Verkehrsrecht / Autorecht

Sonstiges

Unzulässige Fahrer-Ermittlung: Es verstößt gegen Verfassungsrecht und Gebote des fairen Verfahrens, wenn ein Ermittlungsbeamter ohne Vorankündigung und ohne Offenlegung seiner Absicht Geschäfts- oder Wohnräume betritt, um dort angetroffene Personen in Augenschein zu nehmen und mit mitgeführten Beweisfotos zu vergleichen, ohne die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben sowie den Betroffenen zu belehren und anzuhören (AG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2001 – 8 Owi 75 Js 81 120/01 -, in: NZV 2002, 330).

– Ein Lichtbild ist als Grundlage für eine Identifizierung ungeeignet, wenn es einen Grauschleier aufweist, die Konturen leicht verwischt sind, der Haaransatz durch den Innenspiegel verdeckt wird und das Lichtbild insgesamt unscharf und so kontrastarm ist, dass weder Haartracht noch Gesichtszüge des Fahrers hinreichend deutlich zu erkennen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2005 – 2 Ss OWi 274/05 -, in: NZV 2006, 162).

– Zwar verlangt der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang (OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 – 2 Ss Owi 524/01 -, in: NZV 2001, 489).

– Das Tatbestandsmerkmal der „Sicherheit des Straßenverkehrs“ bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden ist. Eine Rasenfläche, die von einzelnen Besuchern einer Behörde zur Abkürzung des Zugangs benutzt wird, gehört dazu grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 08.06.2004 – 4 StR 160/04 – , in: NZV 2005, 50).

– Das Vorbeischieben von auf Rollen beweglichen Mülltonnen an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum, damit sie später zum Müllfahrzeug gebracht werden können, steht nach der natürlichen Verkehrsauffassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen und stellt somit ein Geschehen „im Straßenverkehr“ (§ 124 I StGB) dar (LG Berlin, Beschluss vom 27.06.2006 – 526 Qs 162/06 -, in: NJW 2007, 1374).

– Allein das Aufleuchten einer Warnleuchte rechtfertigt es nicht, auf dem Seitenstreifen einer Autobahn anzuhalten (LG Neuruppin, Urteil vom 04.03.2004 – 4 S 291/03 – , in: NZV 2004, 527).

Halteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines Bauunternehmers oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers (BGH, Urteil vom 18.11.2003 – VI ZR 385/02 – , in: NZV 2004, 136).

– 1. Als Wartezeit gem. § 142 I Nr. 2 StGB kann auch die Zeit angerechnet werden, die der Unfallbeteiligte nur deswegen an der Unfallstelle verbringt, um sich aus der durch das Unfallgeschehen eingetretenen Situation zu befreien, die ihn an einer sofortigen Weiterfahrt hindert. Demnach muss der Zweck des Verbleibens am Unfallort nicht unbedingt in der Ermöglichung der Feststellung einer Unfallbeteiligung liegen. 2. Eine Wartezeit von 15 Minuten bei einem in der Stadt gegen 13.30 Uhr stattfindenden Unfall kann ausreichend sein (OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2001 – Ss 64/01 – in: NZV 2002, 276).

– An einer hinreichenden Mitwirkung eines Fahrzeughalters an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 – , in: NZV 2004, 432).

– Das Merkmal des Führens eines Kraftfahrzeuges in § 315 c StGB setzt voraus, dass jemand das Fahrzeug willentlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt, weshalb Vorgänge nach Beendigung der Fahrt, Abstellen des Motors und Verlassen des Kraftfahrzeuges hierzu nicht mehr gehören (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2005 – 1 Ss 92/05 -, in: NZV 2006, 441).

Kostenschuldner (Veranlasser) für eine Amtshandlung zur Stilllegung eines Kraftfahrzeuges kann auch ein früherer Halter sein, der es pflichtwidrig versäumt hat, die zuständige Zulassungsbehörde von der Veräußerung des Fahrzeugs und dem damit verbundnen Halterwechsel zu informieren (VG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2002 – 6 A 22/02 -, in: NZV 2003, 208).

