem Zusammenstoß nach etwa 10 bis 12 m vom Ort des Anfahrens gewahrt; der Einfahrvorgang endet jedenfalls erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat, wofür jede Einflussnahme des Anfahrens auf das weitere Verkehrsgeschehen auszuschließen ist (KG, Beschluss vom 15.08.2007 – 12 U 202/06 -; in: NZV-aktuell 3/2008, VI und NZV 2008, 413).

– Eine verkehrsberuhigte Zone endet nicht generell in Höhe des Verkehrsschildes, vielmehr in der Regel erst dann, wenn sich das Gebot aktualisiert, beim Einfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Dies ist regelmäßig an der nächsten Einmündung oder Kreuzung nach Ende des verkehrsberuhigten Bereichs der Fall (BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07 -; in: DV 2008, 89).

– 1. Fährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass er einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen. 2. Das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstandes durch den auffahrenden Lkw kann in einem solchen Falle doppelt so schwer bewertet werden wie das sorgfaltswidrige Einfahren des Pkw (2/3 zu 1/3) (KG, Urteil vom 9.6.2008 – 12 U 90/07 -; in: NZV 2009, 237).

– 1. Der Fahrer eines Linienbusses muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht abwarten, bis ein Radfahrer, der sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet, vorbeigefahren ist (§§ 10, 20 V StVO). 2. Der Radfahrer, der den anfahrenden Linienbus überholt und nur knapp vor ihm nach rechts einschert, verstößt gegen § 5 IV 4 StVO. 3. Kommt es beim Einscheren zur Kollision der Fahrzeuge, kann im Rahmen der Abwägung die Betriebsgefahr des Busses gegenüber dem (groben) Verschulden des Radfahrers zurücktreten (KG, Beschluss vom 24.7.2008 – 12 U 142/07 -; in: NZV 2009, 237).

– Kommt es bei einem Kettenauffahrunfall zu einer Bremswegverkürzung für ein nachfolgendes Fahrzeug, hat diese bei der nach § 17 II i. V. m. § 17 I StVG vorzunehmenden Abwägung gleichwohl – ausnahmsweise – außer Ansatz zu bleiben, wenn sie sich im Einzelfall erwiesenermaßen weder haftungsbegründend noch – ausfüllend auf den Unfall ausgewirkt hat (im Anschluss an BGH VersR 1966, 164, 165; 1992, 374, 375; NZV 1995, 145; 2007, 190) (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2009 – 1 U 74/09 -; in: NZV-aktuell 11/09, IV).

– Allein die gefahrene Geschwindigkeit von 160 bis 170 km/h auf einer wenig befahrenen und gut einsehbaren Autobahn führt nicht zur Mithaftung eines vorfahrtsberechtigten Unfallbeteiligten, wenn der Unfallgegner kurz vor dem Unfall von der Einfädelspur einer Autobahnauffahrt auf die Überholspur der Autobahn gewechselt ist, obwohl er seinen Pkw mit einer Leistung von 33 kW nicht derart beschleunigen konnte, dass eine Gefährdung des herannahenden vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs ausgeschlossen war (OLG Jena, Beschluss vom 17.06.2009 – 5 U 797/08 -; in: NZV 2010, 29).

– 1. Wechselt ein Fahrzeugführer auf der Autobahn von der rechten auf die linke Spur, um einem einfahrenden Fahrzeug Platz zu machen und übersieht hierbei ein anderes Fahrzeug, so liegt ein Verstoß gegen § 7 StVO vor. 2. Kommt der auf der Überholspur fahrende Fahrzeugführer auf Grund dieses Ausweichens mit den Rädern mit dem am Mittelstreifen befindlichen Bordstein in Kontakt und kommt es danach zu einer Ausweichbewegung, so haftet der Fahrspurwechsler auch dann voll, wenn nach einem Gutachten sowohl das vorkollisionäre Fahrverhalten wie auch die Spurenlage sich nicht eindeutig rekonstruieren lässt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2009 – 4 U 26/08 -; in: NZV 2010, 77).

– Kommt es unmittelbar im Anschluss an einen Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn zur Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug, so spricht der Anscheinsbeweis für das verkehrswidrige Verhalten des Spurwechslers. Demgegenüber treten die Betriebsgefahr etwaig erhöhende Umstände (hier: verspätete Bremsreaktion, unangepasste Geschwindigkeit) zurück, wenn sie nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen werden (OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009 – 13 U 106/08 -; in: NZV 2010, 79).

– Den Kraftfahrer, der aus einer Tiefgarage auf eine Parkplatzerschließungsstraße einfährt, trifft entsprechend § 10 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (LG Regensburg, Urteil vom 08.12.2009 – 2 S 244/09 -; in: NZV 2010, 254).

– Kommt es zu einer Kollision des unter Verletzung des § 10 StVO in die Straße einfahrenden Fahrzeugs mit einem zuvor gegen das Haltegebot einer Lichtzeichenanlage nach § 37 StVO verstoßenden Fahrzeugs, kann gleichwohl die Betriebsgefahr des letztgenannten Fahrzeugs auf Grund des vorangegangenen Rotlichtverstoßes so erhöht sein, dass sie im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nicht zurücktritt (OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2010 – 6 U 222/09 -; in: NZV 2011, 25).

– Die Rechtsprechung zu den sogenannten Lückenfällen ist grundsätzlich nicht auf Fälle anzuwenden, in denen ein Kraftfahrer aus einer Grundstückseinfahrt unter Benutzung einer Lücke nach links in die Gegenrichtung zu gelangen versucht (OLG Rostock, Urteil vom 19.02.2010 – 5 U 124/09 -; in: NZV 2011, 289).

– Bleibt der Hergang eines Unfalls letztlich ungeklärt, weil es Anzeichen sowohl für einen typischen Auffahrunfall als auch dafür gibt, dass der Vorausfahrende kurz zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat, ist der Schaden hälftig zu teilen (KG, Urteil vom 12.07.2010 – 12 U 46/09 -; in: NZV 2011, 291).

– Ein im Zuge des Einfahrvorgangs von einem Tankstellengelände in die Vorfahrtstraße hineinragendes und stehendes Fahrzeug haftet hälftig für den Schaden bei Kollision mit einem auf der Vorfahrtstraße rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer (LG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2010 – 1 S 107/10 -; in: NZV 2011, 391).

– 1. § 10 StVO greift nicht erst dann ein, wenn mit dem Einfädeln in den fließenden Verkehr begonnen wird. Wenn ein Fahrer aus einem abgegrenzten Fahrbahnbereich (hier Parkstreifen) geradeaus weiterfährt, gelten für ihn die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO. 2. Ein seinerseits den Parkvorgang einleitender Fahrzeugführer ist (noch) Teilnehmer des fließenden Verkehrs und insofern vom Schutzbereich des § 10 StVO erfasst. 3. § 9 StVO dient dem Schutz des fließenden Verkehrs, nicht auch dem der Verkehrsteilnehmer auf dem Grundstück, in das abgebogen wird (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 08.12.2010 – 917 C 166/10 -; in: NZV 2012, 439).

– Wer rückwärts aus einer Grundstückseinfahrt auf die Straße setzt und einem anderen Fahrzeug die Vorfahrt nimmt, haftet für die Folgen eines Unfalls regelmäßig zu 100 % (OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2012 – 5 U 161/11 -; in: NZV 2012, 540).

– 1. Wille in Fahrzeugführer von einem Ausfädelungsstreifen einer Bundesstraße auf die durchgehende Fahrbahn einfahren, hat er die höchstmögliche Sorgfalt zu beachten. 2. Kommt es im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision zwischen dem Einfahrenden und einem Fahrzeug afu der durchgehenden Fahrbahn, spricht für ein unfallursächliches Verschulden des Einfahrenden der Beweis des ersten Anscheins (LG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2012 – 13 S 201/11 -; in: NZV 2012, 542).

Kollidieren auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge und steht fest, dass eines der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, so spricht kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des stehenden Verkehrsteilnehmers gegen § 11 II StVO, selbst wenn das Fahrzeug vorkollisionär nicht längere Zeit gesanden haben sollte (entgegen OLG Hamm, NJW-RR 2013, 33) (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 – 13 S 122/12 -; NZV 2013, 491).

– 1. Zu den Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers, der an einer Fahrzeugschlange links vorbeifährt und mit einem Fahrzeug kollidiert, das an einer Tankstellenausfahrt durch eine Lücke auf die Gegenfahrbahn einfährt. 2. Für den aus Tankstellenausfahrten in den fließenden Verkehr Einfahrenden bestehen besondere Sorgfaltspflichten (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2012 – 13 S 117/12 -; in: NZV 2013, 494).

– Der Betreiber einer sogenannten Portalwaschanlage ist in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherung nicht gehalten, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal oder die Einrichtung einer Videoüberwachung lückenlos zu überwachen. Vielmehr kan es im Einzelfall genügen, die Bürsten zu Beginn des Waschbetriebs sorgfältig nach Fremdkörpern abzusuchen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013 – 4 U 26-12-8 -; in: NZV 2013, 498).

– 1. Der auf einem Parkplatz aus einer Parkbox rückwärts Ausparkende haftet bei einer Kollision mit einem vor der Parkbox angehaltenen Fahrzeug allein (LG Limburg, Urteil vom 20.04.2012 – 3 S 269/11 -; in: NZV 2013, 547).

– 1. Zur Haftung des in zweiter Reihe haltenden Verkehrsteilnehmers, der beim Losfahren mit der Fahrertür eines neben der Straße parkenden Fahrzeugs kollidiert. 2. Die besondere Sorgfaltspflicht des vom Fahrbahnrand Anfahrenden besteht nicht gegenüber dem neben dem Anfahrenden parkenden Fahrzeug (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2013 – 13 S 202/12 -; in: NZV 2013, 594).

1. Den auf einem Supermarktparkplatz rückwärts aus einer Parktasche Ausparkenden Trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorbeifahrenden, da der Rückwärtsfahrt wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse eine höhere Gefahr innewohnt als der Vorwärtsfahrt. 2. Kommt es zu einer Kollision, haftet der Rückwärtsfahrende voll, wenn den Vorbeifahrenden lediglich die einfache Betriebsgefahr trifft (Urteil vom 18.07.2014 – 13 S 75/14 -).

– 1. Wer aus einem Parkplatz auf eines Straße fährt, muss sich gem. § 10 S. 1 StVO so verhalten, dass auch ein Verkehrsteilnehmer, der zur gleichen Zeit von einem gegenüberliegenden Parkplatz auf dieselbe Straße einfährt, nicht gefährdet wird. 2. Fahren zwei Kraftfahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen auf eine Straße, gibt es keinen Vorrang des nach rechts einbiegenden Fahrzeugs gegenüber dem von der anderen Straßenseite nach links einbiegenden Fahrzeug. § 9 IV StVO ist beim Einfahren von Grundstücken oder Parkplätzen auf eine Straße weder direkt noch entsprechend anwendbar. (OLG Karlsruhe, Hinweisbeschl. vom 08.10.2015 – 9 U 64/14 -; in: NZV 4/2016, 184).

- Kreuzung

– Bei der Kollision im Bereich einer vorfahrtgeregelten Kreuzung oder Einmündung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen. Dies gilt auch in Fällen der „halben Vorfahrt“ (KG, Urteil vom 21.06.201 – 12 U 147/0 -, in: NVZ 2002, 79).

– 1. Die Freigabe der Kreuzungseinfahrt durch grünes Ampellicht entbindet den Fahrer nicht von der Pflicht, die Einfahrt in die Kreuzung zurückzustellen, wenn dies die Verkehrslage erfordert, insbesondere wenn in früherer Ampelphase eingefahrene Nachzügler sich noch im Kreuzungsbereich befinden, denen zunächst im Interesse des fließenden Verkehrs die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist; dies gilt auch für den nach links abbiegenden Querverkehr, der in früherer Ampelphase eingefahren war (KG, VM 1983, 84). 2. Hat der in die Kreuzung Einfahrende das Anfahren des Kreuzungsräumers tatsächlich erkannt und fährt er dennoch unter Berufung auf das grüne Ampellicht selbst an, so trifft ihn im Falle der Kollision – abweichend von der Regelquote von 2/3 zu seinen Lasten – die volle Haftung (KG, Urteil vom 13.11.2003 – 12 U 43/02 – , in: NZV 2004, 574).

– Den nach rechts abbiegenden Verkehrsteilnehmer, der sich – entgegen der Regel des § 9 I 2 StVO – nicht möglichst weit rechts eingeordnet hatte und links neben einem weiteren Rechtsabbieger fährt, trifft gegenüber diesem eine erhöhte Sorgfaltspflicht; er muss den vorschriftsmäßig eingeordneten Rechtsabbieger sorgfältig beobachten, darf ihn nicht behindern, in Bedrängnis bringen oder gefährden und muss ihm notfalls den Vortritt lassen. 2. Dies gilt auch für den Fall des parallelen Rechtsabbiegens von zwei jeweils mit Rechtsabbiegerpfeilen (Z 297 zu § 41 III Nr. 5 StVO) markierten Fahrstreifen jedenfalls dann, wenn die Markierung nach der Haltelinie nicht fortgesetzt wird und Fahrstreifen auf der Straße, in welche abgebogen wird, nicht markiert sind; denn die Pfeile sagen in einem solchen Fall über Sorgfaltspflichten beim Abbiegen im Bereich der Kreuzung oder Einmündung nichts aus, zumal auch ohne Pfeile paarweises Rechtsabbiegen zulässig ist. 3. Endet die Markierung von Fahrstreifen an der Haltelinie und wird sie nicht im Kreuzungsbereich weitergeführt, so ist die Weiterfahrt des Rechtsabbiegers nach dem Abbiegen in einen anderen als dem bisher befahrenen Fahrtstreifen kein Fahrstreifenwechsel (KG, Urteil vom 28.06.2004 – 12 U 89/03 – , in: NZV 2005, 91).

– 1. An einer Kreuzung hat ein von links kommendes Kfz die Vorfahrt des fließenden Verkehrs zu beachten. Dieses Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Breite der Vorfahrtsstraße. 2. Der Umstand, dass der Fahrer des unfallgeschädigten Kfz nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, ist für den Schadensersatzanspruch nur dann von Bedeutung, wenn deren Fehlen für den Unfall ursächlich geworden ist (KG, Urteil vom 22.02.2001 – 12 U 75/99 -, in: MittBl der Arge VerkR 2002, 28).

– Die besonderen Pflichten des § 10 I StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07 -; in: NZV 2008, 193).

– Die sog. halbe Vorfahrt dient auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Allerdings muss sich der Vorfahrtsberechtigte nur dann langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten, wenn er wegen der unübersichtlichen Örtlichkeit die kreuzende Straße nach rechts nicht rechtzeitig und weit genug einsehen kann (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.1999 – 13 U 208/98 -, in: NZV 2000, 124).

Bleibt bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer auf einer mit einer Lichtzeichenanlage mit grünem Abbiegepfeil versehenen Kreuzung ungeklärt, ob der Abbiegepfeil das Linksabbiegen freigab und lässt sich nicht feststellen, bei welcher Ampelschaltung der Geradeausfahrer die Haltelinie überquert hat, haften die Unfallbeteiligten bei gleicher Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge jeweils zur Hälfte (KG, Urteil vom 11.02.2002 – 12 U 117/01, in: NZV 2003, 291).

– 1. Der durch grünes Ampellicht Vorfahrtsberechtigte muss nicht damit rechnen, dass ein Linksabbieger sorgfaltswidrig versuchen wird, seinen Fahrstreifen zu kreuzen, und zwar auch dann nicht, wenn für ihn die Sicht nach links durch im links von ihm befindlichen Fahrstreifen stehende Fahrzeuge verdeckt ist. 2. Die sogenannte Lückenrechtsprechung gilt nicht für ampelgeregelte Kreuzungen; denn dort besteht kein Bedürfnis, dem Wartepflichtigen (hier: Linksabbieger) zu gestatten, sich durch eine vorhandene Lücke im Verkehr auf der bevorrechtigten Straße vorzutasten; vielmehr muss er abwarten, bis die Ampel für ihn grünes Licht abstrahlt oder der grüne Linksabbiegerpfeil das Abbiegen freigibt. 3. Will der Wartepflichtige eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und ggf. beweisen, dass sich der Bevorrechtigte im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Unfallort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre (KG, Urteil vom 22.07.2002 – 12 U 9728/00 -, in: NZV 2003, 378).

– 1. An einer Ampelkreuzung muss der Linksabbieger damit rechnen, dass ihm entgegenkommende Fahrer sogar bei beginnendem Rotlicht noch durchfahren, so dass seine Wartepflicht auch im Verhältnis zu solchen Fahrern besteht. 2. Haftungsverteilung 60:40 zum Nachteil des Linksabbiegers in einem solchen Fall. 3. Nutzungsausfallentschädigung kann der Geschädigte auch dann verlangen, wenn er sich kein neues Fahrzeug anschafft und das beschädigte Fahrzeug nicht repariert; beides spricht noch nicht gegen Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 – 1 U 43/02 -, in: NZV 2003, 379).

– Kommt es in einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall, weil der vorausfahrende Fahrzeugführer entgegen der Erwartung des Hintermanns die Kreuzung nicht zügig räumt, sondern – um nach links abzubiegen – verkehrswidrig vom Geradeausfahrstreifen in den Linksabbiegerverkehr wechselt und dort wegen Gegenverkehrs anhält, muss der Störer den Schaden dann nicht allein tragen, wenn der Auffahrende auf den Vordermann schuldhaft nicht rechtzeitig reagiert hat (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 164/04 -, in: NZV 2006, 584).

– Kommt es in einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall, weil der vorausfahrende Fahrzeugführer entgegen der Erwartung des Hintermanns die Kreuzung nicht zügig räumt, sondern – um nach links abzubiegen – verkehrswidrig vom Geradeausfahrstreifen in den Linksabbiegerverkehr wechselt und dort wegen Gegenverkehrs anhält, muss der Störer den Schaden dann nicht allein tragen, wenn der Auffahrende auf den Vordermann schuldhaft nicht rechtzeitig reagiert hat. 2. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 164/04 -, in: NZV 2006, 584).

– 1. An einer Ampelkreuzung muss der Linksabbieger damit rechnen, dass ihm entgegenkommende Fahrer sogar bei beginnendem Rotlicht noch durchfahren, so dass seine Wartepflicht auch im Verhältnis zu solchen Fahrern besteht. 2. Haftungsverteilung 60:40 zum Nachteil des Linksabbiegers in einem solchen Fall (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 – 1 U 43/02 -, in: NZV 2003, 379).

– 1. Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den gesamten Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat. 2. Schaltet der Sonderrechtsfahrer bei Einfahrt in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung das Signalhorn erst in einem räumlichen Abstand von 4,9 sec vor der Kollision für lediglich eine Tonfolge von ca. 3 sec Dauer dem Blaulicht zu, so geschieht dies nicht so rechtzeitig, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot des § 38 I Satz 2 StVO hätten nachkommen können, „sofort freie Bahn zu schaffen“. 3. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (KG, Urteil vom 07.05.2007 – 12 U 129/06 -, in: NZV 2008, 149).

– Eine verkehrsberuhigte Zone endet nicht generell in Höhe des Verkehrsschildes, vielmehr in der Regel erst dann, wenn sich das Gebot aktualisiert, beim Einfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Dies ist regelmäßig an der nächsten Einmündung oder Kreuzung nach Ende des verkehrsberuhigten Bereichs der Fall (BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07 -; in: DV 2008, 89).

– 1. Will der Wartepflichtige eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre. 2. Für den Beweis einer bestimmten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des zeugen dargelegt oder Bezugstatsachen erläutert werden (KG, Beschluss vom 27.3.2008 – 12 U 235/7 -; in: NZV 2008, 626).

– Der wartepflichtige Kraftfahrer darf nur bei zusätzlichen Anzeichen wie einer Ermäßigung der Geschwindigkeit oder Einleitung des eigentlichen Abbiegevorgangs darauf vertrauen, dass der von links herankommende und nach rechts blinkende Kraftfahrer auch tatsächlich nach rechts abbiegen wird (OLG München, Urteil vom 06.03.2009 – 10 U 4439/08 -; in: NZV 9/2009, IV).

– 1. Der Entgegenkommende verliert sein Vorrecht gegenüber einem Linksabbieger nicht dadurch, dass er mit einer überhöhten Geschwindigkeit (hier: mindestens 70 km/h innerorts) in die Kreuzung fährt. 2. Das Vorrecht des Entgegenkommenden wird durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung relativiert, so dass bei der Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge in einem solchen Fall eine Schadensteilung 50 : 50 angemessen sein kann (KG, Urteil vom 13.10.2008 – 12 U 61/07 -; in: NZV 2009, 458).

– 1. Die Verletzung der sog. halben Vorfahrt führt in der Regel zu einer Mithaftung des nach § 8 I StVO Vorfahrtberechtigten zu 25 %. 2. Hat der Vorfahrtsberechtigte zusätzlich gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 II StVO) verstoßen, kommt – wegen erhöhter Betriebsgefahr – eine Erhöhung der Mithaftungsquote auf 50 % in Betracht (KG, Beschluss vom 23.07.2009 – 12 U 212/08 -; in: NZV-aktuell 2/2010, IV).

– 1. Durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Fußgängerüberwege (§ 37 II Nr. 2 StVO) dienen nicht dem Schutz kreuzender oder einbiegender Kraftfahrzeugführer. 2. Ist eine – nach ihrer baulichen Erscheinung nicht als ausschließlich den Fußgängerüberweg regelnde – LZA aus Sicht des bevorrechtigten Kraftfahrers vor einer Einmündung oder Kreuzung angebracht, bezieht sie sich aus dessen Sicht also auch auf den Querverkehr, braucht er bei für ihn grünem Ampellicht mit Querverkehr nicht zu rechnen; dies gilt auch dann, wenn sich der Verkehr im rechts danebenliegenden Fahrstreifen gestaut hat. 3. Die „Lückenrechtsprechung“ gilt nicht für Unfälle an ampelgeregelten Kreuzungen (KG, Urteil vom 19.02.2009 – 12 U 183/08 -; in: NZV 2010, 148).

– 1. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 II 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, darf er sich nach § 8 II 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung hineintasten bis er Übersicht hat. 2. „Hineintasten“ bedeutet zentimeterweise Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit sofort anzuhalten; das bedeutet ein Vorrollen um jeweils nur wenige Zentimeter, danach ein Anhalten und ein mehrfaches Wiederholen dieses Vorgangs über einen längeren Zeitraum. Der Wartepflichtige genügt dieser Pflicht nicht, wenn er einfach bis zum Übersichtspunkt – ohne Unterbrechung – vorrollt, die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise den Fahrstreifen eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers sperrt (KG, Beschluss vom 28.01.2010 – 12 U 40/09 -; in: NZV-aktuell 7/2010, IV).

– 1. Kollidiert in lichtzeichengeregelter Kreuzung ein sog. Kreuzungsräumer, der sich am Ende der für ihn geltenden Grünphase noch im Kreuzungsbereich befindet, mit einem bei Grün anfahrenden Fahrzeug des Querverkehrs, so beträgt in der Regel die Haftungsquote 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des Kreuzungsräumers, und zwar wegen dessen Vorrecht, im Interesse des fließenden Verkehrs zunächst die Kreuzung räumen zu dürfen. 2. Der Vorrang des bei Grün in die Kreuzung eingefahrenen Nachzüglers, der die Kreuzung nicht vor Freigabe des Querverkehrs räumen kann, gilt auch für in der Kreuzung hängen gebliebenen Linksabbieger, die in einer früheren Ampelphase in die Kreuzung eingefahren waren (KG, Urteil vom 18.02.2010 – 12 U 107/09 -; in: NZV 2010, 568).

– 1. Das Grünlicht befreit nicht von der Verpflichtung, Nachzüglern das Verlassen der Kreuzung zu ermöglichen; wer bei Grün mit „fliegendem Start“ in eine unübersichtliche Kreuzung einfährt, muss mit Nachzüglern rechnen. Andererseits muss auch derjenige, der noch bei Grün die Haltelinie überquert hatte, nach dem Farbwechsel anhalten, wenn er den durch die Flucht- oder Fahrlinie gebildeten Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hat; hatte er ihn erreicht, darf er ihn vorsichtig unter sorgfältiger Beobachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs verlassen; der Nachzügler darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde. 2. Steht beiderseits ein schuldhafter Verkehrsverstoß nicht fest, ist dennoch beiderseits eine erhöhte Betriebsgefahr gegeben; eine Schadenteilung kann dann gerechtfertigt sein (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012 – 7 U 163/11 -; in: NZV 2012, 276).

– 1. Bei einer Vorfahrtsverletzung an einer Einmündung, an der die Regel „rechts vor links“ gilt, haftet der Wartepflichtige in der Regel allein, wenn eine Pflichtverletzung des Vorfahrtsberechtigten nicht vorliegt, bzw. nicht nachgewiesen ist. 2. Zu Gunsten des Vorfahrtsberechtigten gilt der sogenannte Vertrauensgrundsatz; das heißt, er darf normalerweise darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug, das sich von links nähert, rechtzeitig vor der Einmündung anhalten wird. 3. Den Vorfahrtsberechtigten trifft kein Vorwurf, wenn er in der Zeit unmittelbar vor der Kollision nicht nach links schaut, weil er seinerseits den Vorrang von Fahrzeugen berücksichtigen muss, die sich eventuell aus der anderen Richtung – aus seiner Sicht von rechts – der Einmündung nähern (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2012 – 9 U 169/10 -; in: NZV 2012, 229).

– Die aus §§ 11 I und III StVO abzuleitenden besonderen Sorgfaltsanforderungen bei Stauungen im Kreuzungsbereich können zu einer deutlich überwiegenden Haftung eines PKW-Halters und -Fahrers führen, der in eine staubedingt blockierte ampelgeregelte Kreuzung bei eigenem Gründlicht einfährt, sich vor ein hängengebliebenes Fahrzeug hineindrückt und von dessen Fahrer beim Anfahren übersehen wird (vgl. BGH, VersR 1961, 524; VRS 34, 358; BGHZ 56, 146; VerkMitt 1993, Nr. 27; NZV 2004, 547) (OLG Karlruhe, Urteil vom 15.10.2012 – 1 U 66/12 -; in: NZV 2013, 188).

– Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem an der Lichtzeichenanlage anfahrenden LKW und seinem PKW, der während der vorangegangenen Rotphase sein Fahrzeug nach einem vorgenommenen Fahrstreifenwechsel in eine vor dem LKW vorhandene Lücke gelenkt hat (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 – 9 U 5/12 -; in: NZV 2013, 247).

– Wer an einer ungeregelten Kreuzung (recht-vor-links) beim Abbiegen nach rechts miteinem die linke Fahrbahnseite befahrenden Müllauto zusammenstößt, haftet alleine (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.03.2013 – 4 U 108/12 -; in: NZV 2013, 395).

Schneidet der Vorfahrtsberechtigte die Kurve einer trichterförmig erweiterten Kreuzung, kann das eine Mithaftung gegenüber dem den Vorfahrtsbereich bis zur Sichtlinie Befahrenden von 50 % begründen. ( OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2015 – 12 U 649/14 -; in: NZV 8/2015, 385).

– Der durch Grün bevorrechtigte Fahrzeugführer ist gehalten, die Grünphase einer Ampel auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten. Bremst er während der Grünphase ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert. (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015 – 13 S 67/15 -; in: NZVA 223).

- Wenden

– Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 III StVO spricht gegen den wendenden Verkehrsteilnehmer der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben. Macht der Wendende eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers aus dem fließenden Verkehr geltend, so muss der Wendende darlegen und beweisen, dass der sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außerstande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wendenden einzustellen (KG, Urteil vom 01.10.2001 – 12 U 2139/00 -, in: NZV 2002, 231).

– 1. Das Fahrmanöver des Verkehrsteilnehmers, der auf einer weitläufigen Kreuzung mit ca. 12 m breitem Mittelstreifen eine Strecke von mehr als 18 m zurücklegen muss, um nach Verlassen der zunächst befahrenen Richtungsfahrbahn in die gegenläufige Richtungsfahrbahn abbiegen zu können, ist kein „Wenden“ i. S. d. § 9 V StVO, sondern zweimaliges Abbiegen nach links. 2. Das hat zur Folge, dass dieser Verkehrsteilnehmer als sog. Kreuzungsräumer im Falle einer Kollision mit einem in späterer Grünphase sorglos in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug berechtigt ist, nach einer Quote von 2/3 Schadenersatz zu verlangen (KG, Urteil vom 28.06.2004 – 12 U 94/03 – , in: NZV 2005, 95).

– 1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen/Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers/Wendenden. 2. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt. 3. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann „rechtzeitig“ i.S.d. § 9 I 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (z.B. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h reichen 5 sec, also 41,5 m, vor dem Abbiegen aus, BGH VRS 25, 264). 4. Eine „unklare Verkehrslage“, die nach § 5 III Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf: sie ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden; dies ist der Fall, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (KG, Urteil vom 07.10.2002 – 12 U 41/01 -, in: NZV 2003, 90).

– 1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wendenden. 2. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden haftet dieser im Falle einer Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt. 3. Will der Wartepflichtige eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre (KG, Beschluss vom 21.09.2006 – 12 U 41/06 -, in: NZV 2007, 306).

– 1. Die so genannte Lückenrechtsprechung gilt nicht für das Abbiegen nach links durch eine Kolonnenlücke in eine Grundstückseinfahrt. 2. Bei Kollision mit einem Fahrzeug, das die Kolonne rechts überholt, haftet der Linksabbieger, der dem Unfallgegner keine unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung nachweist, allein. 3. Macht der Wartepflichtige eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich in Folge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte sich auf das Verhalten des Linksabbiegers oder Wendenden einzustellen. 4. Für den Beweis einer bestimmten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des Zeugen dargelegt oder Bezugstatsachen erläutert werden (KG, Beschluss vom 15.01.2007 – 12 U 205/06 -, in: NZV aktuell 7/2007, IV; NZV 2007, 524).

– 1. Gegen den nachfolgenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann, wenn es sich um einen „typischen“ Auffahrunfall mit Teilüberdeckung von Heck und Front handelt. 2. Fährt ein im linken Fahrstreifen nachfolgendes Fahrzeug gegen die linke Ecke des Hecks eines Fahrzeugs, das ebenfalls bereits im linken Fahrstreifen fuhr und zum Zwecke des Wendens lediglich schräg im Mittelstreifendurchbruch angehalten hatte, so kann daraus typischerweise nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden, der zum Wenden Ansetzende habe Sorgfaltspflichten gegenüber dem im demselben Fahrstreifen nachfolgenden Verkehr verletzt. 3. Bleibt nach einer derartigen Kollision ungeklärt, ob der Nachfolgende durch zu geringen Abstand, überhöhte Geschwindigkeit oder allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht hat oder ob sich der Unfall in Folge eines sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsels des Wendenden ereignet hat, kommt eine Schadensteilung von 50:50 in Betracht (KG, Urteil vom 14.05.2007 – 12 U 208/06 -, in: NZV-aktuell 1/2008, VI; NZV 2008, 197).

– 1. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten beim Wenden nach § 9 V StVO (Ausschluss jeder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer; höchste Sorgfaltsstufe) spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision verschuldet zu haben. 2. Der Vorgang des Wendens ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist, wobei jede Einflussnahme auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein muss; insoweit gelten dieselben Grundsätze wie zu § 10 StVO (KG, Beschluss vom 20.8.2008 – 12 U 158/08 -; in: NZV aktuelle 5/2009, IV und NZV aktuell 8/2009, VI und NZV 2009, 597).

– 1. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wendenden. 2. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Wendenden haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt (KG, Beschluss vom 20.10.2008 – 12 U 206/08 -; in: NZV aktuell 5/2009, IV und NZV 2009, 598).

– Fährt ein Pkw zum Wenden nach links in den Gleichbereich während sich von hinten eine Straßenbahn nähert, ist – bei ungeklärten Abstand der Straßenbahn – wegen des Verstoßes gegen den Vorrang des schienengebundenen Verkehrs von einer überwiegenden Haftung des Pkw-Fahrers (hier 70 %) auszugehen (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2009 – 112 U 145/08 -; in: NZV 2009, 497).

– Wer vom rechten über den linken Fahrstreifen in einen Mittelstreifendurchbruch zum Zwecke des Wendens einfährt, haftet im Falle der Kollision mit einem im linken Fahrstreifen herannahenden Fahrzeug allein (KG, Beschluss vom 17.08.2009 – 12 U 226/08 -; in: NZV-aktuell 2/2010, IV).

– Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger seine Sorgfaltspflichten aus § 9 I StVO verletzt hat. 2. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann „rechtzeitig“ i. S. d. § 9 I 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann; maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (KG, Beschluss vom 13.08.2009 – 12 U 223/08 -; in: NZV-aktuell 2/2010, IV).

– 1. Der Vorgang des Wendens ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist, wobei jede Einflussnahme auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein muss. Das ist nicht schon der Fall, wenn das Fahrzeug noch zum Zwecke des Wendens schräg im Mittelstreifendurchbruch angehalten hat. 2. Fährt ein im linken Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug gegen ein Fahrzeug, das zum Zwecke des Wendens schräg im Mitteldurchbruch angehalten hatte und bleibt nach einer derartigen Kollision ungeklärt, ob der Nachfolgende durch zu geringen Abstand, überhöhte Geschwindigkeit oder allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht hat oder ob sich der Unfall infolge eines sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsels des Wendenden ereignet hat, kommt eine Schadensteilung 50 : 50 in Betracht (KG, Beschluss vom 08.02.2010 – 12 U 45/09 -; in: NZV 2010, 513).

– Wer vom rechten über den linken Fahrstreifen in einen Mittelstreifendurchbruch zum Zwecke des Wendens einfährt, haftet im Falle der Kollision mit einem im linken Fahrstreifen herannahenden Fahrzeug allein (KG, Beschluss vom 17.08.2009 – 12 U 226/08 -; in: NZV 2010, 395).

1. Im Falle der Kollision des nachfolgenden mit einem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer, der den linken Fahrstreifen befährt und zum Zwecke des Wendens durch einen Mittelstreifendurchbruch anhält, ergibt sich kein Anscheinsbeweis gegen den Wendenden. 2. Im Falle der Kollision des nachfolgenden mit einem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer, der zum Zwecke des Wendens sich nicht möglichst weit eingeordnet hatte, aus dem mittleren Fahrstreifen nach links gewechselt hat oder direkt vom Fahrbahnrand angefahren war, spricht jedoch gegen letzteren der Anscheinsbeweis für die schuldhafte Verursachung des Unfalls. 3. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden greift nicht ein, wenn gegen die hintere Seite des Vorausfahrenden gestoßen wird; erforderlich ist vielmehr ein Anstoß gegen das Heck, wobei bei den Anstoßstellen der Fahrzeuge wenigstens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt (KG, Beschluss vom 31.08.2009 – 12 U 129/09 -; NVZ 2010, 468).

