Verkehrsrecht / Autorecht

(Teil)Kaskoversicherung

– 1. Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 III VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gem. § 12 III 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals zu laufen. 2. Der Tatrichter hat Widersprüche aufzuklären, die sich daraus ergeben, dass sich eine Partei auf andere Erfahrungssätze beruft, als sie der Sachverständige seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 14.03.2006 – VI ZR 335/04 – (OLG Hamburg), in: NJW 2006, 2482, NZV 2006, 536).

– Die Glaubwürdigkeit des VN ist erschüttert, wenn er dem Versicherer einen rückdatierten Kaufvertrag vorlegt, der tatsächlich nicht vorhandene Sonderausstattung ausweist und er falsche Angaben zur Zahlung des Kaufpreises und von Kreditraten macht (OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2002 – 20 U 56/02 -, in: NZV 2003, 39)

– Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist (BGH, Urteil vom 29.01.2003 – IV ZR 173/01 (Frankfurt a.M. [Senat Darmstadt]), in: NZV 2003, 275).

Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Fahrer innerorts den Tempomaten einstellt und einen Rotlichtverstoß an einer T-förmigen Kreuzung begeht, die kein problemloses Abbiegen erlaubt (OLG München, Urteil vom 28.07.2002 – 10 U 1512/02 -, in: NZV 2002, 562).

– 1. Bei einem Rotlichtverstoß kann der VN dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nur entgehen, wenn sich der Verstoß als „Augenblicksversagen“ darstellt und zusätzlich noch weitere subjektive Umstände hinzukommen, die eine mildere Beurteilung rechtfertigen. 2. Der VN muss die besonderen subjektiven Umstände substantiiert darlegen; die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bleibt beim Versicherer. 3. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist einheitlich für alle Rechtsgebiete auszulegen (OLG Köln, Urteil vom 19.11.2002 – 9 U 54/02 -, in: NZV 2003, 138).

– Das Überfahren eines Stoppschilds stellt ein objektiv grob fahrlässiges Verhalten dar und ist ein Indiz für ein auch subjektiv grob fahrlässiges Verhalten. Dies gilt in besonderer Weise, wenn die Kreuzung ampelgesichert ist und ein ständiges Blinken des Gelblichts darauf hinweist, dass die Ampelanlage außer Betrieb ist. Hinsichtlich der Folgen des auf dem Überfahren des Stoppschild beruhenden Versicherungsfalls ist der Versicherer einer Fahrzeugvollversicherung leistungsfrei (OLG Köln, Urteil vom 22.05.2001 – 9 U 172/00 -, in: NZV 2002, 374).

– Kommt ein Pkw (Smart) beim Durchfahren einer Doppelkurve mit überhöhter Geschwindigkeit, wobei der Fahrer nur eine Hand am Lenkrad hat und mit der anderen sein Handy, mit dem er telefoniert, an sein Ohr hält, von der Fahrbahn ab, dann ist der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt und der Vollkaskoversicherer ist leistungsfrei (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.11.2004 – 105 C 3123/03 – , in: NZV 2005, 157).

– Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er während einer Autobahnfahrt bei Tempo 120 km/h bei einem Fahrstreifenwechsel über einen längeren Zeitraum damit beschäftigt ist, einen über die Freisprechanlage seines Autoradios eingehenden Anruf abzuweisen, dabei unbemerkt auf die rechte Fahrspur abkommt und von hinten auf einen Wohnanhänger fährt (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.05.2001 – 2/23 O 506/00 -, in: NZV 2001, 480).

– 1. Ein Radfahrer, welcher die Fahrspur wechselt, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, handelt grob fahrlässig. 2. Der Führer eines Pkw ist berechtigt, außerorts bei einer 6 bis 7 Meter breiten Straße einen rechtsfahrenden Radfahrer mit der zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h zu überholen, wenn er zum Überholvorgang die Fahrspur insgesamt wechselt. 3. Die Betriebsgefahr des Pkw tritt, wenn ein Radfahrer sich grob fahrlässig verhält, vollständig zurück (LG Mühlhausen, Urteil vom 08.07.2003 – 2 S 75/02 – , in: NZV 2004, 359).

Die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers einer Kraftfahrzeugversicherung, die dessen gesamte versicherungsrechtlichen Angelegenheiten erledigt, wird, wenn sie nach einem Unfall die Schadensmeldung ausfüllt, als Wissenserklärungsvertreterin des Versicherungsnehmers tätig. Macht sie, weil sie den Angaben des Versicherungsnehmers, der auf einer Intensivstation liegt, nicht traut, Angaben zu dem Unfallhergang ins Blaue hinein, die unrichtig sind (90 km statt 120 km, Aquaplaning obwohl trockne Straße), dann ist die Kenntnis der Ungewissheit der Kenntnis der Unrichtigkeit gleichzusetzen, und der Versicherer wird wegen vorsätzlicher falscher Angaben zu dem Unfallhergang leistungsfrei (OLG Köln, Urteil vom 26.04.2005 – 9 U 113/04 – , in: NZV 2005, 643).

– 1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich. 2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätzlich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherer jeweils neu die Obliegenheit aus § 71 Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfassend an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken. 3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versicherungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten Höchstbeträge begrenzt ist (BGH, Urteil vom 09.11.2005 – IV ZR 146/04 – ).

Überprüft der Versicherer im Rahmen der Bearbeitung des Schadensfalles unter Einbeziehung der ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken standardisiert, ob bezüglich des versicherten Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet sind, fehlt es am erforderlichen Aufklärungsbedürfnis in Bezug auf die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden und er wird deshalb nicht bei unrichtiger Beantwortung dieser Frage durch den Versicherungsnehmer gem. § 7 V Abs. 4 AKB, § 6 III VVG leistungsfrei (OLG Brandenburg, Urteil vom 15.06.2006 – 12 U 188/05 -, in: NZV 2006, 600).

– Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast (BGH, Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 252/05 -, in: NJW-aktuell 10/2007, VIII; NJW 2007, 1126, NZV 2007, 186).

– Ob eine schon im Formular für die Schadensmeldung enthaltene Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegendheit bei einer späteren Nachfrage des Versicherers wiederholt werden muss, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Beschluss vom 28.02.2007 – IV ZR 152/05 -).

Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt (BGH, Urteil vom 17.01.2007 – IV ZR 106/06 – (OLG Saarbrücken), in: NZV 2007, 297).

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt. Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten (BGH, Urteil vom 11.07.2007 – IV ZR 332/05 -, in: NJW-aktuell 34/2007, X).

– Macht der Anspruchsteller gegenüber dem Versicherer vorsätzlich falsche Angaben zum Schadensfall, muss er sowohl die Sachverständigenkosten als auch die anteiligen Personalkosten tragen, die beim Versicherer im Rahmen der Ermittlungen zum Schadenshergang angefallen sind (AG Grimma (Wurzen), Urteil vom 11.09.2007 – 4 C 134/07 -, in: NJW-aktuell 1-2/2008, X).

– Wenn ein Fahrer – nach einem Ampelstop – mit weit überhöhter Geschwindigkeit anfährt, sogleich eine „Qualmwolke“ durch Reifenabbrieb entsteht, sich das Fahrzeug dann beim Abbiegeversuch nach links um die eigene Achse dreht und gegen eine Leitplanke prallt, so ist dieser Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer – ohne grobe Fahrlässigkeit – nicht daran dachte, dass das elektronische Stabilisierungsprogramm (ESP) des Wagens ausnahmsweise ausgeschaltet war (OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2007 – 20 U 218/06 -, in: NZV 2008, 32).

– Anders als bei einem Pkw-Fahrer kann bei einem Motorradfahrer, der während der Kurvenfahrt den Zusammenstoß mit einem kleinen Tier (Kaninchen, Hase, Fuchs, Marder, Wiesel oder dergl.) durch Abbremsen und Ausweichen zu vermeiden versucht, im Regelfall nicht Unverhältnismäßigkeit und grobe Fahrlässigkeit angenommen werden (OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2001 – 6 U 209/00 -, in: NZV 2001, 516).

– Es liegt nicht schon deshalb grobe Fahrlässigkeit vor, weil der Motorradfahrer bei dem Schild „Wildwechsel“ nahezu die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fährt (OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2006 – 10 U 1415/05 -, in: NZV 3/2007, VI; NZV 2007, 246).

– Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ist in der Lage, eine Klausel in den Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung, wonach ein Wildschaden über 300 DM der Polizei anzuzeigen ist, dahin zu verstehen, dass sich die Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild, Straßenbäume, Leitplanken) bezieht (KG, Beschluss vom 13.06.2006 – 6 U 62/06 -, in: NZV 2006, 544).

– Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 11.07.2007 – XII ZR 197/05 -, in: NJW-aktuell 38/2007, VIII; NJW 2007, 2988; NZV 2007, 568).

Wer trotz unklarer Verkehrslage eine Autokolonne überholt und dabei in einen Unfall verwickelt wird, handelt grob fahrlässig (OLG Rostock, 06.08.2003 – 8 U 72/03).

– 1. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Führerscheinklausel in § 2 b Nr. 1 lit.c AKB durch technische Eingriffe, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines Motorrades erhöhen, führt bereits dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach erfolgter Kündigung, wenn der Unfall nicht ausschließbar auf Risiken zurückzuführen ist, deren Eintritt durch die zulässige geringere Höchstgeschwindigkeit ausgeschlossen werden solle (wechselseitiges gefährliches Überholen von Motorrad und Pkw). 2. Die Beweislast für den fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang obliegt nach § 6 II VVG dem Versicherungsnehmer (OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2002 – 8 U 3687/01 -, in: NZV 2003, 41).