– Der berechtigte Nutzer eines von einem Dritten gemieteten Mietwagens kann im Falle einer grob fahrlässig ermöglichten anderweitigen Entwendung des Fahrzeugs (hier: Hängenlassen einer Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer Gaststätte zur Karnevalszeit) wegen einer mittelbaren Rechtsgutsverletzung schadensersatzpflichtig sein (OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2004 – 9 U 161/03 – , in: SVR 2004, 433).

– In einem reinen Wohngebiet ist der Betrieb einer handelsüblichen, mit öffentlich-rechtlichen Zulassungen versehenen Standheizung nicht ohne weiteres zulässig. Vielmehr kann sich im Einzelfall ein räumlich begrenzter Abwehranspruch des Betroffenen (hier: Wohnungseigentümer mit Schlafzimmer zur Straße) ergeben, wenn das Interesse an einem warmen Auto und eisfreien Scheiben demjenigen an einer ungestörten Nachtruhe weichen muss; das kann bereits dann der Fall sein, wenn in ausreichendem Abstand zur beeinträchtigten Wohnung öffentlicher Parkraum zur Verfügung steht (AG München, Urteil vom 07.01.2005 – 123 C 3000/03 – , in: NZV 2005, 195).

– Dass eine Katze häufig auf Motorhauben, Dächern und Windschutzscheiben geparkter Autos gesehen wurde, reicht als Beweis dafür, dass konkrete Kratzer auf einem bestimmten Auto gerade von diesem Tier verursacht wurden, nicht aus. Auch eine DNA-Analyse von im fraglichen Bereich aufgefundenen Katzenhaaren kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (AG Aachen, Urteil vom 30.11.2006 – 5 C 511/06 -, in: NJW-aktuell 23/2007, XII).

– Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versicherungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94) (BGH, Urteil vom 05.07.2006 – IV ZR 153/05 -).

– Macht ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger, der ein Gutachten nur zur Schadenshöhe erstatten soll, bewusst Ausführungen, die nicht nur die Schadenshöhe sondern auch den Haftungsgrund betreffen, so kann er von demjenigen, für den die über den Gutachtenauftrag hinausgehenden Ausführungen ungünstig sind, wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt werden (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 09.12.2005 – 5 T 496/05 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 20).

– 1. Allgemeine Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft im Internet, die mit einer den Kunden verwirrenden Verweisungstechnik arbeiten, es sich aber nicht leisten, anzuzeigen, welche Bedingungen für den je ausgewählten Flug bzw. Tarif gelten sollen, werden nicht wirksam Vertragsbestandteil. 2. Eine Klausel in den Beförderungsbedingungen, wonach die Fluggesellschaft für den Fall des Nichtantretens des Hinflugs den – noch geschuldeten – Rückflug ersatzlos stornieren kann, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertrags, wonach der Gläubiger die geschuldete Leistung auch nur teilweise in Anspruch nehmen darf, und ist deshalb unwirksam (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2006 – 31 C 2972/05 -, in: NZV 2006, 607).

– Der Nutzungsvorteil für ein Dieselfahrzeug der gehobenen Mittelklasse (hier: BMW 525 d) beträgt 0,4 % des Anschaffungspreises pro gefahrene 100 km (LG Aschaffenburg, Urteil vom 30.05.2006 – 1 O 337/05 -, in: NZV 2006, 657).

– Die Möglichkeit, eine im Internet veröffentlichte Widerrufsbelehrung zu speichern und zu reproduzieren, reicht nicht aus, um die Textform des § 126 b BGB zu wahren (OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 – 10 U 14/07 -, in: NJW-aktuell 52/2007, XII).

– 1. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflichten der Bahn für einen im Bereich eines Bahnhofs gelegenen Bahnübergang für Reisende richtet sich nach den Vorgaben der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung, bei denen es sich um Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB handelt. 2. Im Falle eines Übergangs mit hoher Verkehrsbedeutung (einziger Zugang zum Bahnsteig, getrennte Gleise für haltende und einfahrende Züge) stellt das bloße Aufstellen von Warnschildern vor dem Bahnsteigzugang keine hinreichend geeignete Maßnahme zum Schutz der Reisenden dar (OLG Schleswig, Urteil vom 23.02.2007 – 1 U 108/06 -; in: NZV 2008, 89).