– Einen Motorradfahrer, der mit leicht überhöhter Geschwindigkeit eine Fahzzeugkolonne überholt und dabei mit einem aus der Kolonne heraus wendenden Pkw kollidiert, trifft eine hälftige Mithaftung (LG Tübingen, Urteil vom 11.02.2012 – 5 O 80/11 -; in: NZV 2013, 449).

– 1. Auch auf Parkplätzen ist die Straßenverkehrsordnung (hier: § 9 V V StVO), zumindest ihrem Sinngehalt nach, anwendbar. 2. Kommt es im Rahmen eines Wendemanövers auf einem Parkplatz zu einem Verkehrsunfall und ist ein Fehlverhalten des Unfallbeteiligten nicht bewiesen, ist es auf Grund des groben Verkehrsverstoßes des Wendenden gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktreten zu lassen. ( LG Wuppertal, Urteil vom 16.07.2015 – 9 S 25/15 -; in: NZV 4/2016, 183).

Den Wendenden trifft gegenüber einem die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h Überschreitenden eine Haftung von 2/3. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015 – I-1 U 179/14 -; in: NZV 9/2016, 429).

– Bei Zusammenstößen zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbliegenden Kfz und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden Pkw spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers. (LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2015 – 302 O 220/14 -; in: NZV 9/2016, 433).

- Auffahren

– Kommt es in einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall, weil der vorausfahrende Fahrzeugführer entgegen der Erwartung des Hintermanns die Kreuzung nicht zügig räumt, sondern – um nach links abzubiegen – verkehrswidrig vom Geradeausfahrstreifen in den Linksabbiegerverkehr wechselt und dort wegen Gegenverkehrs anhält, muss der Störer den Schaden dann nicht allein tragen, wenn der Auffahrende auf den Vordermann schuldhaft nicht rechtzeitig reagiert hat. 2. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 164/04 -, in: NZV 2006, 584).

– Der Führer eines Fahrzeuggespanns, der durch verkehrswidriges Verhalten auf der Autobahn Ladung verliert und dadurch ein Hindernis auf beiden Fahrspuren in dieselbe Fahrtrichtung bildet, haftet für einen dadurch verursachen Auffahrunfall. Der Zurechnungszusammenhang wird nicht vollständig dadurch unterbrochen, dass der Lkw-Fahrer am Unfallort Absicherungsmaßnahmen trifft, indem er die Warnblinkanlage des Lkw in Gang setzt und ein Warndreieck aufstellt. Auch ein Mitverschulden des auf die verlorene Ladung auffahrenden Kraftfahrers hebt den Zurechnungszusammenhang nicht auf. Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit gilt auch nicht schon dann, wenn der Auffahrende ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und auf die Warnsignale des Lkw-Fahrers nicht reagiert hat. Dies und eine Verletzung der Gurtanlegepflicht begründen aber eine Mithaftung (OLG Koblenz, Urteil vom 07.03.2005 – 12 U 1262/03 -, in: NZV 2006, 198).

Volle Haftung des scharf abbremsenden „Verkehrserziehers“: Wer absichtlich nur deshalb scharf abbremst, um den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren oder zu maßregeln, haftet für die Folgen eines Auffahrunfalls auch dann zu 100 %, wenn der Nachfolgende den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis dafür, dass dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, nicht entkräften kann (LG Mönchengladbach, Urteil vom 16.04.2002 – 5 S 86/01 -, in: NZV 2002, 375).

– 1. Hält ein Kraftfahrer trotz für ihn grünen Ampellichts ohne zwingenden Grund an oder bremst er, nachdem er an der Ampel nach Umschalten auf „Grün“ angefahren war, sogleich ohne zwingenden Grund abrupt wieder ab, so trifft ihn ein Verschulden an einem dadurch verursachten Auffahrunfall, welches im Einzelfall bis zur vollen Haftung führen kann.2. Notiert der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte am Unfallort als Äußerung des Auffahrenden „ich bin angefahren und auf den Pkw vor mir drauf, da dieser zu langsam fuhr“, so kommt – im Rahmen der Beweiswürdigung – dem eine starke Bedeutung zu, da spontane und unverfälschte Äußerungen am Unfallort erfahrungsgemäß richtig sind (KG, Urteil vom 05.02.2004 – 12 U 165/02 – , in: NZV 2004, 527).

– Ist ein Verschulden des Vorausfahrenden wegen starken Abbremsens ohne erkennbaren Grund gegeben und liegt gleichzeitig ein Verschulden des Auffahrenden auf Grund Anscheinsbeweises oder konkreter Umstände vor, erfolgt i.d.R. eine Haftungsaufteilung (Saarländisches OLG, Urteil vom 07.01.2003 – 3 U 26/02 – , in: SVR 2004, 29).

– Wer auf einer Schnellstraße vor einem Eichhörnchen bremst, haftet dem Auffahrenden zu 25 % (AG Nürnberg, Urteil vom 23.09.2005 – 13 C 4238/05 -, in: NZV 2006, 86).

– 1. Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 I 1 StVO), durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 I StVO) und/oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 II StVO) den Unfall schuldhaft verursacht hat. 2. Der Hinweis auf ein Ausweichmanöver genügt zur Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs schon deshalb nicht, weil es selbst – erst recht in Kombination mit einer Bremsung – gefahrerhöhend wirkt. 3. Die Frage, ob ein Verschulden besonders schwer wiegt und sich als grob fahrlässig darstellt, ist einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. 4. Fährt ein Kfz-Mieter mit dem gemieteten Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit bei Dunkelheit und Nässe in eine Autobahnausfahrt ein, an deren Ende er mit einem Kreuzungsbereich rechnen muss, und kommt es hierbei zu einem Auffahrunfall, stellt dies einen besonders schwerwiegenden, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigenden Sorgfaltsverstoß dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 – 10 U 203/04 -, in: NJW 2006, 1073; NZV 2006, 200).

– Ein Kraftfahrer, der bei Umschalten der Ampel auf grün anfährt und plötzlich ohne erkennbaren Grund wieder abbremst, haftet für einen dadurch verursachten Auffahrunfall allein (OLG, Frankfurt a. M., Urteil vom 02.03.2006 – 3 U 220/05 -, in: NZV 2006, 372).

– 1. Der Anscheinsbeweis gegen den von hinten Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge – unstreitig oder erwiesenermaßen – so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. 2. Bleibt bei einem Auffahrunfall – wegen eines unstreitigen oder ernsthaft möglichen Fahrstreifenwechsels als Unfallursache der Unfallhergang im Einzelnen ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen (KG, Urteil vom 21.11.2005 – 12 U 214/04 -, in: NZV 2006, 374).

– 1. Ein Autofahrer darf den Verkehrsfluss nicht dadurch behindern, dass er ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst. 2. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden beruht auf dem Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder nur einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist. Voraussetzung für seine Anwendung ist deshalb das Vorliegen einer Standardsituation, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann. 3. Die für die Anwendung des für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahrenden unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Ist ein solcher atypischer Umstand unstreitig, fehlt die Typizität der Unfallkonstellation und damit die Voraussetzung für eine Anwendung des Anscheinsbeweises (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2006 – 3 U 220/05 -, in: NZV 2006, 585, NJW 2007, 87).

– 1. Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie Unaufmerksamkeit und/oder unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt der Beitrag des Auffahrenden grundsätzlich doppelt so hoch ins Gewicht; das führt dazu, dass der Auffahrende vom Vorausfahrenden regelmäßig Schadensersatz nach einer Quote von 1/3 verlangen kann. 2. Die Mithaftung des Vorausfahrenden ist umso größer, je unwahrscheinlicher ein starkes plötzliches Abbremsen ist. 3. Vollzieht der mit einem Automatik-Fahrzeug nicht vertraute Vorausfahrende in einem Abstand von 75-100 m vor einer roten Ampel plötzlich eine Vollbremsung, weil er mit dem linken Fuß – in der Vorstellung, eine Kupplung zu treten – kräftig auf die Bremse tritt, kommt im Verhältnis zu dem unaufmerksamen Auffahrenden eine Haftungsverteilung 50 : 50 in Betracht (KG, Urteil vom 13.02.2006 – 12 U 470/05 -, in: NZV 2007, 79).

– 1. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird erschüttert, wenn das Fahrzeug, auf welches der Nachfolgende auffährt, auf Grund eines Verkehrsunfalls zum Stehen gekommen sein kann. 2. Bleibt in solchen Fällen der Unfallhergang im Einzelnen ungeklärt, ist eine hälftige Schadensteilung angemessen (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.12.2006 – 11 S 156/06 -, in: NZV 2007, 309).

– 1. Gegen den nachfolgenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann, wenn es sich um einen „typischen“ Auffahrunfall mit Teilüberdeckung von Heck und Front handelt. 2. Fährt ein im linken Fahrstreifen nachfolgendes Fahrzeug gegen die linke Ecke des Hecks eines Fahrzeugs, das ebenfalls bereits im linken Fahrstreifen fuhr und zum Zwecke des Wendens lediglich schräg im Mittelstreifendurchbruch angehalten hatte, so kann daraus typischerweise nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden, der zum Wenden Ansetzende habe Sorgfaltspflichten gegenüber dem im demselben Fahrstreifen nachfolgenden Verkehr verletzt. 3. Bleibt nach einer derartigen Kollision ungeklärt, ob der Nachfolgende durch zu geringen Abstand, überhöhte Geschwindigkeit oder allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht hat oder ob sich der Unfall in Folge eines sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsels des Wendenden ereignet hat, kommt eine Schadensteilung von 50:50 in Betracht (KG, Urteil vom 14.05.2007 – 12 U 208/06 -, in: NZV-aktuell 1/2008, VI; NZV 2008, 197).

– 1. Ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden kann dann nicht angenommen werden, wenn der Vorausfahrende unmittelbar oder einige Augenblicke zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat. 2. Im Fall eines unstreitigen Fahrstreifenwechsels des Vorausfahrenden setzt der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrzeugbewegungen hätten einstellen können (KG, Beschluss vom 14.05.2007 – 12 U 194/06 -, in: NZV-aktuell 1/2008, VI; NZV 2008, 198).

– Beim Auffahren spricht grundsätzlich der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Im Rahmen einer Mehrfachkollision ist der Halter des mittleren Fahrzeugs dann von der Haftung befreit, wenn er noch rechtzeitig bremsen konnte. Beim letzten Auffahrenden wird der Anscheinsbeweis durch die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden, atypischen Geschehensablaufs erschüttert (LG Bonn, Urteil vom 10.03.2008 – 10 O 14/07 -; in: NJW-aktuell 27/2008, VIII).

– 1. Beim Auffahren spricht grundsätzlich der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Im Rahmen einer Mehrfachkollision ist der Halter des mittleren Fahrzeugs dann von der Haftung befreit, wenn er noch rechtzeitig bremsen konnte. Beim letzten Auffahrenden wird der Anscheinsbeweis durch die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden, atypischen Geschehensablaufs erschüttert (LG Bonn, Urteil vom 10.03.2008 – 10 O 14/07 -; in: NZV 2008, Heft 8, VI).

– 1. Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises bei heckseitigem Auffahren nach vorangegangenem Überholen ist die Feststellung, dass die beteiligten Fahrzeuge zumindest so lange hintereinander herfuhren, dass der Auffahrende die Möglichkeit hatte, einen ausreichenden Sicherheitsabstand herzustellen. 2. Die unrichtige Kostenentscheidung kann isoliert mit der Gehörsrüge gem. § 321a ZPO analog angegriffen werden (LG Leipzig, Urteil vom 22.11.2007 und Prot. vom 23.08.2007 – 12 S 267/07 -; in: NZV 2008, 514).

– Beim Auffahren spricht grundsätzlich der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Im Rahmen einer Mehrfachkollision ist der Halter des mittleren Fahrzeugs dann von der Haftung befreit, wenn er noch rechtzeitig bremsen konnte. Beim letzten Auffahrenden wird der Anscheinsbeweis durch die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden, atypischen Geschehensablaufs erschüttert (LG Bonn, Urteil vom 10.03.2008 – 10 O 14/07 -; in: NZV 2008, 570).

– Ein Kraftfahrer, der unmittelbar nach dem Auffahren auf die Autobahn zum Überholen eines Lastzuges auf den mittleren Fahrstreifen wechselt, haftet dem auf sein Fahrzeug Auffahrenden, dem eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (130 km/h) nicht nachzuweisen ist, zu 100 % (OLG Naumburg, Urteil vom 6.6.2008 – 10 U 72/07 -; in: NZV 2008, 618).

– 1. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden versagt schon bei regelmäßigem Verkehrsfluss dann, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall vom rechten Fahrbahnrand angefahren und sogleich über den mittleren Fahrstreifen hinaus in den linken, vom Auffahrenden befahrenen Fahrstreifen gewechselt ist. 2. Kommt es nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Anfahren vom Fahrbahnrand / Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision zwischen dem Anfahrenden und dem nachfolgenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Anfahrenden/ Fahrstreifenwechsler (KG, Beschluss vom 10.12.2007 – 12 U 33/07 -; in: NZV 2008, 622).

– 1. Kollidiert ein nachfolgendes Kfz mit seiner vorderen rechten Ecke mit der linken Seite eines zunächst vorausgefahrenen und im Kollisionszeitpunkt – zum Zwecke des Wendens – in Querstellung befindlichen Kfz, so handelt es sich nicht um den typischen Auffahrunfall, aus dem ein Anscheinsbeweis gegen den Nachfolgenden abgeleitet werden kann. 2. Ein solcher Anscheinsbeweis ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Front des nachfolgenden Kfz gegen das Heck des Vorausfahrenden stößt und bei den Anstoßstellen wenigstens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt. 3. Ein Fahrstreifen im Sinne des § 7 V StVO der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt (KG, Beschluss vom 12.11.2007 – 12 U 174/07 -; in: NZV 2008, 623).

– 1. Der Fahrer eines zunächst in zweiter Reihe haltenden und dann anfahrenden Müllfahrzeugs unterliegt nach st. Rechtspr. Des Senats nicht den in § 10 StVO geregelten besonderen Sorgfaltspflichten, sondern den Pflichten aus §§ 35 VIII, 1 StVO. 2. Das Einfahren ist räumlich erst beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einflussnahme des Einfahrvorgangs auf den fließenden Verkehr ausgeschlossen ist (KG, Beschluss vom 1.11.2007 – 12 U 20/07 -; in: NZV 2008, 625).

– 1. Gegen den nachfolgenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann, wenn es sich um einen „typischen“ Auffahrunfall mit Teilüberdeckung vom Heck und Front handelt. 2. Ist erwiesen oder sprechen erwiesene Tatsachen dafür, dass der Vorausfahrende erst kurz vor dem Unfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt hat, wofür insbesondere auch eine Schrägstellung des vorausfahrenden Fahrzeugs und/oder eine „Eckkollision“ spricht, greift ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht ein (KG, Beschluss vom 3.7.2008 – 12 U 239/07 -; in: NZV aktuell 12/2008, VI).

– Vor Wechsellichtzeichenanlegen ist jederzeit wegen der Möglichkeit eines Umschaltens der Anlage mit einem plötzlichen Abbremsen von Vorausfahrenden zu rechnen. Auch das abrupte Abbremsen eines Fahrzeugs, das sich einer Wechsellichtzeichenanlage nähert, ist bei Umschalten der Ampel von „Grün“ auf „Gelb“ in aller Regel kein Verstoß gegen nach § 4 I 2 StVO untersagtes „starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund“. Dies gilt auch dann, wenn ein Passieren der Lichtzeichenanlage bei Gelblicht noch möglich erscheint. Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeigen von „Grün“ auf „Gelb“ – durchaus heftig – abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln halten, also nach § 4 I 1 StVO einen so großen Abstand zum Vorausfahrenden einhalten, dass auch bei plötzlichem Abbremsen des Vorausfahrenden wegen Umschaltens einer Wechsellichtzeichenanlage hinter diesem gehalten werden kann und es nicht zu einem Auffahrunfall kommt (AG Hildesheim, Urteil vom 7.8.2008 – 47 C 119/08 -; in: NZV aktuell 12/2008, VI).

– Bei einem Auffahrunfall trifft den Vorausfahrenden auch dann die volle Haftung, wenn er unvermittelt und plötzlich bremst, ohne dass sein Wagen direkt zum Stillstand kommt. Bereits mit dem abrupten Abbremsen muss der Hintermann nicht rechnen, so dass er sich nicht den Einwand unzureichenden Sicherheitsabstandes entgegenhalten lassen muss (LG Köln, Urteil vom 15.4.2008 – 8 O 270/06 -).

– 1. Wer mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn fährt, muss nehmen einem ausreichenden Abstand die vorausfahrenden Fahrzeuge fortwährend sorgfältig und konzentriert beobachten und jederzeit reaktionsbereit sein. 2. Grob fahrlässig i. S. von § 110 SGB VII handelt ein Autofahrer, der nachts mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h auf einer Bundesautobahn fährt, mehr als eine Minute Zeit hat, einen mit einer Geschwindigkeit von nur 62 km/h vorausfahrenden Lkw wahrzunehmen und auch den sich rasch verkürzenden Abstand zu erkennen und trotzdem ungebremst auf diesen zufährt (OLG Rostock, Urteil vom 26.9.2008 – 5 U 115/08 (n. rk.) -; in: NZV 2009, 143).

– 1. Fährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass er einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen. 2. Das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstandes durch den auffahrenden Lkw kann in einem solchen Falle doppelt so schwer bewertet werden wie das sorgfaltswidrige Einfahren des Pkw (2/3 zu 1/3) (KG, Urteil vom 9.6.2008 – 12 U 90/07 -; in: NZV 2009, 237).

– 1. Wechselt der zunächst im rechten Fahrstreifen fahrende Kläger zum Zwecke des Wendens in den linken Fahrstreifen, obwohl er den dort herannahenden Beklagten bemerkt hatte, und fährt dieser dann mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 80 km/h gegen das Heck des abbremsenden Klägerfahrzeugs, so kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können (KG, Urteil vom 21.4.2008 – 12 U 101/07 -; in: NZV 2009, 240).

– 1. Gegen den nachfolgenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann, wenn es sich um einen „typischen“ Auffahrunfall mit Teilüberdeckung von Heck und Front handelt. 2. Ist erwiesen oder sprechen erwiesene Tatsachen dafür, dass der Vorausfahrende erst kurz vor dem Unfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt hat, wofür insbesondere auch eine Schrägstellung des vorausfahrenden Fahrzeugs und/oder eine „Eckkollision“ spricht, greift ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht ein (KG, Beschluss vom 03.07.2008 – 12 U 239/07 -; in: NZV 2009, 346).

– 1. Ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden setzt einen „typischen“ Auffahrunfall voraus, also einen Anstoß eines nachfolgenden Fahrzeugs gegen die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs, wobei eine Teilüberdeckung der Stoßflächen der Fahrzeugs mit etwa parallelen Längsachsen ausreicht. 2. Nur im Falle eines unstreitigen Fahrstreifenwechsels des Vorausfahrenden in rechtlich relevantem Zusammenhang mit dem Unfall setzt der Anscheinsbeweis gegen den auffahrenden ferner voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorausgegangenen Fahrzeugbewegungen hätten einstellen können. 3. Ein rechtlich relevanter Fahrstreifenwechsel ist dann nicht unstreitig, wenn zwar eine Partei ein solches Fahrverhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall behauptet, die andere Partei jedoch lediglich einen Fahrstreifenwechsel ca. 400 m vor der Unfallstelle einräumt (KG, Beschluss vom 09.10.2008 – 12 U 168/08 -; in: NZV 8/2009, VI; NZV 2009, 458).

– Bei Auffahrunfällen auf Bundesautobahnen setzt der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nicht den Nachweis voraus, dass der Auffahrende „eine gewisse Zeit“ hinter dem Vordermann auf derselben Fahrspur her gefahren ist. Bei einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden ist der Anscheinsbeweis erst dann entkräftet, wenn der Fahrspurwechsel erwiesenermaßen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall erfolgte (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.05.2009 – 4 U 347/08 -; in: NJW-aktuell 38/2009, VIII und NZV 2009, 556).

– 1. Ist die Klägerin zunächst selbst aufgefahren, haftet der nachfolgend Auffahrende auf Grund des Anscheinsbeweises nur für den Heckschaden der Klägerin, und zwar nach einer Quote von ½; die Klägerin hat wegen erhöhter Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges durch Bremswegverkürzung ¼ ihres Heckschadens selbst zu tragen. 2. Die Beweislast dafür, dass der Vorausfahrende nicht aufgefahren ist, sondern vom Nachfolgenden aufgeschoben wurde, trägt der Vorausfahrende. 3. Steht eine ursächliche Beteiligung des nachfolgend Auffahrenden am Frontschaden des Vorausfahrenden fest, deren genauer Umfang nicht zu ermitteln ist, kann dieser nach § 287 ZPO geschätzt werden (KG, Beschluss vom 31.10.2008 – 12 U 230/07 -; in: NZV 2009, 599).

– Im Falle eines Abbremsens ohne zwingenden Grund (Verstoß gegen § 4 I 2 StVO) ist die (Mit-)Haftung des Abbremsenden umso größer, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein plötzliches starkes Abbremsen ist (KG, Beschluss vom 26.02.2009 – 12 U 237/08 -; in: NZV aktuell 12/2009, VI).

– Kommt es bei einem Kettenauffahrunfall zu einer Bremswegverkürzung für ein nachfolgendes Fahrzeug, hat diese bei der nach § 17 II i. V. m. § 17 I StVG vorzunehmenden Abwägung gleichwohl – ausnahmsweise – außer Ansatz zu bleiben, wenn sie sich im Einzelfall erwiesenermaßen weder haftungsbegründend noch – ausfüllend auf den Unfall ausgewirkt hat (im Anschluss an BGH, VersR 1966, 164, 165; 1992, 374, 375; NZV 1995, 145; 2007, 190) (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2009 – 1 U 74/09 -; in: NZV 2010, 76).

– Kommt es unmittelbar im Anschluss an einen Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn zur Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug, so spricht der Anscheinsbeweis für das verkehrswidrige Verhalten des Spurwechslers. Demgegenüber treten die Betriebsgefahr etwaig erhöhende Umstände (hier: verspätete Bremsreaktion, unangepasste Geschwindigkeit) zurück, wenn sie nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen werden (OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009 – 13 U 106/08 -; in: NZV 2010, 79).

1. Im Falle der Kollision des nachfolgenden mit einem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer, der den linken Fahrstreifen befährt und zum Zwecke des Wendens durch einen Mittelstreifendurchbruch anhält, ergibt sich kein Anscheinsbeweis gegen den Wendenden. 2. Im Falle der Kollision des nachfolgenden mit einem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer, der zum Zwecke des Wendens sich nicht möglichst weit eingeordnet hatte, aus dem mittleren Fahrstreifen nach links gewechselt hat oder direkt vom Fahrbahnrand angefahren war, spricht jedoch gegen letzteren der Anscheinsbeweis für die schuldhafte Verursachung des Unfalls. 3. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden greift nicht ein, wenn gegen die hintere Seite des Vorausfahrenden gestoßen wird; erforderlich ist vielmehr ein Anstoß gegen das Heck, wobei bei den Anstoßstellen der Fahrzeuge wenigstens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt (KG, Beschluss vom 31.08.2009 – 12 U 129/09 -; NVZ 2010, 468).

– Eine Mithaftung (hier: 20 %) des von hinten auffahrenden Fahrzeugs nach sorgfaltswidrigem Wechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs auf die Überholspur der Autobahn ist zu bejahen, wenn Unabwendbarkeit nicht nachweisbar ist und das auffahrende Fahrzeug bei Dunkelheit die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitet (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009 – 3 U 122/09 -; in: NZV 2010, 346).

– Steht fest, dass sich ein Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, und kam es zudem lediglich zu einem Schräganstoß beider Fahrzeuge, gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat (BGH, Urteil vom 30.11.2010 – VI ZR 15/10 -; in: NJW 2011, 685; NZV 2011, 177).

– 1. Der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hat. 2. Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat. 3. In einem solchen Fall spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 7 V StVO (KG, Hinweisbeschluss vom 06.05.2010 – 12 U 144/09 -; in: NZV 2011, 185).

– Bleibt der Hergang eines Unfalls letztlich ungeklärt, weil es Anzeichen sowohl für einen typischen Auffahrunfall als auch dafür gibt, dass der Vorausfahrende kurz zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat, ist der Schaden hälftig zu teilen (KG, Urteil vom 12.07.2010 – 12 U 46/09 -; in: NZV 2011, 291).

– Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 -).

– 1. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden greift nicht, wenn der vorausfahrende Fahrer einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat und der Auffahrunfall sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit ereignet. In einem solchen Fall spricht der Anscheinsbeweis vielmehr für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des Vorausfahrenden (§ 7 V StVO) (AG Neumünster, Urteil vom 29.03.2012 – 36 C 1109/10 -; in: NZV 2012, 334).

– Den Fahrzeugführer, der vorwärts in eine Parktasche auf einem Parkplatz einfahren will, obwohl er erkennen kann, dass ein Fahrzeug aus der unmittelbar daneben liegenden Parktasche rückwärts herausfährt, trifft über die Pflicht zu jederzeitigem Anhalten hinaus eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, deren Verletzung gegenüber dem Rückwärtsfahrenden eine Mithaftung begründen kann (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012 – 13 S 181/11 -; in: NZV 2012, 288).

– 1. Wechselt der Fahrer eines Pkw nach dem Linksüberholen einer Straßenbahn auf die Gleise und fährt die Straßenbahn danach aufden abbremsenden Pkw auf, dann haftet der Pkw-Fahrer allein. 2. In einem solchen Fall spricht kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Straßenbahnführers (LG Berlin, Urteil vom 06.04.2011 – 42 O 157/10 -; in: NZV 2012, 186).

– Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 -; in: NZV 2012, 123).

– Bei einem Auffahrunfall wird der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Auffahrenden (zu geringer Abstand und/oder Unaufmerksamkeit) in der Regel auch dann nicht erschüttert, wenn der Fahrer des vorderen Fahrzeugs ohne verkehrsbedingten Anlass eine abrupte Bremsung durchgeführt hat. 2. Bei einer abrupten Bremsung ohne äußeren Anlass liegt allerdings gleichzeitig ein schuldhafter Verkehrsverstoß des vorausfahrenden Fahrzeugsführers vor; bei einem Auffahrunfall kann eine Haftungsquote von 50 % in Betracht kommen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012 – 9 U 88/11 -; in: NZV 2013, 392).

– Kommt es in unmittelbar zeitlichen und räumlichen Zusammenhang beim Ein- bzw. Anfahren zu einer Kollision, so spricht der Anschein gegen den Anfahrenden und zwar auch gegenüber einem Fahrspurwechsler. Der Anfahrende kann sich nicht darauf verlassen, dass ein hinter ihm auf seine Parklücke wartender Pkw seine Fahrspur „sperrt“ (OLG Naumburg, Urteil vom 29.11.2012 – 1 U 82/12 -; in: NZV 2013, 394).

– 1. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden gilt entsprechend, wenn ein Motorradfaher zur Vermeidung des Auffahrens auf ein voranfahrendes Kfz bremst und dabei zu Fall kommt. 2. In einem solchen Fall haftet der Motorradfahrer grundsätzlich allein (AG Hoyerswerda, Urteil vom 06.11.2012 – 1 C 146/12 -; in: NZV 2013, 449).

– Den auf ein zum Wenden abgebremstes, bereits eine gewisse zeit hinter einer Verkehrsinsel an der Mittellinie quer stehendes Fahrzeug Auffahrenden trifft die volle Haftung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2013 – 4 U 382/11 -; in: NZV 2013, 489).

– Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht mit Hinweis auf die schwere Erkennbarkeit des Reifenteils erschüttern, wenn im Hinblick auf ein eingeschaltetes Warnblinklicht eine unklage Verkehrslage vorliegt, bei der der Verkehr auch mit ungewöhnlich schwer sichtbaren Hindernissen rechnen muss (im Anschluss an OLG Brandenburg, SP 2011, 102 = BeckRS 2010, 17183) (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2013 – 13 S 35/13 -; in: NZV 2014, 85).

– 1. Zur Mithaftung des Vorfahrsberechtigten, der vorkollisonär den Fahrtrichtungsanzeiger einmal nach rechts gesetzt hat, dann aber geradeaus weiterfährt. 2. Hat der Vorfahrtsberechtigte durch Setzen eines falschen Blinksignals eine Gefahrenlage geschaffen, kommt bei nachfolgender Kollision eine Mithaftung von 20 % in Betracht (LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2013 – 13 S 34/13 -; in: NZV 2014, 174).

– Bei einem Abbremsen wegen eines Eichhörnchens ist eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten des Auffahrenden gerechtfertigt (AG München, Schlussurteil vom 25.02.2014 – 331 C 16026/13 -; in: NZV 2014, 418).

– 1. In der Situation eines typischen Auffahrunfalls spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand (§ 4 I StVO) zu schnell (§ 3 I StVO) oder unaufmerksam (§ 1 StVO) gefahren ist. Der Anschein gegen den Auffahrenden setzt lediglich eine typische Gestaltung, also zumindest eine Teilüberdeckung von Front und Heck voraus. 2. Es ist nicht erforderlich, dass derjenige, dem der andere aufgefahren ist, generell darlegt, dass die Fahrzeuge schon längere Zeit hintereinander gefahren sind (KG, Hinweisbeschluss vom 20.11.2013 – 22 U 72/13 -; in: NZV 2014, 458).

– 1. Biegt ein Kffz-Führer mit seinem Pkw aus einer untergeordneten Straße auf eine Vorfahrtsstraße ein und hat er bis zum Unfallzeitpunkt auf der Vorfahrtsstraße noch nicht die dort geltende Grundgeschwindigkeit erreicht, was dann vermutet wird wenn noch keine 31 m auf der Vorfahrtsstraße zurückgelegt wurden, ist der Anscheinsbeweis aus § 8 II StVO nicht erschüttert. 2. Der Vorfahrtsverletzer hat keinen Anspruch darauf, dass der Vorfahrtsberechtigte auf einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn seinen Fahrstreifen beibehält, da § 7 V StVO nur den gleichgerichteten und nicht (auch) den einmündenden Verkehr unterstützt (LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2014 – 331 O 76/14 -).

– 1. Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.2. Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall. (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014 – 6 U 101/13 -; in: NZV 1/2016, 35).

– 1. Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein Fahrzeug auf, das im Begriff ist, nach links in ein Grundstück abzubiegen, rechtfertigt die Lebenserfahrung nicht die Annahme, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden besteht (gegen LG Saarbrücken, Urteil vom 24.01.2014 – 13 S 168/13, BeckRS 2014, 03682). 2. Ebenso wenig lässt sich aus den hohen Anforderungen, die § 9 Abs. 5 StVO an den Abbiegenden stellt, ableiten, dass in diesen Fällen jedenfalls der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert sei (gegen OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2002 – 11 U 2948/01, BeckRS 2002, 30255672). ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2015 – I-1 – U 107/14 -; in: NZV 3/2016, 123).

-a) Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, das der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen-und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Fortführung Senatsurteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7). b) Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Fortführung Senatsurteil vom 13.12.2011, aaO). c) Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe, des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat. (BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16 -; in: IWW-Abrufnummer 191611).

- Vorfahrt

– Die Verletzung der sogenannten halben Vorfahrt führt in der Regel zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten zu 25 % (OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2002 – 13 U 221/01 -, in: NZV 2003, 377).

– 1. Wird ein Parkplatz mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein genutzt, findet die Straßenverkehrsordnung Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verkehrsfläche ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. 2. Räumt ein Kraftfahrer dem von rechts kommenden Bevorrechtigten auf einem solchen Parkplatz nicht die Vorfahrt ein, so spricht bei einer Kollision der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Schadensverursachung des Wartepflichtigen. 3. Das Befahren eines Privatgeländes mit einer Vielzahl von Parkplätzen erfordert besondere Vorsicht sowie Langsamfahren mit ständiger Bremsbereitschaft, da stets mit in Parkhäfen ein- und ausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist (KG, Urteil vom 04.02.2002 – 12 U 111/01 -, in: NZV 2003, 381).

– 1. Kommt es nach Einbiegen in die bevorrechtigte Straße dort zu einer Kollision mit dem bevorrechtigten Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Einbiegenden. Diesem obliegt es, die Möglichkeit eines atypischen, gegen diese Vermutung sprechenden Sachverhalts darzulegen und unter Beweis zu stellen. 2. Gelingt dies nicht, ist das auf Grund des Anscheinsbeweises vermutete Verschulden des die Vorfahrt verletzenden Fahrzeugführers regelmäßig derart gewichtig, dass die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs vollständig zurücktritt. 3. Die allgemeine Kostenpauschale beträgt 25 Euro. Für Ab- und Anmeldekosten kommt daneben keine Pauschale in Betracht; berücksichtigungsfähig ist hier nur ein konkret dargeste

llter Schaden (LG Stade, Urteil vom 02.03.2004 – 1 S 45/03 – , in: NZV 2004, 254).

– 1. Der Wartepflichtige darf einen Verzicht auf das Vorfahrtsrecht nur dann annehmen, wenn der Bevorrechtigte dies unmissverständlich angezeigt hat. 2. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn ein bevorrechtigter Lkw verkehrsbedingt vor der Einmündung einer untergeordneten Straße anhält. 3. Biegt ein Pkw nach rechts unmittelbar vor einen in der bevorrechtigten Straße verkehrsbedingt wartenden Lkw ein und kann der Pkw – Fahrer nicht sicher sein, dass der Lkw – Fahrer ihn wahrgenommen hat, kommt im Falle der Kollision des anfahrenden Lkw mit dem Pkw eine Mithaftung des Lkw – Fahrers jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Pkw – Fahrer nicht durch geeignete Maßnahmen (Hupen o. ä.) auf sich aufmerksam gemacht hat (KG, Urteil vom 09.02.2004 – 12 U 233/02 – , in: NZV 2004, 576).

– 1. Eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten kann nicht mit dem Argument verneint werden, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei nur geringfügig gewesen und habe nicht mehr als 10 km/h betragen. 2. Die Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten hängt vielmehr davon an, ob er sich durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren, der Unfall also ohne Verstoß gegen § 3 StVO hätte vermieden werden können; hierfür trägt der Wartepflichtige die Darlegungs- und Beweislast (KG, Urteil vom 29.04.2004 – 12 U 140/03 – , in: NZV 20

04, 576).