– Liefern sich Jugendliche mit ihren Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ein verbotenes Rennen, so kommt eine Einstandspflicht der Beteiligten untereinander für Verletzungen und Schäden entsprechend der Haftung bei besonders gefährlichen Sportarten nur bei grob unsportlichem und regelwidrigem Verhalten in Betracht (LG Duisburg, Urteil vom 22.10.2004 – 7 S 129/04 – , in: NZV 2005, Heft 4, VI).

Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der die Autobahn befahrende VN einen Seitenblick auf die von seiner Beifahrerin gezeigte Straßenkarte wirft und dabei von der Fahrbahn abkommt (LG Aschaffenburg, Urteil vom 01.12.2004 – 3 O 266/04 – , in: NZV 2005, Heft 4, IV).

– 1. Beschädigt bei einer verkehrsbedingt erforderlichen Vollbremsung die Ladung das Fahrzeug, können die dadurch verursachten Schäden ersatzpflichtige Rettungskosten sein. 2. Ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist dann nicht abzuziehen (OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004 – 20 U 48/04 – , in: NZV 2005, 197).

– 1. Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 I 1 StVO), durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 I StVO) und/oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 II StVO) den Unfall schuldhaft verursacht hat. 2. Der Hinweis auf ein Ausweichmanöver genügt zur Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs schon deshalb nicht, weil es selbst – erst recht in Kombination mit einer Bremsung – gefahrerhöhend wirkt. 3. Die Frage, ob ein Verschulden besonders schwer wiegt und sich als grob fahrlässig darstellt, ist einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. 4. Fährt ein Kfz-Mieter mit dem gemieteten Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit bei Dunkelheit und Nässe in eine Autobahnausfahrt ein, an deren Ende er mit einem Kreuzungsbereich rechnen muss, und kommt es hierbei zu einem Auffahrunfall, stellt dies einen besonders schwerwiegenden, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigenden Sorgfaltsverstoß dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 – 10 U 203/04 -, in: NJW 2006, 1073, und NZV 2006, 200).

– Auf Grund grober Fahrlässigkeit entfällt ein Ersatzanspruch gegen den Kaskoversicherer, wenn ein Kfz auf stark abschüssiger Straße gegen eine Mauer rollt, weil die Räder nicht gegen den Bordstein gerichtet, kein gegenläufiger Gang eingelegt und die Handbremse nur unzureichend angezogen wurde (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.07.2002 – 301 C 361/02 (49) -, in: NZV 2003, 242).

– 1. Es liegt eine grob fahrlässige Verursachung eines Versicherungsfalls vor, wenn der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugvollversicherung sein Auto auf einer abschüssigen Straße mit einem Gefälle von 10 % abstellt, die Handbremse anzieht, jedoch keinen Gang einlegt, und das Auto sich deshalb in Bewegung setzt und einen Schaden erleidet. 2. Der Versicherungsnehmer musste die nicht unerhebliche Gefahr durch das starke Gefälle erkennen und sein Verhalten ist deshalb auch subjektiv unentschuldbar (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2007 – 19 U 127/06 -, in: NZV 2007, 473).

– War nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am Unfallort für eine ordnungsgemäße Sicherung des verunfallten Kfz gegen Wegrollen das korrekte Einlegen des ersten Gangs oder das ordnungsgemäße Anziehen der Handbremse ausreichend und gelingt dem beweispflichtigen Versicherer nicht der Nachweis, dass der Fahrer keine dieser Maßnahmen ergriffen hat, scheidet regelmäßig eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls aus (LG Karlsruhe, Urteil 12.01.2007 – 3 O 93/06 -, in: NZV 2008, 33).

Verlassen der Unfallstelle und Nachtrunk stellen jedenfalls bei nicht ganz unbedeutender Trinkmenge eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des VN dar (LG Chemnitz, Urteil vom 19.03.2002 – 6 S 3348/01 -, in: NZV 2003, 426).

– 1. Wer sich ordnungswidrig i. S. von § 24 a I StVG verhält, handelt regelmäßig grob fahrlässig i. S. von § 61 VVG. 2. Um – im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit – auszuschließen, dass ein solches grob fahrlässiges Verhalten eines Versicherungsnehmers einen Unfall i. S. von § 61 VVG herbeigeführt hat, genügt es nicht, dass der Fahrer beliebige andere, alkoholunabhängige Ursachen aufzeigt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.2004 – 5 U 688/03 –66 – , in: NZV 2004, 530).

– Ein Kraftfahrer, der nach einem Unfall mit erheblichem Sachschaden den Angaben seiner Beifahrerin, dass sie das von ihm geleaste Kfz gefahren habe, nicht widerspricht und daraufhin ihr, aber nicht ihm eine Blutprobe entnommen wird, verletzt seine Obliegenheit gegenüber seiner Versicherung auch dann, wenn er sich später in der Schadensanzeige gegenüber der Leasingfirma und der Versicherung selbst als der Fahrer bezeichnet, aber bestreitet, alkoholische Getränke zu sich genommen zu haben (LG Saarbrücken, Urteil vom 01.10.2001 – 12 O 184/01 -, in: MittBl der Arge VerkR 2002, 31).

– 1. Leistungsfreiheit wegen relativer Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers setzt den Beweis alkoholtypischer Fahrfehler durch den Versicherer voraus. 2. Leistungsfreiheit auf Grund unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt ein nicht nur leichtes Verschulden des Versicherungsnehmers voraus (OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.1999 – 20 W 12/99 -, in: NZV 2000, 125).

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht kann bereits dann vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer 5 Stunden nach Trinkende mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,65 %o mit seinem PKW von der Fahrbahn abkommt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2002 – 19 U 167/01 -, in: NZV 2002, 227).

– Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen (BGH, Urteil vom 21.06.2007 – IX ZR 29/06 -, in: NZV-aktuell 8/2007, IV).

– Fällt einem Versicherungsnehmer Trunkenheit im Verkehr vor einem Unfall und unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle zur Last, kann seine Versicherung wegen jeder dieser Obliegenheitsverletzungen Rückgriff nehmen (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 30.10.2002 – 9 U 150/01 (nicht rechtskräftig) -, in: NZV 2003, 184).

– 1. Dem Mitfahrer kann der Vorwurf eines eigenen Verschuldens gemacht werden, wenn der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken ist oder wenn sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen müssen. 2. Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit eines Unterhaltsanspruchs ist es zunächst unberücksichtigt zu lassen, wenn der Verpflichtete in der Vergangenheit keinen Unterhalt geleistet hat. Ausgangspunkt der Beurteilung muss die Annahme eines Regelfalls sein, in welchem geschuldeter Unterhalt geleistet wird. Erst wenn Zwangsvollstreckung und Strafverfolgung den Schuldner nicht zur Leistung bewegt haben, kann auf dessen Unwillen geschlossen werden, der den gegen ihn gerichteten Anspruch wertlos macht (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2004 – 13 U 194/04 -, in: NZV 2006, 85).

– Den Beifahrer, der bei einem erkennbar alkoholisierten Fahrer mitfährt, trifft ein Mitverschulden (hier: von 25 %), wenn er bei einem von dem Fahrer verursachten Unfall verletzt wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.08.2006 – 19 U 242/05 -, in: NZV 2007, 525).

– Leistungsfreiheit kommt auch dann in Betracht, wenn die mit dem Tuning verbundenen technischen Veränderungen nicht als solche unmittelbar unfallursächlich sind, aber nach den Gesamtumständen von einem unfallursächlichen Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrzeuglenkers auszugehen ist (hier: riskantes Fahrmanöver eines jugendlichen Fahrers – nicht Repräsentant – unter Alkoholeinfluss) (OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2006 – 10 U 56/06 -, in: NZV 3/2007, VI; NZV 2007, 316).

– Steht fest, dass Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S. von § 12 Abs. 1 II lit. e AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall so wie vom Versicherungsnehmer geschildert nicht ereignet haben kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2006 – 12 U 292/05 -, in: NZV 2006, 599).

– Bei Überlassung eines Pkws zu einer Probefahrt auf dem Betriebsgelände eines Kfz-Händlers ist von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung zu Gunsten des Fahrers für den Fall auszugehen, dass das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit beschädigt wird und die Beschädigungen im Zusammenhang mit den eine Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht (OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2003 – 12 U 1360/01).

– Der Mieter eines kaskoversicherten Kfz muss sich die grob fahrlässige Schadensverursachung durch den von ihm beauftragten Fahrer wie eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen, auch wenn der Fahrer versicherungsrechtlich nicht Repräsentant des Mieters ist (OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2006 – 30 U 177/05 -, in: NZV 2006, 593).

– Überprüft der Versicherer im Rahmen der Bearbeitung des Schadensfalles unter Einbeziehung der ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken standardisiert, ob bezüglich des versicherten Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet sind, fehlt es am erforderlichen Aufklärungsbedürfnis in Bezug auf die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden und er wird deshalb nicht bei unrichtiger Beantwortung dieser Frage durch den Versicherungsnehmer gem. § 7 V Abs. 4 AKB, § 6 III VVG leistungsfrei (OLG Brandenburg, Urteil vom 15.06.2006 – 12 U 188/05 -, in: NZV 2006, 600).

– Für den Fall einer folgenlosen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (hier: Unfallflucht) gilt die von der Rechtsprechung entwickelte „Relevanztheorie“, und zwar auch für die Kfz-Kaskoversicherung. Danach kann sich die Versicherung auf die eigentlich vorliegende Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und in subjektiver Hinsicht den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft (OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 31.05.2006 – 3 U 27/06 -, in: NZV 2007, 365).

– 1. Hat die Fahrerin des versicherten Kfz nach eigenen Feststellungen des Zivilgerichts den Unfall bemerkt und dennoch die Unfallstelle verlassen, ohne das Erforderliche zur Feststellung ihrer Person und der Art ihrer Beteiligung zu tun (Unfallflucht), ist der Versicherer ihr gegenüber im Rahmen der AKB leistungsfrei. Es kommt nicht darauf an, ob das Strafverfahren gem. § 153 a StPO gegen Auflage eingestellt wurde. 2. Das Familienprivileg des § 67 II VVG findet im Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers keine Anwendung (AG Gelnhausen, Urteil vom 05.05.2006 – 52 C 139/05 -, in: NZV 2007, 366).

– Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in Brand, sind in der Teilkaskoversicherung die Schäden, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles „Brand“ durch den Unfall entstanden sind, nicht zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe ist demnach von dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall, aber vor Ausbruch des Brandes, auszugehen (OLG Celle, Urteil vom 16.03.2006 – 8 U 155/05 -, in: NZV 2006, 543, NJW 2007, 92).

– 1. Der Versicherer einer Fahrzeugversicherung kann Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls nicht mit einer zu geringen Profiltiefe der Hinterreifen des Unfallpersonenkraftwagens begründen, wenn diese zwar mit 1,5 mm und 1,0 mm unter der vorgeschriebenen Mindesttiefe von 1,6 mm liegt, der Versicherungsnehmer diese Reifen jedoch zwei Monate vor dem Unfall von einer Montagewerkstatt montieren ließ und deshalb darauf vertrauen durfte, dass ihn die Werkstatt auf ein unzureichendes Reifenprofil aufmerksam machen würde. 2. Leistungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung käme nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer positive Kenntnis von dem gefahrerhöhenden Umstand hatte oder bewusst von einer Überprüfung der Reifen Abstand genommen hatte (OLG Köln, Urteil vom 25.04.2006 – 9 U 175/05 -, in: NZV 2006, 596).

– Sind bei einem Kraftfahrzeug die Reifen bis zur zulässigen Verschleißgrenze abgefahren, dann handelt ein Versicherungsnehmer groß fahrlässig, wenn er mit einem solchen Fahrzeug einen Unfall verursacht und verliert seinen Vollkaskoversicherungsschutz (LG Itzehoe, Urteil vom 5.10.2000 – 3 0 153/00 – noch nicht rechtskräftig).

– 1. Das Abkommen von einer schmalen Fahrbahn auf den Grünstreifen begründet nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit. 2. Wenn ein Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, einen plausiblen Grund für das Abkommen von der Fahrbahn anzugeben, kann daraus keine Umkehr der Beweislast abgeleitet werden, die nach § 61 VVG dem Versicherer obliegt (OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2007 – 20 U 134/06 -, in: NZV-aktuell 4/2007,VI; NZV 2007, 310).

– 1 Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit nicht, wenn er einen Grund für das Abkommen von der Straße nicht benennen kann. Es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er einen Grund „erfindet“, um der Aufklärungsobliegenheit zu genügen. 2. Das bloße Abkommen von der Straße lässt einen Rückschluss auf grobe Fahrlässigkeit des Fahrers nicht zu (LG Potsdam, Urteil vom 25.03.2004 – 2 O 362/03 – , in: NZV 2004, 529).

– Die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers einer Kraftfahrzeugversicherung, die dessen gesamte versicherungsrechtlichen Angelegenheiten erledigt, wird, wenn sie nach einem Unfall die Schadensmeldung ausfüllt, als Wissenserklärungsvertreterin des Versicherungsnehmers tätig. Macht sie, weil sie den Angaben des Versicherungsnehmers, der auf einer Intensivstation liegt, nicht traut, Angaben zu dem Unfallhergang ins Blaue hinein, die unrichtig sind (90 km statt 120 km, Aquaplaning obwohl trockne Straße), dann ist die Kenntnis der Ungewissheit der Kenntnis der Unrichtigkeit gleichzusetzen, und der Versicherer wird wegen vorsätzlicher falscher Angaben zu dem Unfallhergang leistungsfrei (OLG Köln, Urteil vom 26.04.2005 – 9 U 113/04 – , in: NZV 2005, 643).

– 1. Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt vor, wenn nach einem KfZ-Diebstahl in Danzig/ Polen in der Schadensanzeige wahrheitswidrig 130.000 anstatt 180.000 gefahrene Kilometer angegeben werden. Der Versicherungsnehmer vermag sich nicht von der in § 6 III VVG enthaltenen Verschuldungsvermutung damit zu entlasten, dass das Schadensanzeigenformular nicht von ihm, sondern von seinem, den genauen Kilometerstand nicht kennenden Vater ausgefüllt worden sei und er, der Versicherungsnehmer, dieses nur ungeprüft unterschrieben habe. 2. Von einer rechtzeitigen, eine Obliegenheitsverletzung ausschließenden Berichtigung der falschen Angaben kann nicht ausgegangen werden, wenn diese erst erfolgte, nachdem der Versicherer bei der Werkstatt Nachforschungen angestellt hatte (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 11.11.2004 – 10 U 970/04 -, in: NZV 2005, 644).

– Der Versicherungsnehmer kann den Beweis für das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls nicht durch eigene Angaben führen, wenn die Aussagen der von ihm genannten Zeugen zum Beweis nicht ausreichen. 2. Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit, wenn er nicht angibt, dass ein (weiterer) Zeuge zugegen war, als das Fahrzeug nicht wiederaufgefunden wurde. 3. Falsche Angabe über vorhandene bzw. fehlende Zeugen sind im Entwendungsfall generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (LG Halle, Urteil vom 18.03.2005 – 8 (14) O 155/02 -, in: NZV 2005, 645).

– 1. Hat der Täter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht, so liegt darin zugleich eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung. Hieran vermag eine anschließend geübte tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB nichts zu ändern. 2. Die generelle Annahme geringen Verschuldens im Sinne der Relevanzrechtsprechung in allen Fällen des § 142 Abs. 4 StGB kommt nicht in Betracht (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.04.2003 – 3 U 2/03 – , in: SVR 2004, 26).

– 1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich. 2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätzlich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherer jeweils neu die Obliegenheit aus § 71 Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfassend an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken. 3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versicherungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten Höchstbeträge begrenzt ist (BGH, Urteil vom 09.11.2005 – IV ZR 146/04 – ).

– Ein Kaskoversicherer schuldet dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls keine Entschädigung für Nutzungsausfall. Das gilt auch für einen Verzug des Versicherers mit der Leistung nach einem Kfz-Diebstahl (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2005 – 4 W 45/05 -, in: NZV 2006, 268).

– Ein Versicherungsnehmer, der gegenüber seiner Kaskoversicherung falsche Angaben zum Unfallhergang macht, hat ihr den Zusatzaufwand für ihre Ermittlungstätigkeit zu ersetzen (AG Bielefeld, Urteil vom 18.08.2006 – 15 C 385/06 -, in: NZV 2007, 88).

– Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast (BGH, Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 252/05 -, in: NJW-aktuell 10/2007, VIII; NJW 2007, 1126, NZV 2007, 186).

– Ob eine schon im Formular für die Schadensmeldung enthaltene Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegendheit bei einer späteren Nachfrage des Versicherers wiederholt werden muss, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Beschluss vom 28.02.2007 – IV ZR 152/05 -).

– Macht der Anspruchsteller gegenüber dem Versicherer vorsätzlich falsche Angaben zum Schadensfall, muss er sowohl die Sachverständigenkosten als auch die anteiligen Personalkosten tragen, die beim Versicherer im Rahmen der Ermittlungen zum Schadenshergang angefallen sind (AG Grimma (Wurzen), Urteil vom 11.09.2007 – 4 C 134/07 -, in: NJW-aktuell 1-2/2008, X).

– 1. Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach § 142 I Nr. 1 StGB bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen. 2. Beim subjektiven Tatbestand der Fahrerflucht reicht es aus, wenn das Gericht in seiner Beweiswürdigung bei Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes des Angekl. feststellt, diesem sei bekannt gewesen, dass der durch die Kollision entstandene Fahrzeugschaden erhebliche Beseitigungskosten verursachen könnte. 3. Schäden, die ganz unbedeutend sind, unterfallen nach dem Schutzzweck des § 142 I StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, nicht dem Begriff des „Unfalls“. 4. Mit Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese Bagatellgrenze derzeit bei 50 € anzusiedeln (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2007 – 2 St OLG Ss 300/06 -, in: NZV 2007, 535; NZV-aktuell 8/2007, VI).

– Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast (BGH, Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 252/05 -).

– Hat ein Versicherungsnehmer bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO die Absicht geäußert eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2006 – 12 U 86/06 -, in: NZV 2007, 85).

– 1. Vermag ein Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO die Absicht geäußert hat, eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung. 2. Ist dabei die Frage der Höhe der Selbstbeteiligung offen geblieben, so ist diese Lücke nach § 315 BGB zu schließen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.04.2006 – 5 U 575/05 -, in: NZV 2006, 597).

– Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll (BGH, Urteil vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03 –(OLG Karlsruhe), in: NJW 2006, 2545, NZV 2006, 472).

– Die sog. Mehrwertsteuerklausel in den Sachversicherungsbedingungen (hier: AKB für Kaskoschäden) ist unwirksam wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, weil ihr Inhalt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ausreichend verständlich ist (BGH, Urteil vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03 -, in: Info M 2007, 36).

– Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten (BGH, Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 247/05 -).

– Gerät der Kaskoversicherer in Verzug, sind die Anwaltskosten quotenbevorrechtigt (AG Görlitz, Urteil vom 10.02.2006 – 5 C 591/05 -, in: MittBl der Arge VerkR 2006, 117).

– Wer nach dem Diebstahl seines Wagens im Schadensanzeige-Formular seiner Vollkaskoversicherung einen falschen Kaufpreis mitteilt, verliert den Versicherungsschutz (OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2003 – 10 U 1032/02).

– Einem Versicherungsnehmer kann nicht die Vortäuschung eines Diebstahls unterstellt werden, wenn er entgegen seiner vorherigen Angaben einen dritten Autoschlüssel wieder findet (OLG Köln, 28.06.2005 – 9 U 59/05).