– Betriebsunternehmer von Schienenfahrzeugen i.S. von § 1 HaftpflG ist derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis der Fahrt zukommt und der die Möglichkeit hat, über das Fahrzeug zu verfügen (LG Lübeck, Urteil vom 15.02.2007 – 6 O 110/06 -; in: NZV 2008, 90).

1. Auf den in Deutschland per Internet geschlossenen Vertrag eines ausländischen Lufttransportunternehmens zur Beförderung deutscher Passagiere mit Abflugort in Deutschland ist nach Art. 28 V EGBGB deutsches Recht als das Recht des Staates mit der engsten Vertragsbindung anzuwenden. 2. Die Beförderung darf nicht verweigert werden, wenn der Passagier ein von der Bundespolizei ausgestelltes Ersatzdokument vorlegt, das im Einreisestaat als Ausweispapier akzeptiert wird; gegenteilige AGB des Transportunternehmens verstoßen gegen § 307 I BGB (AG Lübeck, Urteil vom 13.09.2007 – 28 C 331/07 -; in: NZV 2008, 98).

– Bei einer Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr kann nicht aus einer zugleich erfolgten Eigenschädigung prima facie geschlossen werden, dass der Schuldner in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger zu verfahren pflegt, denn der öffentliche Straßenverkehr kann seiner Natur nach keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit oder persönliche Eigenarten und Gewohnheiten dulden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007 – 7 U 169/06 -; in: NJW 2008, 925).

– Die in den Geschäftsbedingungen eines Autovermieters enthaltene Klausel, bei einer vereinbarten Haftungsbeschränkung mit einer Selbstbeteiligung von 750 EUR erhöhe sich die Selbstbeteiligung bei Schäden von mehr als 12.500 EUR um zusätzliche 3.000 EUR ist nichtig (AG Offenbach/Main, Urteil vom 23.05.2007 – 380 C 1/07 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 118).

– 1. In der Unfallversicherung ist die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, der falsche Angaben über das Bestehen einer weiteren Unfallversicherung gemacht hat, folgenlos, wenn der Versicherer nach einem Invaliditätsgrad reguliert hat, der niedriger ist als der Invaliditätsgrad, zu dem die vom Versicherungsnehmer nicht angegebene Versicherung geleistet hat. Etwaige andere Nachteile hat der Versicherer im Rückforderungsprozess vorzutragen und zu beweisen. 2. Leistungsfreiheit des Versicherers ist auch nicht gemäß der Relevanzrechtsprechung eingetreten, denn mit der Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung ist der Kausalitätsgegenbeweis geführt, der bei einer unzureichenden Belehrung über den Verlust des Leistungsanspruchs bei einer Obliegenheitsverletzung ohne Nachteile für den Versicherer möglich ist (BGH, Beschluss vom 10.10.2007 – IV ZR 95/07 -; in: NZV 2008, 195).

– Die Identität von Flugzeug, Flugnummer und gebuchten Passagieren spricht für Verspätung und nicht für Annullierung des Fluges (LG Berlin, Urteil vom 29.03.2007 – 52 S 369/06 -; in: NZV 2008, 302).

– Auch wenn eine verspätete Beförderung zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber der ursprünglich geschuldeten flugplanmäßigen Beförderung einer Nichtdurchführung gleichkommt, so liegt dieser Zeitpunkt jedenfalls dann nicht vor, wenn die tatsächliche Beförderung am Folgetag vorgenommen wird (AG Charlottenburg, Urteil vom 15.11.2005 – 218 C 290/05 -; in: NZV 2008, 303).

– Auch der Nutzung eines Reisemobils ist ein wirtschaftlicher Wert beizumessen, der zu schätzen ist, und an dem für sonstige Kfz orientiert werden kann. Gegenzurechnen sind notwendige Verwendungen (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2008 – 5 U 108/07 -; in: DV 2008, 66).