– 1. Kommt es nach Einbiegen in die bevorrechtigte Straße dort zu einer Kollision mit dem bevorrechtigten Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Einbiegenden. Diesem obliegt es, die Möglichkeit eines atypischen, gegen diese Vermutung sprechenden Sachverhalts darzulegen und unter Beweis zu stellen. 2. Gelingt dies nicht, ist das auf Grund des Anscheinsbeweises vermutete Verschulden des die Vorfahrt verletzenden Fahrzeugführers regelmäßig derart gewichtig, dass die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs vollständig zurücktritt. en (LG Stade, Urteil vom 02.03.2004 – 1 S 45/03 – , in: NZV 2004, 254).

– 1. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Breite der Vorfahrtsstraße. 2. Bei einer Kollision auf einer Kreuzung zwischen zwei Pkw, von denen der Wartepflichtige die Vorfahrt des anderen durch zu weites Vorrücken verletzt, der Vorfahrtberechtigte jedoch beim Abbiegen in die untergeordnete Straße gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen und die Kurve geschnitten hat, kommt eine Schadensteilung 50 : 50 in Betracht. 3. Die Angabe eines Zeugen vor dem Berufungsgericht, er könne sich nunmehr an den etwa 3 ½ Jahre zurück liegenden Unfall besser erinnern als bei seiner Vernehmung vor dem Erstgericht 1 ½ Jahre zuvor, weil er nun nochmals richtig und ausführlich über den Unfall nachgedacht habe, ist nicht überzeugungskräftig (§ 286 ZPO) (KG, Urteil vom 06.10.2005 – 12 U 104/04 -, in: NZV 2006, 202).

– 1. Die „Lückenrechtsprechung“ gilt nicht zu Gunsten von vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugen. 2. Der Verzicht eines vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers auf sein Vorrecht gegenüber einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer hat keine Bedeutung für andere, gegenüber dem Ausparkenden bevorrechtigte Fahrzeuge. 3. Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmers. 4. Gegenüber der Sorgfaltspflichtverletzung des vom Fahrbahnrand in den Verkehr Anfahrenden tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung nach § 17 I StVG zurück (KG, Beschluss vom 15.12.2005 – 12 U 165/05 -, in: NZV 2006, 371).

– 1. An einer Kreuzung hat ein von links kommendes Kfz die Vorfahrt des fließenden Verkehrs zu beachten. Dieses Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Breite der Vorfahrtsstraße. 2. Der Umstand, dass der Fahrer des unfallgeschädigten Kfz nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, ist für den Schadensersatzanspruch nur dann von Bedeutung, wenn deren Fehlen für den Unfall ursächlich geworden ist (KG, Urteil vom 22.02.2001 – 12 U 75/99 -, in: MittBl der Arge VerkR 2002, 28).

– 1. Das Rechtsfahrgebot dient nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegen, nicht aber auch dem Schutz derer, die erst in diese Fahrbahn einbiegen wollen. 2. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahn der vom Vorfahrtberechtigten genutzten Vorfahrtstraße. 3. Ist der Vorfahrtberechtigte nicht hinreichend weit rechts gefahren, führt dies zu einer erhöhten Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs; allein diese erhöhte Betriebsgefahr kann im Rahmen der Abwägung gem. § 17 StVG zu einer Mithaftung nach einer Quote von ¼ führen und zwar auch im Verhältnis zu einem Grundstücksausfahrer (KG, Beschluss vom 28.12.2006 – 12 U 47/06 -, in: NZV 2007, 406).

– Die sog. halbe Vorfahrt dient auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Allerdings muss sich der Vorfahrtsberechtigte nur dann langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten, wenn er wegen der unübersichtlichen Örtlichkeit die kreuzende Straße nach rechts nicht rechtzeitig und weit genug einsehen kann (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.1999 – 13 U 208/98 -, in: NZV 2000, 124).

– 1. Der durch grünes Ampellicht Vorfahrtsberechtigte muss nicht damit rechnen, dass ein Linksabbieger sorgfaltswidrig versuchen wird, seinen Fahrstreifen zu kreuzen, und zwar auch dann nicht, wenn für ihn die Sicht nach links durch im links von ihm befindlichen Fahrstreifen stehende Fahrzeuge verdeckt ist. 2. Die sogenannte Lückenrechtsprechung gilt nicht für ampelgeregelte Kreuzungen; denn dort besteht kein Bedürfnis, dem Wartepflichtigen (hier: Linksabbieger) zu gestatten, sich durch eine vorhandene Lücke im Verkehr auf der bevorrechtigten Straße vorzutasten; vielmehr muss er abwarten, bis die Ampel für ihn grünes Licht abstrahlt oder der grüne Linksabbiegerpfeil das Abbiegen freigibt. 3. Will der Wartepflichtige eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und ggf. beweisen, dass sich der Bevorrechtigte im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Unfallort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre (KG, Urteil vom 22.07.2002 – 12 U 9728/00 -, in: NZV 2003, 378).

– 1. Bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen („Busspur“) handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger Linsabbieger. 2. Der Verkehrsteilnehmer, der unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzt, verliert dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt; denn die Wartepflicht des Linksabbiegers hängt nicht von der Fahrstreifenwahl des Gegenverkehrs ab, zumal dem Linksabbieger die Beschilderung der Fahrstreifen des Gegenverkehrs (insbesondere, ob es sich um eine „Busspur“ handelt und die Zeiten des Vorbehalts für Busse, Taxen usw.) nicht erkennbar ist. 3. „Vorsichtig hineintasten“ i.S.d. § 8 II 3 StVO bedeutet zentimeterweise Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten. 4. Bei einer Kollision zwischen einem sorgfaltswidrigen Linksabbieger und einem Geradeausfahrer, der mit den Verhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit und bei Ampelausfall und Stau im mittleren und linken Fahrstreifen unberechtigt auf die Busspur ausweicht, kommt eine hälftige Haftungsteilung in Betracht (KG, Beschluss vom 03.12.2007 – 12 U 191/07 -; in: NZV-aktuell 2/2008, IV).

– 1. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. 2. Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. 3. Gibt der Vorfahrtberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlass, die Wartepflicht – namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation – zu verletzen, so kann die kritische Verkehrssituation bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten. 4. Der Vertrauensgrundsatz kommt regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmers dienen (BGH, Urteil vom 25.03.2003 – VI ZR 161/02 -; in: NJW 2003, 1929).

Auf „Verteilerfahrbahnen“ besteht nach der gegenwärtigen Rechtslage keine Vorfahrtsregelung, sondern es gilt nur die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung nach § 1 II StVO. (OLG Köln, Urteil vom 30.11.2006 – 14 U 10/06 -, in: NZV 2007, 141).

– 1. Ein in eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer hat dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren (§ 18 III StVO); er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und den Beschleunigungsstreifen so ausnutzen, dass ihm ein entsprechender Kontrollblick möglich ist. Der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer darf auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. 2. Kommt es in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Vorfahrtsverletzung zu einem Unfall, hat der Wartepflichtige den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich mit der Folge, dass er regelmäßig den gesamten Schaden zu tragen hat. Eine Schadensteilung kommt dann in Betracht, wenn der Bevorrechtigte den Unfall hätte vermeiden können (KG, Beschluss vom 14.06.2007 – 12 U 98/06 -, in: NZV-aktuell 1/2008, VI; NZV 2008, 244).

– Kollidiert ein Vorfahrtberechtigter, der eine 30 km/h-Zone mit mindestens 60 km/h und wegen eines auf der rechten Fahrbahn geparkten Fahrzeugs die linke Fahrbahnseite befährt, mit einem aus seiner Sicht von links aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden Kfz, haftet er für den Schaden zu 75 % (LG Arnsberg, Urteil vom 03.06.2008 – I-5 S 8/08 -; in: NZV-aktuell 9/2008, VI; NZV 2008, 513).

– Obgleich die Vorfahrtsberechtigung auch für den Rückwärtsfahrenden gilt, muss dieser sich besonders sorgfältig verhalten, d.h. zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Diese haben ein solches Gewicht, dass demgegenüber der Verursachungsbeitrag des nicht bevorrechtigten Kraftfahrers zurücktritt (LG Braunschweig, Beschluss vom 24.01.2008 – 9 S 13/08 (10) -; in: DV 2008, 92).

– 1. Haftungsverteilung beim Zusammenstoß eines falsch blinkenden vorfahrtsberechtigten Fahrers mit einem wartepflichtigen Unfallgegner. 2. Den Wartepflichtigen trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber dem vorfahrtsberechtigten Verkehr. Er kann sich auf den Vertrauensgrundsatz nur eingeschränkt berufen und darf in der Regel nur auf das Unterbleiben atypischer, grober Verstöße des Vorfahrtsberechtigten vertrauen. Das falsche Setzen des Blinksignals stellt keinen groben Verkehrsverstoß dar (OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.3.2008 – 4 U 228/07 -; in: NZV 2009, 38).

– Bei einer Kollision zwischen dem Kfz, dessen Fahrer auf der Vorfahrtsstraße nach rechts blinkt, aber mit gleich bleibender Geschwindigkeit weiter geradeaus fährt, und dem Kfz des wartepflichtigen Fahrers, der im Vertrauen auf da Blinkzeichen auf die Vorfahrtsstraße fährt, ist der Schaden hälftig zu teilen (OLG Köln, Beschluss vom 16.5.2008 – 24 U 5/08 -; in: NZV 2009, 143).

– 1. Macht der Wartepflichtige eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wartepflichtigen einzustellen. Dazu ist vorzutragen, in welcher Entfernung sich das bevorrechtigte Fahrzeug vom Unfallort befand in dem Zeitpunkt, als dessen Fahrer sich auf den sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel hätte einstellen können; nur dann kann beurteilt werden, ob sich der Bevorrechtigte infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren. 2. Ist der Wartepflichtige zu einem solchen Vortrag nicht in der Lage, weil er das bevorrechtigte Fahrzeug vor der Kollision schlicht nicht gesehen hat, geht dies zu seinen Lasten (KG, Beschluss vom 24.07.2008 – 12 U 150/08 -; in: NZV 2009, 344).

– Der wartepflichtige Kraftfahrer darf nur bei zusätzlichen Anzeichen wie einer Ermäßigung der Geschwindigkeit oder Einleitung des eigentlichen Abbiegevorgangs darauf vertrauen, dass der von links herankommende und nach rechts blinkende Kraftfahrer auch tatsächlich nach rechts abbiegen wird (OLG München, Urteil vom 06.03.2009 – 10 U 4439/08 -; in NZV 2009, 457).

– 1. Der im Fall einer Kollision mit einem Bevorrechtigten gegen den wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer sprechende Anscheinsbeweis knüpft schon allein daran an, dass es zu einer Kollision zwischen einem Wartepflichtigen und einem Bevorrechtigten gekommen ist. 2. Beruft sich der Kläger zum Beweis seiner Behauptung, der Unfallgegner sei statt mit zugelassener 30 km/h mit 60 km/h gefahren, auf das Zeugnis eines Anwohners, der ein lautes Reifenquietschen gehört habe, so ist dessen Vernehmung zum Beweis ungeeignet (KG, Beschluss vom 28.05.2009 – 12 U 43/09 -; in: NZV 2009, 597).

– 1. Die Verletzung der sog. halben Vorfahrt führt in der Regel zu einer Mithaftung des nach § 8 I StVO Vorfahrtberechtigten zu 25 %. 2. Hat der Vorfahrtsberechtigte zusätzlich gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 II StVO) verstoßen, kommt – wegen erhöhter Betriebsgefahr – eine Erhöhung der Mithaftungsquote auf 50 % in Betracht (KG, Beschluss vom 23.07.2009 – 12 U 212/08 -; in: NZV 2010, 255).

– 1. Durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Fußgängerüberwege (§ 37 II Nr. 2 StVO) dienen nicht dem Schutz kreuzender oder einbiegender Kraftfahrzeugführer. 2. Ist eine – nach ihrer baulichen Erscheinung nicht als ausschließlich den Fußgängerüberweg regelnde – LZA aus Sicht des bevorrechtigten Kraftfahrers vor einer Einmündung oder Kreuzung angebracht, bezieht sie sich aus dessen Sicht also auch auf den Querverkehr, braucht er bei für ihn grünem Ampellicht mit Querverkehr nicht zu rechnen; dies gilt auch dann, wenn sich der Verkehr im rechts danebenliegenden Fahrstreifen gestaut hat. 3. Die „Lückenrechtsprechung“ gilt nicht für Unfälle an ampelgeregelten Kreuzungen (KG, Urteil vom 19.02.2009 – 12 U 183/08 -; in: NZV 2010, 148).

– 1. Fahrspuren auf Parkplätzen dienen grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr, so dass sie – vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls – keine Vorfahrt gewähren und auch § 10 StVO nicht gilt, sondern alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet sind. 2. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. 3. Im Falle der Kollision eines Pkw, der aus einer kleinen Durchfahrtsgasse zwischen Parkplätzen mit ca. 45 km/h auf einen breiten Zufahrtsweg einfährt, mit einem von links kommenden Kfz kommt die Anteilhaftung des einfahrenden Pkw in Betracht (KG, Beschluss vom 12.10.2009 – 12 U 233/08 -; in: NZV-aktuell 5/2010, IV).

– 1. Nach st. Rspr. beider Verkehrssenate des Kammergerichts enthält § 7 IV StVO eine Vorrangsregelung dahin, dass derjenige, der den durchgehenden Fahrstreifen befährt, Vorrang vor demjenigen hat, der auf seinem Fahrstreifen nicht durchfahren kann. 2. Eine Mithaftung des Bevorrechtigten kommt nur dann in Betracht, wenn er die Gefahr einer Kollision auf sich zukommen sehen musste und unfallverhütend reagieren kann; dann kann an eine Mithaftungsquote von ¼ gedacht werden (KG, Beschluss vom 19.10.2009 – 12 U 227/08 -; in: NZV 2010, 507).

– 1. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 II 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, darf es sich nach § 8 II 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung hineintasten bis er Übersicht hat. 2. „Hineintasten“ bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit sofort anzuhalten; das bedeutet ein Vorrollen um jeweils nur wenige Zentimeter, danach ein Anhalten und ein mehrfaches Wiederholen dieses Vorgangs über einen längeren Zeitraum. Der Wartepflichtige genügt dieser Pflicht nicht, wenn er einfach bis zum Übersichtspunkt – ohne Unterbrechung – vorrollt, die Schnittlinie der bevorrechtigten Strasse überfährt und damit ganz oder teilweise den Fahrstreifen eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers sperrt. 3. Die Schätzung eines Zeugen, ein Kraftfahrer sei mit „30 bis 50 km/h“ in die Kreuzung gefahren, ist für die Feststellung einer der Verkehrssituation nicht angepassten Geschwindigkeit (§ 3 I StVO) nicht geeignet (KG, Beschluss vom 28.01.2010 – 12 U 40/09 -; in: NZV 2010, 511).

– 1. Bei abknickender Vorfahrt werden durch vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen mit Zusatzschild Z 306 zwei an einer Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einer bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst. Wer ihr folgt, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. 2. Es kann grundsätzlich darauf vertraut werden, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt (OLG Rostock, Beschluss vom 01.03.2010 – 5 U 223/09 -; in: NZV 2011, 187).

– Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ kann auf Parkplätzen nur angewandt werden, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, sie den Straßencharakter der Fahrbahn klar und unmissverständlich wiedergeben (LG Detmold, Urteil vom 02.05.2012 – 10 S 1/12 -; in: NZV 2012, 592).

– Eine Vorfahrtsverletzung liegt auch dann vor, wen ein Wartepflichtiger, der nach rechts einbiegen will, bei freier Sicht die Fahrbahn für einen vorfahrtsberechtigten Linienbus, der nach links abbiegen will, verengt und es infolge dessen nur wenige Meter vom Einmündungsbereich zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge kommt (LG Saarbrücken, Urteil vom 01.02.2013 – 13 S 176/12 -; in: NZV 2013, 447).

– Den Vorfahrtsberechtigten kan im Einzelfall eine Mithaftung treffen, wenn im Einmündungsbereich ein deutlich sichtbarer Verkehrsspiegel angebracht ist, der darauf hinweist, dass das Einfahren für den Wartepflichtigen erheblich erschwert ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2013 – 13 S 71/13 -; in: NZV 2014, 30).

– 1. Zur Mithaftung des Vorfahrsberechtigten, der vorkollisonär den Fahrtrichtungsanzeiger einmal nach rechts gesetzt hat, dann aber geradeaus weiterfährt. 2. Hat der Vorfahrtsberechtigte durch Setzen eines falschen Blinksignals eine Gefahrenlage geschaffen, kommt bei nachfolgender Kollision eine Mithaftung von 20 % in Betracht (LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2013 – 13 S 34/13 -; in: NZV 2014, 174).

– 1. Ergeben sich außer dem Blinken des Vorfahrtsberechtigten keine weiteren Anhaltspunkte, die für seine Abbiegeabsicht sprechen wie z. B. eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder Beginn des Abbiegens , ist der gegen den Wartepflichtigen streitende Anscheinsbeweis aus § 8 II 2 StVO nicht erschüttert. 2. Auf Seiten des Vorfahrtsberechtigten ist allerdings die erhöhte Betriebsgefahr seines Kfz mit einem Drittel zu berücksichtigen, weil er mit dem Setzen des Blinkers eine Mitursache für den Unfall begründet hat (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.10.2013 – 1 U 100/13 -; in: NZV-aktuell 7/2014).

– Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat (BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13 -).

– 1. Biegt ein Kffz-Führer mit seinem Pkw aus einer untergeordneten Straße auf eine Vorfahrtsstraße ein und hat er bis zum Unfallzeitpunkt auf der Vorfahrtsstraße noch nicht die dort geltende Grundgeschwindigkeit erreicht, was dann vermutet wird wenn noch keine 31 m auf der Vorfahrtsstraße zurückgelegt wurden, ist der Anscheinsbeweis aus § 8 II StVO nicht erschüttert. 2. Der Vorfahrtsverletzer hat keinen Anspruch darauf, dass der Vorfahrtsberechtigte auf einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn seinen Fahrstreifen beibehält, da § 7 V StVO nur den gleichgerichteten und nicht (auch) den einmündenden Verkehr unterstützt (LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2014 – 331 O 76/14 -).

– Der Benutzer einer bevorrechtigten Staße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat (BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13 -; in: NZV 2014, 507).

– 1. Biegt ein Kfz-Führer mit seinem Pkw aus einer untergeordneten Straße auf eine Vorfahrtsstraße noch nciht die dort geltende Grundgeschwindigkeit erreicht, was dann vermutet wird wenn noch keine 31 m auf der Vorfahrtsstraße zurückgelegt wurden, ist der Anscheinsbeweis aus § 8 II StVO nicht erschüttert. 2. Der Vorfahrtsverletzte hat keinen Anspruch darauf, dass der Vorfahrtsberechtigte auf einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn seinen Fahrstreifen beibehält, da § 7 V StVO nur den gleichgerichteten und nicht (auch) den einmündenden Verkehr schützt (LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2014 – 331 O 76/14 -; in: NZV 2015, 132).

– 1. Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so dass der Wartepflichtige gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens, das aus Sicht des Wartepflichtigen diesen Schluss zulässt, sei es dass der Vorfahrtberechtigte sich bereits deutlich nach rechts eingeordnet hat oder er seine Geschwindigkeit (ohne sonstigen erkennbaren Anlass) deutlich reduziert. 2. Auch wenn das Fahrverhalten des Vorfahrtsberechtigten in diesem missverständlich ist, ist gemäß § 17 StVG gleichwohl dem Wartepflichtigen regelmäßig ein höherer Haftungsanteil zuzuordnen (im zu entscheidenden Fall: 70 : 30). (OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 – 7 U 1876/13 -; in: NZV 5/2015, 246).

- Sonstige

– Kommt es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit einem Fahrzeug in dem Fahrstreifen, in den gewechselt wird, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Verkehrsteilnehmer, der den Fahrstreifen gewechselt hat oder wechseln wollte. Bleibt ungeklärt, ob die Kollision auf einen sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel zurückgeht oder auf sorgfaltswidriges Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt (§ 10 I StVO), ist der Schaden hälftig zu teilen (KG, Urteil vom 06.03.2003 – 12 U 229/01 -, in: NZV 2004, 28).

– Kommt es beim rückwärts Ausparken zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, so trifft den rückwärts Ausparkenden grundsätzlich das überwiegende Verschulden (LG Duisburg, Urteil vom 29.09.2004 – 11 S 113/04 – , in: SVR 2004, 430).

– Das Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 VI Nr. 2 StVO) ist an sich noch nicht verkehrswidrig. Die Wartelinie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten. Damit handelt es sich um eine vorgezogene, „empfohlene“ Wartelinie und noch kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gleichwohl kann schon das Überfahren der Wartelinie im Einzelfall – leicht – haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, wenn dadurch eine Fehlreaktion des bevorrechtigten Kraftfahrers provoziert wurde (OLG Celle, Urteil vom 28.09.2006 – 14 U 80/06 -, in: NZV 2007, 77).

– Die besonderen Pflichten des § 10 I StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07 -; in: NZV 2008, 193).

– Bei Benutzung eines Fahrzeugs, insbesondere beim Rückwärtsfahren, sind hohe Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des Fahrers zu stellen. Dieser darf sich nicht auf die Einparkhilfe allein verlassen. Er muss sich zusätzlich durch eigene Beobachtungen vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren ohne Anstoß möglich ist ( AG München, Urteil vom 19.07.2007 – 275 C 15658/07 -, in: NJW-aktuell 50/2007, VIII; NZV 2008, 35).

– Mit unvermittelt von der Seite in die Fahrbahn tretenden Personen muss der Kraftfahrer auch dann nicht rechnen, wenn der Unfallbereich Fußgängerverkehr vermuten und abstrakt die Gefahr des verkehrswidrigen Verhaltens von Passanten beim Wechseln der Straßenseite als möglich erscheinen lässt (OLG Celle, Urteil vom 14.02.2002 – 14 U 94/01 -, in: NZV 2003, 44).

– Der Verstoß eines Kraftfahrers gegen das bei Dunkelheit geltende Sicherheitsfahrgebot begründet auch dann seine teilweise Haftung für einen Fußgängerunfall, wenn dieser durch grob vorschriftswidriges Verfahren des Geschädigten mitverursacht worden ist (OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2003 – 12 U 1726/01).

– Läuft ein alkoholisierter Fußgänger, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten und ohne eine nahegelegene, mit einer Ampel versehene Fußgängerfurt zu benutzen, plötzlich auf die Fahrbahn einer verkehrsreichen städtischen Straße und wird dort von einem Pkw angefahren, so tritt die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers haftungsrechtlich zurück (OLG Dresden, Urteil vom 24.05.2000 – 11 U 3252/99 -, in: NZV 2001, 378).

– Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger, der bei Dunkelheit die Fahrbahn überquert, und einem Fahrer, der gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat, kommt es zu einer hälftigen Haftungsverteilung (OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2003 – 9 U 95/02 – , in: NZV 2004, 356).

– Ist kein Verschulden des Kraftfahrers an der Kollision mit einem sorglos die Fahrbahn überquerenden Fußgänger festzustellen, tritt dessen Haftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück (KG, Urteil vom 29.09.2003 – 12 U 315/01 – , in: NZV 2004, 358).

– 1. Der Fußgänger, der außerhalb geschützter Stellen die Fahrbahn überqueren will, muss gem. § 25 StVO besonders sorgfältig sein; er hat sowohl bei Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten zu lassen; er muss bei Annäherung eines Fahrzeugs warten und darf nicht versuchen, noch vor einem herannahenden Kfz die Fahrbahn zu überqueren. 2. Tritt ein Fußgänger plötzlich vor einem herannahenden Kraftfahrzeug auf die Fahrbahn, ist dem Kraftfahrer als Reaktionszeit – einschließlich Bremsansprechzeit – für sofortiges Bremsen eine Sekunde zuzubilligen. 3. Bleibt ein Fußgänger, der vor einem herannahenden Pkw die Fahrbahn sorgfaltswidrig betreten hatte, plötzlich in der Fahrbahnmitte stehen und wäre der Unfall bei Weitergehen des Fußgängers vermieden worden, kommt eine Mithaftung des Kraftfahrers unter dem Gesichtspunkt der „zeitlichen Vermeidbarkeit“ nicht in Betracht. 4. Der Halter des Kfz trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ein „unabwendbares Ereignis“ (§ 7 II StVG a. F. = § 17 III StVG n. F.) mit der Folge des Haftungsausschlusses ergeben soll. 5. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB können Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, also unstreitig oder bewiesen sind, und sich auf das Unfallgeschehen ursächlich ausgewirkt haben; hierbei können von mehreren Werten (Abstände, Geschwindigkeiten), die ein Sachverständiger als möglich festgestellt hat, zu Lasten eines Unfallbeteiligten stets nur die ihm günstigsten Werte einfließen. 6. Bei der gebotenen Abwägung tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Kfz gegenüber dem groben Verschulden des Fußgängers, der sorgfaltswidrig die Fahrbahn überquert, grundsätzlich zurück. Kann der Unfall jedoch nicht mehr voll aufgeklärt werden und kann nicht ausgeschlossen werden, das der Fußgänger die Fahrbahn betrat, als das Kfz noch mehr als 64 m entfernt war, kommt eine Mithaftung des Kfz-Halters aus Betriebsgefahr nach einer Quote von ¼ in Betracht (KG, Urteil vom 29.03.2004 – 12 U 281/01 – , in: NZV 2004, 579).

§ 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05 – (OLG Hamburg), in: NZV 2006, 465).

– Die Betriebsgefahr des Motorrades, das den von rechts – trotz des im Abstand von etwa 40 m erkennbar herannahenden Kraftfahrzeugesauf die Fahrbahn tretenden Fußgänger erfasst, ohne dass ein Verschulden des Fahrers festgestellt werden kann, tritt hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück (KG, Beschluss vom 06.06.2006 – 12 U 138/05 -, in: NZV 2007, 80).

– Ein Fußgänger, der schwankend und winkend auf die Fahrbahn läuft und erkennbar alkoholisiert ist, ist als hilfsbedürftig im Sinne von § 3 II a StVO anzusehen (BGH, Urteil vom 26.10.1999 – VI ZR 20/99 -, in: NZV 2000, 120).

Bei unklarer Verkehrsführung im Baustellenbereich ist ein besonders hohes Maß von Sorgfaltspflichten zu beachten (LG Görlitz, Urteil vom 26.07.2002 – 2 S 47/02 -, in: NVZ 2002, 563).

– Der in Bezug auf eine Straßenbaustelle Verkehrssicherungspflichtige ist nur im Rahmen des Zumutbaren zur Überprüfung einer ordnungsgemäßen Aufstellung der Sicherungseinrichtungen verpflichtet. Die Kontrollpflicht richtet sich nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen. Bei einer Baustelle auf einer Bundesautobahn ist eine Kontrolle auch zur Nachtzeit veranlasst (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 02.02.2001 – 2 U 35/00 -, in: NZV 2001, 373).

– 1. Eine baustellenbedingte Fahrbahnverschwenkung mit Überleitungstafel verpflichtet nicht zum Fahrsteifenwechsel. 2. Gleichwohl ist der auf dem rechten von zwei Fahrstreifen fahrende Fahrzeugführer gem. § 1 StVO gehalten, die Fahrbahnverschwenkung mitzuvollziehen, um die Verkehrsteilnehmer auf dem linken Fahrstreifen nicht zu behindern oder zu gefährden. 3. Die auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Verkehrsteilnehmer dürfen nicht darauf vertrauen, dass die auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugführer die Fahrbahnverschwenkung mitvollziehen. 4. Wer auf dem rechten Fahrstreifen die Fahrbahnverschwenkung nicht mitvollzieht, sondern geradeaus auf den linken Fahrstreifen fährt und dort einen Fahrzeugführer zu einer Vollbremsung zwingt, hat dem auf das abgebremste Fahrzeug Auffahrenden ein Viertel des Schadens zu ersetzen (LG Oldenburg, Urteil vom 13.08.2004 – 13 O 3560/03 – , in: NZV 2005, 196).

– 1. Fährt ein Radlader (Baustellenfahrzeug) aus einem Baustellenbereich, ohne sich einweisen zu lassen, rückwärts in ein dort links abbiegendes Fahrzeug, so ist von dessen Alleinhaftung auszugehen. 2. Eine mitwirkende Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeugs kommt wegen des grob leichtfertigen Handelns des Rückwärtsfahrenden in der Regel nicht in Betracht. 3. Für die Abwägung ist dabei unerheblich, dass von dem Radlader nach § 8 Nr. 1 StVG keine gefährdungshaftungsrelevante Betriebsgefahr ausgeht (LG Bonn, Urteil vom 13.02.2007 – 8 S 187/06 -, in: NZV-aktuell 6/2007, V; NZV 2007, 407).

Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen durch einen Fahrzeugführer, der in einen Unfall verwickelt worden ist, schließt zwar die Berufung auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 7 II StVG aus (wenn nicht der Beweis geführt wird, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu einem Unfall mit vergleichbaren Folgen gekommen wäre ), der Halter ist aber nicht schon deshalb in jedem Fall haftungsbegründend oder anspruchsmindernd belastet. Über die endgültige Haftungsverteilung entscheidet nämlich erst die Abwägung der Verursachungsbeiträge im Rahmen von § 17 StVG; diese kann dazu führen, dass die Betriebsgefahr des mit mehr als 130 km/h geführten Fahrzeuges gegenüber einer deutlich höheren Betriebsgefahr des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs zu vernachlässigen ist (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002 – 9 U 188/01 -, in: NZV 2002, 373).

– 1. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. 2. Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. 3. Gibt der Vorfahrtberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlass, die Wartepflicht – namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation – zu verletzen, so kann die kritische Verkehrssituation bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten. 4. Der Vertrauensgrundsatz kommt regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmers dienen (BGH, Urteil vom 25.03.2003 – VI ZR 161/02 -; in: NJW 2003, 1929).

– Wer bei einer Kolonnenbildung auf der Autobahn vom rechten zum linken Fahrstreifen wechselt und dabei mit einem links fahrenden Fahrzeug kollidiert, haftet für den Schaden allein, wenn sich ein verkehrswidriges Verhalten des links Fahrenden nicht feststellen lässt (Thüringer OLG, Urteil vom 08.12.2005 – 1 U 474/05 -, in: NZV 2006, 147).

– Der Führer eines Fahrzeuggespanns, der durch verkehrswidriges Verhalten auf der Autobahn Ladung verliert und dadurch ein Hindernis auf beiden Fahrspuren in dieselbe Fahrtrichtung bildet, haftet für einen dadurch verursachen Auffahrunfall. Der Zurechnungszusammenhang wird nicht vollständig dadurch unterbrochen, dass der Lkw-Fahrer am Unfallort Absicherungsmaßnahmen trifft, indem er die Warnblinkanlage des Lkw in Gang setzt und ein Warndreieck aufstellt. Auch ein Mitverschulden des auf die verlorene Ladung auffahrenden Kraftfahrers hebt den Zurechnungszusammenhang nicht auf. Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit gilt auch nicht schon dann, wenn der Auffahrende ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und auf die Warnsignale des Lkw-Fahrers nicht reagiert hat. Dies und eine Verletzung der Gurtanlegepflicht begründen aber eine Mithaftung (OLG Koblenz, Urteil vom 07.03.2005 – 12 U 1262/03 -, in: NZV 2006, 198).

Auf „Verteilerfahrbahnen“ besteht nach der gegenwärtigen Rechtslage keine Vorfahrtsregelung, sondern es gilt nur die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung nach § 1 II StVO. (OLG Köln, Urteil vom 30.11.2006 – 14 U 10/06 -, in: NZV 2007, 141).

– Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobahn bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschalteter Warnblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden und ist deshalb verpflichtet, angesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit zu reduzieren, dass ihm ein gefahrloses Anhalten jederzeit möglich ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2006 – 3 U 16/06 -, in: NZV-aktuell 10/2007, VI; NZV 2008, 29).

– Zwar dient der Beschleunigungsstreifen einer Autobahn dem zügigen Einfädeln des einfahrenden Verkehrs, der Einfahrende darf aber, unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt, nur auffahren, wenn der durchgehende Verkehr seine Geschwindigkeit nicht wesentlich verlangsamen muss oder gefahrlos auf den Überholstreifen ausweichen kann (OLG Naumburg, Urteil vom 15.09.2006 – 10 U 16/06 -, in: NZV-aktuell 10/2007, VI ; NZV 2008, 25).

– Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 4 I 2 StVO gilt das Verbot plötzlichen Bremsens ohne zwingenden Grund nur dann, wenn der Hintermann dadurch überhaupt gefährdet wird. Das ist nicht der Fall, wenn wegen ausreichend großen Abstandes des nachfolgenden Verkehrs keine ernsthafte Gefahr besteht (KG, Urteil vom 10.06.2002 – 12 U 8860/00 -, in: NZV 2003, 43).

– 1. § 4 I StVO verlangt, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug grundsätzlich so zu bemessen, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. 2. „Starkes Abbremsen“ i.S.d. § 4 StVO ist auch gegeben, wenn „plötzliches“ Bremsen deutlich über das Maß eines „normalen“ Bremsvorgangs hinausgeht. 3. Die Absicht abzubiegen ist kein „zwingender Grund“ i.S.d. § 4 I 2 StVO (ebenso wenig wie eine plötzlich erkannte Parklücke oder ein zu spät erkannter Taxifahrgast) (KG, Urteil vom 11.07.2002 – 12 U 9923/00 -, in: NZV 2003, 41).

– Eine zu spät erkannte Parklücke stellt keinen „zwingenden Grund“ i.S.d. § 4 I 2 StVO dar, der ein plötzliches oder starkes Bremsen rechtfertigt (KG, Urteil vom 22.11.2001 – 13 U 3682/00 -, in: NZV 2003, 42).

– Ist ein Verschulden des Vorausfahrenden wegen starken Abbremsens ohne erkennbaren Grund gegeben und liegt gleichzeitig ein Verschulden des Auffahrenden auf Grund Anscheinsbeweises oder konkreter Umstände vor, erfolgt i.d.R. eine Haftungsaufteilung (Saarländisches OLG, Urteil vom 07.01.2003 – 3 U 26/02 – , in: SVR 2004, 29).

Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitverursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich gegenüber jedem Mitverursacher zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.01.2007 – VI ZR 248/05 -, in: NZV 2007, 354).

– 1. Je stärker der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt. 2. Zur Hörbarkeit des Tonsignals eines Horns eines zivilen Einsatzfahrzeugs für den Querverkehr aus einer Entfernung von etwa 50 m. 3. Der Fahrer eines zivilen Einsatzfahrzeugs, dessen Tonsignal schwächer ist als das Martinshorn eines Polizei- oder Feuerwehrfahrzeuges, muss dies bei seiner Fahrweise in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ebenso berücksichtigen wie den Umstand, dass sein Fahrzeug äußerlich unauffällig und für andere Verkehrsteilnehmer nicht so leicht zu erkennen ist wie als solche auffällig gekennzeichnete Einsatzfahrzeuge. 4. Bei Kreuzen eines Fahrstreifens, der von ihm wegen haltender Fahrzeuge nicht eingesehen werden kann, muss der Fahrer des zivilen Einsatzfahrzeugs sich langsam vortasten, also zentimeterweise Vorrollen mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (KG, Urteil vom 12.04.2001 – 12 U 14/99 -, in: NZV 2003, 127).