– Wenn der VN nach dem behaupteten Diebstahl des versicherten Kfz Schlüssel vorgelegt hat, bei denen in einem Fall nur der mechanische Schlüsselteil der Schließungsnummer des Fahrzeugs entspricht, der elektronische Schlüsselteil hingegen eindeutig einem anderen Fahrzeug zuzuordnen ist, das in Spanien entwendet worden ist, und wenn die Schließanlage des Fahrzeugs seit dessen Erstzulassung nicht getauscht oder geändert worden ist und der VN keine Erklärung zum Austausch der Sender abgeben kann, ist von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der Entwendung auszugehen (LG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2006 – 18 O 203/06 -, in: NZV 2007, 83).

– In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 17.05.2006 – IV ZR 212/05 – (OLG Bamberg) -, in: NZV 2006, 474).

– Ein Kaskoversicherer schuldet dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls keine Entschädigung für Nutzungsausfall. Das gilt auch für einen Verzug des Versicherers mit der Leistung nach einem Kfz-Diebstahl (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2005 – 4 W 45/05 -, in: NZV 2006, 268).

– Dass bei dem behaupteten Diebstahl des versicherten Fahrzeugs der in dem vorgelegten Schlüssel enthaltene Transponder-Chip nicht zu dem Fahrzeug gehört, sondern ausgetauscht worden ist, spricht in ganz erheblichem Maße für die Vortäuschung eines Fahrzeugdiebstahls (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.09.2006 – 7 U 139/06 -, in: NZV 2007, 83).

– § 61 VVG setzt voraus, dass das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität obliegt dem Versicherer. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrenerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, §§ 23, 25 VVG. Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen (OLG Celle, Urteil vom 09.08.2007 – 8 U 62/07 -, in: NZV-aktuell 12/2007, IV; NJW-aktuell 48/2007, X; NZV 2008, 206).

– 1. Beweispflichtig für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ist der Versicherungsnehmer. Diesen Beweis kann der Versicherungsnehmer auch durch eigene Angaben erbringen. Die für einen solchen Fall zu Gunsten des Versicherungsnehmers sprechende Vermutung der Redlichkeit ist widerlegt, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der behauptete Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht sei. 2. Bestätigt ein Zeuge den behaupteten Sachverhalt, glaubt ihm jedoch das vernehmende Gericht nicht, so ist das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des vernehmenden Gerichts gebunden, wenn der Zeuge wegen Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts im Berufungsverfahren nicht vernommen werden konnte (OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2007 – 20 U 239/04 -, in: NJW 2008, 448).

– Das Herbeiführen eines Verkehrsunfalls durch ein „Einnicken“ des Fahrers am Steuer begründet nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen und in dem Bewusstsein erfolgten Handelns, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat. Für den dem Anspruchsteller dafür obliegenden Nachweis sind die Regeln des Anscheinsbeweises jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als es sich bei dem Geschehen um einen individuellen Vorgang handelt. Der Umstand, dass ein im Güterverkehr eingesetzter noch nicht 21 Jahre alter Fahrer, der einen Unfall verursacht hat, nicht Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von ihm der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung als Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr gewesen ist, hat für die Frage der Haftung nur dann Bedeutung, wenn sich das Fehlen der bei einer entsprechenden Ausbildung vermittelten Kenntnisse im zur Beurteilung stehenden Unfallgeschehen zumindest als Gefahrenmoment niedergeschlagen hat (BGH, Urteil vom 21.03.2007 – I ZR 166/04 -, in: NZV 2007, 566).

– Die Anwaltskosten, die dem Geschädigten durch die Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung entstanden sind, müssen durch den Schädiger in voller Höhe als quotenbevorrechtigte Position ersetzt werden (AG Kenzingen, Urteil vom 29.01.2008 – 1 C 169/07 -).

– Erbietet sich der Versicherungsnehmer – überobligationsmäßig – das gestohlene Fahrzeug zurückzuholen, mindert er damit den Schaden der Versicherung und kann die hierfür aufgewandten Kosten ersetzt verlangen (KG Berlin, Urteil vom 05.12.2006 – 6 U 86/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 65).

– Erbietet sich der Versicherungsnehmer – überobligationsmäßig – das gestohlene Fahrzeug zurückzuholen, mindert er damit den Schaden der Versicherung und kann die hierfür aufgewandten Kosten ersetzt verlangen (KG Berlin, Urteil vom 05.12.2006 – 6 U 86/06 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2007, 65).

– Ein Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat von 0,76 %o allein beweist nicht, dass der Kraftfahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat (LG Hildesheim, Urteil vom 30.06.2006 – 5 O 259/04 -; in: Mitteilungsbl. der ARGE Verkehrsrecht 2006, 166).

– 1. Bei Vorschäden aus zwei Unfällen – im Februar und August 2004 – liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, wenn der Versicherungsnehmer auf die im Schadenanzeigeformular gestellte Frage „Gab es Vorschäden? Höhe? Wann und wodurch sind diese eingetreten?“ lediglich antwortet „Auffahrunfall defekte Stoßstange, in ´04“. 2. Die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers aus der sog. Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers unberührt (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2008 – 20 U 109/07 -; NZV-aktuell 5/2008, IV).

– 1. Im Falle eines Entschädigungsanspruchs (aus der Fahrzeugteilversicherung) wegen eines Zusammenstoßes mit Haarwild hat der Versicherungsnehmer nach § 286 ZPO zu beweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Haarwild gekommen ist. Der Umstand muss auch für den eingetretenen Schaden ursächlich sein. 2. Ist unstreitig, dass sich (jedenfalls) ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet hat und stellt der Versicherer – entgegen den Angaben des Versicherungsnehmers – in Abrede, dass ein Wildunfall vorliegt, so kann der Versicherer nach allgemeinen Grundsätzen wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nur dann leistungsfrei werden, wenn er – ebenfalls nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO – beweist, dass sich ein Wildunfall nicht ereignet hat. 3. Kann weder ein Zusammenstoß noch ein Nichtzusammenstoß bewiesen werden, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer aus der Fahrzeugvollversicherung zu entschädigen (OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2008 – 20 U 134/07 -; in: NZV-aktuell 5/2008, IV; NJW-aktuell 25/2008, VIII).

– 1. In der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, sind Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern es ist dies die rechtlich verselbständigte Gesamthand. 2. Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter als mitversichert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahrzeug zu nutzen (BGH, Urteil vom 05.03.2008 – IV ZR 89/07 -; in: NZV 2008, 342).

– Neben dem Selbstbehalt, dem Minderwert und den Sachverständigenkosten sind auch die Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung quotenbevorrechtigt (AG Ansbach, Urteil vom 28.12.2007 – 1 C 1266/07 -; in: DV 2008, 79).

– 1. Im Falle eines Entschädigungsanspruchs (aus der Fahrzeugteilversicherung) wegen eines Zusammenstoßes mit Haarwild hat de Versicherungsnehmer nach § 286 ZPO zu beweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Haarwild gekommen ist. Der Umstand muss auch für den eingetretenen Schaden ursächlich sein. 2. Ist unstreitig, dass sich (jedenfalls) ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet hat und stellt der Versicherer – entgegen den Angaben des Versicherungsnehmers – in Abrede, dass ein Wildunfall vorliegt, so kann der Versicherer nach allgemeinen Grundsätzen wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nur dann leistungsfrei werden, wenn er – ebenfalls nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO – beweist, dass sich ein Wildunfall nicht ereignet hat. 3. Kann weder ein Zusammenstoß noch ein Nichtzusammenstoß bewiesen werden, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer aus der Fahrzeugvollversicherung zu entschädigen (OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2008 – 20 U 134/07 -; in: NZV-aktuell 9/2008, IV-VI).

– 1. In der Fahrzeugversicherung stehen die Versicherungsfälle Unfall und Diebstahl selbständig und gleichwertig nebeneinander. Ein Versicherungsnehmer kann sich auf Unfall berufen, wenn er zunächst Entwendung behauptet hat und dies nicht beweisen konnte. 2. Stellt ein Versicherungsnehmer seinen Pkw vor dem haus seiner Eltern in einem ruhigen, dörflich geprägten Wohngebiet ab und verschließt den Pkw nicht, weil er sich nur kurze Zeit dort aufhalten will, dann liegt in dem Nichtverschließen des Fahrzeugs und in dem Nichteinrasten des Lenkradschlosses keine grobe Fahrlässigkeit (OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.10.2007 – 5 U 238/07 -; in: NZV aktuell 10/2008, IV).

– Wer mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn fährt, muss neben einem ausreichenden Abstand die vorausfahrenden Fahrzeuge fortwährend sorgfältig und konzentriert beobachten und jederzeit reaktionsbereit sein. Grob fahrlässig i. S. von § 110 SGB VII handelt ein Autofahrer, der nachts mit gleich bleibender Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h auf einer Bundesautobahn fährt, mehr als eine Minute Zeit hat, einen mit einer Geschwindigkeit von nur 62 km/h vorausfahrenden Lkw wahrzunehmen und auch den sich rasch verkürzenden Abstand zu erkennen und trotzdem ungebremst auf diesen auffährt (OLG Rostock, Urteil vom 26.9.2008 – 5 U 115/08 -; in: NJW-aktuell 44/2008 VIII).. Grob fahrlässig i. S. von § 110 SGB VII handelt ein Autofahrer, der nachts mit gleich bleibender Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h auf einer Bundesautobahn fährt, mehr als eine Minute Zeit hat, einen mit einer Geschwindigkeit von nur 62 km/h vorausfahrenden Lkw wahrzunehmen und auch den sich rasch verkürzenden Abstand zu erkennen und trotzdem ungebremst auf diesen auffährt (OLG Rostock, Urteil vom 26.9.2008 – 5 U 115/08 -; in: NJW-aktuell 44/2008 VIII).. Grob fahrlässig i. S. von § 110 SGB VII handelt ein Autofahrer, der nachts mit gleich bleibender Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h auf einer Bundesautobahn fährt, mehr als eine Minute Zeit hat, einen mit einer Geschwindigkeit von nur 62 km/h vorausfahrenden Lkw wahrzunehmen und auch den sich rasch verkürzenden Abstand zu erkennen und trotzdem ungebremst auf diesen auffährt (OLG Rostock, Urteil vom 26.9.2008 – 5 U 115/08 -; in: NJW-aktuell 44/2008 VIII).