– Durch das Hinlegen von Gegenständen auf das Förderband für das Röntgenkontrollgerät am Flughafen zur Passagierkontrolle entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Das Abhandenkommen von Gegenständen (hier: Armbanduhr der Marke Rolex) bei einer solchen Kontrolle begründet einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Wiederherausgabe (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.04.2008 – 2-4 O 451/06 -; in: NJW 2008, 2273).

– Verurteilung auf Ausgleichszahlung von 600 € sowie Übernachtungs- und Frühstückskosten in Paris aufgrund Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Annullierung des Fluges Berlin-Paris um 12:55 Uhr (wegen behaupteten Nebels in Paris) und Beförderung mit einem anderen Flug um 20:45 Uhr mit der Folge des Versäumens des Anschlussfluges nach Washington D. X., wobei für die Gruppenreise ein besonderer Gruppentarif vereinbart war (AG Wedding, Urteil vom 18.01.2008 – 14 C 95/2007 -; in: NZV 2008, Heft 8, VI).

– 1. Begründet die Höhe der Begrenzung (Bordstein von mindestens 18 cm Höhe) einer Parkfläche, in die entweder vorwärts oder rückwärts eingeparkt wird, die Gefahr, dass der vordere oder hintere Karosserieüberhang beim Überfahren schadensträchtig aufsetzt, wird das den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht. 2. Den Fahrzeugführer wie Halter belastet neben der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ein Mitverschulden, wenn er die Parkplatzbegrenzung ohne zwingenden Grund mit dem Karosserieüberhang überfährt (OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2007 – 9 U 29/07 -; in: NZV 2008, 405).

– Ein Kraftfahrer muss die Straße grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet uns seine Fahrweise darauf einstellen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 – 2 U 18/05 -; in: NJW-aktuell 32/2008, VIII).

– Halter im Sinne von § 25a StVG ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und die Kosten für seine Benutzung und Unterhaltung trägt (AG Stralsund, Beschluss vom 19.11.2007 – 15 OWiG 320/07 -; in: NZV 2008, 533).

– Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a StVZO (Führung eines Fahrtenbuchs) auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2008 – 8 A 586/08 -; in: NZV 2008, 536).

– Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden gegehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZB 16/08 -).

– Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist auch hinsichtlich der Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde i. S. des § 271 StGB (BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – 3 StR 156/08 -; in: NZV 2009, 156).

– Beruht der Brand eines Pkw auf Brandstiftung durch einen Dritten, so beruht er nicht auf der Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs typischerweise ausgeht, so dass der Fahrzeughalter nicht zur Tragung der Kosten des Feuerwehreinsatzes verpflichtet werden kann (VG Leipzig, Urteil vom 20.11.2008 – 3 K 626/08 -; in: NJW 2009, 934).

– Das Umsetzungsgesetz zum Rahmenbeschluss über die Vollstreckung ausländischer Geldbußen und Geldstrafen wird in dieser Legislaturperiode nicht mehr in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Dies bestätigte die Bundesjustizministerin Zypris bei einer ADAC Rechtkonferenz am 22.6.2009 in Berlin, Gleichzeitig bekräftigte sie, dass es keine Rückwirkung geben wird und keine Vollstreckung von Bescheiden, bei denen kein Verschulden des Betroffenen festgestellt wurde. Damit werden Vergehen von deutschen Verkehrsteilnehmern im Ausland, die in diesem Jahr begangen werden, in Deutschland folgenlos bleiben, soweit es keine bilateralen Vollstreckungsabkommen gibt, wie dies mit Österreich der Fall ist. Bescheide, die gegen den Halter ergehen, ohne dass dessen Fahreigenschaft festgestellt wird, werden gänzlich von der Vollstreckung ausgenommen werden.

– Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungsschutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, diese schuldhaft beschädigt. Entgegenstehende AGB beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 20.05.2009 – XII ZR 94/07 -; in: NJW 2009, 2881; NZV 2009, 490).

– Der in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschaltete Versicherungsmakler muss den Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität und ihrer Geltendmachung gegenüber dem Versicherer nach § 7 I (1) AUB (1994) hinweisen, wenn für ihn erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 16.07.2009 – III ZR 21/09 -).