– Das Wegerecht gemäß § 38 I StVO mit der Verpflichtung für andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, setzt den Einsatz von Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn voraus (KG, Urteil vom 04.11.2002 – 12 U 113/01 -, in: NZV 2003, 382).

– Fährt das Einsatzfahrzeug in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von etwa 41 km/h ein, ohne zuvor im Eingangsbereich der Kreuzung angehalten zu haben, beschleunigt dann auf etwa 44 km/h und bremst es dann auf etwa 39 km/h im Kollisionszeitpunkt ab, ist eine Haftung nach einer Quote von 2/3 gerechtfertigt gegenüber dem Verkehrsteilnehmer, der bei „Grün“ einfährt, aber sorgfaltswidrig nicht auf die Sondersignale reagiert (KG, Urteil vom 13.03.2003 – 12 U 257/01 – , in: NZV 2004, 84).

– 1. Der Grundsatz, dass ein längere Zeit vor dem Einfahren eines Sonderrechtsfahrzeugs in die Kreuzung eingeschaltetes Martinshorn von einem aufmerksamen Fahrer wahrgenommen werden kann und muss, gilt für zivile Fahrzeuge nach der Rechtsprechung des Senats nicht. 2. Lässt sich die rechtzeitige Wahrnehmbarkeit des Einsatzhorns durch den bevorrechtigten Kraftfahrer nicht feststellen, kommt dessen Mithaftung grundsätzlich nicht in Betracht; es kommt daher im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG nicht auf die Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges vor oder im Zeitraum der Kollision an (KG, Urteil von 24.02.2003 – 12 U 200/01 – , in: NZV 2004, 85).

– 1. Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 I StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 VIII StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. 2. Ein Fußgänger, der eine der beiden – durch einen breiten Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennten – Richtungsfahrbahnen einer großen Straße überschreitet, ist grundsätzlich nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der – wie bei einer Einbahnstraße – Fahrzeuge zu erwarten sind; er muss auch nicht mit einem Sonderrechtsfahrzeug rechnen, das nur mit blauem Blinklicht – ohne Horn – eine Richtungsfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung befährt (KG, Urteil vom 25.04.2005 – 12 U 123/04 – , in: GE 2005, 636).

– 1. Fährt der Führer eines Polizeifahrzeugs allein mit Blaulichtohne Einsatzhorn – in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich nicht gehalten, gem. § 38 I 2 StVO freie Bahn zu schaffen. 2. Zwingt der Fahrer des Polizeifahrzeuges durch eine solche Fahrweise die Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs zum Bremsen, haftet sein Dienstherr für den Frontschaden des dritten Fahrzeugs (Kl.), das auf das zweite Fahrzeug auffährt, nachdem dieses eine Vollbremsung vollzogen hatte im Hinblick auf das starke Abbremsen des ersten Fahrzeuges. 3. Diese Haftung kann allerdings gem. § 17 I StVG wegen Mitverschuldens des auffahrenden Kl. auf 50 % beschränkt sein, wenn dieser den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert. 4. Die allgemeine Unkostenpauschale kann mit 20 € bemessen werden (§ 287 ZPO) (KG, Urteil vom 18.07.2005 – 12 U 50/04- in: NZV 2006, 307).

– Voraussetzung für einen „geschlossenen Verband“ nach § 27 StVO ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, dass die Fahrzeuge als eine Zusammenfassung zueinander gehörender Glieder erkennbar sind. Hierfür müssen die einzelnen Fahrzeuge zueinander einen so geringen Abstand einhalten, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand gerade erreichen oder nur geringfügig überschreiten. Mehrere Polizeifahrzeuge, die innerorts mit ca. 35 km/h in einem Abstand von fast 50 m hintereinanderfahren, stellen keinen für den Querverkehr erkennbaren „geschlossenen Verband“ i.S. des § 27 StVO dar (KG, Beschluss vom 14.09.2006 – 12 U 190/05 -, in: NZV 2007, 142).

– 1. Die Verwendung von Polizeifahrzeugen zum Aufbau eines „künstlichen Staus“ durch Fahrtverlangsamung und Anhalten einerseits sowie zur Verfolgung eines Flüchtigen mit hoher Geschwindigkeit andererseits beeinflussen direkt den auf der BAB fahrenden Verkehr, so dass sich die von den Polizeifahrzeugen ausgehende Gefahr bei der Schadensentstehung auswirkt. Eine Fahrzeugberührung ist für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 7 StVG insoweit nicht erforderlich. 2. Es kann offen bleiben, ob die Rspr. zur sog. „rechtlichen Unvermeidbarkeit“ unter der Geltung des § 7 II StVG n.F. überhaupt weiter gilt; diese Rspr. ist jedenfalls dort nicht relevant, wo es um Folgen geht, die einen Geschädigten als Unbeteiligten an einer Verfolgung treffen. 3. Das durch die Bildung eines „künstlichen Staus“ veranlasste Verharren eines unbeteiligten Kfz an der Anhaltestelle und das Sich-Annähern des Flüchtigen an diese mit hoher Geschwindigkeit als Reaktion eines Verfolgten auf das Verhalten der Einsatzfahrzeuge liegen durchaus im Erfahrungsbereich und unterbrechen den Kausalverlauf nicht. 4. Im Außenverhältnis zwischen dem haftenden Halter (hier: Freistaat Bayern) und dem Geschädigten hat der Verursachungsbeitrag des flüchtigen Zweitschädigers hinsichtlich der Betriebsgefahr der Einsatzfahrzeuge außer Betracht zu bleiben. Diese tritt deshalb nicht zurück. 5. Aus dem möglichen Versäumnis der Betätigung der Warnblinkanlage des in der Stockung befindlichen Geschädigten folgt kein Mitverschuldensvorwurf. Im Vordergrund steht die durch die polizeilichen Einsatzfahrzeuge mit Verfolgung und künstlicher Staueinrichtung geschaffene extreme Gefahrenlage auf der Autobahn bei Nacht (OLG Bamberg, Vfg. Vom 06.04.2006 – 5 U 289/05 -, in: NZV 2007, 241).

– 1. Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 I StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 VIII StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. 2. Fährt hinter einem Polizeifahrzeug, welches Blinklicht und Einsatzhorn eingeschaltet hat, ein weiterer Polizeiwagen allein mit blauem Blinklichtohne Signalhorn – auf der Gegenfahrbahn mit etwa 72 km/h in einen Kreuzungsbereich ein und will er dabei einen wegen Umspringen des Ampellichts auf grün nach links anfahrenden Linksabbieger überholen, so kann im Falle der Kollision mit dem Linksabbieger, der die zweite Rückschau unterlassen hat, eine Schadensteilung 50 : 50 angemessen sein (KG, Urteil vom 15.01.2007 – 12 U 145/05 -, in: NZV aktuell 7/2007, IV; NZV 2008, 147).

– 1. Fährt ein im fließenden Verkehr befindliches Kraftfahrzeug (hier: Einsatzfahrzeug der Polizei) gegen einen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkten Pkw, so kann dessen Eigentümer den Halter des Polizeifahrzeuges auf Schadensersatz aus der Betriebsgefahr gem. § 7 StVG in Anspruch nehmen; dieser Anspruch besteht auch dann in voller Höhe, wenn ein dritter, aus einer Grundstücksausfahrt einfahrender Pkw durch eine Erstkollision mit dem Polizeifahrzeug erst dessen Anstoß gegen den geparkten Pkw ausgelöst hat. 2. Der Halter des geparkten Pkw kann nach § 421 BGB nicht auf Ansprüche gegen den Ausfahrer verwiesen werden, der vom Halter des Polizeifahrzeugs in Regress genommen werden mag (KG, Urteil vom 20.11.2006 – 12 U 151/05 -, in: NZV 2007, 358).

– 1. Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den gesamten Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat. 2. Schaltet der Sonderrechtsfahrer bei Einfahrt in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung das Signalhorn erst in einem räumlichen Abstand von 4,9 sec vor der Kollision für lediglich eine Tonfolge von ca. 3 sec Dauer dem Blaulicht zu, so geschieht dies nicht so rechtzeitig, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot des § 38 I Satz 2 StVO hätten nachkommen können, „sofort freie Bahn zu schaffen“. 3. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (KG, Urteil vom 07.05.2007 – 12 U 129/06 -, in: NZV 2008, 149).

– 1. Wer nach zunächst nicht verkehrsbedingtem Halten am rechten Fahrbahnrand wieder anfährt, hat die sich aus § 10 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob „nach links hin“ oder geradeaus – ohne Verlegung der Fahrlinie nach links, also: „unter Beibehaltung der Fahrspur“ angefahren wird. 2. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist weiterhin um ersparte eigene Aufwendungen von 15 % zu kürzen. Die Schätzung der Eigenersparnis kann auf der Grundlage der Mietkosten erfolgen (LG Berlin, Urteil vom 04.03.2004 – 17 O 382/03 – , in: NZV 2004, 635).

– 1. Gegen den Ein- oder Aussteigenden spricht der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 14 StVO erforderliche besondere Sorgfalt nicht beachtet zu haben. 2. Der Kraftfahrer, der an einem stehenden Müllfahrzeug links vorbeifahren will, muss damit rechnen, dass der Müllverkehr, der auf der linken Seite des Müllfahrzeugs in Richtung Fahrerhaus geht, die Fahrertür zum Einsteigen öffnen wird, und darf daher nicht nur einen Seitenabstand von maximal 90 cm einhalten. 3. Kollidiert der links vorbeifahrende Kraftfahrer in einer solchen Situation mit der sorgfaltswidrig geöffneten Fahrertür, kommt eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Halters des Müllfahrzeugs in Betracht (KG, Urteil vom 14.10.2004 – 12 U 71/04 – , in: NZV 2005, Heft 4, VI).

– 1. Wer die linke Wagentür zum Aussteigen öffnen will (§ 14 StVO), muss zunächst nach hinten beobachten; reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür nur langsam spaltweise öffnen (bis 10 cm) und weiter erst dann, wenn mit Gewissheit niemand kommt. 2. Kommt es infolge Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht beim Öffnen der Fahrertür zur Kollision mit einem sich von hinten nähernden Fahrzeug, welches zu den rechts geparkten Fahrzeugen einen zu geringen Seitenabstand (30 cm oder weniger) eingehalten hat, ist der Schaden hälftig zu teilen (KG, Urteil vom 24.11.2005 – 12 U 151/04 -, in: NZV 2006, 258).

– 1. Auch ein schwerer Lkw mit Anhänger darf innerorts in einem Abstand von 30 bis 35 cm vom rechten Fahrbahnrand fahren, auch wenn neben der Fahrbahn geparkte Fahrzeuge stehen und der Lkw-Fahrer nicht sehen kann, ob Personen im Fahrzeug sitzen. 2. Kommt es auf Grund unvorsichtigen Öffnens der Fahrertür des rechts parkenden Pkw zu einer Kollision mit dem Lkw, haftet der Lkw-Fahrer allenfalls im Rahmen der Betriebsgefahr bis zu 30 % (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2006 – 4 U 158/05 -, in: NZV 2007, 81).

– 1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 I StVO) aus einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür beendet ist und der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem zügigen Verlassen der Fahrbahn. 2. Herrscht Fahrverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden Fahrzeugs, so gehört es zur Gefahrenminderungspflicht des nach links Aussteigenden, dass er nicht länger als unbedingt nötig die Tür offen lässt und sich auf der Fahrbahn aufhält (KG, Beschluss vom 22.11.2007 – 12 U 199/06 -; in: NZV-aktuell 2/2008, VI; NZV 2008, 245).

– 1. Ein Unternehmen, das einen Linienbus betreibt, haftet für die Schäden, die sich ein Fahrgast zuzieht, der bei einer unverschuldeten Vollbremsung aus 45 km/h in seinem Sitz nach vorne stürzt. 2. Aus der Verpflichtung, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, erwächst kein Mitverschulden des Fahrgastes, wenn an seinem Sitzplatz keine zumutbare Gelegenheit zum Festhalten besteht. Der Fahrgast ist auch nicht gehalten, sich einen der Sitzplätze auszusuchen, an denen eine Querstange zum Festhalten angebracht ist (OLG München, Urteil vom 02.03.2006 – 24 U 617/05 -, in: NZV 2006, 477).

– Wenn ein Fahrgast bei einer Betriebsbremsung der Straßenbahn vom Sitz rutscht, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein „Verschulden gegen sich selbst“ (LG München I, Urteil vom 15.05.2006 – 17 S 8044/05 -, in: NZV 2006, 478).

– Ein Busfahrer ist nur dann zur Beobachtung eines Fahrgastes verpflichtet, wenn sich ihm dessen körperliche Behinderung – beispielsweise bei Amputationen von Armen oder Beinen, Krücken oder Blindheit – aufdrängt (LG Lübeck, Urteil vom 14.02.2007 – 4 O 157/06 -, in: NZV 2007, 523).

– Kommt ein Fahrgast in einem öffentlichen Linienbus zu Fall, so ist grundsätzlich von einem Alleinverschulden des Fahrgastes auszugehen, sofern der Fahrgast nach den Beförderungsbedingungen verpflichtet ist, sich festen Halt zu verschaffen (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2007 – 30 C 3480/06-25 -, in: NZV 2008, 36).

– 1. Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. 2. Ein „Schneiden“ der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig (OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2003 – 27 U 87/03).

– Biegt ein als Schneepflug aufgerüsteter LKW in eine Hofeinfahrt mit einem ca. 25 m breiten Einfahrttrichter ab und kollidiert dabei mit einem PKW, der aus dieser Einfahrt heraus fährt und nach rechts abbiegt, so trägt der Schneepflug die alleinige Haftung (OLG Celle, Urteil vom 09.09.2004 – 14 U 32/04 – , in: SVR 2004, 425).

– Unfallursächlichkeit des Parkens an Haltestelle: Der Verstoß gegen ein Parkverbot an Haltestellen ist unfallursächlich, wenn der Zweck des Parkverbots – über die Gewährleistung des Haltens der Busse und des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste hinaus – dahin geht, einen bestimmten Fahrvorgang des Busses zu ermöglichen, für den die Inanspruchnahme der Haltebucht erforderlich ist (LG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2002 – 1 S 140/01 -, in: NZV 2002, 322).

– 1. Die Betriebsgefahr, die von einer Straßenbahn ausgeht, ist grundsätzlich gegenüber der eines PKW erhöht, weil die Straßenbahn schienengebunden und ihr Bremsweg – bedingt durch das hohe Fahrzeuggewicht – sehr lang ist. 2. Verstößt der PKW-Fahrer gegen seine Sorgfaltspflichten als Linksabbieger aus § 9 Abs. 1 Satz 3 StVO, sich nur dann auf den Schienen einzuordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert, kommt – auch unter Berücksichtigung einer unfallursächlichen höheren Betriebsgefahr der Straßenbahn – eine Haftung des Straßenbahnunternehmers von mehr als 50 % nicht in Betracht. 3. Der Linksabbieger, der sich auf den Schienen einordnet, behindert nur dann kein Schienenfahrzeug, wenn bei Berücksichtigung der Verkehrslage eine Straßenbahn auch nicht alsbald herankommen kann (KG, Urteil vom 26.01.2004 – 12 U 182/02 – , in: SVR 2004, 427).

– Der Haftungsausschluss nach § 106 III Alt. 3 SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) beruht auf dem Gedanken der so genannten Gefahrengemeinschaft. Eine solche besteht typischerweise nicht zwischen Fahrer und Beifahrer eines im Straßenverkehr genutzten Fahrzeugs, da allein der Beifahrer dem Risiko ausgesetzt ist, durch das Fahrverhalten des Fahrers zu Schaden zu kommen (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2004 – 7 U 96/04 – , in: NZV 2005, Heft 4, IV).

– 1. Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug oder ausreichenden Bremsübungen aus geringeren Geschwindigkeiten an das Gefahrenrisiko hoher Bremsverzögerung herangeführt worden ist. 2. Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden (hier 50 %) anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls (weil man sich den Anforderungen nicht gewachsen glaubt) und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt (OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2004 – 9 U 41/03 -, in: NZV 2005, 637).

– Wer sich im Straßenverkehr trotz völliger Dunkelheit ohne Beleuchtung fortbewegt, hat bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadensersatz (LG Osnabrück, Urteil vom 16.02.2006 – 5 O 3139/05 -).

– 1. Überlässt jemand (hier: Landwirt) einem oder mehreren Pferdehaltern gegen Entgelt Stallboxen, Weidemöglichkeiten und Tierfutter für dessen/deren Pferd(e) und ist er damit betraut, die Pferde morgens auf die Weide zu lassen und auch sonst nach dem rechten zu sehen, ist er als Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB anzusehen. Der dem Tieraufseher mögliche Entlastungsbeweis zur Haftungsfreistellung ist nicht geführt, wenn über mehrere Stunden unbeaufsichtigt gewesene Pferde nach 18 Uhr aus einer nicht ordnungsgemäß gesicherten Stallbox entweichen. 2. Die Übertragung der Tieraufsicht auf einen Tierhüter entbindet den Tierhalter nicht von seiner Gefährdungshaftung. Durch die gelegentliche Vermietung eines Pferdes an Reitschüler wird keine Nutztiereigenschaft begründet. 3. Eine Geschwindigkeit von 65 km/h und mehr bei Dunkelheit auf einer Landstraße genügt nicht den Anforderungen eines Fahrens auf Sicht, weil die Erkennbarkeitsentfernung in Bezug auf Pferde – ebenso wie bei dunkel gekleideten Fußgängern – nicht mehr als 30 Meter beträgt. 4. Tierhalter und Tierhüter haften bei einem Unfall eines Kraftfahrzeugs mit einem Pferd als Gesamtschuldner nach einer im Verhältnis zum Geschädigten einheitlichen Quote; eine unterschiedliche Quotierung der Haftungsanteile ist nicht geboten (OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2006 – 9 U 7/05 -, in: NZV 2007, 143).

– Bei Parkplatzunfällen ist entscheidend, wessen Fahrmanöver unfallursächlich war (LG Wuppertal, Urteil vom 12.01.2006 – 9 S 192/05 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 65).

– Auch ein Sonderrechtsfahrzeug bleibt grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden. Die Sonderrechte dürfen nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2007 – 2 – 28 O 181/04 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 119).

– Ein Kraftfahrer ist bei Dunkelheit auf Autobahnen nicht gehalten, mit weniger als der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zu fahren. Mit auf der Fahrbahn liegenden kaum kontrastreichen Gegenständen – hier Omnibusreifen – braucht er nicht zu rechnen (AG Dachau, Urteil vom 18.07.2006 – 3 C 315/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2006, 157).

– 1. Bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen („Busspur“) handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger Linksabbieger. 2. Der Verkehrsteilnehmer, der unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzt, verliert dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt; denn die Wartepflicht des Linksabbiegers hängt nicht von der Fahrstreifenwahl des Gegenverkehrs ab, zumal dem Linksabbieger die Beschilderung der Fahrstreifen des Gegenverkehrs (insbesondere, ob es sich um eine „Busspur“ handelt und die Zeiten des Vorbehalts für Busse, Taxen usw.) nicht erkennbar ist. 3. „Vorsichtig Hineintasten“ im Sinne des § 8 II 3 StVO bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten. 4. Bei einer Kollision zwischen einem sorgfaltswidrigem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer, der mit den Verhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit und bei Ampelausfall und Stau im mittleren und linken Fahrstreifen unberechtigt auf die Busspur ausweicht, kommt eine hälftige Haftungsteilung in Betracht (KG, Beschluss vom 03.12.2007 – 12 U 191/07 -; in: NZV 2008, 297).

– Eine verkehrsberuhigte Zone endet nicht generell in Höhe des Verkehrsschildes, vielmehr in der Regel erst dann, wenn sich das Gebot aktualisiert, beim Einfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Dies ist regelmäßig an der nächsten Einmündung oder Kreuzung nach Ende des verkehrsberuhigten Bereichs der Fall (BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07 -; in: DV 2008, 89).

– Obgleich die Vorfahrtsberechtigung auch für den Rückwärtsfahrenden gilt, muss dieser sich besonders sorgfältig verhalten, d.h. zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Diese haben ein solches Gewicht, dass demgegenüber der Verursachungsbeitrag des nicht bevorrechtigten Kraftfahrers zurücktritt (LG Braunschweig, Beschluss vom 24.01.2008 – 9 S 13/08 (10) -; in: DV 2008, 92).

– Kauert ein 11 ½ -jähriges Kind mit seinem Roller in Höhe einer Querungshilfe zur Fahrbahn hin am Boden, weil es die Schnürbänder seiner Schuhe richtet, muss der sich nahende Fahrzeugführer gemäß § 3 II a StVO darauf einrichten, dass das Kind plötzlich unachtsam die Fahrbahn betreten könnte, weil dessen Gebaren – offensichtliche Unaufmerksamkeit gegenüber dem Fahrverkehr – kein Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten begründet (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2007 – 9 U 183/06 -; in: NZV 2008, 409).

– 1. Es gibt keine Verpflichtung, auf Landstraße bei Dunkelheit grundsätzlich mit Fernlicht zu fahren. 2. Ein Kraftfahrer muss eine Geschwindigkeit nicht auf die stets bestehende Möglichkeit einrichten, dass Fußgänger plötzlich von der Seite in seine Fahrbahn treten (OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2006 – 9 U 115/06 -; in: NZV 2008, 411).

– 1. Wird bei einem Neuwagen in einem Technischen Daten-Blatt der Kraftstoffverbrauch in 1/100 km „nach 1999/100/EG“ dargestellt, so bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen. 2. Die Unterlassung eines Hinweises auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauchs und die Unterschiede zum Kraftstoffverbrauch in der täglichen Praxis, begründet keine Haftung des Neuwagenverkäufers (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2008 – 1 U 97/07 -; in: NZV 2008, 414).

– Kollidiert ein Vorfahrtberechtigter, der eine 30 km/h-Zone mit mindestens 60 km/h und wegen eines auf der rechten Fahrbahn geparkten Fahrzeugs die linke Fahrbahnseite befährt, mit einem aus seiner Sicht von links aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden Kfz, haftet er für den Schaden zu 75 % (LG Arnsberg, Urteil vom 03.06.2008 – I-5 S 8/08 -; in: NZV 2008, 513).

– 1. Vor Wechsellichtzeichenanlagen ist jederzeit wegen der Möglichkeit eines Umschaltens der Anlage mit einem plötzlichen Abbremsen von Vorausfahrenden zu rechnen. 2. Auch das abrupte Abbremsen eines Fahrzeugs, das sich einer Wechsellichtanlage nähert, ist bei Umschalten der Ampel von „Grün“ auf „Gelb“ in aller Regel kein von § 4 I 2 StVO untersagtes „starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund“. Dies gilt auch dann, wenn ein Passieren der Lichtzeichenanlage bei Gelblicht noch möglich erscheint. 3. Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von „Grün“ auf „Gelb“ – durchaus heftig – abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln halten, also gem. § 4 I 1 StVO einen so großen Abstand zum Vorausfahrenden einhalten, dass auch bei plötzlichem Abbremsen des Vorausfahrenden wegen Umschaltens einer Wechsellichtzeichenanlage hinter diesem gehalten werden kann und es nicht zu einem Auffahrunfall kommt (AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 – 47 C 119/08 -; in: NJW 2008, 3365 und NZV 2009, 38).

– 1. Zur Haftungsquote, wenn ein Pkw-Fahrer die geöffnete Tür eines parkenden Pkw allein deshalb beschädigt, weil er den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat. 2. Es stellt keinen Verstoß gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht in § 14 I StVO dar, wenn eine Mutter beim Anschnallen ihres Kindes in einem an der Straße parkenden Pkw die hindere Tür auf der Fahrerseite des Pkw öffnet und diese Tür von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat (OLG Bremen, Urteil vom 29.05.2008 – 2 U 19/08 -; in: NZV 2008, 575).

– 1. Bemerkt der Führer eines Kraftfahrzeuges ein starkes Verlangsamen wegen eines Motordefektes, ist er nach §§ 1 II, 16 I nr. 2 StVO verpflichtet, andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. 2. Kommt es auf Grund eines Motordefektes des Vorausfahrenden, der deshalb den Fahrstreifen nach rechts wechselt und den nachfolgenden nicht warnt, zu einem Auffahrunfall, kann eine Schadensteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Vorausfahrenden angezeigt sein (Beschluss vom 31.7.2008 – 12 U 5/08 -; in: NZV aktuell 12/2008, VI und NZV 2009, 292).

– 1. Stellt ein Lkw-Fahrer den Lkw auf dem rechten Seitenstreifen der Autobahn ab, um dann als Fußgänger vom Mittelstreifen aus verlorene Fahrzeug-Ladepapiere aufzusammeln, und veranlasst er durch diese Tätigkeit eine Ausweichreaktion eines Pkw-Fahrers, die zur Kollision mit einem anderen Pkw führt, welcher wegen des rechts stehenden Lkw den Fahrstreifen gewechselt hat, so ist der Unfall dem Gebrauch und auch dem Betrieb des Lkw zuzurechnen. 2. Hat ein Kfz-Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers Leistungen an den Geschädigten erbracht, so kann er gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer eines anderen Unfallverursachers Ausgleichsansprüche zumindest in analoger Anwendung des § 426 BGB geltend machen (OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2008 – 6 U 105/08 -; in: NZV 2009, 187).

– 1. „Echter“ Kreuzungsräumer ist, wer bereits auf dem durch die Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich „hängen bleibt“ und daher den Querverkehr – wenn auch nur geringfügig – behindert. Für diesen Kreuzungsräumer besteht eine Verpflichtung, den Kreuzungsbereicht zu räumen; daraus ergibt sich für den Querverkehr die Pflicht, diese Räumung des Kreuzungsbereichs zu ermöglichen. 2. Ob sich beim Vorliegen eines „unechten“ Kreuzungsräumers eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten ergibt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei müssen die konkrete Unfallsituation, das Fahrverhalten der Beteiligten und der Unfallhergang als solcher berücksichtigt werden (AG Lampertheim, Urteil vom 6.8.2008 – 3 C 255/08 (03) -; in: NZV 2009, 238).

– Kommt es in Folge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, haftete der Geschäftsherr des Unfallfahrers aus § 823 I BGB. Ob daneben werden Organisationsverschuldens gehaftet wird, bleibt offen. 2. Zu den hohen Anforderungen an die Entlastung des Geschäftsherrn für gesetzlich vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden (OLG Hamm, Urteil vom 9.12.2009 – 9 U 20/08 -; in: NZV aktuell 6/2009, VI und NZV aktuell 8/2009, IV; NZV 2009, 503).

– Der Kraftfahrer, der gegen die Sperrbake vor einer Straßenbaustelle fährt, haftet auch bei fehlender Straßenbeleuchtung für den Kraftfahrzeugschaden allein (Beschluss vom 20.3.2009 – 4 U 155/08 -; in: NZV aktuell 7/2009, IV).

– 1. Regelmäßig reicht ein Seitenabstand eines vorbeifahrenden Pkw von mindestens 50 cm aus. 2. Herrscht Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahnseite des parkenden Pkw, so gehört es nach § 14 I StVO zur Gefahrenminderungspflicht des nach links Aussteigenden, dass er die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen lässt und sich nicht länger als unbedingt nötig auf der Fahrbahn aufhält (ein dem Fahrer heruntergefallener Schlüssel ist von der Beifahrerseite zu suchen) (KG, Beschluss vom 3.11.2008 – 12 U 185/08 -; in: NZV aktuell 7/2009, VI; NZV 2009, 502).

– 1. Das Sichtfahrgebot gilt auf Autobahnen nicht für solche Hindernisse, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst ungewöhnlich spät erkennbar werden. 2. Den Kraftfahrer, der bei Dämmerung und einer Geschwindigkeit von 140 km/h auf eine auf der Autobahn liegende graue Auffahrrampe aus Metall (Maße 200 x 40 cm) auffährt, trifft keine Mithaftung (LG Hildesheim, Urteil vom 17.12.2008 – 4 O 407/07 -; in: NZV aktuell 7/2009, VI).

– Anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist, hat der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplatzen in sinngemäßer Anwendung des § 14 StVO besondere Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen. Ähnlich wie im fließenden Verkehr schafft auch hier das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweist sich damit als besonders gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parktasche einfährt, muss damit rechnen, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind, solange er sic nicht hinreichend vom Gegenteil überzeigen konnte. Er muss sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeugs einstellen und darf nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten (LG Saarbrücken, Urteil vom 29.05.2009 – 13 S 181/08 -; in: NJW-aktuell 33/2009, VI; NZV 2009, 501).

– 1. Die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des § 14 I StVO werden regelmäßig nur dann gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während der Annäherung eines Fahrzeuges von hinten, das vor Beendigung des Ein- oder Aussteigevorgangs herangekommen sein kann, unterbleibt. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. 2. Es besteht kein Vertrauensgrundsatz, dass das Anhalten eines Müllfahrzeuges stets der Entsorgungstätigkeit dient und diese so lange dauert, dass Zeit zum Aussteigen zur Fahrbahnseite bleibt (KG, Beschluss vom 06.03.2008 – 12 U 59/07 -; in: NZV 2009, 394).

– 1. Wechselt ein Fahrzeugführer auf der Autobahn von der rechten auf die linke Spur, um einem einfahrenden Fahrzeug Platz zu machen und übersieht er hierbei ein anderes Fahrzeug, so liegt ein Verstoß gegen § 7 V StVO vor. 2. Kommt der auf der Überholspur fahrende Fahrzeugführer aufgrund dieses Ausweichens mit den Rädern mit dem am Mittelstreifen befindlichen Bordstein in Kontakt und kommt es danach zu einer Ausweichbewegung, so haftet der Fahrspurwechsler auch dann voll, wenn nach einem Gutachten sowohl das vorkollisionäre Fahrverhalten wie auch die Spurenlage sich nicht eindeutig rekonstruieren lässt. 3. War die Geschädigte bei dem Unfall nicht angeschnallt, hätte sie aber auch in angeschnalltem Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit gravierende, wenngleich nicht nachgewiesenermaßen gleich schwere Verletzungen davon getragen, so trifft den Schädiger die überwiegende Haftung, und ein Mitverschuldensanteil der Geschädigten von 30 % ist angemessen (Saarländisches OLG, Urteil vom 31.03.2009 – 4 U 26/08-10-; in: NZV aktuell 9/2009, IV).

– Die „Lückenrechtsprechung“ gilt nicht für Unfälle an ampelgeregelten Kreuzungen (KG, Urteil vom 19.02.2009 – 12 U 183/08 -; in: NZV aktuell 9/09, IV).

– Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtsrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadensaufteilung angemessen erscheint (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2009 – 3 U 211/08 -; in: NJW-aktuell 37/2009, VIII; NZV 2009, 499).

– Fährt ein Pkw zum Wenden nach links in den Gleichbereich während sich von hinten eine Straßenbahn nähert, ist – bei ungeklärten Abstand der Straßenbahn – wegen des Verstoßes gegen den Vorrang des schienengebundenen Verkehrs von einer überwiegenden Haftung des Pkw-Fahrers (hier 70 %) auszugehen (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2009 – 112 U 145/08 -; in: NZV 2009, 497).

– 1. Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 I StVO jedenfalls dann, wenn das Abbiegen nicht durch Richtungspfeile nach § 42 II Nr. 5 2 StVO vorgeschrieben oder empfohlen ist. 2. Kommt der in einem – durch Richtungspfeile nach § 41 III Nr. 5 S. 2 StVO – als Rechtsabbieger lediglich – empfohlenen Fahrstreifen fahrende Kläger dieser Empfehlung nicht nach, sondern fährt weiter im Kreisverkehr geradeaus, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht aus § 1 StVO, wenn er nicht berücksichtigt, dass links von ihm Fahrende – der Empfehlung durch Richtungspfeile folgend – nach rechts abbiegen wollen und darauf vertrauen, auch der rechts von ihm fahrende Kläger werde der Empfehlung zum Rechtsabbiegen folgen. 3. Im Falle der Kollision ist bei gleicher Betriebsgefahr regelmäßig eine hälftige Schadensteilung angezeigt (KG, Urteil vom 26.01.2009 – 12 U 255/07 -; in: NZV aktuell 7/2009, VI; NZV 2009, 498).

– Die Sorgfaltsforderung des § 14 Abs. 1 StVO erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Kommt es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu geringem Abstand vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 06.10.2009 – VI ZR 316/08 -; in: NJW 2009, 3791 und NZV 2010, 24).

– Kollidiert ein mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 153 – 173 km/h auf der Autobahn herannahender Fahrer mit einem auf der Überholspur zum Stehen gekommenen Fahrzeug, so trifft ihn ein Mitverschulden, wenn feststeht, dass der Verkehrsunfall sicher vermeidbar gewesen wäre, wenn er die Richtgeschwindigkeit von ca. 130 km/h eingehalten hätte (LG Karlsruhe, Urteil vom 23.1.2009 – 3 O 172/08 –; in: NZV 2009, 558).

– 1. Das Sichtfahrgebot gilt auf Autobahnen nicht für solche Hindernisse, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst ungewöhnlich spät erkennbar werden. 2. Der Kraftfahrer, der bei Dämmerung und einer Geschwindigkeit von 140 km/h auf einer auf der Autobahn liegende graue Auffahrrampe aus Metall (Maße 200 x 40 cm) auffährt, trifft keine Mithaftung (LG Hildesheim, Urteil vom 17.12.2008 – 4 O 407/07 -; NZV 2009, 560).

– 1. Nach § 20 StVO sind besondere Pflichten der an Haltestellen vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann begründet, wenn eines der dort bezeichneten öffentlichen Verkehrsmittel hält und/oder Fahrgäste ein- oder aussteigen, nicht aber wenn diese Vorgänge beendet sind. 2. Rennt ein jugendlicher Fußgänger von einem bereits mindestens 20 m von der Haltestelle abgefahrenen Linienbus trotz Rotlichts der Fußgängerampel über einen Fußgängerüberweg, und wird er von einem – den bereits fahrenden Bus überholenden Pkw erfasst, so trägt der Fußgänger seinen Schaden selbst, wenn keine Sorgfaltspflichtverletzungen des Pkw-Fahrer feststellbar sind (KG, Beschluss vom 06.07.2009 – 12 U 122/08 -; in: NZV aktuell 12/2009, IV).