– Der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugteilversicherung für ein Motorrad hat Anspruch auf Diebstahlsentschädigung, wenn ein Kaufinteressent von der Probefahrt mit dem Motorrad nicht mehr zurückkommt. Die Aushändigung eines Motorrads an einen Kaufinteressenten, mit dem eine zeitlich und örtlich begrenzte Probefahrt abgesprochen ist, belässt dem Versicherungsnehmer noch einen gelockerten Gewahrsam. Die Täuschung des Versicherungsnehmers durch den Kaufinteressenten über dessen wahre Absichten gibt diesem die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch. Nimmt man an, die Aushändigung eines Motorrads an einen Kaufinteressenten zu einer Probefahrt verschaffe diesem den Gewahrsam, dann liegt in der Nichtrückgabe des Fahrzeugs eine nach einem Betrug begangene Unterschlagung vor. Die Erlangung des Besitzes an dem Motorrad beruht auf einem Betrug und in dem Aufbruch zu der vermeintlichen Probefahrt liegt die versicherte Unterschlagung. Bei der Unterschlagung handelt es sich nicht um eine Gebrauchsüberlassung i. S. des § 12 I I lit. B AKB. Die Überlassung eines Motorrads an einen Kaufinteressenten zur Probefahrt ohne um Vorlage des Ausweises zu ersuchen oder eine Kaution zu verlangen, stellt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar, wenn der Kaufinteressent ein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad hinterlässt (OLG Köln, Urteil vom 22.7.2008 – 9 U 188/2007 -; in: NJW-aktuell 45/2008, VIII).

– 1. Im Falle eines Entschädigungsanspruchs (aus der Fahrzeugteilversicherung) wegen eines Zusammenstoßes mit Haarwild hat der Versicherungsnehmer nach § 286 ZPO zu beweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Haarwild gekommen ist. Der Umstand muss auch für den eingetretenen Schaden ursächlich sein.2. Ist unstreitig, dass sich (jedenfalls) ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet hat und stellt der Versicherer – entgegen den Angaben des Versicherungsnehmers – in Abrede, dass ein Wildunfall vorliegt, so kann der Versicherer nach allgemeinen Grundsätzen wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nur dann leistungsfrei werden, wenn er – ebenfalls nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO – beweist, dass sich ein Wildunfall nicht ereignet hat. 3. kann weder ein Zusammenstoß noch ein Nichtzusammenstoß bewiesen werden, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer aus der Fahrzeugvollversicherung zu entschädigen (OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2008 – 20 U 134/07 -; in: NZV 2008, 579).

– Auch das Überfahren eines leblosen Wildschweins, das schon länger auf der Fahrbahn liegt, bedeutet eine Zusammenstoß mit Haarwild i. S. d. § 2 Nr. 1 BJagdG (LG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2007 – 5 S 244/06 -; in: NZV 2008, 580).

– Die örtliche Zuständigkeit für vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer im Jahr 2008 erhobnen Klagen bestimmt sich nach § 215 I VVG 2008 und nicht mehr nach § 48 VVG a. F. (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.09.2008 – 5 W 220/08 -; in: NJW 2008, 3579).

– Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden gegehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZB 16/08 -).

– 1. Zur Bedeutung des Nachtrunks in der Kaskoversicherung. 2. Der Fahrzeugversicherer, der Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen will, weil der Unfall von dem Fahrer des Fahrzeugs alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt worden sein, muss, wenn sich die Alkoholbedingtheit nur unter Ausschluss eines von dem Fahrer behaupteten Nachtrunks errechnen lässt, die Behauptung des Nachtrunks widerlegen. 3. Nach einem Unfall dann der Nachtrunk des Fahrers eine Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit bedeuten. In der Fahrzeugversicherung besteht eine entsprechende Obliegenheit nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Versicherer oder in den Fällen, in denen ein Dritter an dem Unfall beteiligt oder durch ihn geschädigt ist. 4. Das Verlassen der Unfallstelle durch den Fahrer stellt nur dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. liegt der Fremdschaden in der Beschädigung eines Baumes, muss der Versicherer beweisen, dass die Beschädigung eines Baumes für den Fahrer in dem Zeitpunkt, in dem er den Unfall verließ, erkennbar war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.6.2008 – 12 U 13/08 -; in: NZV 2009, 43).

– 1. Bei Vorschäden aus zwei Unfällen – im Februar und August 2004 – liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, wenn der Versicherungsnehmer auf die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage „Gab es Vorschäden? Höhe? Wann und wodurch sind diese eingetreten?“ lediglich antwortete: „Auffahrunfall, defekte Stoßstange, in 04“. 2. Die Erkenntnismöglichkeit des Versicherers aus der sog. Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers unberührt (Anschluss an BGH, VersR 2007, 481) (OLG Hamm, Urteil vom 23.1.2008 – 20 U 109/07 -; in: NZV 2009, 45).

– 1. Bei einem Unfall nachts um 02:00 Uhr auf einer einsamen Landstraße und Kollision mit einem Straßenbaum ist nicht zwingend die Polizei zur Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit nach §§ 7 V AKB, 6 III VVG beizuziehen. 2. Die Mitteilung der wesentlichen Umstände des Unfallgeschehens an den dem VN bekannten Versicherungsagenten reicht zur Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit aus. Des Anrufs bei der zuständigen Schadensabteilung des Versicherers bedarf es in diesem Fall nicht (LG Potsdam, Urteil vom 27.7.2007 – 2 O 485/05 -; in: NZV 2009, 80).

– 1. Der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugteilversicherung für ein Motorrad hat Anspruch auf Diebstahlsentschädigung, wenn eine Kaufinteressent von der Probefahrt mit dem Motorrad nicht mehr zurückkommt. Die Aushändigung eines Motorrads an einen Kaufinteressenten, mit dem eine zeitlich und örtlich begrenzte Probefahrt abgesprochen ist, belässt dem Versicherungsnehmer noch einen gelockerten Gewahrsam. Die Täuschung des Versicherungsnehmers durch den Kaufinteressenten über dessen wahre Absichten gibt diesem die Möglichkeit zur Gewahrsamsbruch. 2. Nimmt man an, die Aushändigung eines Motorrads an eine Kaufinteressenten zu einer Probefahrt verschaffe diesem den Gewahrsam, dann liegt in der Nichtrückgabe des Fahrzeugs eine nach einem Betrug begangene Unterschlagung vor. Die Erlangung des Besitzes an dem Motorrad beruht auf einem Betrug und in dem Aufbruch zu der vermeintlichen Probefahrt liegt die versicherte Unterschlagung. Bei der Unterschlagung handelt es sich nicht um eine Gebrauchsüberlassung i. s. des § 12 Abs. 1 lit. b AKB. 3. Die Überlassung eines Motorrads an einen Kaufinteressenten zur Probefahrt ohne um Vorlage des Ausweises zu ersuchen oder eine Kaution zu verlangen, stellt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar, wenn der Kaufinteressent ein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad hinterlässt (OLG Köln, Urteil vom 22.7.2008 – 9 U 188/07 -; in: NZV 2009, 81).

– 1. Falsche Angaben zum Schadenshergang sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden. Sie können die Beurteilung der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer (§ 61 VVG a. F.) vereiteln oder nachhaltig erschweren. 2. Ein minder schweres Verschulden, für dessen Vorhandensein der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist, könnte nur angenommen werden bei einem Verhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufbringen würde (BGH, VersR 1977, 1021, 1022) (OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 29.9.2008, Zurückweisungsbeschluss vom 5.11.2008 – 3 U 27/08 -; in: NZV 2009, 190).

– 1. Zur Wirksamkeit einer Tarifbestimmung in der Fahrzeugversicherung, die im Versicherungsfall bei Überschreitung der im Versicherungsantrag genanten jährlichen Fahrleistung – unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Versicherungsbeginn und Schadentag – eine Verdoppelung der Selbstbeteiligung vorsieht. 2. Verknüpft der Versicherer in seinen Bedingungen die Überschreitung der von dem Versicherungsnehmer angegebenen jährlichen Fahrleistung mit seiner Leistungspflicht (Verdoppelung der Selbstbeteiligung bzw. Leistungskürzung um 300 Euro) statt an die durch die Jahresleistung bestimmte Prämienhöhe, dann liegt eine überraschende Klausel vor. 3. Ferner stellt die Regelung, dass bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung sich diese verdoppelt während ohne eine solche Vereinbarung lediglich die Leistungspflicht um 300 Euro vermindert wird, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer dar. 4. Die Regelung, dass die Überschreitung der im Antrag genannten jährlichen Fahrtleistung unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Versicherungsbeginn und Schadentag um 25 % die geringere Versicherungsleistung auslöst, ist unklar, und zwar im Hinblick auf den Begriff des Versicherungsbeginns, auf das Problem, ob es ohne Belang ist, wann im Laufe eines Jahres die Kilometerleistung abgefahren sein darf, und auf das Problem, ob die geringere Laufleistung eines Jahres im Folgejahr eine höhere Laufleistung gestattet (LG Dortmund, Urteil vom 28.8.2008 – 2 X 16/08 -; in: NZV 2009, 246).