– Wird in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeuges gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB (BGH, Urteil vom 10.06.2009 – XII ZR 19/08 -; in: NZV aktuell 9/2009, IV; NJW 2009, 3229).

– Das Erbieten einer Kfz-Werkstatt zu einer „kompletten Unfallschadenabwicklung“ ist wettbewerbswidrig (LG Koblenz, Urteil vom 17.03.2009 – 4 HK.O 140/08 -; in: NZV 2009, 462; NZV aktuell 9/2009, IV).

– Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Kl. das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist (EuGH, Urteil vom 09.07.2009 – C-204/08 -; in: NZV 2009, 487).

– Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Nachweis der Ursächlichkeit eines Unfalls für die dadurch bedingte Gesundheitsschädigung zu führen (§ 1 III AUB 94). Dieser Nachweis kann nach sachverständiger Beratung auch dann geführt sein, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Spaziergang auf die Schulter gestürzt ist und erst bei einer etwa sechs Monate später erfolgten Kernspintomographie eine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt wird, soweit feststeht, dass es in der Zwischenzeit nicht zu einem weiteren Trauma gekommen ist. Eine Rotatorenmanschettenruptur kann ausnahmsweise auch durch einen Sturz auf die Schulter mitverursacht sein, wenn bereits eine degenerativ verlaufende Verschleißerscheinung vorlag. Eine Kürzung des Anspruchs nach § 8 AUB 94 kommt bei einem alterstypischen normalen Verschleißzustand nicht in Betracht. Ein im Unfallzeitpunkt 72-jähriger Versicherungsnehmer kann daher eine ungekürzte Zahlung aus der Unfallversicherung erhalten, wenn bei ihm der Anteil der degenerativen Vorschäden an den Unfallfolgen 80 % beträgt, es sich nach sachverständiger Einschätzung hierbei aber um eine alterstypische Abnutzung handelt (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2009 – 8 U 10/09 -; in: NJW-aktuell 46/2009, VIII).

– Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung i. S. des § 307 BGB (im Anschluss an BGH, NJW 1982, 167) (BGH, VU vom 10.06.2009 – XII ZR 19/08 -; in: NZV 2009, 593).

– Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gegen den Schädiger keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage bei einem Rechtsschutzversicherer (LG Erfurt, Urteil vom 27.11.2009 – 9 O 1029/09 -; in: NZV-akuell 2/2010, VI).

– 1. Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist. 2. Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 25.11.2009 – VIII ZR 318/08 -; in: NZV 2010, 140).

– Ein nach der Hausratversicherung versicherter Raub durch Ausnutzen einer noch bestehenden Zwangslage und kein Trickdiebstahl liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer gezwungen ist, seinen Pkw wegen Stehenbleibens eines vorausfahrenden Mopeds anzuhalten und er an der Weiterfahrt durch das Moped, das sich für ihn als unüberwindliches physisches Hindernis darstellt, gehindert wird, wenn der Soziusfahrer des Mopeds anschließend die Fahrzeugtüre aufreist und dem Pkw zwei Taschen mit Gegenständen des Versicherungsnehmer entnimmt und damit entkommt (LG Ulm, Urteil vom 4.11.2009 – 1 S 129/09 -; in: NZV 2010, 257).

– Eine Einigungsgebühr ist angefallen und zu erstatten, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Unfallgeschädigten nach Klageerhebung den eingeklagten Betrag überweist und dem Kläger vorschlägt, bei Klagerücknahme auf Kostenanträge (§ 269 III ZPO) zu verzichten und wenn der Kläger dieses Angebot annimmt (AG München, Urteil vom 13.08.2009 – 341 C 10089/09 -; in: NZV 2010, 261).

– Im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit kann eine verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstands durch einen Dritten, an den der Gegenstand vom Begünstigten ohne Wissen des Gefälligen weitergegeben worden ist, nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 603 S. 2 BGB begründet werden (BGH, Urteil vom 04.08.2010 – XII ZR 118/08 -; in: NZV 2010, 613).