– Biegt der Kläger mit seinem Pkw in einem solchen Bogen nach rechts ein, dass er dabei zu nahe an eine abgesenkte Ladeklappe eines Lkw gerät, die beim Anheben den Pkw beschädigt, so kann eine Schadensteilung nach einer Quote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Lkw angezeigt sein, dessen Fahrer vor und während des Hebevorgangs den Verkehrsraum im Umkreis der Ladebordwand nicht sorgfältig beobachtet hat (KG, Beschluss vom 21.07.2009 – 12 U 179/08 -; in: NZV-aktuell 1/2010, IV).

– Kommt es unmittelbar im Anschluss an einen Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn zur Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug, so spricht der Anscheinsbeweis für das verkehrswidrige Verhalten des Spurwechslers. Demgegenüber treten die Betriebsgefahr etwaig erhöhende Umstände (hier: verspätete Bremsreaktion, unangepasste Geschwindigkeit) zurück, wenn sie nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen werden (OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009 – 13 U 106/08 -; in: NZV 2010, 79).

– 1. Kommt es in örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür eines Pkw, der im Haltstellenbereich eines Linienbusses steht, zu einer seitlichen Kollision mit einem anfahrenden Bus, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO. 2. Steht ein Pkw im Bereich einer längeren Bushaltestelle und der Fahrer zwischen Pkw und geöffneter Fahrertür, obwohl er den Bus in einer Entfernung von etwa 10-20 m anfahren sieht, und kommt es zu einer Kollision des Busses, der mit einem zu geringen rechten Sicherheitsabstand vorbeifährt, mit der geöffneten Fahrertür, so kann eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Pkw-Halters angemessen sein. 3. Denn der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er in einer solchen Situation nach dem Aussteigen nach links nicht die Fahrertür vollständig schließt und sich von der Fahrbahn entfernt oder sich wenigstens vor oder hinter seien Pkw begibt. 4. Das Aussteigen eines Mitfahrers nach links ist so lange zurückzustellen bis sich links kein Verkehr nähert, der dadurch gefährdet werden könnte (KG, Beschluss vom 30.07.2009 – 12 U 175/08 -; in: IMR 2010, 343).

– 1. Das Gebot, einem im linken Fahrstreifen nachfolgenden Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen (§ 38 I 2 StVO), wird nicht dadurch erfüllt, dass der Vorausfahrende nach Wahrnehmen der Sondersignale stark abbremst. 2. Im Fall eines Abbremsens ohne zwingenden Grund (Verstoß gegen § 4 I 2 StVO) ist die (Mit-)Haftung des Abbremsenden um so größer, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein plötzliches starkes Abbremsen ist (KG, Beschluss vom 26.02.2009 – 12 U 237/08 -; in: NZV 2010, 203).

– 1. Nach ständiger Rechtsprechung beider Verkehrsenate des Kammergerichts enthält § 7 IV StVO eine Vorrangsregelung dahin, dass derjenige, der den durchgehenden Fahrstreifen befährt, Vorrang vor demjenigen hat, der auf seinem Fahrstreifen nicht durchfahren kann (KG, Beschluss vom 19.10.2009 – 12 U 227/08 -; in: NZV-aktuell 4/2010, IV).

– 1. Die erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren (§§ 9 V StVO) dienen dem Schutz des Verkehrsraumes, in den das Fahrzeug fahren soll und den der Fahrer nicht so gut einsehen kann wie beim Vorwärtsfahren. 2. Kommt es auf einem Parkplatzgelände im Zuge des Rückwärtsfahrens aus einer Parkbox zu einer Kollision mit einem stehenden Fahrzeug, mit dem der Kläger zuvor aus einer gegenüberliegenden Parkbox ausgefahren war, so spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer. 3. Der Umstand, dass der Kläger zuvor seinerseits ebenfalls rückwärts aus einer Parkbox ausgefahren war, wirkt sich nicht mehr unfallursächlich aus, nachdem er angehalten hatte, um seine Ehefrau einsteigen zu lassen (KG, Urteil vom 25.01.2010 – 12 U 108/09 -; in: NZV-aktuell 5/2010, IV).

– 1. Fahrspuren auf Parkplätzen dienen grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr, so dass sie – vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls – keine Vorfahrt gewähren und auch § 10 StVO nicht gilt, sondern alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet sind. 2. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. 3. Im Falle der Kollision eines Pkw, der aus einer kleinen Durchfahrtsgasse zwischen Parkplätzen mit ca. 45 km/h auf einen breiten Zufahrtsweg einfährt, mit einem von links kommenden Kfz kommt die Anteilhaftung des einfahrenden Pkw in Betracht (KG, Beschluss vom 12.10.2009 – 12 U 233/08 -; in: NZV-aktuell 5/2010, IV).

– Den Kraftfahrer, der aus einer Tiefgarage auf eine Parkplatzerschließungsstraße einfährt, trifft entsprechend § 10 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (LG Regensburg, Urteil vom 08.12.2009 – 2 S 244/09 -; in: NZV 2010, 254).

– Biegt der Kläger mit seinem Pkw in einem solchen Bogen nach rechts ein, dass er dabei zu nahe an eine abgesenkte Ladeklappe eines Lkw gerät, die beim Anheben den Pkw beschädigt, so kann eine Schadensteilung nach einer Quote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Lkw angezeigt sein, dessen Fahrer vor und während des Hebevorgangs den Verkehrsraum im Umkreis der Ladebordwand nicht sorgfältig beobachtet hat (KG, Beschluss vom 21.07.2009 – 12 U 179/08 -; in: NZV 2010, 299).

– 1. Bei Unfällen zwischen Abbiegern und Fahrzeugen, die unberechtigt einen Sonderfahrstreifen („Busspur“) benutzen, ist zu unterscheiden, ob der Abbieger dem Gegenverkehr oder dem gleichgerichteten Verkehr angehört. 2. Abbieger aus dem Gegenverkehr müssen entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (§ 9 III 1 StVO), und zwar unabhängig von deren Fahrstreifenwahl oder deren – für den Abbieger nicht erkennbare – Berechtigung , einen bestimmten Fahrstreifen zu benutzen. 3. Im gleichgerichteten Verkehr hingegen genießen nach § 9 III 2 StVO nur die berechtigten Benutzer eines Sonderfahrstreifens Durchfahrtsvorrang. 4. Benutzt der Geradeausfahrer unberechtigt den Sonderfahrstreifen und kollidiert er mit einem Rechtsabbieger, der ordnungsgemäß rechts neben der Busspur eingeordnet war, den rechten Fahrtrichtungsanzeigen gesetzt hatte, jedoch entgegen § 9 I 4 StVO vor dem Abbiegen nicht ausreichend auf nachfolgenden Verkehr geachtet hat, so kommt die Haftung des nicht ordnungsgemäß eingeordneten Benutzer des Sonderfahrtstreifens nach einer Quote von 2/3 in Betracht (KG, Beschluss vom 3.12.2009 – und vom 6.1.2010 – 12 U 32/09 -; in: NZV 2010, 345).

– Eine Mithaftung (hier: 20 %) des von hinten auffahrenden Fahrzeugs nach sorgfaltswidrigem Wechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs auf die Überholspur der Autobahn ist zu bejahen, wenn Unabwendbarkeit nicht nachweisbar ist und das auffahrende Fahrzeug bei Dunkelheit die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitet (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009 – 3 U 122/09 -; in: NZV 2010, 346).

– 1. Fahrspuren auf Parkplätzen dienen grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr, sodass sie – vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls – keine Vorfahrt gewähren und auch § 10 StVO nicht gilt, sondern alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet sind. 2. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. 3. Im Falle der Kollision eines Pkw, der aus einer kleinen Durchfahrtsgasse zwischen Parkplätzen mit ca. 45 km/h auf einen breiten Zufahrtsweg einfährt, mit einem von links kommenden Kfz kommt die Alleinhaftung des einfahrenden Pkw in Betracht (KG, Beschluss vom 12.10.2009 – 12 U 233/08 -; in: NZV 2010, 461).

– 1. Die erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren (§ 9 V StVO) dienen dem Schutz des Verkehrsraumes, in den das Fahrzeug fahren soll und den der Fahrer nicht so gut einsehen kann wie beim Vorwärtsfahren. 2. Kommt es auf einem Parkplatzgelände im Zuge des Rückwärtsfahrens aus einer Parkbox zu einer Kollision mit einem stehenden Fahrzeug, mit dem der Kläger zuvor aus einer gegenüberliegenden Parkbox ausgefahren war, so spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer. 3. Der Umstand, dass der Kläger zuvor seinerseits ebenfalls rückwärts aus einer Parkbox ausgefahren war, wirkt sich nicht mehr unfallursächlich aus, nachdem er angehalten hatte, um seine Ehefrau einsteigen zu lassen (KG, Urteil vom 25.01.2010 – 12 U 108/09 -; in: NZV 2010, 462).

– 1. Eine Lichtzeichenanlage, die lediglich einen Fußgängerüberweg sichern soll, begründet in der Regel keinen Vorfahrtsverlust für den Vorfahrtsberechtigten, auch wenn dieser die Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überfährt. 2. Der hinter einer Fußgängerampel befindliche Einmündungsbereich einer untergeordneten Querstraße ist aber regelmäßig in den Schutzbereich dieser Ampel mit einbezogen, wenn dieser lediglich 5 Meter von der Ampel entfernt liegt. Ein Vorfahrtsberechtigter muss sich deswegen bei Rotlicht darauf einrichten, dass an sich wartepflichtige Verkehrsteilnehmer in den Einmündungsbereich einfahren. 3. Überfährt ein bevorrechtigter Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rotlicht und kollidiert er hierbei mit einem unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg aus einer untergeordneten Straße einbiegenden Fahrzeug, ergibt sich hieraus eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Vorfahrtsberechtigten (LG Bückeburg, Urteil vom 01.12.2009 – 2 O 164/08 -; in: NZV 2010, 471).

– 1. Kommt es bei Anwendung des so genannten Reißverschlussverfahrens im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einfädeln des Fahrzeugsführers zu einer Kollision, spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Spurwechslers. 2. Der Spurwechsler hat jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; dazu gehört auch, dass er den Fahrstreifen erst wechselt, nachdem er entweder eine ausreichend große Lücke abgewartet hat oder sich durch Blickkontakt verständigt hat, dass der rückwärtige, bevorrechtigte Fahrzeugführer zu seinen Gunsten auf die Vorfahrt verzichtet (AG Dortmund, Urteil vom 23.02.2010 – 423 C 12873/09 -; in: NZV 2010, 509; NJW 2010, 2523).

– Ein Unfall kann auch dann dem Betreib eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderlicheAusweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04) (BGH, Urteil vom 21.09.2010 – VI ZR 263/09 -; in: NZV 2010, 612).

– 1. Der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hat. 2. Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat. 3. In einem solchen Fall spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 7 V StVO (KG, Hinweisbeschluss vom 06.05.2010 – 12 U 144/09 -; in: NZV 2011, 185).

Weicht der Fahrzeugführer einem auf seine Fahrspur wechselnden Fahrzeug aus und kollidiert infolgedessen mit der Leitplanke, ohne dass eine Fahrzeugberührung stattgefunden hat, spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugführers (LG Saarbrücken, Urteil vom 12.03.2010 – 13 S 215/09 -; in: NZV 2011, 188).

– 1. Es obliegt dem Fahrgast eines Linienbusses für hinreichende Eigensicherung zu sorgen, da er jederzeit während der Fahrt mit ruckartigen Bewegungen des Verkehrsmittels rechnen muss, die seine Standsicherheit beeinträchtigen; denn derartige Erscheinungen liegen in der Natur des Busbetriebes. 2. Stürzt der Fahrgast, der sich bei Annährung an eine Haltestelle während einer Betriebsbremsung zum Aussteigen von seinem Sitz erhoben hat, weil er einen Bremsruck verspürt und eine Haltestange verfehlte, kann an eine Haftungsverteilung von ¾ zu ¼ zu Lasten des Fahrgastes gedacht werden (KG, Beschluss vom 29.06.2010 – 12 U 30/10 -; in: NZV 2011, 197).

– 1. Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt des Linienbusses zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. 2. Dieses Verschulden des Fahrgastes führt zu seiner alleinigen Haftung (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.11.2010 – 14 U 209/09 -; in: NZV 2011, 199).

– 1. Kommt ein Fahrgast bei einem normalen Bremsmanöver des Linienbusses zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hat. 2. Dieses Verschulden des Fahrgastes führt zu seiner alleinigen Haftung (LG Wiesbaden, Urteil vom 01.04.2010 – 2 O 296/07 -; in: NZV 2011, 201).

– Die einfache Betriebsgefahr der Straßenbahn tritt hinter dem Verschulden des Fahrgastes zurück, der beim Anfahren zu Fall kommt (LG Dresden, Urteil vom 12.05.2010 – 4 O 3263/09 -, in: NZV 2011, 202).

– 1. Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeugs entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 I 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen. 2. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeugs zum Zweck der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen. 3. Der Anspruch auf Ersatz des dabei an den beteiligten Polizeifahrzeugen entstanden Sachschadens kann nach § 115 I 1 Nr. 1 VVG auch als Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeugs geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 43/11 -; in: NZV 2012, 325).

– 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung nach § 7 I StVG sind erfüllt, wenn ein Stein nachweislich infolge der Fahrt des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs in Bewegung gesetzt wurde und dieser sodann beim Auftreffen die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. In diesem Fall obliegt dem durch den Steinschlag Geschädigten nicht zusätzlich die Darlegung und der Beweis der „genauen Art und Weise der Schadensverursachung“. 2. Die Frage, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt wurde oder von seiner unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist, ist vielmehr nur für die Frage eines Haftungsausschlusses nach § 17 II, III StVG (unabwendbares Ereignis) relevant. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs (LG Heidelberg, Urteil vom 21.10.2011 – 5 S 30/11 -; in: NZV 2012, 299).

-1. Der Fahrgast eines Linienbusses muss sich ausreichend halt verschaffen, damit er bei einem verkehrsbedingten Abbremsen des Busses nicht stürzt. 2. Kommt es beim Abbremsen des Busses zu einem Sturz eiens Fahrgastes, dann entspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, das der Sturz auf Unachtsamkeit des Fahrgastes beruht, falls nicht besondere Umstände dieser Annahme widersprechen. 3. In der Regel tritt die Betriebsgefahr des Busses hinter dem Eigenverschulden des Fahrgastes, der sich nicht ordnungsgemäß festgehalten hat, vollständig zurück (KG, Beschluss vom 17.08.2011 – 22 W 50711 -; in: NZV 2012, 182).

– 1. Der Rollstuhlfahrer ist gehalten, im Linienbus allein für die Sicherheit seines Rollstuhls zu sorgen. 2. Der Busfahrer, der dem Rollstuhlfahrer das Einfahren in den Bus durch Betätigung der Rampe ermöglicht hat undsich nach Einklappen der Rampe wieder an seinen Fahrersitz begeben hat, hat keine weitergehende Verpflichtung, für das Anschnallen des Rollstuhls zu sorgen, weil er angesichts der inzwischen verstrichenen zeit davon ausgehen kann, dass der Rollstuhlfahrer den Rollstuhl bis zur Forsetzung der Fahrt gesichert hat. 3. Der Rollstuhlfahrer, der sich nicht in zumutbarer Weise um die Sicherung seines Rollstuhl gekümmmert hat, haftet allein, wenn der Rollstuhl bei einem Abbremsen des Busses umkippt (LG Berlin, Beschluss vom 07.06.2011 – 57 S 110/11 -; in. NZV 2012, 184).

– 1. Zu den Verhaltensanforderungen beim Abbiegen eines Abschleppgespanns auf der Autobahn bei eingeschalteter Warnblinkanlage. 2. Zum Begriff „nachfolgender Verkehr“ i. S. von § 9 I StVO. 3. Der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs eines Abschleppgespanns, der die Warnblinkanlage wegen des Abschlepppens eingeschaltet hat, muss ein beabsichtigtes Abbiegen von der rechten Autobahnfahrspur aufd ie Ausfahrtspur gegebenenfalls behelfsmäßig durch kurzzeitiges Abschalten der Warnblinkanlage und Setzen des Blinkers ankündigen (OLG Hamm, Urteil vom 25.07.2011 – 6 U 19/11 -; in: NZV 2012, 73).

– 1. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet den auf den „Parkplatzstraßen“ fahrenden Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung einer stark herabgesetzten Geschwindigkeit. 2. Wird diese Geschwindigkeit eingehalten und kommt es trotzdem zu einem Unfall mit einem unachtsam aus einer Parklücke herausfahrenden Fahrzeug, kann dies zu einer Alleinhaftung des ausparkenden Verkehrsteilnehmers führen. 3. Das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Kundenparkplätzen führt nicht zwangsläufig zu einer hälftigen Schadensteilung (LG München I, Urteil vom 10.08.2012 – 17 S 7837/11 -; in: NZV 2012, 591).

– Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ kann auf Parkplätzen nur angewandt werden, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, sie den Straßencharakter der Fahrbahn klar und unmissverständlich wiedergeben (LG Detmold, Urteil vom 02.05.2012 – 10 S 1/12 -; in: NZV 2012, 592).

Verstößt der Führer eines Kraftfahrzeugs gegen das Rechtsfahrgebot im Kreisverkehr und gegen das Verbot, die Mittelinsel zu befahren und kommt es innerhalb des Kreisverkehrs zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Pflichtverstoß des Fahrzeugführers mitursächlich für den in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erfolgten Unfall war (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012 – 13 S 199/11 -; in: NZV 2013, 38).

– 1. Der Fahrgast, der beim Einsteigen in einen Linienbus stürzt, haftet grundsätzlich allein. 2. Der Fahrer eines Linienbusses ist auch bei einem Halteabstand von 50 cm zum Bürgersteig nicht gehalten, einer ca. 1,60 m großen Frau mit zwei Einkaufstüten an der Hand den Einstieg in den Bus durch Betätigung der Absenkvorrichtung zu erleichtern (OLG Frankfurt a. M.; Beschluss vom 16.07.2012 – 3 U 293/11 -; in: NZV 2013, 77).

– 1. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar. 2. Ein Vertrauensgrundsatz zu Gunsten des „fließenden Verkehrs“ gegenüber dem aus einer Parkbox wartepflichtigen Ausfahrenden besteht nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das sich in der Parkgasse befindliche Fahrzeug rückwärts gefahren wird. 3. Im Falle der Kollision spricht der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenahng mit dem Zurücksetzen gegeben ist (OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2012 – I-9 U 32/12 -; in: NZV 2013, 123).

– 1. Der Fahrer eines mit einer starren Stange abgeschleppten Kraftfahrzeugs haftet dann nicht für Unfallschäden, wenn ihm slebst kein Lenk- oder Bremsfehler unterlaufen ist. 2. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeugführer erstmals ein mittels einer starren Stange geschlepptes Fahrzeug führt, begründet keinen Fahrlässigkeitsvorwurf (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 01.06.2012 – 2 O 289/10 -; in: NZV 2013, 125).

– Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem an der Lichtzeichenanlage anfahrenden LKW und seinem PKW, der während der vorangegangenen Rotphase sein Fahrzeug nach einem vorgenommenen Fahrstreifenwechsel in eine vor dem LKW vorhandene Lücke gelenkt hat (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 – 9 U 5/12 -; in: NZV 2013, 247).

– Zur vollständigen Haftung eines Kraftfahrers, der ausweislich einer Videoaufzeichnung auf einem Tankstellengelände rückwärts fährt und dabei ungebremst gegen ein Fahrzeug stößt, das zuvor verbotswidrig über eine durchgezogene Linie in das Tankstellengelände eingebogen ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.11.2012 – 13 S 140/12 -; in: NZV 2013, 249).

– Ob ein Unfall unabwendbar ist, hängt von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere von dem Zustand der Fahrbahn und der Größe des hochgeschleuderten Gegenstandes und damit von der Erkennbarkeit ab (LG Halle, 03.06.2013 – 1 S 125/12 -; in: NZV 2013, 490).

Kollidieren auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge und steht fest, dass eines der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, so spricht kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des stehenden Verkehrsteilnehmers gegen § 11 II StVO, selbst wenn das Fahrzeug vorkollisionär nicht längere Zeit gesanden haben sollte (entgegen OLG Hamm, NJW-RR 2013, 33) (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 – 13 S 122/12 -; NZV 2013, 491).

– Die wesentliche Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit (hier: Tempo 200 km/h) kann zu einer Mithaftung im Unfang von 40 % führen, wenn der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu vermeiden gewesen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2013 – 12 U 313/13 -; in: NZV 2014, 84).

– Bei den auf dem Falkenseer Platz in Berlin zwischen den Leitlinien befindlichen Pfeilen handelt es sich nichtum bloße Fahrempfehlungen, sondern um (verbindliche) Fahrtrichtungsgebote (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 161/13 -; in: NZV 2014, 208).

– 1. Die Fahrbahn von Autobahnen darf im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung (§ 34 I Nr. 4 StVO, § 323c StGB), betreten werden. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2013 – 1 U 136/12 -; in: NZV 2014, 404).

Fährt ein Verkehrsteilnehmer an einem Baustellenfahrzeug mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen, Warnblinklicht und eingeschalteter Rundumleuchte vorbei, muss er auch ein weites Öffenen der Tür in Betracht ziehen und seinen Seitenabstand dementsprechend wählen (LG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2014 – 13 S 24/14 -; in: NZV 2014, 412).

– Will der rückwärts Ausparkende, der ihn regelmäßig treffenden Alleinhaftung entgehen, muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er vorträgt und beweist, dass er entweder bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil stand, dass sich der fließende Verkehr auf ihn einstellen konnte und musste oder dass er sich soweit von der Stelle des Losfahrens entfernt und sich in seinem Fahrverhalten so dem Verkehrsfluss angepasst hatte, dass die Tatsache seines Anfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr für den weiteren Geschehensablauf ursächlich sein kann (OLG München, Urteil vom 14.02.2014 – 10 U 2815/13 -; in: NZV 2014, 416).

– 1. Bei Sorgfaltspflichten nach § 14 StVO beim Ein- und Aussteigen gelten für die gesamte Dauer des Ein- und Aussteigevorgangs. 2. 50 cm Seitenabstand bei Vorbeifahrt an einem geparkten Pkw sind ausreichend (AG München, Schlussurteil vom 20.09.2013 – 331 C 12987/13 -; in: NZV 2014, 417).

1. Den auf einem Supermarktparkplatz rückwärts aus einer Parktasche Ausparkenden Trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorbeifahrenden, da der Rückwärtsfahrt wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse eine höhere Gefahr innewohnt als der Vorwärtsfahrt. 2. Kommt es zu einer Kollision, haftet der Rückwärtsfahrende voll, wenn den Vorbeifahrenden lediglich die einfache Betriebsgefahr trifft (Urteil vom 18.07.2014 – 13 S 75/14 -).

– 1. Dem auf einem Supermarktparkplatz rückwärts aus einer Parktasche Ausparkenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorbeifahrenden, da der Rückwärtsfahrt wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse eine höhere Gefahr innewohnt als der Vorwärtsfahrt. 2. Kommt es zu einer Kollision, haftet der Rückwärtsfahrernde voll, wenn den Vorbeifahrenden lediglich die einfache Betriebsgefahr trifft (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.07.2014 – 13 S 75/14 -; in: NZV 2014, 572).

1. Zur Haftung des auf einem Kundenparkplatz rückwärts ausparkenden Unfallbeteiligten. 2. Den rückwärts Ausparkenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren. 3. Hält der Vorbeifahrende vom Ausparkenden einen Abstand von etwa einer halben Wagenlänge ein und bewegte er sich im Zeitpunkt der Kollision mit nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit, fällt seine Betriebsgefahr gegenüber dem groben Sorgfaltsverstoß des rückwärts Ausparkenden nicht ins Gewicht. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2014 – 4 U 46/14 -; in: NZV 5/2015, 240).

– 1. Hälftige Schadensteilung, wenn mit Seil (statt mit Stange laut Betriebsanleitung) abgeschleppt wird, der andere die Abschleppöse aber nicht tief genug in die Halterung hineindreht. 2. Die Betriebsgefahr des schleppenden Fahrzeugs ist grundsätzlich ebenso hoch wie die des abgeschleppten Fahrzeugs. (LG München II, Schlussurteil vom 17.09.2013 – 8 S 1561/13 -; in: NZV 5/2015, 251).

1. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar. 2. Einen Vertrauensgrundsatz zu Gunsten des fließenden Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden gibt es grundsätzlich nicht. 3. Etwas anderes kann gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge (hier: Durchfahrtsstraße im Bereich der Lkw-Stellplätze auf einem Rastplatz an einer Bundesautobahn) (OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2014 – 1-9 U 26/14 -; in: NZV 6/2015, 297).

– 1. Zur Haftungsverteilung bei der Kollision zweier rückwärts fahrender Fahrzeuge auf einem Parkplatz. 2. Birgt die Rückwärtsfahrt des einen Beteiligten mehr Risiken als die des anderen, kann für ihn eine höhere Haftungsquote von zwei Dritteln gerechtfertigt sein. (LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015 – 2 S 8/14 -; in: NZV 6/2015, 299).

1. Zur Haftung beim Wechsel einer Fahrspur auf einer Verteilerfahrbahn. 2. Bei Unfällen auf so genannten Verteilerfahrbahnen spricht kein Anscheinsbeweis für das alleinige Verschulden des Spurwechslers, weil dort kein typisches Nebeneinanderfahren stattfindet, bei dem jeder auf die strikte Beibehaltung der Fahrstreifen vertrauen darf. (LG Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2014 – 13 S 57/14 -; in: NZV 6/2015, 301).

Öffnet der Fahrer eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs unachtsam die Autotür in den Verkehrsraum des fließenden Verkehrs hinein, dann begründet das ein erhebliches Verschulden, hinter dem die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr regelmäßig zurücktritt. (LG Stuttgart, Urteil vom 22.04.2015 – 13 S 172/14 -; in: NZV 10/2015, 497).

1. Der Seitenstreifen einer Autobahn ist nur für das Halten und Benutzen in Notfällen bestimmt; für den fließenden Verkehr ist er gesperrt. 2. Allein der Umstand, dass sich auf der gesamten Autobahn ein Stau gebildet hat, rechtfertigt nicht die Mitbenutzung des Seitenstreifens unabhängig davon, ob dies durch eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern so gehandhabt wurde. 3. Das Verbot der Nutzung des Seitenstreifens dient auch dem Schutz des fließenden Verkehrs auf den Fahrspuren. (LG Bochum, Urteil vom 27.10.2015 – 11 S 44/15 -; in: NZV 9/2016, 427).

– 1. Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, und vollzieht er deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, so dass es letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des Führers des seine Fahrspur verlassenden Motorrades schließen. 2. Dass dieser Fahrzeugführer lediglich auf ein in der Annährung seinerseits auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug im Gegenverkehr reagiert, ist ein atypischer Geschehensablauf, der von dem Fahrzeugführer darzulegen und zu beweisen ist. (OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2015 – I-9 U 131/14 -; in: NZV 9/2016, 431).

1. Die Vorschrift des § 9 V StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. 2. Entsprechend der Wertung des § 9 V StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. 3. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zu Gunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit) verursacht hat. (BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15 -; in: NZV 4/2016, 168).

– Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist. (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 – ; in: NZV 4/2016, 169).

1. Auch auf Parkplätzen ist die Straßenverkehrsordnung (hier: § 9 V V StVO), zumindest ihrem Sinngehalt nach, anwendbar. 2. Kommt es im Rahmen eines Wendemanövers auf einem Parkplatz zu einem Verkehrsunfall und ist ein Fehlverhalten des Unfallbeteiligten nicht bewiesen, ist es auf Grund des groben Verkehrsverstoßes des Wendenden gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktreten zu lassen. ( LG Wuppertal, Urteil vom 16.07.2015 – 9 S 25/15 -; in: NZV 4/2016, 183). –

1. Wer aus einem Parkplatz auf eines Straße fährt, muss sich gem. § 10 S. 1 StVO so verhalten, dass auch ein Verkehrsteilnehmer, der zur gleichen Zeit von einem gegenüberliegenden Parkplatz auf dieselbe Straße einfährt, nicht gefährdet wird. 2. Fahren zwei Kraftfahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen auf eine Straße, gibt es keinen Vorrang des nach rechts einbiegenden Fahrzeugs gegenüber dem von der anderen Straßenseite nach links einbiegenden Fahrzeug. § 9 IV StVO ist beim Einfahren von Grundstücken oder Parkplätzen auf eine Straße weder direkt noch entsprechend anwendbar. (OLG Karlsruhe, Hinweisbeschl. vom 08.10.2015 – 9 U 64/14 -; in: NZV 4/2016, 184).

– Kommt bei Dunkelheit ein schleuderndes Fahrzeug quer auf der linken Fahrbahn der Autobahn zum Stehen, haftet ein darauf folgendes Fahrzeug mit einem Anteil von 25 %, wenn der Fahrer nicht die gem. §§ 3,18 VI StVO erforderliche, dem Abblendlicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten hat. ( OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.04.2015 – 22 U 238/13 -; in: NZV 5/2016, 222).

Der gegen einen Fahrgast im Linienbus sprechende Anschein, dass dessen Sturz während der Fahrt auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist, ist entkräftet, wenn alle Fahrgäste durch das Bremsmanöver von den Sitzen flogen bzw. rutschten und der behinderte Verletzute auf dem Behinderten vorgehaltenen Sitz Platz genommen und sich an dem vorgesehenen Haltegriff festgehalten hatte (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.11.2015 – 12 U 16/14 -; in: NZV 6/2016, 272).

– 1. Verkehrssicherungspflicht des Ladenbetreibers für Einkaufswagen im Hinblick auf die Verhinderung einer unbefugten Benutzung durch Dritte und Verhinderung eines unbeabsichtigten Wegrollens nach Geschäftsschluss. 2. Kollidiert ein Fahrzeug nachts mit einem auf die Fahrbahn rollenden, vom Ladenbetreiber unzureichend gesicherten Einkaufswagen, kommt eine Haftung des Ladenbetreibers im Umfang von 80 % in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2015 – I-9 U 169/14 -; in: NZV 6/2016, 279).

– 1. Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstands, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand. 2. Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.08.2015 – 22 U 39/14 -; in: NZV 2/2016, 79).

-1. Wer an einem Hindernis auf der Fahrbahn vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, § 6 S. 1 StVO. Der Wartepflichtige ist in besonderem Maße zur Vorsicht gehalten. Dazu gehört, dass er bereits bei Annährung an die Engstelle die eigene Geschwindigkeit herabsetzt und beobachtet, ob bevorrechtigter Gegenverkehr herannaht. 2. Weicht im Begegnungsverkehr ein nach Maßgabe des Vorgenannten bevorrechtigtes Fahrzeug in der Engstelle nach rechts aus, ohne dass es dabei zu einer Berührung der beiden Kfz kommt, haftet der Wartepflichtige allein. (LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2018 – 331 S 25/17, BeckRS 2018, 5094; in NZV 9/2018, 432).

 

 

Verkehrsunfall mit Fußgängern

– Mit unvermittelt von der Seite in die Fahrbahn tretenden Personen muss der Kraftfahrer auch dann nicht rechnen, wenn der Unfallbereich Fußgängerverkehr vermuten und abstrakt die Gefahr des verkehrswidrigen Verhaltens von Passanten beim Wechseln der Straßenseite als möglich erscheinen lässt (OLG Celle, Urteil vom 14.02.2002 – 14 U 94/01 -, in: NZV 2003, 44).

– Der Verstoß eines Kraftfahrers gegen das bei Dunkelheit geltende Sicherheitsfahrgebot begründet auch dann seine teilweise Haftung für einen Fußgängerunfall, wenn dieser durch grob vorschriftswidriges Verfahren des Geschädigten mitverursacht worden ist (OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2003 – 12 U 1726/01).

– Läuft ein alkoholisierter Fußgänger, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten und ohne eine nahegelegene, mit einer Ampel versehene Fußgängerfurt zu benutzen, plötzlich auf die Fahrbahn einer verkehrsreichen städtischen Straße und wird dort von einem Pkw angefahren, so tritt die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers haftungsrechtlich zurück (OLG Dresden, Urteil vom 24.05.2000 – 11 U 3252/99 -, in: NZV 2001, 378).

– Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger, der bei Dunkelheit die Fahrbahn überquert, und einem Fahrer, der gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat, kommt es zu einer hälftigen Haftungsverteilung (OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2003 – 9 U 95/02 – , in: NZV 2004, 356).

– Ist kein Verschulden des Kraftfahrers an der Kollision mit einem sorglos die Fahrbahn überquerenden Fußgänger festzustellen, tritt dessen Haftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück (KG, Urteil vom 29.09.2003 – 12 U 315/01 – , in: NZV 2004, 358).

– 1. Der Fußgänger, der außerhalb geschützter Stellen die Fahrbahn überqueren will, muss gem. § 25 StVO besonders sorgfältig sein; er hat sowohl bei Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten zu lassen; er muss bei Annäherung eines Fahrzeugs warten und darf nicht versuchen, noch vor einem herannahenden Kfz die Fahrbahn zu überqueren. 2. Tritt ein Fußgänger plötzlich vor einem herannahenden Kraftfahrzeug auf die Fahrbahn, ist dem Kraftfahrer als Reaktionszeit – einschließlich Bremsansprechzeit – für sofortiges Bremsen eine Sekunde zuzubilligen. 3. Bleibt ein Fußgänger, der vor einem herannahenden Pkw die Fahrbahn sorgfaltswidrig betreten hatte, plötzlich in der Fahrbahnmitte stehen und wäre der Unfall bei Weitergehen des Fußgängers vermieden worden, kommt eine Mithaftung des Kraftfahrers unter dem Gesichtspunkt der „zeitlichen Vermeidbarkeit“ nicht in Betracht. 4. Der Halter des Kfz trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ein „unabwendbares Ereignis“ (§ 7 II StVG a. F. = § 17 III StVG n. F.) mit der Folge des Haftungsausschlusses ergeben soll. 5. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB können Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, also unstreitig oder bewiesen sind, und sich auf das Unfallgeschehen ursächlich ausgewirkt haben; hierbei können von mehreren Werten (Abstände, Geschwindigkeiten), die ein Sachverständiger als möglich festgestellt hat, zu Lasten eines Unfallbeteiligten stets nur die ihm günstigsten Werte einfließen. 6. Bei der gebotenen Abwägung tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Kfz gegenüber dem groben Verschulden des Fußgängers, der sorgfaltswidrig die Fahrbahn überquert, grundsätzlich zurück. Kann der Unfall jedoch nicht mehr voll aufgeklärt werden und kann nicht ausgeschlossen werden, das der Fußgänger die Fahrbahn betrat, als das Kfz noch mehr als 64 m entfernt war, kommt eine Mithaftung des Kfz-Halters aus Betriebsgefahr nach einer Quote von ¼ in Betracht (KG, Urteil vom 29.03.2004 – 12 U 281/01 – , in: NZV 2004, 579).