– 1. Erleidet der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugteil- und Fahrzeugvollversicherung einen Brandschaden seines Pkw wegen einer Überhitzung des Katalysators, die auf ein Betanken mit Otto-Kraftstoff statt Diesel zurückzuführen ist, steht ihm die Versicherungsleistung auf Grund der Fahrzeugteilversicherung zu. Der Versicherungsausschluss für Betriebsschäden gilt nicht in der Fahrzeugteilversicherung. 2. Das Vergreifen in der Zapfsäule beim Betanken eines Pkw durch den Versicherungsnehmer stellt zumindest kann, wenn die nebeneinander liegenden Zapfpistolen noch nicht durchgehend farblich deutlich gekennzeichnet sind, kein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2008 – 4 U 12/08 -; in: NZV 2009, 291).

– 1. Für die wirksame schriftliche Kündigung eines Versicherungsvertrages reichen die Faksimile-Unterschriften von zwei Prokuristen des Versicherers aus. Die Faksimile-Unterschriften brauchen nicht lesbar zu sein. 2. Die mit den Faksimile-Unterschriften von zwei Prokuristen versehene Kündigung des Versicherers kann nicht wegen fehlender Vollmachtsurkunden nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden, weil der Versicherungsnehmer von der Bevollmächtigung der Prokuristen durch die Eintragung der Prokuren im Handelsregister und deren Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt worden ist (§§ 174 S. 2 BGB, 15 II HGB). Auch dabei ist es ohne Belang, ob die Unterschriften der Prokuristen in dem Kündigungsschreiben lesbar sind (LG Halle, Urteil vom 16.12.2008 – 2 S 178/08 -; in: NZV 2009, 297).

– Bei zwei Schadensfällen während einer Fahrt fällt die Selbstbeteiligung zweimal an (AG Hersbruck, Urteil vom 27.11.2008 – 3 C 1322708 -; in: DV 2009, 80).

– Fährt ein Versicherungsnehmer mit 0,7 Promille in eine wenig übersichtliche bevorrechtigte Straße ein und kollidiert dort mit einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit beachtenden Kraftfahrzeug, so ist der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2009 – 5 U 698/05 -; in: NZV 2009, 340).

– Sind von einem Kfz-Kaskoversicherungsvertrag nur die unmittelbaren Schäden eines Marderbisses erfasst, gehören hierzu nur die durch den Biss beschädigten Leitungen (AG Hannover, Urteil vom 25.05.2009 – 514 C 14439/09 -; in: NZV-aktuell 10/2009, IV).

– Der Versicherungsnehmer ist durch die Schadensminderungspflicht gem. E.1.4 AKB 2008 nicht gehalten, sich auf ein Restwertangebot einzulassen, wenn sich der Anbieter in erheblicher Entfernung vom Wohnort befindet und nicht feststeht, dass sich diese Firma bereit findet, das Fahrzeug auf ihre Kosten abzuholen. Ferner obliegt es ihm nicht, bei der Verwertung höhere Risiken einzugehen, als dies seinem gewöhnlichen Geschäftsgebaren entspricht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2009 – 12 U 90/09 -; in: NZV 2010, 88).

– 1. Der Versicherungsnehmer kann in der Kasko-Versicherung die Voraussetzungen des äußeren Bildes eines Pkw-Diebstahls durch seine eigenen Angaben beweisen, wenn seine Redlichkeit nicht erschüttert ist. Es obliegt dem Versicherer Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die zu einer Erschütterung der Redlichkeitsvermutung führen. 2. Die Redlichkeit des Versicherungsnehmers ist jedenfalls dann erschüttert, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer – eine in den Pkw eingebaute Zusatzsicherung (hier: Zündungssperre im 4.2) auf Frage des Versicherers nicht angibt und – den Diebstahl des Pkw –trotz eindeutiger Hinweise des Versicherers- nicht bei der deutschen Polizei anzeigt und den Versicherer hierüber falsch informiert und – dem Versicherer ein mit dem –wahren oder vermeintlichen- Dieb geführtes Handygespräch, in welchem dem Versicherungsnehmer der „Rückerwerb“ des gestohlenen Pkw gegen Zahlung eines Lösegeldes angeboten wird, nicht offenbart (OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2009 – 20 U 195/08 -; in: NZV 2009, 606).

– Gewährt die Kaskoversicherung dem Versicherten versehentlich Leistungen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeugs auf der Basis eines von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens und nicht in Höhe der weitaus niedrigeren Reparaturkosten, ist die Rückforderung rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschädigte nicht erkennen konnte, dass die der Zahlung zu Grunde liegende Abrechnung unrichtig war (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.082008 – 3 U 270/07 -; in: NZV 2009, 608).

– Eine Klausel, nach der der Versicherer Umsatzsteuer nur zu ersetzen hat, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, mithin eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausschließt, ist wirksam (BGH, Beschluss vom 04.11.2009 – IV ZR 35/09 -; in: NZV 2010, 197).

– Die Höhe der Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kann weder auf maximal 50 % beschränkt werden noch führt grobe Fahrlässigkeit – ohne Vortrag entlastender Umstände – stets zur völligen Leistungsfreiheit. Die Leistungskürzung kann auch nicht auf der Basis eines „Standard-Einstiegswerts von 50 %“ erfolgen, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ohne starre Vorgaben vorzunehmen. 2. Um dabei ein zu großes Auseinanderklaffen etwaiger Entscheidungen zu verhindern, ist es sinnvoll und geboten, einzelne Quotenstufen von 0, 25, 50 75 und 100 % festzulegen, innerhalb derer dann die Quote nach dem Grad des Verschuldens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen ist (LG Münster, Urteil vom 20.08.2009 – 15 O 141/09 (n. rk.) -; in: NJW 2010, 240 und NZV 2010, 301).

– In der Vollkaskoversicherung kann der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung die Reparaturkosten nur auf Grundlage der durchschnittlichen Verrechnungssätze ersetzt verlangen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.11.2009 – 110 C 3194/09 -; in: NZV 2010, 251).

– Das Nichtbeachten eines deutlich erkennbaren Stoppschildes wird – wie auch ein Rotlichtverstoß – wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig zu werten sein. Die Nichtbefolgung des unbedingten Halteverbots mit anschließendem Unfall kann aber nicht stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Vers-Falls angesehen werden. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Rotlichtverstoß. Aus dem objektiv groben Pflichtverstoß darf nicht automatisch auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Aber der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes lassen den Schluss auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 03.09.2009 – 9 U 63/09 -; in: NZV 2010, 200).

– Ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät, das im Jahre 2006 aus einem Pkw gestohlen wurde, ist in der Fahrzeugversicherung mit dem Neubeschaffungswert zu ersetzen, wenn es für dieses Gerät keinen Gebrauchtteilemarkt gab. Ein Abzug neu für alt ist nicht vorzunehmen (AG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2009 – 42 C 9779/08 -, in: NZV 2010, 258).

– Wenn nach den Allgemeinen Bedingungen in der Teilkaskoversicherung Beschädigungen des Fahrzeugs versichert sind, die durch Entwendung, insbesondere Diebstahl herbeigeführt werden, ist diese Klausel von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht dahin zu verstehen, dass auch Ersatz geleistet wird für Beschädigungen des Fahrzeugs, die durch Entwendung einer darin befindlichen Sache (hier. Aufschnitt des Cabriolet-Verdecks und Entwendung einer Jacke) entstanden sind (AG München, Urteil vom 13.08.2009 – 223 C 6889/09 -; in: NZV 2010, 259).

– 1. Die Klage auf Feststellung bedingungsgemäßen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutzes wegen eines Verkehrsunfalls ist unzulässig, wenn der Versicherer Klage auf Leistung des Regresshöchstbetrags erhoben hat und außer Streit steht, dass er im Übrigen Deckung gewähren wird. 2. Fahrt ein Versicherungsnehmer mit 0,7 Promille in eine wenig übersichtliche bevorrechtigte Straße ein und kollidiert dort mit einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit beachtenden Kraftfahrzeug, so ist der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2009 – 5 U 698/05 -; in: NZV 2010, 405).

– In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig – etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung – verursacht worden sind (BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 248/08 -; in: NZV 2011, 244).

– Grob fahrlässig handelt, wer einen Wohnwagen ohne Zugfahrzeug und ohne Diebstahlsicherung mehrere Tage an einer viel befahrenen Straße abstellt (OLG Schleswig, Urteil 26.11.2009 – 16 U 18/09 -; in: NZV 2010, 576).

– Wenn ein ordnungsgemäßer Kippvorgang nur mit einem Sicherheitsbolzen möglich ist, korrespondiert damit im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bedienung die Pflicht, sich unmittelbar vor Beginn des Kippvorgangs des Vorhandenseins des Bolzens uns seiner ordnungsgemäßen Arrestierung zu vergewissern. Unterbleibt dies, liegt ein Bedienfehler vor. Kommt es aufgrund des fehlenden Bolzens zu einem Schaden, liegt ein im Rahmen der Kaskoversicherung nicht versicherter Betriebsschaden vor (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2010 – 10 U 412/09 -; in: NZV 2010, 621).

– Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrenerhöhung dar (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.2010 – 5 U 153/09 -; in: NZV 2011, 36).

– Macht eine Versicherungsklausel Versicherungsleistungen von einer „vollständig ausgeführten“ Reparatur des Fahrzeugs abhängig, ist diese Voraussetzung erfüllt, sofern alle Arbeiten durchgeführt sind, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen, das Fahrzeug also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist. Dass die Reparatur darüber hinaus mangelfrei erfolgt ist, wird von einer solchen Versicherungsklausel nicht verlangt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2010 – 9 U 41/10 -; in: NZV aktuell 2011, IV).

– An einer (nachträglichen) Gefahrerhöhung i. S. von § 23 VVG fehlt es, wenn der Fahrzeugschein – in dem Sonderfall eines Wechsels des Versicherers – sich bereits bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers im Fahrzeug befand. Ob der Senat angesichts der Urteile der Oberlandesgerichte Oldenburg vom 23.06.2010 (NJW-RR 2010, 1542) und Bremen vom 20.09.2010 (3 U 77/09) unverändert bei seiner bisherigen Rechtsprechung (z. B. NJW-RR 2008, 545 = VersR 2008, 204) bleibt, wonach die dauerhafte Aufbewahrung des Fahrzeugscheins im Fahrzeug eine nicht nur unerhebliche Gefahrerhöhung darstellt, bedarf keiner Entscheidung (OLG Celle, Urteil vom 21.12.2010 – 8 U 87/10 -; in: NZV 2011, 203).