– Bei der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs wegen einer Kraftfahrzeugsteuerschuld kommt es für die Kfz-Zulassungsbehörde nicht darauf an, ob die Kfz-Steuerforderung des Finanzamts dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ist. Die Behörde ist vielmehr an den Antrag des Finanzamts gebunden (VG Saarlouis, Urteil vom 24.02.2010 – 10 K 686/09 -; in: NZV 2010, 640).

– Der Unfallgeschädigte kann dem Werklohnanspruch der Kfz-Werkstatt entgegenhalten, dass der Reparaturauftrag nur im Falle der Kostenübernahme durch den gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer erteilt werden sollte, die Werkstatt die Reparatur jedoch vor einer endgültigen Kostenübernahmeerklärung vornimmt und die Übernahmeerklärung dann ausbleibt. In einem solchen Fall ist die Werklohnklage abzuweisen (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.02.2010 – 2-01 S 206/09 -; in: NZV 2011, 43.

– Die Auslagenpauschale nach RVG VV Nr. 7002 kann in einer Bußgeldsache sowohl im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren jeweils gesondert geltend gemacht werden (AG Wildeshausen, Urteil vom 13.07.2010 – 4 C 190/10 -; in: NZV 2011, 91).

– 1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Einleitung der Deckungszusage bei einem Rechtsschutzversicherer. 2. Erstattungsfähig ist eine Gebühr in Höhe des 0,5-fachen Satzes nach Nr. 2300 VV RVG (LG Osnabrück, Urteil vom 05.05.2010 – 2 S 93/10 -; in: NZV aktuell 2/2011, IV).

– 1. Verkehrseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen; sie dürfen weder irreführend noch undeutlich sein. Verkehrszeichen müssen deshalb so angebracht und – bei Schilderkombination – gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn und Tragweite der getroffenen Regelung ohne Weiteres erkennen kann, ohne nähere Überlegung hierüber anstellen zu müssen. 2. Eine unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach Sachlage entweder das Verschulden des Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des Zeichens missversteht, mindern und ein Mitverschulden des für die Gestaltung Verantwortlichen begründen oder aber zur Folge haben, dass dem Verkehrsteilnehmer au der Fehldeutung des Zeichens überhaupt kein Schuldvorwurf zu machen ist (OLG Thüringen, Beschluss vom 06.05.2010 – 1 Ss 20/10 -; in: NZV-aktuell 4/2011, VI).

– Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Fluggastes für die Annullierung eines Fluges ist nicht allein auf den Zielort des annullierten Fluges abzustellen. Vielmehr ist auch der Zielort eines direkten Anschlussfluges zu berücksichtigen, sofern der Fluggast wegen der Annullierung dort verspätet ankommt (BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 15/10 -; in: NZV 2011, 185).

– Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann (BGH, Urteil vom 20.01.2011 – IX ZR 123/10 -; in: NZV, IV).

– Zur Transparenz einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Carsharing-Unternehmens, die im Schadensfalle eine Haftung des Vertragspartners in Höhe eines vereinbarten Selbstbehalts vorsieht (BGH, Urteil vom 23.02.2011 – XII ZR 101/09 -; in: NZV 2011, 389).

– Ein im Zuge des Einfahrvorgangs von einem Tankstellengelände in die Vorfahrtstraße hineinragendes und stehendes Fahrzeug haftet hälftig für den Schaden bei Kollision mit einem auf der Vorfahrtstraße rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer (LG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2010 – 1 S 107/10 -; in: NZV 2011, 391).

– Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann (BGH, Urteil vom 20.01.2011 – IX ZR 123/10 (LG München I) -; in: NZV 2011, 337).

– 1. Die Sicherungsabtretung der Mietwagenkosten an einen Karosserie- und Lackfachbetrieb verstößt jedenfalls dann gegen die Bestimmungen des RDG und sind nichtig, wenn die Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten vom Hauptpflichtversicherer dem Grund und der Höhe nach bestritten werden. 2. Rechtsfragen dieser Art zu beantworten gehören zu den Hauptleistungen eines Juristen, nicht aber zu den Nebenleistungen eines Karosserie- und Lackfachbetriebs (AG Mannheim, Urteil vom 25.08.2010 – 9 C 208/10 -; in: NZV 2011, 347).