§ 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05 – (OLG Hamburg), in: NZV 2006, 465).

– Die Betriebsgefahr des Motorrades, das den von rechts – trotz des im Abstand von etwa 40 m erkennbar herannahenden Kraftfahrzeugesauf die Fahrbahn tretenden Fußgänger erfasst, ohne dass ein Verschulden des Fahrers festgestellt werden kann, tritt hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück (KG, Beschluss vom 06.06.2006 – 12 U 138/05 -, in: NZV 2007, 80).

– Ein Fußgänger, der schwankend und winkend auf die Fahrbahn läuft und erkennbar alkoholisiert ist, ist als hilfsbedürftig im Sinne von § 3 II a StVO anzusehen (BGH, Urteil vom 26.10.1999 – VI ZR 20/99 -, in: NZV 2000, 120).

– Kauert ein 11 ½ -jähriges Kind mit seinem Roller in Höhe einer Querungshilfe zur Fahrbahn hin am Boden, weil es die Schnürbänder seiner Schuhe richtet, muss der sich nahende Fahrzeugführer gemäß § 3 II a StVO darauf einrichten, dass das Kind plötzlich unachtsam die Fahrbahn betreten könnte, weil dessen Gebaren – offensichtliche Unaufmerksamkeit gegenüber dem Fahrverkehr – kein Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten begründet (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2007 – 9 U 183/06 -; in: NZV 2008, 409).

– 1. Es gibt keine Verpflichtung, auf Landstraße bei Dunkelheit grundsätzlich mit Fernlicht zu fahren. 2. Ein Kraftfahrer muss eine Geschwindigkeit nicht auf die stets bestehende Möglichkeit einrichten, dass Fußgänger plötzlich von der Seite in seine Fahrbahn treten (OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2006 – 9 U 115/06 -; in: NZV 2008, 411).

– 1. Steht fest, dass das Betreten der Straße durch einen Fußgänger zu einem Verkehrsunfall geführt hat, spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Fußgängers gegen § 25 III StVO. 2. Ein unter Verstoß gegen § 25 III StVO die Fahrbahn betretender 16-jähiger Fußgänger haftet gegenüber der nicht erhöhten Betriebsgefahr eines Pkw alleine (OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2007 – 9 U 92/07 -; in: NZV aktuell 11/2008, IV).

– Der Kraftfahrer muss nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger, der bei für ihn rotem Ampellicht den vom Kfz befahrenden Fahrstreifen betreten hatte, dann aber auf die benachbarte Busspur zurückgetreten war, anschließend wieder nach vorn vor das herannahende Fahrzeug läuft. In einem solchen Fall tritt die einfache Betriebsgefahr des Kfz gegenüber dem Alleinverschulden des Fußgängers zurück (KG, Beschluss vom 31.7.2008 – 12 U 234/07 -; in: NZV aktuell 12/2008, IV und NZV 2009, 241).

– 1. Herrscht dichter Fahrzeugverkehr und haben sich Fahrzeuge vor roter Ampel gestaut, erfordert es die Verkehrslage, dass Fußgänger die Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeigen anlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen überschreiten (§ 25 III StVO); hierbei ist das Benutzen eines etwa 43 m entfernten Fußgängerüberweges zumutbar. 2. Das Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger vor einem erkennbar herannahenden Fahrzeug ist grob fahrlässig. Dasselbe gilt, wenn der Fußgänger unmittelbar vor der Front eines haltenden Busses in den benachbarten Fahrstreifen tritt (hier: Radfahrer auf Busspur). 3. Überholverbote nach §§ 5 III, 3 a StVO schützen nicht Fußgänger, die außerhalb von Fußgängerüberwegen die Fahrbahn betreten (KG, Beschluss vom 7.7.2008 – 12 U 138/08 -; in: NZV aktuell 12/2008, VI).

– 1. Steht der Kläger als Fußgänger auf der Fahrbahnmitte und liest Zeitung, bemerkt dies der an einer Ampel stehende beklagte Kraftfahrer aus ca. 20-30 m und versucht er zunächst durch dreimaliges Hupen zu warnen, hält dann in etwa 14 m Entfernung, hupt erneut, ohne dass der Fußgänger reagiert, und beschleunigt sodann auf jedenfalls 40 km/h, wobei es zur Kollision kommt, ist diese Fahrweise sorgfaltswidrig, denn der Kraftfahrer war verpflichtet, seine Fahrt nur mit Schrittgeschwindigkeit fortzusetzen und einen angemessenen Abstand einzuhalten, wobei in den rechten Fahrstreifen zu wechseln war. 2. Bei Kollision mit dem sich ebenfalls sorgfaltswidrig verhaltenden Fußgänger haftet der Kraftfahrer mindestens zu 50 % (KG, Beschluss vom 18.2.2008 – 12 U 86/07 -; in: NZV 2009, 292).

– Der Kraftfahrer braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger das Überqueren einer sechsspurigen Straße über die Mittellinie fortsetzt, obwohl das Kraftfahrzeug bereits nahe ist (KG, Beschluss vom 12.02.2009 – 12 W 2/09 -; in: NZV 2009, 339).

– 1. Herrscht dichter Fahrzeugverkehr und haben sich Fahrzeuge vor roter Ampel gestaut, erfordert es die Verkehrslage, dass Fußgänger die Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen überschreiten (§ 25 III); hierbei ist das Benutzen eines etwa 43 m entfernten Fußgängerüberweges zumutbar. 2. Das Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger vor einem erkennbar herannahenden Fahrzeug ist grob fahrlässig. Dasselbe gilt, wenn der Fußgänger unmittelbar vor der Front eines haltenden Busses in den benachbarten Fahrstreifen tritt, ohne sicher sein zu können, dass auf diesem kein Fahrzeug (hier: Radfahrer auf Busspur) herannaht. 3. Überholverbote nach § 5 III; III a StVO schützen nicht Fußgänger, die außerhalb von Fußgängerüberwegen die Fahrbahn betreten (KG, Beschluss vom 07.07.2008 – 12 U 138/08 -; NZV 2009, 343).

– 1. Der Fußgänger muss auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr auf die Fahrbahn achten und darf nicht versuchen, vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren. 2. Jedenfalls bei regem Straßenverkehr muss der Fußgänger damit rechnen, dass sich auch im linken Fahrstreifen Fahrzeuge nähern, die durch im rechten Fahrstreifen herannahende Fahrzeuge verdeckt sind. Betritt der Fußgänger dennoch schnellen Schrittes die Fahrbahn handelt er grob fahrlässig mit er Folge, dass die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, von dem er im linken Fahrstreifen angefahren wird, gegenüber dem Alleinverschulden des Fußgängers vollständig zurücktritt (§ 9 StVG, § 254 BGB) (KG, Beschluss vom 26.02.2009 – 12 U 143/08 -; in: NZV 2010, 149).

– 1. Nach § 20 StVO sind besondere Pflichten der an Haltestellen vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann begründet, wenn eines der dort bezeichneten öffentlichen Verkehrsmittel hält und/oder Fahrgäste ein- und aussteigen, nicht aber dann wenn diese Vorgänge beendet sind. 2. Rennt ein jugendlicher Fußgänger vor einem bereits mindestens 20 m von der Haltestelle abgefahrenen Linienbus trotz Rotlichts der Fußgängerampel über einen Fußgängerüberweg, und wird er von einem – den bereits fahrenden Bus überholenden – Pkw erfasst, so trägt der Fußgänger seinen Schaden selbst, wenn keine Sorgfaltspflichtverletzungen des Pkw-Fahrers feststellbar sind (KG, Beschluss vom 06.07.2009 – 12 U 122/08 -, in: NZV 2010, 200).

– Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so kann der Anscheinsbeweis dafür streiten, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 III StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn trat. Allerdings ist der Anscheinsbeweis erschüttert, wenn die Straße in der Annährungsrichtung des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs nur eingeschränkt eingesehen werden kann und die Möglichkeit besteht, dass der Kraftfahrer bei Beginn der Überquerung noch nicht wahrgenommen werden konnte (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.04.2010 – 4 U 425/09 -; in: NZV 2010, 466; NJW 2010, 2525).

– Das Rücksichtnahmegebot für die Vorbeifahrt an Haltestellen (§ 20 I StVO) gilt auch gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn hinter einem haltenden Liniebus auf der Querungshilfe überqueren wollen (OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2010 – 9 U 62/08 -; in: NZV 2010, 566).

– 1. Ein Fußgänger, der die Fahrbahn außerhalb geschützter Stellen überqueren will, muss besonders sorgfältig und darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten. 2. In einer zweispurigen Einbahnstraße besteht für den Fahrzeugverkehr eine Reaktionsaufforderung schon dann, wenn der die Fahrbahn von rechts überquerende Fußgänger die Mitte der rechten Fahrspur erreicht. Denn dann muss damit gerechnet werden, dass der Fußgänger die Straße zügig überquert und nicht an der Mittellinie anhält. 3. Im Falle eigener überhöhten Geschwindigkeit darf der bevorrechtigte Verkehr nicht darauf vertrauen, dass sich der die Fahrbahn überquerende Fußgänger verkehrsgerecht verhält (LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.03.2012 – 1 O 1/06 -; in. NZV 2012, 280).

Hätte eine Autofahrer einen die Fahrbahn querenden Fußgänger in einer Entfernung von 40 Metern bei niedriger Fahrgeschwindigkeit und ungehinderter Sicht wahrnehmen müssen und befand sich der Fußgänger im Unfallzeitpunkt bereits kurz vor Erreichen der anderen Straßenseite, so dass ein geringfügiges Abbremsen oder eine nicht umfangreiche Ausweichlenkung genügt hätte, um einen Kollision zu vermeiden, erscheint eine Haftungsverteilung von 4/5 zu 1/5 zu Lasten des Autofahrers gerechtfertigt (OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2011 – 12 U 1110/10 -; in: NZV 2012, 177).

– 1. Streift ein PKW im Vorbeifahren eine im rechten Bereich auf der Fahrbahn befindliche Fußgängerin, die sich anschickt, in ihr geparktes Fahrzeug einzusteigen, kommt eine Haftung des PKW-Fahrers zu 100 % in Betracht, wenn ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Fußgängerin nicht nachweisbar ist. 2. Der Fußgängerin fällt kein Verschulden zur Last, wenn sie dicht neben der geschlossenen Fahrertür ihres geparkten Fahrzeugs steht, und wenn sie – wegen einer unübersichtlichen Kurve – beim Betreten der Fahrbahn den später vorbeifahrenden PKW noch nicht erkennen konnte. 3. Vorausgegangene Verkehrsverstöße der Fußgängerin beim Abstellen ihres Fahrzeugs spielen für die Haftungsquote keine Rolle, wenn der Schutz von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht zum Schutzbereich der verletzten Normen gehört. (Hier: Verbotenes Parken auf dem Gehweg und verbotenes Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr.) (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2012 – 9 U 128/11 -; in: NZV 2012, 593).

Betritt der Fußgänger unter Verstoß gegen § 25 StVO in unverantwortlicher und leichtsinniger Weise die viel befahrene Fahrbahn zum überqueren und gefährdet sich durch dieses Verhalten selbst in hohem Maße, so kann ihn ein alleiniges Verschulden treffen. in einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr gänzlich zurück (OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2012 – 6 U 59/12 -; in: NZV 2012, 595).

– 1. § 9 III 3 StVO, der vom einbiegenden Fahrzeugführer besondere Rücksichtnahme auf Fußgänger verlangt, ist auch anwendbar, wenn ein Fußgänger aus der Sicht des Fahrzeugführers längs der Fahrbahn eine Einmündung innerhalb der geschützten Querstraße überquert, wenn eine Straße auf eine durchgehende andere Straße trifft, ohne sich fortzusetzen (sog. T-Kreuzung). Dabei ist es unerheblich, ob der Fußgänger zuvor die einmündende oder die durchgehende Straße genutzt hat und ob er gleichgerichtet oder entgegenkommen die Fahrbahn überquert. 2. Der Vorrang des Fußgängers wird durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (§§ 1 I, 11 III StVO) eingeschränkt. Er kann zwar grundsätzlich auf die Beachtung des Vorrangs vertrauen, darf aber nicht blindlings die Fahrbahn betreten (OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2012 – I-6 U 14/12 -; in: NZV 2013, 190).

– Konnte ein Radfahrer mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von circa 14 km/h problemlos vor einem Fußgänger anhalten, der bereits fast die gesamte Fahrbahn überquert hatte, ist der gleichwohl auffahrende zweite Radfahrer für den Unfall weit überwiegend selbst verantwortlich, wenn er ebenfalls rechtzeitig bremsen oder problemlos an dem rechts stehenden Fahrrad links vorbeifahren konnte (OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2012 – 5 U 583/12 -; in: NZV 2013, 248).

Tritt ein Fußgänger aus einem Hofeingang auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 341 StVO, muss er nicht mit einem nah an der Fassade entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er haftet deshalb nicht für Schäden, die durch eine Kollision in dieser Situation entstehen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.10.2012 – 22 U 10/11 -; in: NZV 2013, 388).

– 1. Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. 2. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12 -).

– 1. Wenn eine Fußgängerin im Bereich einer Kreuzung am Fahrbahnrand mit Blickrichtung zur gegenüberliegenden Straßenseite steht, muss ein einbiegender Fahrzeugführer damit rechnen, dass die Fußgängerin die Straße überqueren will. Der Fahrzeugführer muss in diesem Fall der Fahrgängerin gemäß § 9 III 3 StVO den Vorrang gewähren. 2. Bei einem Vorstoß des Fahrzeugführers gegen § 9 III 3 StVO kann eine Haftungsquote von 50 % in Betracht kommen, wenn die Fußgängerin bei genügender Aufmerksamkeit vor dem Betreten der Straße das herannahende Fahrzeug ohne Schwierigkeiten hätte bemerken können (OLG Karlsruhe (Zivilsenat Freiburg), Beschluss vom 04.04.2013 – 9 U 118/12 -; in: NZV 2013, 544).

– Wird ein über die Fahrbahn zu einem mit eingeschalteter Warnblinkanlage in der Haltebucht stehender Schulbus laufender Schüler von einem mit Tempo 20 km/h am Bus vorbeifahrendem Pkw erfasst, kommt eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Pkw-Fahrers in Betracht (OLG Koblenz, Urteil vom 12.08.2013 – 12 U 806/11 -; in: NZV 2014, 31).

– 1. Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 I BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. 2. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12 -; in: NZV 2014, 119).

– In einer faktischen Fußgängerzone (Verkehrszeichen 250) müssen Fußgänger nur mit „Fahrradschiebern“ rechnen – die Belange der Fußgänger haben hier überragendes Gewicht (OLG München, Urteil vom 04.10.2013 – 10 U 2020/13 -; in: NZV 2014, 360).

Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichneten Radweg, der rechts an einer Haltestelle des Linienverkehrs vorbeiführt und für die Fahrgäste einen für sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht, mit einem Fahrgast, der gerade einen haltenden Bus verlassen hat, kommt wegen des Verstoßes gegen § 20 II StVO eine Haftungsverteilung von 80 % zu Lasten des Radfahrers in Betracht. (KG, Beschluss vom 15.01.2015 – 29 U 18/14 -; in: NZV 4/2015, 187).

– 1. Das erhebliche Verschulden eines mit 2,49 Promille alkoholisierten Fußgängers, der bei dem Versuch, sich seitlich an einem auf einem Kundenparkplatz langsam vorwärts fahrenden Lastzug abzustützen, zwischen die Hinterachsen des Sattelauffliegers gerät, rechtfertigt im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung das Zurücktreten der allein einzustellenden Betriebsgefahr und führt zur Verneinung jeglicher Haftung. 2. Die im Unfallzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille begründet die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers, wenn dieser zuvor durch eine Verhaltensweise (Torkeln, starkes Schwanken) aufgefallen ist, die typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fußgänger ist. (OLG Hamm, Urteil vom 17.04.2015 – I-9 U 34/14 -; in: NZV 11/2015, 537).

– Ein Fußgänger darf bei Überquerung eines Fußgängerüberwegs bei „grün“ grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang achten. Neben einem beiläufigen Blick bei Betreten des Überwegs muss er sich deshalb – jedenfalls nicht ohne für ihn ersichtliche, sein Vertrauen zerstörende ausreichende Gefahranzeichen – darüber hinaus nicht auch während des Überqueren der Straße darübe Gewissheit verschaffen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang (auch weiterhin) respektieren. (OLG Dresden, Hinweisbeschl. vom 05.01.2015 – 7 U 568/14 -; in: NZV 4/2016, 181).

– Die Klägerin ha unter Verstoß gegen § 25 III StVO in erheblich alkoholisierten Zustand die Straße überquert, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Gegenüber der nicht ausgeräumten Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten überwiegt das Verschulden der Klägerin mithin dermaßen, dass die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Klägerin vollständig zurücktritt. (OLG Celle, Urteil vom 19.03.2015 – 5 U 185/11 -; in: NZV 11/2016, 522).

Verkehrsunfall mit Radfahrer

– Auch wenn ein Radfahrer verbotswidrig den linken Radweg benutzt, verliert er dadurch nicht sein Vorfahrtsrecht.

– Wer als Radfahrer verbotswidrig den linken Gehweg statt den rechten Radweg benutzt, den trifft die alleinige Haftung für eine Kollision mit einem von links aus einer Straße herauskommenden Fahrzeug (AG Stralsund, Urteil vom 12.03.2002 – 11 C 1283/02 -, in: NZV 2003, 290).

– Der Umstand, dass ein erwachsener Radfahrer keinen Schutzhelm getragen und womöglich deshalb bei einem Sturz schwere Kopfverletzungen erlitten hat, begründet keinen Mitverschuldensvorwurf, weil eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme (noch) nicht festzustellen ist (OLG Hamm, Urteil v. 26.09.2000 – 27 U 93/00, in: NVZ 2001, 86).

– 1. Wenn ein Radfahrer einen Radweg verlässt, hat er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn auszuschließen (§ 10 StVO). Hat sich nach dem Ende eines Radweges der Radfahrer ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn eingeordnet, so hat der Kraftfahrer – hier eines Verkehrsbusses – einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Bürgersteig einzuhalten. 2. Verringert der Busfahrer den Seitenabstand von mindestens 1,50 m zum Bürgersteig unerwartet auf allenfalls 1 m, um an eine Busstelle heranzufahren, und kommt hierdurch der Radfahrer zu Fall, so hat er den Unfall allein verursacht und verschuldet. 3. Wenn der Busfahrer Verletzungen eines Dritten – hier des Radfahrers – rechtswidrig und schuldhaft herbeiführt, haftet für materielle und immaterielle Schäden des Dritten neben dem Busfahrer auch das gemäß § 2 I Nr. 4 und Nr. 5 PflVG von der Versicherungspflicht freigestellte Betriebsunternehmen wie ein Versicherer nach § 2 II 1 PflVG. Die Eintrittspflicht als Quasi-Versicherer tritt neben die eigene Haftung des von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalters gemäß § 7 I StVG und des Dienstherrn gemäß § 831 I 1 BGB. Die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 I 2 BGB gilt hier nicht (KG, Urteil vom 12.09.2002 – 12 U 9590/00 -, in: NZV 2003, 31).

– 1. Ein Radfahrer, welcher die Fahrspur wechselt, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, handelt grob fahrlässig. 2. Der Führer eines Pkw ist berechtigt, außerorts bei einer 6 bis 7 Meter breiten Straße einen rechtsfahrenden Radfahrer mit der zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h zu überholen, wenn er zum Überholvorgang die Fahrspur insgesamt wechselt. 3. Die Betriebsgefahr des Pkw tritt, wenn ein Radfahrer sich grob fahrlässig verhält, vollständig zurück (LG Mühlhausen, Urteil vom 08.07.2003 – 2 S 75/02 – , in: NZV 2004, 359).

– 1. Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Radfahrer die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen. Besondere Rücksicht ist auf ältere und unachtsame Leute zu nehmen, auch mit Schreckreaktionen ist zu rechnen. 2. Insbesondere bei unklarer Verkehrslage muss ggf. von Radfahrern ein Blickkontakt mit dem Fußgänger gesucht werden; soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit zwecks sofortigen Anhaltens gefahren werden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2004 – 8 U 19/04 – , in: NZV 2004, 360).

– Ein Radfahrer muss sich wegen der Nichtbenutzung eines vorhandenen Radweges ein hälftiges Mitverschulden am Zustandekommen seines Unfalls anrechnen lassen (LG Schwerin, Urteil vom 15.08.2003 – 6 S 144/03 – , in: NZV 2004, 581).

– 1. Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg müssen Radfahrer auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen. 2. Für den Radfahrer gilt das Sichtfahrgebot, also die Pflicht, innerhalb überschaubarer Strecke anhalten zu können. Diese Pflicht verletzt ein Radfahrer, der auf einem unbeleuchteten Radweg mit einer Geschwindigkeit von 20-25 km/h fährt, wenn seine Fahrradlampe nur eine Strecke von ca. vier Metern ausleuchtet (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2004 – 4 U 644/04 – , in: SVR 2004, 429).

– Wer einen anderen Radfahrer ohne Vorankündigung mit zu geringem Seitenabstand überholt, haftet für den nach Schreckreaktion eintretenden Sturz des Überholten auch dann, wenn es nicht zu einer Berührung der Räder gekommen ist (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 – 6 U 105/03 – , in: NZV 2004, 631).

– Der erwachsene Radfahrer, der verbotswidrig den Gehweg benutzt, haftet allein, wenn er mit einem langsam aus einer Grundstücksauffahrt herausfahrenden Kfz zusammenstößt (LG Dessau, Urteil vom 19.08.2005 – 1 S 79/05 -, in: NZV 2006, 149).

– 1. Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) hat der Radfahrer auf Sicht zu fahren und auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Darauf darf ein Fußgänger vertrauen. 2. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehen bleiben. 3. Ein Fußgänger ist nicht verpflichtet, auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg bei Dunkelheit Bekleidung mit sichtbaren Reflexionsstreifen zu tragen. 4. Ein Radfahrer haftet allein, wenn er bei Dunkelheit auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg einen Fußgänger anfährt, der stehen geblieben ist, um sich zu schnäuzen (LG Hannover, Urteil vom 15.03.2006 – 11 S 84/05 -, in: NZV 2006, 418).

– Der Radfahrer, der verbotswidrig und mit unangepasster Geschwindigkeit den Gehweg benutzt, haftet allein, wenn er mit einem langsam in eine Grundstückseinfahrt fahrenden Pkw, auf den ihm die Sicht verstellt war, zusammenstößt (LG Erfurt, Urteil vom 14.03.2007 – 8 O 1790/06 -, in: NZV 2007, 522).

Überquert ein Radfahrer, der auf dem linken Gehweg herankommt, die Fahrbahn, so haftet er in vollem Umfang für den Schaden, der bei einer Kollision mit einem nach links abbiegenden Kfz entsteht (AG Bad Homburg v.d.H., Urteil vom 08.07.1999 – 2 C 1461/99 – 10 -, in: NZV 2000, 130).

– 1. Das Radfahren ohne Schutzhelm begründet nach bisher herrschender Rechtsprechung – zumindest bei Erwachsenen – nicht den Vorwurf des Mitverschuldens. Allerdings hat sich in den letzten Jahren die Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen allgemein erhöht. 2. Für einen „normalen“ Radfahrer, der sein Zweirad – ohne sportliche Ambitionen – als gewöhnliches Fortbewegungsmittel einsetzt, lässt sich kein allgemeines Schutzbewusstsein, die Notwendigkeit eines Helmschutzes betreffend, feststellen; deshalb kann aus dem Fehlen eines Fahrradhelms im Falle eines Unfalls keine anspruchsmindernde Obliegenheitsverletzung nach § 254 BGB abgeleitet werden. Dass ein Tourenfahrrad mit Kettenschaltung verwendet wurde, steht nicht entgegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2007 – I-1 U 278/06 -, in: NZV 2007, 614).

– 1. Wird das Radfahren hobbymäßig außerhalb eines Vereins als Sport betrieben und steht dabei die Erzielung hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund, so besteht die Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms. Den herkömmlichen Freizeitfahrradfahrer trifft diese Obliegenheit mangels entsprechender allgemeiner Übung nicht. 2. Für die Kausalität zwischen Nichtbenutzung eines Schutzhelms und den meisten Kopfverletzungen spricht der Beweis des ersten Anscheins. 3. Der Radfahrer, der auf einer ländlichen Straße nach einer schlecht einsehbaren Kurve wegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot und zu hoher Geschwindigkeit mit einem entgegenkommenden Traktor zusammenstößt, haftet für die bei der Kollision erlittenen Kopfverletzungen allein, wenn er keinen Schutzhelm trug (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 – I-1 U 182/06 -, in: NZV 2007, 619; NJW 2007, 3075).

– 1. Für die gegenseitige zivilrechtliche Haftung der Teilnehmer einer organisierten Radtouristikfahrt gelten grundsätzlich die von der Rechtsprechung für die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben entwickelten Haftungsbeschränkungen. 2. Soweit eine Verletzung der jeweiligen (geschriebenen und ungeschriebenen) sportlichen Regeln nicht feststeht, scheidet eine Haftung des Unfallverursachers aus. Dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO (hier: Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstände) gegeben ist, begründet für sich allein keine Haftung (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2006 – 1 U 106/05 -, in: NZV 2007, 623).

– Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007 – 4 U 80/07 -, in: NZV 2008, 202).

Die Mithaftung des Radfahrers, der mit einem verkehrsuntüchtigen Fahrrad (defekte Vorderbremse) entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf dem Gehweg fährt und mit einem aus einer Ausfahrt kommenden Pkw kollidiert, beträgt 40 % (LG Freiburg, Urteil vom 06.09.2007 – 3 S 120/07 -, in: NZV 2008, 101).

– Der Radfahrer, der an einer Straßeneinmündung unter Missachtung des Schildes „Vorfahrt gewähren“ (VZ 205) vom Radweg auf die Fahrbahn fährt, haftet bei einer Kollision mit einem Kfz allein (OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2007 – 20 U 107/07 -, in: NZV-aktuell 1/2008, VI; NZV 2008, 100).

– Es spricht kein Erfahrungssatz dafür, dass der Sturz eines Radfahrers auf dem Radweg infolge einer Vollbremsung im Abstand von ca. 7 m von einem aus einer Ausfahrt ausfahrenden Pkw dem Betrieb dieses Pkw zuzurechnen ist, der ca. 2 m vor dem Radweg anhält; vielmehr sind ebenso andere Ursachen (Überreaktion usw.) denkbar, so dass kein typischer Geschehensablauf vorliegt (LG Berlin, Urteil vom 07.12.2006 – 17 O 561/05 -; in: NZV 2008, 248).

– 1. Wenn ein Radfahrer einen Radweg verlässt, hat er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn auszuschließen (§ 10 StVO). Hat sich nach dem Ende eines Radweges der Radfahrer ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn eingeordnet, so hat der Kraftfahrer – hier eines Verkehrsbusses – einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Bürgersteig einzuhalten. 2. Verringert der Busfahrer den Seitenabstand von mindestens 1,50 m zum Bürgersteig unerwartet auf allenfalls 1 m, um an eine Busstelle heranzufahren, und kommt hierdurch der Radfahrer zu Fall, so hat er den Unfall allein verursacht und verschuldet. 3. Wenn der Busfahrer Verletzungen eines Dritten – hier des Radfahrers – rechtswidrig und schuldhaft herbeiführt, haftet für materielle und immaterielle Schäden des Dritten neben dem Busfahrer auch das gemäß § 2 I Nr. 4 und Nr. 5 PflVG von der Versicherungspflicht freigestellte Betriebsunternehmen wie ein Versicherer nach § 2 II 1 PflVG. Die Eintrittspflicht als Quasi-Versicherer tritt neben die eigene Haftung des von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalters gemäß § 7 I StVG und des Dienstherrn gemäß § 831 I 1 BGB. Die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 I 2 BGB gilt hier nicht (KG, Urteil vom 12.09.2002 – 12 U 9590/00 -, in: NZV 2003, 31).

– Eine erwachsene Radfahrerin, die den Gehweg entgegen der vorgegebenen Richtung mit ihrem Fahrrad benutzt, handelt in solcher Art und Weise verkehrswidrig handelt, dass ihr ein Alleinverschulden an einem hierdurch verursachten Unfall zur Last zu legen ist (AG Hildesheim, Urteil vom 25.07.2008 – 40 C 21/08 -).

– Ein den Radweg benutzender Radfahrer muss damit rechnen, dass es innerhalb der ihm entgegenkommenden Radfahrergruppe, deren – als Senioren erkennbare – Mitglieder nach Überquerung einer Straße gerade erst mit dem Einordnen auf dem Radweg begonnen haben, zu einer Verringerung der sonst üblichen Sicherheitsabstände und dabei zu einem Sturz kommen kann. Der entgegenkommende Radfahrer muss dieser Situation durch angepasste Geschwindigkeit Rechnung tragen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.05.2008 – 8 U 55/08 -; in: NZV 2008, 527).

– 1. Eine städtische Hundeanleinverordnung ist ein Schutzgesetz i.S. von § 823 BGB. 2. Begegnet auf öffentlicher Straße eine Radfahrerin einem Hund, der entgegen einer solchen Verordnung nicht angeleint ist, und kommt sie im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit zu Fall, so kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für ihren Sturz unsächlich war. Kann die bei einem Unfall verletzte Hausfrau ihre Haushaltstätigkeit nur eingeschränkt ausüben, aber ihre Leitungsfunktion im Haushalt noch wahrnehmen, hat sich die Entschädigung an den für eine einfache Haushaltshilfe anzuwendenden Nettobeträgen zu orientieren (hier: 8,00 €/Std.) (OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2008 – 6 U 60/08 -; in: NZV 2008, 564).

– Alleinhaftung des volljährigen Radfahrers, der einen Gehweg auf der linken Seite der Fahrbahn befährt und dort mit einem Pkw kollidiert, der aus einer Grundstücksausfahrt gefahren ist und auf dem Gehweg steht (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2007 – 32 C 1024/07-48 -; in: NZV 2008, 576).

– 1. Der Fahrer eines Linienbusses muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht abwarten, bis ein Radfahrer, der sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet, vorbeigefahren ist (KG, Beschluss vom 24.7.2008 – 12 U 142/07 -; in: NZV aktuell 12/2008, VI).

– Ein Radfahrer, der ohne Vorankündigung mit zu geringem Seitenabstand einen anderen Radfahrer überholt, haftet für die Folgen des Sturzes, der durch die Schreckreaktion des Überholten eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wen es nicht zu einer Berührung der Räder gekommen ist (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 – 6 U 105/03 -).

– Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn auf dem Fußgänger-Überweg, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und „rollert“, ist dies kein Verstoß gegen das Verbot den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren (KG Berlin, Urteil vom 3.6.2004 – 12 U 68/03 -).

– Befährt ein Radfahrer den Fußgänger-Gehweg mit hoher Geschwindigkeit, so haftet er bei einer Kollision mit einem kreuzenden Kraftfahrzeug allein (AG Darmstadt, Urteil vom 12.2.2009 – 304 C 181/08 -; in: NZV-aktuell 3/2009, IV).

– Das Gefahrenzeichen 138 (Radfahrer kreuzen – § 40 VI StVO) fordert zu einer zurückhaltenden Fahrweise auf, ohne dass ein dem Zeichen entsprechendes konkretes Gefahrensignal erkennbar sein müsste. Bei räumlich beschränkten Sichtverhältnissen für den womöglich querenden Radverkehr und den bevorrechtigten Geradeausverkehr kann eine Geschwindigkeit eines Motorrades von 65 km/h zu hoch sein; es ist eine Fahrgeschwindigkeit zu wählen wie sich bei innerörtlichen Verhältnissen, bei denen es auch zu unerwartetem Querverkehr durch Fußgänger kommen kann geboten wäre (OLG Hamm, Urteil vom 9.12.2008 – 9 U 70/08 -; in: NZV 2009, 391).

– Eine 13,5-jährige Fahrradfahrerin haftet dann voll für den Unfallschaden, wenn sie in grob verkehrswidriger Weise ohne jede Beachtung des fließenden Verkehrs auf ihrem Fahrrad auf einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn überquert. Die Betriebsgefahr des PKW muss bei einem solch groben Verkehrsverstoß vollständig zurücktreten (AG Köln, Urteil vom 15.04.2009 – 268 C 199/08 -).

– 1. Im Fall der Kollision zwischen einem nach rechts einbiegenden Pkw und einem Radfahrer, der erheblich alkoholisiert auf dem Fußgängerweg einer ampelgeregelten Kreuzung fährt, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht (KG, Beschluss vom 28.07.2009 – 12 U 169/08 -; in: NZV 2010, 254).

– 1. Für einen den Gehweg benutzenden erwachsenen Radfahrer besteht kein Vorfahrtsrecht gegenüber der einmündenden Straße, auch wenn diese der parallel zum Gehweg verlaufenden Straße untergeordnet ist. 2. Ein an sich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer kann darauf vertrauen, dass sich auf einem Gehweg kein Radfahrer nähert. 3. Volle Haftung des Radfahrers, der einen für Fahrradverkehr gesperrten Gehweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt (AG Starnberg, Urteil vom 23.12.2009 – 1 C 1472/09 -; in: NZV 2010, 152).

– Eine erwachsene Radfahrerin, die den Gehweg entgegen der vorgegebenen Richtung mit ihrem Fahrrad benutzt, handelt in solcher Art und Weise verkehrswidrig, dass ihr ein Alleinverschulden an einem hierdurch verursachten Unfall zur Last zu legen ist (Amtsgericht Hildesheim, Urteil vom 25.07.2008 – 40 C 21/08 -).

– Der Radfahrer, der auf einem Fußgängerüberweg gegen einen nach rechts einbiegenden Pkw fährt, haftet allein (AG Wetzlar, Urteil vom 15.07.2010 – 32 C 1651/09 -; in: NZV 2011, 28).

– 1. Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines Busses zugerechnet werden, wenn ein entgegenkommender Radfahrer dem Bus ausweicht und dabei stützt. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausweichreaktion des Radfahrers objektiv erforderlich war oder nicht. 2. Der Radfahrer trägt seinen Schaden allein, wenn er eine abschüssige Straße mit unangepasster Geschwindigkeit hinabfährt und deshalb beim Ausweichen vor einem aus einer Kurve entgegenkommenden Bus zu Fall kommt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010 – 13 U 46/10 -; in: NZV 2011, 196).

– Nutzt ein Radfahrer den vorhandenen Radweg nicht und stützt er auf Grund einer Ölspur des auf der Straße vorausfahrenden PKWs, hat er eine Mithaftung von 50 % zu vertreten (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2011 – 24 U 134/11 -; in: NZV 2012, 179).