– 1. Das Nichtbeachten einer roten Lichtzeichenanlage stellt wegen der damit verbundenen Gefahren zwar in aller Regel ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. Subjektive Beeinträchtigungen können jedoch im Einzelfall im sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Entschuldigungsgründe, die über ein Augenblicksversagen hinausgehen, können neben dem Heranfahren, Anhalten und Wiederanfahren bei Rotlicht auf Grund Fehldeutung eines im Blickfeld des Fahrers liegenden optischen Signals (Hupen) sein (in Anküpfung an BGH, NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 363; BGH-Report 2003, 428 [430] mit Anm. Reinert; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 114 = VersR 2004, 728). 2. Die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten bei Nichtbeachten des Rotlichts liegt grundsätzlich beim Versicherer bzw. der Autovermietung (OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2010 – 2 U 1021/09 -, in: NZV 2011, 256).

– 1. Folgende Belehrung genügt den Anforderungen der so genannten Relevanzrechtsprechung: „Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann, wenn dem Versicherer keinerlei Nachteile entstehen.“ 2. Ob eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Verlauf der Regulierungsverhandlungen wiederholt werden muss, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 174/09 -).

– Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10 -).

– In der Fahrzeugversicherung ist eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden (BGH, Urteil vom 06.07.2011 – IV ZR 108/07 -).

– a) Ein Alterphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30.03.2011 – XII ZR 3/09 – FamRZ 2011, 791). b) Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28) (BGH, Urteil vom 15.06.2011 – XII ZR 94/09 -).

– 1. Setzt in der Kfz-Kaskoversicherung die Neupreisentschädigungsklausel die Zerstörung des Fahrzeugs voraus, besteht kein Anspruch im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens. 2. Ein Fahrzeug, das der Versicherungsnehmer mit einer Laufleistung von 3.025 km von einem Händler erwirbt und auf sich zulässt, ist kein Neufahrzeug im Sinne der Neupreisentschädigungsklausel (LG Essen, Urteil vom 29.10.2011 – 9 O 111/10 -; in: NZV aktuell 6/2011, IV).

– 1. Eine Leistungskürzung um 100 % entspricht für den Regelfall der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ der Schwere dieser Schuld. 2. Eine Leistungskürzung um 75 % grenzt an den Bereich der schwerwiegendsten groben Fahrlässigkeit an. 3. Ausgehend von einer Kürzung um 50 % für den Einstiegsbereich der relativen Fahruntüchtigkeit als einer Schwelle von 0,3 ‰ bei Vorliegen einer Straftat nach den §§ 315 c, 316 StGB ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,59 ‰ eine Kürzung von 60 % angemessen (OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2010 – 20 U 74/10 -; in: NZV 2011, 293).

– Verursacht ein Fahrer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (hier: 1,29 Promille) einen Unfall, dann ist der Versicherer regelmäßig berechtigt, auch bei Annahme der groben Fahrlässigkeit gem. § 81 II VVG, die Versicherungsleistung um 100 % zu kürzen (OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 18.08.2010 – 7 U 102/10 -; in: NZV 2011, 296).

– 1. Ein Anspruch auf Regulierung eines Kaskoschadens ist noch nicht fällig, wenn sich die Kaskoversicherung auf das noch nicht durchgeführte Sachverständigenverfahren beruft. Damit verweigert sie nicht grundsätzlich die Leistungspflicht sondern nur deren Höhe. Sinn und Zweck des Sachverständigenverfahrens ist die regelmäßig schnellere und weniger kostenintensivere Klärung des allein auf die Höhe des Schadens beschränkten Streits. 2. Die Kaskoversicherung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie den Einwand des noch nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens erst im Prozess erhebt. Dies folgt schon daraus, dass auch der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, das Sachverständigenverfahren einzuberufen (AG Charlottenburg, Urteil vom 16.03.2005 – 207 C 31/05 -).

Vor der Durchführung des nach § 14 AKB bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens erforderlichen Sachverständigenverfahrens ist der Anspruch auf die Teilkaskoschädigung nicht fällig (AG Hannover, Entscheidung vom 23.11.2009 – 447 C 7235/09 -).

– Eine Deckungsklage gegen die Kfz-Kaskoversicherung ist derzeit nicht begründet, weil der Klageanspruch zurzeit nicht fällig ist, wenn der Versicherer (im Streit um den Wiederbeschaffungswert eines gestohlenen Navigationsgerätes) die Einrede des fehlenden Sachverständigenverfahrens gemäß § 14 AKB erhoben hat (AG Neuss, Entscheidung vom 21.01.2010 – 85 C 4730/09 -).

– 1. Die Durchführung des Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB ist Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch des Versicherungsnehmers. Daher ist die Durchführung erst auf Einrede und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. 2. Da der Sachverständigenausschuss auch bei Meinungsverschiedenheiten über die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes entscheidet, kann die Einrede der fehlenden Durchführung des Sachverständigenverfahrens auch dann erhoben werden, wenn sich die Parteien darüber uneins sind, ob der Versicherer einen Abzug „neu für alt“ vornehmen darf und nur den Zeitwert des entwendeten Geräts (hier eines Navigationsgeräts) ersetzten muss, oder ob aufgrund besonderer Umstände auf dem Markt der Neuwert des Geräts in Ansatz zu bringen ist. 3. Es verstößt grundsätzlich nicht Treu und Glauben, wenn der Versicherer die Einrede der Schiedsgutachterklausel erst im Prozess erhebt (Anschluss an OLG Köln, 04.12.2011, 9 U 229/00, NversZ 2002, 222). Etwas gilt nur dann, wenn der Versicherer die Leistung schon dem Grunde nach endgültig abgelehnt hat oder den Versicherer seinerseits auf den Klageweg verwiesen hat. Der Versicherer verstößt selbst dann nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er nach Eintritt eines Versicherungsfalles mit dem Versicherungsnehmer zunächst über die Schadenshöhe verhandelt und in diesem Zusammenhang auch Sachverständigengutachten eingeholt hat, den seiner Meinung nach angemessenen Entschädigungsbetrag zahlt und sich im Rechtsstreit in Bezug auf die weitergehende Forderung des Versicherungsnehmers auf § 14 AKB beruft (LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2009 – 20 S 188/08 -).

– Macht eine Versicherungsklausel Versicherungsleistungen von einer „vollständig ausgeführten“ Reparatur des Fahrzeugs abhängig, ist diese Voraussetzung erfüllt, sofern alle Arbeiten durchgeführt sind, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen, das Fahrzeug also fahrtüchtig und unfallsicher ist und weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist. Dass die Reparatur darüber hinaus mangelfrei erfolgt ist, wird von einer solchen Versicherungsklausel nicht verlangt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2010 – 9 U 41/10 -; in: NZV 2011, 348).

Verlässt der Versicherungsnehmer entgegen seienr Aufklärungsobliegenheit aus E.1.3 S. 2 AKB 2008 unerlaubt den Unfallort, geht dies regelmäßig mit konkreten Feststellungsnachteilen für den Versicherer einher, die einen Kausalitätsgegennachweis aus § 28 III 1 VVG unmöglich machen und damit entsprechend § 28 II 1 VV G zum Verlust des Vollkaskoschutzes führen (OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 – 4 U 85/11 -; in: NZV 2013, 137).

– Kommt der VN, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 II StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 II StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Fortführung von Senatsurteil vom 1.12.1999, r+s 2000, 94) (BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11 – [siehe dazu den Hinweis auf die Mitteilung Nr. 195/2012 der Pressestelle des BGH in r+s 2012, 586]; in NZV 2013, 179).

– Gerät ein Anhänger durch unerwartet starke Spurrillen ins Schleudern und prallt gegen den ziehenden Pkw, wird dieser durch eine von außen kommende Einwirkung beschädigt; es handelt sich also nicht um einen vom Versicherungsschutz gem. § 12 VI AKB 2005 ausgenommenen Betriebsschaden, sondern um einen – versicherten – Unfallschaden (BGH, Urteil vom 19.12.2012 – IV ZR 21/11 -; in: NZV 2013, 238).

– Das unbeaufsichtigte Überlassen von Fahrzeugschlüsseln an einen Kaufinteressenten erfüllt den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und kann den Versicherer gem. § 81 II VVG zur Kürzung der Leistung auf Null berechtigen (LG Neubrandenburg, Urteil 22.06.2012 – 2 O 8/12 -; in: NZV 2013, 300).

– 1. Die Darlegungs- und Beweislast frü die Entwendung eines Fahrzeugs leigt beim Versicherungsnehmer. Er ist dafür nachweispflichtig, dass das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und später nicht wieder aufgefunden wurde. Dabei ist vom redlichen Versicherungsnehmer als dem Regelfall auszugehen. 2. Die Redlichkeitsvermutung gilt nicht mehr, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen, oder wenn sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Richtigkeit der von ihm augestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. 3. Folgende Umstände rechtfertigen die Annahme der Unredlichkeit des Versicherungsnehmers: Verschweigen eines früheren Diebstahls oder Diebstahlsversuchs, grob falsche Angabe zur Laufleistung im Schadenanzeigeformular, Unglaubwürdigkeit des benannten Zeugen (OLG Celle, Urteil vom 30.05.2013 – 8 U 275/12 -; in: NZV 2013, 440).