– 1. Ein Parkplatzbenutzungsvertrag kommt mit dem Fahrer des abgestellten Fahrzeugs und nicht mit dessen Halter zu Stande. 2. Der nach ca. einem halben Jahr auf Zahlung der Parkplatzgebühr in Anspruch genommenen Kfz-Halter kann sich hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug abgestellt hat, mit Nichtwissen erklären (AG Bremen, Urteil vom 16.12.2010 – C 478/10 -; in: NZV 2012, 340).

– 1. Ein Parkplatzbenutzungsvertrag kommt mit dem Fahrer, der das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat und nicht „automatisch“ mit dem Halter des Fahrzeugs zustande. 2. Der auf Zahlung der Parkplatzgebühr in Anspruch genommene Kfz-Halter kann mit Nichtwissen bestreiten, dass sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt worden ist. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist nur unzulässig, wenn der Halter sein Fahrzeug selbst auf dem Parkplatz abgestellt hat. 3. Es spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz stets auch dessen Fahrer war. 4. Der Parkplatzbetreiber hat gegen den Halter eines auf dem Parkplatz abgestellten Kfz keinen Anspruch darauf, dass der Halter den Fahrer benennt (AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 21.07.2011 – 4 C 214/11 – NZV 2012, 341).

– Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens enthaltene Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlich Entgelts gewährte Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung verstößt, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, ist nach § 307 BGB unwirksam. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 14.03.2012 – XII ZR 44/10 – NJW 2012, 2501) (- XII ZR 40/11 -).

– 1. Die erfüllungshalber vorgenommene Sicherungsabtretung der Mietwagenkostenforderung an ein Mietwagenunternehmen ist nichtig. 2. Die Geltendmachung von Mietwagenkosten erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles i. S. v. „§ 2 I RDG. 3. Sie erfordert außerdem eine wesentlich höhere rechtliche Qualifikation als die Vermietung von Kraftfahrzeugen und ist deshalb keine Nebenleistung des Mietwagenunternehmens i. S. v. § 5 I RDG (LG Stuttgart, Urteil vom 05.01.2011 – 5 S 207/10 -; in: NZV 2012, 85 sowie LG Koblenz, Urteil vom 26.05.2011 – 14 S 56/10 -; in: NZV 2012, 87).

Tritt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seinen „materiellen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten“ sicherheitshalber an den Sachverständigen ab, ohne klarzustellen, welche Schadenspositionen in welcher Reihenfolge abgetreten werden soll, ist die Abtretung mangels Bestimmtheit unwirksam (LG Zweibrücken, Urteil vom 05.04.2011 – 3 S 111/10 -; in: NZV 2012, 88).

– Eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung liegt vor, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Bedeutung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts auf der Grundlage von Kenntnissen und Fertigkeiten erfordert, die durch ein Studium oder durch langjärige Berufserfahrung vermittelt werden. Das ist bei der Abwicklung von Haftpflicht- und Kaskoschäden ohne weiteres der Fall. Die Abwicklung solcher Schäden gehört auch nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Autohauses, so dass keine erlaubte Tätigkeit gem. § 5 I RDG vorliegt (LG Gießen, Urteil vom 02.11.2010 – 6 O 43/10 -; in: NZV 2012, 93).

Erhebt der betroffene Halter erst mit dem gegen den Kostenbescheid eingelegten Rechtsbehelf Einwendungen, darf das Amtsgericht dem nicht entgegenhalten, diese hätten bereits in dem vorausgegangen Bußgeldverfahren geltend gemacht werden müssen und seien nun verspätet (VerfGH d. Landes Berlin, Beschluss vom 15.04.2011 – VerfGH 97/09 -; in: NZV 2011, 570).

– Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort“), sind die Kosten jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansäsigen Rechtsanwalts zu erstatten (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 – VI ZB 9/10 -; NZV 2012, 31).

– Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höhren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- und Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 – VI ZB 42/10 – ; in. NZV 2012, 32).

– Die Zahlung eines Verwarnungsgeldes unter einem materiellrechtlich begründeten Vorbehalt stellt das Vorliegen eines Einverständnisses im Sinne von § 56 II 1 OwiG nicht in Frage (OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2011 – 8 A 589/10 -; in: NZV 2012, 55).

– Die in den AGB eines Autovermietungsunternehmens enthaltenne Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzliche Entgelts gewährte Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den AGB enthaltene Verpflichtung verstößt, bei einem Unfal die Polizei hinzuzuziehen, ist nach § 307 BGB unwirksam, weil nach ihr die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung ohne Rücksicht auf das Verschulden des Mieters und die Relevanz der Obliegenheitsverletzung für das Interesse des Vermietungsunternehmens entfällt. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 14.03.2012 – XII ZR 44/10 – NJW 2012, 2501) (BGH, Urteil vom 24.10.2012 – XII ZR 40/11 -; in: NZV 2013, 242).

– 1. Zum Vorliegen der „Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation“ als Voraussetzung einer gemeinsamen Betriebsstätte. Eine Bindung gem. § 108 Abs. 1 SGB VII besteht nicht hinsichtlich der Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt. 2. Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nicht gegeben, wenn die Tätigkeiten der Unfallbeteiligten in der konkreten Unfallsituation nicht miteinander verbunden sin (BGH, Urteil vom 22.01.2013 – VI ZR 175/11 -; in: NZV 2013, 280).

– Wird ein über die Fahrbahn zu einem mit eingeschalteter Warnblinkanlage in der Haltebucht stehender Schulbud laufender Schüler von einem mit Tempo 20 km/h am Bus vorbeifahrendem Pkw erfasst, kommt eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Pkw-Fahrers in Betracht (OLG Koblenz, Urteil vom 12.08.2013 – 12 U 806/11 -; in: NZV 2014, 31).

– Der Verkäufer, der vorprozessual nur das Vorhandensein von Mängeln bestreitet und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert, ist in der Regel nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewährten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen (BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 273/12 -; in: NZV 2014, 13).

– a) Ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, findet die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung (Bestätigung des Senatsurteils vom 11.10.2011 – VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150). b) Zu den Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem selbstverschuldeten Unfall mit einem angemieteten Kraftfahrzeug (BGH, Urteil vom 15.07.2014 – VI ZR 452/13 -).

Fahrräder mit einem elektischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind nicht als Kfz einzustufen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013 – 4 RBs 47/13 -; in: NZV 2014, 482).

– 1. Ist der in den AGB eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam, findet die Regelung des § 81 II 2 VVG entsprechende Anwendung (Bestätigung von BGHZ 191, 150 = NJW 2012, 222 = NZM 2012, 361) (BGH, Urteil vom 15.07.2014 – VI ZR 452/13 -; in: NZV 2014, 508).

Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte setzt eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation voraus. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. (BGH, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 483/12 -; in: NZV 4/2015, 179).

– 1. Die Haftungsprivilegierung nach § 106 III Alt. 3 iVm § 105 SGB VII gilt nicht für das bloße Zusammentreffen mehrerer Unternehmen auf derselben Baustelle, sondern erst dann, wenn eine gewisse wechselseitige Verbindung zwischen den Tätigkeiten der Unternehmen die Bewertung als eine „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt. (OLG Naumburg, Urteil vom 24.07.2014 – 2 U 9/14 -; in: NZV 4/2015, 191).

-1.StVZO § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.  2. BGB § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5: Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senatsurteile vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23) (BGB § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 5 Satz 2). 3. StVZO § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5: Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 Abs. 2, 5 StVZO angeordenten Rechtsfolgen nicht losgelöst werden. ( BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18 -; in: IWW-Abrufnummer 21397).

-1. Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. (Fortführung von BGH Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 – NJW 2016, 863). 2. Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe („erhöhtes Parkentgelt“), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht. 3. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht. 4. Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein „erhöhtes Parkentgelt“ in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre ‚Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt. (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 -, in IWW-Abrufnummer 21388).

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