– 1. Unbenutzbare Radwege (z. B. tiefer Schnee, Eis, Löcher) müssen nicht benutzt werden. 2. Ist dies der Fall oder in Fahrtrichtung kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden, so hat der Radfahrer auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht auf dem Radweg oder Steitenstreifen der anderen Fahrbahnseite (OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2011 – 1 U 74/11 -; in: NZV 2012, 180).

– Der Radfahrer hat auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg für ein gefahrloses Überholen von Inline-Skatern zu sorgen und dabei zu ihnen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten. Er muss Warnzeichen abgeben und darf erst überholen, wenn er nach Anzeigen seiner Überholabsicht durch Klingeln oder Zuruf davon ausgehen kann, dass der vorausfahrende Inline-Skater dies wahrgenommen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2011 – I-1 U 242/10 -; in: NZV 2012, 129).

– 1. Befährt der Radfahrer die Busspur entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung, verstößt er grob verkehrswidrig gegen die ihm gem. §§ 1 II, 2 II StVO obliegenden Sorgfaltspflichten. 2. Ein leichtes Verschulden des aus der Grundstücksausfahrt ausfahrenden Kraftfahrers tritt gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers vollständig zurück (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.06.2012 – 4 U 88/11 -; in: NZV 2012, 590).

– 1. Der Fahrzeugführer darf den auf der Vorfahrtstraße befindlichen Schutzstreifen für Radfahrer nutzen, um an den verkehrsbedingt haltenden Verkehrsteilnehmern zum Erreichen einer weiter vorne befindlichen Rechtsabbiegespur vorbeizufahren, wenn der Schutzstreifen nicht von Radfahrern genutzt wird. 2. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten, den Schutzstreifen befahrenden Pkw und einem aus einer querenden Straße kommenden Radfahrer, kann den Radfahrer die volle Haftung treffen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14.11.2011 – 108 C 3467/10 -; in: NZV 2012, 381).

– Konnte ein Radfahrer mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von circa 14 km/h problemlos vor einem Fußgänger anhalten, der bereits fast die gesamte Fahrbahn überquert hatte, ist der gleichwohl auffahrende zweite Radfahrer für den Unfall weit überwiegend selbst verantwortlich, wenn er ebenfalls rechtzeitig bremsen oder problemlos an dem rechts stehenden Fahrrad links vorbeifahren konnte (OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2012 – 5 U 583/12 -; in: NZV 2013, 248).

Tritt ein Fußgänger aus einem Hofeingang auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 341 StVO, muss er nicht mit einem nah an der Fassade entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er haftet deshalb nicht für Schäden, die durch eine Kollision in dieser Situation entstehen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.10.2012 – 22 U 10/11 -; in: NZV 2013, 388).

– Der erwachsene Radfahrer, der einen Gehweg verbotswidrig und in Gegenrichtung befährt, haftet bei einem Zusammenstoß mit einem aus einer Grundstücksaufsicht kommenden Pkw allein (OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2012 – 7 U 885/12 -; in: NZV 2013, 389).

– In einer faktischen Fußgängerzone (Verkehrszeichen 250) müssen Fußgänger nur mit „Fahrradschiebern“ rechnen – die Belange der Fußgänger haben hier überragendes Gewicht (OLG München, Urteil vom 04.10.2013 – 10 U 2020/13 -; in: NZV 2014, 360).

Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichneten Radweg, der rechts an einer Haltestelle des Linienverkehrs vorbeiführt und für die Fahrgäste einen für sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht, mit einem Fahrgast, der gerade einen haltenden Bus verlassen hat, kommt wegen des Verstoßes gegen § 20 II StVO eine Haftungsverteilung von 80 % zu Lasten des Radfahrers in Betracht. ( KG, Beschluss vom 15.01.2015 – 29 U 18/14 -; in: NZV 4/2015, 187).

Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Radfahrers und 1/3 zu Lasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein. (OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014 – 26 U 60/13 -; in: NZV 4/2015, 188).

Wer ohne Helm mit einem „Speed-Pedelec“ fährt, muss sich im Falle unfallbedingter Kopfverletzungen, die durch das Nichttragen des Helmes entstanden sind, ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen.(LG Bonn, Teilurteil vom 11.12.2014 – 18 O 388/12 -)

Öffnet der Fahrer eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs unachtsam die Autotür in den Verkehrsraum des fließenden Verkehrs hinein, dann begründet das ein erhebliches Verschulden, hinter dem die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr regelmäßig zurücktritt. ( LG Stuttgart, Urteil vom 22.04.2015 – 13 S 172/14 -; in: NZV 10/2015, 497).

– Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Polizeiverordnungen, die einen Leinenzwang vorsehen, sind Schutzgesetze gemäß § 823 II BGB. Wer seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen freilaufen lässt, handelt sorgfaltswidrig. Das Maß der Fahrlässigkeit erhöht sich, wenn der Hund nicht stets auf Zuruf sofort reagiert oder auf der anderen Wegseite läuft oder seine Leine frei hinter sich herzieht. Passiert der Radfahrer den Hund in langsamer Fahrt, trifft ihn kein Mitverschulden; ein Absteigen und Schieben zwecks Passieren des Hundes kann nicht verlangt werden. (LG Tübingen, Grundurteil vom 12.05.2015 – 5 O 218/14 -; in: NZV 12/2015, 599).

Eine Haftung kann grundsätzlich auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen dem am Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeug und einem Radfahrer gekommen ist. 2. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Fahrzeug nachweislich durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehund des Schadens beigetragen haben. (LG Kiel, Urteil vom 16.09.2015 – 6 O 75/15 -; in: NZV 9/2016, 435).

Kollidiert ein den Radweg befahrender Fahrradfahrer mit einem ca. 15 Meter vor ihm aus gleicher Richtung kommend nach rechts ins Grundstück einbiegenden Pkw, der den Radweg bereits gequert hat und auf dem Gehweg hält, in der Weise, dass er mit seinem Rad ein Ausweichmanöver vollzieht, haftet der Pkw-Fahrer wegen Verstoßes gegen § 9 V StVO allein (LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2015 – 331 O 5/13 -; in: NZV 2/2016, 81).

Verkehrsunfall mit Kindern

– 1.Bei einem Kreuzungsunfall ist der vorfahrtsberechtigte Pkw-Fahrer trotz überhöhter Geschwindigkeit (hier: mindestens 67 km/h statt erlaubter 50 km/h) nicht aus § 823 BGB haftpflichtig, wenn er den Unfall auch dann weder räumlich noch zeitlich vermieden hätte, wenn er bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation mit 50 km/h gefahren wäre, und wenn auch nicht festgestellt werden kann, dass bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit die Verletzungen des wartepflichtigen Radfahrers geringer ausgefallen wären. 2. Überfährt ein 14jähriger Radfahrer bei Dunkelheit unter Missachtung der Vorfahrt ein Stoppschild, kann sein Verschulden so schwer wiegen, dass die Betriebsgefahr des Pkw dahinter zurücktritt (OLG Celle, Urteil vom 24.07.2003 – 14 U 179/02 – , in: r + s 2005, 38).

– 1. Angesichts der bei Kindern und Erwachsenen üblichen Helmtrage-Quoten bestehen Zweifel daran, ob eine Verkehrsanschauung dahin angenommen werden kann, das Tragen eines Fahrradhelms sei zur Eigensicherung nötig. 2. Bei einem noch nicht 11-jährigen Kind, das mit seinem Fahrrad auf einem Privatgelände/Garagenhof außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs fährt, kann kein Mitverschulden nach § 254 I BGB wegen Fahrens ohne Helm angenommen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2006 – I-1 U 9/06-, in: NZV 2007, 38).

– Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn sich ein zwei- bis dreijähriges Kind von der Hand seines Vaters losreißt, vom Bürgersteig aus auf die Fahrbahn läuft und der Vater sofort hinterher eilt, ohne den Unfall noch verhindern zu können (LG Köln, Urteil vom 06.06.2007 – 9 S 15/07 -, in: NZV 2007, 577).

– 1. Die erhöhten Anforderungen von § 3 II a StVO setzen voraus, dass der Kraftfahrer den schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzbedürftiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können. Jedoch muss bei 11-jährigen Kindern nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden. 2. Von einem 11 Jahre alten Kind kann erwartet werden, dass es die elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr beachtet und sich durch Blicke nach links und rechts vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert, dass kein Fahrzeug naht. Die Nichtbeachtung einer Grundregel des Straßenverkehrs führt zu Lasten des Kindes zu einem Mitverantwortungsanteil von 60 % (OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2005 – 13 U 133/04 -, in: NZV 2006, 151).

– Jedenfalls bei besonders gefährdeten Radfahrern, insbesondere bei Kindern, stellt das Nichttragen eines Schutzhelms ein schuldhaftes Außerachtlassen der eigenen Interessen dar, welcher den Vorwurf des Mitverschuldens begründet (LG Krefeld, Urteil vom 22.12.2005 – 3 O 179/05 (n.r.) -, in: NZV 2006, 205).

– Auch nach der Änderung des § 828 BGB aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 ist eine Abwägung dahin, dass der an einem Verkehrsunfall beteiligte Jugendliche alleine haftet, weiterhin möglich, wenn ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als völlig untergeordnet erscheinen lässt (OLG Nürnberg, Urteil vom 14.07.2005 – 13 U 901/05 -, in: NZV 2007, 205).

– a) Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konnte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr. b) Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es im Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit von Kindern durch § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 nicht an (BGH, Urteil vom 17.04.2007 – VI ZR 109/06 -, in: NZV-aktuell 6/2007, IV; NJW 2007, 2113).

– Ein Erziehungsberechtigter ist nicht dazu verpflichtet, sein zweijähriges Kind ständig an der Hand zu halten, wenn dieses auf einem Bürgersteig neben einer befahrenen Straße geht. Das Kind ist nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand zu nehmen. Rennt eine Mutter ihrem Kinde nach, welches auf eine befahrene Straße läuft, und achtet sie dabei nicht auf ein herannahendes Fahrzeug, so ist dies eine reflexartige Reaktion, die kein Mitverschulden der Mutter begründet (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.07.2006 – 4 U 239/05 -, in: NJW-aktuell 23/2007, XII; NJW 2007, 1888; NZV 2007, 578).

– Fährt ein 12-jähriger Radfahrer hinter auf seiner Fahrbahnseite stehenden Fahrzeugen plötzlich auf die Fahrbahn, um diese zu überqueren und stößt er dabei mit einem Kfz des Gegenverkehrs zusammen, so haftet der vorschriftsmäßig fahrende Fahrer des Kfz weder aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens noch der Betriebsgefahr des Kfz für den dem Radfahrer entstandenen Schaden (OLG Brandenburg, Urteil vom 15.09.1999 – 14 U 54/99 -, in: NZV 2000, 122).

– Lässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von alleine weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrende Kraftfahrzeug, so handelt es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F., der zu einer Haftungsprivilegierung des Kindes führt (BGH, Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 42/07-).

– Kauert ein 11 ½-jähriges Kind mit seinem Roller in Höhe einer Querungshilfe zur Fahrbahn hin am Boden, weil es die Schnürbänder seiner Schuhe richtet, muss sich der nahende Fahrzeugführer gemäß § 3 II a StVO darauf einrichten, dass das Kind plötzlich unachtsam die Fahrbahn betreten könnte, weil dessen Gebaren – offensichtliche Unaufmerksamkeit gegenüber dem Fahrverkehr – kein Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten begründet (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2007 – 9 U 183/06 -; in: NZV-aktuell 5/2008, IV).

– Ein 16 1/2 –jähriger Radfahrer besitzt regelmäßig die erforderliche Einsichtsfähigkeit, so dass bei einer Vorfahrtsverletzung die Betriebsgefahr des beteiligten Kfz völlig zurücktreten kann (OLG Celle, Beschluss vom 02.10.2007 – 14 U 141/07 -; in: DV 2008, 95).

– 1. Kommt ein 8-jähriges Kind in einer Grundstücksausfahrt deshalb zu Schaden, weil es mit dem Vorderrad seines Fahrrades in die Rippen eines dortigen Gullydeckels gerät, kann auch der Grundstücksmieter als Verkehrssicherungspflichtiger haftbar sein. 2. Ein unmittelbar neben dem öffentlichen Gehweg in dem privaten Grundstücksbereich der Einfahrt eingelassener Gullydeckel mit parallel zur Geh-/Fahrtrichtung verlaufenden Rippen in mehr als Fahrradreifen breitem Abstand voneinander stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2004 – 9 U 32/04 -, in: NZV 2006, 35).

– Die Vorschrift des § 828 II BGB findet dann keine Anwendung, wenn der Schaden ohne Mitwirkung der typischerweise von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren entstanden ist (AG Sinsheim, Urteil vom 30.10.2003 – 4 C 196/03 – , in: NZV 2004, 146).

– Das Haftungsprivileg des § 828 II BGB für Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr kommt nicht dem Kind zugute, welches mit seinem Fahrrad ein ordnungsgemäß im Verkehrsraum geparktes Kraftfahrzeug beschädigt (LG Koblenz, Urteil vom 30.10.2003 – 14 S 153/03 – , in: NZV 2004, 362).

– Die Haftungsprivilegierung des § 828 II 1 BGB gilt nicht, wenn ein Neunjähriger mit seinem Fahrrad auf ein parkendes Fahrzeug auffährt (LG Heilbronn, Urteil vom 12.05.2004 – 1 S 9/04 – , in: NZV 2004, 639).

– Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03 -).

– Das Haftungsprivileg des § 828 II 1 BGB greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 335/03 – , in: NZV 2005, 137).

– Das Haftungsprivileg des § 828 II 1 BGB greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 276/03 – , in: NZV 2005, 185).

– Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB (BGH, Beschluss vom 11.03.2008 – VI ZR 75/07 -).

– 1. Wenn eine neujähriges Kind auf einem Radweg in einer Linkskurve mit Sichtbehinderung wegen eines Hindernisses auf seiner Seite (hier: in den Weg hineinragende Äste) nach links ausweicht und es zu einem Zusammenstoss mit dem Begegnungsverkehr kommt, ist anzunehmen, dass die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt hat, weil kindheitstypisch das Bewusstsein für gefährliche Situationen nicht vorhanden war. 2. Aus dem Umstand, dass sichtbehindernde Zweige nach dem Unfall zurückgeschnitten werden, kann nicht auf einen haftungsbegründeten Zustand geschlossen werden. Denn dem Verkehrssicherungspflichten bleibt es unbenommen, einen nicht pflichtwidrigen Zustand zu verbessern (LG Oldenburg, Urteil vom 22.10.2008 – 5 O 1466/06 -; in: NZV aktuell 12/2008, IV und NZV 2009, 36).

– Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 II BGB (BGH, Beschluss vom 11.3.2008 – VI ZR 75/07 (LG Duisburg) -; in: NZV 2009, 77).

– Eine 13,5-jährige Fahrradfahrerin haftet dann voll für den Unfallschaden, wenn sie in grob verkehrswidriger Weise ohne jede Beachtung des fließenden Verkehrs auf ihrem Fahrrad auf einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn überquert. Die Betriebsgefahr des PKW muss bei einem solch groben Verkehrsverstoß vollständig zurücktreten (AG Köln, Urteil vom 15.04.2009 – 268 C 199/08 -).

– Normal entwickelten Kindern im Alter von siebeneinhalb Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen (BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08 -; in: NZV 2009, 383).

– Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falls die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat (BGH, Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 310/08 -; in: NJW aktuell 41/2009, X; NJW 2009, 3231 und NZV 2009, 551).

– Kollidiert ein 9-jähriger Fahrradfahrer mit einem Pkw, der in Fahrtrichtung am linken Fahrbandrand geparkt ist, kann bereits das verkehrswidrige Linksparken eine generelle verkehrstypische Überforderungssituation des Kindes begründen, weil ein links geparktes Fahrzeug erhöhte Aufmerksamkeit verlangt, um sich zu vergewissern, ob das Fahrzeug unbesetzt ist und keine weitere Gefahr darstellt oder ob mit einem plötzlichen Anfahren in die eigene Fahrtrichtung gerechnet werden muss (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2009 – 13 s 133/09 -; in: NZV 2010, 150; NJW 2010, 944).

– Die Abwägung der Schadensverursachungsanteile an einem Unfall im motorisierten Straßenverkehr kann zur Alleinhaftung eines beteiligten Minderjährigen führen, wenn das objektive und altersspezifische subjektiv besonders vorwerfbare Verschulden des Minderjährigen die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs völlig untergeordnet erscheinen lässt, selbst wenn der Minderjährige das 10. Lebensjahr erst weinige Tage vor dem Unfall vollendet hat (OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2009 – 13 U 179/08 -; in: NZV 2010, 464).

– 1. Ein 5-jähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kind muss nicht derart eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Ebenso wenig muss der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen es Gehweges anhält und dort verharrt. 2. Ein Verstoß gegen die Pflicht, dem Kind auf Sicht- und Rufweite zu folgen, ist haftungsrechtlich unerheblich, wenn feststeht, dass ihre Beachtung des Lunfall nicht vermieden hätte (OLG Koblenz, Urteil vom 24.08.2011 – 5 U 433/11 (LG Trier) -; in: NZV 2012, 181).

– Im Rahmen der Abwägung gem. § 9 StVG müssen bei der Bewertung des Verschuldens eines Kindes „altergemäße Maßstäbe“ berücksichtigt werden, so dass das Verschulden eines Kindes dem eines Erwachsenen grundsätzlich nicht gleich gesetzt werden kann, sondern geringer zu bewerten ist. Bei der Unfallbeteiligung eines Kindes tritt deshalb die Betriebsgefahr entsprechend ihrem Haftungszweck nur ausnahmsweise hinter dem Verschulden des Kindes zurück, wenn ein „auch altersspezifisch subjektiv besonders vorwerfbarer“ Sorgfaltsverstoß des Kindes vorliegt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2012 – 13 U 42/12 -; in: NZV 2012, 596).

– 1. Stehen sich in der Abwägung der Mitverschuldensanteile die einfache Betriebsgefahr des unfallverursachenden Pkw und das einfach fahrlässige Verschulden eines erst 12 Jahre alten Radfahrers gegenüber, besteht im Regelfall kein Anlass, die Haftung des Halters auf eine Quote von weniger als 50 % zu beschränken (OLG Saarbrücken, Urtei lvom 24.04.2012 – 4 U 131/11-40 -; in: NZV 2012, 483).

– 1. Das Radfahren eines sechsjährigen Kindes gehört zu den in einer Spielstraße erlaubten Kinderspielen. 2. Die Eltern trifft kein Aufsichtsverschulden, wenn ihr sechsjähriges Kind, das im Fahrradfahren geübt und mit den Verkehrsvorschriften vertraut ist und Fahrten in dem Wohnbereich bereits selbstständig gemeistert hat, auf einer Spielstraße mit einem Kraftfahrzeug kollidiert (AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 02.02.2012 – 11 C 106/11 -; in: NZV 2012, 387).

– Ein Elfjähriger, der bei Dunkelheit von rechts zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn läuft und von einem mit 25 bis 30 km/h fahrenden PKW erfasst wird, haftet allein (OLG Naumburg, Beschluss vom 09.01.2013 – 10 U 22712 -; in: NZV 2013, 244).

– Gerät ein Schüler nach Schulschluss durch nachdrängende Mitschüler mit dem Fuß unter den die Haltestelle vorsichtig anfahrenden Linienbus, ist die Haftung des Busfahrers wegen gestörter Gesamtschuld um den Anteil zu kürzen, der auf die mitvertantwortlichen, aber haftungsprivilegierten Mitschüler entfällt. Ist ein Verschulden des Busfahrers nicht gegeben, ist eine Kürzung auf 50 % angemessen (OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2012 – 12 U 1472/11 -; in: NZV 2013, 246).

Ruft ein Elternteil ein selbst schuldfähiges Kind in einer Weise zu sich zurück, dass dieses sofort losläuft, so kommt seine eigene Haftung nach § 823 BGB in Betracht, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr für Dritte möglich ist und das Kind dadurch einen Unfall verursacht (hier mit einem Radfahrer auf dem Radweg) (OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2013 – 1 U 114/12 -; in: NZV 2013, 605).

– Die Betriebsgefahr des Kfz tritt nicht hinter dem groben Verschulden eines zwölfjährigen Kindes zurück, das unbedacht auf die Fahrbahn rennt und von dem Fahrzeug erfasst wird (hier: Berücksichtigung der Betriebsgefahr mit 30 %) (LG Erfurt, Urteil vom 25.05.2012 – 2 S 262/11 -; in: NZV 2013, 606).

– 1. Zur Aufsichtspflicht der Eltern eines minderjährigen Kindes, das in einem verkehrsberuhigten Bereich in unmittelbarer Nähe der elterlichen Wohnung Rad fährt und dabei mit einem Fahrzeug zusammenstößt. 2. In einem verkehrsberuhigten Bereich nahe der elterlichen Wohnung dürfen Eltern ihren 8 ½ Jahre alten Sohn grundsätzlich unbeaufsichtigt Fahrrad fahren lassen. 3. Hinsichtlich der Belehrungs- und Unterrichtungspflichten genügt es, wenn die Aufsichtspflichtigen ihr Kind über allgemeine Gefahren des Straßenverkehrs und den im ruhenden Verkehr maßgeblichen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtsnahme aufgeklärt und zur Beachtung angehalten haben. (LG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2015 – 13 S 153/14 -; in: NZV 8/2015, 386).

– 1. Bei Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kinds durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht. Die zur Haftung des Aufsichtspflichtigen entwickelten Kriterien können herangezogen werden. 2. Eine Pflegemutter kann für sich nicht den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen (OLG Köln, Urteil vom 13.08.2015 – 8 U 67/14 -; in: NZV 6/2016, 276).

Verkehrsunfall mit Sonderfahrzeugen (Polizei/Feuerwehr etc.)

– 1. Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den gesamten Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat. 2. Schaltet der Sonderrechtsfahrer bei Einfahrt in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung das Signalhorn erst in einem räumlichen Abstand von 4,9 sec vor der Kollision für lediglich eine Tonfolge von ca. 3 sec Dauer dem Blaulicht zu, so geschieht dies nicht so rechtzeitig, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot des § 38 I Satz 2 StVO hätten nachkommen können, „sofort freie Bahn zu schaffen“. 3. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (KG, Urteil vom 07.05.2007 – 12 U 129/06 -, in: NZV 2008, 149).

– 1. Je stärker der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt. 2. Zur Hörbarkeit des Tonsignals eines Horns eines zivilen Einsatzfahrzeugs für den Querverkehr aus einer Entfernung von etwa 50 m. 3. Der Fahrer eines zivilen Einsatzfahrzeugs, dessen Tonsignal schwächer ist als das Martinshorn eines Polizei- oder Feuerwehrfahrzeuges, muss dies bei seiner Fahrweise in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ebenso berücksichtigen wie den Umstand, dass sein Fahrzeug äußerlich unauffällig und für andere Verkehrsteilnehmer nicht so leicht zu erkennen ist wie als solche auffällig gekennzeichnete Einsatzfahrzeuge. 4. Bei Kreuzen eines Fahrstreifens, der von ihm wegen haltender Fahrzeuge nicht eingesehen werden kann, muss der Fahrer des zivilen Einsatzfahrzeugs sich langsam vortasten, also zentimeterweise Vorrollen mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (KG, Urteil vom 12.04.2001 – 12 U 14/99 -, in: NZV 2003, 127).

– Das Wegerecht gemäß § 38 I StVO mit der Verpflichtung für andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, setzt den Einsatz von Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn voraus (KG, Urteil vom 04.11.2002 – 12 U 113/01 -, in: NZV 2003, 382).

– Fährt das Einsatzfahrzeug in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von etwa 41 km/h ein, ohne zuvor im Eingangsbereich der Kreuzung angehalten zu haben, beschleunigt dann auf etwa 44 km/h und bremst es dann auf etwa 39 km/h im Kollisionszeitpunkt ab, ist eine Haftung nach einer Quote von 2/3 gerechtfertigt gegenüber dem Verkehrsteilnehmer, der bei „Grün“ einfährt, aber sorgfaltswidrig nicht auf die Sondersignale reagiert (KG, Urteil vom 13.03.2003 – 12 U 257/01 – , in: NZV 2004, 84).

– 1. Der Grundsatz, dass ein längere Zeit vor dem Einfahren eines Sonderrechtsfahrzeugs in die Kreuzung eingeschaltetes Martinshorn von einem aufmerksamen Fahrer wahrgenommen werden kann und muss, gilt für zivile Fahrzeuge nach der Rechtsprechung des Senats nicht. 2. Lässt sich die rechtzeitige Wahrnehmbarkeit des Einsatzhorns durch den bevorrechtigten Kraftfahrer nicht feststellen, kommt dessen Mithaftung grundsätzlich nicht in Betracht; es kommt daher im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG nicht auf die Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges vor oder im Zeitraum der Kollision an (KG, Urteil von 24.02.2003 – 12 U 200/01 – , in: NZV 2004, 85).

– 1. Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 I StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 VIII StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. 2. Ein Fußgänger, der eine der beiden – durch einen breiten Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennten – Richtungsfahrbahnen einer großen Straße überschreitet, ist grundsätzlich nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der – wie bei einer Einbahnstraße – Fahrzeuge zu erwarten sind; er muss auch nicht mit einem Sonderrechtsfahrzeug rechnen, das nur mit blauem Blinklicht – ohne Horn – eine Richtungsfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung befährt (KG, Urteil vom 25.04.2005 – 12 U 123/04 – , in: GE 2005, 636).

– 1. Fährt der Führer eines Polizeifahrzeugs allein mit Blaulichtohne Einsatzhorn – in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich nicht gehalten, gem. § 38 I 2 StVO freie Bahn zu schaffen. 2. Zwingt der Fahrer des Polizeifahrzeuges durch eine solche Fahrweise die Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs zum Bremsen, haftet sein Dienstherr für den Frontschaden des dritten Fahrzeugs (Kl.), das auf das zweite Fahrzeug auffährt, nachdem dieses eine Vollbremsung vollzogen hatte im Hinblick auf das starke Abbremsen des ersten Fahrzeuges. 3. Diese Haftung kann allerdings gem. § 17 I StVG wegen Mitverschuldens des auffahrenden Kl. auf 50 % beschränkt sein, wenn dieser den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert. 4. Die allgemeine Unkostenpauschale kann mit 20 € bemessen werden (§ 287 ZPO) (KG, Urteil vom 18.07.2005 – 12 U 50/04- in: NZV 2006, 307).

– Voraussetzung für einen „geschlossenen Verband“ nach § 27 StVO ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, dass die Fahrzeuge als eine Zusammenfassung zueinander gehörender Glieder erkennbar sind. Hierfür müssen die einzelnen Fahrzeuge zueinander einen so geringen Abstand einhalten, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand gerade erreichen oder nur geringfügig überschreiten. Mehrere Polizeifahrzeuge, die innerorts mit ca. 35 km/h in einem Abstand von fast 50 m hintereinanderfahren, stellen keinen für den Querverkehr erkennbaren „geschlossenen Verband“ i.S. des § 27 StVO dar (KG, Beschluss vom 14.09.2006 – 12 U 190/05 -, in: NZV 2007, 142).

– 1. Die Verwendung von Polizeifahrzeugen zum Aufbau eines „künstlichen Staus“ durch Fahrtverlangsamung und Anhalten einerseits sowie zur Verfolgung eines Flüchtigen mit hoher Geschwindigkeit andererseits beeinflussen direkt den auf der BAB fahrenden Verkehr, so dass sich die von den Polizeifahrzeugen ausgehende Gefahr bei der Schadensentstehung auswirkt. Eine Fahrzeugberührung ist für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 7 StVG insoweit nicht erforderlich. 2. Es kann offen bleiben, ob die Rspr. zur sog. „rechtlichen Unvermeidbarkeit“ unter der Geltung des § 7 II StVG n.F. überhaupt weiter gilt; diese Rspr. ist jedenfalls dort nicht relevant, wo es um Folgen geht, die einen Geschädigten als Unbeteiligten an einer Verfolgung treffen. 3. Das durch die Bildung eines „künstlichen Staus“ veranlasste Verharren eines unbeteiligten Kfz an der Anhaltestelle und das Sich-Annähern des Flüchtigen an diese mit hoher Geschwindigkeit als Reaktion eines Verfolgten auf das Verhalten der Einsatzfahrzeuge liegen durchaus im Erfahrungsbereich und unterbrechen den Kausalverlauf nicht. 4. Im Außenverhältnis zwischen dem haftenden Halter (hier: Freistaat Bayern) und dem Geschädigten hat der Verursachungsbeitrag des flüchtigen Zweitschädigers hinsichtlich der Betriebsgefahr der Einsatzfahrzeuge außer Betracht zu bleiben. Diese tritt deshalb nicht zurück. 5. Aus dem möglichen Versäumnis der Betätigung der Warnblinkanlage des in der Stockung befindlichen Geschädigten folgt kein Mitverschuldensvorwurf. Im Vordergrund steht die durch die polizeilichen Einsatzfahrzeuge mit Verfolgung und künstlicher Staueinrichtung geschaffene extreme Gefahrenlage auf der Autobahn bei Nacht (OLG Bamberg, Vfg. Vom 06.04.2006 – 5 U 289/05 -, in: NZV 2007, 241).

– 1. Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 I StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 VIII StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. 2. Fährt hinter einem Polizeifahrzeug, welches Blinklicht und Einsatzhorn eingeschaltet hat, ein weiterer Polizeiwagen allein mit blauem Blinklichtohne Signalhorn – auf der Gegenfahrbahn mit etwa 72 km/h in einen Kreuzungsbereich ein und will er dabei einen wegen Umspringen des Ampellichts auf grün nach links anfahrenden Linksabbieger überholen, so kann im Falle der Kollision mit dem Linksabbieger, der die zweite Rückschau unterlassen hat, eine Schadensteilung 50 : 50 angemessen sein (KG, Urteil vom 15.01.2007 – 12 U 145/05 -, in: NZV aktuell 7/2007, IV; NZV 2008, 147).

– 1. Fährt ein im fließenden Verkehr befindliches Kraftfahrzeug (hier: Einsatzfahrzeug der Polizei) gegen einen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkten Pkw, so kann dessen Eigentümer den Halter des Polizeifahrzeuges auf Schadensersatz aus der Betriebsgefahr gem. § 7 StVG in Anspruch nehmen; dieser Anspruch besteht auch dann in voller Höhe, wenn ein dritter, aus einer Grundstücksausfahrt einfahrender Pkw durch eine Erstkollision mit dem Polizeifahrzeug erst dessen Anstoß gegen den geparkten Pkw ausgelöst hat. 2. Der Halter des geparkten Pkw kann nach § 421 BGB nicht auf Ansprüche gegen den Ausfahrer verwiesen werden, der vom Halter des Polizeifahrzeugs in Regress genommen werden mag (KG, Urteil vom 20.11.2006 – 12 U 151/05 -, in: NZV 2007, 358).

– 1. Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den gesamten Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat. 2. Schaltet der Sonderrechtsfahrer bei Einfahrt in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung das Signalhorn erst in einem räumlichen Abstand von 4,9 sec vor der Kollision für lediglich eine Tonfolge von ca. 3 sec Dauer dem Blaulicht zu, so geschieht dies nicht so rechtzeitig, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot des § 38 I Satz 2 StVO hätten nachkommen können, „sofort freie Bahn zu schaffen“. 3. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (KG, Urteil vom 07.05.2007 – 12 U 129/06 -, in: NZV 2008, 149).

– 1. Je stärker der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt. 2. Zur Hörbarkeit des Tonsignals eines Horns eines zivilen Einsatzfahrzeugs für den Querverkehr aus einer Entfernung von etwa 50 m. 3. Der Fahrer eines zivilen Einsatzfahrzeugs, dessen Tonsignal schwächer ist als das Martinshorn eines Polizei- oder Feuerwehrfahrzeuges, muss dies bei seiner Fahrweise in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ebenso berücksichtigen wie den Umstand, dass sein Fahrzeug äußerlich unauffällig und für andere Verkehrsteilnehmer nicht so leicht zu erkennen ist wie als solche auffällig gekennzeichnete Einsatzfahrzeuge. 4. Bei Kreuzen eines Fahrstreifens, der von ihm wegen haltender Fahrzeuge nicht eingesehen werden kann, muss der Fahrer des zivilen Einsatzfahrzeugs sich langsam vortasten, also zentimeterweise Vorrollen mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (KG, Urteil vom 12.04.2001 – 12 U 14/99 -, in: NZV 2003, 127).

– Das Wegerecht gemäß § 38 I StVO mit der Verpflichtung für andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, setzt den Einsatz von Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn voraus (KG, Urteil vom 04.11.2002 – 12 U 113/01 -, in: NZV 2003, 382).

– Fährt das Einsatzfahrzeug in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von etwa 41 km/h ein, ohne zuvor im Eingangsbereich der Kreuzung angehalten zu haben, beschleunigt dann auf etwa 44 km/h und bremst es dann auf etwa 39 km/h im Kollisionszeitpunkt ab, ist eine Haftung nach einer Quote von 2/3 gerechtfertigt gegenüber dem Verkehrsteilnehmer, der bei „Grün“ einfährt, aber sorgfaltswidrig nicht auf die Sondersignale reagiert (KG, Urteil vom 13.03.2003 – 12 U 257/01 – , in: NZV 2004, 84).

– 1. Der Grundsatz, dass ein längere Zeit vor dem Einfahren eines Sonderrechtsfahrzeugs in die Kreuzung eingeschaltetes Martinshorn von einem aufmerksamen Fahrer wahrgenommen werden kann und muss, gilt für zivile Fahrzeuge nach der Rechtsprechung des Senats nicht. 2. Lässt sich die rechtzeitige Wahrnehmbarkeit des Einsatzhorns durch den bevorrechtigten Kraftfahrer nicht feststellen, kommt dessen Mithaftung grundsätzlich nicht in Betracht; es kommt daher im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG nicht auf die Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges vor oder im Zeitraum der Kollision an (KG, Urteil von 24.02.2003 – 12 U 200/01 – , in: NZV 2004, 85).

– 1. Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 I StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 VIII StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. 2. Ein Fußgänger, der eine der beiden – durch einen breiten Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennten – Richtungsfahrbahnen einer großen Straße überschreitet, ist grundsätzlich nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der – wie bei einer Einbahnstraße – Fahrzeuge zu erwarten sind; er muss auch nicht mit einem Sonderrechtsfahrzeug rechnen, das nur mit blauem Blinklicht – ohne Horn – eine Richtungsfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung befährt (KG, Urteil vom 25.04.2005 – 12 U 123/04 – , in: GE 2005, 636).