– Überfährt ein Traktor sein Frontgewicht, weil dieses sich während der Fahrt gelöst hat, scheitert ein auf Ersatz der dadurch verursachten Fahrzeugschäden gerichteter Leistungsanspruch gegen den Kfz-Kaskoversicherer schon daran, dass das versicherte Fahrzeug keiner bedingungsgemäßen Einwirkung mechanischer Gewalt von außen ausgesetzt, sondern durch ein eigenes Fahrzeugteil beschädigt wird (BGH, Beschluss vom 15.05.2013 – IV ZR 62/12 -; in: NZV 2013, 482).

– 1. Der auf Grund der Trunkenheitsklausel (D.2.1. AKB 2008) gegenüber seinem Versicherungsnehmer zur Leistungskürzung auf null berechtigte Versicherer wird gegenüber dem Geschädigten, soweit das Verweisungsprivileg des § 117 III 2 VVG eingreift, in Höhe des für diesen Fall vorgesehenen Betrags (D.3.1, D.3.3. AKB 2008), höchstens 5.000,00 € (§ 5 III 1 KfzPflVV), leistungsfrei. 2. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Geschädigten ist bei teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers und Ausübung des Verweisungsprivilegs nach Beauftragung des Rechtsanwalts nicht um den Betrag zu kürzen, in dessen Höhe der Versicherer leistungsfrei ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2013 – 4 U 31/12 -; in: NZV 2013, 598).

– Die Kaskoversicherung ist wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer sich nach Kollision mit einer Leitplanke vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen durch Verständigung der Polizei zu ermöglichen (LG Krefeld, Urteil vom 09.08.2012 – 5 O 100/12 -; in: NZV 2014, 40).

Verletzt der Versicherungsnehme seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat (BGH, Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 306/13 -).

– Voraussetzung für die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens ist das Vorliegen einer Meinungsverschiedenheit, die bereits dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer eine andere Höhe der von der Versicherung ermittelten Reparaturkosten behauptet; dass bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt, ist nicht erforderlich (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.10.2012 – 16 S 122/12 -; in: NZV 2014, 274).

Platzt ein Autoreifen durch einen von außen eingedrungenen Fremdkörper, so handelt es sich nicht um einen gemäß A.2.3.2 II 2 AKB 2008 vom Versicherungsschutz ausgenommenen Betriebsvorgang, sondern um ein versichertes Unfallereignis im Sinne von A.2.3.2 I AKB 2008 (LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013 – 9 O 95/12 -; in: NZV 2014, 223).

– Die einem Versicherungsnehmer in der Teilkaskoversicherung regelmäßig zukommende Redlichkeitsvermutung kann u. a. dann erschüttert sein, wenn sich der Versicherungsnehmer anfangs auf Befragen geweigert hat, den Kaufpreis für das versicherte Fahrzeug anzugeben sowie eine entsprechende Rechnung vorzulegen und zudem bei Abschluss der Versicherung den Kilometerstand des Fahrzeugs zu seinen Gunsten deutlich zu hoch angab (OLG Naumburg, Urteil vom 07.03.2013 – 4 U 51/12 -; in: NZV 2014, 228).

– 1. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungs- und Beweislast bei einem behaupteten Fahrzeugdiebstahl, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs darlegt und beweist. 2. Für den Mindestsachverhalt des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls – dass nämlich das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr aufgefunden wurde – ist Vollbeweis zu erbringen. 3. Erforderlich insoweit ist grundsätzlich nur die Schilderung eines einfachen, nicht komplexen Sachverhalts. Treten bei Angaben zu einer sehr überschaubaren Sachlage Widersprüche auf, ohne dass diese durch Erinnerungsschwächen zu erklären wären, sind diese in besonderem Maße zu gewichten (OLG Köln, Urteil vom 16.07.2013 – 9 U 30/13 -; in: NZV 2014, 459).

– 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem selbstverschuldeten Unfall mit einem angemieteten Kraftfahrzeug. 2. In aller Regel ist das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen der damit verbundenen Gefahren als objektiv grob fahrlässig anzusehen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Lichtzeichenanlage nur schwer zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 15.07.2014 – VI ZR 452/13 -; in: NZV 2014, 508).

– 1. Eine nachträgliche Mitteilung eines Unfalls ist auch dann noch unverzüglich i. S. d. § 142 StGB, wenn sie noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwenidgen Feststellungen treffen zu können. 2. Ist die Unterrichtung mit einer Obliegenheitsverletzung (hier: keine wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen) verbunden, kann das zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. 3. Der Kausalitätsgegenbeweis der fehlenden Relevanz der Obliegenheitsverletzung ist im Falle von Arglist ausgeschlossen (OLG München, Schlussurteil vom 25.04.2014 – 10 U 3357/13 -; NZV 2014, 525).

– 1. Übersieht eine Versicherungsnehmerin bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,09 ‰ nachts auf einer Bundesstraße eine ausreichend ausgeschilderte Baustelle, kann dies zum Nachweis einer alkoholbedingten Fahruntauglichkeit auch dann ausreichen, wenn die Versicherungsnehmerin durch Vorgänge der Fahrzeugbedienung abgelenkt war. 2. Die Kürzung der Versicherungsleistung gemaß § 81 II VVG hängt von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles ab. Bei der Blutalkoholkonzentration von 1,09 ‰ kann eine Kürzung auf 25 % in Betracht kommen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014 – 9 U 135/13 -; in: NZV 2014, 526).

– In der Kaskoversicherung berechtigt eine Beschädigung des versicherten Fahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (hier: mit 2,07 ‰) den Versicherer in der Regel zu einer Leistungskürzung auf Null (LG Dortmund, Urteil vom 27.02.2014 – 2 O 370/13 -; in: NZV 2014, 528).

– 1. Der nach A.2.7.1a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeugs ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeugs am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann. 2. Zur Auslegung eines Kaufangebots „(incl. MwSt.)“ an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom 10.09.2014 – IV ZR 379/13 -; in: NZV 2015, 74).

– Der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, ist nach Untergangder Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall (BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 38/14 -).

– In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein. Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 -).

– 1. Für die Annahme von arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers ist nach den Umständen einzig lebensnaher Feststellung ausreichend, wenn sich der Versicherungsnehmer der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst war und davon ausging, durch seine Falschangaben die Schadensregulierung des Versicherers zu erleichtern. 2. Die vorgerichtliche Korrektur falscher Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer kann nur dann die Leistungsfreiheit des Versicherers wieder entfallen lassen, wenn der Versicherungsnehmer seine Angaben freiwillig und rückhaltlos korrigiert, solange dem Versicherer noch kein Nachteil entstanden ist und der Versicherer die Unrichtigkeit auch noch nicht entdeckt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014 – I-4 U 102/13 -; in: NZV-aktuell 2015).

– Der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung im Sinne des § 346 III 2 BGB nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall. (BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 38/14 -; in: NZV 7/2015, 333).

– 1. Für die Annahme von arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers ist nach den Umständen einzig lebensnaher Feststellung ausreichend, wenn sich der Versicherungsnehmer der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst war und davon ausging, durch seine Falschangaben die Schadensregulierung des Versicherers zu erleichtern. 2. Die vorgerichtliche Korrektur falscher Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer kann nur dann die Leistungsfreiheit des Versicherers wieder entfallen lassen, wenn der Versicherungsnehmer seine Angaben freiweillig und rückhaltslos korrigiert, solange dem Versicherer noch kein Nachteil entstanden ist und der Versicherer die Unrichtigkeit auch noch nicht entdeckt hat. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014 -; in: NZV 7/2015, 338).

Eine Überschwemmung im Sinne der Nr. A.2.2.3 AKB liegt vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Eine Überschwemmung setzt nicht voraus, dass ein Gewässer über die Ufer tritt. Wird eine Straße durch Wolkenbruch überschwemmt, liegt ebenfalls eine Überschwemmung vor. (LG Bochum, Urteil vom 21.04.2015 – 9 S 204/14 -; in: NZV 10/2015, 501).

– 1. In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten im Sinne von A.2.7.1 b AKB 2008 anzusehen sein. 2. Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 -; in: NZV 1/2016, 27).

– Ein Autofahrer, der mit einer Alkoholisierung von 0,93 Promille einen Unfall verursacht, ist gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherer und Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls und Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis zu 75 % verantwortlich, was zu entsprechender Leistungskürzung und gegebenenfalls einem Regressanspruch führt. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2014 – 4 U 165/13 -; in: NZV 11/2015, 539).

-1. Können Vorschäden von den durch den behaupteten Versicherungsfall verursachten Schäden hinreichend sicher abgegrenzt werden, sind diese im bedingungsgemäßen Umfang eines Kaskoversicherungsvertrages zu erstatten. 2. Der Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung ist als Rechtsanwendung von Amts wegen zu berücksichtigen. 3. Der Kaskoversicherer kann sich nicht (mehr) auf fehlende Fälligkeit berufen, weil das nach A.2.17 AKB grundsätzlich obligatorische Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt worden sei, wenn er zuvor unmissverständlich klar gemacht hat, dass er die erhobenen Ansprüche zurückweist und keine Zahlungen leisten wird. 4. Kosten des Versicherungsnehmers für die Inanspruchnahme eines Sachverständigen können trotz A.2.8 AKB als Schadensersatz zu ersetzen sein, wenn sie nach unberechtigter Leistungsablehnung anfallen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich dann, wenn mit dem Sachverständigen keine Honorarvereinbarung getroffen wurde nach § 632 II BGB und kann anhand der BVSK-Honorarbefragung (Auswertung des jeweiligen Postleitzahlengebiets) ermittelt werden. (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.07.2015 – 8 O 7943/13 -; in NZV 8/2016, 383).

-Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie setzt den Nachweis des Zugangs einer entsprechenden Prämienrechnung voraus. Nach Versendung mit einfachen Brief besteht für den Versicherer insoweit keine Beweisnot und deshalb auch keine Beweiserleichterung. (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2015 – 7 U 78/15 -; in NZV 8/2016, 383).

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