– 1. Fährt der Führer eines Polizeifahrzeugs allein mit Blaulichtohne Einsatzhorn – in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich nicht gehalten, gem. § 38 I 2 StVO freie Bahn zu schaffen. 2. Zwingt der Fahrer des Polizeifahrzeuges durch eine solche Fahrweise die Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs zum Bremsen, haftet sein Dienstherr für den Frontschaden des dritten Fahrzeugs (Kl.), das auf das zweite Fahrzeug auffährt, nachdem dieses eine Vollbremsung vollzogen hatte im Hinblick auf das starke Abbremsen des ersten Fahrzeuges. 3. Diese Haftung kann allerdings gem. § 17 I StVG wegen Mitverschuldens des auffahrenden Kl. auf 50 % beschränkt sein, wenn dieser den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert. 4. Die allgemeine Unkostenpauschale kann mit 20 € bemessen werden (§ 287 ZPO) (KG, Urteil vom 18.07.2005 – 12 U 50/04- in: NZV 2006, 307).

– Voraussetzung für einen „geschlossenen Verband“ nach § 27 StVO ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, dass die Fahrzeuge als eine Zusammenfassung zueinander gehörender Glieder erkennbar sind. Hierfür müssen die einzelnen Fahrzeuge zueinander einen so geringen Abstand einhalten, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand gerade erreichen oder nur geringfügig überschreiten. Mehrere Polizeifahrzeuge, die innerorts mit ca. 35 km/h in einem Abstand von fast 50 m hintereinanderfahren, stellen keinen für den Querverkehr erkennbaren „geschlossenen Verband“ i.S. des § 27 StVO dar (KG, Beschluss vom 14.09.2006 – 12 U 190/05 -, in: NZV 2007, 142).

– 1. Die Verwendung von Polizeifahrzeugen zum Aufbau eines „künstlichen Staus“ durch Fahrtverlangsamung und Anhalten einerseits sowie zur Verfolgung eines Flüchtigen mit hoher Geschwindigkeit andererseits beeinflussen direkt den auf der BAB fahrenden Verkehr, so dass sich die von den Polizeifahrzeugen ausgehende Gefahr bei der Schadensentstehung auswirkt. Eine Fahrzeugberührung ist für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 7 StVG insoweit nicht erforderlich. 2. Es kann offen bleiben, ob die Rspr. zur sog. „rechtlichen Unvermeidbarkeit“ unter der Geltung des § 7 II StVG n.F. überhaupt weiter gilt; diese Rspr. ist jedenfalls dort nicht relevant, wo es um Folgen geht, die einen Geschädigten als Unbeteiligten an einer Verfolgung treffen. 3. Das durch die Bildung eines „künstlichen Staus“ veranlasste Verharren eines unbeteiligten Kfz an der Anhaltestelle und das Sich-Annähern des Flüchtigen an diese mit hoher Geschwindigkeit als Reaktion eines Verfolgten auf das Verhalten der Einsatzfahrzeuge liegen durchaus im Erfahrungsbereich und unterbrechen den Kausalverlauf nicht. 4. Im Außenverhältnis zwischen dem haftenden Halter (hier: Freistaat Bayern) und dem Geschädigten hat der Verursachungsbeitrag des flüchtigen Zweitschädigers hinsichtlich der Betriebsgefahr der Einsatzfahrzeuge außer Betracht zu bleiben. Diese tritt deshalb nicht zurück. 5. Aus dem möglichen Versäumnis der Betätigung der Warnblinkanlage des in der Stockung befindlichen Geschädigten folgt kein Mitverschuldensvorwurf. Im Vordergrund steht die durch die polizeilichen Einsatzfahrzeuge mit Verfolgung und künstlicher Staueinrichtung geschaffene extreme Gefahrenlage auf der Autobahn bei Nacht (OLG Bamberg, Vfg. Vom 06.04.2006 – 5 U 289/05 -, in: NZV 2007, 241).

– 1. Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 I StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 VIII StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. 2. Fährt hinter einem Polizeifahrzeug, welches Blinklicht und Einsatzhorn eingeschaltet hat, ein weiterer Polizeiwagen allein mit blauem Blinklichtohne Signalhorn – auf der Gegenfahrbahn mit etwa 72 km/h in einen Kreuzungsbereich ein und will er dabei einen wegen Umspringen des Ampellichts auf grün nach links anfahrenden Linksabbieger überholen, so kann im Falle der Kollision mit dem Linksabbieger, der die zweite Rückschau unterlassen hat, eine Schadensteilung 50 : 50 angemessen sein (KG, Urteil vom 15.01.2007 – 12 U 145/05 -, in: NZV aktuell 7/2007, IV; NZV 2008, 147).

– 1. Fährt ein im fließenden Verkehr befindliches Kraftfahrzeug (hier: Einsatzfahrzeug der Polizei) gegen einen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkten Pkw, so kann dessen Eigentümer den Halter des Polizeifahrzeuges auf Schadensersatz aus der Betriebsgefahr gem. § 7 StVG in Anspruch nehmen; dieser Anspruch besteht auch dann in voller Höhe, wenn ein dritter, aus einer Grundstücksausfahrt einfahrender Pkw durch eine Erstkollision mit dem Polizeifahrzeug erst dessen Anstoß gegen den geparkten Pkw ausgelöst hat. 2. Der Halter des geparkten Pkw kann nach § 421 BGB nicht auf Ansprüche gegen den Ausfahrer verwiesen werden, der vom Halter des Polizeifahrzeugs in Regress genommen werden mag (KG, Urteil vom 20.11.2006 – 12 U 151/05 -, in: NZV 2007, 358).

– 1. Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den gesamten Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat. 2. Schaltet der Sonderrechtsfahrer bei Einfahrt in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung das Signalhorn erst in einem räumlichen Abstand von 4,9 sec vor der Kollision für lediglich eine Tonfolge von ca. 3 sec Dauer dem Blaulicht zu, so geschieht dies nicht so rechtzeitig, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot des § 38 I Satz 2 StVO hätten nachkommen können, „sofort freie Bahn zu schaffen“. 3. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (KG, Urteil vom 07.05.2007 – 12 U 129/06 -, in: NZV 2008, 149).

– Ein Einsatzfahrer verhält sich grob fahrlässig, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er wegen einer Sichtbehinderung nicht feststellen kann, ob die Signale des Einsatzfahrzeugs von den übrigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet werden (KG, Urteil vom 12.6.2008 – 22 U 64/07 -; in: NZV 2009, 142).

– 1. Teilnehmer des fließenden – an sich auch bevorrechtigten – Verkehrs sind verpflichtet, einem Einsatzfahrzeug (mit Blaulicht und Martinshorn) „freie Bahn“ zu schaffen, um dessen Fahrer zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Die Wahl der unter den gegebenen Umständen günstigsten Fahrlinie für das Einsatzfahrzeug durch den Verkehr obliegt dem Einsatzfahrer. 2. hat der nach § 38 I StVO verpflichtete Verkehrsteilnehmer seinen Beitrag zur „freien Bahn“ geleistet und eine neutrale Position eingenommen, konkretisiert sich die Verpflichtung aus der genannten Vorschrift dahin, so lange zu warten, bis eine künftige Störung des Fahrweges des Einsatzfahrzeuges durch ihn ausgeschlossen ist. Verlässt er dagegen seine neutrale Position zu früh, weil er meint, dem Einsatzfahrer eine bessere Fahrlinie eröffnen zu können, und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem Einsatzfahrzeug, liegt darin ein Verstoß gegen §38 I StVO und kann die alleinige Verantwortlichkeit des entsprechenden Fahrzeugführers zur Folge haben (OLG Hamm, Urteil vom 20.3.2009 – 9 U 187/08 -; in: NZV 6/09, VI und NJW-aktuell 29/2009, VIII und NZV aktuell 8/09, IV; NZV 2009, 458).

– 1. Bei einem Zusammenstoß zwischen einem – wegen eines herannahenden Rettungswagens der Feuerwehr mit Wegerecht – vom mittleren in den rechten Fahrstreifen rückwärts fahrenden Fahrzeugs und dem Rettungswagen spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des Rückwärtsfahrenden. 2. Allein die Tatsache, dass der Rettungswagen unter Inanspruchnahme des Wegerechts zuvor zu einem nicht genau zu bestimmenden Zeitpunkt und in einem nicht näher festzustellenden Abstand vom Unfallort mit etwa 30 km/h vom mittleren in den rechten Fahrstreifen gewechselt ist, um sich auf diesem freien Fahrstreifen der Kreuzung zu nähern, führt nicht zu einer Mithaftung (KG, Urteil vom 17.11.2008 – 12 U 2/08 -; in: NZV 2009, 393).

– 1. Auch bei der Nutzung von Sondersignalen ist der Fahrer eines Rettungswagens verpflichtet, sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten, ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird. 2. Bewertung des Verursachungsanteils des Fahrers eines Rettungswagens mit 80 %, wenn dieser trotz für ihn „roter“ Ampel mit 55 km/h in eine Kreuzung einfährt. 3. Bei einem Ausfall eines Rettungswagens eines gemeinnützigen Vereins kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet (OLG Naumburg, Urteil vom 26.02.2009 – 1 U 76/08 -; in: NZV 2009, 514).

– Aus dem Umstand, dass ein Pkw zunächst nach rechts blinkt, an den rechten Straßenrand fährt und dort anhält, muss der Fahrer eines mit Blaulicht und überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Einsatzfahrzeuges nicht schließen, dieser Pkw würde sogleich wenden, und der Einsatzfahrer ist nicht zur sofortigen Vollbremsung verpflichtet. 4. Allein die überhöhte Geschwindigkeit eines Einsatzfahrzeugs führt nach § 35 I, VIII StVO nicht zur Mithaftung (KG, Beschluss vom 20.10.2008 – 12 U 206/08 -; in: NZV 2009, 598).

– 1. Das Gebot, einem im linken Fahrstreifen nachfolgenden Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen (§ 38 I 2 StVO), wird nicht dadurch erfüllt, dass der Vorausfahrende nach Wahrnehmen der Sondersignale stark abbremst. 2. Im Fall eines Abbremsens ohne zwingenden Grund (Verstoß gegen § 4 I 2 StVO) ist die (Mit-)Haftung des Abbremsenden um so größer, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein plötzliches starkes Abbremsen ist (KG, Beschluss vom 26.02.2009 – 12 U 237/08 -; in: NZV 2010, 203.

– Beim Transport eines Patienten mit akuter offener Tbc in eine Spezialklinik darf das Krankentransportfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn fahren (§ 38 I 1 StVO) (LG Coburg, Urteil vom 10.12.2008 – 11 O 590/08 -, in: NZV 2010, 204).

– 1. Weder § 35 StVO noch § 38 StVO erlauben dem Elinsatzfahrer ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer; vielmehr sind auch bei einer Sonderechtsfahrt nach § 35 VIII StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. 2. Die Vorschrift des § 38 StVO führt nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts; sie lässt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt, gestattet also auch nicht ohne Weiteres eine Weiterfahrt bei rotem Ampellicht. 3. Eine Schadenstellung ist angemessen, wenn auf Seiten des Einsatzfahrzeugs eine erhöhte Betriebsgefahr und ein Verstoß gegen die Verpflichtung, sich in die Kreuzung hineinzutasten und sich hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer zu vergewissern, vorwiegen, während auf Seiten des anderen Unfallbeteiligten die Betriebsgefahr sowie ein Aufmerksamkeitsverstoß zu berücksichtigen sind (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010 – 2 U 13/09 -; in: NZV 2011, 27).

– Kommt es zu einem Unfall, weil ein Rettungswagen bei rotem Ampellicht in eine Kreuzung einfährt und ist nicht erweislich, dass neben dem Blaulicht auch das Martinshorn zuvor in Betrieb gesetzt worden war, kann dies zur Alleinhaftung des Rettungswagenhalters führen (OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 – 4 U 23/11 -; in: NZV 2012, 277).

– Das Gebot, einem Notarzteinsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn freie Fahrt zu ermöglichen, gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Verwendung der Warnsignale tatsächlich gegeben waren (LG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2011 – 13 S 61/11 -; in: NZV 2012, 132).

– Den Fahrer, der trotz Erkennens eines mit Blaulicht und Martinshorn herannahmenden Einsatzfahrzeugs und der Möglichkeit, durch den Blinker dessen weitere Fahrtrichtung in die Kreuzung vorherzusehen, seinen Weg über die Kreuzung fortsetzt, trifft die alleinige Haftung (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 27.11.2012 – 24 U 45/12 -; in: NZV 2013, 396).

– Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs muss sich vor dem Einfahren in den für den Gegenverkehr durch Ampelschaltung mit „grün“ freigegebenen Kreuzungsbereich vergewissern, dass das Sondersignal von den übrigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden ist. Dem eigentlichen Gefahrenbereich, der kreuzenden Gegenfahrbahn, darf er sich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die ihm noch ein Anhalten ermöglicht. Ob zwischen den Unfallbeteiligten eine Haftungsquote und gegebenenfalls welche zu bilden ist, ist nach den weiteren Umständen des Falls zu entscheiden (hier 20 % für den Unfallgegner aus Betriebsgefahr) (OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2013 – 10 U 39/12 -; in: NZV 2014, 26).

– Im Anwendungsbereich des § 35 VI StVO ist ein Entsorgungsfahrzeug auf der gesamten Fahrstrecke privilegiert, die das Fahrzeug bei der bestimmungsgemäßen Erledigung seines Auftrags zurücklegt. Die Privilegierung greift nicht erst dann ein, wenn die Einhaltung der in der StVO für alle Fahrzeuge geltenden Vorschriften eine Entsorgung unmöglich machen würde (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.03.2013 – 4 U 108/12 -32 -; in: NZV 2014, 27).

– 1. Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei, das zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen worden ist, den Seitenstreifen, ist die Nutzung des Seitenstreifens vor dem Sonderrecht des § 35 I StVO gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen gebildet haben. 2. Kollidiert ein Pkw, der beim Wechsel von der mittleren auf die rechts Fahrspur einer Autobahn über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen gerät, mit einem dort nur mit mäßiger Geschwindigkeit (hier: 45-50 km/h) und Blaulicht fahrenden Einsatzfahrzeug der Polizei, haftet der den Fahrstreifen wechselnde Pkw für den Unfall allein. (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2016 – 1 U 248/13 -; in: NZV 9/2016, 426).

"Manipulierter Unfall"

– 1. Allein daraus, dass ein Fahrzeug entwendet, mit ihm dann ein Unfall verursacht und das Unfallfahrzeug am Unfallort zurückgelassen wird, während der Unfallverursacher zu Fuß flieht, ergibt sich noch kein Indizienbeweis für das Vorliegen eines gestellten Unfalls. 2. Überzeugungskräftig ist ein Indiz nur dann, wenn es mit der zu beweisenden Haupttatsache weit eher zu vereinbaren ist als mit einer abweichenden Fallgestaltung. Als Indiz für die behauptete Haupttatsache „gestellter Unfall“ tragfähig ist ein Umstand dann, wenn es für ihn entweder – bei im übrigen unveränderter Ausgangslage – bei der Annahme eines echten Unfalls keine plausible Erklärung gibt, oder wenn dieser Umstand bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger zu beobachten ist als bei einem echten Unfall (OLG Köln, Urteil vom 17.11.1999 – 2 U 15/99 -, in: NZV 2001, 375).

– Kann ein Unfallschaden nach dem gewöhnlichen Unfallhergang nicht erklärt werden, sondern nur dadurch, dass der Schädiger ihn absichtlich und gezielt herbeigeführt hat, und lässt sich für dieses Verhalten keine andere vernünftige Erklärung finden, so spricht jedenfalls dann eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Unfall zwischen Schädiger und Geschädigtem verabredet war, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beide sich kennen, und wenn der Geschädigte in letzter Zeit bereits mehrfach erhebliche Schadensfälle mit dem nämlichen gegenüber Versicherungen geltend gemacht hatte (OLG Köln, Urteil vom 21.06.1999 – 16 U 66/97 -, in: NZV 2001, 376).

– Fährt der Wartepflichtige – trotz gerader Fahrbahn und guter Sicht – an einer links und rechts mit Stop-Schildern und Haltbalken versehenen Einmündung mit unveränderter Geschwindigkeit weiter, ist grob fahrlässige Unfallverursachung anzunehmen. Dem Umstand, dass abknickende Vorfahrt vorliegt, und die untergeordnete Straße relativ breit ist, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2002 – 10 U 6/02 -, in: NZV 2003, 420).

– Der Nachweis des Diebstahls durch Angaben des VN ist nicht erbracht, wenn dieser u.a. wenige Jahre zuvor einen anderen Versicherer durch Vorlage eines unrichtigen Beleges zu täuschen gesucht hat (OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2003 – 20 U 160/02 -, in: NZV 2003, 425).

– Der Haftungsausschluss nach § 152 VVG bei vorsätzlicher Schadensverursachung gilt auch im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes und damit auch gegenüber dem geschädigten Dritten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2003 – 14 U 167/02 -, in: NZV 2003, 424).

– 1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier: Miet-Lkw fährt – mit Hilfe eines „Einweisers“ – rückwärts aus Parktasche und in die rechte Seite des vorbeifahrenden Golf Cabrio; kein Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur eines Vorschadens des Golf; Abrechnung auf Gutachtenbasis; vorsätzliche Verhinderung der Besichtigung des Golf durch beklagten Versicherer vor Veräußerung kurz nach dem Vorfall). 2. Aus dem Umstand, dass der Fahrer des Opferfahrzeugs bei einem seinem ganzen Erscheinungsbild nach manipulierten Verkehrsunfall möglicherweise eine HWS-Distorsion erlitten hat, ergibt sich nicht zwingend, dass der „Unfall“ unfreiwillig war. 3. Auch der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige die vom Kläger behauptete Unfallkonstellation als untypisch für gestellte Unfälle bezeichnet, spricht nicht zwingend gegen einen manipulierten Unfall; denn es ist gerade das Wesen der Unfallmanipulation, dass die Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Schadenseintritts offen bleiben soll (KG, Urteil vom 13.06.2005 – 12 U 65/04 -, in: NZV 2006, 88).

– 1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier: angeblicher Anstoß mittels gemietetem Kleintransporter gegen geparkten Mercedes SLK 200-230 bei Dunkelheit und Schneetreiben; nicht kompatible Schäden am Opferfahrzeug; keine stimmige Darstellung der Fahrweise des Täterfahrzeugs; kein plausibler Grund für die Fahrt mit dem gemieteten Kleintransporter). 2. Für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation ist nicht die Feststellung erforderlich, dass sich der Eigentümer des Opferfahrzeugs und der Fahrer des Täterfahrzeugs vor dem Unfall gekannt haben. 3. Das Bestehen einer Vollkaskoversicherung für das Opferfahrzeug schließt die Bewertung nicht aus, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Ereignis vorliegt (KG, Urteil vom 06.06.2005 – 12 U 190/04 -, in: NZV 2006, 89).

– 1. Die Haftung der KFZ-Pflichtversicherung ist gegenüber dem vorsätzlich handelnden Fahrer, der das Fahrzeug als Waffe benutzt hat, gemäß § 152 VVG ausgeschlossen. 2. Der Fortfall des Deckungsanspruchs des mitversicherten Fahrers gegen die Pflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens wirkt aber nicht zugleich gegen die Halterin und Versicherungsnehmerin, der kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2005 – 13 U 63/05 -, in: NZV 2006, 303).

– 1. Als Indizien für das Vorliegen eines manipulierten Geschehens sind insbesondere Art und Zustand der beteiligten Fahrzeuge, Hergang des „Unfalls“ sowie das nachträgliche Verhalten der Beteiligten von Bedeutung. 2. Es stellt ein erhebliches Indiz für ein manipuliertes Geschehen dar, wenn die Darstellung des Fahrers des Mietfahrzeugs („Um den Unfall zu vermeiden, habe ich sofort das Lenkrad nach links gerissen ..“) nach der Auswertung des UDS des Mietwagens durch einen gerichtlichen Sachverständigen widerlegt ist (KG, Urteil vom 06.02.2006 – 12 U 4/04 -, in: NZV 2007, 43).

– Für einen gestellten Unfall sprechen, wenn ein gepflegter und mit Sonderausstattung versehener, aber vorgeschädigter geparkter Wagen von einem alten, verrosteten Fahrzeug an einem abgelegenen Ort bei Dunkelheit beim Einparken, also mit langsamer, die Insassen nicht gefährdender Geschwindigkeit angefahren wird, keine Polizei hinzugezogen wird, der Unfallverursacher sofort ein Schuldbekenntnis abgibt und Unfallverursacher und Schädiger sich kennen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.09.2006 – 16 U 75/06 -, in: NJW-aktuell 11/2007, XII; NZV 2007, 313).

– 1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall: Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen. 2. Es ist ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien – für sich betrachtet – eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen. 3. Trägt der Kläger keine näheren Einzelheiten zum Hergang eines Unfalls im Fließverkehr vor, sondern schildert diesen nur äußerst vage, spricht dies zusammen mit anderen Umständen (Täterfahrzeug vorgeschädigt und fast wertlos, wurde kurz nach dem Unfall für 50 € veräußert und in die Ukraine verbracht; Opferfahrzeug Audi A 4 Cabriolet; Abrechnung auf Gutachtenbasis; unfallbeteiligte Fahrzeuge und Fahrer bzw. Angehörige sind überdurchschnittlich of in Verkehrsunfälle verwickelt, Unfallbeteiligte kannten sich zuvor auf Grund eines Zusammentreffens anlässlich eines ähnlichen Unfalls (beim Ausparken) für einen manipulierten Unfall (LG Berlin, Urteil vom 06.03.2006 – 24 O 640/05 -, in: NZV-aktuell 6/2007, V).

– 1. Die – grundsätzlich als Indiz für eine Manipulation sprechende – Verursachung eines Schadens durch ein Mietfahrzeug wird in ihrer Indizwirkung durch einen hohen Selbstbehalt des Mieters deutlich relativiert. 2. Es spricht gegen einen manipulierten Unfall, wenn der – objektiv nicht zuzuordnende – Zusatzschaden an einer Stelle vorliegt, bei der die mangelnde Zugehörigkeit zum Unfall offenkundig ist. 3. Es spricht gegen eine Unfallmanipulation, wenn das beschädigte Fahrzeug erst geraume Zeit nach dem Unfall unrepariert in Zahlung gegeben wird (OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2007 – 6 U 2/07 -, in: NZV-aktuell 1/2008, IV; NZV 2008, 91).

– Zwar nimmt die Rechtsprechung bei Beschädigungen von Pkw bei Verkehrsunfällen regelmäßig an, dass beim Vorliegen eines besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten der Schädiger lediglich zur Zahlung eines höheren Betrages als des Wiederbeschaffungswerts verpflichtet ist, wenn die Reparaturkosten nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Diese Grundsätze sind aber nicht anzuwenden, wenn die Sachbeschädigung nicht anlässlich eines Verkehrsunfalls, sondern durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erfolgt ist (OLG Celle, Urteil vom 08.07.2004 – 11 U 46/04 – , in: NZV 2005, 144).

– 1. Zu den Voraussetzungen der Feststellungen einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall bei Kollision im fließenden Verkehr auf der Autobahn mit ca. 120 km/h, wobei das „Täterfahrzeug“ den Fahrstreifen nach links wechselt. 2. Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien – isoliert betrachtet – eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen. 3. Im Rahmen einer Unfallmanipulation werden objektiv auch erhebliche Risiken in Kauf genommen, die möglicherweise von den Beteiligten subjektiv zuvor nicht als gravierend bewertet werden; dies gilt selbst für Körperverletzungen (KG, Beschluss vom 29.11.2007 – 12 U 185/07 -; in: NZV-aktuell 2/2008, VI; NZV 2008, 243).

– 1. Hält ein gerichtlicher Sachverständiger ein nach den Umständen zu erwartendes, gewöhnliches Fahrverhalten als Unfallursache für ausgeschlossen und als Unfallursache eher eine gezielte Kollision für plausibel, so ist dies ein gewichtiges Indiz für einen manipulierten Unfall. 2. Beanstandungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, die im ersten Rechtszug hätten vorgebracht werden können, sind als neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nach § 531 II Nr. 3 ZPO regelmäßig nicht zugelassen (KG, Beschluss vom 20.08.2007 – 12 U 11/07 -; in: NZV-aktuell 3/2008, IV).

– 1. Zu den Voraussetzungen der Feststellungen einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier Anstoß mittels gemietetem Kleintransporter, für dessen Verwendung am Kollisionsort keine plausible Erklärung vorliegt, wobei nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen der Anstoß ungebremst oder nur leicht gebremst erfolgte; Opferfahrzeug der gehobenen Mittelklasse, relativ kurz vor dem Ereignis angeschafft und relativ kurz danach unrepariert verkauft; falsche Angaben des Schädigers zum Unfallhergang). 2. Ist das Operfahrzeug in erheblichem Maße vorgeschädigt, ist dies ein aussagekräftiges Indiz für einen manipulierten Unfall, und zwar unabhängig davon, ob die Vorschäden dem Kl. tatsächlich bekannt waren. 3. Die Behauptung, eine angebliche Reparatur, deren Einzelheiten nicht mitgeteilt werden, sei fachgerecht durchgeführt worden, kann nicht zulässigerweise in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, auch wenn es sich um den Privatsachverständigen des Kl. handelt (KG, Beschluss vom 14.05.2007 – 12 U 212/06 -; in: NZV 2008, 197).

– Bei Vorliegen einer Vielzahl von voneinander unabhängigen Indizien für einen gestellten Unfall kann eine vorsätzliche Schadensherbeiführung in Betracht kommen. Die einzelnen Hilfstatsachen müssen aber feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein, um in ihrer Kombination bei fallbezogener Gesamtwürdigung ihr Gewicht zu erlangen. Unerheblich ist, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist eine Gesamtschau aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG München, Urteil vom 07.03.2008 – 10 U 5394/07 -; in: NZV-aktuell 9/2008, VI).

– 1. Spricht eine ungewöhnliche Häufung von Indizien dafür, das es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um eine Unfallmanipulation in Form eines provozierten Unfalls handelt, ist die Klage abzuweisen. 2. Die Klage ist ebenfalls abzuweisen, wenn sich nicht feststellen lässt, welche Fahrzeugschäden durch das streitgegenständliche Ereignis verursacht worden sind (KG, Beschluss vom 17.7.2008 – 12 U 240/07 – NZV-aktuell 12/2008, VI; NZV 2009, 459).

– 1. Sind bei einem zwischen beiden Kfz-Führern vereinbarten Auffahrunfall die beiden Kfz-Halter nicht an der Absprache beteiligt, kann der geschädigte Halter des auffahrenden Kfz den Versicherer des stehenden Kfz aus seiner Eintrittspflicht für den Halter auf Ersatz von 50 % seines Schadens in Anspruch nehmen. 2. Im Rahmen der Abwägung müssen sich beide Halter das dolose Verhalten ihres Fahrers anspruchskürzend zurechnen lassen; die Gefahr, die sich hier verwirklicht hat, wird nicht durch den Verkehrsvorgang, sondern durch das dolose Verhalten der Fahrer bestimmt (LG Hagen, Urteil vom 23.09.2009 – 10 S 228/08 -; in: NZV 2010, 31).

– 1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier: 15 Jahre alter Ford Sierra mit Kurzzeit-Kennzeichen fährt angeblich sorgfaltswidrig auf zum Zwecke des Linksabbiegens stehenden, älteren, vorgeschädigten Mercedes-Benz 180 C auf). 2. Als Indizien für das Vorliegen eines manipulierten Geschehens sind insbesondere Art und Zustand der beteiligten Fahrzeuge (hier: Klägerfahrzeug hatte in den drei Jahren vor dem Ereignis drei Schäden mit einem Gesamtvolumen von ca. 18.500,00 €, die nicht fachgerecht beseitigt waren), Hergang des „Unfalls“ sowie das nachträgliche Verhalten der Beteiligten von Bedeutung (hier auch: Verhinderung der vom Versicherer gewünschten Besichtigung des Klägerfahrzeugs sowie des „Täterfahrzeugs“) (KG, Beschluss vom 26.03.2009 – 12 U 126/08 -; in: NZV 2010, 351).

2. Es passt in das Bild eines manipulierten Verkehrsunfalls, dass ein nicht objektiv überprüfbarer Grund für den angeblichen Fahrfehler angegeben wird (hier: Grund des Lenkens nach rechts nach rechts auf einer übersichtlichen Straße sei ein plötzliches Zwangs zum „Niesen“ gewesen, was weder vor Ort noch von der Beifahrerin vorprozessual gegenüber dem Versicherer oder als Zeugin vor Gericht angegeben wird). 3. Vorgeschädigte Fahrzeuge sind signifikant häufig an manipulierten Geschehen als „Opferfahrzeuge“ beteiligt (KG, Beschluss v. 31.08.209 – 12 U 203/08 -; in NZV-aktuell, 4/2010, VI).

– Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier: u. a.: „Abrutschen“ von der Bremse als Unfallursache für Kollision mit der linken Seite des klägerischen geparkten vorgeschädigten Mercedes Benz CLK 500; widersprüchliche Darstellungen des Geschehens; über 10 Jahre altes „Täterfahrzeug“, dessen Erwerb angesichts der finanziellen Verhältnisse des Schädigers nicht plausibel ist, älteres, stark vorgeschädigtes Opferfahrzeug; Teil der Schäden nach Sachverständigengutachten nicht mit der Unfalldarstellung des Schädigers vereinbar (KG, Beschluss vom 15.06.2009 – 12 U 181/08 -; in: NZV 2010, 351).

– 1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier: Anstoß mittels eines 15 Jahre alten Pkw gegen rechts geparkten älteren vorgeschädigten Mercedes E 220 CDI, dessen Hauptuntersuchung bevorstand). 2. Es passt in das Bild eines manipulierten Verkehrsunfalls, dass ein nicht objektiv überprüfbarer Grund für den angeblichen Fahrfehler angegeben wird (hier. Grund des Lenkens nach rechts auf einer übersichtlichen Straße sei ein plötzlicher Zwang zum „Niesen“ gewesen, was weder vor Ort noch von der Beifahrerin vorprozessual gegenüber dem Versicherer oder als Zeugin vor Gericht angegeben wird. 3. Vorgeschädigte Fahrzeuge sind signifikant häufig an manipulierten Geschehen als „Opferfahrzeuge“ beteiligt (KG, Beschluss vom 31.08.2009 – 12 U 203/08 -; in: NZV 2010, 351).

– 1. Tritt der Kläger Beweis für den Hergang eines Unfalls durch Zeugenvernehmung an, muss das Gericht im Regelfall erst eine Beweisaufnahme durchführen, bevor es aufgrund sonstiger Indizien von einer Manipulation ausgeht (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.07.2010 – 22 U 14/10 -; in: NZV 2010, 623).

– 1. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unfallgeschehen manipuliert ist, bedarf es einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ein manipuliertes Geschehen sprechender Tatsachen und Indizien. 2. Dass der verklagte Haftpflichtversicherer den Nachweis einer Bekanntschaft zwischen Schädiger und vermeintlich Geschädigtem nicht führen kann, steht der Überzeugungsbildung von einer Unfallmanipulation nicht entgegen (OLG Schleswig, Urteil vom 24.06.2010 – 7 U 102/09 -; in: NZV 2011, 291).

– 1. Bei Anhaltspunkten für einen manipulierten Verkehrsunfall muss der klagende Geschädigte den Nachweis führen, dass sich das behauptete haftungsbegründende Verkehrsgeschehen an dem geschilderten Unfallort zur angegebenen Zeit ereignet hat. 2. Zweifel an der Unfalldarstellung sind auch dann begründet, wenn die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen zwar kompatibel sind, aber nur durch ein ungewöhnliches Fahrmanöver herbeigeführt worden sein können (OLG Nürnberg, Urteil vom 19.12.2011 – 4 U 2659/10 -; in: NZV 2012, 489).

– Der dem geschädigten Anspruchsteller obliegende Beweis für das äußere Unfallgeschehen ist nicht erbracht, wenn bei einem Fehlen von objektiven Beweisanzeichen für das Unfallereignis durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung durch die Unfallbeteiligten bestehen und weitere objektive Indizien nach anerkannter Kasuistik für ein manipuliertes Unfallgeschehen streiten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2012 – 4 U 259/11-82 -; in: NZV 2013, 288).

– 1. Bei Anhaltspunkten für einen manipulierten Verkehrsunfall hat der klagende Geschädigte zu beweisen, dass sich der Unfall in der von ihm nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich ereignet hat. Dazu gehört nicht der Beweis des genauen Unfallmechanismus, d. h. der Art und Weise, wie die beteiligten Fahrzeuge miteinander kollidierten. 2. Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers hat die Beweislast dafür, dass sich die Unfallbeteiligten der Kollision der Fahrezuge abgesprochen haben (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2013 – 4 U 461/11 -; in: NZV 2013, 438).

Schildert ein Geschädigter, der den Unfallhergang nicht selbst erlebt hat und auch über keine unmittelbaren Zeugen zu dessen Ablauf verfügt, den konkreten Unfallhergang so, wie ihm dies der vermeintliche Unfallverursacher geschildert hat, und hatte er auch keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln, sind die zu dem so genannten „So-nicht-Unfall“ in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht anwendbar. Es obliegt in diesem Fall grundsätzlich dem Unfallgegner den Nachweis eines manipulativen Geschehens unter Mitwirkung des Geschädigten zu führen (OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2014 – 7 U 1421/13 -; in: NZV 2015, 80).

Gegen einen fingiertehn Verkehrsunfall kann unter anderem sprechen, dass das Geschehen am späten Vormittag auf einem belebten Parkplatz vor einem Einkaufszentrum stattfand, beide beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall vor Eintreffen der Polizei nicht bewegt worden waren und der Geschädigte sein Fahrzeug vor einer Veräußerung dem Sachverständigen des gegnerischen Haftpflichtversicherers zur Begutachtung zur Verfügung gestellt hat. (OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 59/13 -; in: NZV 4/2015, 193).

– Ein Kurzzeitkennzeichen kann ohne weitere Darlegungen nicht als überzeugendes Indiz für eine Unfallprovokation angesehen werden. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.09.2015 – 22 U 150/14 -; in: NZV 9/2016, 436).

– 1. Eine ungewöhnliche Haftung von Beweiszeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass ein Unfall verabredet ist, wobei eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ausreicht. Beweisanzeichen können sich z. B. ergeben aus Unfallhergang, Art der Schäden, fehlender Kompatibilität, Anlass der Fahrt, Art der beteiligten Fahrzeuge, persönlichen Beziehungen und wirtschaftlichen Verhältnissen. 2. Wesentliches Indiz für einen gestellten Unfall kann ein Fahrverhalten sein, das technisch und verkehrspsychologisch nicht nachvollziehbar ist und im Widerspruch steht zu den sonst im Straßenverkehr bei aufkommender Gefahr im Verzug (Gefahr einer Kollision) einzuleitenden Gefahrabwehrmaßnahmen (OLG Celle, Urteil vom 08.10.2015 – 5 U 175/14 -; in: NZV 6/2016, 275).

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